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	<description>Blog zum IT-Recht - Rechtsanwalt Exner, Kiel</description>
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		<title>BGH: Strenge Anforderungen für Werbeanrufe (Telefonaktion II)</title>
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		<pubDate>Sat, 12 Feb 2011 13:11:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. Werbeanruf vom Call-Center Die AOK Plus, die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, hatte sich im Jahr 2003 gegenüber [...]</p><p>The post <a href="http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2011-02/bgh-strenge-anforderungen-werbeanrufe-telefonaktion-2/">BGH: Strenge Anforderungen für Werbeanrufe (Telefonaktion II)</a> appeared first on <a href="http://www.jur-blog.de">Jur-Blog.de</a>.</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die strengen Anforderungen, die das deutsche <a href="http://www.jur-blog.de/tag/recht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Recht">Recht</a> an die Zulässigkeit von <strong>Werbeanrufe</strong>n bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.</p>
<h3>Werbeanruf vom <a href="http://www.jur-blog.de/tag/call-center/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Call-Center">Call-Center</a></h3>
<p>Die AOK Plus, die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, hatte sich im Jahr 2003 gegenüber der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucherzentrale/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucherzentrale">Verbraucherzentrale</a> Sachsen verpflichtet, es zu <em>unterlassen</em>, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> ohne deren Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen. Ferner hatte sie sich verpflichtet, für jeden Verstoß eine <em><a href="http://www.jur-blog.de/tag/vertragsstrafe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vertragsstrafe">Vertragsstrafe</a></em> von 5.000 € zu zahlen. Im September 2008 erhielten zwei Verbraucher Werbeanrufe von einem <strong>Call-Center</strong>, das von der AOK Plus beauftragt worden war. Die Verbraucherzentrale hat die AOK Plus daraufhin auf Zahlung von 10.000 € in Anspruch genommen.</p>
<p><span id="more-2358"></span></p>
<h3>Gewinnspiel und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/e-mail/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with E-Mail">E-Mail</a></h3>
<p>Die beklagte AOK hat behauptet, die Einwilligung der Angerufenen im sog. <a href="http://www.jur-blog.de/tag/double-opt-in/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Double-Opt-In">Double-Opt-In</a>-Verfahren erhalten zu haben: Die Verbraucher hätten an <a href="http://www.jur-blog.de/tag/online/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Online">Online</a>-Gewinnspielen teilgenommen, dort ihre Telefonnummer angegeben und durch Markieren eines Feldes ihr <strong>Einverständnis</strong> auch mit <strong>Telefonwerbung</strong> erklärt. Daraufhin sei ihnen eine <strong>E-Mail</strong> mit dem Hinweis auf die Einschreibung für das Gewinnspiel (sog. &#8220;Check-Mail&#8221;) an die angegebene E-Mail-Adresse übersandt worden, die sie durch Anklicken eines darin enthaltenen Links bestätigt hätten.</p>
<h3>Gerichte und Urteile</h3>
<p>Die Klage der Verbraucherzentrale war vor dem Landgericht und dem OLG Dresden erfolgreich.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das deutsche Recht geht zwar damit, dass es unaufgeforderte Werbeanrufe stets als unzumutbare Belästigung und damit als unlauter einstuft, über die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken der Europäischen Union hinaus. Aufgrund einer in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation enthaltenen Öffnungsklausel ist der deutsche Gesetzgeber aber berechtigt, Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell von deren vorherigem ausdrücklichen Einverständnis abhängig zu machen (sog. &#8220;opt in&#8221;).</p>
<p>Im Streitfall hatte &#8211; so der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> &#8211; die beklagte AOK das Einverständnis der angerufenen Verbraucher nicht nachgewiesen. Für diesen Nachweis kommt insbesondere der Ausdruck einer E-Mail des angerufenen Verbrauchers in Betracht, in der er sich ausdrücklich mit der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/werbung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbung">Werbung</a> einverstanden erklärt. Die Speicherung der entsprechenden E-Mail ist dem Werbenden ohne weiteres möglich und zumutbar. Diesen Nachweis hat die beklagte AOK nicht geführt, sondern sich nur allgemein auf die Einhaltung des Double-Opt-In-Verfahrens berufen.</p>
<p>Dieses elektronisch durchgeführte <strong>Double-Opt-In</strong>-Verfahren ist von vornherein ungeeignet, um ein Einverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen. Zwar kann bei Vorlage der dabei angeforderten elektronischen Bestätigung angenommen werden, dass der &#8211; die Einwilligung in Werbeanrufe enthaltende &#8211; Teilnahmeantrag für das Online-Gewinnspiel tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Damit ist aber nicht sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Absenders der Bestätigungs-E-Mail handelt. Es kann zahlreiche Gründe für die versehentliche oder vorsätzliche Eintragung einer falschen Telefonnummer geben. Das Gesetz verlangt aber zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat.</p>
<p><strong>BGH</strong>, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 10. Februar 2011 &#8211; I ZR 164/09 &#8211; <strong>Telefonaktion II</strong></p>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: LG Dresden &#8211; Urteil vom 8. April 2009 &#8211; 42 HKO 42/08; OLG Dresden &#8211; Urteil vom 22. September 2009 &#8211; 14 U 721/09</p>
<p>Quelle für Text: BGH, PM Nr. 29/2011</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>BGH: Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Nov 2010 14:32:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat am 3. November 2010 eine Entscheidung zur Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags getroffen. Im August 2008 schlossen die Parteien per E-Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett zum Preis von 1.265 €. Das Angebot des Beklagten, der die Wasserbetten über das Internet zum Verkauf anbietet, war dem Kläger per E-Mail als [...]</p><p>The post <a href="http://www.jur-blog.de/internet-recht/rechtsanwalt/2010-11/bgh-wertersatzpflicht-eines-verbrauchers-bei-widerruf-eines-fernabsatzvertrags/">BGH: Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags</a> appeared first on <a href="http://www.jur-blog.de">Jur-Blog.de</a>.</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat am 3. November 2010 eine Entscheidung zur <a href="http://www.jur-blog.de/tag/wertersatzpflicht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wertersatzpflicht">Wertersatzpflicht</a> eines Verbrauchers bei <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerruf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerruf">Widerruf</a> eines Fernabsatzvertrags getroffen.</p>
<p>Im August 2008 schlossen die Parteien per <a href="http://www.jur-blog.de/tag/e-mail/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with E-Mail">E-Mail</a> einen Kaufvertrag über ein Wasserbett zum Preis von 1.265 €. Das Angebot des Beklagten, der die Wasserbetten über das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> zum Verkauf anbietet, war dem Kläger per E-Mail als angehängte PDF-Datei übersandt worden. Der Text der E-Mail enthält eine Widerrufsbelehrung. Im weiteren Text der E-Mail heißt es:</p>
<blockquote><p>&#8220;Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist.&#8221;</p></blockquote>
<p>Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. <span id="more-2368"></span>Der Käufer baute das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258 € und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 € sei wieder verwertbar.</p>
<p>Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.007 € gerichteten Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Verkäufers zurückgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision des Verkäufers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann, da er die Ware nur geprüft hat.</p>
<p>Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Schuldner statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Dabei muss der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB* auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF*; jetzt Satz 3] dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Letzteres war vorliegend der Fall. Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen lediglich eine Prüfung der Sache dar.</p>
