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	<description>Blog zum IT-Recht - Rechtsanwalt Exner, Kiel</description>
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		<title>BVerfG: Zitatrecht aus Anwaltsschreiben trotz gerichtlicher Untersagung</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Jul 2010 14:01:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010, Az. 1 BvR 2477/08 &#8211; Der Kläger nahm den Beschwerdeführer beim Landgericht Berlin auf Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben in Anspruch. Darin war es um die Gestattung einer Bildnutzung eines Mandantenbildes von der anwaltlichen Homepage gegangen. Das bejahte Landgericht einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>, Beschluss vom 18.02.2010, Az. 1 BvR 2477/08 &#8211; Der Kläger nahm den Beschwerdeführer beim Landgericht Berlin auf Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben in Anspruch. Darin war es um die Gestattung einer Bildnutzung eines Mandantenbildes von der anwaltlichen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/homepage/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Homepage">Homepage</a> gegangen. Das bejahte Landgericht einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Bundesverfassungsgericht hat die gerichtliche Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Verurteilung zur Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben des Klägers verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG).</p>
<p><span id="more-2343"></span></p>
<p>RA Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>: Verfassungsbeschwerde gegen zivilrechtliche Unterlassungsverurteilung erfolgreich</h2>
<h3><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>, Beschluss vom 18. Februar 2010 – 1 BvR 2477/08 –</h3>
<p>Der Beschwerdeführer betreibt die Internetseite www., auf der er die „N. Zeitung online“ publiziert. Er beabsichtigte, dort einen Artikel des Autors R. zu veröffentlichen, der sich mit einem Rechtsstreit befasste, in dem R. auf Unterlassung der Veröffentlichung eines Buches in Anspruch genommen wurde. Deshalb fragte der Beschwerdeführer schriftlich bei dem Sozius des Rechtsanwalts H., der den Kläger in jenem Rechtsstreit vertrat, an, ob er ein auf dessen Kanzleihomepage vorhandenes <a href="http://www.jur-blog.de/tag/foto/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Foto">Foto</a> für die Veröffentlichung verwenden dürfe. Die Anfrage war in einem teils unfreundlichen, teils ironischen Ton gehalten. Der Sozius (im Folgenden: Kläger) widersprach ausdrücklich der Nutzung von Bildern seiner Person und seines Sozius H. und drohte dem Beschwerdeführer mit rechtlichen Schritten. Im Zusammenhang mit dem anschließend veröffentlichten Artikel des R. auf seiner Website, in dem sowohl das Auftreten als auch die äußere Erscheinung des Prozessvertreters H. kommentiert wurden, merkte die Redaktion an, dass der Beschwerdeführer auf Anfrage &#8220;ein eindrucksvolles <a href="http://www.jur-blog.de/tag/homepage/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Homepage">Homepage</a>-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/foto/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Foto">Foto</a> seiner Kanzlei zu R.s Glosse nicht habe freigeben wollen&#8221;. Zudem wurde der Inhalt der E-Mail des Klägers sowie einer weiteren E-Mail, mit der H. ausdrücklich der Verwendung seines Bildes widersprochen hatte, wörtlich wiedergegeben.</p>
<p>Der Kläger nahm den Beschwerdeführer daraufhin beim Landgericht Berlin auf Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben in Anspruch. Mit dem hier angegriffenen Urteil vom 5. Juni 2007 bejahte das Landgericht einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Kläger werde durch die Wiedergabe seiner harsch formulierten Ablehnung auf der Website des Beschwerdeführers öffentlich als jemand vorgeführt, der auf eine schlichte Anfrage mit einer scharfen Drohung reagiere. Die dadurch erfolgte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers wiege schwerer als das Interesse der Öffentlichkeit an dieser Information. Die Berufung des Beschwerdeführers wurde nach entsprechendem Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.</p>
