Die Telekom bleibt verpflichtet, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden Auskünfte über Inhaber eines Internetanschlusses mit „dynamischen” zu erteilen. Einen im September 2008 beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag mit dem Ziel, diese Verpflichtung vorerst auszusetzen, lehnte das Gericht mit einem heute den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss ab (Az.: 21 L 1398/08).

Hintergrund des Rechtsstreits sind Verfügungen der Bundesnetzagentur vom 5. August und vom 12.09.2008, mit denen die Telekom auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet wurde, den Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden (Staatsanwaltschaften, Verfassungsschutzbehörden, Bundesnachrichtendienst und Militärischer Abschirmdienst) auf Anfrage mitzuteilen, welchem Anschlussinhaber zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte dynamische IP-Adresse zugeteilt war. Normalerweise werden IP-Adressen „dynamisch”, d.h. bei jedem Aufbau einer Internetverbindung neu vergeben und sind nicht fest (als „statische” IP-Adresse) einem bestimmten Anschluss zugeordnet. Ist die Adresse und der Zeitpunkt ihrer Nutzung bekannt, kann der jeweilige Provider nach den bei ihm vorhandenen Verkehrsdaten den Anschlussinhaber eindeutig identifizieren.

Gegen die genannten Verfügungen hatte die Telekom bei der Bundesnetzagentur Widerspruch eingelegt, weil sie der Auffassung ist, die Auskunftsverpflichtung führe zu einer Verletzung des Fernmeldegeheimnisses, in das nur auf Grund einer richterlichen Anordnung im Einzelfall eingegriffen werden dürfe. Zugleich hat sie einen Antrag beim Verwaltungsgericht Köln gestellt, mit dem sie erreichen wollte, dass sie während der Dauer des Widerspruchsverfahrens und einer sich anschließenden gerichtlichen Klärung dieser Streitfrage vorerst keine Auskünfte erteilen muss.

Das Gericht hat diesem Antrag nicht entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen offen seien und im gerichtlichen Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden könnten. Bis zu einer endgültigen Klärung überwiege aber das öffentliche Interesse an der Auskunftserteilung, weil angesichts der zunehmenden Bedeutung der Kommunikation über das Internet anderenfalls eine effektive Strafverfolgung und die effektive Abwehr für Gefahren für die öffentliche und Ordnung erheblich erschwert würden.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.
PM 18.12.2008, Pressestelle, VG Köln

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