Lidl-Skandal II: Strafrechtliche Bewertung der Vidoüberwachung der Kunden bei Eingabe der EC-Karten-PIN
Die vom Stern (Nr.14, 2008) unter dem Titel “Der Lidl-Skandal – Die Lidl-Stasi” angeprangerten Methoden des Discounters sind von zahlreichen Medien aufgegriffen und dargestellt worden. So hat u. a. auch RTL in einer Sendung vom 27.03.2008 einen Videoausschnitt gezeigt, bei dem ein Kunde bei der Eingabe seiner PIN für die EC-Karte aufgenommen wurde. Hier sollen rechtliche Aspekte einer solchen Aufzeichnung dargestellt werden.
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Bildaufzeichnung nach allgemeinem Hinweis
Eine Videoaufzeichnung von Kunden in Ladengeschäften ist nur zulässig, wenn ein Hinweis – z. B. im Eingangsbereich auf diese Aufzeichnung erfolgt. Dies ist bei den meisten Ladengeschäften der Fall, so dass hier die Sonderbedingungen der heimlichen Aufzeichnung nicht vertieft werden.
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Datenschutzrechtliche Zulässigkeit
Hier haben die Datenschutzbeauftragten des Landes Schleswig-Holstein bereits in einer Pressemitteilung auf treffend auch die Problemstellung hingewiesen:
Der Fall Lidl: Nicht nur Mitarbeiter, sondern auch Kunden betroffen?
Wie bekannt geworden ist, sollen Lidl-Mitarbeiter systematisch durch versteckte Videokameras überwacht worden sein; über ihr Verhalten wurden detaillierte Abhörprotokolle erstellt. Dabei sollen auch vereinzelte Abhörberichte aus Schleswig-Holstein stammen.
„Eine systematische heimliche Überwachung ohne konkreten Verdacht eines schwerwiegenden Vergehens greift in unzulässiger Weise in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer ein”, sagt Marit Hansen, stellvertretende Leiterin des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz. „Zudem sind nicht nur die Mitarbeiter betroffen. Wie auf den veröffentlichten Kamerabildern zu sehen ist, wurden im Kassenbereich zum Beispiel auch die Eingabegeräte erfasst, in die die Kunden bei Kartenzahlung ihre Geheimzahlen eingeben.”
PM des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), Kiel vom 27. März 2008
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Strafrechtliche Bewertung der Kundenaufzeichnung bei PIN-Eingabe
Bei der Bewertung könnte u. a. auch § 202a StGB (Ausspähung von Daten) eine Rolle spielen, denn die PIN für EC-Karten darf regelmäßig nicht von dem Zahlungsempfänger eingesehen oder verlangt werden. Es kann also eine unbefugte Verschaffung von Daten vorliegen. Dies gilt selbst dann, wenn allgemein die Videoaufzeichnung angekündigt wäre (siehe oben 1.)
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Rechtsgrundlage § 202a StGB (Ausspähung von Daten)
§ 202a StGB [Ausspähen von Daten]
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
Darstellung und Beratung:
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.kanzlei-exner.de
Siehe auch auf diesem Blog:
Lidl-Skandal I: Strafbarkeit von Telefonmitschnitten und Telefonüberwachung der Mitarbeiter – 28. Mrz. 2008 | von RA Exner
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[...] Hans Sturhan. Zudem sich der Skandal noch ausweiten kann, da evtl. auch Kunden von der Überwachung betroffen [...]
Nachspiel: Bußgeld in Millionenhöhe!
Wie gulli:news heute am 06.09.2008 berichtet, sollen die Vergehen des Lidl-Konzerns nun als Bußgelder geahndet werden. Dabei soll sich die Summer der Bußgelder insgesamt auf einen (einstelligen) Millionenbetrag belaufen. Allein Behörden in Nordrhein-Westfalen sollen demnach insgesamt acht Bußgelder verhängen. Die Liste der geltend gemachten Vergehen:
5x Bespitzelungsaktionen im Privatbereich, unzulässige Videoüberwachung oder langfristige Datenspeicherung.
3x fehlende Bestellung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten.