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	<description>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - Blog zum IT-Recht</description>
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		<title>BGH: Keine Kündigung einer nach Abmahnung abgegebenen Unterlassungserklärung</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 09:25:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az. VI ZR 52/09 &#8211; Nach Abmahnung übereilt eine angebotene Unterlassungserklärung unverändert als Unterlassungsvertrag anzunehmen, kann später erhebliche rechtliche Nachteile haben. Eine Kündigung eines solchen Vertrags hat der BGH nun abgelehnt. Die Kündigung sei unzulässig, obwohl die Abmahner selbst zunächst darauf hingewiesen hatten, in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Presseorgane [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Kündigung eines Unterlassungsvertrags | BGH" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;anz=52&amp;pos=0&amp;nr=51187&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az. VI ZR 52/09</a> &#8211; Nach Abmahnung übereilt eine angebotene Unterlassungserklärung unverändert als Unterlassungsvertrag anzunehmen, kann später erhebliche rechtliche Nachteile haben. Eine Kündigung eines solchen Vertrags hat der BGH nun abgelehnt. Die Kündigung sei unzulässig, obwohl die Abmahner selbst zunächst darauf hingewiesen hatten, in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige Verfügungen erwirkt zu haben und diese einstweiligen Verfügungen keinen Bestand hatten. Aus der Sicht des BGB ist die Entscheidung des BGH nachvollziehbar, wenn man die Unterlassungserklärung auch als Vergleich ansieht:</p>
<blockquote><p><strong>§ 779 BGB [Vergleich]</strong></p>
<ol>
<li>Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.</li>
<li>Der Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.</li>
</ol>
</blockquote>
<p>Das durch Vergleich erzielte Ergebnis des Rechtsfriedens wäre gefährdet, wenn eine Kündigung nach allgemeinen Grundsätzen möglich wäre.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>Paxistipp</strong>: Etwas anderes kann gelten, wenn bewußt eine Täuschung verübt wurde. Z. B. die laut Abmahnung erwirkten einstweiligen Verfügungen schon zum Zeitpunkt der Abmahnung zurückgewiesen worden waren.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Ggf. kann auch das Anerkenntnis von Abmahnkosten widerrufen werden, z. B. wenn wahrheitswidrig darüber getäuscht wurde, dass § 97a UrhG [ Deckelung der Abmahnkosten ] gar nicht anwendbar sei, tatsächlich aber einschlägig ist.</p>
<p><span id="more-2230"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>BGH: Zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages</h2>
<p><a title="Kündigung eines Unterlassungsvertrags | BGH" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;anz=52&amp;pos=0&amp;nr=51187&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az. VI ZR 52/09</a> &#8211; Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine im Risikobereich des Unterlassungsschuldners liegende Änderung der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse nicht zur Kündigung des Unterlassungsvertrages berechtigt.</p>
<p>Die Beklagte veröffentlichte im März 2007 einen Artikel über drei ehemalige, zu dieser Zeit noch inhaftierte RAF-Terroristen, der mit einem Foto der Klägerin illustriert war. Auf die Abmahnung der Klägerin, die darauf hinwies, dass sie in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige Verfügungen erwirkt habe, verpflichtete sich die Beklagte zur Vermeidung einer weiteren Auseinandersetzung strafbewehrt, das Bildnis der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über deren Haftlockerungen und/oder bevorstehende Entlassung künftig nicht mehr zu verbreiten. Da die einstweiligen Verfügungen keinen Bestand hatten, kündigte die Beklagte im Mai 2007 den Unterlassungsvertrag.</p>
<p>Die Klägerin begehrt u. a. die Feststellung, dass die Verpflichtung der Beklagten aus dem Unterlassungsvertrag fortbesteht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben.</p>
<p>Der u. a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen berechtigt die Beklagte nicht zur Kündigung der Unterlassungsvereinbarung. Sie stellt keinen wichtigen Grund dar, aufgrund dessen der Beklagten bei Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 BGB) und lässt auch nicht die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung entfallen. Der Bundesgerichtshof hat die Auslegung des Berufungsgerichtes nicht beanstandet, dass die Beklagte das Risiko einer Aufhebung der einstweiligen Verfügungen vertraglich übernommen hat. Eine solche Aufhebung ist auch nicht mit einer nachträglichen Gesetzesänderung vergleichbar, die zur Kündigung eines Unterlassungsvertrags berechtigen kann.</p>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: Landgericht Rottweil – 1 O 70/07 – Entscheidung vom 27. Februar 2008; OLG Stuttgart – 4 U 56/08 &#8211; Entscheidung vom 21. Januar 2009</p></blockquote>
<p>BGH, PM Nr. 52/2010</p>
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		<title>EuGH: Schutz natürlicher Personen bei Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr &#8211; Aufsicht Datenschutz in Deutschland</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 08:50:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[EuGH (Große Kammer), Urteil vom 9. März 2010, RS C‑518/07 &#8211; Red. Leitsätze:

In Anbetracht der Erwägungen des Urteils ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 verstoßen hat, indem sie die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im nichtöffentlichen Bereich zuständigen Kontrollstellen in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>EuGH (Große Kammer), Urteil vom 9. März 2010, RS C‑518/07 &#8211; Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>In Anbetracht der Erwägungen des Urteils ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 verstoßen hat, indem sie die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im nichtöffentlichen Bereich zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterstellt und damit das Erfordernis, dass diese Stellen ihre Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit“ wahrnehmen, falsch umgesetzt hat.</li>
<li>Die staatliche Aufsicht, der die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im nichtöffentlichen Bereich zuständigen Kontrollstellen in Deutschland unterworfen sind, ist nicht mit dem Unabhängigkeitserfordernis vereinbar.</li>
<li>Die bloße Gefahr einer politischen Einflussnahme der Aufsichtsbehörden auf die Entscheidungen der Kontrollstellen reicht aus, um deren unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinträchtigen.</li>
<li>Die Regierung des betroffenen Landes hat nämlich möglicherweise ein Interesse an der Nichteinhaltung der Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn es um die Verarbeitung solcher Daten im nichtöffentlichen Bereich geht. Sie kann selbst involvierte Partei dieser Verarbeitung sein (&#8230;). Außerdem könnte sie ein besonderes Interesse haben, wenn sie für bestimmte ihrer Aufgaben, insbesondere zu Zwecken der Finanzverwaltung oder der Strafverfolgung, Zugang zu Datenbanken benötigt oder ein solcher Zugang einfach nur sachdienlich ist.</li>
<li>Im Übrigen könnte diese Regierung auch geneigt sein, wirtschaftlichen Interessen den Vorrang zu geben, wenn es um die Anwendung der genannten Vorschriften durch bestimmte Unternehmen geht, die für das Land oder die Region wirtschaftlich von Bedeutung sind.</li>
</ol>
<p><strong>Anm. RA Exner, Kiel</strong>: Der EuGH formuliert hier in sehr allgemeinen Worten eine klare Kritik an der Umsetzung des Datenschutzes in Deutschland. Sachdienlichkeit und wirtschaftliche Interessen dürfen nicht überwiegend das einheitliche Niveau des Datenschutzes bestimmen, ist die klare Aussage des Gerichts. Auch wenn es in der Entscheidung &#8220;nur&#8221; üm die formelle Ausgestaltung der Aufsicht über den Datenschutz geht, wurde der Bundesrepublik damit die mangelhaften Vorkehrungen für die Unabhägigkeit der Datenschützer vorgehalten. Mit Blick auf die Praxis wird die formelle Ausgestaltung kaum die Hemmnisse gegen mangelnden Datenschutz überwinden können. Das vom Gericht analysierte Übergewicht der Sachdienlichkeit und wirtschaftliche Interessen ist jedoch in der Praxis des Datenschutzrechts tatsächlich allerorten zu spüren.</p>
<p><span id="more-2228"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<h2>EuGH: Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr &#8211; Aufsicht Datenschutz in Deutschland</h2>
<h3>EuGH (Große Kammer), Urteil vom 9. März 2010, RS C‑518/07</h3>
<p>Urteil</p>
<p>Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) verstoßen hat, indem sie die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im nichtöffentlichen Bereich zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterworfen und damit das Erfordernis der „völligen Unabhängigkeit“ der mit dem Schutz dieser Daten beauftragten Stellen falsch umgesetzt hat.</p>
<h4>Rechtlicher Rahmen</h4>
<p>- <strong>Gemeinschaftsrecht</strong></p>
<p>Die Richtlinie 95/46 wurde auf der Grundlage von Art. 100a EG-Vertrag (nach Änderung Art. 95 EG) erlassen und hat die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Ziel.</p>
<p>Die Erwägungsgründe 3, 7, 8, 10 und 62 der Richtlinie 95/46 lauten:</p>
<blockquote><p>„(3) Für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes, der gemäß Artikel 7a des [EG-Vertrags (nach Änderung Art. 14 EG)] den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleisten soll, ist es nicht nur erforderlich, dass personenbezogene Daten von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat übermittelt werden können, sondern auch, dass die Grundrechte der Personen gewahrt werden.(&#8230;)</p>
<p>(7) Das unterschiedliche Niveau des Schutzes der Rechte und Freiheiten von Personen, insbesondere der Privatsphäre, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten kann die Übermittlung dieser Daten aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verhindern. Dieses unterschiedliche Schutzniveau kann somit ein Hemmnis für die Ausübung einer Reihe von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen, den Wettbewerb verfälschen und die Erfüllung des Auftrags der im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts tätigen Behörden verhindern. Dieses unterschiedliche Schutzniveau ergibt sich aus der Verschiedenartigkeit der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.</p>
<p>(8) Zur Beseitigung der Hemmnisse für den Verkehr personenbezogener Daten ist ein gleichwertiges Schutzniveau hinsichtlich der Rechte und Freiheiten von Personen bei der Verarbeitung dieser Daten in allen Mitgliedstaaten unerlässlich. Insbesondere unter Berücksichtigung der großen Unterschiede, die gegenwärtig zwischen den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bestehen, und der Notwendigkeit, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu koordinieren, damit der grenzüberschreitende Fluss personenbezogener Daten kohärent und in Übereinstimmung mit dem Ziel des Binnenmarktes im Sinne des Artikels 7a des Vertrags geregelt wird, lässt sich dieses für den Binnenmarkt grundlegende Ziel nicht allein durch das Vorgehen der Mitgliedstaaten verwirklichen. Deshalb ist eine Maßnahme der Gemeinschaft zur Angleichung der Rechtsvorschriften erforderlich. (&#8230;)</p>
<p>(10) Gegenstand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Gewährleistung der Achtung der Grundrechte und -freiheiten, insbesondere des auch in Artikel 8 der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten] Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts anerkannten Rechts auf die Privatsphäre. Die Angleichung dieser Rechtsvorschriften darf deshalb nicht zu einer Verringerung des durch diese Rechtsvorschriften garantierten Schutzes führen, sondern muss im Gegenteil darauf abzielen, in der Gemeinschaft ein hohes Schutzniveau sicherzustellen.(&#8230;)</p>
<p>(62) Die Einrichtung unabhängiger Kontrollstellen in den Mitgliedstaaten ist ein wesentliches Element des Schutzes der Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.“</p></blockquote>
<p>Der mit „Gegenstand der Richtlinie“ überschriebene Art. 1 der Richtlinie 95/46 lautet:</p>
<blockquote><p>„(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten nach den Bestimmungen dieser Richtlinie den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.</p>
<p>(2) Die Mitgliedstaaten beschränken oder untersagen nicht den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen Mitgliedstaaten aus Gründen des gemäß Absatz 1 gewährleisteten Schutzes.“</p></blockquote>
<p>Art. 28 („Kontrollstelle“) der Richtlinie 95/46 bestimmt:</p>
<blockquote><p>„(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass eine oder mehrere öffentliche Stellen beauftragt werden, die Anwendung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet zu überwachen.<br />
Diese Stellen nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr.</p>
<p>(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Kontrollstellen bei der Ausarbeitung von Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften bezüglich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten angehört werden.</p>
<p>(3) Jede Kontrollstelle verfügt insbesondere über:</p>
<p>–  Untersuchungsbefugnisse, wie das Recht auf Zugang zu Daten, die Gegenstand von Verarbeitungen sind, und das Recht auf Einholung aller für die Erfüllung ihres Kontrollauftrags erforderlichen Informationen;</p>
<p>–  wirksame Einwirkungsbefugnisse, wie beispielsweise die Möglichkeit, im Einklang mit Artikel 20 vor der Durchführung der Verarbeitungen Stellungnahmen abzugeben und für eine geeignete Veröffentlichung der Stellungnahmen zu sorgen, oder die Befugnis, die Sperrung, Löschung oder Vernichtung von Daten oder das vorläufige oder endgültige Verbot einer Verarbeitung anzuordnen, oder die Befugnis, eine Verwarnung oder eine Ermahnung an den für die Verarbeitung Verantwortlichen zu richten oder die Parlamente oder andere politische Institutionen zu befassen;</p>
<p>–  das Klagerecht oder eine Anzeigebefugnis bei Verstößen gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie.</p>
<p>Gegen beschwerende Entscheidungen der Kontrollstelle steht der Rechtsweg offen.</p>
<p>(4) Jede Person oder ein sie vertretender Verband kann sich zum Schutz der die Person betreffenden Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an jede Kontrollstelle mit einer Eingabe wenden. Die betroffene Person ist darüber zu informieren, wie mit der Eingabe verfahren wurde.</p>
<p>Jede Kontrollstelle kann insbesondere von jeder Person mit dem Antrag befasst werden, die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung zu überprüfen, wenn einzelstaatliche Vorschriften gemäß Artikel 13 Anwendung finden. Die Person ist unter allen Umständen darüber zu unterrichten, dass eine Überprüfung stattgefunden hat.</p>
<p>(5) Jede Kontrollstelle legt regelmäßig einen Bericht über ihre Tätigkeit vor. Dieser Bericht wird veröffentlicht.</p>
<p>(6) Jede Kontrollstelle ist im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats für die Ausübung der ihr gemäß Absatz 3 übertragenen Befugnisse zuständig, unabhängig vom einzelstaatlichen Recht, das auf die jeweilige Verarbeitung anwendbar ist. Jede Kontrollstelle kann von einer Kontrollstelle eines anderen Mitgliedstaats um die Ausübung ihrer Befugnisse ersucht werden.</p>
<p>Die Kontrollstellen sorgen für die zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben notwendige gegenseitige Zusammenarbeit, insbesondere durch den Austausch sachdienlicher Informationen.</p>
<p>(7) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Mitglieder und Bediensteten der Kontrollstellen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, zu denen sie Zugang haben, dem Berufsgeheimnis, auch nach Ausscheiden aus dem Dienst, unterliegen.“</p></blockquote>
<p>Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) wurde auf der Grundlage von Art. 286 EG erlassen. Sie bestimmt in Art. 44 Abs. 1 und 2:</p>
<blockquote><p>„(1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte [im Folgenden: EDSB] übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus.</p>
<p>(2) Der EDSB ersucht in Ausübung seines Amtes niemanden um Weisung und nimmt keine Weisungen entgegen.“</p></blockquote>
<p>- <strong>Nationales Recht</strong></p>
<p>Im deutschen Recht ist der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unterschiedlich geregelt, je nachdem, ob die Daten von einer öffentlichen Stelle verarbeitet werden oder nicht.</p>
