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	<title>Jur-Blog.de &#187; Jugendschutz</title>
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	<description>Blog zum IT-Recht - Rechtsanwalt Exner, Kiel</description>
	<lastBuildDate>Thu, 15 Jul 2010 14:04:00 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Presserecht 2:0 oder BGH verwandelt Elfmeter für Burda und gegen Promi-Kinder (Beckenbauer)</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Oct 2009 05:05:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteile vom 6. Oktober 2009 &#8211; VI ZR 314/08 und VI ZR 315/08 &#8211; Nachdem der BGH (Urteil vom 1. Oktober 2009 – I ZR 134/07 – Gib mal Zeitung!) höchstrichterlich der Hamburger Presserechtsprechung zur vergleichenden Werbung mehr Humor verordnet hat, müssen die Hamburger erneut in das juristische Netz hinter sich greifen. Diesmal wollten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteile vom 6. Oktober 2009 &#8211; VI ZR 314/08 und VI ZR 315/08 &#8211; Nachdem der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> (<a title="BGH | Gib mal Zeitung! auf www.jur-blog.de" href="http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2009-10/bgh-mehr-humor-bei-vergleichender-werbung-kino-werbespot-bild-taz/" target="_self">Urteil vom 1. Oktober 2009 – I ZR 134/07 – Gib mal Zeitung!</a>) höchstrichterlich der Hamburger Presserechtsprechung zur vergleichenden Werbung mehr Humor verordnet hat, müssen die Hamburger erneut in das juristische Netz hinter sich greifen. Diesmal wollten die Hamburger die Kinder der National-Ikone Franz Beckenbauer vor unliebsamer Presse- Bereichterstattung schützen. Per <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassungserklarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassungserklärung">Unterlassungserklärung</a> sollte dem Haus Burda bis zur Volljähigkeit der Kinder jedwede Bildberichterstattung untersagt werden.<br />
Die Reaktion des <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> fiel ganz klar aus: &#8220;Ein umfassender Unterlassungsanspruch, wie er hier geltend gemacht ist, steht einer Person &#8230; nicht zu, &#8230;&#8221; und &#8220;Ein Generalverbot, welches insbesondere bei jüngeren Kindern bis zu deren Volljährigkeit viele Jahre gelten würde, &#8230; stellt eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Äußerungs- und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/pressefreiheit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Pressefreiheit">Pressefreiheit</a> (Art. 5 Abs. 1 GG) dar.</p>
<p><span id="more-2035"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>: Kein umfassender Anspruch eines Kindes gegen die Presse, die Veröffentlichung jeglicher Fotos bis zur Volljährigkeit zu unterlassen</h2>
<h3><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteile vom 6. Oktober 2009 &#8211; VI ZR 314/08 und VI ZR 315/08</h3>
<p>Die Kläger sind minderjährige Kinder von Franz Beckenbauer. 2007 erschienen in verschiedenen Zeitschriften aus dem Verlag der Beklagten Abbildungen, die die Kläger jeweils mit beiden Eltern oder einem Elternteil zeigen. Auf Verlangen der Kläger hat die Beklagte bezüglich der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bilder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bilder">Bilder</a> teilweise Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben. Mit der vorliegenden Klage erstreben die Kläger eine Verurteilung der Beklagten dahin, jegliche Veröffentlichung von Bildern, die die Kläger zeigen, zu unterlassen.</p>
<p>Das Landgericht <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a> hat ein bis zur Volljährigkeit der Kläger geltendes Unterlassungsgebot ausgesprochen. Das Oberlandesgericht <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a> hat die dagegen gerichteten Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Die Revisionen der Beklagten hatten Erfolg. Der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Klagen abgewiesen.</p>
<p>Ein umfassender Unterlassungsanspruch, wie er hier geltend gemacht ist, steht einer Person auch dann nicht zu, wenn ihr Recht am eigenen Bild durch Berichterstattung der Presse mehrfach verletzt wurde. Für die Frage der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung bedarf es in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre. Eine solche Interessenabwägung kann nicht in Bezug auf <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bilder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bilder">Bilder</a> vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil die Kläger noch minderjährig sind. Zwar müssen Kinder und Jugendliche gegen die Presseberichterstattung in stärkerem Umfang geschützt werden als Erwachsene. Doch ist für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung auch bei Minderjährigen eine Abwägung zwischen deren Persönlichkeitsrecht und der Äußerungs- und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/pressefreiheit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Pressefreiheit">Pressefreiheit</a> erforderlich. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist auch bei Kindern und Jugendlichen bei vielfältigen, im Einzelnen nicht vorhersehbaren Lebenssachverhalten denkbar. Ein Generalverbot, welches insbesondere bei jüngeren Kindern bis zu deren Volljährigkeit viele Jahre gelten würde, wird dem nicht gerecht und stellt eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Äußerungs- und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/pressefreiheit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Pressefreiheit">Pressefreiheit</a> (Art. 5 Abs. 1 GG) dar.</p>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: LG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a> &#8211; Urteile vom 29. August 2008 &#8211; 324 O 24/08 und 324 O 23/08; Hanseatisches OLG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a> &#8211; Urteile vom 11. November 2008 &#8211; 7 U 87/08 und 7 U 86/08</p>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 206/2009</p></blockquote>
<p>Zu Promi-Kindern auch</p>
<ul>
<li><a title="OLG Hamburg | Promi-Kinder" href="http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2008-08/olg-hamburg-veroeffentlichungsverbot-bilder-promi-kindern/" target="_self">OLG Hamburg, Urteil vom 24.06.2008, Az. 7 U 38/08</a> – Das Recht zur Veröffentlichung von Bildern von Kindern von Prominenten</li>
<li><a title="KG | Promi-Wohnung" href="http://www.jur-blog.de/datenschutz-recht/rechtsanwalt/2008-08/kg-verbot-bildberichterstattung-ueber-politiker-wohnung-aufgehoben/" target="_self">Kammergericht Berlin, Urteil vom 07.02.2008, 10 U 108/07</a> – Bericht mit Fotos über die Wohnverhältnisse eines ehemaligen Prominenten und seiner dort wohnenden Kinder</li>
</ul>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>VG Hannover: Landesmedienanstalt muss nicht gegen Vermietung von Kindern in Erwachsen auf Probe vorgehen (Entscheidungstext)</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Jul 2009 12:26:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[VG Hannover, Beschluss vom 03.06.2009, 7 B 2222/09 &#8211; Red. Leitsatz: Aufsicht der Antragsgegnerin über die Programmgestaltung der privaten Betreiber dient aber allein dem öffentlichen Interesse an der Kontrolle der Programmgestaltung der Betreiber hinsichtlich der vom Gesetz geforderten Ausgestaltung und als institutionelle Zielsetzung nicht auch rechtlich geschützten Interessen Dritter (vgl. OVG Hamburg, Beschl. vom 9.9.1993 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>VG Hannover, Beschluss vom 03.06.2009,  7 B 2222/09 &#8211; Red. Leitsatz: Aufsicht der Antragsgegnerin über die Programmgestaltung der privaten Betreiber dient aber allein dem öffentlichen Interesse an der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/kontrolle/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kontrolle">Kontrolle</a> der Programmgestaltung der Betreiber hinsichtlich der vom Gesetz geforderten Ausgestaltung und als institutionelle Zielsetzung nicht auch rechtlich geschützten Interessen Dritter (vgl. OVG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a>, Beschl. vom 9.9.1993 &#8211; Bs III 334/93 &#8211; NJW 1994, S. 73).</p>
