Archiv für die Kategorie „Strafrecht und IT“

Einstellung des Verfahrens gegen RAin Katja Günther wegen Beihilfe zum Betrug meldet die Augsburger Allgemeine am 10.03.2010. Es seien ungefähr 1 Mio. (!) Inkasso-Vergänge für dubiose Online-Abo-Dienste erfolgt, ca. 3500 Beschwerden bei der Anwaltskammer München eingegangen und ca. 1000 Strafanzeigen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft München. Aufgrund des Unterschieds zwischen Zivil- und Strafrecht könne aber der Vorwurf der Beihilfe zum Betrug nicht nachgewiesen werden, so nun die StA München. Ein Inkasso bei “unsicherer Rechtslage” reiche nicht für eine Beihilfe zum Betrug, wird in der Berichterstattung hervorgehoben. Doch lag vielleicht eine Begünstigung vor …?

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BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 – Vorratsdatenspeicherung – Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind.
  • Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung.
  • Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten.
  • Die angegriffenen Vorschriften greifen auch soweit es um die Speicherung der Internetzugangsdaten und um die Ermächtigung zu Auskünften nach § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG geht in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG (Telekommunikationsgeheimnis) ein.
  • Würden auch schwere Verletzungen des Telekommunikationsgeheimnisses im Ergebnis sanktionslos bleiben mit der Folge, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts angesichts der immateriellen Natur dieses Rechts verkümmern würde, widerspräche dies der Verpflichtung der staatlichen Gewalt, dem Einzelnen die Entfaltung seiner Persönlichkeit zu ermöglichen und ihn vor Persönlichkeitsrechtsgefährdungen durch Dritte zu schützen.
  • Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kommt nicht in Betracht, da es auf einen möglichen Vorrang des Gemeinschaftsrechts nicht ankommt.

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BGH, Urteile vom 09.02.2010; Az.VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08 – Der Bundesgerichtshof hat es für zulässig erachtet, dass Spiegel Online im Internet ein Dossier mit Altmeldungen über den Mord an Walter Sedlmayr zum Abruf bereitgehalten hat, in denen der Name der Verurteilten genannt wurde und kontextbezogene Bilder der Verurteilten enthalten waren. – Die Kläger wurden im Jahr 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Jahr 2004 stellten sie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, vor deren Zurückweisung sie sich an die Presse wandten. Im Sommer 2007 bzw. Januar 2008 wurden sie auf Bewährung entlassen. Die Beklagte betreibt das Internetportal www.spiegel.de. Dort hielt sie in der Rubrik “Dossiers” unter dem Titel “Walter Sedlmayr Mord mit dem Hammer” eine Zusammenstellung von fünf älteren Veröffentlichungen aus der Druckausgabe des Nachrichtenmagazins “Der Spiegel” bzw. ihrem Internetauftritt zum kostenpflichtigen Abruf bereit. In mehreren dieser Meldungen waren die Kläger als wegen Mordes an Walter Sedlmayr Angeklagte bzw. Verurteilte namentlich bezeichnet. Die Veröffentlichungen vom 21. September und 30. November 1992, in denen über die Anklageerhebung bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wurde, enthielten Fotos der Kläger.

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KG Berlin, Beschluss vom 07.01.2010, Az.: 23 W 1/10 – Red. Leitsätze:

  1. Die Antragsteller haben einen Arrestanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, §§ 830, 840 BGB und es besteht ein Arrestgrund, wenn das vorsätzliche vertragswidrige Verhalten des Schuldners mit einer gegen den Gläubiger gerichteten strafbaren Handlung zusammenfällt.
  2. Die von dem Amtsgericht angeordnete Rückgewinnungshilfe lässt das Sicherungsbedürfnis der Antragsteller nicht entfallen.
  3. Darauf, dass die Antragsteller nicht schon früher um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben, kommt es nicht an.