<p>Die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zum einen durch öffentliche Stellen und zum anderen durch nichtöffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen (zusammen im Folgenden: nichtöffentlicher Bereich) wird nämlich nicht von denselben Stellen kontrolliert.</p>
<p>Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen des Bundes wird vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit überwacht, die Verarbeitung solcher Daten durch öffentliche Stellen der Länder vom jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten. Alle diese Datenschutzbeauftragten sind nur gegenüber ihrem jeweiligen Parlament rechenschaftspflichtig und unterliegen in aller Regel keinerlei Aufsicht, Weisungen oder sonstigem Einfluss durch die von ihnen zu kontrollierenden öffentlichen Stellen.</p>
<p>Dagegen ist die Stellung der mit der Kontrolle der Datenverarbeitung des nichtöffentlichen Bereichs beauftragten Stellen von Land zu Land unterschiedlich ausgestaltet. Den Gesetzen der Länder ist jedoch gemeinsam, dass diese Kontrollstellen ausdrücklich einer staatlichen Aufsicht unterworfen sind.</p>
<h4>Vorverfahren und Verfahren vor dem Gerichtshof</h4>
<p>Nach Auffassung der Kommission ist es mit Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 unvereinbar, die mit der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im nichtöffentlichen Bereich beauftragten Stellen einer staatlichen Aufsicht zu unterwerfen, wie dies in sämtlichen Bundesländern der Fall ist; sie richtete deshalb am 5. Juli 2005 ein Mahnschreiben an die Bundesrepublik Deutschland. Diese antwortete mit Schreiben vom 12. September 2005, dass das deutsche Datenschutzkontrollsystem den Anforderungen der Richtlinie 95/46 entspreche. Am 12. Dezember 2006 richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Bundesrepublik Deutschland, in der sie den zuvor erhobenen Vorwurf wiederholte. In seiner Antwort vom 14. Februar 2007 hielt dieser Mitgliedstaat an seinem ursprünglichen Standpunkt fest.</p>
<p>Unter diesen Umständen hat die Kommission beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.</p>
<p>Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2008 ist der EDSB als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.</p>
<h4>Zur Klage &#8211; Vorbringen der Parteien</h4>
<p>Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die gegensätzlichen Auffassungen der Kommission, die vom EDSB unterstützt wird, und der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Wendung „in völliger Unabhängigkeit“ in Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 und der Wahrnehmung der Aufgaben der Kontrollstellen für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.</p>
<p>Nach Auffassung der Kommission und des EDSB, die von einer weiten Auslegung der Wendung „in völliger Unabhängigkeit“ ausgehen, ist das Erfordernis, dass die Kontrollstellen ihre Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit“ wahrnehmen, dahin auszulegen, dass eine Kontrollstelle jeglicher Einflussnahme, sei es durch sonstige Behörden, sei es von außerhalb der Staatsverwaltung, entzogen sein müsse. Die staatliche Aufsicht, der die mit der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im nichtöffentlichen Bereich beauftragten Stellen in Deutschland unterworfen seien, verstoße daher gegen dieses Erfordernis.</p>
<p>Die Bundesrepublik Deutschland vertritt dagegen eine engere Auslegung der Wendung „in völliger Unabhängigkeit“. Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 verlange eine funktionale Unabhängigkeit der Kontrollstellen in dem Sinne, dass sie von dem ihrer Kontrolle unterstellten nichtöffentlichen Bereich unabhängig sein müssten und keinen sachfremden Einflüssen unterliegen dürften. Die staatliche Aufsicht in den Bundesländern stelle keinen sachfremden Einfluss dar, sondern einen verwaltungsinternen Mechanismus der Kontrolle durch Stellen innerhalb desselben Verwaltungsapparats, die in derselben Weise wie die Kontrollstellen den Zielvorgaben der Richtlinie 95/46 verpflichtet seien.</p>
<h4>Würdigung durch den Gerichtshof</h4>
<p>- <strong>Zur Tragweite des Erfordernisses der Unabhängigkeit der Kontrollstellen</strong></p>
<p>Die Beurteilung der Begründetheit der vorliegenden Klage hängt davon ab, welche Tragweite das Unabhängigkeitserfordernis des Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 hat, und somit von der Auslegung dieser Bestimmung. In diesem Zusammenhang sind deren Wortlaut sowie die Ziele und die Systematik der Richtlinie 95/46 heranzuziehen.</p>
<p>Was erstens den Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 angeht, ist angesichts des Fehlens einer Definition in der Richtlinie auf den gewöhnlichen Sinn der Wendung „in völliger Unabhängigkeit“ abzustellen. In Bezug auf öffentliche Stellen bezeichnet der Begriff „Unabhängigkeit“ in der Regel eine Stellung, in der gewährleistet ist, dass die betreffende Stelle völlig frei von Weisungen und Druck handeln kann.</p>
<p>Entgegen dem Standpunkt der Bundesrepublik Deutschland deutet nichts darauf hin, dass das Unabhängigkeitserfordernis allein das Verhältnis zwischen den Kontrollstellen und den ihrer Kontrolle unterstellten Einrichtungen beträfe. Im Gegenteil wird der Begriff „Unabhängigkeit“ durch das Adjektiv „völlig“ verstärkt, was eine Entscheidungsgewalt impliziert, die jeglicher Einflussnahme von außerhalb der Kontrollstelle, sei sie unmittelbar oder mittelbar, entzogen ist.</p>
<p>Zweitens geht in Bezug auf die Ziele der Richtlinie 95/46 insbesondere aus deren Erwägungsgründen 3, 7 und 8 hervor, dass sie durch die Harmonisierung der nationalen Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in erster Linie den freien Verkehr dieser Daten zwischen Mitgliedstaaten gewährleisten soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a., C‑465/00, C‑138/01 und C‑139/01, Slg. 2003, I‑4989, Randnrn. 39 und 70), der für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts nach Art. 14 Abs. 2 EG erforderlich ist.</p>
<p>Der freie Verkehr personenbezogener Daten kann jedoch das Recht auf Privatsphäre beeinträchtigen, wie es u. a. in Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vgl. in diesem Sinne Urteile des EGMR vom 16. Februar 2000, Amann/Schweiz, Recueil des arrêts et décisions 2000-II, §§ 69 und 80, und vom 4. Mai 2000, Rotaru/Rumänien, Recueil des arrêts et décisions 2000-V, §§ 43 und 46) und durch die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts anerkannt ist.</p>
<p>Deshalb und wie insbesondere aus ihrem zehnten Erwägungsgrund und Art. 1 hervorgeht, hat die Richtlinie 95/46 außerdem zum Ziel, den durch die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften garantierten Schutz nicht zu verringern, sondern vielmehr in der Gemeinschaft bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., Randnr. 70, sowie vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C‑73/07, Slg. 2008, I‑9831, Randnr. 52).</p>
<p>Die in Art. 28 der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Kontrollstellen sind somit die Hüter dieser Grundrechte und Grundfreiheiten, und ihre Einrichtung in den Mitgliedstaaten gilt, wie es im 62. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt, als ein wesentliches Element des Schutzes der Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.</p>
<p>Um diesen Schutz zu gewährleisten, müssen die Kontrollstellen zum einen die Achtung des Grundrechts auf Privatsphäre und zum anderen die Interessen, die den freien Verkehr personenbezogener Daten verlangen, miteinander ins Gleichgewicht bringen. Im Übrigen sind die verschiedenen nationalen Kontrollstellen nach Art. 28 Abs. 6 der Richtlinie 95/46 zu gegenseitiger Zusammenarbeit aufgerufen und können gegebenenfalls von einer Kontrollstelle eines anderen Mitgliedstaats um die Ausübung ihrer Befugnisse ersucht werden.</p>
<p>Die Gewährleistung der Unabhängigkeit der nationalen Kontrollstellen soll die wirksame und zuverlässige Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sicherstellen und ist im Licht dieses Zwecks auszulegen. Sie wurde eingeführt, um die von ihren Entscheidungen betroffenen Personen und Einrichtungen stärker zu schützen, und nicht, um diesen Kontrollstellen selbst oder ihren Bevollmächtigten eine besondere Stellung zu verleihen. Folglich müssen die Kontrollstellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben objektiv und unparteiisch vorgehen. Hierzu müssen sie vor jeglicher Einflussnahme von außen einschließlich der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme des Bundes oder der Länder sicher sein und nicht nur vor der Einflussnahme seitens der kontrollierten Einrichtungen.</p>
<p>Drittens ist die Richtlinie 95/46 hinsichtlich ihrer Systematik als Gegenstück zu Art. 286 EG und der Verordnung Nr. 45/2001 zu sehen. Diese betreffen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie den freien Verkehr dieser Daten. Die Richtlinie verfolgt diese Ziele ebenfalls, aber in Bezug auf die Verarbeitung solcher Daten in den Mitgliedstaaten.</p>
<p>So wie Kontrollstellen auf nationaler Ebene bestehen, ist auch auf der Ebene der Union eine Kontrollstelle damit beauftragt, die Anwendung der Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu überwachen, nämlich der EDSB. Nach Art. 44 Abs. 1 der Verordnung Nr. 45/2001 übt dieser sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus. In Abs. 2 desselben Artikels wird zur Erläuterung dieses Begriffs der Unabhängigkeit hinzugefügt, dass der EDSB in Ausübung seines Amtes niemanden um Weisung ersucht und keine Weisungen entgegennimmt.</p>
<p>Angesichts dessen, dass Art. 44 der Verordnung Nr. 45/2001 und Art. 28 der Richtlinie 95/46 dasselbe allgemeine Konzept zugrunde liegt, sind beide Bestimmungen homogen auszulegen, so dass nicht nur die Unabhängigkeit des EDSB, sondern auch die der nationalen Stellen impliziert, dass sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben keinerlei Weisungen unterliegen.</p>
<p>Ausgehend vom Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 sowie von den Zielen und der Systematik dieser Richtlinie ist eine klare Auslegung der genannten Bestimmung möglich. Folglich ist es nicht erforderlich, die Entstehungsgeschichte dieser Richtlinie heranzuziehen oder auf die einander widersprechenden Ausführungen der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland dazu einzugehen.</p>
<p>Nach alledem ist Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen, dass die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im nichtöffentlichen Bereich zuständigen Kontrollstellen mit einer Unabhängigkeit ausgestattet sein müssen, die es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben ohne äußere Einflussnahme wahrzunehmen. Diese Unabhängigkeit schließt nicht nur jegliche Einflussnahme seitens der kontrollierten Stellen aus, sondern auch jede Anordnung und jede sonstige äußere Einflussnahme, sei sie unmittelbar oder mittelbar, durch die in Frage gestellt werden könnte, dass die genannten Kontrollstellen ihre Aufgabe, den Schutz des Rechts auf Privatsphäre und den freien Verkehr personenbezogener Daten ins Gleichgewicht zu bringen, erfüllen.</p>
<p>- <strong>Zur staatlichen Aufsicht</strong></p>
<p>Sodann ist zu prüfen, ob die staatliche Aufsicht, der in Deutschland die Kontrollstellen unterworfen sind, die die Verarbeitung personenbezogener Daten im nichtöffentlichen Bereich überwachen, mit dem so beschriebenen Unabhängigkeitserfordernis vereinbar ist.</p>
<p>Hierzu ist festzustellen, dass die staatliche Aufsicht gleich welcher Art es der Regierung des betroffenen Landes oder einer Stelle der ihr untergeordneten Verwaltung grundsätzlich ermöglicht, auf Entscheidungen der Kontrollstellen unmittelbar oder mittelbar Einfluss zu nehmen bzw. diese Entscheidungen aufzuheben und zu ersetzen.</p>
<p>Es trifft zwar, wie die Bundesrepublik Deutschland geltend macht, a priori zu, dass die staatliche Aufsicht nur sicherstellen soll, dass das Handeln der Kontrollstellen den geltenden nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen entspricht, und demnach nicht darauf abzielt, diese Stellen dazu zu zwingen, politische Zielsetzungen zu verfolgen, die dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den Grundrechten zuwiderlaufen.</p>
<p>Es lässt sich aber nicht ausschließen, dass die Aufsichtsstellen, die Teil der allgemeinen Staatsverwaltung und damit der Regierung des jeweiligen Landes unterstellt sind, nicht zu objektivem Vorgehen in der Lage sind, wenn sie die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten auslegen und anwenden.</p>
<p>Die Regierung des betroffenen Landes hat nämlich, wie der EDSB in seinen Erklärungen hervorhebt, möglicherweise ein Interesse an der Nichteinhaltung der Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn es um die Verarbeitung solcher Daten im nichtöffentlichen Bereich geht. Sie kann selbst involvierte Partei dieser Verarbeitung sein, wenn sie davon betroffen ist oder sein könnte, z. B. im Fall einer Kooperation von öffentlichen und privaten Stellen oder im Rahmen öffentlicher Aufträge an den privaten Bereich. Außerdem könnte sie ein besonderes Interesse haben, wenn sie für bestimmte ihrer Aufgaben, insbesondere zu Zwecken der Finanzverwaltung oder der Strafverfolgung, Zugang zu Datenbanken benötigt oder ein solcher Zugang einfach nur sachdienlich ist. Im Übrigen könnte diese Regierung auch geneigt sein, wirtschaftlichen Interessen den Vorrang zu geben, wenn es um die Anwendung der genannten Vorschriften durch bestimmte Unternehmen geht, die für das Land oder die Region wirtschaftlich von Bedeutung sind.</p>
<p>Hinzu kommt, dass bereits die bloße Gefahr einer politischen Einflussnahme der Aufsichtsbehörden auf die Entscheidungen der Kontrollstellen ausreicht, um deren unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinträchtigen. Zum einen könnte es, wie die Kommission ausführt, einen „vorauseilenden Gehorsam“ der Kontrollstellen im Hinblick auf die Entscheidungspraxis der Aufsichtsstellen geben. Zum anderen erfordert die Rolle der Kontrollstellen als Hüter des Rechts auf Privatsphäre, dass ihre Entscheidungen, also sie selbst, über jeglichen Verdacht der Parteilichkeit erhaben sind.</p>
<p>Nach alledem ist festzustellen, dass die staatliche Aufsicht, der die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im nichtöffentlichen Bereich zuständigen Kontrollstellen in Deutschland unterworfen sind, nicht mit dem Unabhängigkeitserfordernis, wie es in Randnr. 30 des vorliegenden Urteils beschrieben ist, vereinbar ist.</p>
<p>- <strong>Zu den von der Bundesrepublik Deutschland angeführten Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts</strong></p>
<p>Nach Auffassung der Bundesrepublik Deutschland würde es gegen mehrere Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen, das Unabhängigkeitserfordernis des Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 so auszulegen, dass der Mitgliedstaat gezwungen wäre, sein bewährtes und effektives System der Aufsicht über die Kontrollstellen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im nichtöffentlichen Bereich aufzugeben.</p>
<p>Erstens stehe insbesondere das Demokratieprinzip einer weiten Auslegung dieses Unabhängigkeitserfordernisses entgegen.</p>
<p>Dieses Prinzip, das nicht nur in der deutschen Verfassung, sondern auch in Art. 6 Abs. 1 EU verankert sei, verlange eine Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der Regierung, die ihrerseits dem Parlament verantwortlich sei. So müssten Eingriffe in die Rechte der Bürger und Unternehmen der Rechtsaufsicht des zuständigen Ministers unterliegen. Da die Kontrollstellen für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 95/46 über bestimmte Eingriffsbefugnisse gegenüber Bürgern und dem nichtöffentlichen Bereich verfügten, sei eine erweiterte Rechtmäßigkeitskontrolle ihres Handelns über Rechts- oder Fachaufsichtsinstrumente dringend geboten.</p>
<p>Hierzu ist festzustellen, dass der Grundsatz der Demokratie zur Gemeinschaftsrechtsordnung gehört und in Art. 6 Abs. 1 EU ausdrücklich als Grundlage der Europäischen Union niedergelegt ist. Als den Mitgliedstaaten gemeinsamer Grundsatz ist er daher bei der Auslegung eines sekundärrechtlichen Aktes wie Art. 28 der Richtlinie 95/46 zu berücksichtigen.</p>
