Archiv für die Kategorie „Lizenzrecht“

AG Halle (Saale), Urteil vom 24.11.2009 , Az. 95 C 3258/09 Red. Leitsätze:

  1. Die Gebühren, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 10.000 €, sind für den Rechtsstreit überhöht.
  2. Schutzzweck des § 97a Abs. 2 UrhG ist es, den Betroffenen vor unverhältnismäßig hohen Rechnungen der abmahnenden Rechtsanwälte bei erstmaligen Abmahnungen zu bewahren.
  3. Auch wenn diese Vorschrift für den vorliegenden Fall nicht unmittelbar berücksichtigt werden kann, da sie nur für Fälle Anwendung finden kann, in denen einen Abmahnung nach dem 01.09.2008 ausgesprochen wurde, wird die Zielsetzung des Gesetzgebers bei Schaffung dieser Norm bei der Streitwertbemessung berücksichtigt.
  4. Die Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr ist danach zu bestimmen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Hiervon ausgehend sind die von der Klägerin geforderten 100,00 € angemessen und ersatzpflichtig.

Anm. RA Exner, Kiel: (1) Das Amtsgericht Halle hat mit guten Gründen einer Main-Stream-Rechtsprechung widersprochen: Diese nimmt Abmahnungen von Urheberechtsverletzungen zur Vereinfachung oft Streitwerte von 10.000,- EUR und mehr bei an. Tatsächlich muss aber der Abmahner mindestens eine Schätzungsgrundlage für den angeblichen Schaden nach § 287 ZPO darlegen und ggf. beweisen. Die Argumentation “Das wird hier immer so entschieden.” oder “So entscheidet auch das OLG; wir sehen keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung abzuweichen.” habe ich selbst im Gerichtssaal von dem entscheidenden Gericht schon gehört. Diese Art der Entscheidungsfindung beruht auf der altbekannten, aber rechtsgrundlosen Annahme: “Das haben wir schon immer so gemacht.”

(2) Auch die ausdrückliche Beachtung des § 97a UrhG vor seinem Inkrafttreten verdient Beachtung. Tatsächlich liegen mir hier Abmahnungen nach Inkrafttreten des § 97a UrhG vor, in denen die z. T. vielfach bekannten Abmahner die Anwendbarkeit de § 97a UrhG schlicht leugnen.

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LG Köln, Beschluss vom 13.01.2010, Az. 28 O 688/09 – Red. Leitsätze:

  1. Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Verfügungskläger von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist.
  2. Das wichtigste Merkmal ist nach wie vor der sogenannte Angriffsfaktor, der sich nach drohenden Verletzungsumfang, Qualität der Urheberrechtsverletzung u.a. bemisst.
  3. § 97a UrhG ist allerdings lex specialis für die Kostenerstattung von Abmahnungen bei urheberrechtlichen Verletzungstatbeständen, hat aber keine Auswirkung auf den nach § 3 ZPO festzusetzenden Gegenstandswert bei Unterlassungsansprüchen.

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Die Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09) ist enttäuschend und bietet vielfältigen Anlass zur Diskussion. Denn laut Pressemitteilung OLG Köln Urteil zum hat eine Frau aus Oberbayern 2.380,00 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen an 4 führende deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen und zwar – laut Überschrift – für zahlreiche Fälle des Musikdown- (und erstaunlicher Weise angeblich nicht für Musikupload).

  1. Abmahnungen von Fällen des Filesharing haben sich zu einem lukrativen Massengeschäft entwickelt. Das ursprüngliche Ziel der Erstattung der Abmahnkosten – die Prozessvermeidung (BGH: Fotowettbewerb) – ist längst in ihr Gegenteil verkommen.
  2. Die Abmahnanwälte ermitteln anhand von beschlagnahmten Computern / Servern per Auskunftsklage zuweilen in hunderten von gleichartigen Fällen die Filesharer. Diese werden dann gleichförmig abgemahnt, meist mit bausteinartigen Abmahnungen. Dennoch werden dann, neben minimalen Kosten für die Auskunftsklagen, fast immer hohe Streitwerte angenommen und normale 1,3-Gebühren für die Abmahnungen geltend gemacht bzw. abgerechnet.
  3. Die Abgemahnten können oft schon die wirklichen Rechteinhaber gar nicht anhand der Abmahnung erkennen. So mahnen als Rechteinhaber mal die Künstler selbst (hier liegt z. B. Abmahnungen von Andy Scott und Bushido) ab oder es sind Musikfirmen wie EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland.
  4. Neben den oben genannten Abmahnkosten werden regelmäßig auch erhebliche Schadensersatzansprüche angemeldet. Schadensersatzansprüche und Abmahnkosten darf für eine durchschnittliche Familie mit normalem Einkommen nicht zum wirtschaftlichen Ruin und der Insolvenz führen. Woher soll denn – so sind die Kölner Richter zu fragen – das Geld genommen werden? Einnahmen haben solche Filesharer jedenfalls ganz überwiegend nicht erzielt, maximal Ausgaben für ihren download gespart. Aber eigentlich geht es doch immer um den UPLOAD … (also nur eine falsche Überschrift der Pressemitteilung?!)
  5. Der Minderjährigenschutz wird de facto völlig ausgehebelt. Das Gericht hat hoffentlich in der Entscheidung dargelegt, wie Eltern ihre Kids denn überwachen sollen und ihnen gleichzeitig den Internetzugang ermöglichen können. Kindern die Medienkompetenz vorzuenthalten ist heutzutage kein sinnvoller Erziehungsstil. Das häufig anzutreffende Wissensgefälle zwischen Eltern und Kindern im Bereich der neuen Medien und Angebote verlangt nach einer Erklärung der Richter, wie die Eltern kontrollieren sollten bzw. überhaupt angemessen könnten. Denn immernoch gilt: “ultra posse nemo obligatur”.

