Archiv für die Kategorie „Multimediarecht“
Apple´s iPhone 4 hat offenbar einen Bug. Das Gerät zeigt eine andere – nämliche höhere – Empfangsstärke an, als tatsächlich vorliege. So bereichtet es die Zeitung DerWesten am 02.07. in der Rubrik “Technik” online. Da es sich um eine fehlerhafte Anzeige handelt, stellt sich die Frage nach der rechtlichen Bedeutung. Von Einschränkungen beim Empfang wurde nicht berichtet. Ein Mangel, der z. B. einen Rücktritt von einer Bestellung des iPhone 4 rechtfertigen würde, ist daher wohl nicht anzunehmen.
Gleich in zwei Urteilen vom 23.03.2010 (Az. 308 O 175/08, 310 O 155/08) hat das LG Hamburg den Rap-Musiker Bushido wegen Urheberrechtsverletzungen verurteilt. In den Verfahren ging es u. a. um 28 Tonfolgen aus 4 Alben der Kläger, der französischen Musikgruppe „Dark Sanctuary“. Rechtlich ging es schwerpunktmäßig um Komponistenrechte, Verbotsverfahren, Abmahnkosten und Schadensersatz. Wegen nicht vollständig nachvollziehbarer Schadensberechnung blieb es aber bei Teilerfolgen der Klagen.
Anm. RA Exner: Der Musiker selbst ist als Abmahner bekannt, auch hier liegen Abmahnungen vor. Es hat fast den Anschein, als würden die Kosten der eigenen Fehltritte durch die eigenen Abmahnungen wieder “eingespielt”. Nur schwer verständlich ist es für die Abgemahnten, dass sie einerseits als Verletzer von urheberrechten in Anspruch genommen werden – andererseits aber diese Urheberrechte eigentlich bei Dritten liegen bzw. liegen könnten. Bleibt die Frage, ob die abmahnfreundliche Hamburger Rechtsprechung diese Doppelbödigkeit der Abmahner noch aus eigener Kraft begegnen kann.
LG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2010, 310 O 154/10 – Unterlassungsanspruch bzgl. des öffentlich Zugänglichmachens von Filmwerken über Internet-Seiten (§ 97 Abs 1 S 1 UrhG, § 8 TMG).
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.02.2010 , Az. 30 C 2353/09 – Red. Leitsätze:
- Dass die Klägerin den Gerichtsstand in Frankfurt etwa rechtsmissbräuchlich gewählt haben könnte ergibt sich nicht, da angesichts ihres Geschäftssitzes in Frankfurt ein hinreichender Bezug zum gewählten Ort besteht.
- Die Höhe der Abmahnkosten sind jedoch lediglich i.H.v. 100,00 € begründet, da insoweit § 97a Abs. 2 UrhG einschlägig ist, der normiert, dass für den Fall einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100,- € beschränkt sind.
- Die Höhe des Anspruchs ist nicht zu beanstanden. Insoweit ist bei der Berechnung darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert hätte und der vernünftige Vertragspartner, der Lizenznehmer, zu bezahlen bereit gewesen wäre. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist der Betrag i.H.v. 150,00 € angemessen (§ 287 ZPO).
Anm. RA Exner: Diese Entscheidung des AG Frankfurt a. M ist gut nachvollziehbar. Die Anschreiben der Abmahnanwälte lauten meist anders und sollen Angst und Schrecken verbreiten. Tun sie auch!
Dürfen Anwälte dies gegenüber anwaltlich (noch nicht) vertretenenen Bürgern?
Standesrechtlich sind auch Abmahnanwälte mal als “Organ der Rechtspflege” durch die Anwaltskammern bestellt gewesen … Sie müssen daher nach dem Gebot der Sachlichkeit handeln und schreiben – gerade bei Äußerungen in Form von Abmahnungen gegenüber Rechtsunkundigen bzw. rechtlichen Laien.
OLG Hamm, Beschluss vom10.05.2010, Az. 4 W 48/10 – Die Parteien vertreiben Elektronik-Artikel, insbesoneder MP3-Payer und digitale Bilderrahmen. Wegen fehlender Angaben in “cm” erfolgte eine Abmahnung und es wurde eine einstweilige Verfügung beantragt. Redaktionelle Leitsätze:
- Ausnahmsweise ist dieser Verstoß jedoch nicht i.S.v. § 3 I, II UWG geeignet, die Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen, und von daher auch bei richtlinienkonformer Auslegung (im Hinblick auf Art. 2 lit e; 5 II der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken) nicht wettbewerbswidrig.
- Die Displaygröße jedenfalls in diesem speziellen Warensegment wurde bezogen auf den Zeitpunkt des streitgegenständlichen Internetauftritts vom 29.01.2010 vorwiegend noch in Zoll angegeben.
- Inzwischen mag sich gerade auch unter Berücksichtigung der Neuerung des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung seit dem 01.01.2010 der Trend richtigerweise dahin verlagern, dass cm-Maße jedenfalls zusätzlich, wie vom Gesetz gestattet, angegeben und hervorgehoben werden.