<p>Der Verbraucher soll nach Art. 6 der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie)** und der sie umsetzenden deutschen Regelung grundsätzlich Gelegenheit haben, die durch Vertragsabschluss im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/fernabsatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Fernabsatz">Fernabsatz</a> gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, weil er die Ware vor Abschluss des Vertrags nicht sehen konnte. Dies schließt die Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst wenn sie zu einer Wertminderung der Ware führt.</p>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 3. November 2010 – VIII ZR 337/09</p>
<p>Vorinstanzen: AG Berlin-Wedding – Urteil vom 9. April 2009 – 17 C 683/08; LG Berlin – Urteil vom 18. November 2009 – 50 S 56/09</p>
<p>*§ 357 BGB aF: Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe</p>
<p>(&#8230;)</p>
<p>(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. (&#8230;)</p>
<p>**Art. 6 der Richtlinie 97/7 (Fernabsatz-Richtlinie): Widerrufsrecht</p>
<p>(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. (&#8230;)</p>
<p>(2) Übt der Verbraucher das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/recht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Recht">Recht</a> auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.(&#8230;)</p>
<p>Text BGH, PM Nr. 210/2010</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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<p>The post <a href="http://www.jur-blog.de/internet-recht/rechtsanwalt/2010-11/bgh-wertersatzpflicht-eines-verbrauchers-bei-widerruf-eines-fernabsatzvertrags/">BGH: Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags</a> appeared first on <a href="http://www.jur-blog.de">Jur-Blog.de</a>.</p>]]></content:encoded>
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		<title>Hartplatzhelden: Kein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Amateurfußball</title>
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		<pubDate>Sat, 30 Oct 2010 13:57:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Fußballverband es hinnehmen muss, wenn kurze Filmausschnitte von Amateurfußballspielen seiner Mitglieder im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Beklagte betreibt unter der Internet-Adresse &#8220;www.hartplatzhelden.de&#8221; ein durch Werbeeinnahmen finanziertes Internetportal, in das Besucher von Amateurfußballspielen selbst aufgenommene Filme einstellen können, die [...]</p><p>The post <a href="http://www.jur-blog.de/multimediarecht/rechtsanwalt/2010-10/hartplatzhelden-kein-wettbewerbsrechtlicher-leistungsschutz-fur-amateurfussball/">Hartplatzhelden: Kein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Amateurfußball</a> appeared first on <a href="http://www.jur-blog.de">Jur-Blog.de</a>.</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Fußballverband es hinnehmen muss, wenn kurze Filmausschnitte von Amateurfußballspielen seiner Mitglieder im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> öffentlich zugänglich gemacht werden.</p>
<p>Die Beklagte betreibt unter der Internet-Adresse &#8220;www.hartplatzhelden.de&#8221; ein durch Werbeeinnahmen finanziertes Internetportal, in das Besucher von Amateurfußballspielen selbst aufgenommene Filme einstellen können, die einzelne Szenen des Spielgeschehens von ein- bis eineinhalbminütiger Dauer wiedergeben. Die Filmausschnitte können von anderen Internetnutzern kostenlos aufgerufen und angesehen werden.</p>
<p><span id="more-2366"></span></p>
<p>Der Kläger, der Württembergische Fußballverband e.V., ist der Ansicht, dass ihm als Veranstalter der Spiele in seinem Verbandsgebiet das ausschließliche <a href="http://www.jur-blog.de/tag/recht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Recht">Recht</a> zu deren gewerblicher Verwertung zusteht. Er hat daher von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Leistungsübernahme, der wettbewerbswidrigen Behinderung sowie des Eingriffs in sein <a href="http://www.jur-blog.de/tag/recht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Recht">Recht</a> am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Unterlassung verlangt.</p>
<p>Die Klage hatte vor dem Landgericht Stuttgart Erfolg. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat ein ausschließliches Verwertungsrecht des klagenden Verbandes verneint und die Klage dementsprechend abgewiesen. Maßgeblich dafür war, dass die Veröffentlichung der Filmausschnitte entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts keine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a>* unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses darstellt. Die vom Kläger erbrachte Leistung der Organisation und Durchführung der Fußballspiele bedarf im Übrigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keines solchen Schutzes. Der Kläger kann sich über die ihm angehörigen Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern, dass Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden. Unter diesen Umständen hat der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> ein besonderes Ausschließlichkeitsrecht von Sportverbänden auch unter den weiteren vom Kläger herangezogenen Gesichtspunkten verneint.</p>
<p>BGH, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 28. Oktober 2010 – I ZR 60/09 – Hartplatzhelden</p>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: OLG Stuttgart – Urteil vom 19. März 2009 – 2 U 47/08 (CR 2009, 386 = MMR 2009, 395); LG Stuttgart – Urteil vom 8. Mai 2008 – 41 O 3/08 KfH (CR 2008, 528 = MMR 2008, 551)</p>
<blockquote>
<h3>*§ 4 Nr. 9 Buchst. b UWG lautet:</h3>
<p>Unlauter handelt insbesondere, wer (&#8230;)</p>
<p>Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er (&#8230;)</p>
<p>b)die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt (&#8230;)</p></blockquote>
<p>BGH, PM, Nr. 206/2010</p>
<p>&nbsp;</p>
<hr /><h2>Kommentare</h2><ul><li><a href="http://www.jur-blog.de/multimediarecht/rechtsanwalt/2010-10/hartplatzhelden-kein-wettbewerbsrechtlicher-leistungsschutz-fur-amateurfussball/">01.11.2012</a>, <a href='http://www.wettbewerbsrechtler.de/bgh-hartplatzhelden-de-grundsatzurteil-internet-verwertungsrechte/rechtsanwalt-ra_exner/urteile-170' rel='external nofollow' class='url'>Wettbewerbsrechtler.de</a> schreiben: <strong>BGH: hartplatzhelden.de &#8211; Grundsatzurteil Internet-Verwertungsrechte...</strong>

Angesichts einer Schulung &#8220;Internet-Recht für Vereine am 14.04.2012 hatte ich mal wieder den Fall &#8220;Hartplatzhelden.de&#8221; betrachtet. Hier die Pressemittilung des BGH Kein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Amateurfußballspiele ....</li></ul><hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>Online-AGB von Konzertkarten</title>
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		<pubDate>Mon, 20 Sep 2010 12:13:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat zahlreiche Online-AGB von Ticketanbietern für Konzertkarten beanstandet. 11 von 12 Anbietern hatten fehlernhafte AGB. Insgesamt wurden sogar 26 verschiedene Klauseln beanstandet. Dabei ging der vzbv auch mit Abmahnungen gegen die Ticketanbieter vor. In zwei Fällen wurden Klagen eingereicht. AGB für Online-Kauf von Konzertkarten vzbv geht erfolgreich gegen Klauseln vor, die [...]</p><p>The post <a href="http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2010-09/online-agb-von-konzertkarten/">Online-AGB von Konzertkarten</a> appeared first on <a href="http://www.jur-blog.de">Jur-Blog.de</a>.</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucherzentrale/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucherzentrale">Verbraucherzentrale</a> Bundesverband (vzbv) hat zahlreiche <a href="http://www.jur-blog.de/tag/online/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Online">Online</a>-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a> von Ticketanbietern für Konzertkarten beanstandet. 11 von 12 Anbietern hatten fehlernhafte <a href="http://www.jur-blog.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a>. Insgesamt wurden sogar 26 verschiedene Klauseln beanstandet. Dabei ging der vzbv auch mit Abmahnungen gegen die Ticketanbieter vor. In zwei Fällen wurden Klagen eingereicht.</p>
<p><span id="more-2349"></span></p>
<blockquote>
<h2>AGB für Online-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/kauf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kauf">Kauf</a> von Konzertkarten</h2>
<p>vzbv geht erfolgreich gegen Klauseln vor, die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> benachteiligen</p>
