Archiv für die Kategorie „Lokales“
LArbG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.01.2010, Az. 3 TaBV 31/09 – Das Wesentliche in Kürze:
- Arbeitgeber muss PC für Betriebsratsarbeit zur Verfügung stellen.
- Ein Betreibsrat kann für Schreibarbeiten neben einer teilweise defekten 22 Jahre alten elektrischen Schreibmaschine, Telefon und Faxgerät vom Arbeitgeber auch einen handelsüblichen PC nebst Zubehör als Arbeitmittel fordern.
- Die handschriftliche Abfassung des Schriftverkehrs ist heutzutage einem Betriebsrat unzumutbar und gehöre in die Steinzeit der Bürokommunikation.
BVerfG: Beschluss vom 21.12.2009 – 1 BvR 2738/08 – Im Juli 2005 trat das novellierte Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) in Kraft. Dieses Gesetz ersetzte europäischen Richtlinien folgend das unter dem Energiewirtschaftsgesetz 1998 entwickelte Prinzip eines verhandelten Netzzugangs auf der Basis einer privatrechtlich ausgehandelten Verbändevereinbarung durch ein System eines staatlich regulierten Netzzugangs. Entgelte, die andere Stromanbieter für den Netzzugang zahlen müssen, bedürfen nunmehr nach § 23a Abs. 1 EnWG einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Regulierungsbehörde (sog. ex-ante-Kontrolle). Die Genehmigung ist gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 EnWG zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) entsprechen. Nach dem – inzwischen außer Kraft getretenen – § 118 Abs. 1b EnWG hatten Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen erstmals drei Monate nach Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung am 29. Juli 2005 und damit spätestens am 29. Oktober 2005 einen Genehmigungsantrag zu stellen. Für den Übergangszeitraum bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde über den erstmaligen Antrag nach den neuen gesetzlichen Regelungen galt, dass bei rechtzeitiger Antragstellung die vertraglich vereinbarten regelmäßig höheren Netzentgelte bis zur Entscheidung über den Antrag „beibehalten“ werden konnten (§ 118 Abs. 1b Satz 2, § 23a Abs. 5 EnWG).
LG Kiel, Beschluß vom 02.09.2009, Az. 2 O 221/09 – Red. Leitsätze:
- Die zwingende Voraussetzung eines Bestehens der Auskunftsverpflichtung, dass der Betroffene nämlich an einer urheberrechtsverletzenden Handlung im Sinne des § 101 Abs. 1 und/oder 2 UrhG beteiligt ist, kann nicht von vornherein verzichtet werden.
- § 101 Abs. 9 UrhG erlaubt zweifelsfrei keine grundrechtsverletzende „Rasterfahndung“, wer aus der Menge der Anschlussinhaber möglicherweise Urheberrechte in gewerblichem Ausmaß verletzt haben könnte.
- Unabhängig davon ist ein Handeln in gewerblichen Ausmaß vorliegend grundsätzlich nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, weil der Drittauskunftsanspruch (gegen den Provider) neben der Erbringung der Dienstleistung in „gewerblichem Ausmaß“ durch den Dritten voraussetzt, dass die Urheberrechtsverletzung nach § 101 Abs. 1 UrhG selbst in „gewerblichem Ausmaß“ begangen worden ist.
- Ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien kann für sich allein unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der Rechtsverletzungen nie „gewerbliches Ausmaß“ begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internet-Tauschbörse geschieht.
Anm.: Das LG Kiel bekräftigt und vertieft nochmals seine Rechtsprechung zur Voraussetzung des “gewerblichen Ausmasses” (zuvor bereits: LG Kiel, Beschluß vom 06.05.2009, Az. 2 O 112/09) bei dem Anspruch auf Erteilung von Auskünften durch Provider (§ 101 Abs. 9 UrhG). Das LG Kiel widerspricht damit auch der Rechtsprechung der Berufungsinstanz, also des OLG Schleswig (Beschluß vom 13.08.2009, Aktenzeichen 6 W 15/09), mit Hinweis auf den Gesetzeswortlaut.
OLG Schleswig, Beschluß vom 9.7.2009, Az. 6 W 12/09 – Red. Leitsätze:
- Der Wert eines Unterlassungsanspruchs ist auf den dreifachen Wert der geltend gemachten Lizenzkosten für eine unbefristete Lizenz zur Nutzung des einen hier betroffenen Kartenausschnitts der Klägerin festzusetzen.
- Es ist nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung in Verbindung mit einem Unterlassungsbegehren, den Beklagten im Rahmen eines nur gegen diesen geführten Rechtsstreits wegen einer Urheberrechtsverletzung quasi als Repräsentant weiterer Urheberrechtsverletzer „abzustrafen“.
- Soweit in den von der Klägerin zitierten Entscheidungen (KG Beschluss vom 19.12.2003 – 5 W 367/03 -; OLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2004 – 5 W 3/04 -; LG München, Beschluss vom 24.06.2008 – 21 O 8723/08 -) das Gebot der Abschreckung zur Vermeidung einer Nachahmungsgefahr als streitwertbestimmender Faktor statuiert wird, überzeugt dies nicht.
