Archiv für die Kategorie „Software / Hardware“

LG , Urteil vom 16.09.2009, Az. 3 O 357/08 – Die Entscheidung des LG zeigt beispielhaft Verfahrens- und Rechtsfragen bei Sachmängeln von technische Enrichtungen (hier: Heiztruhe).

  1. Der berechtigt zum Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 Abs. 1 BGB. Dazu musste aber schon ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden. Das Gericht hat hierbei richtig erkannt, dass es auf eine letzliche Aufklärung der Ursachen des Mangels nicht ankam, weil die Verantwortlichkeit für die Störung beim Veräufer lag.
  2. Weiter wurden davon gesondert die Demonatgekosten behandelt. Diese musste der Verkäufer im Ergebnis nicht tragen.
  3. Es waren aber dem Kläger die vorgerichtlichen Anwaltskosten wegen Verzug zu ersetzen.
  4. Schließlich waren Zinsen nur nach § 288 Abs. 1 BGB und § 291 BGB und nicht nach § 288 Abs. 2 BGB zu ersetzen, weil die Rückzahlung des Kaufpreises keine entgeltliche Leistung darstellt.

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OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.06.2009, Az. 11 U 71/08 – Red. Leitsatz: Bei Verkauf eines gebrauchten Computers, auf dessen Gehäuse noch das Echtheitszertifikat (Certificate of Authenticity) angebracht ist, ohne OEM-Software und dem Datenträger mit dieser Software, stellt weder eine Urheberrechtsverletzung noch eine illegale Vervielfältigung der Software dar.

Anm.: Das erscheint so naheliegend, dass die Frage ist: Wie konnte es zu diesem Prozess kommen?

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EuGH, Urteil vom 03.09.2009 , Rechtssache C-489/07 – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat über die deutschen Wertersatzregelungen bei im Kauf über das () entschieden. Im Fall ging es um einen für 278,- EUR verkauftes Notebook. Beim Verkauf war die Widerrufbelehrung fehlerhaft gewesen. Als nach 8 Monaten ein Defekt nicht behoben wurde, trat daher die Käuferin vom Vertrag zurück. Der Verkäufer verlangte daraufhin seinerseits Wertersatz für die des Notebooks in Höhe von 316,80 EUR.

Der EuGH hat entschieden, dass der Wertersatz bei fortbestehendem Widerrufsrecht nicht so hoch bemessen werden darf, dass das Widerrufsrecht eingeschränkt wird. Im Übrigen steht die europäische -Richtlinie aber grundsätzlich Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, wonach der Verbraucher einen angemessenen Wertersatz zu zahlen hat, wenn er die durch Vertragsabschluss im gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat.

Praxishinweis: Die deutsche Regelung zum Wertersatz bei ist daher dem Grunde nach zulässig. In der Praxis dürfen Parteien, Anwälte und Richter Wertersatz bei nur in angemessener Höhe fordern bzw. festsetzen.

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, Urteil vom 20. Mai 2009, Az. I ZR 239/06 – CAD-Software – Red. Leitsätze:

  1. Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes – hier Professor an einer Fachhochschule – eine unerlaubte Handlung begeht, verletzt dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber obliegende Amtspflicht.
  2. Die Klägerin hatte in eine öffentliche Zugänglichmachung ihres Computer-Programms nicht eingewilligt, denn sie war nur mit einer kostenlosen und Verbreitung der „Lightversion“ ihres Programms einverstanden.
  3. Im Urheberrecht gelten generell hohe Sorgfaltsanforderungen und begründet daher bereits leichte Fahrlässigkeit den Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung.
  4. Fällt dem Beamten – wie hier – lediglich Fahrlässigkeit zu Last, so kann er nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar nur in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die Klägerin kann jedoch nicht auf anderweitige Ersatzmöglichkeiten verwiesen werden.
  5. Die Klägerin kann ihren Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen und als Schadensersatz danach eine angemessene und übliche Lizenzgebühr beanspruchen.