<p>Gegen verbraucherunfreundliche Vertragsklauseln von Ticketshops im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> ist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vorgegangen. Im Rahmen des so genannten <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a>-Sweep der Europäischen Union (EU) untersuchte er im Juni zwölf Webseiten von Konzertveranstaltern und -vermittlern. In elf Fällen leitete der vzbv Verfahren ein.</p>
<p>Im Ergebnis müssen die Unternehmen zahlreiche Klauseln zum Vorteil der Verbraucher nachbessern. Acht Firmen haben inzwischen Unterlassungserklärung abgegeben, in denen sie sich verpflichten, insgesamt 26 Klauseln nicht mehr zu verwenden. Diese hatten etwa beinhaltet, dass die Ticketanbieter keine Haftung für falsche Angaben auf ihren Internetseiten übernehmen. Andere schlossen die Rückgabe erworbener <a href="http://www.jur-blog.de/tag/tickets/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tickets">Tickets</a> grundsätzlich aus. Weitere Klauseln räumten zwar den Verkäufern ein Rücktrittsrecht ein, nicht aber den Kunden. So stand es den Anbietern frei, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde nicht binnen fünf Werktagen bezahlt hatte. Umgekehrt hatten die Käufer dieses <a href="http://www.jur-blog.de/tag/recht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Recht">Recht</a> nicht, wenn sich die Zustellung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/tickets/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tickets">Tickets</a> verzögerte. Außerdem beanstandete der vzbv eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/klausel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Klausel">Klausel</a> mit einer zu kurzen Reklamationspflicht. Auch mit den gesetzlich erforderlichen Hinweisen zum Anbieter nahmen es einige nicht so genau. In zwei Fällen waren die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/e-mail/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with E-Mail">E-Mail</a>-Adresse oder das Impressum nicht oder kaum auffindbar.</p>
<p>In zwei Fällen hat der vzbv inzwischen Klage erhoben. Streitpunkt sind Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei denen es zum Beispiel um die Rückgabe oder Erstattung von Tickets geht.</p>
<p>Der Internet-Sweep vom 31.Mai bis 4. Juni 2010 ist eine europaweite Aktion, die in Deutschland vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in enger Zusammenarbeit mit dem vzbv und der Wettbewerbszentrale durchgeführt wurde. Der Sweep berücksichtigte relevante Webseiten, die Verbrauchern regelmäßig bei der Online-Suche angeboten werden.</p></blockquote>
<p>vzbv, PM 16.09.2010 &#8211; http://www.vzbv.de/4232.htm</p>
<p>&nbsp;</p>
<hr /><h2>Kommentare</h2><ul><li><a href="http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2010-09/online-agb-von-konzertkarten/">14.08.2012</a>, <a href='http://agb-recht.de/allgemein/klausel-recht/2010/09/agb-online-verkauf-von-konzert-tickets/' rel='external nofollow' class='url'>AGB-Recht.de</a> schreiben: <strong>AGB für Online-Verkauf von Konzert-Tickets...</strong>

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ist im Juni 2010 gegen verbraucherunfreundliche Vertragsklauseln von Ticketshops im Internet vorgegangen. Hier eine Kurzfassung der Ergebnisse: untersuchte Webseiten von Konzertveranstaltern und -vermittlern...</li></ul><hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>LArbG Hamm: Netzwerk-Admin lädt Elektroroller im Büro &#8211; Kündigung unwirksam</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Sep 2010 15:55:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht und IT]]></category>
		<category><![CDATA[Provider-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Software / Hardware]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Admin]]></category>
		<category><![CDATA[Hamm]]></category>
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		<category><![CDATA[Netzwerk]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Wichtige Ergebnisse des Urteils des LArbG Hamm, Entscheidung vom 02.09.2010, Az. 16 Sa 260/10 : Wenn keine absoluten Kündigungsgründe vorliegen, rechtfertigt ein geringer Schaden von 1,8 Cent, bei 19–jährige Beschäftigung (zuletzt als Netzwerkadministrator) keine Kündigung. Dies gilt insb. wenn im Betrieb Handys aufgeladen und elektronische Bilderrahmen betrieben werden, die Arbeitgeberin aber nicht eingegreift. Daher hätte [...]</p><p>The post <a href="http://www.jur-blog.de/arbeitsrecht-und-it/rechtsanwalt/2010-09/larbg-hamm-netzwerk-admin-laedt-elektroroller-buero-kundigung-unwirksam/">LArbG Hamm: Netzwerk-Admin lädt Elektroroller im Büro &#8211; Kündigung unwirksam</a> appeared first on <a href="http://www.jur-blog.de">Jur-Blog.de</a>.</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wichtige Ergebnisse des Urteils des LArbG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamm/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamm">Hamm</a>, Entscheidung vom 02.09.2010, Az. 16 Sa 260/10 :</p>
<ol>
<li>Wenn keine absoluten Kündigungsgründe vorliegen, rechtfertigt ein geringer Schaden von 1,8 Cent, bei 19–jährige Beschäftigung (zuletzt als Netzwerkadministrator) keine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/kuendigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a>.</li>
<li>Dies gilt insb. wenn im Betrieb Handys aufgeladen und elektronische Bilderrahmen betrieben werden, die Arbeitgeberin aber nicht eingegreift.</li>
<li>Daher hätte das verlorengegangene Vertrauen durch eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> wieder hergestellt werden können.</li>
</ol>
<p><strong>Anm. RA Exner</strong>: Auch der Aufwand einer <em>arbeitsrechtlichen Abmahnung</em> und der damit verbundenen Arbeitszeit in der Personalabteilung sollte wohl überlegt werden. M.E. müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne der wechselseitigen Rücksichtnahme stärker in die Pflicht genommen werden. Dass solche Fälle zu den Anwälten und Gerichten gehen, belastet die Allgemeinheit und die Staatskasse in ungebührender Weise. Wie so oft wird in der Praxis wohl ein anderes Interesse im Hintergrund mitgespielt haben: Den Arbeitnehmer ohne Abfindung (!) kurzfristig kündigen zu wollen. Wenn die Medien allein den Schaden von 1,8 Cent in den Focus rücken, so greift dies zu kurz. Es geht wirtschaftlich und sozial um bedeutend mehr.</p>
<p><span id="more-2346"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel</p>
<blockquote>
<h2>Elektroroller im Büro aufgeladen &#8211; Kündigung unwirksam</h2>
<p>Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 02.09.2010 das Verfahren 16 Sa 260/10 – Vorinstanz Arbeitsgericht Siegen 1 Ca 1070/09 entschieden. In dem Verfahren, über das bereits in der Presse berichtet wurde, streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Der jetzt 41-jährige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.08.1990 beschäftigt, zuletzt als Netzwerkadministrator. Im Mai 2009 hatte er sich für einige Tage einen Elektroroller gemietet, den er auch am Freitag, den 15.05.2009 zur Fahrt in den Betrieb nutzte. Dort schloss er den Roller im Vorraum zum Rechenzentrum der Beklagten an eine Steckdose an, um den Akku aufzuladen. Nachdem der Roller ca. 1 ½ Std. aufgeladen worden war, nahm der Kläger den Akku vom Stromnetz, nachdem er von einem Vorgesetzten dazu aufgefordert worden war. Dabei sind Stromkosten im Umfang von etwa 1,8 Cent entstanden.</p>
<p>Mit Schreiben vom 27.05.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich fristgerecht zum 30.11.2009. Sie hat sich darauf berufen, dass der Kläger ein Vermögensdelikt zu ihrem Nachteil begangen habe, weil er heimlich auf ihre Kosten seinen privaten Elektroroller am Stromnetz aufgeladen hat. Mittlerweile hat der Kläger erfolgreich an der Betriebsratswahl teilgenommen.</p>
<p>Das Arbeitsgericht Siegen hat die Kündigung für unwirksam gehalten. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Da es keine absoluten Kündigungsgründe hat das Landesarbeitsgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Interessenabwägung vorgenommen. Diese geht zulasten der beklagten Arbeitgeberin aus. Berücksichtigt hat das Gericht dabei den geringen Schaden von 1,8 Cent, die 19–jährige Beschäftigung des Klägers und nicht zuletzt den Umstand, dass im Betrieb Handys aufgeladen und elektronische Bilderrahmen betrieben wurden, die Arbeitgeberin aber nicht eingegriffen hätte. Daher hätte das verlorengegangene Vertrauen durch eine Abmahnung wieder hergestellt werden können.</p>
