Archiv für die Kategorie „Urteile“
BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010, Az. 1 BvR 2477/08 – Der Kläger nahm den Beschwerdeführer beim Landgericht Berlin auf Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben in Anspruch. Darin war es um die Gestattung einer Bildnutzung eines Mandantenbildes von der anwaltlichen Homepage gegangen. Das bejahte Landgericht einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Bundesverfassungsgericht hat die gerichtliche Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Verurteilung zur Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben des Klägers verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG).
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.06.2010, Az. 16 U 239/09 – Haftung der DENIC für rechtwidrige Domain im Ausnahmefall (regierung-oberbayern.de) – Redaktionelle Leitsätze:
- Eine Störerhaftung gegen die Beklagte wegen Vorliegens eines rechtskräftigen Titels setzt voraus, dass sich dieser Titel gegen den Domaininhaber selbst richtet vorliegt. Ein Urteil gegen den Admin‑C reicht nicht aus.
- In seiner Ambiente‑Entscheidung hat der Bundesgerichtshof für den Bereich des Markenrechts entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung für die Beklagte allenfalls dann offensichtlich sein könne, wenn der Domainname mit einer berühmten Marke identisch sei, die über eine überragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen verfügt.
- Diese Grundsätze sind zwar nach einem Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 28. Juli 2009 (Az. 6 U 29/09) auch bei Verletzungen des Rechts an geschäftlichen Bezeichnungen und des Namensrechts in gleicher Weise anzuwenden.
- Aber auch wenn die Beklagte – wie vorliegend – von einem Dritten auf eine angebliche Verletzung dessen Rechte hingewiesen wird, treffen sie nur eingeschränkte Prüfungspflichten, wenn sie ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, dass ein registrierter Domainname Rechte Dritter verletzt. Bei solchen offenkundigen, von dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten unschwer zu erkennenden Rechtsverstößen kann von der Beklagten erwartet werden, dass sie die Registrierung aufhebt.
Anm. RA Exner, Kiel: Mit der Entscheidung verläßt das OLG Frankfurt den bisherigen Pfad der Tugend. Der hatte der DENIC bislang keinerlei Kontrollpflichten auferlegt. Soll es nun der BGH richten? Immerhin bleibt ein Aspekt der Praxis in der Entscheidung ohne Erörterung: Die Registrierung der Domain durch Webdesigner und Web-Agenturen. Wie die DENIC im Falle einer verbleibenden Offensichtlichkeit hier die Spreu vom Weizen trennen soll, erschließt sich aus der vorliegenden Entscheidung nicht. Da aber “Regierungen” oder demnächst vielleicht Großsstädte nicht in Person eine Webseite betreuen bzw.betreuen können, werden diese Dienste oft ausgelagert. Die nun geforderte Offensichtlichkeitsprüfung durch die DENIC wird also in der Praxis wohl gar nicht so leicht sein, wie das OLG meinte. Andererseits entspricht sie dem Trend. Auch der BGH hat in ROLEX III dann eBay eine verstärkte Kontrollpflicht auferlegt und die Möglichkeit für einen vorbeugenden Markenschutz verlangt. Na ja, warten wir heute noch drauf …
Seit einiger Zeit werden Maßnahmen gegen Abo-Fallen und sonstige Abzocke im Internet diskutiert. Ein Ansatz ist die gesetzliche Einführung eines Bestätigungs-Buttons. Nur wenn der Kunde durch klicken eines Buttons in einem gesonderten Fenster bestätigt hat, dass er ein entgeltliches Geschäft tätigt, dann ist dieses auch wirksam. Diese gesetzliche Lösung wird in Frankreich gegen Abo-Fallen, vermeintliche Gratis-Angebote und unseriöse Abzocke parktiziert. In Deutschland wird sie (nur) diskutiert. Warum?