<p>Dieser Grundsatz bedeutet nicht, dass es außerhalb des klassischen hierarchischen Verwaltungsaufbaus keine öffentlichen Stellen geben kann, die von der Regierung mehr oder weniger unabhängig sind. Das Bestehen und die Bedingungen für das Funktionieren solcher Stellen sind in den Mitgliedstaaten durch Gesetz und in einigen Mitgliedstaaten sogar in der Verfassung geregelt, und diese Stellen sind an das Gesetz gebunden und unterliegen der Kontrolle durch die zuständigen Gerichte. Solche unabhängigen öffentlichen Stellen, wie es sie im Übrigen auch im deutschen Rechtssystem gibt, haben häufig Regulierungsfunktion oder nehmen Aufgaben wahr, die der politischen Einflussnahme entzogen sein müssen, bleiben dabei aber an das Gesetz gebunden und der Kontrolle durch die zuständigen Gerichte unterworfen. Eben dies ist bei den Aufgaben der Kontrollstellen für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten der Fall.</p>
<p>Gewiss kommt ein Fehlen jeglichen parlamentarischen Einflusses auf diese Stellen nicht in Betracht. Die Richtlinie 95/46 schreibt jedoch den Mitgliedstaaten keineswegs vor, dem Parlament jede Einflussmöglichkeit vorzuenthalten.</p>
<p>So kann zum einen das Leitungspersonal der Kontrollstellen vom Parlament oder der Regierung bestellt werden. Zum anderen kann der Gesetzgeber die Kompetenzen der Kontrollstellen festlegen.</p>
<p>Außerdem kann der Gesetzgeber die Kontrollstellen verpflichten, dem Parlament Rechenschaft über ihre Tätigkeiten abzulegen. Insoweit lässt sich eine Parallele zu Art. 28 Abs. 5 der Richtlinie 95/46 ziehen, wonach jede Kontrollstelle regelmäßig einen Bericht über ihre Tätigkeit vorlegt, der veröffentlicht wird.</p>
<p>Nach alledem ist der Umstand, dass den Kontrollstellen für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im nichtöffentlichen Bereich eine von der allgemeinen Staatsverwaltung unabhängige Stellung zukommt, für sich allein noch nicht geeignet, diesen Stellen die demokratische Legitimation zu nehmen.</p>
<p>Zweitens verpflichtet der von der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls angeführte, in Art. 5 Abs. 1 EG verankerte Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung die Gemeinschaft, nur innerhalb der Grenzen der ihr im EG-Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzten Ziele tätig zu werden.</p>
<p>Die Bundesrepublik Deutschland macht insoweit geltend, die Unabhängigkeit der Kontrollstellen von den übergeordneten Verwaltungsstellen könne nicht auf der Grundlage von Art. 100a EG-Vertrag, auf den die Richtlinie 95/46 gestützt sei, verlangt werden.</p>
<p>Diese Bestimmung ermächtigt den Gemeinschaftsgesetzgeber zum Erlass von Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts, wobei die entsprechenden Maßnahmen tatsächlich dieses Ziel verfolgen und dazu beitragen müssen, Hemmnisse für die mit dem EG-Vertrag garantierten wirtschaftlichen Freiheiten zu beseitigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Parlament und Rat, C‑376/98, Slg. 2000, I‑8419, Randnrn. 83, 84 und 95, vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C‑491/01, Slg. 2002, I‑11453, Randnr. 60, sowie vom 2. Mai 2006, Parlament/Rat, C‑436/03, Slg. 2006, I‑3733, Randnr. 38).</p>
<p>Wie bereits dargelegt, ist die Unabhängigkeit der Kontrollstellen in dem Sinne, dass sie jeglicher äußeren Einflussnahme entzogen sein müssen, die ihre Entscheidungen steuern könnte, ein im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie 95/46 wesentliches Element. Sie ist erforderlich, um in allen Mitgliedstaaten ein gleich hohes Niveau des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu schaffen, und trägt so zum freien Datenverkehr bei, der für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist.</p>
<p>Nach alledem geht eine weite Auslegung des Erfordernisses der Unabhängigkeit der Kontrollstellen nicht über die Grenzen der Befugnisse hinaus, die der Gemeinschaft nach Art. 100a EG-Vertrag, der die Rechtsgrundlage der Richtlinie 95/46 bildet, zugewiesen werden.</p>
<p>Drittens beruft sich die Bundesrepublik Deutschland auf die in Art. 5 Abs. 2 und 3 EG verankerten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen nach Art. 10 EG.</p>
<p>Sie verweist insbesondere auf Nr. 7 des durch den Vertrag von Amsterdam dem EU-Vertrag und dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, wonach bewährte nationale Regelungen sowie Struktur und Funktionsweise der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten unter Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften geachtet werden sollten.</p>
<p>Es verstoße gegen dieses Erfordernis, wenn die Bundesrepublik Deutschland gezwungen werde, ein ihrer Rechtsordnung fremdes System zu übernehmen und damit ein effektives, seit fast 30 Jahren bewährtes Kontrollsystem aufzugeben, das weit über den nationalen Bereich hinaus richtungsweisend für die Datenschutzgesetzgebung gewesen sei.</p>
<p>Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. Wie in den Randnrn. 21 bis 25 sowie 50 des vorliegenden Urteils ausgeführt, geht die Auslegung des Unabhängigkeitserfordernisses des Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 in dem Sinne, dass dieses Erfordernis einer staatlichen Aufsicht entgegensteht, nicht über das hinaus, was zur Erreichung der Ziele des EG-Vertrags erforderlich ist.</p>
<p>In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 verstoßen hat, indem sie die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im nichtöffentlichen Bereich zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterstellt und damit das Erfordernis, dass diese Stellen ihre Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit“ wahrnehmen, falsch umgesetzt hat.</p>
<p>-  -  -  -  -</p>
<h4>Kosten</h4>
<p>Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.</p>
<p>Der EDSB trägt seine eigenen Kosten. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:</p>
<p>1.Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstoßen, indem sie die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nichtöffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterstellt und damit das Erfordernis, dass diese Stellen ihre Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit“ wahrnehmen, falsch umgesetzt hat.</p>
<p>2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten der Europäischen Kommission.</p>
<p>3. Der Europäische Datenschutzbeauftragte trägt seine eigenen Kosten.</p>
<p style="text-align: center;">- *** -</p>
<p>Auf das Urteil wurde der Betreiber des Blogs durch <a title="Prof. Dr. Hoeren | ITM Muenster" href="http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/Hoeren" target="_blank">Prof. Dr. Hoeren, ITM Münster</a> aufmerksam.</p>
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		<title>BGH: Elektronische Pressearchive und -Zitate nach Urheberrecht zu beurteilen &#8211; allgemein kein Wettbewerb</title>
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		<pubDate>Sat, 06 Mar 2010 13:18:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bislang in zwei Entscheidungen mit elektronischen Pressespiegeln ausdrücklich auseinander gesetzt. Angesichts des hart umkämpften Marktes im Nachrichtenwesen, der Online-Archive, Presseagenturen, den immer wieder streitigen inhaltlichen Verantwortlichkeit für Foren und Mitteilungsdienste, verdienen beide Entscheidungen besondere Beachtung: Nach Urteil des BGH vom 10.12.1998 (Az. I ZR 100/96) können Mitbewerber aus der Verletzung fremder Urheberrechte im Allgemeinen keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche herleiten.</p>
<p>In der weiteren Entscheidung hat der BGH dann ausgeführt, dass elektronische Pressespiegel sich nicht wesentlich vom Pressespiegel in Papierform unterscheide, solange gewisse Bedingungen eingehalten seien. Bei Online-Veröffentlichungen bzw. Wiedergaben aus Zeitungen &#8211; so ein aktueller Fall hier in der Kanzlei &#8211; ist z. B. gemäß § 63 Abs. 3 UrhG für ein ordnungsgemäßes Zitat die Nennung der Zeitung erforderlich, aus der das Zitat stammt.</p>
<p><span id="more-2226"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<p>Zu den Grundlagenentscheidungen über elektronische Pressearchive informieren die Pressemitteilungen des BGH wie folgt:</p>
<blockquote>
<h2>BGH: Elektronische Pressearchive nach Urheberrecht zu beurteilen &#8211; allgemein kein Wettbewerb</h2>
<p>BGH, Urteil vom 10.12.1998, Az. I ZR 100/96 &#8211; Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte erstmals über die Frage zu entscheiden, ob die Verwertung urheberrechtlich geschützter Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften für unternehmenseigene elektronische Pressearchive der Zustimmung der Rechtsinhaber bedarf.</p>
<p>Die Beklagte erbringt für Wirtschaftsunternehmen Dienstleistungen zum Aufbau elektronischer Pressearchive und verwertet dazu auch Beiträge aus dem &#8220;Handelsblatt&#8221; und der &#8220;WirtschaftsWoche&#8221;, die von der Klägerin verlegt werden. Die Beklagte geht dabei wie folgt vor: Aus Kundenexemplaren der auszuwertenden Zeitungen oder Zeitschriften werden die von den Kunden bereits gekennzeichneten Beiträge zunächst samt den entsprechenden Seiten eingescannt. Danach werden sie elektronisch ausgeschnitten und einem von den Auftraggebern vorgegebenen Archivsystem angepaßt. Das so bearbeitete Dokument wird dem Kunden am folgenden Arbeitstag auf einem elektronischen Datenträger zur Verfügung gestellt. Nach Eingabe der Dokumente in die EDV-Anlage des Kunden werden die bei der Beklagten gespeicherten Daten gelöscht.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat der Unterlassungsklage unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs stattgegeben. Die elektronische Auswertung von Publikationen durch die Beklagte sei darauf angelegt, auch urheberrechtlich geschützte Werke widerrechtlich zu nutzen. Die Beklagte verschaffe sich dadurch einen ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb. Die elektronische Archivierung von Schriftwerken setze Vervielfältigungen voraus, die dem Urheber vorbehalten seien. Auf die Schranken des Urheberrechts, insbesondere die Urheberrechtsfreiheit von Vervielfältigungen zur Aufnahme in ein eigenes Archiv (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG), könne sich die Beklagte nicht berufen. Bei elektronischen Archiven, auf die eine praktisch unbegrenzte Zahl von Personen mit geringem Zeitaufwand &#8211; auch zeitgleich und aus räumlicher Distanz &#8211; zugreifen könne, würden geschützte Werke weit intensiver als bei herkömmlichen Archiven genutzt. Dies könne bei einem Fall der vorliegenden Art auch dazu führen, daß in den Unternehmen Mehrfachabonnements der ausgewerteten Publikationen entbehrlich erschienen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat diese urheberrechtliche Beurteilung bestätigt. Er hat jedoch die Ansicht vertreten, daß das Vorgehen gegen die Verletzung von Urheberrechten grundsätzlich den Rechtsinhabern vorbehalten ist und Mitbewerber deshalb aus der Verletzung fremder Rechte im allgemeinen keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche herleiten können. Da die Klage möglicherweise auch darauf gestützt werden sollte, daß die Beklagte in urheberrechtliche Befugnisse der Klägerin eingreife, hat der Bundesgerichtshof die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p></blockquote>
<p>BGH, PM Nr. 93/1998, 11.12.1998</p>
<blockquote>
<h2>BGH: Grundsatzentscheidung elektronischen Pressespiegeln</h2>
<p><a title="BGH | Elektronische Pressespiegel" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;sid=99f92879c2025a5c1993e0bd94257272&amp;anz=14&amp;pos=11&amp;nr=21791&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">BGH, Urteil vom 11.07.2002, Az. I ZR 255/00</a> &#8211; Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem gestern verkündeten Urteil die urheberrechtliche Streitfrage entschieden, ob elektronische Pressespiegel unter die für herkömmliche Pressespiegel geltende Regelung des Gesetzes fallen und damit auch ohne Zustimmung des Urhebers erstellt und verbreitet werden können.</p>
<p>Die Verwertungsgesellschaft Wort nimmt für die Wortautoren Rechte wahr, die vom einzelnen Urheber aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht geltend gemacht werden können. Hierzu zählt auch die Vergütung für Pressespiegel, also für die in Unternehmen oder Behörden erstellten und verbreiteten Zusammenstellungen von Zeitungsartikeln über aktuelle Tagesereignisse. Der Wortlaut des in diesem Punkt nicht eindeutigen Urheberrechtsgesetzes wird seit jeher überwiegend so verstanden, daß derartige Pressespiegel ohne Zustimmung der Urheber, deren Artikel kopiert werden, zulässig sind. Jedoch muß für diese Nutzung eine Vergütung gezahlt werden, die die Verwertungsgesellschaft Wort einzieht und unter den Journalisten verteilt, deren Artikel in Pressespiegeln verwendet werden.</p>
<p>Seit langem ist streitig, ob dieses sogenannte Pressespiegelprivileg sich auch auf elektronische Pressespiegel bezieht, die durch Einscannen der fraglichen Zeitungsartikel erstellt und sodann elektronisch übermittelt werden. Die Verwertungsgesellschaft Wort steht auf dem Standpunkt, das gesetzliche Privileg umfasse auch diese Zusammenstellungen, die immer mehr an die Stelle herkömmlicher Pressespiegel träten. Sie beansprucht für sich das Recht, die gesetzliche Vergütung einzuziehen. Dementsprechend hatte sie auch mit einem Frankfurter Unternehmen einen Rahmenvertrag über einen solchen per E-Mail zu übermittelnden Pressespiegel geschlossen. Demgegenüber stehen die Zeitungsverleger auf dem Standpunkt, das Pressespiegelprivileg beziehe sich nicht auf elektronische Pressespiegel. Im konkreten Fall hat die Berliner Zeitung die Verwertungsgesellschaft Wort auf Unterlassung in Anspruch genommen; sie leitet ihre Berechtigung daraus ab, daß ihre Redakteure und ihre freien Mitarbeiter ihr sämtliche Nutzungsrechte eingeräumt hätten. Da der elektronische Pressespiegel nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 49 UrhG falle, lägen die Rechte hierfür beim Urheber bzw. aufgrund der Rechtseinräumung beim Verleger. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg hatten ihr in dieser Einschätzung Recht gegeben.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanz aufgehoben. Der elektronische Pressespiegel unterscheide sich nicht wesentlich vom Pressespiegel in Papierform, solange gewisse Bedingungen eingehalten seien. Dabei ist der BGH davon ausgegangen, daß auch Pressespiegel, die auf herkömmliche Weise, also in Papierform, verbreitet werden, schon heute häufig durch Einsatz eines Scanners elektronisch erstellt werden. Die vom Oberlandesgericht zu Recht angeführte Gefahr des Mißbrauchs – vor allem die Gefahr, daß im Zuge der elektronischen Erstellung des Pressespiegels gleichzeitig ein zentrales elektronisches Archiv angelegt werde – bestehe unabhängig davon, ob der Pressespiegel in Papierform oder elektronisch übermittelt werde. Der Besorgnis, der Endabnehmer könne aus den ihm elektronisch übermittelten Pressespiegeln ein eigenes dezentrales Archiv aufbauen, lasse sich dadurch begegnen, daß die Pressespiegel nicht als Text-, sondern als graphische Datei – etwa im pdf-Format – übermittelt würden. Außerdem müsse der Kreis der Bezieher überschaubar sein. Deshalb komme eine elektronische Übermittlung nur für betriebs- oder behördeninterne Pressespiegel in Betracht, nicht dagegen für kommerzielle Dienste.</p>
<p>Da noch nicht festgestellt ist, ob sich der elektronische Pressespiegel des Frankfurter Unternehmens in diesen Grenzen hält, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht zur weiteren Klärung zurückverwiesen.</p></blockquote>
<p>BGH, PM Nr. 76/2002, 12.07.2002</p>
<hr /><h2>Kommentare</h2><ul><li><a href="http://www.jur-blog.de/internet-recht/rechtsanwalt/2010-03/bgh-elektronische-pressearchive-zitate-urheberrecht-beurteilen-keinwettbewerb/#comment-376">06.03.2010</a>, <a href='http://www.wettbewerbsrechtler.de/bgh-schadensersatz-wettbewerbsverstoss-datenbestand-wirtschaftsgut/rechtsanwalt-ra_exner/urteile-32' rel='external nofollow' class='url'>BGH: Schadensersatz bei Wettbewerbsverstoß (Datenbestand als Wirtschaftsgut)</a> schreiben: [...] dem Schutz der Urheberrechte. Wettbewerbsrechte können &#8211; nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.12.1998, Az. I ZR 100/96) &#8211; allgemein nicht anerkannt [...]</li></ul><hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>AG Halle: Abmahnkosten und Schadensersatz beim Filesharing insg. 350,- EUR (Film)</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Mar 2010 09:53:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[AG Halle (Saale), Urteil vom 24.11.2009 , Az. 95 C 3258/09 Red. Leitsätze:

 Die Gebühren, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 10.000 €, sind für den Rechtsstreit überhöht.
Schutzzweck des § 97a Abs. 2 UrhG ist es, den Betroffenen vor unverhältnismäßig hohen Rechnungen der abmahnenden Rechtsanwälte bei erstmaligen Abmahnungen zu bewahren.