<p>Der Beschwerdeführer hat mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG gerügt. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die gerichtlichen Entscheidungen aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Verurteilung zur Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben des Klägers verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG). In den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen auch Tatsachenbehauptungen, sofern sie &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; zur Bildung von Meinungen beitragen können. Zwar können § 823 Abs. 1 und § 1004 BGB als grundrechtsbeschränkende Normen i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG herangezogen werden. Die Gerichte haben aber bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften die wertsetzende Bedeutung des beeinträchtigten Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt.</p>
<p>Bereits die Annahme der Gerichte, dass die Veröffentlichung des Zitats das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtige, begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit die Gerichte hier auf die in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Fallgruppe der sogenannten „Prangerwirkung“ abgestellt haben, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung. Die Urteilsgründe lassen insbesondere nicht erkennen, dass das mit dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/zitat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zitat">Zitat</a> berichtete Verhalten des Klägers ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich ziehen könnte, wie es der Annahme einer Anprangerung vorausgesetzt ist. Es erscheint vielmehr schon zweifelhaft, ob die Mitteilung, dass jemand sich in scharfer Form gegen die Veröffentlichung des eigenen Bildes verwahrt, überhaupt geeignet ist, sich abträglich auf dessen Ehre oder dessen Ansehen auszuwirken.</p>
<p>Auch die ergänzende Erwägung des Kammergerichts, die Äußerung rufe insgesamt einen falschen Eindruck hervor, indem sie den Kläger als jemanden darstelle, der auf eine schlichte Anfrage sogleich mit einer scharfen Drohung reagiere, erweist sich als nicht tragfähig. Der Text verhält sich ausdrücklich nicht zu dem Wortlaut oder dem Charakter der Anfrage, sondern teilt lediglich mit, dass der Kläger das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/foto/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Foto">Foto</a> nicht habe freigeben wollen. Das Gericht hat hier insbesondere den Textzusammenhang nicht hinreichend gewürdigt und insoweit die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Deutung in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallender Äußerungen verfehlt.</p>
<p>Ebenfalls zu beanstanden ist die von den Gerichten vorgenommene Abwägung zwischen dem ihrer Auffassung nach betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers. Die Gerichte stellen im Wesentlichen darauf ab, dass das öffentliche Informationsinteresse an der streitgegenständlichen Äußerung gering sei. Die Meinungsfreiheit ist jedoch nicht allein unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern gewährleistet primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht die Meinungsfreiheit ihr in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung dar, wenn die Gerichte dem Kläger vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt haben, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.</p>
<p>Bundesverfassungsgericht &#8211; Pressestelle -</p>
<p>Pressemitteilung Nr. 21/2010 vom 7. April 2010</p></blockquote>
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		<title>iPhone 4: Bug-Meldung vor Verkauf in Deutschland</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Jul 2010 11:41:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Apple´s iPhone 4 hat offenbar einen Bug. Das Gerät zeigt eine andere &#8211; nämliche höhere &#8211; Empfangsstärke an, als tatsächlich vorliege. So bereichtet es die Zeitung DerWesten am 02.07. in der Rubrik &#8220;Technik&#8221; online. Da es sich um eine fehlerhafte Anzeige handelt, stellt sich die Frage nach der rechtlichen Bedeutung. Von Einschränkungen beim Empfang wurde [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Apple´s iPhone 4 hat offenbar einen Bug. Das Gerät zeigt eine andere &#8211; nämliche höhere &#8211; Empfangsstärke an, als tatsächlich vorliege. So bereichtet es die Zeitung DerWesten am 02.07. in der Rubrik &#8220;Technik&#8221; online. Da es sich um eine fehlerhafte Anzeige handelt, stellt sich die Frage nach der rechtlichen Bedeutung. Von Einschränkungen beim Empfang wurde nicht berichtet. Ein Mangel, der z. B. einen Rücktritt von einer Bestellung des iPhone 4 rechtfertigen würde, ist daher wohl nicht anzunehmen.</p>
