Archiv für die Kategorie „Markenrecht“
BGH, Urteil vom 14. 01. 2010, Az. I ZR 82/08 – CCCP und Az. I ZR 92/08 – DDR – Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass Dritte auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten anbringen dürfen, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind.
Der Kläger des Verfahrens I ZR 92/08 ist Inhaber der unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke “DDR”. Er war außerdem Inhaber einer für Textilien eingetragenen Bildmarke, die das Staatswappen der DDR abbildete. Der Beklagte vertreibt sogenannte Ostprodukte. Er bewirbt und vertreibt TShirts mit der Bezeichnung “DDR” und ihrem Staatswappen. Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht München I hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht München hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 88/08 – Opel-Blitz II – Der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung seines Originalfahrzeugs auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann.
Die Klägerin, die Adam Opel GmbH, ist Inhaberin einer für Kraftfahrzeuge und Spielzeug eingetragenen Bildmarke, die das Opel-Blitz-Zeichen wiedergibt. Sie wendet sich gegen den Vertrieb eines funkgesteuerten Spielzeugautos der Beklagten, das ein verkleinertes Abbild eines Opel Astra V8 Coupé darstellt und am Kühlergrill das Opel-Blitz-Zeichen trägt. Diesen Beitrag weiterlesen »
Zunehmend wird in der Praxis der Abmahnkosten § 97a UrhG für nicht anwendbar erklärt. Den Abgemahnten soll Angst gemacht werden. Dies gilt namentlich bei Fällen des filesharing. In dem Zusammenhang tauchten die Formulierung fast gleichartig, zeitlgeich und von verschiedenen bekannten Abmahnanwälten auf. Einfache Filesharer als Abgemahnte – die keine Einnahmen aus der Weiterleitung der Musiktitel erzielen – sollen zahlen. Mit den Abmahnungen werden in der Praxis entgegen § 97a UrhG Anwaltskosten gefordert, die über 2.000,- EUR hinausgehen. Haarsträubend ist, dass in Schriftsätzen der Abmahner der Gesetzgeber zum § 97a UrhG selbst zitiert wird. Nach dem Gesetzentwurf (BT Drucksache 16/8783) soll “nur” zu den geringeren Anwaltskosten führen, wenn ein Liedtext auf einer Homepage zum download bereitstand.
Doch diese Lesart ist falsch und irreführend: Der Gesetzgeber selbst hat Beispiele verwendet. Er hat diese aber eingeleitet mit:
“Die Regelung soll dabei insbesondere Fallgestaltungen wie die folgenden erfassen: …”
(Hervorhebung RA Exner) Nun weiß aber jeder Jurist, dass eine kurze Liste von Beispielen mit “insbesondere” eingeleitet, eben auch weitere Fallgestaltungen zuläßt. Das sieht ja der Gesetzgeber ausdrücklich selbst vor. Im Ergebnis ist die Auslegung der Begründung des Gesetzes durch die Abmahner abwägig. Meines Erachtens sogar absichtlich irreführend. Zudem halte ich diese Schriftsäte für eine falsche Darstellung, die dem Zweck dient, den Empfänger zu einer Zahlung der Abmahnkosten zu bewegen.
EuG, Urteil in der Rechtssache T-75/08 und T-191/08, 30.09.09 – Weitere Abmahnungen nach dem Muster “D-”, “T-” oder “VZ” drohen vorerst nicht mehr wegen der Verwedung des Zeichens “!”. Das Ausrufezeichen bleibt also allgemein verwendbar. Nicht auszudenken, wie der Werbemarkt und Online-Händler künftig ohne Ausrufezeichen hätten auskommen sollen. Die Anwälte von “Joop!®” hätten natürlich eine weitere einträgliche Abmahnquelle aufgetan. Dabei wären wohl zunächst nur Abmahnungen im Bereich der Textilien möglich gewesen. Doch schon auf eBay werden wohl alle Textilanbieter an der einen oder anderen Stelle ein “!” verwenden. Wenn die Marke zudem in der Klasse 35 “Werbung” eingetragen worden wäre, hätte man gleich alle Internet-Werbung mit “!” abmahnen können! (Oh, ´tschuldigung … hoffentlich kommt da nicht gleich eine Abmahnung wegen des “!”.) Also hätten dann künftig wohl alle Sätze in der Werbung im Internet mit Punkten und Fragezeichen beendet werden müssen.