<p>Auch der am 02.09.2010 von der Arbeitgeberin gestellte Auflösungsantrag blieb vor der 16.Kammer ohne Erfolg. Die Arbeitgeberin hatte ihn im Wesentlichen damit begründet, der Kläger habe zwischen den Instanzen durch sein Verhalten gegenüber den Medien eine Situation herbeigeführt, die es Ihr unzumutbar mache, ihn weiter zu beschäftigen. Als über seinen Fall im Fernsehen berichtet worden sollte, hatte er Handzettel im Betrieb verteilt, die auf die Sendung hinwiesen. Durch seinen reißerischen Auftritt in den öffentlichen Medien habe er dem Ansehen des Unternehmens massiv geschadet. Außerdem habe der Kläger in einer Email an den Geschäftsführer Anschuldigungen gegenüber seinem unmittelbaren Vorgesetzten erhoben, die die Arbeitgeberin selbst als emotionalen Rundschlag ansieht. Nach der Auffassung des Landesarbeitsgerichts begründet dies nicht, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht erwartet werden kann. Der Kläger sei nicht von sich aus an die Medien herangetreten. Sein Verhalten sei durch die emotionale Ausnahmesituation während des Prozesses erklärbar.</p>
<p>Pressestelle LArbG Hamm v. 02.09.2010</p></blockquote>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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<p>The post <a href="http://www.jur-blog.de/arbeitsrecht-und-it/rechtsanwalt/2010-09/larbg-hamm-netzwerk-admin-laedt-elektroroller-buero-kundigung-unwirksam/">LArbG Hamm: Netzwerk-Admin lädt Elektroroller im Büro &#8211; Kündigung unwirksam</a> appeared first on <a href="http://www.jur-blog.de">Jur-Blog.de</a>.</p>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>BVerfG: Zitatrecht aus Anwaltsschreiben trotz gerichtlicher Untersagung</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Jul 2010 14:01:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010, Az. 1 BvR 2477/08 &#8211; Der Kläger nahm den Beschwerdeführer beim Landgericht Berlin auf Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben in Anspruch. Darin war es um die Gestattung einer Bildnutzung eines Mandantenbildes von der anwaltlichen Homepage gegangen. Das bejahte Landgericht einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 [...]</p><p>The post <a href="http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2010-07/bverfg-zitatrecht-aus-anwaltsschreiben-trotz-gerichtlicher-untersagung/">BVerfG: Zitatrecht aus Anwaltsschreiben trotz gerichtlicher Untersagung</a> appeared first on <a href="http://www.jur-blog.de">Jur-Blog.de</a>.</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>, Beschluss vom 18.02.2010, Az. 1 BvR 2477/08 &#8211; Der Kläger nahm den Beschwerdeführer beim Landgericht Berlin auf Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben in Anspruch. Darin war es um die Gestattung einer Bildnutzung eines Mandantenbildes von der anwaltlichen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/homepage/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Homepage">Homepage</a> gegangen. Das bejahte Landgericht einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Bundesverfassungsgericht hat die gerichtliche Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Verurteilung zur Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben des Klägers verletzt den Beschwerdeführer in seinem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/grundrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundrecht">Grundrecht</a> auf <a href="http://www.jur-blog.de/tag/meinungsfreiheit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Meinungsfreiheit">Meinungsfreiheit</a> (Art. 5 GG).</p>
<p><span id="more-2343"></span></p>
<p>RA Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen zivilrechtliche Unterlassungsverurteilung erfolgreich</h2>
<h3>BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2010 – 1 BvR 2477/08 –</h3>
<p>Der Beschwerdeführer betreibt die Internetseite www., auf der er die „N. Zeitung <a href="http://www.jur-blog.de/tag/online/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Online">online</a>“ publiziert. Er beabsichtigte, dort einen Artikel des Autors R. zu veröffentlichen, der sich mit einem Rechtsstreit befasste, in dem R. auf Unterlassung der Veröffentlichung eines Buches in Anspruch genommen wurde. Deshalb fragte der Beschwerdeführer schriftlich bei dem Sozius des Rechtsanwalts H., der den Kläger in jenem Rechtsstreit vertrat, an, ob er ein auf dessen Kanzleihomepage vorhandenes <a href="http://www.jur-blog.de/tag/foto/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Foto">Foto</a> für die Veröffentlichung verwenden dürfe. Die Anfrage war in einem teils unfreundlichen, teils ironischen Ton gehalten. Der Sozius (im Folgenden: Kläger) widersprach ausdrücklich der Nutzung von Bildern seiner Person und seines Sozius H. und drohte dem Beschwerdeführer mit rechtlichen Schritten. Im Zusammenhang mit dem anschließend veröffentlichten Artikel des R. auf seiner Website, in dem sowohl das Auftreten als auch die äußere Erscheinung des Prozessvertreters H. kommentiert wurden, merkte die Redaktion an, dass der Beschwerdeführer auf Anfrage &#8220;ein eindrucksvolles Homepage-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/foto/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Foto">Foto</a> seiner Kanzlei zu R.s Glosse nicht habe freigeben wollen&#8221;. Zudem wurde der Inhalt der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/e-mail/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with E-Mail">E-Mail</a> des Klägers sowie einer weiteren <a href="http://www.jur-blog.de/tag/e-mail/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with E-Mail">E-Mail</a>, mit der H. ausdrücklich der Verwendung seines Bildes widersprochen hatte, wörtlich wiedergegeben.</p>
<p>Der Kläger nahm den Beschwerdeführer daraufhin beim Landgericht Berlin auf Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben in Anspruch. Mit dem hier angegriffenen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 5. Juni 2007 bejahte das Landgericht einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Kläger werde durch die Wiedergabe seiner harsch formulierten Ablehnung auf der Website des Beschwerdeführers öffentlich als jemand vorgeführt, der auf eine schlichte Anfrage mit einer scharfen Drohung reagiere. Die dadurch erfolgte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers wiege schwerer als das Interesse der Öffentlichkeit an dieser Information. Die Berufung des Beschwerdeführers wurde nach entsprechendem Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.</p>
<p>Der Beschwerdeführer hat mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG gerügt. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die gerichtlichen Entscheidungen aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Verurteilung zur Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben des Klägers verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG). In den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen auch Tatsachenbehauptungen, sofern sie &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; zur Bildung von Meinungen beitragen können. Zwar können § 823 Abs. 1 und § 1004 BGB als grundrechtsbeschränkende Normen i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG herangezogen werden. Die Gerichte haben aber bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften die wertsetzende Bedeutung des beeinträchtigten Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt.</p>
<p>Bereits die Annahme der Gerichte, dass die Veröffentlichung des Zitats das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtige, begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit die Gerichte hier auf die in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Fallgruppe der sogenannten „Prangerwirkung“ abgestellt haben, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung. Die Urteilsgründe lassen insbesondere nicht erkennen, dass das mit dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/zitat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zitat">Zitat</a> berichtete Verhalten des Klägers ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich ziehen könnte, wie es der Annahme einer Anprangerung vorausgesetzt ist. Es erscheint vielmehr schon zweifelhaft, ob die Mitteilung, dass jemand sich in scharfer Form gegen die Veröffentlichung des eigenen Bildes verwahrt, überhaupt geeignet ist, sich abträglich auf dessen Ehre oder dessen Ansehen auszuwirken.</p>
<p>Auch die ergänzende Erwägung des Kammergerichts, die Äußerung rufe insgesamt einen falschen Eindruck hervor, indem sie den Kläger als jemanden darstelle, der auf eine schlichte Anfrage sogleich mit einer scharfen Drohung reagiere, erweist sich als nicht tragfähig. Der Text verhält sich ausdrücklich nicht zu dem Wortlaut oder dem Charakter der Anfrage, sondern teilt lediglich mit, dass der Kläger das Foto nicht habe freigeben wollen. Das Gericht hat hier insbesondere den Textzusammenhang nicht hinreichend gewürdigt und insoweit die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Deutung in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallender Äußerungen verfehlt.</p>