Die Franzosen werden vielleicht sagen “Typisch”! Sie haben auch einen Begriff für die deutsche “Diskussionsfreudigkeit”, der hier sehr passend ist: Querelles d’Allemands! [Erklärung auf Wikipedia]
BGH, Urteil vom 08.07.2010 – Xa ZR 124/07 – Ein wenig kurios war diese Patent ja wohl doch: Das Patent für Verfahren zur Herstellung eines fälschungssicheren Dokumenten, zum Beispiel von Geldscheinen vor Fälschungen mittels modernen Farb-Fotokopierer. Hintergrund des Streits ist, dass diese Patent offenbar von der Europäischen Zentralbank für Euro-Banknoten genutzt wird, ohne das eine Lizenz vom Patentinhabaer vorliegt. Der BGH hat die Nichtigkeit angenommen, weil die erteilte Fassung des Patents über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht. Nur ein Formfehler? Oder eine Entscheidung des BGH, um ein bisschen moneträre Sparsamkeit und gegen Geldfälschungen zu zeigen? Warten wir auf die Begründung ds BGH.
BGH, Urteil vom 07.07.2010, VIII ZR 268/07 – Der Bundesgerichtshof hat am 07.07.2010 entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht. Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die Revision des Versandhandelsunternehmens hatte keinen Erfolg.
Gleich in zwei Urteilen vom 23.03.2010 (Az. 308 O 175/08, 310 O 155/08) hat das LG Hamburg den Rap-Musiker Bushido wegen Urheberrechtsverletzungen verurteilt. In den Verfahren ging es u. a. um 28 Tonfolgen aus 4 Alben der Kläger, der französischen Musikgruppe „Dark Sanctuary“. Rechtlich ging es schwerpunktmäßig um Komponistenrechte, Verbotsverfahren, Abmahnkosten und Schadensersatz. Wegen nicht vollständig nachvollziehbarer Schadensberechnung blieb es aber bei Teilerfolgen der Klagen.
Anm. RA Exner: Der Musiker selbst ist als Abmahner bekannt, auch hier liegen Abmahnungen vor. Es hat fast den Anschein, als würden die Kosten der eigenen Fehltritte durch die eigenen Abmahnungen wieder “eingespielt”. Nur schwer verständlich ist es für die Abgemahnten, dass sie einerseits als Verletzer von urheberrechten in Anspruch genommen werden – andererseits aber diese Urheberrechte eigentlich bei Dritten liegen bzw. liegen könnten. Bleibt die Frage, ob die abmahnfreundliche Hamburger Rechtsprechung diese Doppelbödigkeit der Abmahner noch aus eigener Kraft begegnen kann.
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.02.2010 , Az. 30 C 2353/09 – Red. Leitsätze:
- Dass die Klägerin den Gerichtsstand in Frankfurt etwa rechtsmissbräuchlich gewählt haben könnte ergibt sich nicht, da angesichts ihres Geschäftssitzes in Frankfurt ein hinreichender Bezug zum gewählten Ort besteht.
- Die Höhe der Abmahnkosten sind jedoch lediglich i.H.v. 100,00 € begründet, da insoweit § 97a Abs. 2 UrhG einschlägig ist, der normiert, dass für den Fall einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100,- € beschränkt sind.
- Die Höhe des Anspruchs ist nicht zu beanstanden. Insoweit ist bei der Berechnung darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert hätte und der vernünftige Vertragspartner, der Lizenznehmer, zu bezahlen bereit gewesen wäre. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist der Betrag i.H.v. 150,00 € angemessen (§ 287 ZPO).
Anm. RA Exner: Diese Entscheidung des AG Frankfurt a. M ist gut nachvollziehbar. Die Anschreiben der Abmahnanwälte lauten meist anders und sollen Angst und Schrecken verbreiten. Tun sie auch!
Dürfen Anwälte dies gegenüber anwaltlich (noch nicht) vertretenenen Bürgern?
Standesrechtlich sind auch Abmahnanwälte mal als “Organ der Rechtspflege” durch die Anwaltskammern bestellt gewesen … Sie müssen daher nach dem Gebot der Sachlichkeit handeln und schreiben – gerade bei Äußerungen in Form von Abmahnungen gegenüber Rechtsunkundigen bzw. rechtlichen Laien.




