Archiv für die Kategorie „Verbraucherschutz“
Apple´s iPhone 4 hat offenbar einen Bug. Das Gerät zeigt eine andere – nämliche höhere – Empfangsstärke an, als tatsächlich vorliege. So bereichtet es die Zeitung DerWesten am 02.07. in der Rubrik “Technik” online. Da es sich um eine fehlerhafte Anzeige handelt, stellt sich die Frage nach der rechtlichen Bedeutung. Von Einschränkungen beim Empfang wurde nicht berichtet. Ein Mangel, der z. B. einen Rücktritt von einer Bestellung des iPhone 4 rechtfertigen würde, ist daher wohl nicht anzunehmen.
Seit einiger Zeit werden Maßnahmen gegen Abo-Fallen und sonstige Abzocke im Internet diskutiert. Ein Ansatz ist die gesetzliche Einführung eines Bestätigungs-Buttons. Nur wenn der Kunde durch klicken eines Buttons in einem gesonderten Fenster bestätigt hat, dass er ein entgeltliches Geschäft tätigt, dann ist dieses auch wirksam. Diese gesetzliche Lösung wird in Frankreich gegen Abo-Fallen, vermeintliche Gratis-Angebote und unseriöse Abzocke parktiziert. In Deutschland wird sie (nur) diskutiert. Warum?
Die Franzosen werden vielleicht sagen “Typisch”! Sie haben auch einen Begriff für die deutsche “Diskussionsfreudigkeit”, der hier sehr passend ist: Querelles d’Allemands! [Erklärung auf Wikipedia]
BGH, Urteil vom 07.07.2010, VIII ZR 268/07 – Der Bundesgerichtshof hat am 07.07.2010 entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht. Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die Revision des Versandhandelsunternehmens hatte keinen Erfolg.
PM vzbv, 23.03.2010 – Verbraucherzentrale Bundesverband fordert besseren Schutz der Verbraucher vor Online-Mafia – Den Betrug durch Kostenfallen im Internet muss die Bundesregierung ohne weitere Verzögerung auf nationaler Ebene bekämpfen. Das fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) anlässlich einer Konferenz des Europarates zur Computerkriminalität, die vom 23. bis 25. März in Straßburg stattfindet. “Schwarz-Gelb hat versprochen, gegen die Online-Mafia vorzugehen. Verbraucherministerin Aigner muss dafür sorgen, dass die Koalition ihr Versprechen für eine Bestätigungslösung jetzt auch umsetzt”, so Vorstand Gerd Billen.
In einem Beitrag des Kollegen RA Vetter auf www.lawblog.de vom 1.7.2010 schildert die Überlastung der Justiz und das Selbstverschulden daran mit berechtigt kritischen Worten wie folgt:
Die Justiz klagt gerne, sie sei überlastet. Aber kaum einer scheint sich Gedanken zu machen, welcher Anteil der Überlastung selbst produziert ist. Zum Beispiel durch von vornherein unsinnige Ermittlungsverfahren, die dann auch noch in achtlos hingeschlurte Anklagen münden. Mit denen sich dann auch noch die Gerichte herumschlagen dürfen.
So eine Anklageschrift habe ich gerade auf dem Tisch. Um die Absurdität zu verstehen, muss ich erst mal die Vorgeschichte erzählen. Aber selbst die ist schon ein Paradebeispiel dafür, wie sich die Justiz selbst blockiert. (… für Details: “Wie man sich selbst überlastet” auf lawblog.de… )
Wir werden diese Fragen in Ruhe beantworten, gern auch in ausufernden Hauptverhandlungen. Das Gericht wird mich nämlich wieder als Pflichtverteidiger beiordnen, der von der Allgemeinheit bezahlt wird. Sobald der Beiordnungsbeschluss vorliegt, schreibe ich diesen Beitrag geringfügig um und reiche ihn als Verteidigungsschrift ein.