<p><span id="more-1617"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>VG Hannover, Beschluss vom 03.06.2009,  7 B 2222/09 &#8211; Kein Anspruch Dritter gegen Landesmedienanstalt auf Einschreiten</h2>
<p>Die Antragsteller begehren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, im Wege der Aufsicht gegen die Beigeladene einzuschreiten, um so die für heute Abend geplante Ausstrahlung der Sendung &#8220;Erwachsen auf Probe&#8221; zu verhindern.</p>
<p>Die Antragstellerin zu 1) ist ein Elternnetzwerk in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, der Antragsteller zu 2) ein sechsfacher Familienvater und Sprecher der Antragstellerin zu 1).</p>
<p>Die Antragsteller haben die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 2.6.2009 &#8211; vergeblich &#8211; aufgefordert, gegen die Ausstrahlung der Sendung &#8220;Erwachsen auf Probe&#8221; am 3.6.2009 unverzüglich einzuschreiten.</p>
<p>Die Antragsteller haben daraufhin am 3.6.2009 beim Verwaltungsgericht Hannover um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht mit der Begründung, die Ausstrahlung der Sendung &#8220;Erwachsen auf Probe&#8221; müsse verhindert werden, da gravierende Menschenwürdeverletzungen zu befürchten seien. Kinder würden zu Objekten herabgewürdigt, ihre Menschenwürde werde schwer verletzt. Zudem werde dem Fernsehzuschauer suggeriert, dass die Vermietung von Kindern &#8220;normal&#8221; geworden sei. Bereits schwangere Mädchen im Teenageralter könnten durch die Sendungen, in denen vollkommen überforderte Teenager-Pärchen in &#8211; aus pädagogischer und familiärer Sicht &#8211; abschreckender Art und Weise gezeigt werden, ermuntert und geradezu aufgefordert werden, die Schwangerschaft abzubrechen oder ihr Kind abzutreiben.</p>
<p>Die Antragsteller beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Beigeladenen die Ausstrahlung des TV-Formats &#8220;Erwachsen auf Probe&#8221; (geplanter Beginn der Sendung: 3.6.2009, 20.15 Uhr, H.) zumindest vorläufig und bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens im Wege einer für sofort vollziehbar zu erklärenden Ordnungsverfügung zu untersagen.</p>
<p>Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen. Sie halten den Antrag für unzulässig und unbegründet.</p>
<p>II. Der Antrag hat keinen Erfolg.</p>
<p>Die Antragsteller haben den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Den Antragstellern steht ein subjektives Recht auf Einschreiten der Antragsgegnerin gegen die Beigeladene nicht zu. Die in der Antragsschrift zitierten Grundrechte können einen Anspruch auf ein Einschreiten gegen die Beigeladene schon deshalb nicht begründen, weil die Antragsteller weder an der Produktion der Sendung beteiligt noch Gegenstand der Berichterstattung sind.</p>
<p>Auch nach den einfachgesetzlichen Vorschriften des Niedersächsischen Mediengesetzes &#8211; NMedienG &#8211; über die Aufsicht, die allein als mögliche Anspruchsgrundlagen in Frage kommen, steht den Antragstellern ein subjektives Recht nicht zur Seite. Nach § 39 Nr. 2 NMedienG übt die Antragsgegnerin die Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter aus; sie wird nach § 12 Abs. 3 NMedienG rechtsaufsichtlich tätig, wenn sie feststellt, dass durch eine Sendung gegen Rechtsvorschriften verstoßen wurde. Die Aufsicht der Antragsgegnerin über die Programmgestaltung der privaten Betreiber dient aber allein dem öffentlichen Interesse an der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/kontrolle/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kontrolle">Kontrolle</a> der Programmgestaltung der Betreiber hinsichtlich der vom Gesetz geforderten Ausgestaltung und als institutionelle Zielsetzung nicht auch rechtlich geschützten Interessen Dritter (vgl. OVG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a>, Beschl. vom 9.9.1993 &#8211; Bs III 334/93 &#8211; NJW 1994, S. 73).</p>
<p>Dessen ungeachtet setzt eine rechtsaufsichtliche Maßnahme der Antragsgegnerin die Ausstrahlung der Sendung voraus. Eine vorbeugende <a href="http://www.jur-blog.de/tag/kontrolle/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kontrolle">Kontrolle</a> wird nach der gesetzlichen Systematik ausschließlich durch die von der  Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) anerkannten &#8220;Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen&#8221; (FSF) ausgeübt, die die Sendung in ihrer Sitzung am 15.04.2009 geprüft und einer Ausstrahlung zur vorgesehenen Sendezeit zugestimmt hat. Das Gericht kann nicht im Voraus seine Haltung an die Stelle der FSF setzen.</p></blockquote>
<p>Vgl. hierzu auch auf diesem Blog:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>VG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/koeln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a>: Kein Unterlassungsanspruch gegen TV-Format Erwachsene auf Probe</strong> | 12. Jun. 2009 |<br />
<a title="VG Köln - Erwachsenauf Probe" href="http://www.jur-blog.de/jugendschutz/rechtsanwalt/2009-06/koeln-kein-untersagung-tv-formats-erwachsene-auf-probe/" target="_self">VG Köln, Beschluss vom 3. Juni 2009, Az. 6 L 798/09</a> – Redaktioneller Leitsatz : Ein Unterlassungsanspruch einer Fernsehsendung „Erwachsene auf Probe” ist aus Gründen des Jugenschutzes, hier: zuvorderst reklamierten Grundrechten aus Art. 1 und 2 GG nicht gegeben.</p>
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		<pubDate>Tue, 07 Jul 2009 11:09:37 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[OLG Koblenz, Urteil vom 06.05.2009, Az. 9 U 117/09 &#8211; Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem am 6. Mai 2009 verkündeten Berufungsurteil der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH untersagt, für die Glücksspiellotterie „6 aus 49“ mit einem möglichen Höchstgewinn („Jackpot“) zu werben, wenn diese Werbung nicht mit der im Glücksspielstaatsvertrag vorgeschriebenen Information über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>OLG Koblenz, Urteil vom 06.05.2009, Az. 9 U 117/09 &#8211; Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem am 6. Mai 2009 verkündeten Berufungsurteil der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/lotto/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lotto">Lotto</a> Rheinland-Pfalz GmbH untersagt, für die Glücksspiellotterie „6 aus 49“ mit einem möglichen Höchstgewinn („Jackpot“) zu werben, wenn diese Werbung nicht mit der im Glücksspielstaatsvertrag vorgeschriebenen Information über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden ist.<br />
Eine Anbieterin von Dienstleistungen im Bereich des Glücksspielwesens mit Sitz in den Niederlanden verlangte von der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/lotto/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lotto">Lotto</a> Rheinland-Pfalz GmbH vor dem Landgericht Koblenz die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassung">Unterlassung</a> bestimmter Werbemaßnahmen. Das Landgericht Koblenz gab der Klage hinsichtlich dreier Anträge statt; insoweit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig. Hinsichtlich zweier weiterer Anträge wies das Landgericht die Klage als unbegründet ab. [...]</p>
<p><span id="more-1517"></span></p>