Auch wenn diese Vorschrift für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>AG Halle (Saale), Urteil vom 24.11.2009 , Az. 95 C 3258/09 Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li> Die Gebühren, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 10.000 €, sind für den Rechtsstreit überhöht.</li>
<li>Schutzzweck des § 97a Abs. 2 UrhG ist es, den Betroffenen vor unverhältnismäßig hohen Rechnungen der abmahnenden Rechtsanwälte bei erstmaligen Abmahnungen zu bewahren.</li>
<li>Auch wenn diese Vorschrift für den vorliegenden Fall nicht unmittelbar berücksichtigt werden kann, da sie nur für Fälle Anwendung finden kann, in denen einen Abmahnung nach dem 01.09.2008 ausgesprochen wurde, wird die Zielsetzung des Gesetzgebers bei Schaffung dieser Norm bei der Streitwertbemessung berücksichtigt.</li>
<li>Die Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr ist danach zu bestimmen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Hiervon ausgehend sind die von der Klägerin geforderten 100,00 € angemessen und ersatzpflichtig.</li>
</ol>
<p><strong>Anm. RA Exner, Kiel</strong>: (1) Das Amtsgericht Halle hat mit guten Gründen einer Main-Stream-Rechtsprechung widersprochen: Diese nimmt Abmahnungen von Urheberechtsverletzungen zur Vereinfachung oft Streitwerte von 10.000,- EUR und mehr bei an. Tatsächlich muss aber der Abmahner mindestens eine Schätzungsgrundlage für den angeblichen Schaden nach § 287 ZPO darlegen und ggf. beweisen. Die Argumentation &#8220;Das wird hier immer so entschieden.&#8221; oder &#8220;So entscheidet auch das OLG; wir sehen keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung abzuweichen.&#8221; habe ich selbst im Gerichtssaal von dem entscheidenden Gericht schon gehört. Diese Art der Entscheidungsfindung beruht auf der altbekannten, aber rechtsgrundlosen Annahme: &#8220;Das haben wir schon immer so gemacht.&#8221;</p>
<p>(2) Auch die ausdrückliche Beachtung des § 97a UrhG vor seinem Inkrafttreten verdient Beachtung. Tatsächlich liegen mir hier Abmahnungen nach Inkrafttreten des § 97a UrhG vor, in denen die z. T. vielfach bekannten Abmahner die Anwendbarkeit de § 97a UrhG schlicht leugnen.</p>
<p><span id="more-2223"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel</p>
<blockquote>
<h2>AG Halle: Abmahnkosten und Schadensersatz beim Filesharing insg. 350,- EUR</h2>
<h3>AG Halle (Saale), Urteil vom 24.11.2009 , Az. 95 C 3258/09</h3>
<p><strong>Tenor</strong></p>
<ol>
<li>Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 305,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.05.2009 zu zahlen, die weitergehende Klage wird abgewiesen.</li>
<li>Die Klägerin trägt 63% der Kosten des Rechtsstreits, der Beklagte zu 37%.</li>
<li>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</li>
<li>Die Berufung wird zugelassen.</li>
</ol>
<p><strong>Tatbestand</strong></p>
<p>Die Parteien streiten über die Erstattung von Anwaltskosten aufgrund einer Abmahnung.</p>
<p>Am 31.03.2007 um 13:44:46 Uhr (MEZ) wurde über das Peer-to-Peer Netzwerk „eMule“ im Internet über den Anschluss mit der IP- Adresse xx.xxx.xxx.xxx der Film „G&#8230;“ zum Hochladen angeboten. Im Rahmen eines staatsanwaltlichen Auskunftsverlangen (§ 113 TKG) konnte festgestellt werden, dass der betreffende Internetanschluss zu diesem Zeitpunkt auf den Beklagten angemeldet war.</p>
<p>Zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Interesse beauftragte die Klägerin einen Rechtsanwalt, der den Beklagten mit Schreiben vom 18.04.2008 (Bl. 12-16 d.A) abmahnte und zur Abgabe einer Unterlassungerklärung aufforderte. Hierdurch sind der Klägerin Kosten entstanden, die sie vom Beklagten ersetzt verlangt.</p>
<p>Die Klägerin behauptet, sie sei die alleinige Inhaberin der Urheber- und Nutzungsrechte für den Film „G&#8230;“.</p>
<p>Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 826,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.05.2008 zu zahlen.</p>
<p>Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Abmahnung vom 18.04.2008 sei ihm nicht zugegangen.</p>
<p><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>
<p>Die Klage hat teilweisen Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 305,50 € zu (§ 97 UrhG, §§ 683 S. 1, 670 BGB).</p>
<p>Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechten an dem Film „G&#8230;“. Das folgt aus der vorgelegten CD des Werkes mit Urhebervermerk.</p>
<p>Der Klägerin steht dem Grunde nach ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten zu. Mit Schreiben vom 18.04.2008 (Bl. 12-16) mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe der Unterlassungserklärung auf. Dieses Schreiben ist dem Beklagten auch zugegangen. Bei Abmahnschreiben dieser Art hat der Absender einer Abmahnung darzulegen, das Schreiben abgeschickt zu haben. Es obliegt dem Empfänger Umstände vorzutragen, aus denen sich ableiten lässt, die Abmahnung nicht empfangen zu haben (BGH, Beschluss vom 21.12.2006, Az. I ZB 17/06). Die Klägerin konnte glaubhaft darlegen, dass sie die Abmahnung ordnungsgemäß auf den Postweg gebracht hat, da diese nicht mit dem Vermerk „unzustellbar“ zurückgesandt wurde.</p>
<p>Dagegen trägt der Beklagte keine Tatsachen vor, die für einen unterbliebenen Zugang sprächen.</p>
<p>Die durch die Abmahnung entstandenen Kosten sind über die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen. Derjenige, der vom Störer die Beseitigung der Störung verlangen kann, hat nach anerkannter Rechtsprechung einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen als Geschäftsführer ohne Auftrag, soweit er seinerseits bei der Beseitigung der Störung mitwirkt und dabei im Einklang und Interesse mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird (BGH Urteil vom 15.10.1969 I ZR 3/68; Urteil vom 17.01.2002 I ZR 241/99). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Durch die vorprozessuale Abmahnung erhielt der Beklagte die Gelegenheit einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Sie lag somit im Interesse des Beklagten und die Klägerin konnte davon ausgehen, dass sie die Aufwendungen für eine solche Abmahnung im Einklang mit dem mutmaßlichen Willen des Störers erbringt. Somit sind insbesondere die durch die Abmahnung entstandenen Kosten eines Rechtsanwaltes zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.</p>
<p>Das unter dem 18.04.2008 an den Beklagten gerichtete Abmahnschreiben war veranlasst und erfolgte ordnungsgemäß. Indem der Beklagte den Film „G&#8230;“ im Netzwerk „eMule“ zum Hochladen angeboten hat, hat er gegen die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin verstoßen (§§ 19a, 97 UrhG). Zudem war zum Zeitpunkt der Abmahnung eine Wiederholungsgefahr gegeben, die noch nicht vom Beklagten ausgeräumt wurde. Diese ist für den Unterlassungsanspruch materielle Anspruchsvoraussetzung (§ 97 Abs. 1 UrhG) und wird nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur durch die festgestellte Rechtsgutsverletzung vermutet und kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N).</p>
<p>Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes war auch erforderlich im Sinne des § 670 BGB. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die Klägerin zu einer Abmahnung selbst im Stande war, da die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zumindest aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 475 StPO notwendig war. Nach dieser Vorschrift ist das Akteneinsichtsrecht im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens einem Rechtsanwalt vorbehalten. Die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte war jedoch notwendig, da die Identität des Beklagten erst im Strafverfahren ermittelt werden konnte.</p>
<p>Die Klage ist nur in der tenorierten Höhe begründet. Die Klägerin macht Gebühren ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 10.000 € geltend. Dieser Gegenstandswert ist für den vorliegenden Rechtsstreit überhöht. Auch wenn das Bereitstellen von Filmen oder Musik in Filesharing-Systemen kein Kavaliersdelikt darstellt, hält das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände einen Streitwert in Höhe von 1.200 € für angemessen.</p>
<p>Durch das Zugänglichmachen von Filmen und Musik im Internet über Filesharing-Systeme wird die Film- und Musikindustrie in erheblichen Umfang geschädigt. Wohl ist dabei das Unrechtsbewusstsein bei einer Vielzahl der Rechtsverletzer überwiegend gering ausgebildet.</p>
<p>Die Streitwertbemessung hat jedoch keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung, sondern orientiert sich an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung.</p>
<p>Der Beklagte stellte nur einen einzigen urheberrechtlich geschützten Film der Klägerin zum Hochladen bereit. Dies stellte – soweit ersichtlich &#8211; zudem den ersten Verstoß des Beklagten gegen die Nutzungsrechte der Klägerin dar. Damit liegt lediglich eine bagatellartige Rechtsverletzung vor, die einen Streitwert in Höhe von 10.000 € nicht rechtfertigen kann (vergleiche LG Darmstadt vom 20.04.2009, 9 Qs 99/09, das eine Bagatelle selbst bei zwei Filmwerken annimmt).</p>
<p>In diesem Zusammenhang geht das Gericht auch nicht von einer gewerblichen Nutzung aus.</p>
<p>Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Bereitstellung zur Erlangung eines wirtschaftlichen und kommerziellen Vorteils erfolgt, was zu einer Erhöhung des Streitwertes führte. Dafür sind indes keine Anhaltspunkte gegeben.</p>
<p>Zu berücksichtigen ist ferner der Schutzzweck des § 97a Abs. 2 UrhG. Diese Vorschrift ist am 01.09.2008 im Zuge der Umsetzung der „Enforcement- Richtlinie“ in Kraft getreten. Ziel dieser Norm ist es, den Betroffenen vor unverhältnismäßig hohen Rechnungen der abmahnenden Rechtsanwälte bei erstmaligen Abmahnungen zu bewahren. Auch wenn diese Vorschrift für den vorliegenden Fall nicht unmittelbar berücksichtigt werden kann, da sie nur für Fälle Anwendung finden kann, in denen einen Abmahnung nach dem 01.09.2008 ausgesprochen wurde, wird die Zielsetzung des Gesetzgebers bei Schaffung dieser Norm bei der Streitwertbemessung berücksichtigt.</p>
<p>Der Klägerin steht gegen den Beklagten zudem ein Anspruch auf Schadensersatz zu (§§ 249,252 BGB). Die Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr ist danach zu bestimmen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Hiervon ausgehend sind die von der Klägerin geforderten 100,00 € angemessen und ersatzpflichtig.</p>
<p>Zur Höhe des Anspruchs:</p>
<p>Der Schaden setzt sich danach insgesamt zusammen aus 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG Wert 1.200,- € (110,50 €); Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 €, Kosten Durchführung Ermittlungsverfahren in Höhe von 75,00 € sowie 100,00 € Schadensersatzanspruch für ersparte Lizenzgebühren. Dies ergibt 305,50 €.</p>
<p>Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunktes des Verzuges (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB).</p>
<p>Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.</p>
<p>Die Berufung wird zugelassen, da die überinstanzliche Rechtsprechung bei Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzung von Tauschbörsen der Streitwert oftmals bei mindestens 10.000 € ansetzt, wovon das erkennende Gericht in Anbetracht eines erstmaligen Verstoßes des Beklagten und des Schutzzweckes des neuen § 97a Abs. 2 UrhG abweicht.</p></blockquote>
<hr /><h2>Kommentare</h2><ul><li><a href="http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2010-03/ag-halle-abmahnkosten-schadensersatz-filesharing-insg-350-eur-film/#comment-372">04.03.2010</a>, <a href='http://www.netzwelt.de/forum/allgemeine-filesharing-diskussionen/69460-nuemann-lang-karlsruhe-abmahnung-wg-vermeintlicher-urheberrechtsverletzung-teil-2-a-502.html#post1244249' rel='external nofollow' class='url'>Anonymous</a> schreiben: [...]  [...]</li></ul><hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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</ul>

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		<title>BVerfG: Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung rechtswidrig</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 10:10:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 &#8211; Vorratsdatenspeicherung &#8211; Das Wichtigste in Kürze:

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind.
 Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung.
Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 &#8211; Vorratsdatenspeicherung &#8211; Das Wichtigste in Kürze:</p>
<ul>
<li>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind.</li>
<li> Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung.</li>
<li>Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten.</li>
<li>Die angegriffenen Vorschriften greifen auch soweit es um die Speicherung der Internetzugangsdaten und um die Ermächtigung zu Auskünften nach § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG geht in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG (Telekommunikationsgeheimnis) ein.</li>
<li>Würden auch schwere Verletzungen des Telekommunikationsgeheimnisses im Ergebnis sanktionslos bleiben mit der Folge, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts angesichts der immateriellen Natur dieses Rechts verkümmern würde, widerspräche dies der Verpflichtung der staatlichen Gewalt, dem Einzelnen die Entfaltung seiner Persönlichkeit zu ermöglichen und ihn vor Persönlichkeitsrechtsgefährdungen durch Dritte zu schützen.</li>
<li>Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kommt nicht in Betracht, da es auf einen möglichen Vorrang des Gemeinschaftsrechts nicht ankommt.</li>
</ul>
<p><span id="more-2218"></span>Die Entscheidung wird in der näheren Zukunft vielfach zu diskutieren sein. Stoff dafür bieten auch die abweichenden Ansichten im Senat des Bundesverfassungsgericht selbst (Minderheitsvoten).</p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<p><strong> </strong></p>
<blockquote>
<h2>BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 &#8211; Urteil in Sachen Vorratsdatenspeicherung</h2>
<p><strong>BVerfG: Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß</strong></p>
<p>Az. <a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.htm">1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08</a> – Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen §§ 113a, 113b TKG und  gegen § 100g StPO, soweit dieser die Erhebung von nach § 113a TKG  gespeicherten Daten zulässt. Eingeführt wurden die Vorschriften durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007.</p>
<p>§ 113a TKG regelt, dass öffentlich zugängliche  Telekommunikationsdiensteanbieter verpflichtet sind, praktisch sämtliche  Verkehrsdaten von Telefondiensten (Festnetz, Mobilfunk, Fax, SMS, MMS),  E-Mail-Diensten und Internetdiensten vorsorglich anlasslos zu speichern.  Die Speicherungspflicht erstreckt sich im Wesentlichen auf alle Angaben,  die erforderlich sind, um zu rekonstruieren, wer wann wie lange mit wem  von wo aus kommuniziert hat oder zu kommunizieren versucht hat. Nicht zu  speichern ist demgegenüber der Inhalt der Kommunikation, und damit auch,  welche Internetseiten von den Nutzern aufgerufen werden. Nach Ablauf der  Speicherungspflicht von sechs Monaten sind die Daten innerhalb eines  Monats zu löschen.</p>
<p>§ 113b TKG regelt die möglichen Zwecke, für die diese Daten verwendet  werden dürfen. Die Vorschrift versteht sich dabei als Scharniernorm: Sie  enthält selbst keine Ermächtigung zur Datenabfrage, sondern bezeichnet  nur grobmaschig allgemein mögliche Nutzungszwecke, die durch  fachrechtliche Regelungen des Bundes und der Länder konkretisiert werden  sollen. In Satz 1 Halbsatz 1 werden dabei die möglichen Zwecke der  <em>unmittelbaren</em> Nutzung der Daten aufgelistet: Die Verfolgung von  Straftaten, die Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche  Sicherheit und die Erfüllung von nachrichtendienstlichen Aufgaben.  Halbsatz 2 erlaubt darüber hinaus die <em>mittelbare</em> Nutzung der Daten für  Auskünfte nach § 113 Abs. 1 TKG in Form eines Auskunftsanspruchs  gegenüber den Diensteanbietern zur Identifizierung von IP-Adressen.  Behörden können danach, wenn sie etwa durch Anzeige oder durch eigene  Ermittlungen eine IP-Adresse schon kennen, Auskunft verlangen, welchem  Anschlussnehmer diese Adresse zugeordnet war. Der Gesetzgeber erlaubt  dies unabhängig von näher begrenzenden Maßgaben zur Verfolgung von  Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie zur Gefahrenabwehr; ein  Richtervorbehalt ist insoweit ebenso wenig vorgesehen wie  Benachrichtigungspflichten.</p>
<p>§ 100g StPO regelt &#8211; in Konkretisierung des § 113b Satz 1 Halbsatz 1  Nr. 1 TKG &#8211; die unmittelbare Verwendung der vorsorglich gespeicherten  Daten für die Strafverfolgung. Insgesamt betrachtet ist die Vorschrift  dabei weiter und regelt den Zugriff auf Telekommunikationsverkehrsdaten  überhaupt. Sie erlaubt also auch und ursprünglich nur den Zugriff auf  Verbindungsdaten, die aus anderen Gründen (etwa zur Geschäftsabwicklung)  bei den Diensteanbietern gespeichert sind. Der Gesetzgeber hat sich  entschieden, insoweit nicht zwischen der Nutzung der nach § 113a TKG  vorsorglich gespeicherten Daten und anderer Verkehrsdaten zu  unterscheiden. Er erlaubt die Nutzung auch der Vorratsdaten unabhängig  von einem abschließenden Straftatenkatalog für die Verfolgung von  Straftaten mit erheblicher Bedeutung sowie darüber hinaus nach Maßgabe  einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung auch allgemein zur  Verfolgung von Straftaten, die mittels Telekommunikation begangen  wurden. Erforderlich ist eine vorherige richterliche Entscheidung; auch  kennt die Strafprozessordnung insoweit Benachrichtigungspflichten und  nachträglichen Rechtsschutz.</p>
<p>Die angegriffenen Vorschriften verstehen sich als Umsetzung der  Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die  Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahre 2006. Nach dieser Richtlinie sind  Anbieter von Telekommunikationsdiensten dazu zu verpflichten, die in §  113a TKG erfassten Daten für mindestens sechs Monate und höchstens zwei  Jahre zu speichern und für die Verfolgung von schweren Straftaten  bereitzuhalten. Keine näheren Regelungen enthält die Richtlinie zur  Verwendung der Daten; auch die Maßnahmen zum Datenschutz werden im  Wesentlichen den Mitgliedstaaten überlassen.</p>
<p>Aufgrund der einstweiligen Anordnungen des Ersten Senats des  Bundesverfassungsgerichts (Pressemitteilungen Nr. 37/2008 vom 19. März  2008 und Nr. 92/2008 vom 6. November 2008) durften die nach § 113a TKG  gespeicherten Daten zu Strafverfolgungszwecken nach § 113b Satz 1 Nr. 1  TKG zunächst nur gemäß den in der einstweiligen Anordnung vorgesehenen  Maßgaben und die nach § 113a TKG auf Vorrat gespeicherten Daten für die  Gefahrenabwehr (§ 113b Satz 1 Nr. 2 TKG) von den  Telekommunikationsdiensteanbietern nur unter einschränkenden Bedingungen  an die ersuchende Behörde übermittelt werden.</p>
