Archiv für die Kategorie „Kiel“

LArbG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.01.2010, Az. 3 TaBV 31/09 – Das Wesentliche in Kürze:

  1. Arbeitgeber muss PC für Betriebsratsarbeit zur Verfügung stellen.
  2. Ein Betreibsrat kann für Schreibarbeiten neben einer teilweise defekten 22 Jahre alten elektrischen Schreibmaschine, Telefon und Faxgerät vom Arbeitgeber auch einen handelsüblichen PC nebst Zubehör als Arbeitmittel fordern.
  3. Die handschriftliche Abfassung des Schriftverkehrs ist heutzutage einem Betriebsrat unzumutbar und gehöre in die Steinzeit der Bürokommunikation.

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BVerfG: Beschluss vom 21.12.2009 – 1 BvR 2738/08 – Im Juli 2005 trat das novellierte Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) in Kraft. Dieses Gesetz ersetzte europäischen Richtlinien folgend das unter dem Energiewirtschaftsgesetz 1998 entwickelte Prinzip eines verhandelten Netzzugangs auf der Basis einer privatrechtlich ausgehandelten Verbändevereinbarung durch ein System eines staatlich regulierten Netzzugangs. Entgelte, die andere Stromanbieter für den Netzzugang zahlen müssen, bedürfen nunmehr nach § 23a Abs. 1 EnWG einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Regulierungsbehörde (sog. ex-ante-Kontrolle). Die Genehmigung ist gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 EnWG zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) entsprechen. Nach dem – inzwischen außer Kraft getretenen – § 118 Abs. 1b EnWG hatten Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen erstmals drei Monate nach Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung am 29. Juli 2005 und damit spätestens am 29. Oktober 2005 einen Genehmigungsantrag zu stellen. Für den Übergangszeitraum bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde über den erstmaligen Antrag nach den neuen gesetzlichen Regelungen galt, dass bei rechtzeitiger Antragstellung die vertraglich vereinbarten regelmäßig höheren Netzentgelte bis zur Entscheidung über den Antrag „beibehalten“ werden konnten (§ 118 Abs. 1b Satz 2, § 23a Abs. 5 EnWG).

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LG Kiel, Beschluß vom 02.09.2009, Az. 2 O 221/09 – Red. Leitsätze:

  1. Die zwingende Voraussetzung eines Bestehens der Auskunftsverpflichtung, dass der Betroffene nämlich an einer urheberrechtsverletzenden Handlung im Sinne des § 101 Abs. 1 und/oder 2 UrhG beteiligt ist, kann nicht von vornherein verzichtet werden.
  2. § 101 Abs. 9 UrhG erlaubt zweifelsfrei keine grundrechtsverletzende „Rasterfahndung“, wer aus der Menge der Anschlussinhaber möglicherweise Urheberrechte in gewerblichem Ausmaß verletzt haben könnte.
  3. Unabhängig davon ist ein Handeln in gewerblichen Ausmaß vorliegend grundsätzlich nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, weil der Drittauskunftsanspruch (gegen den Provider) neben der Erbringung der Dienstleistung in „gewerblichem Ausmaß“ durch den Dritten voraussetzt, dass die Urheberrechtsverletzung nach § 101 Abs. 1 UrhG selbst in „gewerblichem Ausmaß“ begangen worden ist.
  4. Ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien kann für sich allein unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der Rechtsverletzungen nie „gewerbliches Ausmaß“ begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internet-Tauschbörse geschieht.

Anm.: Das LG Kiel bekräftigt und vertieft nochmals seine Rechtsprechung zur Voraussetzung des “gewerblichen Ausmasses” (zuvor bereits: LG Kiel, Beschluß vom 06.05.2009, Az. 2 O 112/09) bei dem Anspruch auf Erteilung von Auskünften durch Provider (§ 101 Abs. 9 UrhG). Das LG Kiel widerspricht damit auch der Rechtsprechung der Berufungsinstanz, also des OLG Schleswig (Beschluß vom 13.08.2009, Aktenzeichen 6 W 15/09), mit Hinweis auf den Gesetzeswortlaut.

