Archiv für die Kategorie „Software / Hardware“

AG Magdeburg, Urteil vom , Az. 91 C 981/09 – Red. Leitsätze:

  1. Nach Auffassung des Gerichts liegt in der Anpreisung der Produkte der Beklagten zu 1) die Täuschungshandlung darin, dass sie auf das Vorstellungsbild des Kunden insoweit einwirkt, dass er bei ihr Programme herunterladen kann die kostenfrei sind.
  2. Der Kunde, der auf die Beschaffung des für ihn gewünschten bzw. notwendigen Programms fokussiert ist, wird an anderer Stelle dazu gebracht um den Vorgang des kostenlosen Herunterladens zu vollziehen, ein Abonnementvertrag über 24 Monate zu 8,00 € im Monat abzuschließen.
  3. Alle billig und gerecht denkenden würden zweifelsfrei von einer Täuschung ausgehen, wenn bei einem Produkt in einem Supermarkt auf der Rückseite ein Vermerk stehen würde, dass man mit Kauf dieses Produktes gleichzeitig andere kostspielige Produkte erworben hat. (…) Ansonsten könnte jeder beim Kauf eines Pfund Kaffees auf der Rückseite der Verpackung verpflichtet werden, noch einen Pkw zum Kaufpreis von über 10.000 € abzunehmen.

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LG Mannheim, Urteil vom 14.01.2010, Az. 10 S 53/09 – [mit Anm. RA Exner] Red. Leitsätze:

  1. Wird ein Verbraucher im Internet vor Herunterladen eines unentgeltlichen Programms immer zur Anmeldemaske geleitet, wo der angebrachte Hinweis auf die Kosten einer Anmeldung jedenfalls nicht so leicht erkennbar und gut wahrnehmbar ist, dass der Durchschnittsverbraucher über die entstehenden Kosten ohne weiteres informiert wird, kommt kein Abo-Vertrag zustande.
  2. Durfte der Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Internetseite davon ausgehen, dass das Angebot der Beklagten keine Kosten verursachen werde, kann ein Dissens gemäß § 155 BGB vorliegen, der dazu führt, dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.
  3. Die Beklagte hat zu Unrecht am 25.12.2008 eine Rechnung geschickt, so dass ein Ersatz der Kosten zur Abwehr dieser Forderung ein Anspruch aus §§ 280 I, 311 II BGB in Betracht (BGH NJW 2007, 1458, juris Ziffer 8) kommt.
  4. Eine Haftung auf Ersatz von Anwaltskosten scheidet gemäß § 280 I 2 BGB aber aus, wenn der vermeintliche Gläubiger nicht zumindest fahrlässig handelt.
  5. Ergibt nämlich eine Plausibilitätskontrolle, dass nicht sicher davon ausgegangen werden muss, dass eine Forderung nicht besteht, darf der Gläubiger auch einen im Ergebnis vermeintlichen Anspruch geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten befürchten zu müssen (BGH NJW 2009, 1262, juris Ziffer 20).

Anm. RA Exner, Kiel: Die Entscheidung des LG Mannheim vermag hinsichtlich der redaktionellen Leitsätze 4 und 5 nicht zu überzeugen. Gerade bei Online-Angeboten sind Preise klar anzugeben und der Anbieter kann sich nicht auf die unklaren Preisangaben berufen. Der Abo-Fallen-Betreiber darf nicht ein “Freischuss” für REchnungen eingeräumt werden. Dies ergibt der Wertungszusammenhang aus PreisangabenG und PreisAVO. Auch ein Blick in das neue UWG hätte gezeigt, dass eine Berufung auf “Unklarheiten” bzw. “Fahrlässigkeit” im vorliegenden Fall zu Lasten des Internetanbieters eher fadenscheinig ist:

§ 5a UWG [Irreführung durch Unterlassen]

(1) Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.

(2) Unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.

(3) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:

1. [...] 2. [...] 3. der Endpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;

Ob das Gericht diese Texte nun im Rahmen der Auslegung berücksichtigt hätte, dogmatisch über § 826 BGB oder gar den Weg über Treu und Glauben (§ 242 BGB) gewählt hätte; im Ergebnis ist die Begründung eher irreführend. Eine klare und ganz deutliche Rechtssprache gegen die Betreiber von Abofallen ist erforderlich: Noch immer gibt e zu viele unbeschultene Interent-Nutzer, die sich durch Abo-Fallen, Anwaltsmahnung und Inkassodrohung zur Zahlung bewegen lassen. Das Geschäftsmodell ist aber nach dem UWG glatt rechtswidrig.