<p>Ebenfalls zu beanstanden ist die von den Gerichten vorgenommene Abwägung zwischen dem ihrer Auffassung nach betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers. Die Gerichte stellen im Wesentlichen darauf ab, dass das öffentliche Informationsinteresse an der streitgegenständlichen Äußerung gering sei. Die Meinungsfreiheit ist jedoch nicht allein unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern gewährleistet primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht die Meinungsfreiheit ihr in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung dar, wenn die Gerichte dem Kläger vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt haben, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.</p>
<p>Bundesverfassungsgericht &#8211; Pressestelle -</p>
<p>Pressemitteilung Nr. 21/2010 vom 7. April 2010</p></blockquote>
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		<title>iPhone 4: Bug-Meldung vor Verkauf in Deutschland</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Jul 2010 11:41:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Apple´s iPhone 4 hat offenbar einen Bug. Das Gerät zeigt eine andere &#8211; nämliche höhere &#8211; Empfangsstärke an, als tatsächlich vorliege. So bereichtet es die Zeitung DerWesten am 02.07. in der Rubrik &#8220;Technik&#8221; online. Da es sich um eine fehlerhafte Anzeige handelt, stellt sich die Frage nach der rechtlichen Bedeutung. Von Einschränkungen beim Empfang wurde [...]</p><p>The post <a href="http://www.jur-blog.de/multimediarecht/rechtsanwalt/2010-07/iphone-4-bug-meldung-vor-verkauf-in-deutschland/">iPhone 4: Bug-Meldung vor Verkauf in Deutschland</a> appeared first on <a href="http://www.jur-blog.de">Jur-Blog.de</a>.</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Apple´s iPhone 4 hat offenbar einen Bug. Das Gerät zeigt eine andere &#8211; nämliche höhere &#8211; Empfangsstärke an, als tatsächlich vorliege. So bereichtet es die Zeitung DerWesten am 02.07. in der Rubrik &#8220;Technik&#8221; <a href="http://www.jur-blog.de/tag/online/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Online">online</a>. Da es sich um eine fehlerhafte Anzeige handelt, stellt sich die Frage nach der rechtlichen Bedeutung. Von Einschränkungen beim Empfang wurde nicht berichtet. Ein <a href="http://www.jur-blog.de/tag/mangel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mangel">Mangel</a>, der z. B. einen Rücktritt von einer Bestellung des iPhone 4 rechtfertigen würde, ist daher wohl nicht anzunehmen.</p>
<p><span id="more-2341"></span></p>
<blockquote>
<h2>iPhone: Apple: iPhone zeigt zu viel Empfangsstärke an</h2>
<p>New York. Apple hat eingeräumt, dass sein neues iPhone unter Umständen einen stärkeren Empfang anzeigt, als tatsächlich gegeben. Der Konzern zeigte sich selbst verblüfft darüber, dass das Verfahren zur Anzeige des Empfangs „komplett falsch“ sei.</p>
<p>Apple rät, die untere Gehäusehälfte beim Telefonieren mit dem neuen Modell, iPhone 4, nicht mit der Hand abzudecken. Dadurch könne der Empfang der im Gehäuse untergebrachte Antenne beeinträchtigt werden. Nutzer hatten unter anderem über einen starken Abfall des Empfangs in einem solchen Fall geklagt.</p>
<p>Nach Ansicht des Herstellers ist eine solch starke Leistungsminderung aber übertrieben. „Die starke Abnahme des Empfangs kommt deshalb zustande, weil der angezeigte gute Empfang nie real war“, teilt Apple mit. Zugleich wies der Hersteller darauf hin, dass er „hunderte E-Mails von Nutzern erhalten hat, die sagen, der Empfang mit dem iPhone 4 ist besser als mit dem Vorgängermodell 3GS.“</p>
<p>Das US-Unternehmen hat das jüngste iPhone am 24. Juni in den USA sowie vier weiteren Ländern auf den Markt gebracht. In Deutschland sind bereits Vorbestellungen möglich. (apn)</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.derwesten.de/" target="_blank">DerWesten</a> am 02.07. | Rubrik Technik</p></blockquote>
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		<title>OLG Frankfurt a.M.: Haftung der DENIC für rechtwidrige Domain im Ausnahmefall (regierung-oberbayern.de)</title>
		<link>http://www.jur-blog.de/internationales/rechtsanwalt/2010-07/olg-frankfurt-haftung-denic-rechtwidrige-domain-ausnahmefall-regierung-oberbayern-de/</link>
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		<pubDate>Tue, 13 Jul 2010 14:31:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.06.2010, Az. 16 U 239/09 &#8211; Haftung der DENIC für rechtwidrige Domain im Ausnahmefall (regierung-oberbayern.de) &#8211; Redaktionelle Leitsätze: Eine Störerhaftung gegen die Beklagte wegen Vorliegens eines rechtskräftigen Titels setzt voraus, dass sich dieser Titel gegen den Domaininhaber selbst richtet vorliegt. Ein Urteil gegen den Admin‑C reicht nicht aus. In seiner [...]</p><p>The post <a href="http://www.jur-blog.de/internationales/rechtsanwalt/2010-07/olg-frankfurt-haftung-denic-rechtwidrige-domain-ausnahmefall-regierung-oberbayern-de/">OLG Frankfurt a.M.: Haftung der DENIC für rechtwidrige Domain im Ausnahmefall (regierung-oberbayern.de)</a> appeared first on <a href="http://www.jur-blog.de">Jur-Blog.de</a>.</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>OLG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/frankfurt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Frankfurt">Frankfurt</a> a.M., <a href="http://www.jur-blog.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 17.06.2010, Az. 16 U 239/09 &#8211; Haftung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/denic/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Denic">DENIC</a> für rechtwidrige <a href="http://www.jur-blog.de/tag/domain/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Domain">Domain</a> im Ausnahmefall (regierung-oberbayern.de) &#8211; Redaktionelle Leitsätze:</p>
<ol>
<li> Eine Störerhaftung gegen die Beklagte wegen Vorliegens eines rechtskräftigen Titels setzt voraus, dass sich dieser Titel gegen den Domaininhaber selbst richtet vorliegt.  Ein Urteil gegen den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/admin/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Admin">Admin</a>‑C reicht nicht aus.</li>
<li>In seiner Ambiente‑Entscheidung hat der Bundesgerichtshof für den Bereich des Markenrechts entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung für die Beklagte allenfalls dann offensichtlich sein könne, wenn der Domainname mit einer berühmten Marke identisch sei, die über eine überragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen verfügt.</li>
<li> Diese Grundsätze sind zwar nach einem Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 28. Juli 2009 (Az. 6 U 29/09) auch bei Verletzungen des Rechts an geschäftlichen Bezeichnungen und des Namensrechts in gleicher Weise anzuwenden.</li>
<li> Aber auch wenn die Beklagte &#8211; wie vorliegend &#8211; von einem Dritten auf eine angebliche Verletzung dessen Rechte hingewiesen wird, treffen sie nur eingeschränkte Prüfungspflichten, wenn sie ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, dass ein registrierter Domainname Rechte Dritter verletzt. Bei solchen offenkundigen, von dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten unschwer zu erkennenden Rechtsverstößen kann von der Beklagten erwartet werden, dass sie die Registrierung aufhebt.</li>
</ol>
<p><strong>Anm. RA Exner, Kiel</strong>: Mit der Entscheidung verläßt das OLG Frankfurt den bisherigen Pfad der Tugend. Der hatte der DENIC bislang keinerlei Kontrollpflichten auferlegt. Soll es nun der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> richten? Immerhin bleibt ein Aspekt der Praxis in der Entscheidung ohne Erörterung: Die Registrierung der Domain durch Webdesigner und Web-Agenturen. Wie die DENIC im Falle einer verbleibenden Offensichtlichkeit hier die Spreu vom Weizen trennen soll, erschließt sich aus der vorliegenden Entscheidung nicht. Da aber &#8220;Regierungen&#8221; oder demnächst vielleicht Großsstädte nicht in Person eine Webseite betreuen bzw.betreuen können, werden diese Dienste oft ausgelagert. Die nun geforderte Offensichtlichkeitsprüfung durch die DENIC wird also in der Praxis wohl gar nicht so leicht sein, wie das OLG meinte. Andererseits entspricht sie dem Trend. Auch der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> hat in ROLEX III dann eBay eine verstärkte Kontrollpflicht auferlegt und die Möglichkeit für einen vorbeugenden Markenschutz verlangt. Na ja, warten wir heute noch drauf &#8230;</p>
<p><span id="more-2337"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>OLG Frankfurt a.M.: DENIC haftet doch für offensichtlich rechtwidrige Domain (regierung-oberbayern.de)</h2>
