Archiv für die Kategorie „Multimediarecht“
BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az. VI ZR 52/09 – Nach Abmahnung übereilt eine angebotene Unterlassungserklärung unverändert als Unterlassungsvertrag anzunehmen, kann später erhebliche rechtliche Nachteile haben. Eine Kündigung eines solchen Vertrags hat der BGH nun abgelehnt. Die Kündigung sei unzulässig, obwohl die Abmahner selbst zunächst darauf hingewiesen hatten, in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige Verfügungen erwirkt zu haben und diese einstweiligen Verfügungen keinen Bestand hatten. Aus der Sicht des BGB ist die Entscheidung des BGH nachvollziehbar, wenn man die Unterlassungserklärung auch als Vergleich ansieht:
§ 779 BGB [Vergleich]
- Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
- Der Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
Das durch Vergleich erzielte Ergebnis des Rechtsfriedens wäre gefährdet, wenn eine Kündigung nach allgemeinen Grundsätzen möglich wäre.
Paxistipp: Etwas anderes kann gelten, wenn bewußt eine Täuschung verübt wurde. Z. B. die laut Abmahnung erwirkten einstweiligen Verfügungen schon zum Zeitpunkt der Abmahnung zurückgewiesen worden waren.
Ggf. kann auch das Anerkenntnis von Abmahnkosten widerrufen werden, z. B. wenn wahrheitswidrig darüber getäuscht wurde, dass § 97a UrhG [ Deckelung der Abmahnkosten ] gar nicht anwendbar sei, tatsächlich aber einschlägig ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bislang in zwei Entscheidungen mit elektronischen Pressespiegeln ausdrücklich auseinander gesetzt. Angesichts des hart umkämpften Marktes im Nachrichtenwesen, der Online-Archive, Presseagenturen, den immer wieder streitigen inhaltlichen Verantwortlichkeit für Foren und Mitteilungsdienste, verdienen beide Entscheidungen besondere Beachtung: Nach Urteil des BGH vom 10.12.1998 (Az. I ZR 100/96) können Mitbewerber aus der Verletzung fremder Urheberrechte im Allgemeinen keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche herleiten.
In der weiteren Entscheidung hat der BGH dann ausgeführt, dass elektronische Pressespiegel sich nicht wesentlich vom Pressespiegel in Papierform unterscheide, solange gewisse Bedingungen eingehalten seien. Bei Online-Veröffentlichungen bzw. Wiedergaben aus Zeitungen – so ein aktueller Fall hier in der Kanzlei – ist z. B. gemäß § 63 Abs. 3 UrhG für ein ordnungsgemäßes Zitat die Nennung der Zeitung erforderlich, aus der das Zitat stammt.
AG Halle (Saale), Urteil vom 24.11.2009 , Az. 95 C 3258/09 Red. Leitsätze:
- Die Gebühren, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 10.000 €, sind für den Rechtsstreit überhöht.
- Schutzzweck des § 97a Abs. 2 UrhG ist es, den Betroffenen vor unverhältnismäßig hohen Rechnungen der abmahnenden Rechtsanwälte bei erstmaligen Abmahnungen zu bewahren.
- Auch wenn diese Vorschrift für den vorliegenden Fall nicht unmittelbar berücksichtigt werden kann, da sie nur für Fälle Anwendung finden kann, in denen einen Abmahnung nach dem 01.09.2008 ausgesprochen wurde, wird die Zielsetzung des Gesetzgebers bei Schaffung dieser Norm bei der Streitwertbemessung berücksichtigt.
- Die Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr ist danach zu bestimmen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Hiervon ausgehend sind die von der Klägerin geforderten 100,00 € angemessen und ersatzpflichtig.
Anm. RA Exner, Kiel: (1) Das Amtsgericht Halle hat mit guten Gründen einer Main-Stream-Rechtsprechung widersprochen: Diese nimmt Abmahnungen von Urheberechtsverletzungen zur Vereinfachung oft Streitwerte von 10.000,- EUR und mehr bei an. Tatsächlich muss aber der Abmahner mindestens eine Schätzungsgrundlage für den angeblichen Schaden nach § 287 ZPO darlegen und ggf. beweisen. Die Argumentation “Das wird hier immer so entschieden.” oder “So entscheidet auch das OLG; wir sehen keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung abzuweichen.” habe ich selbst im Gerichtssaal von dem entscheidenden Gericht schon gehört. Diese Art der Entscheidungsfindung beruht auf der altbekannten, aber rechtsgrundlosen Annahme: “Das haben wir schon immer so gemacht.”
(2) Auch die ausdrückliche Beachtung des § 97a UrhG vor seinem Inkrafttreten verdient Beachtung. Tatsächlich liegen mir hier Abmahnungen nach Inkrafttreten des § 97a UrhG vor, in denen die z. T. vielfach bekannten Abmahner die Anwendbarkeit de § 97a UrhG schlicht leugnen.