<p>Die Beschwerdeführer sehen durch die Vorratsdatenspeicherung vor allem  das Telekommunikationsgeheimnis und das Recht auf informationelle  Selbstbestimmung verletzt. Sie halten die anlasslose Speicherung aller  Telekommunikationsverbindungen für unverhältnismäßig. Insbesondere  machen sie geltend, dass sich aus den gespeicherten Daten  Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellen ließen. Eine  Beschwerdeführerin, die einen Internetanonymisierungsdienst anbietet,  rügt, die mit der Speicherung verbundenen Kosten beeinträchtigten die  Anbieter von Telekommunikationsdiensten unverhältnismäßig in ihrer  Berufsfreiheit.</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die  Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit  Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind. Zwar ist eine  Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein  schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer dem  Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die  angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende  Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den  verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen. Die  Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig.</p>
<p><strong>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:</strong></p>
<p><strong>Zur Zulässigkeit:</strong> Die Verfassungsbeschwerden sind nicht unzulässig, soweit die  angegriffenen Vorschriften in Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG  ergangen sind. Die Beschwerdeführer erstreben, ohne dass sie dies  angesichts ihrer unmittelbar gegen das Umsetzungsgesetz gerichteten  Verfassungsbeschwerden vor den Fachgerichten geltend machen konnten,  eine Vorlage durch das Bundesverfassungsgericht an den Europäischen  Gerichtshof, damit dieser im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267  AEUV (vormals Art. 234 EGV) die Richtlinie für nichtig erkläre und so  den Weg frei mache für eine Überprüfung der angegriffenen Vorschriften  am Maßstab der deutschen Grundrechte. Jedenfalls auf diesem Weg ist eine  Prüfung der angegriffenen Vorschriften am Maßstab der Grundrechte des  Grundgesetzes nach dem Begehren der Beschwerdeführer nicht von  vornherein ausgeschlossen.</p>
<p><strong>Zur Begründetheit:</strong></p>
<p><strong>1. Kein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof</strong></p>
<p>Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kommt nicht in Betracht, da  es auf einen möglichen Vorrang des Gemeinschaftsrechts nicht ankommt.  Die Wirksamkeit der Richtlinie 2006/24/EG und ein sich hieraus  möglicherweise ergebender Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor deutschen  Grundrechten sind nicht entscheidungserheblich. Der Inhalt der  Richtlinie belässt der Bundesrepublik Deutschland einen weiten  Entscheidungsspielraum. Ihre Regelungen sind im Wesentlichen auf die  Speicherungspflicht und deren Umfang beschränkt und regeln nicht den  Zugang zu den Daten oder deren Verwendung durch die Behörden der  Mitgliedstaaten. Mit diesem Inhalt kann die Richtlinie ohne Verstoß  gegen die Grundrechte des Grundgesetzes umgesetzt werden. Das  Grundgesetz verbietet eine solche Speicherung nicht unter allen  Umständen.</p>
<p><strong>2. Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG</strong></p>
<p>Die angegriffenen Vorschriften greifen auch soweit es um die Speicherung  der Internetzugangsdaten und um die Ermächtigung zu Auskünften nach §  113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG geht in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1  GG (Telekommunikationsgeheimnis) ein. Dass die Speicherung durch private  Diensteanbieter erfolgt, steht dem nicht entgegen, da diese allein als  Hilfspersonen für die Aufgabenerfüllung durch staatliche Behörden in  Anspruch genommen werden.</p>
<p><strong>3. Möglichkeit einer anlasslosen Speicherung von  Telekommunikationsverkehrsdaten</strong></p>
<p>Eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von  Telekommunikationsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen  der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der  Nachrichtendienste, wie sie die §§ 113a, 113b TKG anordnen, ist mit Art.  10 GG nicht schlechthin unvereinbar. Bei einer Ausgestaltung, die dem  besonderen Gewicht des hierin liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung  trägt, unterfällt eine anlasslose Speicherung der  Telekommunikationsverkehrsdaten nicht schon als solche dem strikten  Verbot einer Speicherung von Daten auf Vorrat im Sinne der  Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Eingebunden in eine dem  Eingriff adäquate gesetzliche Ausgestaltung kann sie den  Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen.</p>
<p>Allerdings handelt es sich bei einer solchen Speicherung um einen  besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die  Rechtsordnung bisher nicht kennt. Auch wenn sich die Speicherung nicht  auf die Kommunikationsinhalte erstreckt, lassen sich aus diesen Daten  bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen.  Adressaten, Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongesprächen erlauben, wenn  sie über einen längeren Zeitraum beobachtet werden, in ihrer Kombination  detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen  Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen.  Je nach Nutzung der Telekommunikation kann eine solche Speicherung die  Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits- und Bewegungsprofile  praktisch jeden Bürgers ermöglichen. Auch steigt das Risiko von Bürgern,  weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu werden, ohne selbst hierzu Anlass  gegeben zu haben. Darüber hinaus verschärfen die  Missbrauchsmöglichkeiten, die mit einer solchen Datensammlung verbunden  sind, deren belastende Wirkung. Zumal die Speicherung und  Datenverwendung nicht bemerkt werden, ist die anlasslose Speicherung von  Telekommunikationsverkehrsdaten geeignet, ein diffus bedrohliches Gefühl  des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der  Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann.</p>
<p>Dennoch kann eine solche Speicherung unter bestimmten Maßgaben mit Art.  10 Abs. 1 GG vereinbar sein. Maßgeblich dafür ist zunächst, dass die  vorgesehene Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht direkt  durch den Staat, sondern durch eine Verpflichtung der privaten  Diensteanbieter verwirklicht wird. Die Daten werden damit bei der  Speicherung selbst noch nicht zusammengeführt, sondern bleiben verteilt  auf viele Einzelunternehmen und stehen dem Staat unmittelbar als  Gesamtheit nicht zur Verfügung. Eine Speicherung der  Telekommunikationsverkehrsdaten für sechs Monate stellt sich auch nicht  als eine Maßnahme dar, die auf eine Totalerfassung der Kommunikation  oder Aktivitäten der Bürger insgesamt angelegt wäre. Sie knüpft vielmehr  in noch begrenzt bleibender Weise an die besondere Bedeutung der  Telekommunikation in der modernen Welt an und reagiert auf das  spezifische Gefahrenpotential, das sich mit dieser verbindet. Eine  Rekonstruktion gerade der Telekommunikationsverbindungen ist daher für  eine effektive Strafverfolgung und Gefahrenabwehr von besonderer  Bedeutung.</p>
<p>Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer vorsorglich anlasslosen  Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten setzt voraus, dass diese  eine Ausnahme bleibt. Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht  total erfasst und registriert werden darf, gehört zur  verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland, für  deren Wahrung sich die Bundesrepublik in europäischen und  internationalen Zusammenhängen einsetzen muss. Durch eine vorsorgliche  Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten wird der Spielraum für  weitere anlasslose Datensammlungen auch über den Weg der Europäischen  Union erheblich geringer.</p>
<p><strong>4. Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Ausgestaltung der Regelung  (Maßstäbe)</strong> Angesichts des besonderen Gewichts einer vorsorglichen  Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung ist diese nur dann mit Art.  10 Abs. 1 GG vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung besonderen  verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Es bedarf insoweit  hinreichend anspruchsvoller und normenklarer Regelungen zur  Datensicherheit, zur Begrenzung der Datenverwendung, zur Transparenz und  zum Rechtsschutz.</p>
<p><strong>Anforderungen an die Datensicherheit:</strong></p>
<p>Angesichts des Umfangs und der potentiellen Aussagekraft der mit einer  solchen Speicherung geschaffenen Datenbestände ist die Datensicherheit  für die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Vorschriften von großer  Bedeutung. Erforderlich sind gesetzliche Regelungen, die ein besonders  hohes Maß an Sicherheit jedenfalls dem Grunde nach normenklar und  verbindlich vorgeben. Dabei steht es dem Gesetzgeber frei, die  technische Konkretisierung des vorgegebenen Maßstabs einer  Aufsichtsbehörde anzuvertrauen. Der Gesetzgeber hat dabei jedoch  sicherzustellen, dass die Entscheidung über Art und Maß der zu  treffenden Schutzvorkehrungen nicht letztlich unkontrolliert in den  Händen der jeweiligen Telekommunikationsanbieter liegt.</p>
<p><strong>Anforderungen an die unmittelbare Datenverwendung:</strong></p>
<p>Angesichts des Gewichts der Datenspeicherung kommt eine Verwendung der  Daten nur für überragend wichtige Aufgaben des Rechtsgüterschutzes in  Betracht.</p>
<p>Für die Strafverfolgung folgt hieraus, dass ein Abruf der Daten  zumindest den durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer auch  im Einzelfall schwerwiegenden Straftat voraussetzt. Welche  Straftatbestände hiervon umfasst sein sollen, hat der Gesetzgeber  abschließend mit der Verpflichtung zur Datenspeicherung festzulegen.</p>
<p>Für die Gefahrenabwehr ergibt sich aus dem  Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass ein Abruf der vorsorglich  gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten nur bei Vorliegen einer  durch bestimmte Tatsachen hinreichend belegten, konkreten Gefahr für  Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die  Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen  Gefahr zugelassen werden darf. Diese Anforderungen gelten, da es auch  insoweit um eine Form der Gefahrenprävention geht, gleichermaßen für die  Verwendung der Daten durch die Nachrichtendienste. Eine Verwendung der  Daten von Seiten der Nachrichtendienste dürfte damit freilich in vielen  Fällen ausscheiden. Dies liegt jedoch in der Art ihrer Aufgaben als  Vorfeldaufklärung und begründet keinen verfassungsrechtlich hinnehmbaren  Anlass, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden  Voraussetzungen für einen Eingriff der hier vorliegenden Art  abzumildern.</p>
<p>Verfassungsrechtlich geboten ist als Ausfluss des  Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überdies, zumindest für einen engen  Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesenen  Telekommunikationsverbindungen ein grundsätzliches Übermittlungsverbot  vorzusehen. Zu denken ist hier etwa an Verbindungen zu Anschlüssen von  Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen  Bereichen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder  überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen  anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit anderen  Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen.</p>
<p><strong>Anforderungen an die Transparenz der Datenübermittlung:</strong></p>
<p>Der Gesetzgeber muss die diffuse Bedrohlichkeit, die die als solche  nicht spürbare Datenspeicherung und verwendung für die Bürger erhalten  können, durch wirksame Transparenzregeln auffangen. Hierzu zählt der  Grundsatz der Offenheit der Erhebung und Nutzung von personenbezogenen  Daten. Eine Verwendung der Daten ohne Wissen des Betroffenen ist  verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn andernfalls der Zweck der  Untersuchung, dem der Datenabruf dient, vereitelt wird. Für die  Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung der Aufgaben der Nachrichtendienste  darf der Gesetzgeber dies grundsätzlich annehmen. Demgegenüber kommt im  Rahmen der Strafverfolgung auch eine offene Erhebung und Nutzung der  Daten in Betracht. Eine heimliche Verwendung der Daten darf hier nur  vorgesehen werden, wenn sie im Einzelfall erforderlich und richterlich  angeordnet ist. Soweit die Verwendung der Daten heimlich erfolgt, hat  der Gesetzgeber die Pflicht einer zumindest nachträglichen  Benachrichtigung vorzusehen. Diese muss gewährleisten, dass diejenigen,  auf die sich eine Datenabfrage unmittelbar bezogen hat, wenigstens im  Nachhinein grundsätzlich in Kenntnis zu setzen sind. Ausnahmen hiervon  bedürfen der richterlichen Kontrolle.</p>
<p><strong>Anforderungen an den Rechtsschutz und an Sanktionen:</strong></p>
<p>Eine Übermittlung und Nutzung der gespeicherten Daten ist grundsätzlich  unter Richtervorbehalt zu stellen. Sofern ein Betroffener vor  Durchführung der Maßnahme keine Gelegenheit hatte, sich vor den  Gerichten gegen die Verwendung seiner Telekommunikationsverkehrsdaten  zur Wehr zu setzen, ist ihm eine gerichtliche Kontrolle nachträglich zu  eröffnen.</p>
<p>Eine verhältnismäßige Ausgestaltung setzt weiterhin wirksame Sanktionen  bei Rechtsverletzungen voraus. Würden auch schwere Verletzungen des  Telekommunikationsgeheimnisses im Ergebnis sanktionslos bleiben mit der  Folge, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts angesichts der  immateriellen Natur dieses Rechts verkümmern würde, widerspräche dies  der Verpflichtung der staatlichen Gewalt, dem Einzelnen die Entfaltung  seiner Persönlichkeit zu ermöglichen und ihn vor  Persönlichkeitsrechtsgefährdungen durch Dritte zu schützen. Der  Gesetzgeber hat diesbezüglich allerdings einen weiten  Gestaltungsspielraum. Insoweit darf er auch berücksichtigen, dass bei  schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts bereits nach geltender  Rechtslage sowohl Verwertungsverbote auf der Grundlage einer Abwägung  als auch eine Haftung für immaterielle Schäden begründet sein können,  und somit zunächst beobachten, ob der besonderen Schwere der  Persönlichkeitsverletzung, die in der unberechtigten Erlangung oder  Verwendung der hier in Frage stehenden Daten regelmäßig liegt,  möglicherweise schon auf der Grundlage des geltenden Rechts hinreichend  Rechnung getragen wird.</p>
<p><strong>Anforderungen an die mittelbare Nutzung der Daten zur Identifizierung  von IP-Adressen:</strong></p>
<p>Weniger strenge verfassungsrechtliche Maßgaben gelten für eine nur  mittelbare Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten in Form von  behördlichen Auskunftsansprüchen gegenüber den Diensteanbietern  hinsichtlich der Anschlussinhaber bestimmter, bereits bekannter IP  Adressen. Von Bedeutung ist hierfür zum einen, dass dabei die Behörden  selbst keine Kenntnis der vorsorglich zu speichernden Daten erhalten.  Die Behörden rufen im Rahmen solcher Auskunftsansprüche nicht die  vorsorglich anlasslos gespeicherten Daten selbst ab, sondern erhalten  lediglich personenbezogene Auskünfte über den Inhaber eines bestimmten  Anschlusses, der von den Diensteanbietern unter Rückgriff auf diese  Daten ermittelt wurde. Systematische Ausforschungen über einen längeren  Zeitraum oder die Erstellung von Persönlichkeits und Bewegungsprofilen  lassen sich allein auf Grundlage solcher Auskünfte nicht verwirklichen.  Maßgeblich ist zum anderen, dass für solche Auskünfte nur ein von  vornherein feststehender kleiner Ausschnitt der Daten verwendet wird,  deren Speicherung für sich genommen geringeres Eingriffsgewicht hat und  damit unter deutlich geringeren Voraussetzungen angeordnet werden  könnte.</p>
<p>Allerdings hat auch die Begründung von behördlichen Auskunftsansprüchen  zur Identifizierung von IP Adressen erhebliches Gewicht. Mit ihr wirkt  der Gesetzgeber auf die Kommunikationsbedingungen im Internet ein und  begrenzt den Umfang ihrer Anonymität. Auf ihrer Grundlage kann in  Verbindung mit der systematischen Speicherung der Internetzugangsdaten  hinsichtlich zuvor ermittelter IP Adressen die Identität von  Internetnutzern in weitem Umfang ermittelt werden.</p>
<p>Innerhalb des ihm dabei zustehenden Gestaltungsspielraums darf der  Gesetzgeber solche Auskünfte auch unabhängig von begrenzenden Straftaten  oder Rechtsgüterkatalogen für die Verfolgung von Straftaten, für die  Gefahrenabwehr und die Aufgabenwahrnehmung der Nachrichtendienste auf  der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffsermächtigungen  zulassen. Hinsichtlich der Eingriffsschwellen ist allerdings  sicherzustellen, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein eingeholt  wird, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder  einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis erfolgen  darf. Ein Richtervorbehalt muss für solche Auskünfte nicht vorgesehen  werden; die Betreffenden müssen von der Einholung einer solchen Auskunft  aber benachrichtigt werden. Auch können solche Auskünfte nicht allgemein  und uneingeschränkt zur Verfolgung oder Verhinderung jedweder  Ordnungswidrigkeiten zugelassen werden. Die Aufhebung der Anonymität im  Internet bedarf zumindest einer Rechtsgutbeeinträchtigung, der von der  Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird.  Dies schließt entsprechende Auskünfte zur Verfolgung oder Verhinderung  von Ordnungswidrigkeiten nicht vollständig aus. Es muss sich insoweit  aber um auch im Einzelfall besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten  handeln, die der Gesetzgeber ausdrücklich benennen muss.</p>
<p><strong>Verantwortlichkeit für die Ausgestaltung der Regelungen:</strong></p>
<p>Die verfassungsrechtlich gebotene Gewährleistung der Datensicherheit  sowie einer den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügenden  normenklaren Begrenzung der Datenverwendung ist ein untrennbarer  Bestandteil der Anordnung der Speicherungsverpflichtung und obliegt  deshalb gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG dem Bundesgesetzgeber. Hierzu  gehören neben den Regelungen zur Sicherheit der gespeicherten Daten auch  die Regelungen zur Sicherheit der Übermittlung der Daten sowie hierbei  die Gewährleistung des Schutzes der Vertrauensbeziehungen. Dem Bund  obliegt darüber hinaus auch die Sicherstellung einer den  verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden, hinreichend  präzisen Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten, die mit der  Speicherung verfolgt werden. Demgegenüber richtet sich die Verantwortung  für die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie für die Ausgestaltung  der Transparenz und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen  Sachkompetenzen. Im Bereich der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der  Nachrichtendienste liegt die Zuständigkeit damit weithin bei den  Ländern.</p>
<p><strong>5. Zu den Bestimmungen im Einzelnen (Anwendung der Maßstäbe)</strong></p>
<p>Die angegriffenen Vorschriften genügen diesen Anforderungen nicht. Zwar  ist § 113a TKG nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil die  Reichweite der Speicherungspflicht von vornherein unverhältnismäßig  wäre. Jedoch entsprechen die Regelungen zur Datensicherheit, zu den  Zwecken und zur Transparenz der Datenverwendung sowie zum Rechtsschutz  nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Damit fehlt es an einer  dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung der  Regelung insgesamt. §§ 113a, 113b TKG und § 100g StPO, soweit dieser den  Abruf der nach § 113a TKG zu speichernden Daten erlaubt, sind deshalb  mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar.</p>
<p><strong>Datensicherheit:</strong></p>