<p>Die Klägerin hat gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz Berufung eingelegt, soweit ihre Klage in zwei Punkten abgewiesen worden ist. Ihre Berufung hatte mit einem Antrag Erfolg. Der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/lotto/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lotto">Lotto</a> Rheinland-Pfalz GmbH ist es nun auch untersagt, bei der Werbung für die Lotterie 6 aus 49 den möglichen Höchstgewinn auf Plakaten oder Werbetafeln mitzuteilen, wenn diese Werbung nicht mit einer Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden ist.</p>
<p>Wie der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in der Urteilsbegründung ausgeführt hat, verstößt die vorgenannte Werbung gegen § 5 Abs. 1, § 6 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Verbindung mit Nr. 2 der Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht. Diese Richtlinie schreibt eine Information der Teilnehmer von Glücksspielen über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust vor. Die beanstandete Werbung mit einem Höchstgewinn sei nach den vorgenannten Regelungen bereits wegen des Unterlassens der vorgeschriebenen Aufklärung unzulässig. Es komme deshalb nicht auf die – vom Landgericht bejahte – Frage an, ob die Werbung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/lotto/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lotto">Lotto</a> Rheinland-Pfalz GmbH mit einem „Jackpot“ in der gewählten farblichen und graphischen Gestaltung im Übrigen zulässig sei.</p>
<p>Die weitergehende Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Koblenz dagegen zurückgewiesen. Die Klägerin hatte insoweit beantragt, der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/lotto/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lotto">Lotto</a> Rheinland-Pfalz GmbH zu untersagen, die Teilnahme an Lotterien in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Möglichkeit zum Erwerb von Süßwaren anzubieten. Der Senat ist wie bereits das Landgericht der Auffassung, dass das gleichzeitige Anbieten von Süßwaren und der Möglichkeit der Teilnahme am Glücksspiel in ein und demselben Geschäft grundsätzlich zulässig ist. Ein solches Angebot verstoße auch nicht gegen die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages und insbesondere gegen das Ziel des Jugendschutzes. Allein aus dem Nebeneinander von Süßwarenangebot und der Möglichkeit der Teilnahme am Glücksspiel ergebe sich nicht eine unmittelbare Aufforderung an Kinder, am Glücksspiel teilzunehmen oder Erwachsene hierzu zu verleiten. Auch werde allein durch das Anbieten von alltäglichen Artikeln neben der Möglichkeit zur Teilnahme am Glücksspiel die Suchtgefahr nicht verharmlost, wenn entsprechend den Vorschriften die deutlichen Warnhinweise auf die Suchtgefahr vorhanden seien.</p>
<p>Gegen das Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Das Urteil ist deshalb rechtskräftig.</p>
<p>§ 5 und § 6 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) lauten wie folgt:</p>
<p style="padding-left: 30px;">§ 5 Werbung</p>
<p style="padding-left: 30px;">(1) Werbung für öffentliches Glücksspiel hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken.</p>
<p style="padding-left: 30px;">…</p>
<p style="padding-left: 30px;">§ 6 Sozialkonzept</p>
<p style="padding-left: 30px;">Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln, ihr Personal zu schulen und die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zu erfüllen. In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Nr. 2 der Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht (im Anhang zum Glücksspielstaatsvertrag) hat folgenden Inhalt:</p>
<p style="padding-left: 30px;">Eine Information über Höchstgewinne ist mit der Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust zu verbinden.</p>
<p>Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 6. Mai 2009, Aktenzeichen: 9 U 117/09</p>
<p>Dr. Tilman von Gumpert, Ri a OLG, &#8211; Medienreferent -</p>
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		<title>VG Köln: Kein Unterlassungsanspruch gegen TV-Format Erwachsene auf Probe</title>
		<link>http://www.jur-blog.de/jugendschutz/rechtsanwalt/2009-06/koeln-kein-untersagung-tv-formats-erwachsene-auf-probe/</link>
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		<pubDate>Fri, 12 Jun 2009 09:39:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Jugendschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Multimediarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Köln]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>

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		<description><![CDATA[VG Köln, Beschluss vom 3. Juni 2009, Az. 6 L 798/09 &#8211; Redaktioneller Leitsatz : Ein Unterlassungsanspruch einer Fernsehsendung „Erwachsene auf Probe&#8221; ist aus Gründen des Jugenschutzes, hier: zuvorderst reklamierten Grundrechten aus Art. 1 und 2 GG nicht gegeben. Die Grundrechte sind Abwehrrechte gegenüber dem Staat, nicht aber Handlungsansprüche auf ein Einschreiten gegen private Dritte. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>VG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/koeln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a>, Beschluss vom 3. Juni 2009, Az. 6 L 798/09 &#8211; Redaktioneller Leitsatz : Ein Unterlassungsanspruch einer Fernsehsendung  „Erwachsene auf Probe&#8221; ist aus Gründen des Jugenschutzes, hier: zuvorderst reklamierten Grundrechten aus Art. 1 und 2 GG nicht gegeben. Die Grundrechte sind Abwehrrechte gegenüber dem Staat, nicht aber Handlungsansprüche auf ein Einschreiten gegen private Dritte.</p>
<p><span id="more-1357"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>VG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/koeln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a>, Beschluss vom 3. Juni 2009, Az. 6 L 798/09 &#8211; Keine Untersagung des TV-Formats „Erwachsene auf Probe&#8221;</h2>
<h4>Tenor</h4>
<ol>
<li>Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.</li>
<li>Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000.- Euro festgesetzt.</li>
<li>Dieser Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.</li>
</ol>
<h4>Gründe</h4>
<p>Der Antrag, den Antragsgegner nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, der Beigeladenen die Ausstrahlung des TV-Formats „Erwachsene auf Probe&#8221; (geplanter Beginn der Sendung: 03.06.2009, 20.15 Uhr) zumindest vorläufig und bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens im Wege einer für sofort vollziehbar zu erklärenden Ordnungsverfügung zu untersagen hat keinen Erfolg.</p>
<p>Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Ist der Antrag &#8211; wie vorliegend &#8211; auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.</p>
<p>Hiervon ausgehend haben die Antragsteller in grundlegender Verkennung jugendmedienschutzrechtlicher Kompetenzen einen Anordnungsanspruch nicht im Ansatz glaubhaft gemacht.</p>
<p>Die Kammer teilt hierzu die übereinstimmende Auffassung von Antragsgegner und Beigeladener. Es besteht weder eine medienrechtliche Zuständigkeit des von den anwaltlich vertretenen Antragstellern (auch schon vorprozessual) bewusst in Anspruch genommenen Antragsgegners, die Ausstrahlung der Sendefolgen „Erwachsen auf Probe&#8221; zu verhindern. Noch ist &#8211; unabhängig davon &#8211; ersichtlich, auf welcher Grundlage gerade den Antragstellern ein Anspruch gegen den Antragsgegner auf das begehrte Einschreiten gegen die Beigeladene zustehen sollte.<br />