<p><span id="more-2341"></span></p>
<blockquote>
<h2>iPhone: Apple: iPhone zeigt zu viel Empfangsstärke an</h2>
<p>New York. Apple hat eingeräumt, dass sein neues iPhone unter Umständen einen stärkeren Empfang anzeigt, als tatsächlich gegeben. Der Konzern zeigte sich selbst verblüfft darüber, dass das Verfahren zur Anzeige des Empfangs „komplett falsch“ sei.</p>
<p>Apple rät, die untere Gehäusehälfte beim Telefonieren mit dem neuen Modell, iPhone 4, nicht mit der Hand abzudecken. Dadurch könne der Empfang der im Gehäuse untergebrachte Antenne beeinträchtigt werden. Nutzer hatten unter anderem über einen starken Abfall des Empfangs in einem solchen Fall geklagt.</p>
<p>Nach Ansicht des Herstellers ist eine solch starke Leistungsminderung aber übertrieben. „Die starke Abnahme des Empfangs kommt deshalb zustande, weil der angezeigte gute Empfang nie real war“, teilt Apple mit. Zugleich wies der Hersteller darauf hin, dass er „hunderte E-Mails von Nutzern erhalten hat, die sagen, der Empfang mit dem iPhone 4 ist besser als mit dem Vorgängermodell 3GS.“</p>
<p>Das US-Unternehmen hat das jüngste iPhone am 24. Juni in den USA sowie vier weiteren Ländern auf den Markt gebracht. In Deutschland sind bereits Vorbestellungen möglich. (apn)</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.derwesten.de/" target="_blank">DerWesten</a> am 02.07. | Rubrik Technik</p></blockquote>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>OLG Frankfurt a.M.: Haftung der DENIC für rechtwidrige Domain im Ausnahmefall (regierung-oberbayern.de)</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Jul 2010 14:31:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.06.2010, Az. 16 U 239/09 &#8211; Haftung der DENIC für rechtwidrige Domain im Ausnahmefall (regierung-oberbayern.de) &#8211; Redaktionelle Leitsätze: Eine Störerhaftung gegen die Beklagte wegen Vorliegens eines rechtskräftigen Titels setzt voraus, dass sich dieser Titel gegen den Domaininhaber selbst richtet vorliegt. Ein Urteil gegen den Admin‑C reicht nicht aus. In seiner [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.06.2010, Az. 16 U 239/09 &#8211; Haftung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/denic/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Denic">DENIC</a> für rechtwidrige <a href="http://www.jur-blog.de/tag/domain/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Domain">Domain</a> im Ausnahmefall (regierung-oberbayern.de) &#8211; Redaktionelle Leitsätze:</p>
<ol>
<li> Eine Störerhaftung gegen die Beklagte wegen Vorliegens eines rechtskräftigen Titels setzt voraus, dass sich dieser Titel gegen den Domaininhaber selbst richtet vorliegt.  Ein Urteil gegen den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/admin/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Admin">Admin</a>‑C reicht nicht aus.</li>
<li>In seiner Ambiente‑Entscheidung hat der Bundesgerichtshof für den Bereich des Markenrechts entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung für die Beklagte allenfalls dann offensichtlich sein könne, wenn der Domainname mit einer berühmten Marke identisch sei, die über eine überragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen verfügt.</li>
<li> Diese Grundsätze sind zwar nach einem Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 28. Juli 2009 (Az. 6 U 29/09) auch bei Verletzungen des Rechts an geschäftlichen Bezeichnungen und des Namensrechts in gleicher Weise anzuwenden.</li>
<li> Aber auch wenn die Beklagte &#8211; wie vorliegend &#8211; von einem Dritten auf eine angebliche Verletzung dessen Rechte hingewiesen wird, treffen sie nur eingeschränkte Prüfungspflichten, wenn sie ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, dass ein registrierter Domainname Rechte Dritter verletzt. Bei solchen offenkundigen, von dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten unschwer zu erkennenden Rechtsverstößen kann von der Beklagten erwartet werden, dass sie die Registrierung aufhebt.</li>
</ol>