Anm.: Das OLG Schlwesig hat m. E. richtig die Bestimmung und Einschränkung des Streitwerts begründet. Zugleich wendet sich das OLG damit gegen die abmahnfreundlichen Gerichte in Berlin (KG), Hamburg und München. Diese vertreten bzw. übernehmen die Argumente der dort ansässigen Unternehmen und legen auch in konkreten Streitfälle mit dem Argument der Nachahmungsgefahr allgemeine Schadenssummen ihren Entscheidungen zugrunde. Eine umfassende fundiert-kritische Auseinandersetzung mit diesem Thema in der Rechtsprechung ist überfällig.
BGH, Urteile vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 314/08 und VI ZR 315/08 – Nachdem der BGH (Urteil vom 1. Oktober 2009 – I ZR 134/07 – Gib mal Zeitung!) höchstrichterlich der Hamburger Presserechtsprechung zur vergleichenden Werbung mehr Humor verordnet hat, müssen die Hamburger erneut in das juristische Netz hinter sich greifen. Diesmal wollten die Hamburger die Kinder der National-Ikone Franz Beckenbauer vor unliebsamer Presse- Bereichterstattung schützen. Per Unterlassungserklärung sollte dem Haus Burda bis zur Volljähigkeit der Kinder jedwede Bildberichterstattung untersagt werden.
Die Reaktion des BGH fiel ganz klar aus: “Ein umfassender Unterlassungsanspruch, wie er hier geltend gemacht ist, steht einer Person … nicht zu, …” und “Ein Generalverbot, welches insbesondere bei jüngeren Kindern bis zu deren Volljährigkeit viele Jahre gelten würde, … stellt eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Äußerungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) dar.
BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 – I ZR 134/07 – Gib mal Zeitung! – Höchstrichterlich wird der Hamburger Presserechtsprechung zur vergleichenden Werbung mehr Humor verordnet. Zunächst hatte die BILD noch in den ersten Instanzen gegen den Kino-Werbespot der TAZ “Gib mal Zeitung!” in Hamburg gewonnen. Nun musste der BGH diesem Heimspiel mehr Humor verordnen: “Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte stelle daher erst dann eine unzulässige Herabsetzung dar, wenn sie den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgebe oder von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden werde.” heißt es in der Pressemitteilung des BGH. Und weiter: “Der Werbespot der Beklagten ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs danach nicht als wettbewerbswidrig anzusehen. Er bringe lediglich zum Ausdruck, dass die TAZ “nicht für jeden” sei, also nicht den Massengeschmack anspreche. Der durchschnittliche Zuschauer erkenne, dass es sich bei der Darstellung um eine humorvolle Überspitzung handele, …”
Anm.: Für die Juristen bleibt nun viel Auslegungsspielraum, den “durchschnittliche Zuschauer” von Kino-Werbespots zu bestimmen. Ein Streit um einen Begriff, der noch zahlreiche Prozesse bestimmen wird. Es ist daher zu hoffen, dass in der Urteilsbegründung dann Kriterien zur Bestimmung des durchschnittliche Zuschauer vorgelegt werden. Mit Sicherheit ist aber schon jetzt zu sgen: Es ist weder der durchschnittliche TAZ oder Bild-Leser.
BGH, Urteil vom 30. September 2009 – VIII ZR 7/09 – Der BGH hat endlich eine Klärung eines Grundlagen-Begriffs herbeigeführt. Der Begrioff des Verbrauchers in § 13 BGB entscheidet u. a. übber die Anwendung des Vernabsatzrechts. Damit stehen dem Verbraucher gegenüber Unternehmern bei Fernabsatz u.a. das Widerrufsrecht zu, die Gewährleistung kann nicht verkürzt werden, es besteht eine Beweislastumkehr für Mängel in den ersten 6 Monaten. Nach dem neuen Grundsatzurteil kann eine Selbständiger nur dann noch als Verbraucher gelten, wenn er im Bereich seiner Tätigkeit eindeutig als Verbraucher zu erkennen war. Das Beispiel des BGH zeigt, dass dabei nicht schon eine Erkennbarkeit der selbständigen Tätgkeit reicht. Die Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse reichte nicht aus, um die Verbrauchereigenschaft zu verneinen. Bei einem Kauf von Lampen war daher die Verbrauchereigenschaft durch den BGH bejaht worden.
OLG Hamburg, Beschluss v. 24.11.2008, Az. 5 W 117/08 – Red. Leitsätze
- Eine “Antwortpflicht” des zu Unrecht Abgemahnten gibt nicht.
- Eine Aufklärungspflicht lässt sich daher nicht aus einem zwischen dem Abmahnenden und dem Abgemahnten bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis herleiten.
- Die einseitige Zusendung einer Abmahnung als solche kann kein Rechtsverhältnis schaffen, aus dem eine Aufklärungspflicht folgen könnte.