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LG Kiel, 27.04.2009, Az. 4 O 251/05 – Red. Leitsätze:

  1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aufgrund der unberechtigten Veröffentlichung und Verbreitung erotischer Fotos von ihr über das Internet aus unerlaubter Handlung ein Schmerzensgeld wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 BGB, Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG) sowie auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) zu.
  2. Indem er die so bearbeiteten Fotos in eine eigene Datei (mit der gezielt sexuelle Neugier weckenden Dateibezeichnung “…X …”) brachte und auf einer Tauschbörse anonym, d.h. ohne Hinweis auf seine eigene Urheberschaft, Dritten zum Betrachten wie auch zum Herunterladen präsentierte, hat er bewusst den Eindruck erweckt, die Klägerin betreibe auf diese Weise Werbung für sich und sei geneigt, den Geschlechtsverkehr mit jedem beliebigen unbekannten Mann durchzuführen.
  3. Die Tatsache, dass der Beklagte nicht aus kommerziellen Motiven gehandelt hat, ist entgegen seiner Ansicht kein Grund für eine Ermäßigung des Schmerzensgeldes, da er vorliegend allein von dem niedrigen Beweggrund getrieben war, sich an der Klägerin, die sich auf eine Fortführung der Beziehung mit ihm nicht einlassen mochte, zu rächen.

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BGH, Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 222/06 – OLG Schleswig, LG Kiel – Red. Leitsätze:

  1. Den Bestimmungen in den freiberuflichen Berufsordnungen, die sich ausdrücklich mit der Zulässigkeit der Werbung befassen, kommt eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu.
  2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die beanstandete Werbemaßnahme der Beklagten enthalte keine interessengerechte und sachangemessene Information für potentielle Patienten und verstoße daher gegen das Werbeverbot für Zahnärzte, beachtet jedoch nicht die Grenzen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 12 Abs. 1 GG für ein berufsrechtliches Werbeverbot bestehen.
  3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es an der Vermittlung sachlicher Informationen nicht bereits deshalb, weil in der beanstandeten Werbemaßnahme die Tätigkeit der Beklagten nur schlagwortartig umrissen und für weitere Informationen auf die angegebene Internetadresse verwiesen wird.
  4. Die Darstellung der Grundzüge des Konzepts in einprägsamer und leicht verständlicher Form (“Die sieben Brücken der Qualitätssicherung”) im Rahmen der Aufforderung zur Teilnahme an dem Gewinnspiel ist grundsätzlich geeignet, das Interesse von Patienten an dem Unternehmenskonzept der Beklagten sowie an weiteren – über die angegebene Internetadresse verfügbaren – Informationen zu wecken.

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LG Kiel, Urteil vom 28.11.2008, 14 O 59/08 – Red. Leitsätze: (1) Bei der Feststellung, ob eine Werbeangabe irreführend ist, ist auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen, hier also maßgeblich auf das Verständnis derjenigen, die einen Sachverständigen für die Grundstücksbewertung heranziehen wollen. (2) Die werbende Angabe des Beklagten, die Zertifizierung durch die IHK Kiel sei bezüglich der Ausbildung und der Qualifikation als Mindestanforderung denen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gleichgestellt, ist geeignet, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise unrichtige Vorstellungen zu erwecken.

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LG Kiel, Urteil vom 26.2.2009, Az. 15 O 153/08 – Red. Leitsätze: (1) Markenmäßige Benutzung ist die Benutzung eines Zeichens als Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung (hier: Handy – Zubehr ) aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb, der Gegensatz dazu ist die Benutzung eines Zeichens, um damit andere sachliche Merkmale zu bezeichnen. (2) Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich, zu der insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die Ähnlichkeit zwischen den Waren/Dienstleistungen, die die Marke und das Zeichen kennzeichnen und die Ähnlichkeit von Marke und Zeichen gehören.

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LG Kiel, Beschluß vom 24.2.2009, Az. 11 O 43/06 – Red. Leitsätze: (1) Die Ergebnisse einer Google-Recherche allein, die die Namen des Sachverständigen und des Prozessvertreters bzw. der Partei verknüpft, reicht zur Begründung eines Befangenheitsgesuches nicht aus. (2) Durch das Aufführen (Verlinkung) von nur zwei Rechtsanwaltskanzleien auf der Webseite eines Sachverständigen, kann jedoch für den unbefangenen Betrachter der Eindruck einer besonderen Verbundenheit mit diesen Anwälten geschaffen werden.

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