Der Antragsgegner ist unter keinem Gesichtspunkt dazu berufen, die Ausstrahlung der Sendefolgen „Erwachsen auf Probe&#8221; zu verhindern. Die Zuständigkeiten der Medienaufsicht sind abschließend in dem am 01.04.2003 in Kraft getretenen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) geregelt. Behördlich zuständig für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beachtung der Menschenwürde und des Jugendschutzes im privaten Rundfunk sind gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 6 JMStV allein die jeweils zuständigen Landesmedienanstalten. Ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeit der Vornahme von Aufsichtsmaßnahmen werden lediglich durch vorrangige Entscheidungen der anerkannten Selbstkontrolleinrichtungen gemäß §§ 19 Abs. 2, 20 Abs. 3 JMStV beschränkt. Sie schließen demgegenüber im verfassungsrechtlich geschützten Bereich der Rundfunk- und Programmgestaltungsfreiheit generell jedwede Maßnahmen allgemeiner Polizei- und Ordnungsbehörden aus (Grundsatz der „Polizeifestigkeit&#8221; im Bereich der Presse- und Rundfunkfreiheit).</p>
<p>Weiterhin ist &#8211; unabhängig hiervon &#8211; auch nicht ersichtlich, in welchen Rechten die Antragsteller &#8211; die Antragstellerin zu 1. auf der Grundlage ihrer satzungsmäßigen Zielsetzungen und der Antragsteller zu 2. in seiner Eigenschaft als Mitglied des Antragstellers zu 1. und als Vater von 6 Kindern &#8211; durch die Ausstrahlung der Sendefolgen „Erwachsen auf Probe&#8221; überhaupt betroffen sind und woraus die Antragsteller ihr subjektives Recht auf Einschreiten herleiten wollen. Die hierfür zuvorderst reklamierten Grundrechte aus Art. 1 und 2 GG sind Abwehrrechte gegenüber dem Staat, nicht aber Handlungsansprüche auf ein Einschreiten gegen private Dritte. Eben so wenig bestehen einfach gesetzliche drittschützende medienrechtliche Ermächtigungsgrundlagen für das geltend gemachte Begehren.</p>
<p>Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, die sich am Verfahren beteiligt und einen Kostenantrag gestellt hat.<br />
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat den gesetzlichen Auffangstreitwert &#8211; wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache ohne Reduzierung &#8211; zu Grunde gelegt. Soweit die Beigeladene den Streitwert unter Berücksichtigung der Produktionskosten der ersten beiden Folgen auf 500.000.- Euro festgesetzt wissen will, trägt dies nicht der gesetzlichen Vorgabe Rechnung, dass sich die Streitwertfestsetzung an dem Interesse der Antragsteller am Ausgang des Verfahrens zu orientieren hat.</p></blockquote>
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		<title>BGH: Sexueller Missbrauch von Kindern durch Übermittlung sexueller Handlungen über Webcam und Internet</title>
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		<pubDate>Thu, 14 May 2009 15:25:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Jugendschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht und IT]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Missbrauch]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH: Beschluss vom 21. April 2009 &#8211; 1 StR 105/09 &#8211; Das Landgericht München I hat den Angeklagten am 15. Dezember 2008 wegen fünf tateinheitlich begangener Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern in weiterer Tateinheit mit der Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Teledienste zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Außerdem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>: Beschluss vom 21. April 2009 &#8211; 1 StR 105/09 &#8211; Das Landgericht München I hat den Angeklagten am 15. Dezember 2008 wegen fünf tateinheitlich begangener Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern in weiterer Tateinheit mit der Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Teledienste zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Nach den Urteilsfeststellungen trat der mehrfach wegen Sexualdelikten vorbestrafte Angeklagte über das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> mit fünf Kindern aus Belgien in Kontakt. Während dieser Verbindung wurden Live-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/bilder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bilder">Bilder</a> des Angeklagten und der Kinder mittels Webcam übertragen.</p>
<p><span id="more-1306"></span></p>
<p>Der Angeklagte äußerte diesen gegenüber, dass er sie &#8220;ficken&#8221; wolle. Eines der Kinder, ein Mädchen, drehte daraufhin die Webcam weg und teilte dem Angeklagten mit, dass sie erst zwölf Jahre alt sei. Daraufhin schrieb der Angeklagte zurück: &#8220;Ist egal wie alt ihr seid, willst du dich ausziehen? Ich will dich ficken.&#8221; Anschließend richtete der Angeklagte seine Webcam auf sein entblößtes Glied und führte Onanierbewegungen durch, um sich sexuell zu erregen, wobei es ihm darauf ankam, dass die Kinder seine Handlungen am Bildschirm wahrnahmen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Auch wenn sich der Angeklagte und die fünf Kinder nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befunden haben, so konnten die Opfer, die mit dem Angeklagten in einer Interaktion standen, dessen entblößtes Glied und die Onanierbewegungen aufgrund der simultanen Bildübertragung mittels Webcam und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> am Bildschirm ihres Computers unmittelbar wahrnehmen. Die Strafkammer ist deshalb zu Recht von einer Strafbarkeit des Angeklagten nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ausgegangen, da im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers kein Zweifel daran besteht, dass Kinder zum Schutz ihrer ungestörten Gesamtentwicklung vor solchen Wahrnehmungen umfassend bewahrt werden sollen.</p>
<p>Vorinstanzen: Landgericht München I &#8211; Urteil vom 15. Dezember 2008 &#8211; 12 Kls 468 Js 310758/07,<br />
<a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> PM Nr. 108/2009, Karlsruhe, den 14. Mai 2009</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>Neuregelung und mehr Verbraucherschutz bei Call-in-Sendungen</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Feb 2009 17:15:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die in der ALM zusammen geschlossenen Landesmedienanstalten weisen auf die sofort geltenden neue und schärfere Regeln für Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen im deutschen Fernsehen und im Radio hin. Nunmehr gibt es bei Verstößen auch die Möglichkeit, Bußgelder bis zu 500.000 EUR zu verhängen und damit den kommerziellen Umtrieben Einhalt zu gebieten. Zahlreiche Blogs und Medienbereichte hatten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die in der ALM zusammen geschlossenen Landesmedienanstalten weisen auf die sofort geltenden neue und schärfere Regeln für <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gewinnspiele/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gewinnspiele">Gewinnspiele</a> und Gewinnspielsendungen im deutschen Fernsehen und im Radio hin. Nunmehr gibt es bei Verstößen auch die Möglichkeit, Bußgelder bis zu 500.000 EUR zu verhängen und damit den kommerziellen Umtrieben Einhalt zu gebieten. Zahlreiche Blogs und Medienbereichte hatten die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gewinnspiele/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gewinnspiele">Gewinnspiele</a> und Gewinnspielsendungen der Call-in-Sendungen kritisiert, bevor es nun endlich zu einer verschärften Regelung gekommen ist.</p>
<p><span id="more-1130"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.d</p>
<blockquote>
<h4>Landesmedienanstalten: Mehr Verbraucherschutz bei Call-In-Sendungen &#8211; Neue Gewinnspielsatzung für Radio und Fernsehen gilt</h4>
<p><a href="http://www.alm.de/" target="_blank">ZAK-Pressemitteilung</a> 05/2009,  27.02.2009  &#8211; Die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten ist in Kraft. Damit gelten ab sofort neue und schärfere Regeln für <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gewinnspiele/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gewinnspiele">Gewinnspiele</a> und Gewinnspielsendungen im deutschen Fernsehen und im Radio. Die neue Satzung soll mögliche Täuschungen bei Gewinnspielen ausschließen, die Transparenz der Spielabläufe erhöhen und damit den Verbraucherschutz stärken. „Die Sender hatten in den letzten Monaten Zeit, ihre Gewinnspielsendungen auf die neue Satzung hin zu optimieren. Um es klar zu sagen: Nur noch die Spiele, die auf dem Fairplay-Grundsatz basieren, haben in Zukunft eine Chance&#8221;, so der Vorsitzende der Kommission für Zulassung auf Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK), Thomas Langheinrich.</p>