<p>Es fehlt schon an der gebotenen Gewährleistung eines besonders hohen  Standards hinsichtlich der Datensicherheit. Das Gesetz verweist im  Wesentlichen nur auf die im Bereich der Telekommunikation allgemein  erforderliche Sorgfalt (§ 113a Abs. 10 TKG) und relativiert dabei die  Sicherheitsanforderungen in unbestimmt bleibender Weise um allgemeine  Wirtschaftlichkeitserwägungen im Einzelfall (§ 109 Abs. 2 Satz 4 TKG).  Dabei bleibt die nähere Konkretisierung der Maßnahmen den einzelnen  Telekommunikationsdienstleistern überlassen, die ihrerseits die Dienste  unter den Bedingungen von Konkurrenz und Kostendruck anbieten müssen.  Den Speicherungspflichtigen sind insoweit weder die von den  Sachverständigen im vorliegenden Verfahren nahegelegten Instrumente zur  Gewährleistung der Datensicherheit (getrennte Speicherung, asymmetrische  Verschlüsselung, Vier-Augen-Prinzip verbunden mit fortschrittlichen  Verfahren zur Authentifizierung für den Zugang zu den Schlüsseln,  revisionssichere Protokollierung von Zugriff und Löschung) durchsetzbar  vorgegeben, noch ist ein vergleichbares Sicherheitsniveau anderweitig  garantiert. Auch fehlt es an einem ausgeglichenen Sanktionensystem, das  Verstößen gegen die Datensicherheit kein geringeres Gewicht beimisst als  Verstößen gegen die Speicherungspflichten selbst.</p>
<p><strong>Unmittelbare Verwendung der Daten zur Strafverfolgung:</strong></p>
<p>Mit den aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entwickelten Maßstäben  unvereinbar sind auch die Regelungen zur Verwendung der Daten für die  Strafverfolgung. § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO stellt nicht sicher,  dass allgemein und auch im Einzelfall nur schwerwiegende Straftaten  Anlass für eine Erhebung der entsprechenden Daten sein dürfen, sondern  lässt unabhängig von einem abschließenden Katalog generell Straftaten  von erheblicher Bedeutung genügen. Erst recht bleibt § 100g Abs. 1 Satz  1 Nr. 2, Satz 2 StPO hinter den verfassungsrechtlichen Maßgaben zurück,  indem er unabhängig von deren Schwere jede mittels Telekommunikation  begangene Straftat nach Maßgabe einer allgemeinen Abwägung im Rahmen  einer Verhältnismäßigkeitsprüfung als möglichen Auslöser einer  Datenabfrage ausreichen lässt. Mit dieser Regelung werden die nach §  113a TKG gespeicherten Daten praktisch in Bezug auf alle  Straftatbestände nutzbar. Ihre Verwendung verliert damit angesichts der  fortschreitenden Bedeutung der Telekommunikation im Lebensalltag ihren  Ausnahmecharakter. Der Gesetzgeber beschränkt sich hier nicht mehr auf  die Verwendung der Daten für die Verfolgung schwerer Straftaten, sondern  geht hierüber und damit auch über die europarechtlich vorgegebene  Zielsetzung der Datenspeicherung weit hinaus.</p>
<p>Nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht § 100g StPO  auch insoweit, als er einen Datenabruf nicht nur für richterlich zu  bestätigende Einzelfälle, sondern grundsätzlich auch ohne Wissen des  Betroffenen zulässt (§ 100g Abs. 1 Satz 1 StPO).</p>
<p>Demgegenüber sind die gerichtliche Kontrolle der Datenabfrage und  Datennutzung sowie die Regelung der Benachrichtigungspflichten im  Wesentlichen in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen  entsprechenden Weise gewährleistet. Die Erhebung der nach § 113a TKG  gespeicherten Daten bedarf gemäß § 100g Abs. 2 Satz 1, § 100b Abs. 1  Satz 1 StPO der Anordnung durch den Richter. Des Weiteren bestehen gemäß  § 101 StPO differenzierte Benachrichtigungspflichten sowie die  Möglichkeit, nachträglich eine gerichtliche Überprüfung der  Rechtmäßigkeit der Maßnahme herbeizuführen. Dass diese Vorschriften  einen effektiven Rechtsschutz insgesamt nicht gewährleisten, ist nicht  ersichtlich. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist hingegen das Fehlen  einer richterlichen Kontrolle für das Absehen von einer Benachrichtigung  gemäß § 101 Abs. 4 StPO. Unmittelbare Verwendung der Daten für die  Gefahrenabwehr und für die Aufgaben der Nachrichtendienste:</p>
<p>§ 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG genügt den Anforderungen an eine  hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke schon seiner Anlage nach  nicht. Der Bundesgesetzgeber begnügt sich hier damit, in lediglich  generalisierender Weise die Aufgabenfelder zu umreißen, für die ein  Datenabruf nach Maßgabe späterer Gesetzgebung, insbesondere auch der  Länder, möglich sein soll. Damit kommt er seiner Verantwortung für die  verfassungsrechtlich gebotene Begrenzung der Verwendungszwecke nicht  nach. Vielmehr schafft der Bundesgesetzgeber durch die Pflicht der  Diensteanbieter zur vorsorglichen Speicherung aller  Telekommunikationsverkehrsdaten, verbunden gleichzeitig mit der Freigabe  dieser Daten für die Verwendung durch die Polizei und die  Nachrichtendienste im Rahmen annähernd deren gesamter Aufgabenstellung,  ein für vielfältige und unbegrenzte Verwendungen offenen Datenpool, auf  den nur durch grobe Zielsetzungen beschränkt jeweils aufgrund eigener  Entscheidungen der Gesetzgeber in Bund und Ländern zugegriffen werden  kann. Die Bereitstellung eines solchen seiner Zwecksetzung nach offenen  Datenpools hebt den notwendigen Zusammenhang zwischen Speicherung und  Speicherungszweck auf und ist mit der Verfassung nicht vereinbar.</p>
<p>Die Ausgestaltung der Verwendung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten  ist auch insoweit unverhältnismäßig, als für die Übermittlung keinerlei  Schutz von Vertrauensbeziehungen vorgesehen ist. Zumindest für einen  engen Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesenen  Telekommunikationsverbindungen ist ein solcher Schutz grundsätzlich  geboten.</p>
<p><strong>Mittelbare Nutzung der Daten für Auskünfte der Diensteanbieter:</strong></p>
<p>Nicht in jeder Hinsicht genügt auch § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG den  verfassungsrechtlichen Anforderungen. Zwar begegnet es keinen Bedenken,  dass nach dieser Vorschrift Auskünfte unabhängig von einem Straftaten  oder Rechtsgüterkatalog zulässig sind. Nicht mit der Verfassung zu  vereinbaren ist demgegenüber, dass solche Auskünfte ohne weitere  Begrenzung auch allgemein für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten  ermöglicht werden. Auch fehlt es an Benachrichtigungspflichten im  Anschluss an solche Auskünfte.</p>
<p><strong>6. Vereinbarkeit mit Art. 12 GG</strong></p>
<p>Demgegenüber sind die angegriffenen Vorschriften hinsichtlich Art. 12  Abs. 1 GG, soweit in diesem Verfahren hierüber zu entscheiden ist,  keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Die Auferlegung der  Speicherungspflicht wirkt gegenüber den betroffenen Diensteanbietern  typischerweise nicht übermäßig belastend. Unverhältnismäßig ist die  Speicherungspflicht insbesondere nicht in Bezug auf die finanziellen  Lasten, die den Unternehmen durch die Speicherungspflicht nach § 113a  TKG und die hieran knüpfenden Folgeverpflichtungen wie die  Gewährleistung von Datensicherheit erwachsen. Der Gesetzgeber ist  innerhalb seines insoweit weiten Gestaltungsspielraums nicht darauf  beschränkt, Private nur dann in Dienst zu nehmen, wenn ihre berufliche  Tätigkeit unmittelbar Gefahren auslösen kann oder sie hinsichtlich  dieser Gefahren unmittelbar ein Verschulden trifft. Vielmehr reicht  insoweit eine hinreichende Sach und Verantwortungsnähe zwischen der  beruflichen Tätigkeit und der auferlegten Verpflichtung. Gegen die den  Speicherungspflichtigen erwachsenden Kostenlasten bestehen danach keine  grundsätzlichen Bedenken. Der Gesetzgeber verlagert auf diese Weise die  mit der Speicherung verbundenen Kosten entsprechend der Privatisierung  des Telekommunikationssektors insgesamt in den Markt. So wie die  Telekommunikationsunternehmen die neuen Chancen der  Telekommunikationstechnik zur Gewinnerzielung nutzen können, müssen sie  auch die Kosten für die Einhegung der neuen Sicherheitsrisiken, die mit  der Telekommunikation verbunden sind, übernehmen und in ihren Preisen  verarbeiten.</p>
<p><strong>7. Nichtigkeit der angegriffenen Vorschriften</strong></p>
<p>Der Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz des  Telekommunikationsgeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG führt zur  Nichtigkeit der §§ 113a und 113b TKG sowie von § 100g Abs. 1 Satz 1  StPO, soweit danach Verkehrsdaten gemäß § 113a TKG erhoben werden  dürfen. Die angegriffenen Normen sind daher unter Feststellung der  Grundrechtsverletzung für nichtig zu erklären (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 1  und § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG).</p>
<p>Die Entscheidung ist hinsichtlich der europarechtlichen Fragen, der  formellen Verfassungsmäßigkeit und der grundsätzlichen Vereinbarkeit der  vorsorglichen Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung mit der  Verfassung im Ergebnis einstimmig ergangen. Hinsichtlich der Beurteilung  der §§ 113a und 113b TKG als verfassungswidrig ist sie im Ergebnis mit  7:1 Stimmen und hinsichtlich weiterer materiellrechtlicher Fragen,  soweit aus den Sondervoten ersichtlich, mit 6:2 Stimmen ergangen.</p>
<p>Dass die Vorschriften gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG für nichtig und  nicht nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären sind, hat der  Senat mit 4:4 Stimmen entschieden. Demzufolge können die Vorschriften  auch nicht in eingeschränktem Umfang übergangsweise weiter angewendet  werden, sondern verbleibt es bei der gesetzlichen Regelfolge der  Nichtigerklärung.</p>
<p><strong>Sondervotum des Richters Schluckebier:</strong></p>
<p>1. In der Speicherung der Verkehrsdaten für die Dauer von sechs Monaten  bei den Diensteanbietern liegt kein Eingriff in das Grundrecht aus Art.  10 Abs. 1 GG von solchem Gewicht, dass er als „besonders schwer“ und  damit gleichermaßen klassifiziert werden könnte wie ein unmittelbarer  Zugriff durch die öffentliche Gewalt auf Kommunikationsinhalte. Die  Verkehrsdaten verbleiben in der Sphäre der privaten Diensteanbieter, bei  denen sie aus betriebstechnischen Gründen anfallen und von denen der  einzelne Telekommunikationsteilnehmer aufgrund der vertraglichen Bindung  erwarten kann, dass diese sie in ihrer Sphäre strikt vertraulich  behandeln und schützen. Wird die nach dem Stand der Technik mögliche  Datensicherheit gewährleistet, so fehlt deshalb auch eine  objektivierbare Grundlage für die Annahme eines speicherungsbedingten  Einschüchterungseffekts beim Bürger. Die Speicherung erstreckt sich  nicht auf den Inhalt der Telekommunikation. Bei der Gewichtung des  Eingriffs muss deshalb eine wahrnehmbare Distanz zu solchen besonders  schweren Eingriffen gewahrt bleiben, wie sie bei der akustischen  Wohnraumüberwachung, der inhaltlichen Telekommunikationsüberwachung oder  der sogenannten Online-Durchsuchung informationstechnischer Systeme  durch unmittelbaren Zugriff staatlicher Organe vorliegen, und bei denen  in besonderem Maße das Risiko besteht, dass der absolut geschützte  Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen wird. Besonders  eingriffsintensiv ist danach nicht bereits die Speicherung der  Verkehrsdaten beim Diensteanbieter, sondern erst der Abruf und die  Nutzung der Verkehrsdaten durch staatliche Stellen im Einzelfall nach  den dafür bestehenden Rechtsgrundlagen; diese wie auch die richterliche  Anordnung der Verkehrsdatenerhebung unterliegen ihrerseits den strikten  Anforderungen der Verhältnismäßigkeit.</p>
<p>2. Die angegriffenen Regelungen sind im Grundsatz nicht unangemessen,  den Betroffenen zumutbar und damit verhältnismäßig im engeren Sinne. Der  Gesetzgeber hat sich mit der Pflicht zur Speicherung der  Telekommunikationsverkehrsdaten für die Dauer von sechs Monaten, einer  Verwendungszweckregelung und der strafprozessrechtlichen  Erhebungsregelung in dem ihm von Verfassungs wegen zukommenden  Gestaltungsrahmen gehalten. Die Schutzpflicht des Staates gegenüber  seinen Bürgern schließt die Aufgabe ein, geeignete Maßnahmen zu  ergreifen, um die Verletzung von Rechtsgütern zu verhindern oder sie  aufzuklären und die Verantwortung für Rechtsgutsverletzungen zuzuweisen.  In diesem Sinne zählt die Gewährleistung des Schutzes der Bürger und  ihrer Grundrechte sowie der Grundlagen des Gemeinwesens und die  Verhinderung wie die Aufklärung bedeutsamer Straftaten zugleich zu den  Voraussetzungen eines friedlichen Zusammenlebens und des unbeschwerten  Gebrauchs der Grundrechte durch den Bürger. Effektive Aufklärung von  Straftaten und wirksame Gefahrenabwehr sind daher nicht per se eine  Bedrohung für die Freiheit der Bürger.</p>
<p>In dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zum  Rechtsgüterschutz und dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner  von der Verfassung verbürgten Rechte ist es zunächst Aufgabe des  Gesetzgebers, in abstrakter Weise einen Ausgleich der widerstreitenden  Interessen zu erreichen. Ihm kommt dabei ein Einschätzungs- und  Gestaltungsspielraum zu. Ziel des Gesetzgebers war es hier, den  unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen, rechtsstaatlichen  Strafrechtspflege angesichts einer grundlegenden Veränderung der  Kommunikationsmöglichkeiten und des Kommunikationsverhaltens der  Menschen in den letzten Jahren Rechnung zu tragen. Dieses Ziel setzt  grundsätzlich die Ermittelbarkeit der zur Aufklärung erforderlichen  Tatsachen voraus. Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass  gerade Telekommunikationsverkehrsdaten aufgrund der technischen  Entwicklung hin zu Flatrates oftmals entweder überhaupt nicht  gespeichert werden oder bereits wieder gelöscht sind, bevor eine  richterliche Anordnung zur Auskunftserteilung erwirkt werden kann oder  auch nur die für einen entsprechenden Antrag erforderlichen  Informationen ermittelt sind. Die Tatsache, dass elektronische oder  digitale Kommunikationsmittel in nahezu alle Lebensbereiche vorgedrungen  sind und deshalb in bestimmten Bereichen die Strafverfolgung und auch  die Gefahrenabwehr erschweren, berücksichtigt die Senatsmehrheit zwar  bei der Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der  Verkehrsdatenspeicherung, gewichtet sie aber bei der  Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne unter dem Aspekt der  Angemessenheit und Zumutbarkeit nicht in dem gebotenen Maße.</p>
<p>Die Senatsmehrheit schränkt damit zugleich den Einschätzungs- und  Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, auf dem Felde der  Straftatenaufklärung und der Gefahrenabwehr zum Schutz der Menschen  angemessene und zumutbare Regelungen zu treffen, im praktischen Ergebnis  nahezu vollständig ein. Dadurch trägt sie auch dem Gebot  verfassungsrichterlicher Zurückhaltung („judicial self-restraint“) gegenüber konzeptionellen Entscheidungen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers nicht hinreichend Rechnung. Das Urteil gibt eine  Speicherdauer von sechs Monaten also dem durch die EG-Richtlinie  geforderten Mindestmaß als an der Obergrenze liegend und  verfassungsrechtlich allenfalls rechtfertigungsfähig vor, schreibt dem  Gesetzgeber regelungstechnisch vor, dass die Verwendungszweckregelung  zugleich die Zugriffsvoraussetzungen enthalten muss, beschränkt ihn auf  eine Katalogtatentechnik im Strafrecht, schließt die Möglichkeit der  Nutzung der Verkehrsdaten auch zur Aufklärung von mittels  Telekommunikationsmitteln begangenen schwer aufklärbaren Straftaten aus  und erweitert die Benachrichtigungspflichten in bestimmter Art. Danach  bleibt dem Gesetzgeber kein nennenswerter Spielraum mehr für eine  Ausgestaltung in eigener politischer Verantwortung.</p>
<p>Der Senat verwehrt dem Gesetzgeber insbesondere die Abrufbarkeit der  nach § 113a TKG gespeicherten Verkehrsdaten für die Aufklärung von  Straftaten, die nicht im derzeitigen Katalog des § 100a Abs. 2 StPO  bezeichnet, aber im Einzelfall von erheblicher Bedeutung sind, sowie von  solchen Taten, die mittels Telekommunikation begangen sind (§ 100g Abs.  1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StPO). Hinsichtlich der letztgenannten Taten wird  nicht genügend gewichtet, dass der Gesetzgeber hier von erheblichen  Aufklärungsschwierigkeiten ausgeht. Da es Sache des Gesetzgebers ist,  eine wirksame Strafverfolgung zu gewährleisten und keine beträchtlichen  Schutzlücken entstehen zu lassen, kann es ihm nicht versagt sein, auch  bei Straftaten, die zwar nicht besonders schwer sind, aber Rechtsgüter  von Gewicht schädigen den Zugriff auf die Verkehrsdaten zu eröffnen,  weil nach seiner Einschätzung nur so das Entstehen faktisch weitgehend  rechtsfreier Räume und ein weitgehendes Leerlaufen der Aufklärung  ausgeschlossen werden kann. Hinzu kommt, dass sich der Gesetzgeber bei  der Gestaltung der strafprozessualen Zugriffsbefugnis an Kriterien  orientiert hat, die der Senat in seinem Urteil vom 12. März 2003  (BVerfGE 107, 299 &lt;322&gt;) zur Herausgabe von Verbindungsdaten der  Telekommunikation gebilligt hat.</p>
<p>3. Im Rechtsfolgenausspruch hätte es auch auf der Grundlage der  verfassungsrechtlichen Würdigung der Senatsmehrheit unter Rückgriff auf  eine ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nahe gelegen,  dem Gesetzgeber eine Frist für eine Neuregelung zu setzen und die  bestehenden Vorschriften in Anlehnung an die Maßgaben der vom Senat  erlassenen einstweiligen Anordnungen für vorübergehend weiter anwendbar  zu erklären, um nachhaltige Defizite insbesondere bei der Aufklärung von  Straftaten, aber auch bei der Gefahrenabwehr zu vermeiden.</p>
<p><strong>Sondervotum Richter Eichberger:</strong></p>
<p>Das Sondervotum schließt sich der Kritik des Richters Schluckebier an  der Beurteilung der Eingriffsintensität der Speicherung der  Telekommunikationsverkehrsdaten als Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG im  Wesentlichen an. Die den §§ 113a, 113b TKG zugrunde liegende  gesetzgeberische Konzeption einer gestuften legislativen Verantwortung  für die Speicherungsanordnung auf der einen Seite und den Datenabruf auf  der anderen Seite steht im Grundsatz mit der Verfassung in Einklang.  Dies gilt insbesondere für die in § 100g StPO geregelte Verwendung der  nach § 113a TKG gespeicherten Daten zu Zwecken der Strafverfolgung. Der  Gesetzgeber ist nicht gezwungen die Verhältnismäßigkeit der  Abrufregelung ausschließlich an dem größtmöglichen Eingriff eines  umfassenden, letztlich auf ein Bewegungs- oder Sozialprofil des  betroffenen Bürgers abzielenden Datenabrufs zu messen, sondern darf  berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Datenabfragen weitaus geringeres  Gewicht haben, über deren Zumutbarkeit im Einzelfall der hierzu berufene  Richter zu entscheiden hat.</p></blockquote>
<p>BVerfG, PM 11/2010, 02.03.2010</p>
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		<title>Lawinenartige Weiterverbreitung im Filesharing &#8211; Berechnung RAe Waldorf ergibt absurde Ergebnisse</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Feb 2010 15:22:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Multimediarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheber- / Bildrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Musiktauschbörsen]]></category>
		<category><![CDATA[Raubkopie]]></category>
		<category><![CDATA[Streitwert]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem aktuell vorliegenden Schriftsatz der Kanzlei Rechtsanwälte Waldorf wird der hohe Schaden durch Filesharing in einer Musiktauschbörse für ein Musiklabel beklagt. Zudem wird eine konkrete Berechnung vorgelegt. Diese verursachte zunächst Aufmerksamkeit, dann vehementes Kopfschütteln meinerseits.
