Archiv für die Kategorie „Wettbewerbsrecht“
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bislang in zwei Entscheidungen mit elektronischen Pressespiegeln ausdrücklich auseinander gesetzt. Angesichts des hart umkämpften Marktes im Nachrichtenwesen, der Online-Archive, Presseagenturen, den immer wieder streitigen inhaltlichen Verantwortlichkeit für Foren und Mitteilungsdienste, verdienen beide Entscheidungen besondere Beachtung: Nach Urteil des BGH vom 10.12.1998 (Az. I ZR 100/96) können Mitbewerber aus der Verletzung fremder Urheberrechte im Allgemeinen keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche herleiten.
In der weiteren Entscheidung hat der BGH dann ausgeführt, dass elektronische Pressespiegel sich nicht wesentlich vom Pressespiegel in Papierform unterscheide, solange gewisse Bedingungen eingehalten seien. Bei Online-Veröffentlichungen bzw. Wiedergaben aus Zeitungen – so ein aktueller Fall hier in der Kanzlei – ist z. B. gemäß § 63 Abs. 3 UrhG für ein ordnungsgemäßes Zitat die Nennung der Zeitung erforderlich, aus der das Zitat stammt.
In insgesamt drei Rechtstreigkeiten hat die Verbraucherzentrale unterschobene Einverständnisse für Werbung per Telefon und E-Mail bei Gewinnspielen untersagen können. Das LG Berlin, entschied mit Urteil vom 18.11.2009, Az. 4 O 89/09 (Axel-Springer-Verlag) und 4 O 90/09 (Ullstein-Verlag), dass solche Einverständnisklauseln gegen Wettbewerbsrecht und das Bundesdatenschutzgesetz verstießen. Die Heinrich Bauer Vertriebs KG hatte bereits vor einer Entscheidung vor dem Landgericht Hamburg eingelenkt.
OLG Köln, Urteil vom 08.01.2010, Az. 6 U 106/09 – Red. Leitsätze:
- Ursächlich für die objektiv weisungswidrige Abwicklung des Kundenauftrags waren vielmehr zwei technische, von der Beklagten bei gehöriger Organisation ihres Unternehmens beherrschbare, aber als mögliche Fehlerquelle in Kauf genommene Umstände.
- Dieser bewusst hingenommene, als zielgerichtete Behinderung der betroffenen Mitbewerber wirkende Organisationsmangel genügt zur Annahme eines objektiven Wettbewerbsverstoßes und zur Begründung des geltend gemachten Verletzungsunterlassungsanspruchs.
- Der im Übrigen nicht umstrittene Anspruch auf Abmahnkostenersatz folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
Anm. RA Exner, Kiel: Angesichts der hier vorliegenden Fälle besteht eine gewissen Hoffnung, dass die wettbewerblichen Abmahnungen zu einem rechtmäßigem Umgang mit den Telekommunikationskunden führen. Die geschilderten Folgen von Organisationsmängeln sind allenthalben bei einigen TK-Anbietern (“schwarze Schafe”) zu beobachten.
BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2010, Az. 6 C 22.08 – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat einer Klage der Deutschen Telekom AG (DT AG) gegen die im Hinblick auf den VDSL-Ausbau verfügte Regulierung des Marktes für Teilnehmeranschlüsse teilweise stattgegeben. Zum Festnetz der DT AG gehört das sog. Teilnehmeranschlussnetz, das herkömmlich aus Kupferdraht besteht und die bundesweit ca. 39 Millionen Endkundenanschlüsse über rund 300 000 Kabelverzweiger mit den etwa 8 000 Hauptverteilern verbindet. Die DT AG ist aufgrund ihrer markmächtigen Stellung verpflichtet, ihren Wettbewerbern Zugang zum Teilnehmeranschlussnetz zu gewähren; die Schnittstelle für den Zugang ist üblicherweise der Hauptverteiler.