<p><strong>Anm. RA Exner, Kiel</strong>: Mit der Entscheidung verläßt das OLG Frankfurt den bisherigen Pfad der Tugend. Der hatte der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/denic/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Denic">DENIC</a> bislang keinerlei Kontrollpflichten auferlegt. Soll es nun der BGH richten? Immerhin bleibt ein Aspekt der Praxis in der Entscheidung ohne Erörterung: Die Registrierung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/domain/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Domain">Domain</a> durch Webdesigner und Web-Agenturen. Wie die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/denic/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Denic">DENIC</a> im Falle einer verbleibenden Offensichtlichkeit hier die Spreu vom Weizen trennen soll, erschließt sich aus der vorliegenden Entscheidung nicht. Da aber &#8220;Regierungen&#8221; oder demnächst vielleicht Großsstädte nicht in Person eine Webseite betreuen bzw.betreuen können, werden diese Dienste oft ausgelagert. Die nun geforderte Offensichtlichkeitsprüfung durch die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/denic/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Denic">DENIC</a> wird also in der Praxis wohl gar nicht so leicht sein, wie das OLG meinte. Andererseits entspricht sie dem Trend. Auch der BGH hat in ROLEX III dann eBay eine verstärkte Kontrollpflicht auferlegt und die Möglichkeit für einen vorbeugenden Markenschutz verlangt. Na ja, warten wir heute noch drauf &#8230;</p>
<p><span id="more-2337"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>OLG Frankfurt a.M.: <a href="http://www.jur-blog.de/tag/denic/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Denic">DENIC</a> haftet doch für offensichtlich rechtwidrige <a href="http://www.jur-blog.de/tag/domain/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Domain">Domain</a> (regierung-oberbayern.de)</h2>
<h3>OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.06.2010, Az. 16 U 239/09 -</h3>
<p style="text-align: center;">URTEIL</p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p>der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/denic/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Denic">DENIC</a> <a href="http://www.jur-blog.de/tag/domain/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Domain">Domain</a> Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG, vertreten durch den Vorstand, Kaiserstraße 75 ‑ 77, 60329 Frankfurt am Main,</p>
<p style="text-align: right;">Beklagte und Berufungsklägerin,</p>
<p>(&#8230;) gegen</p>
<p>den Freistaat Bayern, &#8230;,</p>
<p style="text-align: right;">Kläger und Berufungsbeklagter, (&#8230;)</p>
<p>Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2009, Az. 2-21 O 139/09, wird zurückgewiesen.</p>
<p>Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.</p>
<p>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,‑ € pro Domainname und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 5.000,‑ € pro Domainnamen bzw. von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.</p>
<p>Die Revision wird zugelassen.</p>
<p>Der Streitwert der Berufung wird auf 105.500,‑ € (100.000,‑ € Aufhebung der Domainregistrierungen zzgl. 5.500,‑ € Kosteninteresse hinsichtlich der übereinstimmenden Erledigungserklärung).</p>
<p><strong>Gründe</strong></p>
<p>I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Aufhebung der Registrierung von vier Domainnamen in Anspruch. Das Staatsgebiet des Klägers ist in sieben Verwaltungssprengel eingeteilt, welche die Bezeichnung Regierungsbezirke, nämlich Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Schwaben, führen. Die Regierungsbezirke werden durch die Regierungen geleitet, die als Mittelbehörden der allgemeinen und inneren Verwaltung dem bayerischen Staatsministerium des Inneren unterstehen.</p>
<p>Die Beklagte ist die genossenschaftlich organisierte deutsche Vergabestelle für Domainnamen unter der Top‑Level‑<a href="http://www.jur-blog.de/tag/domain/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Domain">Domain</a> &#8220;de&#8221;. Im Januar 2008 stellte der Kläger fest, dass die streitgegenständlichen ‑ sowie zwei weitere, im Laufe des Rechtsstreits gelöschte ‑ Domainnamen bei der Beklagten zu Gunsten mehrerer Firmen mit Sitz in Panama registriert wurden. Als administrativer Kontakt (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/admin/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Admin">Admin</a>‑C) sämtlicher Domainnamen war ein Herr Dr. Matthias M(&#8230;), wohnhaft in Hamburg, eingetragen. Der Kläger, der sich in seinem Namensrecht beeinträchtigt sieht, nahm den vorbenannten <a href="http://www.jur-blog.de/tag/admin/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Admin">Admin</a>‑C gerichtlich u.a. auf Unterlassen der Mitwirkung an der Registrierung und auf Verzicht auf die streitgegenständlichen Domainnamen in Anspruch; insoweit erging am 21. Mai 2008 ein rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil des Landgerichts München I. (&#8230;)</p>
