Archiv für die Kategorie „Web-Design“

LG Köln, Beschluss vom 13.01.2010, Az. 28 O 688/09 – Red. Leitsätze:

  1. Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Verfügungskläger von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist.
  2. Das wichtigste Merkmal ist nach wie vor der sogenannte Angriffsfaktor, der sich nach drohenden Verletzungsumfang, Qualität der Urheberrechtsverletzung u.a. bemisst.
  3. § 97a UrhG ist allerdings lex specialis für die Kostenerstattung von Abmahnungen bei urheberrechtlichen Verletzungstatbeständen, hat aber keine Auswirkung auf den nach § 3 ZPO festzusetzenden Gegenstandswert bei Unterlassungsansprüchen.

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BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 I ZR 195/07 – Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Werbung für einen Preisnachlass von 19% wettbewerbswidrig ist, wenn in der Werbung nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass der Nachlass nur für im Geschäft vorrätige Waren in Anspruch genommen werden kann.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Foto- und Videokameras. Die Beklagte, die einen entsprechenden Markt in Stuttgart-Feuerbach betreibt, warb mit einem Prospekt für einen Preisnachlass mit folgendem Text: “Nur heute 3. Januar Foto- und Videokameras ohne 19% Mehrwertsteuer!*”. In dem Sternchenhinweis des Prospekts war angegeben “Sparen Sie volle 19% vom Verkaufspreis”. Am 3. Januar 2007 suchten zwei Mitarbeiter der Klägerin das Geschäft der Beklagten auf und erhielten beim Kauf einer Kamera auf den Verkaufspreis einen Nachlass von 19%. Auf ihre Nachfrage, ob auch nicht vorrätige Ware bestellt werden könne, erhielten sie die Auskunft, dass dies möglich sei. Auf den Preis werde aber nicht der Rabatt gewährt, der nur am 3. Januar auf die im Geschäft vorrätige Ware zu erhalten sei.

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BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07 – marions-kochbuch.de – Ein Sieg für die Vielfachabmahner und die abmahn-freundliche Haltung der Hamburger Gerichte? Wohl kaum, denn der BGH hat hier über eine Platttform entschieden, die sich die Beiträge der Nutzer zu eigen gemacht hat.
Dass schon das Anbringen einer Kochmütze (weiteres Bild) zum Aneignen eines Text-Inhalts (!) ausreichen soll, nun ja: Da kann man auch mit gutem Recht eine andere Meinung vertreten. Gerade modernes Web-Design lädt ja zur Trennung von Design und Inhalten ein.

Rechts-Tipp: Künftig werden Web-Designer von CMS-Systemen wie Joomla!, Wordpress und Typo3 deutlich also beachten müssen, dass für fremde Text-Inhalte nicht der Anschein erweckt wird, man eigne sich diese an. Dass eine Kontrolle der Bilder im Einzelfall vorgenommen werden kann, ist für die Praxis abwägig. Es ist also auf die Begründung zu warten, die die Grenzen des “sich zueigen machens” im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG begründen. Dies wird künftig die Richtschnur sein, die für das Design von Plattformen rechtlich einzuhalten ist. Das beim Eindruck der Übernahme von fremden Inhalten das moderene Crowdsourcing bzw. die Ideen des User Generated Content im Ergebnis vom obersten Bundesgericht in Zivilsachen einen urheberrechtlichen Dämpfer bekommen, ist im Grunde verständlich.

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LG Köln, Urteil vom 17.06.2009, Az. 28 O 662/08 – Red. Leitsätze:

  1. Bei Bildnissen im Internet kommt als Erfolgsort grundsätzlich jeder Ort in Betracht, an dem die Internetseite bestimmungsgemäß abgerufen werden kann. Dass der Server u.U. im Ausland steht, ist für die Anwendbarkeit des deutschen Rechts ohne Belang.
  2. Zwar liegt in der bloßen Verlinkung eines Bildes noch kein öffentliches Zugänglichmachen oder Verbreiten, im Unterschied zu solchen reinen “Hyperlinks” ist aber anzunehmen, wenn auf der Internetseite das Bild angezeigt wird.
  3. Es kommt auf die Sicht des Empfängers an, der als Nutzer der Personensuchmaschine vorliegend nicht erkennen kann, ob und wo das dargestellte Bild gespeichert wird.
  4. Wie bereits festgestellt sind visualisierte Links in der hier vorliegenden Form qualitativ anders zu bewerten als “normale” Hyperlinks und insofern ist nicht von einer grundsätzlichen stillschweigenden Einwilligung auszugehen, wenn ein Einverständnis mit einer Veröffentlichung im Internet auf einer anderen Webseite vorliegt.

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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.04.2009, Az. 6 U 209/07 – Ohne Einverständnis eines Betroffenen darf dieser nicht in Magazinen oder auf Internet-Seiten gezeigt werden. Dies gilt nicht bzw. eingeschränkt für absolte oder relative Personen der Zeitgeschichte. Zu diesen gehört nicht ein bediensteter Kellner, der einen Straßenmusiker vor einem Restaurant zum Verlassen des Ortes auffordert.