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LG Mannheim, Urteil vom 14.01.2010, Az. 10 S 53/09 – [mit Anm. RA Exner] Red. Leitsätze:

  1. Wird ein Verbraucher im Internet vor Herunterladen eines unentgeltlichen Programms immer zur Anmeldemaske geleitet, wo der angebrachte Hinweis auf die Kosten einer Anmeldung jedenfalls nicht so leicht erkennbar und gut wahrnehmbar ist, dass der Durchschnittsverbraucher über die entstehenden Kosten ohne weiteres informiert wird, kommt kein Abo-Vertrag zustande.
  2. Durfte der Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Internetseite davon ausgehen, dass das Angebot der Beklagten keine Kosten verursachen werde, kann ein Dissens gemäß § 155 BGB vorliegen, der dazu führt, dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.
  3. Die Beklagte hat zu Unrecht am 25.12.2008 eine Rechnung geschickt, so dass ein Ersatz der Kosten zur Abwehr dieser Forderung ein Anspruch aus §§ 280 I, 311 II BGB in Betracht (BGH NJW 2007, 1458, juris Ziffer 8) kommt.
  4. Eine Haftung auf Ersatz von Anwaltskosten scheidet gemäß § 280 I 2 BGB aber aus, wenn der vermeintliche Gläubiger nicht zumindest fahrlässig handelt.
  5. Ergibt nämlich eine Plausibilitätskontrolle, dass nicht sicher davon ausgegangen werden muss, dass eine Forderung nicht besteht, darf der Gläubiger auch einen im Ergebnis vermeintlichen Anspruch geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten befürchten zu müssen (BGH NJW 2009, 1262, juris Ziffer 20).

Anm. RA Exner, Kiel: Die Entscheidung des LG Mannheim vermag hinsichtlich der redaktionellen Leitsätze 4 und 5 nicht zu überzeugen. Gerade bei Online-Angeboten sind Preise klar anzugeben und der Anbieter kann sich nicht auf die unklaren Preisangaben berufen. Der Abo-Fallen-Betreiber darf nicht ein “Freischuss” für REchnungen eingeräumt werden. Dies ergibt der Wertungszusammenhang aus PreisangabenG und PreisAVO. Auch ein Blick in das neue UWG hätte gezeigt, dass eine Berufung auf “Unklarheiten” bzw. “Fahrlässigkeit” im vorliegenden Fall zu Lasten des Internetanbieters eher fadenscheinig ist:

§ 5a UWG [Irreführung durch Unterlassen]

(1) Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.

(2) Unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.

(3) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:

1. [...] 2. [...] 3. der Endpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;

Ob das Gericht diese Texte nun im Rahmen der Auslegung berücksichtigt hätte, dogmatisch über § 826 BGB oder gar den Weg über Treu und Glauben (§ 242 BGB) gewählt hätte; im Ergebnis ist die Begründung eher irreführend. Eine klare und ganz deutliche Rechtssprache gegen die Betreiber von Abofallen ist erforderlich: Noch immer gibt e zu viele unbeschultene Interent-Nutzer, die sich durch Abo-Fallen, Anwaltsmahnung und Inkassodrohung zur Zahlung bewegen lassen. Das Geschäftsmodell ist aber nach dem UWG glatt rechtswidrig.

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Weder IT-Sicherheit noch Wiederanlauf- oder Notfallkonzepte haben den aktuellen Ausfall des Rechenzentrums der Uni Kiel aufgehalten. Mit betroffen sind auch Service-Leistungen für die Universitätsbibliothek Kiel. Tausende Studenten könnnen ihre Bücher nicht zurückgeben, das Ende der Leihfrist einsehen, usw. Nun – nach immerhin wohl zwei Tagen – kommt auch noch mal die Polizei in´s Haus. Ob danach sofort der Betrieb aufgenommen werden kann, erscheint fraglich.

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LG Berlin, Beschluss vom 15.10.2009, Az. 27 O 935/09 – Red. Leitsatz: Wird trotz richterlicher Auflage mit einer ergänzten eidesstattlichen Versicherung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten nicht im erforderlichen Maße glaubhaft gemacht, ist eine einstweilige Verfügung abzulehnen.

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OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.2009, Az. 11 W 21/09 – Red. Leitsätze:

  1. Der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG setzt eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus.
  2. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist die richterliche Anordnung der Auskunftspflicht über Verkehrsdaten die Voraussetzung für den Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegenüber dem Internet-Provider.
  3. Nach dem Erwägungsgrund 14 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2004/48/EG) zeichnen sich in gewerblichem Ausmaß vorgenommene Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden, so dass Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, in der Regel nicht erfasst sind.

Anm RA Exner, Kiel: Hierzu ebenso bereits LG Kiel (Beschluß vom 02.09.2009, Az. 2 O 221/09 und Beschluß vom 6.5.2009, 2 O 112/09). Das LG Kiel widerspricht damit der Rechtsprechung der Berufungsinstanz, also des OLG Schleswig (Beschluß vom 13.08.2009, Aktenzeichen 6 W 15/09), mit Hinweis auf den Gesetzeswortlaut.

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