Mit dem Titel ” Verschlüsselte E-Mails kein Indiz für Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung” hat die Online-Zeitschrift JurPC mit Artikel vom 12.02.2008 nochmals auf einen Aspekt der Entscheidung des BGH vom 18.10.2007 aufmerksam gemacht und die besondere Relevanz für IT-Fragen der Entscheidung hervorgehoben. Demnach reichte es nicht für die Begründung eines “dringenden Tatverdachts im Sinne von § 112 StPO (Haftbefehl) aus, dass bei Ermittlungen verschlüsselte E-Mails gefunden wurden. Die entsprechende Medienaufmerksamkeit und der resultierende Erfolgsdruck für die Ermittlungsbehörden – so wird man ergänzen dürfen – sollte nicht zu einem Generalverdcht der Interent-Nutzer führen.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
Auszüge aus der Pressemitteilung des BGH zu der Entscheidung:
Haftbefehl gegen Berliner Soziologen aufgehoben
Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten – einen promovierten Soziologen, der u. a. an der Berliner Humboldt-Universität beschäftigt ist – ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Auf seinen Antrag hatte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 1. August 2007 Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen. Dieser ist auf den Vorwurf gestützt, der Beschuldigte habe sich mitgliedschaftlich an der linksextremistischen gewaltbereiten Organisation “militante Gruppe (mg)” beteiligt, (…) Mit Beschluss vom 22. August 2007 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt, (…) Die bisherigen Ermittlungen belegen zwar die Einbindung des Beschuldigten in die linksextremistische Berliner Szene, seine Mitwirkung bei der Veröffentlichung der letzten Ausgaben der aus dem Untergrund publizierten Szenezeitschrift “radikal” und (…). All dies begründet zwar den Anfangsverdacht, dass der Beschuldigte selbst dieser Gruppierung angehört, weshalb gegen ihn mit Recht Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden geführt werden. Jedoch darf nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) ein Haftbefehl nur dann erlassen werden, wenn der Beschuldigten einer Straftat dringend verdächtig ist. Dies ist nur der Fall, wenn die große Wahrscheinlichkeit besteht, dass er der ihm vorgeworfenen Tat schuldig ist und deswegen verurteilt werden wird. (…) aus: PM Nr. 154/2007 zu BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 – StB 34/07,
Auszüge aus dem Urteil vom 18.10.2007, Az.StB 34/07:
Tags: E-Mail, E-Mail & Marketing, Ermittlungen, Haftbefehl, Strafrecht und IT, Tatverdacht, Telekommunikation, Untersuchungshaft, Urteile, Verschlüsselung(…) Durch die Ermittlungen wird belegt: Die Kontaktaufnahme zwischen den beiden geschah über den E-Mail-Account “o @yahoo.de”. In dessen Entwurfsordner speicherten (jedenfalls auch) der Beschuldigte und L. beim Besuch von Internetcafés verschlüsselte Nachrichten, die vom jeweils an-deren beim Aufruf des Accounts gelesen werden konnten, ohne dass sie als E-Mail verschickt werden mussten.
Ein solches Vorgehen deutet zwar darauf hin, dass der Beschuldigte sei-ne Kontakte zu L. und die mit diesem zu besprechenden Themen geheim halten wollte. Ohne eine Entschlüsselung der in den Nachrichten verwendeten Tarnbegriffe und ohne Kenntnis dessen, was bei den – teilweise observierten und auch abgehörten – Treffen zwischen dem Beschuldigten und L. besprochen wurde, wird hierdurch eine mitgliedschaftliche Einbindung des Beschuldigten in die “militante gruppe” jedoch nicht hinreichend belegt.(…). Soweit die Ermittlungsbehörden nunmehr – nach Erlass des Haftbefehls – gewisse zeitliche Regelmäßigkeiten zwischen den Zugriffen auf den E-Mail-Account und Aktivitäten der “militanten gruppe” (Anschläge; Selbstbezichtigungsschreiben) ermittelt haben, ist dies nicht geeignet, den Tatverdacht in erheblicher Weise zu verstärken; diese zeitlichen Zusammenhänge sind nämlich gerade nicht durchgehend feststellbar, sodass die Zugriffe auf den Account, die in zeitlicher Nähe zu den Maßnahmen der Ermittlungsbehörden vom 9. Mai 2007 vorgenommen worden sind, wieder auf andere Weise interpre-tiert werden müssen.
Auch die gelöschten Dateien auf der Festplatte des beim Beschuldigten sichergestellten Laptops, die durch die Ermittlungsbehörden zwischenzeitlich wieder lesbar gemacht worden sind, begründen einen dringenden Verdacht gegen den Beschuldigten nur dahingehend, dass er an den Veröffentlichungen der letzten Ausgaben der Zeitschrift “radikal” mitwirkte und dabei auch mit Tex-ten arbeitete, die einen direkten Bezug zur “militanten gruppe” und deren ge-waltbereiter Ideologie hatten. Eine eigene Zugehörigkeit des Beschuldigten zu dieser Organisation wird dadurch jedoch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit be-legt; dies gilt insbesondere für die Annahme der Ermittlungsbehörden, der Be-schuldigte sei als verantwortliches Mitglied der “militanten gruppe” in die Redak-tion der Zeitschrift “radikal” entsandt worden. (…)





[...] Weitere Informationen im Jur-Blog [...]