Für Internet-Freunde von Yahoo!® wäre eine anderslautende Entscheidung natürlich undenkbar. Yahoo!® führt das Ausrufezeichen seit Jahren in seinem Logo. Dies ist auch weltweit bekannt. Mal ganz ehrlich: Wer kam bei Joop!® überhaupt auf die Idee das “!” schützen zu wollen? Vermutlich jemand, der gegoogelt hat und Yahoo!® schon nicht einmal mehr kennt. Tja, früher waren Markenrecherchen einfach gründlicher.
LG München I, Urteil vom 18.03.2009, Az. 1 HK O 1922/09 – Red. Leitsätze:
- Bereits eine E-Mail an die Bay AG mit der Behauptung, es würden urheber- und markenrechtliche Ansprüche der verletzt, kann eine Schädigung des Geschäftsbetriebs des Betroffenen darstellen, der seinerseits abgemahnt werden kann.
- Es bleibt bei der generellen Beweislastverteilung im Rahmen von § 4 Nr. 8 UWG und § 186 StGB, wonach derjenige, der gegenüber Dritten eine Tatsachenbehauptung über eine andere Partei aufstellt, deren Richtigkeit beweisen muss.
- Aus der Tatsache allein, dass der Antragsteller nur wenig über Einkaufspreis angeboten hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, es könne sich nach wirtschaftlicher Betrachtung nicht um Originalware aus dem europäischen Raum handeln.
OLG Köln, Urteil vom 20.05.2009, Az. 6 U 203/08 – Red. Leitsätze:
- Eine markenmäßige Benutzung des streitbefangenen Zeichenbestandteils scheitert entgegen der von der Beklagten in der Berufungserwiderung vertretenen Auffassung nicht an seinem rein beschreibenden Gebrauch der zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Begriffe “Power” und “Moon”.
- Bei bestehender Branchenidentität und hochgradiger Warenähnlichkeit besteht – ausgehend vom jeweiligen Gesamteindruck – eine für die Annahme markenrechtlicher Verwechslungsgefahr ausreichende Zeichenähnlichkeit.
- Der nach alledem zu bejahende Unterlassungsanspruch der Klägerin wegen bestehender Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG umfasst nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 und 4 MarkenG das Verbot des Anbietens, Inverkehrbringens, Besitzens und Einführens, aber nicht auch das (angesichts der vorbezeichneten Handlungsweisen ohnehin entbehrliche) Verbot, so bezeichnete Waren “zu gebrauchen”.
BGH, Beschluss vom 30. Juli 2009 – Xa ZB 28/08 – Red. Leitsätze:
- Ob die mangelnde Patentfähigkeit tatsächlich in einem Einspruch zu begründen ist, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Einspruchs.
- Aufgrund der Vorlage oder bestimmten Bezeichnung einer Druckschrift kann der als vorbekannt angeführte Gegenstand ebenso fest stehen, wie der sich aus der Veröffentlichung ergebende Zeitpunkt, zu dem dieser Gegenstand der Öffentlichkeit bekannt geworden ist.
- Ob der Zeitpunkt einer Veröffentlichung vor oder nach dem für den Zeitrang des Streitpatents maßgeblichen Datum liegt, ist auch in diesem Zusammenhang keine Frage der Zulässigkeit des Einspruchs, sondern der sachlichen Prüfung der Patentfähigkeit.
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 11.01.2006, Az. 3 O 35/06 – Der nachfolgende Beschluss bezieht sich auf einen Markt einer namhaften Kette. Da die über die Ladentheke gegangenen Exemplare der CDs immer noch im Sekundärverkauf (z. B. bei eBay, Amazon) zu finden sind, droht den Verkäufern der CD wegen Markenverletzung eine saftige Abmahnung. Im Falle eines Angbots müssen Verkäufer mit einer anwaltlichen Forderung auf Erstattung der Abmahnkosten, der Forderung nach einer Abgabe einer Unterlassungserklärung (mit Vertragstrafe) und ggf. mit einer einstweiligen Verfügung bzw. einem Gerichtsverfahren rechnen.
Anm.: Das LG Hamburg hat lange Zeit den Streitwert von 25.000,- EUR auch für das Anbieten einzelner CDs bei eBay akzeptiert. Diese Rechtsprechung scheint nun in Bewegung zu kommen, u. a. aufgrund von mehr als 50 bekannt gewordenen, ähnlichen Abmahnungen.