<p>Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung zur Löschung der Domains verpflichtet ist. (&#8230;) Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, da der Kläger von der Beklagten &#8220;jedenfalls aufgrund der besonderen Konstellation im vorliegenden Fall&#8221; die gewünschte Aufhebung verlangen könne. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 233 bis 240 d.A.) wird verwiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.</p>
<p>Sie beanstandet, dass das Landgericht die von dem Bundesgerichtshof postulierten Grundsätze für eine Störerhaftung der Beklagten übergehe. Eine offensichtliche, mögliche Handlungspflichten der Beklagten auslösende Rechtsverletzung könne danach allenfalls gegeben sein, wenn der Domainname mit dem Zeichen, an dem ein Recht geltend gemacht werde, identisch sei und das Zeichen über eine überragende Verkehrsgeltung verfüge. (&#8230;)</p>
<p>Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Entgegen der Auffassung der Beklagten reiche bereits die Vorlage eines rechtskräftigen Titels gegen den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/admin/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Admin">Admin</a>-C aus, um die Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Löschung der Domainnamen zu verpflichten. Ein rechtskräftiges Urteil gegen den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/admin/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Admin">Admin</a>‑C berechtige die Beklagte zu einer außerordentlichen Kündigung des Registrierungsvertrags mit dem Domaininhaber, so dass die Löschung des Domainnamens keinerlei Haftungsrisiko für die Beklagte beinhalte.</p>
<p>Die Beklagte sei auch wegen Offenkundigkeit der durch die Registrierung der Domainnamen begründeten Verletzung des Namensrechts des Klägers zur Löschung verpflichtet. Das Erfordernis der Berühmtheit gelte nicht im Fall der Verletzung des Namens von Regierungen. Zudem läge auch die geforderte Identität vor, da sich der Schutz der Namen der bayerischen Regierungen nicht nur auf die amtlichen Bezeichnungen, sondern auch auf die im Verkehr allgemein gebräuchlichen Bezeichnungen beziehe. (&#8230;)</p>
<p>II. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Löschung bzw. Aufhebung der streitgegenständlichen Domains bejaht. Dieser Anspruch folgt aus § 12 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen der Störerhaftung, gestützt auf den Umstand, dass die Beklagte mit der Registrierung der Domains eine Ursache für eine zum Nachteil des Klägers eingetretene Rechtsverletzung gesetzt hat.</p>
<p>Beide Parteien beziehen sich zur Untermauerung ihres Standpunkts zunächst zu Recht auf die &#8220;ambiente&#8221;-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2001 (BGHZ 148, 13), in der sich dieser grundlegend mit den Voraussetzungen für eine Störerhaftung der Beklagten für die Verletzung der Rechte Dritter durch angemeldete Domainnamen beschäftigt. Danach setzt die Annahme der Störerhaftung die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen den Umständen nach eine Prüfung zuzumuten ist. Dabei treffen die Beklagte bei der Erstregistrierung keinerlei Prüfungspflichten. Aber auch wenn die Beklagte &#8211; wie vorliegend &#8211; von einem Dritten auf eine angebliche Verletzung dessen Rechte hingewiesen wird, treffen sie nur eingeschränkte Prüfungspflichten: In dieser zweiten Phase ist die Beklagte nur gehalten, eine Registrierung zu löschen, wenn sie ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, dass ein registrierter Domainname Rechte Dritter verletzt. Bei solchen offenkundigen, von dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten unschwer zu erkennenden Rechtsverstößen kann von der Beklagten erwartet werden, dass sie die Registrierung aufhebt.</p>
<p>Ein solcher unschwer zu erkennender Rechtsverstoß liegt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn der Beklagten ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel gegen den Inhaber des Domainnamens auf Unterlassung der Bezeichnung vorliegt oder wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, dass sie sich ihr aufdrängen muss, was bei einer Markenrechtsverletzung allenfalls dann der Fall ist, wenn der Domainname mit einer berühmten Marke identisch ist, die über eine überragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen verfügt, und wenn sich diese Umstände auch den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschließen (BGH, a.a.O.).</p>