Was am Ende rauskommt, ist ohnehin jetzt schon einfach zu erraten. Mich plagt nur der Gedanke, wie die findigen Staatsanwälte aus dem Komplex einen weiteren Fall herausschlagen könnten.
Selbstüberlastung im Zivilrecht
Auch mir liegt ein Fall der Selbstüberlastung vor. Hier im Zivilrecht.
BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04 – Versandkosten – Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer heute verkündeten Entscheidung dazu Stellung genommen, in welcher Weise im Internethandel auf die nach der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden muss. Nach der Preisangabenverordnung ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Er ist außerdem verpflichtet, diese Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 – KZR 31/08 – Der Bundesgerichtshof hat heute (29.06.2010) entschieden, dass der Mobilfunkbetreiber E-Plus nicht verpflichtet ist, die Nutzung seiner SIM-Karten in sog. GSM-Gateways zu gestatten. Bei GSM-Gateways handelt es sich um Geräte, mit denen Telefonanrufe aus dem Festnetz entgegengenommen und – unter Verwendung einer entsprechenden SIM-Karte – in das Mobilfunknetz des angerufenen Teilnehmers weitergeleitet werden können. Einer Einspeisung des Festnetzanrufs in das Mobilfunknetz an einem festen Übergabepunkt (Interconnection-Punkt) bedarf es dabei nicht.
BGH; Urteil vom 11.03.2010, Az. I ZR 123/08 – Der BGH hat eine weit verbreitete Praxis der Preiswerbung untersagt. Dabei geht es nicht um Preisangaben, die eine Preissuchmaschine selbst von den Anbietern automatisch ermittelt. Im vorliegenden Fall hatte der Versandhändler dem Betreiber der Suchmaschine (hier: idealo.de) die Daten der von ihnen angebotenen Produkte (Espressomaschinen) einschließlich der Preise selbst aktiv übermittelt. Die Suchmaschine ordnet diese Angaben in Preisranglisten ein und auch drei Stunden nach einer Preiserhöhung war die mitgeteilte Änderung des Preises durch den Beklagten noch nicht in der Preisreihenfolge berücksichtigt.
Laut BGH soll nun der Händler warten müssen, bis die Preissuchmaschine die Änderung der Preisreihenfolge vorgenommen hat. Dabei heißt es schon in der Pressemitteilung, dass die Plattform darauf hinweise, dass “Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich” sei. Doch warum soll ein Händler nicht seine Preise via Account-Zugriff ändern können? Wird die Preisreihenfolge automatisch festgelegt, ist diese wirklich im Verantwortungsbereich des Händlers. Anders als bei der Ausgabe bzw. der Verteilung eines Prospektes, hat eine Preisvergleichsplattform kein “Verteil-Datum” und es wird keine “Preise gelten für xy KW” oder ähnlich angegeben. Insoweit hat der BGH hier vielleicht die Anforderungen an den Händler überspannt: Der muss jetzt nach einer Preismitteilung so lange die eigene Seite der Preisvergleichsplattform aufrufen, bis diese die Änderung anzeigt oder er eine Rückmeldung über diese Änderung mitgeteilt erhält. Die Preisvergleichsplattformen müssen nun die Aktualität der Preise “technisch möglich” machen!
Aus Sicht der Kunden, d. h. Verbraucher ist die Entscheidung nachvollziehbar. Diese müssen wahrheitsgemäß über Preise informiert werden. Ich selbst habe einmal nicht schlecht gestaunt, als ein Händler von Subnotebooks mit Touchscreen auf der Herstellerseite weit unter Herstellerpreis anbot. Dem Link folgend war auf der Händlerseite dann aber ein “normaler” Preis verzeichnet. Der Hersteller hat auf Anfrage sofort reagiert, so dass die Frage keiner gerichtlichen Klärung bedurfte. Dennoch: Die vom BGH hier entschiedenen Fälle der Preiswerbung waren und sind weit verbreitet. Mitbewerber und Verbraucherverbände können nun anhand dieser Entscheidung diese Praxis unterbinden.