<p>Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) hatte in ihrer Februar-Sitzung allein 33 Verstöße bei Gewinnspielsendungen aus dem letzten halben Jahr beanstandet. Auf Grund der alten Gesetzeslage konnten keine Bußgelder oder andere wirksame Maßnahmen verhängt werden. „Nachdem die Selbstverpflichtungserklärungen der Sender in der Vergangenheit nicht wirklich gegriffen haben, gibt uns die neue Satzung jetzt die Möglichkeit zu echten Sanktionen&#8221;, erklärt der ZAK-Beauftragte für Programm und Werbung, Prof. Dr. Norbert Schneider.</p>
<p>„Die Experten der Landesmedienanstalten werden in den nächsten Wochen intensiv die Programme der privaten Sender auf die Einhaltung der neuen Regeln hin überprüfen&#8221;, kündigt ZAK-Vorsitzender Thomas Langheinrich an.</p>
<p><strong>Transparenz und Verbraucherschutz</strong></p>
<p>Grundsätzlich wird in der neuen Satzung zwischen Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen unterschieden, für die unterschiedliche Regelungen gelten. So können an Einzel-Gewinnspielen im Radio und im Fernsehen auch Jugendliche ab 14 Jahren teilnehmen.<br />
Für Gewinnspielsendungen im Radio und Fernsehen gelten strengere Regeln, hier ist eine Teilnahme erst ab 18 Jahren erlaubt. Die einzelnen Call-In-Sendungen dürfen pro Rätselfrage nicht länger als drei Stunden dauern. Mindestens alle 30 Minuten muss ein Anrufer durchgestellt werden. Die Sendungen müssen nach klaren, für die Nutzer nachvollziehbaren und verständlichen Regeln ablaufen. Irreführung ist untersagt, die Teilnahmebedingungen müssen alle 15 Minuten eingeblendet werden. Die Lösungen müssen in einem jedermann leicht zugänglichen Lexikon nachschlagbar sein. Für <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gewinnspiele/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gewinnspiele">Gewinnspiele</a> und Gewinnspielsendungen gilt ein Höchsteinsatz von 50 Cent pro Anruf aus dem deutschen Festnetz und für Mobilfunk, wie dies bereits im Rundfunkstaatsvertrag geregelt ist. Bei Missachtung der Vorschriften drohen den Veranstaltern Bußgelder bis zu 500.000 Euro.</p>
<p>(&#8230;) Die (neue) Gewinnspielsatzung war von der Gesamtkonferenz der Landesmedienanstalten im November 2008 auf den Weg gebracht und von den Gremien der 14 deutschen Medienanstalten in den vergangenen Monaten einzeln beschlossen worden. Gesetzliche Grundlage für die Satzung ist der 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der die Landesmedienanstalten ermächtigt, verbindliche Regelungen für <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gewinnspiele/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gewinnspiele">Gewinnspiele</a> aufzustellen und bei Verstoßen Bußgelder bis zu 500.000 Euro zu verhängen.</p>
<p>Die Satzung finden Sie unter <a href="http://www.alm.de" target="_blank">www.alm.de</a>.</p>
<p><strong>Über die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)</strong><br />
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) setzt sich aus den gesetzlichen Vertretern (Direktoren, Präsidenten) der 14 Landesmedienanstalten zusammen. Der Direktor der geschäftsführenden Anstalt hat auch den Vorsitz der ZAK. Seit dem 1. September 2008 ist der DLM-Vorsitzende Thomas Langheinrich &#8211; Präsident der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) &#8211; auch Vorsitzender der ZAK. In der ZAK werden Fragen der Zulassung und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/kontrolle/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kontrolle">Kontrolle</a> bundesweiter Veranstalter, Plattformregulierung sowie die Entwicklung des Digitalen Rundfunks bearbeitet. (&#8230;)</p></blockquote>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>LG Kiel: Internet-Schnittstelle Lotto, Spiel 77, Super 6 bleibt geschlossen (Urteil)</title>
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		<pubDate>Sun, 08 Feb 2009 23:41:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[LG Kiel, Urteil vom 23.1.2009, 14 O 145/08 &#8211; Das Glückspielverbot für das Internet trifft nun auch große Unternehmen in Schleswig-Holstein bzw. Kiel. In einer aktuellen Entscheidung wurde eine einstweilige Verfügung abgelehnt, die biesherige Internet-Schnittstelle zu den großen staatlichen Glückspielen frei zu geben. Betroffen sind Lotto, Spiel 77, Super 6 und die weiteren Spiele des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>LG Kiel, Urteil vom 23.1.2009, 14 O 145/08 &#8211; Das Glückspielverbot für das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> trifft nun auch große Unternehmen in Schleswig-Holstein bzw. Kiel. In einer aktuellen Entscheidung wurde eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/einstweilige-verfuegung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with einstweilige Verfügung">einstweilige Verfügung</a> abgelehnt, die biesherige <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a>-Schnittstelle zu den großen staatlichen Glückspielen frei zu geben. Betroffen sind <a href="http://www.jur-blog.de/tag/lotto/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lotto">Lotto</a>, Spiel 77, Super 6 und die weiteren Spiele des Deutschen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/lotto/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lotto">Lotto</a>- und Totoblocks. Im Kern hielt das Landgericht Kiel die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/kuendigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a> des entsprechenden Geschäftsbesorgungsvertrags für wirksam. Eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/einstweilige-verfuegung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with einstweilige Verfügung">einstweilige Verfügung</a> sah es daher nicht als begründet an und wies den Antrag zurück.</p>
<p><span id="more-1020"></span>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www-jur-blog.de</p>
<h4>LG Kiel, Urteil vom 23.1.2009, 14 O 145/08 &#8211; <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a>-Schnittstelle <a href="http://www.jur-blog.de/tag/lotto/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lotto">Lotto</a>, Spiel 77, Super 6 bleibt geschlossen</h4>
<p><strong>Aus dem Sachverhalt</strong>:<br />
Die Verfügungsklägerin zu 1.) (im Folgenden: Klägerin) begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung, der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) aufzugeben, eine ihr bislang zur Verfügung gestellte elektronische Schnittstelle zur Weiterleitung von Spielangeboten von Spielteilnehmern an <a href="http://www.jur-blog.de/tag/lotto/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lotto">Lotto</a>, Spiel 77, Super 6 und Glücksspirale wieder zu eröffnen und es zu unterlassen, diese abzuschalten.<br />