<p>Nach diesen Grundsätzen kommt es zunächst nicht darauf an, ob der Beklagten &#8220;Merkwürdigkeiten&#8221; und &#8220;nicht nachvollziehbare Verhaltensweisen&#8221; vorgehalten werden können; auch ist es nicht gerechtfertigt, in einer &#8220;Gesamtschau&#8221; die von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze aufzuweichen. Dessen ungeachtet ist vorliegend auch auf der Basis dieser Grundsätze mit dem Landgericht eine Störerhaftung der Beklagten zu bejahen. Zwar ist es nach Auffassung des Senats nicht ausreichend, dass ein rechtskräftiges Versäumnisurteil bislang allein gegen den damaligen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/admin/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Admin">Admin</a>‑C ergangen ist (1.); die Störerhaftung ergibt sich aber aus dem Umstand einer offenkundigen Namensrechtsverletzung (2.).</p>
<p>1. Eine Störerhaftung gegen die Beklagte wegen Vorliegens eines rechtskräftigen Titels setzt voraus, dass sich dieser Titel gegen den Domaininhaber selbst richtet. Der Kläger gesteht zwar zu, dass der Bundesgerichtshof in vorbenannter Entscheidung von einem &#8220;rechtskräftigen Urteil gegen den Domaininhaber&#8221; spricht, meint aber, daraus könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beklagte als Störerin nicht auch dann hafte, wenn ihr ein rechtskräftiges Urteil gegen den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/admin/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Admin">Admin</a>‑C vorgelegt werde. Dieser Auffassung vermag der Senat jedoch nicht zu folgen.</p>
<p>Bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs handelt es sich um eine Grundsatzentscheidung, in der dieser über den konkreten Sachverhalt, der zur Entscheidung anstand, hinaus die allgemeinen Voraussetzungen für eine Störerhaftung der Beklagten festgelegt hat. Wenn insoweit die Voraussetzung des Vorliegens eines rechtskräftigen Titels gegen den Domaininhaber aufgestellt wird, ist bereits nicht ersichtlich, warum angesichts dieser eindeutigen Festlegung auch ein Urteil gegen den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/admin/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Admin">Admin</a>-C ausreichen soll. Zudem weist der Bundesgerichtshof zu Recht darauf hin, dass es nicht angemessen erscheint, das Haftungs‑ und Prozessrisiko, das bei Auseinandersetzungen um die Rechtmäßigkeit eines Domainnamens dessen Inhaber trifft, auf die Beklagte zu verlagern; der Beklagten ist es deshalb nicht verwehrt, Dritte, die behaupten, durch einen Domainnamen in ihren Rechten verletzt zu sein, darauf zu verweisen, mögliche Ansprüche gegenüber dem Inhaber des Domainnamens geltend zu machen. Auch dies spricht dafür, dass ein Betroffener zunächst den Domaininhaber selbst in Anspruch nehmen muss. Darüber hinaus kann die Beklagte nur dann, wenn ihr ein rechtskräftiges Urteil gegen den Domaininhaber vorgelegt wird, die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/domain/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Domain">Domain</a> löschen, ohne Gefahr zu laufen, anschließend erfolgreich von dem Domaininhaber wegen einer vertragswidrigen Kündigung in Anspruch genommen zu werden.</p>
<p>Das gegen den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/admin/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Admin">Admin</a>‑C erlangte Urteil wirkt nämlich nicht für und gegen den Domaininhaber; die Rechtskraft des Urteils stünde damit einem erneuten Rechtsstreit zwischen Domaininhaber und der Beklagten mit anderem Ausgang nicht entgegen. Auch zeigen die Besonderheiten des Falles auf, dass die Vorlage eines Urteils gegen den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/admin/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Admin">Admin</a>‑C nicht zur Störerhaftung der Beklagten führen kann. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der beklagte <a href="http://www.jur-blog.de/tag/admin/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Admin">Admin</a>‑C des maßgeblichen Versäumnisurteils teilweise vor und teilweise nach Erlass des Urteils seine Position als administrativer Kontakt aufgegeben hat, so dass das Urteil gegen ihn nicht mehr vollstreckbar war. Es ist jedoch nicht zumutbar, den Mitarbeitern der Beklagten die Verantwortung dafür aufzuerlegen, aus einem solchen Urteil die Berechtigung bzw. Verpflichtung der Beklagten zur Löschung der Domainregistrierungen herzuleiten. Dies gilt umso mehr, als der Tenor des Versäumnisurteils lediglich die Verpflichtung des <a href="http://www.jur-blog.de/tag/admin/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Admin">Admin</a>‑C (u.a.) zum &#8220;Verzicht&#8221; auf die streitgegenständlichen Domains enthält und die Sachbearbeiter mangels Tatbestands und Entscheidungsgründe auch gar nicht in der Lage sind nachzuvollziehen, aus welchem Grund der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/admin/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Admin">Admin</a>‑C zu einem &#8220;Verzicht&#8221; verurteilt worden ist.</p>
