Archiv für die Kategorie „Schleswig-Holstein“
LArbG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.01.2010, Az. 3 TaBV 31/09 – Das Wesentliche in Kürze:
- Arbeitgeber muss PC für Betriebsratsarbeit zur Verfügung stellen.
- Ein Betreibsrat kann für Schreibarbeiten neben einer teilweise defekten 22 Jahre alten elektrischen Schreibmaschine, Telefon und Faxgerät vom Arbeitgeber auch einen handelsüblichen PC nebst Zubehör als Arbeitmittel fordern.
- Die handschriftliche Abfassung des Schriftverkehrs ist heutzutage einem Betriebsrat unzumutbar und gehöre in die Steinzeit der Bürokommunikation.
LG Kiel, Beschluß vom 02.09.2009, Az. 2 O 221/09 – Red. Leitsätze:
- Die zwingende Voraussetzung eines Bestehens der Auskunftsverpflichtung, dass der Betroffene nämlich an einer urheberrechtsverletzenden Handlung im Sinne des § 101 Abs. 1 und/oder 2 UrhG beteiligt ist, kann nicht von vornherein verzichtet werden.
- § 101 Abs. 9 UrhG erlaubt zweifelsfrei keine grundrechtsverletzende „Rasterfahndung“, wer aus der Menge der Anschlussinhaber möglicherweise Urheberrechte in gewerblichem Ausmaß verletzt haben könnte.
- Unabhängig davon ist ein Handeln in gewerblichen Ausmaß vorliegend grundsätzlich nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, weil der Drittauskunftsanspruch (gegen den Provider) neben der Erbringung der Dienstleistung in „gewerblichem Ausmaß“ durch den Dritten voraussetzt, dass die Urheberrechtsverletzung nach § 101 Abs. 1 UrhG selbst in „gewerblichem Ausmaß“ begangen worden ist.
- Ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien kann für sich allein unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der Rechtsverletzungen nie „gewerbliches Ausmaß“ begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internet-Tauschbörse geschieht.
Anm.: Das LG Kiel bekräftigt und vertieft nochmals seine Rechtsprechung zur Voraussetzung des “gewerblichen Ausmasses” (zuvor bereits: LG Kiel, Beschluß vom 06.05.2009, Az. 2 O 112/09) bei dem Anspruch auf Erteilung von Auskünften durch Provider (§ 101 Abs. 9 UrhG). Das LG Kiel widerspricht damit auch der Rechtsprechung der Berufungsinstanz, also des OLG Schleswig (Beschluß vom 13.08.2009, Aktenzeichen 6 W 15/09), mit Hinweis auf den Gesetzeswortlaut.
OLG Schleswig, Beschluß vom 9.7.2009, Az. 6 W 12/09 – Red. Leitsätze:
- Der Wert eines Unterlassungsanspruchs ist auf den dreifachen Wert der geltend gemachten Lizenzkosten für eine unbefristete Lizenz zur Nutzung des einen hier betroffenen Kartenausschnitts der Klägerin festzusetzen.
- Es ist nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung in Verbindung mit einem Unterlassungsbegehren, den Beklagten im Rahmen eines nur gegen diesen geführten Rechtsstreits wegen einer Urheberrechtsverletzung quasi als Repräsentant weiterer Urheberrechtsverletzer „abzustrafen“.
- Soweit in den von der Klägerin zitierten Entscheidungen (KG Beschluss vom 19.12.2003 – 5 W 367/03 -; OLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2004 – 5 W 3/04 -; LG München, Beschluss vom 24.06.2008 – 21 O 8723/08 -) das Gebot der Abschreckung zur Vermeidung einer Nachahmungsgefahr als streitwertbestimmender Faktor statuiert wird, überzeugt dies nicht.
Anm.: Das OLG Schlwesig hat m. E. richtig die Bestimmung und Einschränkung des Streitwerts begründet. Zugleich wendet sich das OLG damit gegen die abmahnfreundlichen Gerichte in Berlin (KG), Hamburg und München. Diese vertreten bzw. übernehmen die Argumente der dort ansässigen Unternehmen und legen auch in konkreten Streitfälle mit dem Argument der Nachahmungsgefahr allgemeine Schadenssummen ihren Entscheidungen zugrunde. Eine umfassende fundiert-kritische Auseinandersetzung mit diesem Thema in der Rechtsprechung ist überfällig.