<h3>OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.06.2010, Az. 16 U 239/09 -</h3>
<p style="text-align: center;">URTEIL</p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p>der DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG, vertreten durch den Vorstand, Kaiserstraße 75 ‑ 77, 60329 Frankfurt am Main,</p>
<p style="text-align: right;">Beklagte und Berufungsklägerin,</p>
<p>(&#8230;) gegen</p>
<p>den Freistaat Bayern, &#8230;,</p>
<p style="text-align: right;">Kläger und Berufungsbeklagter, (&#8230;)</p>
<p>Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2009, Az. 2-21 O 139/09, wird zurückgewiesen.</p>
<p>Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.</p>
<p>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,‑ € pro Domainname und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 5.000,‑ € pro Domainnamen bzw. von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.</p>
<p>Die Revision wird zugelassen.</p>
<p>Der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/streitwert/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Streitwert">Streitwert</a> der Berufung wird auf 105.500,‑ € (100.000,‑ € Aufhebung der Domainregistrierungen zzgl. 5.500,‑ € Kosteninteresse hinsichtlich der übereinstimmenden Erledigungserklärung).</p>
<p><strong>Gründe</strong></p>
<p>I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Aufhebung der Registrierung von vier Domainnamen in Anspruch. Das Staatsgebiet des Klägers ist in sieben Verwaltungssprengel eingeteilt, welche die Bezeichnung Regierungsbezirke, nämlich Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Schwaben, führen. Die Regierungsbezirke werden durch die Regierungen geleitet, die als Mittelbehörden der allgemeinen und inneren Verwaltung dem bayerischen Staatsministerium des Inneren unterstehen.</p>
<p>Die Beklagte ist die genossenschaftlich organisierte deutsche Vergabestelle für Domainnamen unter der Top‑Level‑Domain &#8220;de&#8221;. Im Januar 2008 stellte der Kläger fest, dass die streitgegenständlichen ‑ sowie zwei weitere, im Laufe des Rechtsstreits gelöschte ‑ Domainnamen bei der Beklagten zu Gunsten mehrerer Firmen mit Sitz in Panama registriert wurden. Als administrativer Kontakt (Admin‑C) sämtlicher Domainnamen war ein Herr Dr. Matthias M(&#8230;), wohnhaft in Hamburg, eingetragen. Der Kläger, der sich in seinem Namensrecht beeinträchtigt sieht, nahm den vorbenannten Admin‑C gerichtlich u.a. auf Unterlassen der Mitwirkung an der Registrierung und auf Verzicht auf die streitgegenständlichen Domainnamen in Anspruch; insoweit erging am 21. Mai 2008 ein rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil des Landgerichts München I. (&#8230;)</p>
<p>Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung zur Löschung der Domains verpflichtet ist. (&#8230;) Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, da der Kläger von der Beklagten &#8220;jedenfalls aufgrund der besonderen Konstellation im vorliegenden Fall&#8221; die gewünschte Aufhebung verlangen könne. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 233 bis 240 d.A.) wird verwiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.</p>
<p>Sie beanstandet, dass das Landgericht die von dem Bundesgerichtshof postulierten Grundsätze für eine Störerhaftung der Beklagten übergehe. Eine offensichtliche, mögliche Handlungspflichten der Beklagten auslösende Rechtsverletzung könne danach allenfalls gegeben sein, wenn der Domainname mit dem Zeichen, an dem ein <a href="http://www.jur-blog.de/tag/recht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Recht">Recht</a> geltend gemacht werde, identisch sei und das Zeichen über eine überragende Verkehrsgeltung verfüge. (&#8230;)</p>
<p>Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Entgegen der Auffassung der Beklagten reiche bereits die Vorlage eines rechtskräftigen Titels gegen den Admin-C aus, um die Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Löschung der Domainnamen zu verpflichten. Ein rechtskräftiges Urteil gegen den Admin‑C berechtige die Beklagte zu einer außerordentlichen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/kuendigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a> des Registrierungsvertrags mit dem Domaininhaber, so dass die Löschung des Domainnamens keinerlei Haftungsrisiko für die Beklagte beinhalte.</p>
<p>Die Beklagte sei auch wegen Offenkundigkeit der durch die Registrierung der Domainnamen begründeten Verletzung des Namensrechts des Klägers zur Löschung verpflichtet. Das Erfordernis der Berühmtheit gelte nicht im Fall der Verletzung des Namens von Regierungen. Zudem läge auch die geforderte Identität vor, da sich der Schutz der Namen der bayerischen Regierungen nicht nur auf die amtlichen Bezeichnungen, sondern auch auf die im Verkehr allgemein gebräuchlichen Bezeichnungen beziehe. (&#8230;)</p>
<p>II. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Löschung bzw. Aufhebung der streitgegenständlichen Domains bejaht. Dieser Anspruch folgt aus § 12 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen der Störerhaftung, gestützt auf den Umstand, dass die Beklagte mit der Registrierung der Domains eine Ursache für eine zum Nachteil des Klägers eingetretene Rechtsverletzung gesetzt hat.</p>
<p>Beide Parteien beziehen sich zur Untermauerung ihres Standpunkts zunächst zu Recht auf die &#8220;ambiente&#8221;-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2001 (BGHZ 148, 13), in der sich dieser grundlegend mit den Voraussetzungen für eine Störerhaftung der Beklagten für die Verletzung der Rechte Dritter durch angemeldete Domainnamen beschäftigt. Danach setzt die Annahme der Störerhaftung die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen den Umständen nach eine Prüfung zuzumuten ist. Dabei treffen die Beklagte bei der Erstregistrierung keinerlei Prüfungspflichten. Aber auch wenn die Beklagte &#8211; wie vorliegend &#8211; von einem Dritten auf eine angebliche Verletzung dessen Rechte hingewiesen wird, treffen sie nur eingeschränkte Prüfungspflichten: In dieser zweiten Phase ist die Beklagte nur gehalten, eine Registrierung zu löschen, wenn sie ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, dass ein registrierter Domainname Rechte Dritter verletzt. Bei solchen offenkundigen, von dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten unschwer zu erkennenden Rechtsverstößen kann von der Beklagten erwartet werden, dass sie die Registrierung aufhebt.</p>
<p>Ein solcher unschwer zu erkennender Rechtsverstoß liegt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn der Beklagten ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel gegen den Inhaber des Domainnamens auf Unterlassung der Bezeichnung vorliegt oder wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, dass sie sich ihr aufdrängen muss, was bei einer Markenrechtsverletzung allenfalls dann der Fall ist, wenn der Domainname mit einer berühmten Marke identisch ist, die über eine überragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen verfügt, und wenn sich diese Umstände auch den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschließen (BGH, a.a.O.).</p>
<p>Nach diesen Grundsätzen kommt es zunächst nicht darauf an, ob der Beklagten &#8220;Merkwürdigkeiten&#8221; und &#8220;nicht nachvollziehbare Verhaltensweisen&#8221; vorgehalten werden können; auch ist es nicht gerechtfertigt, in einer &#8220;Gesamtschau&#8221; die von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze aufzuweichen. Dessen ungeachtet ist vorliegend auch auf der Basis dieser Grundsätze mit dem Landgericht eine Störerhaftung der Beklagten zu bejahen. Zwar ist es nach Auffassung des Senats nicht ausreichend, dass ein rechtskräftiges Versäumnisurteil bislang allein gegen den damaligen Admin‑C ergangen ist (1.); die Störerhaftung ergibt sich aber aus dem Umstand einer offenkundigen Namensrechtsverletzung (2.).</p>
<p>1. Eine Störerhaftung gegen die Beklagte wegen Vorliegens eines rechtskräftigen Titels setzt voraus, dass sich dieser Titel gegen den Domaininhaber selbst richtet. Der Kläger gesteht zwar zu, dass der Bundesgerichtshof in vorbenannter Entscheidung von einem &#8220;rechtskräftigen Urteil gegen den Domaininhaber&#8221; spricht, meint aber, daraus könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beklagte als Störerin nicht auch dann hafte, wenn ihr ein rechtskräftiges Urteil gegen den Admin‑C vorgelegt werde. Dieser Auffassung vermag der Senat jedoch nicht zu folgen.</p>