Anm. RA Exner, Kiel: Nach dieser Entscheidung muss also künftig in jedem Fall bei Werbung für Geräte mit Bildschirmen / Displays die Größenagabe auch in “cm” hinzugefügt werden.
Das OLG Köln wies mit Beschluss vom 01. Juni 2010 (Az.: 9 U 2/10) die Berufung der Fa. Kult Musik GmbH auf Zahlung einer Tournee-Ausfallversicherung zurück. Die Versicherung hatte Zahlungen nach einer Tournee-Absage im Jahr 2007 verweigert, weil der Sänger Heino bei Vertragsabschluss falsche und unvollständige Angaben gemacht habe. In dem Beschluss des OLG Köln wurden Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verneint, weil dieser von der Versicherungsgesellschaft wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten worden und daher nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch von Anfang an nichtig gewesen sei.
OLG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2010, Az: 5 W 24/10 – Redaktionelle Leitsätze:
- Die von dem Antragsteller der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Abmahnung war in Bezug auf die gerügten Urheberrechtsverstöße ungeeignet, derartige Prüfungspflichten überhaupt entstehen zu lassen.
- Durch die Abmahnung soll der als Störer in Anspruch genommene Diensteanbieter bzw. Forenbetreiber in die Lage versetzt werden zu erkennen, durch welche seiner Mitglieder mithilfe seines Dienstes welche konkreten Rechtsverletzungen in Bezug auf welche geschützten Objekte vorgenommen werden.
- Nur dann, wenn der Diensteanbieter von dem Verletzten die hierfür erforderliche Kenntnis vermittelt erhalten hat, ist er in der Lage, gegenüber seinen Mitgliedern hierauf durch sachgerechte Kontrollmaßnahmen, technische Veränderungen bzw. Auflagen zu reagieren.
Anm. RA Exner: Die Unterbindung einer Urheberrechtsverletzung durch eine Abmahnung darf nicht durch allgemeine Floskeln oder Beweismittel erfolgen. Dies hat das OLG Hamburg mir der Entscheidung klar gestellt. Damit sollten Anwälte keine Abmahnungen aussprechen, die lediglich aus einer Übernahme einer Formularsammlung den Schriftsatz fertigen und keine Erfahrungen mit Abmahnungen haben. Die Rechtsprechung ist gerade in diesem Bereich umfangreich und verlangt eine dauerhafte Auseinandersetzung mit den Anforderungen der Rechtsprechung. Für Ratsuchende bei Abmahnungen und der Abwehr von Abmahnungen gilt gleichermaßen, dass sie sich einen entsprechende und ganz spezielle Rechtsauskunft zu Abmahnungen einholen müssen.
OLG Schleswig, Beschluss vom 05.02.2010, Az. 6 W 26/09 – Red. Leitsätze:
- Durch die unbefugte öffentliche Zugänglichmachung des urheberrechtlich geschützten Werks über die Internettauschbörsen A und B liegen offensichtliche Verletzungen des Rechts aus § 19 a UrhG in gewerblichem Ausmaß vor.
- Die Beteiligte stellt ihre Internetanschlüsse in gewerblichem Ausmaß den Internetnutzern zur Verfügung.
- Dies gilt im vorliegenden Fall auch für die Rechtsverletzung.
- Der Senat folgt für den Bereich des Filesharing der Auffassung, dass eine Mindestanzahl von Abrufen bereitgehaltener Dateien für die Annahme gewerbsmäßigen Ausmaßes nicht erforderlich ist (so auch LG Darmstadt GRUR-RR 2009, 13).
- Maßgeblich ist vielmehr, dass der Nutzer eines Filesharing-Dienstes danach strebt, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
- Der Anbieter eines geschützten Werks in einem Filesharing-Dienst erzielt den wirtschaftlichen Vorteil, Aufwendungen zu ersparen.
Anm. RA Exner: Das OLG Schleswig sieht ein “gewerbliches Ausmaß” schon bei einem Streben nach einem “wirtschafltichen Vorteil”. Hierfür soll jedes “Aufwendungen zu ersparen” ausreichen. Das geht zu weit! Auch beim “privaten Wirtschaften” wird danach gestrebt, Aufwendungen zu ersparen, z. B. wenn man sich ein (gleiches) Eis im Vorratspack, statt beim Laden um die Ecke kauft. Wird man deshalb gleich gewerblicher Eishändler? Wohl kaum. Wenn schon eine Wortlautauslegung zum Begriff “gewerblich”, so hätte hier eine genauere Untersuchung des Begriffs durch das OLG erfolgen müssen. Der Begriff wird im Steuerrecht, im Gewerberecht und im Wettbewerbsrecht unterschiedlich verwendet. Europarechtlich wäre zudem eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des Begriffs zwingend geboten. Methodisch überzeugt das Urteil daher nicht.
Angesichts des Streits über die Auslegung zwischen OLG Schleswig und LG Kiel (Beschluß vom 02.09.2009, Az. 2 O 221/09; Beschluß vom 06.05.2009, Az. 2 O 112/09) in der Rechtsfrage, liegt zudem eine auch inhaltlich sehr unbefriedigende Herleitung vor.