Das Urteil ist wieder ein großer Wurf für die Abmahnlobby. Es wird Zeit, dass sich das Familienministerium der Filesharingfälle der überwiegend jugendlichen “Täter” annimmt.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

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Zunehmend wird in der Praxis der Abmahnkosten § 97a UrhG für nicht anwendbar erklärt. Den Abgemahnten soll Angst gemacht werden. Dies gilt namentlich bei Fällen des filesharing. In dem Zusammenhang tauchten die Formulierung fast gleichartig, zeitlgeich und von verschiedenen bekannten Abmahnanwälten auf. Einfache Filesharer als Abgemahnte – die keine Einnahmen aus der Weiterleitung der Musiktitel erzielen – sollen zahlen. Mit den Abmahnungen werden in der Praxis entgegen § 97a UrhG Anwaltskosten gefordert, die über 2.000,- EUR hinausgehen. Haarsträubend ist, dass in Schriftsätzen der Abmahner der Gesetzgeber zum § 97a UrhG selbst zitiert wird. Nach dem Gesetzentwurf (BT Drucksache 16/8783) soll “nur” zu den geringeren Anwaltskosten führen, wenn ein Liedtext auf einer Homepage zum download bereitstand.

Doch diese Lesart ist falsch und irreführend: Der Gesetzgeber selbst hat Beispiele verwendet. Er hat diese aber eingeleitet mit:

“Die Regelung soll dabei insbesondere Fallgestaltungen wie die folgenden erfassen: …”

(Hervorhebung RA Exner) Nun weiß aber jeder Jurist, dass eine kurze Liste von Beispielen mit “insbesondere” eingeleitet, eben auch weitere Fallgestaltungen zuläßt. Das sieht ja der Gesetzgeber ausdrücklich selbst vor. Im Ergebnis ist die Auslegung der Begründung des Gesetzes durch die Abmahner abwägig. Meines Erachtens sogar absichtlich irreführend. Zudem halte ich diese Schriftsäte für eine falsche Darstellung, die dem Zweck dient, den Empfänger zu einer Zahlung der Abmahnkosten zu bewegen.

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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.04.2009, Az. 6 U 209/07 – Ohne Einverständnis eines Betroffenen darf dieser nicht in Magazinen oder auf Internet-Seiten gezeigt werden. Dies gilt nicht bzw. eingeschränkt für absolte oder relative Personen der Zeitgeschichte. Zu diesen gehört nicht ein bediensteter Kellner, der einen Straßenmusiker vor einem Restaurant zum Verlassen des Ortes auffordert.

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BGH, Urteil vom 07.10.2009, Az. I ZR 38/07 – Talking to Addison – Übersetzern von literarischen Werken sthet grundsätzlich eine angemessene Vergütung zu. Diese muss in Form einer prozentualen Beteiligung erfolgen. Hatte der BGH noch im Urteil vom 17.06.2004, Az. I ZR 136/01 laut Pressemitteilung festgestellt, “(A)ls Vergütung war – wie in der Branche üblich – ein Seitenpreis vereinbart.” Diese Branchenübung wird nun mit dem Urteil des BGH aufgehoben.

Es ist anzunehmen, dass zahlreiche Übersetzer von Bestsellern nun Nachforderungen stellen können.

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OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.06.2009, Az. 11 U 71/08 – Red. Leitsatz: Bei Verkauf eines gebrauchten Computers, auf dessen Gehäuse noch das Echtheitszertifikat (Certificate of Authenticity) angebracht ist, ohne OEM-Software und dem Datenträger mit dieser Software, stellt weder eine Urheberrechtsverletzung noch eine illegale Vervielfältigung der Software dar.

Anm.: Das erscheint so naheliegend, dass die Frage ist: Wie konnte es zu diesem Prozess kommen?

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BGH, Urteil vom 20. Mai 2009, Az. I ZR 239/06 – CAD-Software – Red. Leitsätze:

  1. Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes – hier Professor an einer Fachhochschule – eine unerlaubte Handlung begeht, verletzt dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber obliegende Amtspflicht.
  2. Die Klägerin hatte in eine öffentliche Zugänglichmachung ihres Computer-Programms nicht eingewilligt, denn sie war nur mit einer kostenlosen Nutzung und Verbreitung der „Lightversion“ ihres Programms einverstanden.
  3. Im Urheberrecht gelten generell hohe Sorgfaltsanforderungen und begründet daher bereits leichte Fahrlässigkeit den Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung.
  4. Fällt dem Beamten – wie hier – lediglich Fahrlässigkeit zu Last, so kann er nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar nur in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die Klägerin kann jedoch nicht auf anderweitige Ersatzmöglichkeiten verwiesen werden.
  5. Die Klägerin kann ihren Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen und als Schadensersatz danach eine angemessene und übliche Lizenzgebühr beanspruchen.

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