<p>Bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs handelt es sich um eine Grundsatzentscheidung, in der dieser über den konkreten Sachverhalt, der zur Entscheidung anstand, hinaus die allgemeinen Voraussetzungen für eine Störerhaftung der Beklagten festgelegt hat. Wenn insoweit die Voraussetzung des Vorliegens eines rechtskräftigen Titels gegen den Domaininhaber aufgestellt wird, ist bereits nicht ersichtlich, warum angesichts dieser eindeutigen Festlegung auch ein Urteil gegen den Admin-C ausreichen soll. Zudem weist der Bundesgerichtshof zu Recht darauf hin, dass es nicht angemessen erscheint, das Haftungs‑ und Prozessrisiko, das bei Auseinandersetzungen um die Rechtmäßigkeit eines Domainnamens dessen Inhaber trifft, auf die Beklagte zu verlagern; der Beklagten ist es deshalb nicht verwehrt, Dritte, die behaupten, durch einen Domainnamen in ihren Rechten verletzt zu sein, darauf zu verweisen, mögliche Ansprüche gegenüber dem Inhaber des Domainnamens geltend zu machen. Auch dies spricht dafür, dass ein Betroffener zunächst den Domaininhaber selbst in Anspruch nehmen muss. Darüber hinaus kann die Beklagte nur dann, wenn ihr ein rechtskräftiges Urteil gegen den Domaininhaber vorgelegt wird, die Domain löschen, ohne Gefahr zu laufen, anschließend erfolgreich von dem Domaininhaber wegen einer vertragswidrigen Kündigung in Anspruch genommen zu werden.</p>
<p>Das gegen den Admin‑C erlangte Urteil wirkt nämlich nicht für und gegen den Domaininhaber; die Rechtskraft des Urteils stünde damit einem erneuten Rechtsstreit zwischen Domaininhaber und der Beklagten mit anderem Ausgang nicht entgegen. Auch zeigen die Besonderheiten des Falles auf, dass die Vorlage eines Urteils gegen den Admin‑C nicht zur Störerhaftung der Beklagten führen kann. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der beklagte Admin‑C des maßgeblichen Versäumnisurteils teilweise vor und teilweise nach Erlass des Urteils seine Position als administrativer Kontakt aufgegeben hat, so dass das Urteil gegen ihn nicht mehr vollstreckbar war. Es ist jedoch nicht zumutbar, den Mitarbeitern der Beklagten die Verantwortung dafür aufzuerlegen, aus einem solchen Urteil die Berechtigung bzw. Verpflichtung der Beklagten zur Löschung der Domainregistrierungen herzuleiten. Dies gilt umso mehr, als der Tenor des Versäumnisurteils lediglich die Verpflichtung des Admin‑C (u.a.) zum &#8220;Verzicht&#8221; auf die streitgegenständlichen Domains enthält und die Sachbearbeiter mangels Tatbestands und Entscheidungsgründe auch gar nicht in der Lage sind nachzuvollziehen, aus welchem Grund der Admin‑C zu einem &#8220;Verzicht&#8221; verurteilt worden ist.</p>
<p>Schließlich sei darauf hingewiesen, dass es dem Kläger nicht verwehrt oder gar unmöglich gewesen wäre, von Anfang an die Domaininhaber selbst gerichtlich in Anspruch zu nehmen, obwohl sie in Panama sitzen. Nach Ziff. VIII der Domainrichtlinien ist, wenn der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, der Admin‑C zugleich Zustellungsbevollmächtigter i.S. von § 184 ZPO. Also können Klagen gegen Domaininhaber mit Sitz im Ausland in Deutschland dem betreffenden Admin‑C zugestellt werden. Dass eine Zustellung zunächst auch möglich war, zeigt der Umstand, dass der Kläger ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen den Admin‑C erwirkt hat und auch die Klagen gegen die Domaininhaber zunächst ordnungsgemäß an den Admin‑C zugestellt werden konnten.</p>
<p>2. Die Beklagte ist jedoch wegen Vorliegens einer eindeutigen, sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung zur Löschung der Domainregistrierungen verpflichtet.</p>
<p>In seiner Ambiente‑Entscheidung hat der Bundesgerichtshof für den Bereich des Markenrechts entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung für die Beklagte allenfalls dann offensichtlich sein könne, wenn der Domainname mit einer berühmten Marke identisch sei, die über eine überragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen verfügt. Diese Grundsätze sind zwar nach einem Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 28. Juli 2009 (Az. 6 U 29/09) auch bei Verletzungen des Rechts an geschäftlichen Bezeichnungen und des Namensrechts in gleicher Weise anzuwenden. Vorliegend besteht jedoch, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, eine Besonderheit darin, dass es sich bei den geschützten Namen um die offiziellen Bezeichnungen der Regierungen der Regierungsbezirke des Klägers handelt. In diesem Zusammenhang bedarf es aber keines Erfordernisses der &#8220;Berühmtheit&#8221;. Im Rahmen einer Markenrechtsverletzung durch einen Domainnamen soll das Erfordernis der Berühmtheit und der überragenden Verkehrsgeltung sicherstellen, dass angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die sich bei der Prüfung einer Markenrechtsverletzung ergeben können, nur solche Rechtsverletzungen zu einer Störerhaftung der Beklagten führen können, die sich den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschließen. Auch im Bereich des allgemeinen Namensrechts macht eine entsprechende Einschränkung Sinn, weil ‑ wie das Landgericht zu Recht ausführt ‑ der persönliche Name grundsätzlich nicht geeignet ist, eine Alleinstellung zu beanspruchen, da mehrere Personen denselben Namen tragen können. Bei den vorliegenden Namen wird jedoch bereits durch die Bezeichnung &#8220;Regierung&#8221; in Verbindung mit dem Zusatz allgemein bekannter geographischer Regionen deutlich, dass der Name allein einer staatlichen Stelle zugeordnet sein kann, sie weist damit auch einen Sachbearbeiter der Beklagten, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, eindeutig auf einen bestimmten Namensträger hin, der allein als Rechtsinhaber in Betracht kommen kann, während gleichnamige Dritte, die ebenfalls zur Registrierung des Domainnamens berechtigt sind, nicht existieren können. Zugleich wird damit ‑ auch für einen Sachbearbeiter der Beklagten ‑ deutlich, dass durch eine Namensanmaßung durch eine ‑ noch dazu in Panama sitzende ‑ Privatperson bzw. ein privates Unternehmen eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst wird. Soweit ein Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB zudem die Verletzung schutzwürdiger Interessen des Namensträgers voraussetzt (BGH, NJW‑RR 2002, 1401), liegt diese zumindest darin, dass damit der unzulässige Eindruck erweckt wird, die Verwendung des Namens sei autorisiert; dass demgegenüber berechtigte Interessen der Domaininhaber vorrangig schützwürdig seien, ist offenkundig fernliegend.</p>
<p>Die Beklagte kann sich dabei auch nicht darauf berufen, dass die Behördenbezeichnungen, an denen der Kläger Namensrechte beansprucht, jeweils&#8221; Regierung von&#8230;&#8221; lauten, während die Domainnamen auf die Einfügung des &#8220;von&#8221; verzichten. Unstreitig können auch Abkürzungen Namensschutz erfahren, da der Verkehr dazu neigt, längere Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen (MünchKomm/Bayreuther, 5. A., § 12 BGB Rn. 44). Sie sind dann schutzfähig, wenn sie für sich genommen hinreichend unterscheidungskräftig und geeignet sind, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen, und wenn zwischen zwei Bezeichnungen keine Verwechslungsgefahr besteht (MünchKomm/Bayreuther, a.a.O. Rn. 44, 101). Eine solche Verwechslungsgefahr ist vorliegend aber nicht ersichtlich. Es macht im allgemeinen Verständnis keinen Unterschied, ob von einer &#8220;Regierung von Oberbayern&#8221; oder von einer &#8220;Regierung Oberbayern&#8221; die Rede ist; (&#8230;) Die Beklagte ist deshalb unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung verpflichtet, die streitgegenständlichen Domains aufzuheben. Zudem muss sie die Kosten tragen, soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, da sie zur Löschung der bereits aufgehobenen Domains verpflichtet war, § 92 a ZPO.</p>
<p>III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und der Fortbildung des Rechts dient. Der Senat führt die Grundsätze der ambiente-Entscheidung insofern fort, als er in dem besonderen Fall des Namens einer öffentlich‑rechtlichen Gebietskörperschaft das Erfordernis der Berühmtheit verneint und die Namensidentität weit auslegt.</p>
<p>Für den Streitwert setzt der Senat pro Domainname 25.000,- € an. Hinzu kommt das Kosteninteresse hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits auf der Basis von 50.000,- €.</p>
<p>(Unterschriften)</p></blockquote>
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		<title>Verbraucherzentrale: Schluss mit Abzocke im Internet!</title>