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Weder IT-Sicherheit noch Wiederanlauf- oder Notfallkonzepte haben den aktuellen Ausfall des Rechenzentrums der Uni Kiel aufgehalten. Mit betroffen sind auch Service-Leistungen für die Universitätsbibliothek Kiel. Tausende Studenten könnnen ihre Bücher nicht zurückgeben, das Ende der Leihfrist einsehen, usw. Nun – nach immerhin wohl zwei Tagen – kommt auch noch mal die Polizei in´s Haus. Ob danach sofort der Betrieb aufgenommen werden kann, erscheint fraglich.

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BVerwG, Urteil vom 26. November 2009, Az. 7 C 20.08 – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass das Elektro- und Elektronikgerätegesetz die Hersteller derartiger Geräte zu Recht verpflichtet, die auf den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellten und mit Altgeräten gefüllten Behältnisse auf eigene Kosten zurückzunehmen und zu entsorgen, auch soweit diese fremde Altgeräte enthalten.

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LG Itzehoe, Urteil vom 8.10.2009, Az. 7 O 71/07 – Red. Leitsätze:

  1. Ein Mangel des Kaufgegenstandes liegt auch dann vor, wenn der an sich technisch einwandfreie Verkaufsgegenstand zu dem von den Parteien vertraglich vorausgesetzten Gebrauch ungeeignet ist.
  2. Wird eine Heizungsanlage zusammen mit einem Projektierungsvertrag für deren Montage und einem Montagevertrag angeboten, so erstreckt sich die Sachmängelhaftung des „Verkäufers„ auch darauf, dass die Anlage sich auch für das Bauvorhaben, für das Projektierung und Montage angeboten wird, eignet.
  3. Die erforderliche Mindestraumgröße für eine ölbetriebene Heizungsanlage von 8 m³ Rauminhalt ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin, welcher nach den Feststellungen des Sachverständigen zutreffend ist, nicht gegeben.
  4. Der Einbau der streitgegenständlichen Heizungsanlage könnte auch unter dem Gesichtspunkt des Bestandschutzes nicht genehmigt werden.

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LG Itzehoe, Urteil vom 16.09.2009, Az. 3 O 357/08 – Die Entscheidung des LG Itzehoe zeigt beispielhaft Verfahrens- und Rechtsfragen bei Sachmängeln von technische Enrichtungen (hier: Heiztruhe).

  1. Der Sachmangel berechtigt zum Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 Abs. 1 BGB. Dazu musste aber schon ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden. Das Gericht hat hierbei richtig erkannt, dass es auf eine letzliche Aufklärung der Ursachen des Mangels nicht ankam, weil die Verantwortlichkeit für die Störung beim Veräufer lag.
  2. Weiter wurden davon gesondert die Demonatgekosten behandelt. Diese musste der Verkäufer im Ergebnis nicht tragen.
  3. Es waren aber dem Kläger die vorgerichtlichen Anwaltskosten wegen Verzug zu ersetzen.
  4. Schließlich waren Zinsen nur nach § 288 Abs. 1 BGB und § 291 BGB und nicht nach § 288 Abs. 2 BGB zu ersetzen, weil die Rückzahlung des Kaufpreises keine entgeltliche Leistung darstellt.

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OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.06.2009, Az. 11 U 71/08 – Red. Leitsatz: Bei Verkauf eines gebrauchten Computers, auf dessen Gehäuse noch das Echtheitszertifikat (Certificate of Authenticity) angebracht ist, ohne OEM-Software und dem Datenträger mit dieser Software, stellt weder eine Urheberrechtsverletzung noch eine illegale Vervielfältigung der Software dar.

Anm.: Das erscheint so naheliegend, dass die Frage ist: Wie konnte es zu diesem Prozess kommen?

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EuGH, Urteil vom 03.09.2009 , Rechtssache C-489/07 – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat über die deutschen Wertersatzregelungen bei Widerruf im Kauf über das Internet (Fernabsatz) entschieden. Im Fall ging es um einen für 278,- EUR verkauftes Notebook. Beim Verkauf war die Widerrufbelehrung fehlerhaft gewesen. Als nach 8 Monaten ein Defekt nicht behoben wurde, trat daher die Käuferin vom Vertrag zurück. Der Verkäufer verlangte daraufhin seinerseits Wertersatz für die Nutzung des Notebooks in Höhe von 316,80 EUR.

Der EuGH hat entschieden, dass der Wertersatz bei fortbestehendem Widerrufsrecht nicht so hoch bemessen werden darf, dass das Widerrufsrecht eingeschränkt wird. Im Übrigen steht die europäische Fernabsatz-Richtlinie aber grundsätzlich Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, wonach der Verbraucher einen angemessenen Wertersatz zu zahlen hat, wenn er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat.

Praxishinweis: Die deutsche Regelung zum Wertersatz bei Widerruf ist daher dem Grunde nach zulässig. In der Praxis dürfen Parteien, Anwälte und Richter Wertersatz bei Widerruf nur in angemessener Höhe fordern bzw. festsetzen.

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