BGH, Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 222/06 – OLG Schleswig, LG Kiel – Red. Leitsätze:
- Den Bestimmungen in den freiberuflichen Berufsordnungen, die sich ausdrücklich mit der Zulässigkeit der Werbung befassen, kommt eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu.
- Die Auffassung des Berufungsgerichts, die beanstandete Werbemaßnahme der Beklagten enthalte keine interessengerechte und sachangemessene Information für potentielle Patienten und verstoße daher gegen das Werbeverbot für Zahnärzte, beachtet jedoch nicht die Grenzen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 12 Abs. 1 GG für ein berufsrechtliches Werbeverbot bestehen.
- Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es an der Vermittlung sachlicher Informationen nicht bereits deshalb, weil in der beanstandeten Werbemaßnahme die Tätigkeit der Beklagten nur schlagwortartig umrissen und für weitere Informationen auf die angegebene Internetadresse verwiesen wird.
- Die Darstellung der Grundzüge des Konzepts in einprägsamer und leicht verständlicher Form (“Die sieben Brücken der Qualitätssicherung”) im Rahmen der Aufforderung zur Teilnahme an dem Gewinnspiel ist grundsätzlich geeignet, das Interesse von Patienten an dem Unternehmenskonzept der Beklagten sowie an weiteren – über die angegebene Internetadresse verfügbaren – Informationen zu wecken.
OVG Koblenz, Beschluss vom 10. Juli 2009, Az.: 10 B 10607/09.OVG – Der Empfänger von Agrarförderung für das Jahr 2008 muss die Veröffentlichung der Höhe der Subvention und von Informationen über seine Person hinnehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Der Antragsteller, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, beantragte im Frühjahr 2008 Agrarförderung für das laufende Jahr. Das von ihm unterschriebene Antragsformular enthält einen Passus, wonach ihm bekannt ist, dass die erhaltenen Beträge mit Informationen über den Empfänger (Name, Gemeinde) zu veröffentlichen sind. Das rheinland-pfälzische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau leitete die entsprechenden Daten an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung weiter, die sie zum 30. April 2009 auf ihrer Internetseite veröffentlichte.
LG Kiel, Urteil vom 28.11.2008, 14 O 59/08 – Red. Leitsätze: (1) Bei der Feststellung, ob eine Werbeangabe irreführend ist, ist auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen, hier also maßgeblich auf das Verständnis derjenigen, die einen Sachverständigen für die Grundstücksbewertung heranziehen wollen. (2) Die werbende Angabe des Beklagten, die Zertifizierung durch die IHK Kiel sei bezüglich der Ausbildung und der Qualifikation als Mindestanforderung denen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gleichgestellt, ist geeignet, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise unrichtige Vorstellungen zu erwecken.
Nachem zahlreiche Verfahren von Landwirten geführt worden waren, die vollständige Namensnennung als Subventionsempfänger der EU zu untersagen (1. SH) (2. M-V) (3. Hessen) u.a., ist es auch um einen Verbesserungsvorschlag des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein ruhig geworden. Dieser lautete:
“Das ULD hat in einem Schreiben an den Landwirtschaftsminister des Landes vorgeschlagen, das Veröffentlichungsverfahren um eine Bagatellgrenze und eine Widerspruchsmöglichkeit zu ergänzen und so einen Ausgleich zwischen Transparenz und Datenschutz zu realisieren.”
Ebenso erscheint die Aussetzung des Lanweirtschaftministeriums verpufft, hat dann doch im Juni das OVG Schleswig-Holstein (Az: 2 MB 7/09, 2 MB 8/09, 2 MB 9/09) in der Sache entschieden.
LG Kiel, Beschluß vom 24.2.2009, Az. 11 O 43/06 – Red. Leitsätze: (1) Die Ergebnisse einer Google-Recherche allein, die die Namen des Sachverständigen und des Prozessvertreters bzw. der Partei verknüpft, reicht zur Begründung eines Befangenheitsgesuches nicht aus. (2) Durch das Aufführen (Verlinkung) von nur zwei Rechtsanwaltskanzleien auf der Webseite eines Sachverständigen, kann jedoch für den unbefangenen Betrachter der Eindruck einer besonderen Verbundenheit mit diesen Anwälten geschaffen werden.