Die Beklagte ist die Landeslotteriegesellschaft des Bundeslandes Schleswig-Holstein, die mit behördlicher <a href="http://www.jur-blog.de/tag/erlaubnis/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Erlaubnis">Erlaubnis</a> verschiedene Glücksspiele, wie Zahlenlotto, Fußballtoto, KENO, ODSETT usw. durchführt. Die Klägerin ist 100%ige Tochtergesellschaft der ehemaligen Verfügungsklägerin zu 2.) (im Folgenden: B). Letztere betreibt seit 1999 die gewerbliche Spielvermittlung im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a>, und zwar die Vermittlung von Spielaufträgen an die inländischen staatlichen Lotterien, insbesondere <a href="http://www.jur-blog.de/tag/lotto/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lotto">Lotto</a>, Spiel 77, Super 6 und die weiteren Spiele des Deutschen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/lotto/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lotto">Lotto</a>- und Totoblocks sowie der Norddeutschen Klassenlotterie, der Süddeutschen Klassenlotterie und der ARD-Fernsehlotterie. Die Vermittlung von <a href="http://www.jur-blog.de/tag/lotto/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lotto">Lotto</a> 6 aus 49 mit Zusatzlotterien machte bislang über 91 % ihres Umsatzes aus. Ihr Spielumsatz insgesamt betrug im Jahr 2007 ca. 302 Mio EUR, der an die Beklagte vermittelte Anteil ca. 13 Mio EUR. (&#8230;)<br />
Mit Gesetz vom 13.12.2007 stimmte das Land Schleswig-Holstein dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) zu. Mit Schreiben vom 26.11.2008, Anlage Ast. 5, wies die Beklagte darauf hin, dass nach § 4 Abs. 4 GlüStV das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> ab dem 01.01.2009 verboten sei und sie demnach ab diesem Zeitpunkt im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> generierte Umsätze nicht mehr entgegennehmen dürfe. Der Geschäftsbesorgungsvertrag sei damit hinfällig. Vorsorglich kündigte sie diesen Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zum 31.12.2008. Zwischenzeitlich hat sie die der Klägerin zur Verfügung gestellte elektronische Schnittstelle geschlossen. Mit einem weiteren Schreiben vom 12.01.2009, Anlage CBH 29, kündigte sie den Vertrag erneut mit der Begründung, der B fehle die behördliche <a href="http://www.jur-blog.de/tag/erlaubnis/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Erlaubnis">Erlaubnis</a> zur gewerblichen Spielvermittlung. Die B stellte das Geschäft der Lotterievermittlung ab 01.01.2009 einstweilen ein und übertrug es auf die B Services Ltd., ihre Konzerngesellschaft, die das Geschäft aus England heraus führen möchte.</p>
<p>Die Klägerin vertritt die Ansicht, die außerordentliche <a href="http://www.jur-blog.de/tag/kuendigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a> des Geschäftsbesorgungsvertrages sei unwirksam und die Beklagte verpflichtet, ihr weiterhin die elektronische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. (&#8230;)</p>
<p><strong>Aus der Entscheidung</strong>:<br />
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung hat keinen Erfolg, weil der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den Parteien, aufgrund dessen die Beklagte der Klägerin die elektronische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen hatte, beendet ist, die Kammer § 4 Abs. 4 GlüStV für wirksam hält und somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Wiedereröffnung der Schnittstelle in Betracht kommt.<br />
Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden &#8211; nach § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefassten &#8211; Erwägungen:<br />
Der Geschäftsbesorgungsvertrag vom 30.04.2001 ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach §§ 4 Abs. 4 GlüStV, 134 BGB ab dem 01.01.2009 nichtig.<br />
Nach § 134 BGB ist ein Vertrag nichtig, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Zwar tritt die Nichtigkeit in der Regel nur dann ein, wenn dass Verbot schon bei Vornahme des Rechtsgeschäfts bestand. Aus dem Sinn und Zweck der Norm kann sich aber ausnahmsweise ergeben, dass sie mit Wirkung „ex nunc&#8221; auch vorher begründete Dauerschuldverhältnisse erfassen will (vgl. die Nachweise bei Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl. § 134 Rdnr. 12). Diese Voraussetzungen liegen hier vor:</p>
<p>Der Geschäftsbesorgungsvertrag vom 30.04.2001 diente nach dem insoweit übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien dazu, der Beklagten über die von ihr zur Verfügung gestellte elektronische Schnittstelle diejenigen Spielaufträge zu übermitteln, die über die B vermittelt wurden. Die Klägerin selbst trägt dazu vor, der Umstand, dass die Vertragsbeziehungen nicht zwischen der B und der Beklagten, sondern ihr und der Beklagten bestünden, beruhe lediglich auf „historischen Gründen&#8221; und sei auf einen Wunsch der Beklagten zurückzuführen. Die B wiederum hat die Spielaufträge ausschließlich über das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> akquiriert. Die Vermittlung von Spielaufträgen über das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> ist jedoch durch § 4 Abs. 4 GlüStV seit dem 01.01.2009 ausdrücklich verboten. Aus dem in § 1 GlüStV festgelegten Sinn und Zweck der Norm, der insbesondere darin besteht, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, ergibt sich dabei zwangsläufig, dass das Verbot, Glücksspiele im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> zu vermitteln, auch bisherige Dauerschuldverhältnisse erfassen will, nach deren Inhalt in bislang zulässiger Weise eine solche Vermittlung stattfand.</p>
<p>Selbst wenn man aber § 134 BGB auf den vorliegenden Fall nicht für anwendbar halten wollte, so wäre die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/kuendigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a> der Beklagten vom 26.11.2008 jedenfalls nach § 314 BGB gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift können Dauerschuldverhältnisse von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein solcher wichtiger Grund ist auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. BGHZ 133, 316 m. w. N.). Diese ist vorliegend entfallen, weil die BAG nach § 4 Abs. 4 GlüStV keine Glücksspiele über das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> mehr vermitteln darf. Dem steht auch nicht entgegen, dass die B, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 14.01.2009 vorträgt, nunmehr neue Geschäftsmodelle außerhalb der Lotterievermittlung im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> entwickeln will. Denn hierauf war der Geschäftsbesorgungsvertrag nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien nicht bezogen. Darüber hinaus trägt die Klägerin nichts dafür vor, dass ihre Geschäftspartner, für die sie Verträge einspeisen will, die hierfür erforderliche <a href="http://www.jur-blog.de/tag/erlaubnis/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Erlaubnis">Erlaubnis</a> haben. (&#8230;)</p>
<p>Die vollständige Entscheidung ist hier zu finden:<a title="Landesrechtsprechung Schleswig-Holstein | juris" href="http://lrsh.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=sh&amp;Datum=2009&amp;nr=1233&amp;pos=0&amp;anz=4" target="_blank"> Landesrechtsprechung Schleswig-Holstein / juris</a>.</p>
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		<title>OLG Frankfurt a.M.: Prüf- und Hinweispflichten eines Internetportals für kostenlose anonyme Kleinanzeigen</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Feb 2009 06:00:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.10.2008, Az. 6 U 139/08 (unanfechtbar) &#8211; Leitsätze Urteilsdatenbank Hessen: 1. Der Betreiber eines Internetportals für kostenlose anonyme Kleinanzeigen hat auf Grund einer ihn treffenden wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht Vorkehrungen dafür zu treffen, dass gewerbliche Anbieter ihrer Verpflichtung zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift (§ 5 I Nr. 1 TMG) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>OLG Frankfurt am Main,  Urteil vom 23.10.2008, Az. 6 U 139/08 (unanfechtbar) &#8211; Leitsätze Urteilsdatenbank Hessen: 1. Der Betreiber eines Internetportals für kostenlose anonyme Kleinanzeigen hat auf Grund einer ihn treffenden wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht Vorkehrungen dafür zu treffen, dass gewerbliche Anbieter ihrer Verpflichtung zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift (§ 5 I Nr. 1 TMG) nachkommen. An die insoweit erforderlichen Maßnahmen sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; es kann ausreichen, dass die Anzeigenkunden vor Abgabe ihres Anzeigenauftrags in geeigneter Form über die Impressumspflicht belehrt, zur Preisabgabe der Gewerblichkeit ihres Angebots bei der Anmeldung nachdrücklich angehalten und in diesem Fall zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift gezwungen werden.<br />