BVerfG: Beschluss vom 21.12.2009 – 1 BvR 2738/08 – Im Juli 2005 trat das novellierte Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) in Kraft. Dieses Gesetz ersetzte europäischen Richtlinien folgend das unter dem Energiewirtschaftsgesetz 1998 entwickelte Prinzip eines verhandelten Netzzugangs auf der Basis einer privatrechtlich ausgehandelten Verbändevereinbarung durch ein System eines staatlich regulierten Netzzugangs. Entgelte, die andere Stromanbieter für den Netzzugang zahlen müssen, bedürfen nunmehr nach § 23a Abs. 1 EnWG einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Regulierungsbehörde (sog. ex-ante-Kontrolle). Die Genehmigung ist gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 EnWG zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) entsprechen. Nach dem – inzwischen außer Kraft getretenen – § 118 Abs. 1b EnWG hatten Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen erstmals drei Monate nach Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung am 29. Juli 2005 und damit spätestens am 29. Oktober 2005 einen Genehmigungsantrag zu stellen. Für den Übergangszeitraum bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde über den erstmaligen Antrag nach den neuen gesetzlichen Regelungen galt, dass bei rechtzeitiger Antragstellung die vertraglich vereinbarten regelmäßig höheren Netzentgelte bis zur Entscheidung über den Antrag „beibehalten“ werden konnten (§ 118 Abs. 1b Satz 2, § 23a Abs. 5 EnWG).
OLG Bremen, Beschluss vom , Az: 2 W 55/09 – Red. Leitsatz:
- Es ist untersagt im Wettbewerb gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen im Internet Zubehör für Spielkonsolen bei eBay anzubieten und über Lieferfristen wie folgt zu belehren: „Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage bei D.-Versand“, ohne hierbei eine Endfrist zu benennen.
BVerwG, Urteil vom 25.11.2009, Az. 6 C 34.08 – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass ein marktbeherrschendes Telekommunikationsunternehmen Entgelte für ihm auferlegte Zugangsverpflichtungen grundsätzlich in standardisierter Form kalkulieren und zur Genehmigung vorlegen muss.
Die Klägerin, die ein eigenes Telekommunikations-Festnetz betreibt, wendet sich gegen eine Entgeltgenehmigung, die die Bundesnetzagentur der beigeladenen Deutsche Telekom AG (DT AG) im Jahr 2005 erteilt hat. Ebenso wie die anderen Wettbewerber ist die Klägerin auf die Mitbenutzung der Teilnehmeranschlussleitung (TAL) der DT AG angewiesen, die sich in deren Netz von den Hauptverteilern bis zu den Teilnehmeranschlusseinheiten der einzelnen Endkunden verzweigt. Da die DT AG den bundesweiten Markt für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung beherrscht, hat ihr die Bundesnetzagentur durch bestandskräftige Regulierungsverfügung die Verpflichtung auferlegt, ihren Wettbewerbern diesen Zugang zu gewähren. Die Zugangsentgelte wurden zum Zweck der Preiskontrolle der vorherigen Genehmigung unterworfen. Mit dem hier umstrittenen Bescheid genehmigte die Bundesnetzagentur (BNetzA) der DT AG u.a. Entgelte für die notwendige Verkabelung zwischen den Hauptverteilern der DT AG und den Übergabeverteilern im Netz der Klägerin. Die für den Zeitraum von Dezember 2005 bis November 2006 genehmigten Entgelte errechnen sich anhand einer von der DT AG aufgestellten “Preisliste Montage nach Aufwand” in jedem Einzelfall nach einem Stundensatz je eingesetzter Arbeitskraft und aufgewandter Arbeitszeit; verbrauchtes Material wird “nach Aufmaß” in Rechnung gestellt. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Entgeltgenehmigung.
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 I ZR 195/07 – Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Werbung für einen Preisnachlass von 19% wettbewerbswidrig ist, wenn in der Werbung nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass der Nachlass nur für im Geschäft vorrätige Waren in Anspruch genommen werden kann.
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Foto- und Videokameras. Die Beklagte, die einen entsprechenden Markt in Stuttgart-Feuerbach betreibt, warb mit einem Prospekt für einen Preisnachlass mit folgendem Text: “Nur heute 3. Januar Foto- und Videokameras ohne 19% Mehrwertsteuer!*”. In dem Sternchenhinweis des Prospekts war angegeben “Sparen Sie volle 19% vom Verkaufspreis”. Am 3. Januar 2007 suchten zwei Mitarbeiter der Klägerin das Geschäft der Beklagten auf und erhielten beim Kauf einer Kamera auf den Verkaufspreis einen Nachlass von 19%. Auf ihre Nachfrage, ob auch nicht vorrätige Ware bestellt werden könne, erhielten sie die Auskunft, dass dies möglich sei. Auf den Preis werde aber nicht der Rabatt gewährt, der nur am 3. Januar auf die im Geschäft vorrätige Ware zu erhalten sei.