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OLG Schleswig, Beschluß vom 9.7.2009, Az. 6 W 12/09 – Red. Leitsätze:

  1. Der Wert eines Unterlassungsanspruchs ist auf den dreifachen Wert der geltend gemachten Lizenzkosten für eine unbefristete Lizenz zur Nutzung des einen hier betroffenen Kartenausschnitts der Klägerin festzusetzen.
  2. Es ist nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung in Verbindung mit einem Unterlassungsbegehren, den Beklagten im Rahmen eines nur gegen diesen geführten Rechtsstreits wegen einer Urheberrechtsverletzung quasi als Repräsentant weiterer Urheberrechtsverletzer „abzustrafen“.
  3. Soweit in den von der Klägerin zitierten Entscheidungen (KG Beschluss vom 19.12.2003 – 5 W 367/03 -; OLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2004 – 5 W 3/04 -; LG München, Beschluss vom 24.06.2008 – 21 O 8723/08 -) das Gebot der Abschreckung zur Vermeidung einer Nachahmungsgefahr als streitwertbestimmender Faktor statuiert wird, überzeugt dies nicht.

Anm.: Das OLG Schlwesig hat m. E. richtig die Bestimmung und Einschränkung des Streitwerts begründet. Zugleich wendet sich das OLG damit gegen die abmahnfreundlichen Gerichte in Berlin (KG), Hamburg und München. Diese vertreten bzw. übernehmen die Argumente der dort ansässigen Unternehmen und legen auch in konkreten Streitfälle mit dem Argument der Nachahmungsgefahr allgemeine Schadenssummen ihren Entscheidungen zugrunde. Eine umfassende fundiert-kritische Auseinandersetzung mit diesem Thema in der Rechtsprechung ist überfällig.

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LG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.06.2009 , Az. 2-03 O 179/09 – Red. Leitsätze:

  1. Der Augenbalken, der die Erkennbarkeit nicht ohne weiteres verhindert (von Strobel-Alberg in: Wenzel a.a.O. Rdn. 16 m.w.N.), verdeckt nicht die Kopfform und die hohe Stirn bzw. den hohen Haaransatz des Klägers sowie die Mundpartie, … so dass es keines Beweises bedarf, dass Dritte den Abgebildete tatsächlich erkannt haben, sondern es kommt auf die Erkennbarkeit innerhalb des Bekanntenkreises an (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.12.2008, Az.: 11 U 21/08; LG Frankfurt am Main, NJW-RR 2007, 115).
  2. Ist eine Einwilligung für die Veröffentlichung eines Bildes nur auf einer bestimmten Internet-Seite unter einer bestimmten der Domain www.af…de erteilt, darf diese nicht als eine grundsätzliche Einwilligung ausgelegt werden, da die Einwilligung grundsätzlich nur die konkrete Verwendung abdeckt.
  3. In Bezug auf seine Tätigkeit als Rechtsanwalt, der in Abmahnsachen tätig ist, ist der Kläger durchaus als relative Person der Zeitgeschichte anzusehen.
  4. Die Dargestellten werden durch die Überschrift “Der Abmahnbär” und den zugehörigen Textbeitrag als zu der Spezies des “Abmahnbären” gehörend dargestellt, die im Verlauf des Textes näher charakterisiert wird, so dass die Bilddarstellung als Illustration des Wortbeitrages an dem grundrechtlichen Schutz des Berichts teilnimmt, dessen Illustration sie dient (BVerfG GRUR 2005, 500 – Ron Sommer).

Die Ausführungen zum Ende des Urteils erscheinen sehr zweifelhaft: So soll einerseits keine Schmähkritik vorliegen, andererseits eine schwerste Verunglimpfung ohne weitere Auseinandersetzung in der Sache. Wie ist das möglich? Näher gelegen hätte es wohl, die Untersagung bzw. einstweilige Verfügung genau zu fassen und einige Textpassagen bzw. Aussagen zu untersagen. Die Bilddarstellung wäre nach der insoweit überzeugenden Entscheidung des Gerichts demnach im Ergebnis nicht zu untersagen gewesen.

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OLG Köln, Urteil vom 27.02.2009, Az.6 U 193/08 – Red. Leitsätze:

  1. Das Bestehen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG) wird durch die einmal begangene Rechtsverletzung indiziert, zumal wenn diese weiter verteidigt wird.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) können als Sprachwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) eine persönliche geistige Schöpfung darstellen und damit urheberrechtsfähig sein (§ 2 Abs. 2 UrhG), wenn sie sich wegen ihres gedanklichen Konzepts oder ihrer sprachlichen Fassung von gebräuchlichen juristischen Standardformulierungen abheben.
  3. Als unerheblich erweist sich, dass die Berufung – ohne im Verfügungsverfahren mit diesem Vorbringen nach § 531 ZPO ausgeschlossen zu sein – mehrere im Internet veröffentlichte gleichlautende Klauselwerke vorgelegt hat.

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