2. Unterlässt der Betreiber in einem solchen Fall &#8211; sei es bei Annahme eines Anzeigenauftrages, sei es im Rahmen der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/kontrolle/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kontrolle">Kontrolle</a> erschienener Anzeigen &#8211; jegliche Vorkehrungen zur Eindämmung von Impressumsverstößen, kann sich der Unterlassungstitel nur auf das Verbot des bisherigen Verhaltens beschränken, da der Betreiber verschiedene Möglichkeiten hat, den sich aus der Verkehrspflicht ergebenden Anforderungen gerecht zu werden.</p>
<h4><span id="more-974"></span>OLG Frankfurt am Main,  Urteil vom 23.10.2008, Az. 6 U 139/08 (unanfechtbar) &#8211; Prüf- und Hinweispflichten eines Internetportals für kostenlose anonyme Kleinanzeigen</h4>
<p>Die zulässige Berufung hat &#8211; soweit die Antragstellerin ihr Unterlassungsbegehren in der Senatsverhandlung weiterverfolgt hat &#8211; auch in der Sache Erfolg. Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) in der Form des zuletzt gestellten Antrages aus §§ 3, 8 III Nr. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. grundsätzlich hierzu <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> GRUR 07, 890 &#8211; Jugendgefährdende Medien bei eBay) zu. Die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) haben durch die Einrichtung und den Betrieb eines Portals für kostenlose anonyme Kleinanzeigen insoweit eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverletzungen nach §§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 5 I Nr. 1 TMG geschaffen, als ein solches <a href="http://www.jur-blog.de/tag/portal/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Portal">Portal</a> auch für geschäftsmäßige Angebote genutzt werden kann und in diesem Zusammenhang typischerweise die nach den Gesamtumständen nahe liegende Möglichkeit besteht, dass Gewerbetreibende bei dieser Gelegenheit &#8211; aus Unkenntnis der gesetzlichen Regelungen, aus Nachlässigkeit oder zur Verschleierung ihrer gewerblichen Tätigkeit &#8211; entgegen § 5 I Nr. 1 TMG in der Anzeige ihren Namen und ihre Anschrift nicht nennen.</p>
<p>Ob die Antragsgegnerinnen unter diesen Umständen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht (§ 3 UWG) zur Unterbindung oder Eindämmung solcher Verstöße trifft und welche zumutbaren Sicherungsmaßnahmen von ihnen insoweit zu verlangen sind, richtet sich einerseits nach der Bedeutung der Impressumspflicht nach § 5 I Nr. 1 TMG und andererseits danach, mit welchem Aufwand die in Frage kommenden Sicherungsmaßnahmen verbunden sind.<br />
An der Beachtung der Impressumspflicht nach § 5 I TMG besteht ein nicht unerhebliches Allgemeininteresse, da der Rechtsverkehr auf diese Weise in die Lage versetzt wird, sich über die Identität eines gewerblichen Anbieters in elektronischen Medien Klarheit zu verschaffen. Andererseits nimmt die Impressumspflicht innerhalb der Vielzahl anderer gesetzlicher Verpflichtungen, die beim Angebot gewerblicher Waren und Dienstleistungen zu beachten sind, keine besonders hervorgehobene Stellung ein; insbesondere ist ihre Bedeutung mit derjenigen der Vorschriften über den Jugendschutz (vgl. hierzu <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> a.a.O.) bei weitem nicht zu vergleichen. Bei der Auferlegung von wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten darf im Übrigen nicht unberücksichtigt bleiben, dass angesichts der bereits angesprochenen Vielzahl von in Betracht kommenden Gesetzesverstößen die Gefahr besteht, den Sicherungspflichtigen zu überfordern, wenn von ihm in Bezug auf alle diese Verstöße weitgehende Maßnahmen zu deren Verhinderung verlangt würden. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte trifft die Antragsgegnerinnen nach Auffassung des erkennenden Senats zwar im vorliegenden Fall eine gewisse Pflicht zur Eindämmung von Verstößen gegen § 5 I TMG. An Art und Intensität der hierzu erforderlichen Maßnahmen sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.</p>
<p>Impressumsverstößen der in Rede stehenden Art kann zum einen etwa dadurch entgegengewirkt werden, dass die gewerblichen Anzeigenkunden vor Abgabe ihres Anzeigenauftrags in geeigneter Form über die Impressumspflicht belehrt, zur Preisgabe der Gewerblichkeit ihres Angebots bei der Anmeldung nachdrücklich angehalten und in diesem Fall zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift gezwungen werden. Derartige Maßnahmen der „Vorsorge&#8221; können Impressumsverstöße zwar nur in begrenztem Umfang verhindern; sie sind dafür aber mit verhältnismäßig geringem Aufwand verbunden. Zum andern können die erschienenen Anzeigen darauf untersucht werden, ob sie Anhaltspunkte für ein geschäftliches Angebot enthalten. Solche Maßnahmen der „Nachsorge&#8221; versprechen einen höheren Erfolg, erfordern aber einen deutlich höheren Aufwand. Die in Betracht kommenden Sicherungsmaßnahmen stehen dabei in einer Wechselwirkung. So erscheint es einerseits denkbar, dass die Antragsgegnerinnen im vorliegenden Fall ihrer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht &#8211; an die aus den genannten Gründen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind &#8211; bereits durch effektive Maßnahmen im Bereich der „Vorsorge&#8221; ausreichend nachkommen. Andererseits können sie sich nicht mit Erfolg auf den großen Aufwand von Maßnahmen der „Nachsorge&#8221; berufen, wenn sie geeignete Maßnahmen der „Vorsorge&#8221; gänzlich unterlassen.<br />
Angesichts der Vielfältigkeit der in Betracht kommenden Sicherungsmaßnahmen, unter denen die Antragsgegnerinnen zudem wählen können, können den Antragsgegnerinnen im Rahmen eines Unterlassungstitels keine Vorgaben dazu gemacht werden, wie sie die erforderlichen Maßnahmen zu gestalten haben. Die Prüfung des Senats kann sich vielmehr nur darauf beschränken, ob das bisherige Verhalten der Antragsgegnerinnen den zu stellenden Anforderungen gerecht werden. Ist das nicht der Fall, kann sich auch ein Unterlassungstitel nur auf das Verbot dieses Verhaltens richten; dem hat der Antragstellervertreter mit dem zuletzt gestellten Unterlassungsantrag Rechnung getragen.</p>
<p>Die Antragsgegnerinnen sind bisher der sie treffenden Verkehrspflicht im Hinblick auf die Eindämmung von Verstößen gegen § 5 I TMG nicht nachgekommen. Sowohl die als Anlage AS 31 vorgelegte Anmeldemaske als auch die Nutzungsbedingungen (Anlage AS 32) lassen sämtliche Hinweise und Maßnahmen, die nach den obigen Ausführungen im Bereich der „Vorsorge&#8221; zur Einhaltung der Impressumspflicht durch gewerbliche Anzeigenkunden beitragen könnten, vermissen. Auch im Bereich der „Nachsorge&#8221; haben die Antragsgegnerinnen selbst keinerlei Kontrollmaßnahmen ergriffen.<br />