Berechnung eines &#8220;lawinenartiges Verbreitungseffekts&#8221; beim Filesharing gem. RAe Waldorf
Zur Begründung des in Ansatz gebrachten, m. E. hohen Streitwerts wurde ausgeführt, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem aktuell vorliegenden Schriftsatz der Kanzlei Rechtsanwälte Waldorf wird der hohe Schaden durch Filesharing in einer Musiktauschbörse für ein Musiklabel beklagt. Zudem wird eine konkrete Berechnung vorgelegt. Diese verursachte zunächst Aufmerksamkeit, dann vehementes Kopfschütteln meinerseits.</p>
<h3>Berechnung eines &#8220;lawinenartiges Verbreitungseffekts&#8221; beim Filesharing gem. RAe Waldorf</h3>
<p>Zur Begründung des in Ansatz gebrachten, m. E. hohen Streitwerts wurde ausgeführt, es sei zu unterstellen, dass jedes angebotene Werk in der Tauschbörse von vier Nutzern pro Stunde heruntsgeladen würde. Am Abschluss der Stunde würden dann der ursprüngliche Anbieter und  4 weitere Nutzer illegale Downloads anbieten. Daraus ergebe sich eine <em>Vervielfältigungskette</em>. Hierzu wurde eine Tabelle angeboten.[...]</p>
<p><span id="more-2211"></span></p>
<p>Nach 7 Stunden seien also 78.125 illegale Kopien im Umlauf.</p>
<h3>Rechnen wir weiter &#8230;</h3>
<p>Gehen wir mal davon aus, unser böser Filesharer wäre ein Schüler. Der hat um Mitternacht (der einfacheren Rechnung wegen) einen Download gestartet, den Computer angelassen und dann vergessen. Er merkt dies erst als er am Abend &#8211; nach Schule und einem kleinen Chill-out mit Freunden &#8211; heimkommt. Sagen wir es ist dann so gegen 18:00 Uhr. Dann ergibt sich &#8230; (Kleine Rundungsfehler bitte ich in der nachfolgenden Aufstellung zu verzeihen.)</p>
<p>Zeit                Anzahl illegaler Kopien</p>
<p>9   Uhr          390.625<br />
10 Uhr       1.953.125<br />
11 Uhr         9.785.625<br />
12 Uhr       48,828 Mio<br />
13 Uhr        244,140 Mio<br />
14 Uhr       1,220 Mrd.<br />
15 Uhr       6,1035 Mrd.<br />
16 Uhr        30,5175 Mrd.<br />
17 Uhr        152,587 Mrd.<br />
18 Uhr        3,8147 Billionen!</p>
<p>Mit anderen Worten hätte schon gegen 15 Uhr eigentlich jeder Bürger <em>der Welt </em>eine illegale Raubkopie des Werks. Gegen 18:00 Uhr, wo unser fiktiver Schüler nach Hause kommt, hätte er schon jedem Weltbürger 500 illegale Kopien desselben Musiktitels zukommen lassen.</p>
<h3>Was wir nicht berücksichtigt haben</h3>
<p>1. Der Rechner wird früher ausgeschaltet. Die Berechnung der RAe Waldort endet ja nach 7 Stunden. Schaltet der o. g. fiktive Schüler und andere Verbreiter also den Rechner aus, ist der Wert der bis dahin verbreiteten Kopien stündlich &#8220;nur noch&#8221; mit 4 zu multiplizieren. Dann wären mittags 80 Mio, gegen 15 Uhr auch noch 5,12 Mrd und zum frühen Abendbrot um 18:00 Uhr ca. 327,680 Mrd.  illegale Kopien im Umlauf. Macht nicht wirklich einen Unterschied.</p>
<p>2. Um Mitternacht war ja nicht nur ein Titel und ein Filesharer im Internet. Es sind 1000-de Titel und &#8211; selbst zu der späten Stunde, schon wegen der weltweit verschiedenen Zeitzonen &#8211; zahllose Filesharer aktiv. Könnte das entsprechende Datenvolumen überhaupt noch im Internet übertragen werden oder ist das Internet um 18:00 Uhr schon zusammengeborchen, wenn die Annahmen der RAe Waldorf zutreffen würden?</p>
<p>3. Wir rechnen an einem fiktiven Tag &#8220;0&#8243;. Das Phänomen der Musiktausschbörsen bzw. des Filsharings hat mindestens schon eine Laufzeit von 5 Jahren. Das sind 5 Jahre mal 364 Tage mal 24 Stunden mal multiplizieren mit dem Faktor 4 oder 5&#8230; (oder 4 bzw 5 &#8220;hoch&#8221; 43680!) Wo sind oder wo könnten diese Datenmengen an Musik gespeichert werden?</p>
<p>In der klassichen Rhetorik gibt es die Figur des <strong>argumentum ad absurdum</strong>: Man zeigt die unmöglichen Konsequenzen eine Behauptung auf und zeigt so, dass die getroffennen Annahmen falsch sein <em><strong>müssen</strong></em>. Aus der hier vorgelegten Berechnung ergibt sich, dass die RAe Waldorf von grundfalschen Annahmen zur Vervielfältigungskette ausgehen. Es ist für die Betroffenen an der Zeit, dass solche und ähnliche Behauptungen richtig gestellt werden. Die Abmahnkosten, die aufgrund des so angenommenen  Gegenstands- oder Streitwert s vermutet werden, sind jedenfalls mit dem vorgelegten fiktiven Rechenexempel nicht begründbar.</p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<hr /><h2>Kommentare</h2><ul><li><a href="http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2010-02/lawinenartige-weiterverbreitung-im-filesharing-berechnung-rae-waldorf-ergibt-absurde-ergebnisse/#comment-371">26.02.2010</a>, <a href='http://www.netzwelt.de/forum/allgemeine-filesharing-diskussionen/49615-digiprotect-kornmeier-vorgehen-685.html#post1240995' rel='external nofollow' class='url'>Digiprotect und Kornmeier wie weiter vorgehen? - Seite 685 - netzwelt.de Forum</a> schreiben: [...]  [...]</li></ul><hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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</ul>

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		<title>AG Frankfurt a. M.: Filesharing bei einem Musik-Album &#8211; Keine Abmahnkosten, Schadensersatz 150,- EUR angemessen</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Feb 2010 16:40:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Community-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheber- / Bildrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[AG Frankfurt am Main, vom Urteil 29.01.2010, Az. 31 C 1078/09 &#8211; Red. Leitsätze:

Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße.
Erfolgt die Abmahnung bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars könne Abmahnkosten als Schaden nur in Form einer unfreiwilligen Einbuße verlangt werden, wenn die abmahnende Partei diesen Schaden vollständig darlegen und ggf. beweisen kann.
Als Schadensersatz kann der Urheber eine angemessene [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>AG Frankfurt am Main, vom Urteil 29.01.2010, Az. 31 C 1078/09 &#8211; Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße.</li>
<li>Erfolgt die Abmahnung bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars könne Abmahnkosten als Schaden nur in Form einer unfreiwilligen Einbuße verlangt werden, wenn die abmahnende Partei diesen Schaden vollständig darlegen und ggf. beweisen kann.</li>
<li>Als Schadensersatz kann der Urheber eine angemessene Lizenzvergütung in der Höhe verlangt werden, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der konkreten Umstände des Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühren vereinbart hätten.</li>
<li>Das Gericht erachtet für das Filesharing eins Musikalbums  fiktive Lizenzgebühren in Höhe von EUR 150,00 für angemessen (§ 287 ZPO).</li>
</ol>
<p><span id="more-2208"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>AG Frankfurt a. M.: Musik-Download über filesharing; Gericht begrenzt Schadensersatz und lehnt Erstattung der Abmahkosten ab</h2>
<h3>AG Frankfurt am Main, vom Urteil 29.01.2010, Az. 31 C 1078/09</h3>
<p>Tenor</p>
<ul>
<li>Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 09.11.209, Aktenzeichen 31 C 1078/09 &#8211; 78 wird aufrechterhalten, insoweit der Beklagte zur Zahlung von EUR 150,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 29.05.2009 verurteilt wurde.</li>
<li>Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klägerin mit der Klage abgewiesen.</li>
<li>Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 81 % und der Beklagte zu 19% zu tragen.</li>
<li>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil und diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</li>
<li>Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf EUR 801,80 festgesetzt.</li>
</ul>
<p>Tatbestand</p>
<p>Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung sowie Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin macht Ansprüche aus dem ausschließlichen Recht die Tonaufnahme &#8220;Guru Josh &#8211; Infinity 2008&#8243; über dezentrale Computernetze auszuwerten und in solchen öffentlich zugänglich zu machen, geltend.</p>
<p>Am 24.11.2008 um 22:04:17 Uhr (MESZ) wurde über den Internetanschluss des Beklagten diese, Tonaufnahme anderen Teilnehmer einer Tauschbörse zum Download angeboten.</p>
<p>Mit Schreiben vom 04.12.2008 machte die Klägerin urheberrechtliche Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten geltend, forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und gab ihm unter Fristsetzung bis zum 18.12.2008 die Möglichkeit, durch Zahlung von EUR 450,00 sämtliche Schadensersatz- sowie Kostenerstattungsansprüche der Klägerin abzugelten, wobei sie ausführte, dass für dieses Abmahnschreiben die Anwaltskosten nach dem RVG an sich EUR 651,80 betragen. Eine Zahlung durch den Beklagten erfolgte nicht.</p>
<p>Die Klägerin hat mit ihren Bevollmächtigten einen Beratungsvertrag abgeschlossen, im Rahmen dessen nach Aufwand abgerechnet wird. Im Rahmen dieses Vertrages werden die außergerichtlichen Abmahnungen vorgenommen, bei denen gleichzeitig ein Vergleichsangebot entsprechend der oben beschriebenen Form unterbreitet wird. In dem Fall, dass dieses Vergleichsangebot von der Gegenseite nicht angenommen wird, berichtigen die Bevollmachtigten dieses an die Klägerin. In einigen Fällen entscheidet sich die Klägerin sodann zur Klageerhebung. In diesen Fällen beauftragt die Klägerin ihre Bevollmächtigten Rechtsanwaltskosten gemäß einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 einzuklagen. Über diese Gebühr wird sodann der Klägerin eine Rechnung erstellt.</p>
<p>Die Klägerin behauptet, dass ihr ein Schaden an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 651,80 entstanden sei. Ihre Bevollmächtigten hätten eine entsprechende Vergütung in Rechnung gestellt und diese Rechnung sei von der Klägerin auch bezahlt worden. Die Klägerin erachtet des Weiteren einen Schadensersatz in Höhe von EUR 150,00 nach § 97 Abs. 2 UrhG für angemessen.</p>
<p>Die Klage ist dem Beklagten am 25.08.2009 zugestellt worden. [...]</p>
<p><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>
<p>[...] I. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main ergibt sich aus §32 ZPO. Danach ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Dies ist hier der Ort, an dem auch nur eines der spezifischen Tatbestandsmerkmale des Deliktes verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort (vgl Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, §32 Rn 16; LG München I, Urteil vom 10.01.2007, 21 O 20028/05, zit. nach juris). Da die ins Internet gestellte Tonaufnahme auch in Frankfurt aufgerufen werden konnte, war das Amtsgericht Frankfurt hier örtlich zuständig.</p>
<p>Der Klägerin steht gegen den Beklagten Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG wegen entgangener Lizenzgebühren in Höhe von EUR 150,00 zu. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Die vom Beklagten vorgetragenen Einwendungen gegen den klägerischen Vortrag sind nicht geeignet, den klägerischen Anspruch zu Fall zu bringen.</p>
<p>Das Bestreiten eines persönlichen Anbietens der Tonaufnahme durch den Beklagten ist unsubstantiiert und nicht ausreichend. Zwar trifft die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Merkmale in §97 Abs. 2 UrhG den Anspruchsteller, hier also die Klägerin. Allerdings trifft den Anspruchsgegner eine sekundäre Darlegungslast. Als solche wird die Last einer Gegenpartei bezeichnet, sich im Rahmen der ihn nach §138 Abs.2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der darlegungspflichtigen Partei zu äußern. Eine solche sekundäre Darlegungslast kann insbesondere dann angenommen werden, wenn sich die maßgeblichen Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Prozessgegners abgespielt haben (vgl. BGHZ 100, 190 [196]; BGH, NJW 1999,714 [715]). Die Klägerin kann vorliegend keine konkrete Kenntnis davon haben, wer den Internetanschluss des Beklagten im ermittelten Zeitpunkt tatsächlich genutzt hat. Nach diesen Maßstäben ist das Bestreiten des Beklagten, er habe die Datei nicht persönlich angeboten unzureichend.</p>
<p>Der Beklagte trägt die sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, welche in unberechtigter Weise auf seinen Internetanschluss zugegriffen hat bzw. eine Zugriffsmöglichkeit hatte (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2007, Az.: 11 W 58/07, zu finden in juris). Dieser Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Die pauschale Behauptung, dass Dritte Personen am Tatzeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss hatten, ist unsubstantiiert und eine konkrete Benennung bzw. ein Beweisangebot liegt mit der Benennung von Zeugen N.N. nicht vor. Nachdem der Beklagte hierauf von der Klägerin umfassend unter Bezugnahme auf Rechtsprechungshinweise hingewiesen wurde, bedurfte es insoweit keines weiteren Hinweises des Gerichts.</p>
<p>Die Klägerin kann den Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. Hiernach steht der Klägerin eine angemessene Lizenzvergütung in der Höhe zu, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der konkreten Umstände des Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten.</p>
<p>Das Gericht erachtet eine Lizenzgebühr in Höhe von EUR 150,00 für angemessen (§ 287 ZPO). Der sich hierauf beziehende Zinsanspruch der Klägerin beruht auf den §§ 288, 290 BGB. Ein weitergehender Anspruch der Klägerin auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist nicht gegeben. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Klägerin an ihre Bevollmächtigten tatsächlich Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 651,80 gezahlt hat, denn selbst im Falle einer entsprechenden Zahlung würde der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung in entsprechender Höhe zustehen. Der Klägerin wäre auch im Falle einer entsprechenden Zahlung kein erstattungsfähiger Schaden in entsprechender Höhe entstanden.</p>
<p>Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße. Insoweit die Klägerin an ihre Bevollmächtigten eine Zahlung von Rechtsanwaltskosten gemäß einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 geleistet haben mag, so würde es sich jedoch nicht um eine unfreiwillige Einbuße handeln.</p>
<p>Gemäß dem Vorbringen der Klägerin besteht eine Vereinbarung, wonach für die außergerichtliche Abmahntätigkeit ein Pauschalhonorar vereinbart ist. Nur in Höhe der sich hiernach ergebenden Kosten für die hier gegenständliche Abmahnung ist der Klägerin ein Schaden in Form einer unfreiwilligen Einbuße entstanden. Die auf Basis dieses Vertrages erbrachte außergerichtliche Tätigkeit der Bevollmächtigten der Klägerin war bereits vollumfänglich abgeschlossen und den Bevollmächtigten der Klägerin stand ein Honoraranspruch aus der geschlossenen Vereinbarung zu. Insoweit sich die Klägerin im Anschluss hieran entschieden hat, einen Klageauftrag zu erteilen, in der Klage eine 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 geltend zu machen und nunmehr (nach Abschluss jeglicher Tätigkeit) entsprechend ein Honorar in Höhe einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 zu zahlen, so handelt es sich um eine freiwillige Entscheidung der Klägerin. Den Bevollmächtigten der Klägerin stand kein entsprechender Honoraranspruch zu. Gemäß dem Vortrag der Klägerin bestand insbesondere auch keine grundsätzllche Vereinbarung dahingehend, dass den Bevollmächtigten der Klägerin im Falle der Klageerhebung eine entsprechende Gebühr zusteht, sondern die Entscheidung über die Geltendmachung und etwaige Zahlung einer entsprechenden Gebühr wird ausschließlich durch die Klägerin getroffen.</p>