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Gleichzeitig tauchten in den Medien am 18.08.2009 Berichte über explodierende iPhones, überhitzte oder gar brennende Geräte auf. Während das sonst so kritische Online-Portal eher abwiegelte (“… sind Einzelfälle”) titelte DerWesten “EU-Kommission lässt explodierende iPhones prüfen”. Nicht die Medien oder Verbraucherzentralne, sondern auf die EU-Kommission ist auf die Mißstände aufmerksam geworden. Doch auch die unterliegt den Gesetzen des Marktes bzw. dort durchgeführte Prüfungen werden nicht selten von Wettbewerbern angeregt.
In Jedem Fall wird der nach dem Produkthaftungsgesetz oder für das Gerät aus Sachmängelhaftung Schäden ausgleichen müssen. Das gilt z. T. auch, wenn sich die oben genannten Fälle nicht als “Ausreißer” bzw. “Einzelfall” darstellen.

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OLG , Urteil vom 20.05.2009, Az. 6 U 203/08 – Red. Leitsätze:

  1. Eine markenmäßige Benutzung des streitbefangenen Zeichenbestandteils scheitert entgegen der von der Beklagten in der Berufungserwiderung vertretenen Auffassung nicht an seinem rein beschreibenden Gebrauch der zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Begriffe “Power” und “Moon”.
  2. Bei bestehender Branchenidentität und hochgradiger Warenähnlichkeit besteht – ausgehend vom jeweiligen Gesamteindruck – eine für die Annahme markenrechtlicher ausreichende Zeichenähnlichkeit.
  3. Der nach alledem zu bejahende Unterlassungsanspruch der Klägerin wegen bestehender gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG umfasst nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 und 4 MarkenG das Verbot des Anbietens, Inverkehrbringens, Besitzens und Einführens, aber nicht auch das (angesichts der vorbezeichneten Handlungsweisen ohnehin entbehrliche) Verbot, so bezeichnete Waren “zu gebrauchen”.

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, Beschluss vom 30. Juli 2009 – Xa ZB 28/08 – Red. Leitsätze:

  • Ob die mangelnde Patentfähigkeit tatsächlich in einem zu begründen ist, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Einspruchs.
  • Aufgrund der Vorlage oder bestimmten Bezeichnung einer Druckschrift kann der als vorbekannt angeführte Gegenstand ebenso fest stehen, wie der sich aus der Veröffentlichung ergebende Zeitpunkt, zu dem dieser Gegenstand der Öffentlichkeit bekannt geworden ist.
  • Ob der Zeitpunkt einer Veröffentlichung vor oder nach dem für den Zeitrang des Streitpatents maßgeblichen Datum liegt, ist auch in diesem Zusammenhang keine Frage der Zulässigkeit des Einspruchs, sondern der sachlichen Prüfung der Patentfähigkeit.

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LG , 12.03.2007, Az. 416 O 68/07 – Red. Leitsätze:

  1. Ein Verbot Geräte der Unterhaltungselektronik zu importieren und in Deutschland ohne Registrierung bei nach ElektroG in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, kann aus den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 6 Abs. 2 ElektroG per Abmahnung bzw. einsteiliger Verfügung durchgesetz werden.
  2. Bei eienr fehlenden Registrierung nach ElektroG handelt es sich nach Auffassung der Kammer um den Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung, die auch die Erheblichkeitsgrenze des § 3 UWG erreicht.

Anm.: Der Import un Verkauf von Elektrogeräten stellt ein erhebliches Risiko dar. Es ist auf eine Registrierung nach ElektroG zu achten. Wer dies unterläßt, kann nach Wettbewerbsrecht abgemehnt werden.

Wie weiter mitgeteilt, konnte zudem auch eine vorgelegte Schutzschrift den Erlaß einer einstweiligen Verfügung und die Abmahnkosten nicht verhindern. Im Bereich der Abmahnungen haben es die von der Abmahnung Betroffenen immer noch rechtlich schwerer ihre Interessen durchzusetzen. Eine “prozessuale Waffengleichheit” – ein vom BVerfG gefordertes Gebot für Zivilverfahren – besteht insoweit in der Praxis m.E. nicht.

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