Den Antragsgegnerinnen war daher antragsgemäß ihr bisheriges Verhalten zu untersagen. Zur Klarstellung des Verbotsumfangs ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerinnen dem vom Senat erlassenen Unterlassungstitel mit jeder ernsthaften, zur Eindämmung von Impressumsverstößen geeigneten Maßnahme im Bereich der „Vorsorge&#8221; oder der „Nachsorge&#8221; nachkommen können. Das bedeutet allerdings nicht, dass sie hiermit auch den materiellrechtlichen Anforderungen an die sie treffende Verkehrspflicht gerecht werden; diese Frage müsste gegebenenfalls in einem neuen Erkenntnisverfahren geklärt werden.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin den Eilantrag gegen die Antragsgegnerin zu 3) insgesamt zurückgenommen und das Eilbegehren gegen die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) zu einem erheblichen Teil nicht mehr weiter verfolgt hat. Der in erster Instanz gestellte und der in der Berufung angekündigte Hauptantrag waren nämlich darauf gerichtet, die Antragsgegnerinnen in jedem Fall, also unabhängig von etwaigen Maßnahmen der „Vorsorge&#8221;, zu bestimmten Maßnahmen im Bereich der „Nachsorge&#8221; zu veranlassen; die Möglichkeit, dem Unterlassungsverlangen auch durch eine Änderung des Verhaltens im Bereich der „Vorsorge&#8221; nachzukommen, ist den Antragsgegnerinnen erst durch den in der Berufung angekündigten Hilfsantrag eröffnet worden.</p>
<p>Justiz Hessen, Urteilsdatenbank<br />
Erfassungsdatum: 08.12.2008<br />
Darstellung: www.jur-blog.de</p>
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		<title>(Nur) Blogs berichten: Erstmalig Blog von Bundesprüfstelle indiziert (Verherrlichung von Magersucht im Internet)</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Jan 2009 09:48:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, Entscheidung vom 04.12.2008 (Nr. 5601) &#8211; Erstmalig wurde ein Blog im Internet indiziert. Die Indizierung soll nach einem Beitrag des Beck-Blogs (22. Januar 2009) aufgrund der Inhalte des blogs erfolgt sein. Dieser habe Anorexie und Magersucht (Anorexia nervosa) in Gedichten, so genannten „Glaubensbekenntnissen&#8221;, Handlungsanweisungen und „Motivationsverträgen&#8221; extrem positiv darstellt und glorifiziert. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, Entscheidung vom 04.12.2008 (Nr. 5601) &#8211; Erstmalig wurde ein Blog im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> indiziert. Die Indizierung soll nach einem Beitrag des Beck-Blogs (22. Januar 2009) aufgrund der Inhalte des blogs erfolgt sein. Dieser habe Anorexie  und Magersucht (Anorexia nervosa) in Gedichten, so genannten „Glaubensbekenntnissen&#8221;, Handlungsanweisungen und „Motivationsverträgen&#8221; extrem positiv darstellt und glorifiziert.</p>
<p>An dem Vorgang erstaunt, dass die Grundsatzentscheidung<br />
1. erst jetzt bekannt und<br />
2. zunächst in Blogs verbreitet wird.<br />
Obwohl die Entscheidung ca. ein Woche alt ist, wird nicht selbst von der Bundesprüfstelle auf deren Seite informiert.</p>
<p><span id="more-892"></span></p>
<p>Dies hat zumindest eine Suche am 22.01.2009 ergeben. Ist die Entscheidung also offiziell? Es wäre gut, wenn eine &#8220;Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien&#8221; selbst genung Medienkompetenz aufbrächte, umzeitnah über wichtige Entscheidungen zu informieren. Dies ist schon angesichts des öffentlichen Interesses an einer Aufklärung über die verbundenen Gefahren für die Betrofffenen dringend angezeigt. Im Rahmen der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a>-Iitiativen der öffentlichen Verwaltung (eGovernment), ist es also an der Zeit, auch die Bundesprüfstelle in das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a>-Zeitalter zu bingen.</p>
<p>Indizierbare Medien (Schriften, Internetseiten)<br />
Medieninhalte, die suggestiv fordernd auf Kinder und Jugendliche einwirken, um sie zu Lebensweisen zu drängen, welche dem Erziehungsauftrag, der auch die Sorge um das körperliche Wohl umfasst, widersprechen, erfüllen nach Auffassung der BPjM den Tatbestand der Jugendgefährdung. Per Grundsatzbeschluss war bereits im vergangenen Jahr entschieden worden, dass auch die Verherrlicheung von Selbstschädigung den Tatbestand erfüllen kann. Das ist der Fall, wenn Medien dazu auffordern, sich oder anderen Menschen (schwere) körperliche Schäden zuzufügen (z.B. Aufforderung zum Selbstmord, Aufforderung zur Nahrungsverweigerung, die zu extremen Mangelerscheinungen bis zum Tode führen können [Proanorexie]). Als weitere Fallgruppe wird ein Medium als jugendgefährdend eingestuft, das ein Verhalten verherrlichen oder verharmlosen, das zu körperlichen Schäden führen kann (Verherrlichung von Drogenkonsum, exzessiven Alkoholkonsums unter Leugnung der Suchtgefahr und den möglicherweise eintretenden schweren körperlichen Schäden.)</p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>Denunzieren im Internet 2.0 &#8211; rottenneighbor.com in Kiel</title>
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		<comments>http://www.jur-blog.de/internet-recht/rechtsanwalt/2008-10/denunzieren-im-internet-20-rottenneighborcom-in-kiel/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 15 Oct 2008 10:00:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Kieler Nachrichten, 14.10.2008 &#8211; Auch wenn Kiel nun noch nicht bei Street-View gelistet ist, erste anonyme Nachbarschaftsanalysen gibt es! rottenneighbor.com bietet eine Plattform, auf der Neider, Ausländerfeinde und Co dem Wunsch nach Verbreitung einer Beleidigung und Abwertungen freien Lauf lassen können. Ebenso geprellte Vermieter, enttäuschte Kunden oder geschädigte oder belästigte Nachbarn. Was also einerseits als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kieler Nachrichten, 14.10.2008 &#8211; Auch wenn Kiel nun noch nicht bei Street-View gelistet ist, erste anonyme Nachbarschaftsanalysen gibt es! rottenneighbor.com bietet eine Plattform, auf der Neider, Ausländerfeinde und Co dem Wunsch nach Verbreitung einer <a href="http://www.jur-blog.de/tag/beleidigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beleidigung">Beleidigung</a> und Abwertungen freien Lauf lassen können. Ebenso geprellte Vermieter, enttäuschte Kunden oder geschädigte oder belästigte Nachbarn. Was also einerseits als ein Tool für eine Bewertung der Nachbarschaft in roten und grünen Häuschen wie ein schönes Spiel anmutet, kann für die Betroffenen bitterer Ernst sein oder werden.</p>
<p><span id="more-674"></span></p>
<h4>Show Sex Offenders</h4>
<p>Die Schaltfläche &#8220;Show Sex Offenders&#8221; dürfte so ziemlich die deutlichste Mitteilung sein, was auf der Nachbarschaftsplattform eingestellt werden kann und soll. Straftaten oder Beschuldigung über Straftaten ließen sich bei einer kurzen Recherche auch für Kiel finden: &#8220;verurteilter Krimineller (versuchter Totschlag)&#8221; oder von &#8220;Raub, Vergewaltigung&#8221; war dort die Rede. Und das schon im ersten Fall gefundenen Fall mit Namensnennung! Von Rehabilitation oder einer abgesessenen Haftstrafe nichts zu lesen. Noch weniger von der behaupteten Verurteilung, auf der diese Beschuldigung beruhen könnte. Die Horrorvision aus Orwells &#8220;1984&#8243;, in der Menschen ohne Prozess verurteilt werden und verschwinden wird hier Wirklichkeit: Der Verdaacht allein genügt, um an den öffentlichen und überall abrufbaren Pranger zu kommen. Stehen Sie auch schon dort?</p>
<h4>Wortwahl und Information</h4>
<p>Auch sonst ist der Gossenjargon und die Rechtschreibung nicht gerade lesenswert. Prädikate in Großschreibung, Fremdworte ohne eine Spur von Rechtschreibprüfung &#8211; z. B. verbunden mit Lästern über Lohnabrechnungen über Hauptschüler oder schulische Leistungen der Betroffenen. Das geht weit über die Fehler hinaus, die man zur Verfolgung von Textklau und Feststellung der Urheberschaft braucht.<br />
Wem hilft´s? Eine Informationsquelle dürften die gefundenen Äußerungen kaum darstellen. Die Äußerungen sagen wohl über die bisherigen Verfasser mehr aus, als über die entsprechendne Bewohner, Vermieter oder Betreiber von Geschäften oder Lokalitäten.</p>
<p>Ich hatte eigentlich nach dem Bericht der KN nur gehofft, dass der Besuch dort kurzweilig oder sogar lustig wäre. War er nicht!!!</p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
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