In einem aktuell vorliegenden Schriftsatz der Kanzlei Rechtsanwälte Waldorf wird der hohe Schaden durch Filesharing in einer Musiktauschbörse für ein Musiklabel beklagt. Zudem wird eine konkrete Berechnung vorgelegt. Diese verursachte zunächst Aufmerksamkeit, dann vehementes Kopfschütteln meinerseits.
Berechnung eines “lawinenartiges Verbreitungseffekts” beim Filesharing gem. RAe Waldorf
Zur Begründung des in Ansatz gebrachten, m. E. hohen Streitwerts wurde ausgeführt, es sei zu unterstellen, dass jedes angebotene Werk in der Tauschbörse von vier Nutzern pro Stunde heruntsgeladen würde. Am Abschluss der Stunde würden dann der ursprüngliche Anbieter und 4 weitere Nutzer illegale Downloads anbieten. Daraus ergebe sich eine Vervielfältigungskette. Hierzu wurde eine Tabelle angeboten.[...]
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Februar 2010 – 9 AZR 3/09 – Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Die Klägerin ist seit 1994 bei der Beklagten, einem Zeitungsverlag, als Redakteurin beschäftigt. Sie war zuletzt in der Redaktion Reise/Stil tätig. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien ua. geregelt:
„Der Verlag behält sich vor, dem Redakteur andere redaktionelle oder journalistische Aufgaben, auch an anderen Orten und bei anderen Objekten zu übertragen, wenn es dem Verlag erforderlich erscheint und für den Redakteur zumutbar ist …“
Die Beklagte versetzte die Klägerin mit Wirkung vom 19. Juni 2007 in die neu gebildete Service- und Entwicklungsredaktion. Dort sollte die Klägerin mit zwei weiteren Redakteurinnen und einem Teamleiter ua. eine Gesundheitsbeilage entwickeln. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die ausgesprochene Versetzung unwirksam ist. Sie verlangt außerdem Beschäftigung in der Redaktion Reise/Stil.
BVerfG, Beschluss vom 20.01.2010; Az. 1 BvR 2062/09 – Das wichtigste aus der Pressemitteilung in Kürze:
- Der Beschwerdeführer nennt nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hat.
- Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Beschwerdeführer außerdem grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen.
Anm. RA Exner, Kiel: Es ist erstaunlich, dass nicht auch eine Mißbrauchsgebühr auferlegt wurde. Ohne konkrete Schilderung einer Beeinträchtigung und ohne Erschöpfung des Rechtswegs wurde das Verfassungsgericht angerufen. Die Entscheidung gibt aber einen Fingerzeig für die Anwaltspraxis. Sie it deshlab lesenswert. In der Praxis wird einerseits die Deckelung der Abmahnkostenoft schon mit der Abmahnung (insb. bei Filesharing) vorab von den Abmahnern für unanwendbar erklärt. Andererseits wird die Anwendung der Deckelung der Abmahnkosten vielfach gegen Abmahnungen geltend gemacht, ohne die Voraussetzungen zu prüfen. Wie eine alte Rechtsweisheit aber sagt: Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
Rechtsgrundlage § 97a UrhG [Abmahnung]
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 Euro.
In insgesamt drei Rechtstreigkeiten hat die Verbraucherzentrale unterschobene Einverständnisse für Werbung per Telefon und E-Mail bei Gewinnspielen untersagen können. Das LG Berlin, entschied mit Urteil vom 18.11.2009, Az. 4 O 89/09 (Axel-Springer-Verlag) und 4 O 90/09 (Ullstein-Verlag), dass solche Einverständnisklauseln gegen Wettbewerbsrecht und das Bundesdatenschutzgesetz verstießen. Die Heinrich Bauer Vertriebs KG hatte bereits vor einer Entscheidung vor dem Landgericht Hamburg eingelenkt.
BGH, Urteile vom 09.02.2010; Az.VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08 – Der Bundesgerichtshof hat es für zulässig erachtet, dass Spiegel Online im Internet ein Dossier mit Altmeldungen über den Mord an Walter Sedlmayr zum Abruf bereitgehalten hat, in denen der Name der Verurteilten genannt wurde und kontextbezogene Bilder der Verurteilten enthalten waren. – Die Kläger wurden im Jahr 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Jahr 2004 stellten sie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, vor deren Zurückweisung sie sich an die Presse wandten. Im Sommer 2007 bzw. Januar 2008 wurden sie auf Bewährung entlassen. Die Beklagte betreibt das Internetportal www.spiegel.de. Dort hielt sie in der Rubrik “Dossiers” unter dem Titel “Walter Sedlmayr Mord mit dem Hammer” eine Zusammenstellung von fünf älteren Veröffentlichungen aus der Druckausgabe des Nachrichtenmagazins “Der Spiegel” bzw. ihrem Internetauftritt zum kostenpflichtigen Abruf bereit. In mehreren dieser Meldungen waren die Kläger als wegen Mordes an Walter Sedlmayr Angeklagte bzw. Verurteilte namentlich bezeichnet. Die Veröffentlichungen vom 21. September und 30. November 1992, in denen über die Anklageerhebung bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wurde, enthielten Fotos der Kläger.