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		<pubDate>Sat, 10 Jul 2010 05:54:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Seit einiger Zeit werden Maßnahmen gegen Abo-Fallen und sonstige Abzocke im Internet diskutiert. Ein Ansatz ist die gesetzliche Einführung eines Bestätigungs-Buttons. Nur wenn der Kunde durch klicken eines Buttons in einem gesonderten Fenster bestätigt hat, dass er ein entgeltliches Geschäft tätigt, dann ist dieses auch wirksam. Diese gesetzliche Lösung wird in Frankreich gegen Abo-Fallen, vermeintliche [...]</p><p>The post <a href="http://www.jur-blog.de/grundlagen/rechtsanwalt/2010-07/verbraucherzentrale-schluss-abzocke-im-internet/">Verbraucherzentrale: Schluss mit Abzocke im Internet!</a> appeared first on <a href="http://www.jur-blog.de">Jur-Blog.de</a>.</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit einiger Zeit werden Maßnahmen gegen Abo-Fallen und sonstige Abzocke im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> diskutiert. Ein Ansatz ist die gesetzliche Einführung eines Bestätigungs-Buttons. Nur wenn der Kunde durch klicken eines Buttons in einem gesonderten Fenster bestätigt hat, dass er ein entgeltliches Geschäft tätigt, dann ist dieses auch wirksam. Diese gesetzliche Lösung wird in Frankreich gegen Abo-Fallen, vermeintliche Gratis-Angebote und unseriöse Abzocke parktiziert. In Deutschland wird sie (<em>nur</em>) diskutiert. Warum?<br />
Die Franzosen werden vielleicht sagen &#8220;Typisch&#8221;! Sie haben auch einen Begriff für die deutsche &#8220;Diskussionsfreudigkeit&#8221;, der hier sehr passend ist: Querelles d&#8217;Allemands! [<a title="wikipedia | Querelles d'Allemands" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_gefl%C3%BCgelter_Worte/Q#Querelles_d.27Allemands" target="_blank">Erklärung auf Wikipedia</a>]</p>
<p><span id="more-2332"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>Schluss mit der Abzocke im Internet</h2>
<p>Alle wollen den Button &#8211; warum kommt er nicht? &#8211; Die rasche Umsetzung einer nationalen Button-Lösung zur Bekämpfung von Kostenfallen im Internet fordert der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucherzentrale/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucherzentrale">Verbraucherzentrale</a> Bundesverband (vzbv). Damit würden die versteckten Kosten bei unseriösen Internetangeboten sichtbar gemacht und der Abzocke von Verbrauchern durch Abofallen endlich Einhalt geboten. In Frankreich gibt es bereits eine Bestätigungslösung, Kostenfallen sind dort kein Thema.</p>
<p>Erkannt haben es alle Fraktionen, Verbraucherministerin Aigner und Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger haben einen nationalen Vorstoß angekündigt, wenn Europa sich nicht bewegt, heute hat die SPD mit einem Gesetzentwurf einen konkreten Vorschlag gemacht. &#8220;Parteiübergreifend ist man sich einig, dass der Abzocke im Internet endlich Einhalt geboten werden muss. Den Verbrauchern ist nicht zu vermitteln, warum die politisch Verantwortlichen dies dann nicht endlich tun&#8221;, sagt vzbv-vorstand Gerd Billen. Der Verweis und das Warten auf Brüssel sind unangebracht.</p>
<h3>Nationale Lösung vorrangig</h3>
<p>Die Bundesregierung hat es national in der Hand, den Abofallen-Betreibern die Geschäftsgrundlage zu entziehen. Angesichts der Tatsache, dass auf EU-Ebene weder der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission noch der Berichtsentwurf des zuständigen Berichterstatters eine entsprechende Regelung zur Bekämpfung von Abo-Fallen vorsehen, ist aus Sicht der Betroffenen der Aufschub einer nationalen Lösung nicht weiter hinzunehmen.</p>
<h3>Schaden im Millionenhöhe</h3>
<p>Ob Hausaufgabenhilfen, Kochrezepte oder Software: Mit unzähligen vermeintlichen Gratis-Diensten locken unseriöse Anbieter Internetnutzer in eine Kostenfalle. Viele <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> rechnen nicht damit, für Dienste zahlen zu müssen, die es im Internet im Normalfall kostenlos gibt. Im guten Glauben geben sie ihren Namen und ihre Adresse an &#8211; und haben ein teures Abo abgeschlossen. Anschließend überziehen die Betreiber Betroffene mit einschüchternden Drohbriefen. Nicht Wenige zahlen aus Angst die haltlosen Forderungen. In Deutschland liegt der Schaden jährlich im mehrstelligen Millionenbereich. Seit Jahren gewinnt der vzbv gegen unseriöse <a href="http://www.jur-blog.de/tag/online/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Online">Online</a>-Anbieter ein Verfahren nach dem anderen. Trotzdem nimmt die Abzocke weiter zu, wie die nicht nachlassenden Beschwerdefälle in der Verbraucherberatung zeigen.</p>
<p>-  vzbv, PM  08.07.2010 -</p></blockquote>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>BGH: Patent fälschungssichere Geldscheine und Dokumente nichtig</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Jul 2010 14:41:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>BGH, Urteil vom 08.07.2010 &#8211; Xa ZR 124/07 &#8211; Ein wenig kurios war diese Patent ja wohl doch: Das Patent für Verfahren zur Herstellung eines fälschungssicheren Dokumenten, zum Beispiel von Geldscheinen vor Fälschungen mittels modernen Farb-Fotokopierer. Hintergrund des Streits ist, dass diese Patent offenbar von der Europäischen Zentralbank für Euro-Banknoten genutzt wird, ohne das eine [...]</p><p>The post <a href="http://www.jur-blog.de/internationales/rechtsanwalt/2010-07/bgh-patent-faelschungs-sichere-geldscheine-und-dokumente-nichtig/">BGH: Patent fälschungssichere Geldscheine und Dokumente nichtig</a> appeared first on <a href="http://www.jur-blog.de">Jur-Blog.de</a>.</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 08.07.2010 &#8211; Xa ZR 124/07 &#8211; Ein wenig kurios war diese Patent ja wohl doch: Das Patent für Verfahren zur Herstellung eines fälschungssicheren Dokumenten, zum Beispiel von Geldscheinen vor Fälschungen mittels modernen Farb-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/fotokopierer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Fotokopierer">Fotokopierer</a>. Hintergrund des Streits ist, dass diese Patent offenbar von der Europäischen Zentralbank für Euro-Banknoten genutzt wird, ohne das eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/lizenz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lizenz">Lizenz</a> vom Patentinhabaer vorliegt. Der BGH hat die Nichtigkeit angenommen, weil die erteilte Fassung des Patents über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht. Nur ein Formfehler? Oder eine Entscheidung des BGH, um ein bisschen moneträre Sparsamkeit und gegen Geldfälschungen zu zeigen? Warten wir auf die Begründung ds BGH.</p>
<p><span id="more-2330"></span></p>
<p>Rechtsanwalt SIegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>BGH: Patent über ein Verfahren zur Herstellung von Geldscheinen nichtig</h2>
<p>BGH, Urteil vom 08.07.2010 &#8211; Xa ZR 124/07 &#8211; Der für das Patentrecht zuständige Xa-Zivilsenat hat heute über eine Nichtigkeitsklage der Europäischen Zentralbank gegen ein Patent entschieden, das ein Verfahren zur Herstellung eines fälschungssicheren Dokuments, zum Beispiel von Geldscheinen, betrifft. Das angegriffene Patent, das vom Europäischen Patentamt mit Wirkung für zahlreiche europäische Länder erteilt worden ist, betrifft ein Verfahren, mit dem Geldscheine insbesondere vor Fälschung mittels modernen Farbkopiergeräten geschützt werden sollen. Hierzu sollen die Geldscheine mit bestimmten Strukturen versehen werden, die beim Kopiervorgang ein so genanntes Moirémuster erzeugen, das die Kopie leicht erkennbar als Fälschung entlarvt.</p>
<p>Die Patentinhaberin führt gegen die Europäische Zentralbank in mehreren europäischen Ländern Rechtsstreitigkeiten. Sie macht geltend, bei der Herstellung der Euro-Banknoten werden von der patentierten Lehre Gebrauch gemacht. Die Europäische Zentralbank wehrt sich dagegen mit einer Nichtigkeitsklage, die in jedem Land, für das das Patent erteilt worden ist, gesondert erhoben werden muss. In verschiedenen Staaten, darunter Großbritannien und Frankreich, ist das Patent mit Wirkung für das jeweilige Land bereits rechtskräftig für nichtig erklärt worden. In den Niederlanden und Spanien ist die Nichtigkeitsklage in erster Instanz erfolglos geblieben.</p>
<p>In Deutschland hat das in erster Instanz zuständige Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Nach seiner Auffassung greift keiner der von der Klägerin vorgetragenen Nichtigkeitsgründe.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts abgeändert und das Patent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Er ist ähnlich wie die englischen und französischen Gerichte und wie das österreichische Patentamt zu der Auffassung gelangt, dass die erteilte Fassung des Patents über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht.</p>
<p>Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind die Rechtswirkungen des Patents damit rückwirkend entfallen.</p>
<p><strong>Vorinstanz</strong>: Bundespatentgericht &#8211; Urteil vom 27. März 2007 &#8211; 1 Ni 5/06 (EU)</p>
<p>BGH, PM Nr. 142/2010</p></blockquote>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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