<p>Eine entsprechende Geltendmachung gegenüber dem Beklagten kommt nach alledem nicht in Betracht. Die Klägerin ist vielmehr darauf verwiesen, ihren Schaden gemäß der sich aus dem geschlossenen Beratungsvertrag ergebenden Vermögenseinbuße zu berechnen und geltend zu machen. Zur Höhe des sich hiernach ergebenden Schadens mangelt es jedoch an jeglichem Vortrag, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.</p>
<p>Nachdem der Beklagte seit Prozessbeginn bestritten hat, dass der Klägerin ein Schaden in Höhe einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 entstanden ist, mehrfach behauptet hat, dass es eine abweichende Honorarvereinbarung zwischen der Klägerin und ihren Bevollmächtigten geben muss, auch im Termin vom 18.01.2010 abschließend nochmals darauf hinwies, dass die Klägerin wenn überhaupt nur gemäß der tatsächlich getroffenen Honorarvereinbarung einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann und diese Frage auch Gegenstand der umfassenden Erörterungen im Termin vom 18.01.2010 war, bedurfte es diesbezüglich keines weiteren gerichtlichen Hinweises.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf den § 91 Abs.1 ZPO. § 344 ZPO war nicht anzuwenden, da der Beklagte zum Termin am 09.11.2009 unverschuldet nicht rechtzeitig erschienen ist. Der Beklagte hat sich durch den ergänzenden und glaubhaften Vortrag seines Bevollmächtigten im Termin am 18.01.2010 hinreichend entschuldigt (§ 337 ZPO), Der Beklagtenvertreter hat hiernach eine hinreichende Fahrtzeit auch unter Berücksichtigung eines Verkehrsstaus eingeplant und weiterhin auch versucht, das Gericht telefonisch über seine Verspätung zu informieren. Er war nach alledem objektiv entschu1digt.</p>
<p>Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr.11, 709, 711 ZPO.</p></blockquote>
<p>Bearbeitung RA Exner, Kiel</p>
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		<title>BAG: Keine Versetzung einer Tageszeitungsredakteurin in Entwicklungsredaktion</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:20:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Februar 2010 &#8211; 9 AZR 3/09 &#8211; Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Die Klägerin ist seit 1994 bei der Beklagten, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Februar 2010 &#8211; 9 AZR 3/09 &#8211; Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Die Klägerin ist seit 1994 bei der Beklagten, einem Zeitungsverlag, als Redakteurin beschäftigt. Sie war zuletzt in der Redaktion Reise/Stil tätig. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien ua. geregelt:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Der Verlag behält sich vor, dem Redakteur andere redaktionelle oder journalistische Aufgaben, auch an anderen Orten und bei anderen Objekten zu übertragen, wenn es dem Verlag erforderlich erscheint und für den Redakteur zumutbar ist …“</p>
<p>Die Beklagte versetzte die Klägerin mit Wirkung vom 19. Juni 2007 in die neu gebildete Service- und Entwicklungsredaktion. Dort sollte die Klägerin mit zwei weiteren Redakteurinnen und einem Teamleiter ua. eine Gesundheitsbeilage entwickeln. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die ausgesprochene Versetzung unwirksam ist. Sie verlangt außerdem Beschäftigung in der Redaktion Reise/Stil.</p>
<p><span id="more-2205"></span></p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.</p>
<p>Die Revision der Beklagten blieb vor dem Neunten Senat ohne Erfolg. Nach dem Arbeitsvertrag ist die Beklagte nur berechtigt, der Klägerin eine Redakteurstätigkeit bei anderen Objekten/Produkten zu übertragen. Es gehört nicht zum Berufsbild des Redakteurs, nur neue Produkte zu entwickeln, ohne noch zur Veröffentlichung bestimmte Beiträge zu erarbeiten. Zudem übertrug die Beklagte der Klägerin keine anderen Produkte, sondern entzog ihr ausschließlich die bisher bearbeiteten Produkte.</p>
<p><strong>Vorinstanz</strong>: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2008 &#8211; 22 Sa 2174/07 -</p>
<p>BAG, Pressemitteilung Nr. 15/10</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>BGH: Keine AGB-Kontrolle beim C2C-Verkauf bei Mustervertrag Dritter (Vertragsmuster Auto-Kauf einer Versicherung)</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Feb 2010 17:48:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB-Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 17.02.2010, Az. VIII ZR 67/09 &#8211; Beim Online-Verkauf eines Autos unterliegt ein Mustervertrag eines Dritten (Versicherung) nicht dem AGB-Recht. Es fehle an einer einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit, wenn nur das Formular einer Versicherungsgesellschaft verwendet werde, beiden Parteien die Auswahl des Textes und der verwendeten Klauseln frei stehe und sich die Parteien auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Urteil vom 17.02.2010, Az. VIII ZR 67/09 &#8211; Beim Online-Verkauf eines Autos unterliegt ein Mustervertrag eines Dritten (Versicherung) nicht dem AGB-Recht. Es fehle an einer einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit, wenn nur das Formular einer Versicherungsgesellschaft verwendet werde, beiden Parteien die Auswahl des Textes und der verwendeten Klauseln frei stehe und sich die Parteien auf die Verwendung des Formulars geeinigt haben.</p>
<p><strong>Praxis-Tipp für den Online-Kauf eines KfZ</strong>: In jeden Vertrag sollte der Käufer sich die Unfallfreiheit ausdrücklich zusichern lassen. Daneben kann die weitere Haftung für Sachmängel ausgeschlossen werden. So wird ein Käufer und Verkäufer-gerechte Abwägung der Interessen beim Autokauf erreicht.</p>
<p><span id="more-2203"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>BGH: Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Kauf unter Privatleuten</h2>
<h3>BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 67/09 -</h3>
<p>Der Bundesgerichtshof hat heute über die Frage entschieden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt (hier von einer Versicherung als Serviceleistung angeboten wurde). Die Anwendbarkeit der Vorschriften wurde in dem entschiedenen Fall verneint.</p>
<p>Die Beklagte verkaufte im Mai 2007 als Privatperson einen gebrauchten Volvo zum Preis von 4.600 € an den Kläger. Die Beklagte hatte das Fahrzeug selbst zwei Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Als Vertragsformular wurde ein Vordruck einer Versicherung verwendet, der als &#8220;Kaufvertrag Gebrauchtwagen &#8211; nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen&#8221; gekennzeichnet ist. Die Parteien hatten zuvor telefonisch darüber gesprochen, wer ein Vertragsformular mitbringen solle, und sich auf das der Beklagten bereits vorliegende Vertragsformular der Versicherung geeinigt. Dieses Formular enthält folgende Klausel:</p>
<address style="padding-left: 30px;">&#8220;Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft&#8221;.</address>
<p>Mit der Behauptung, das Fahrzeug habe vor Übergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt, hat der Käufer eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises um 1.000 € geltend gemacht und Klage erhoben. In den ersten beiden Instanzen ist die Klage abgewiesen worden.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verkäuferin die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen hat. Zwar hätte der uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss einer Prüfung am Maßstab des § 309 Nr. 7 BGB* nicht standgehalten, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt hätte. Das ist aber nicht der Fall, weil die Vertragsbedingung nicht im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB* von der Verkäuferin gestellt worden ist.</p>
<p>In einem &#8220;Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen&#8221; kommt die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck. Daran fehlt es, wenn die Einbeziehung der Vertragsbedingungen sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei darstellt. Dazu ist erforderlich, dass diese in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. Diese Freiheit hat im entschiedenen Fall für den Käufer bestanden, weil die Parteien sich auf ein Vertragsformular geeinigt hatten und der Käufer damit nach den Feststellungen des Landgerichts die Möglichkeit hatte, dem Vertragsschluss ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen.</p>
<h4 style="padding-left: 30px;">* § 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag</h4>
<p style="padding-left: 30px;">Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt&#8230;</p>
<h4 style="padding-left: 30px;">§ 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit</h4>
<p style="padding-left: 30px;">Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam &#8230;</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)</em></p>
<p style="padding-left: 30px;">a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)</p>
<p style="padding-left: 30px;">ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;</p>
<p style="padding-left: 30px;">b) (Grobes Verschulden)</p>
<p style="padding-left: 30px;">ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; &#8230;</p>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: AG Düsseldorf, Urteil vom 19. August 2008 – 28 C 15536/07; LG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2009 – 22 S 321/08</p>
<p>BGH, PM Nr. 36/2010</p></blockquote>
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		<title>BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs. 2 UrhG (Deckelung der Abmahnkosten) unzulässig</title>
		<link>http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2010-02/bverfg-verfassungsbeschwerde-gegen-%c2%a7-97a-abs-2-urhg-deckelung-der-abmahnkosten-unzulaessig/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Feb 2010 11:49:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
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		<description><![CDATA[BVerfG, Beschluss vom 20.01.2010; Az. 1 BvR 2062/09 – Das wichtigste aus der Pressemitteilung in Kürze:

Der Beschwerdeführer nennt nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hat.
Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Beschwerdeführer außerdem grundsätzlich die Fachgerichte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BVerfG, Beschluss vom 20.01.2010; Az. 1 BvR 2062/09 – Das wichtigste aus der Pressemitteilung in Kürze:</p>
<ul>
<li>Der Beschwerdeführer nennt nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hat.</li>
<li>Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Beschwerdeführer außerdem grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen.</li>
</ul>
<p><strong>Anm. RA Exner, Kiel</strong>: Es ist erstaunlich, dass nicht auch eine Mißbrauchsgebühr auferlegt wurde. Ohne konkrete Schilderung einer Beeinträchtigung und ohne Erschöpfung des Rechtswegs wurde das Verfassungsgericht angerufen. Die Entscheidung gibt aber einen Fingerzeig für die Anwaltspraxis. Sie it deshlab lesenswert. In der Praxis wird einerseits die Deckelung der Abmahnkostenoft schon mit der Abmahnung (insb. bei Filesharing) vorab von den Abmahnern für unanwendbar erklärt. Andererseits wird die Anwendung der Deckelung der Abmahnkosten vielfach gegen Abmahnungen geltend gemacht, ohne die Voraussetzungen zu prüfen. Wie eine alte Rechtsweisheit aber sagt: Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!</p>
<blockquote>
<h3>Rechtsgrundlage § 97a UrhG [Abmahnung]</h3>
<p>(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.</p>
<p>(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 Euro.</p></blockquote>
<p><span id="more-2200"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs. 2 UrhG (Deckelung der Abmahnkosten) unzulässig</h2>
<h3>Beschluss vom 20.01.2010; Az. <a title="BVerfG | Deckelung der Abmahnkosten, VB" href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100120_1bvr206209.htm" target="_blank">1 BvR 2062/09</a> –</h3>
<p>Der am 1. September 2008 in Kraft getretene § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) beschränkt den Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung wegen der Verletzung von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechten in einfach gelagerten Fällen auf 100,&#8211; €. Vor dieser Gesetzesänderung konnten bei einer begründeten anwaltlichen Abmahnung die vollen Gebühren, die sich am Streitwert orientierten, vom Verletzer ersetzt verlangt werden.</p>
<p>Der Beschwerdeführer veräußert bei eBay und in einem eBay-Shop gebrauchte Hifi-Geräte. Die dabei verwendeten Produktfotos stellt er mit erheblichem Aufwand selbst her. Weil diese Fotos von anderen eBay-Mitgliedern kopiert und im Rahmen eigener Auktionen verwendet wurden, beauftragte er einen Anwalt mit Abmahnungen. Die Abmahnungen waren teilweise außergerichtlich erfolgreich, teilweise musste der Beschwerdeführer seinen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch (§ 97 UrhG) gerichtlich durchsetzen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine von § 97a Abs. 2 UrhG ausgehende Verletzung seines Grundrechts am geistigen Eigentum und eine unzulässige Rückwirkung, weil er nicht mehr die vollen Anwaltskosten für die Abmahnung vom Gegner erstattet erhält. Die Ansprüche von Urhebern bei Verletzung ihrer Rechte würden dadurch praktisch wertlos.</p>
<p>Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht geltend machen konnte, unmittelbar durch die angegriffene Vorschrift beeinträchtigt zu sein. Er nennt nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hat, und er beziffert auch nicht den ihm entstandenen oder voraussichtlich künftig entstehenden Schaden.</p>
<p>Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Beschwerdeführer außerdem grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen. Die fachgerichtliche Entscheidung verschiedener, durch die Neuregelung aufgeworfener Zweifelsfragen ist geeignet, die verfassungsrechtliche Bewertung der Norm zu beeinflussen. Dabei macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass schon das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel illegitim wäre, nämlich zu verhindern, dass die Verletzer von Urheberrechten in Bagatellfällen überzogene Anwaltshonorare bezahlen müssen. Dem Gesetzgeber muss Zeit gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten. Dabei befinden sich auch die Honorarpraxis der Rechtsanwälte und mögliche, an der Neuregelung ausgerichtete Honorarmodelle noch in der Entwicklung.</p>
<p>Auch im Hinblick auf die gerügte „Rückwirkung“ der Norm ist derzeit eine Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht geboten. Denn in „Altfällen“ (Abmahnvorgänge, die vor Inkrafttreten des neuen § 97a UrhG in Gang gesetzt, jedoch mangels Zahlung der Anwaltskosten durch den Verletzer nicht abgeschlossen wurden) dürfte eine Auslegung des § 97a Abs. 2 UrhG möglich sein, welche die Urheber nicht ihres einmal entstandenen und somit als grundrechtliches Eigentum geschützten Aufwendungserstattungsanspruchs weitgehend beraubt.</p>
<p>BVerfG, Pressemitteilung Nr. 6/2010 vom 12. Februar 2010</p></blockquote>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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