<p>Schließlich sei darauf hingewiesen, dass es dem Kläger nicht verwehrt oder gar unmöglich gewesen wäre, von Anfang an die Domaininhaber selbst gerichtlich in Anspruch zu nehmen, obwohl sie in Panama sitzen. Nach Ziff. VIII der Domainrichtlinien ist, wenn der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/admin/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Admin">Admin</a>‑C zugleich Zustellungsbevollmächtigter i.S. von § 184 ZPO. Also können Klagen gegen Domaininhaber mit Sitz im Ausland in Deutschland dem betreffenden <a href="http://www.jur-blog.de/tag/admin/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Admin">Admin</a>‑C zugestellt werden. Dass eine Zustellung zunächst auch möglich war, zeigt der Umstand, dass der Kläger ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/admin/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Admin">Admin</a>‑C erwirkt hat und auch die Klagen gegen die Domaininhaber zunächst ordnungsgemäß an den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/admin/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Admin">Admin</a>‑C zugestellt werden konnten.</p>
<p>2. Die Beklagte ist jedoch wegen Vorliegens einer eindeutigen, sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung zur Löschung der Domainregistrierungen verpflichtet.</p>
<p>In seiner Ambiente‑Entscheidung hat der Bundesgerichtshof für den Bereich des Markenrechts entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung für die Beklagte allenfalls dann offensichtlich sein könne, wenn der Domainname mit einer berühmten Marke identisch sei, die über eine überragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen verfügt. Diese Grundsätze sind zwar nach einem Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 28. Juli 2009 (Az. 6 U 29/09) auch bei Verletzungen des Rechts an geschäftlichen Bezeichnungen und des Namensrechts in gleicher Weise anzuwenden. Vorliegend besteht jedoch, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, eine Besonderheit darin, dass es sich bei den geschützten Namen um die offiziellen Bezeichnungen der Regierungen der Regierungsbezirke des Klägers handelt. In diesem Zusammenhang bedarf es aber keines Erfordernisses der &#8220;Berühmtheit&#8221;. Im Rahmen einer Markenrechtsverletzung durch einen Domainnamen soll das Erfordernis der Berühmtheit und der überragenden Verkehrsgeltung sicherstellen, dass angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die sich bei der Prüfung einer Markenrechtsverletzung ergeben können, nur solche Rechtsverletzungen zu einer Störerhaftung der Beklagten führen können, die sich den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschließen. Auch im Bereich des allgemeinen Namensrechts macht eine entsprechende Einschränkung Sinn, weil ‑ wie das Landgericht zu Recht ausführt ‑ der persönliche Name grundsätzlich nicht geeignet ist, eine Alleinstellung zu beanspruchen, da mehrere Personen denselben Namen tragen können. Bei den vorliegenden Namen wird jedoch bereits durch die Bezeichnung &#8220;Regierung&#8221; in Verbindung mit dem Zusatz allgemein bekannter geographischer Regionen deutlich, dass der Name allein einer staatlichen Stelle zugeordnet sein kann, sie weist damit auch einen Sachbearbeiter der Beklagten, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, eindeutig auf einen bestimmten Namensträger hin, der allein als Rechtsinhaber in Betracht kommen kann, während gleichnamige Dritte, die ebenfalls zur Registrierung des Domainnamens berechtigt sind, nicht existieren können. Zugleich wird damit ‑ auch für einen Sachbearbeiter der Beklagten ‑ deutlich, dass durch eine Namensanmaßung durch eine ‑ noch dazu in Panama sitzende ‑ Privatperson bzw. ein privates Unternehmen eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst wird. Soweit ein Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB zudem die Verletzung schutzwürdiger Interessen des Namensträgers voraussetzt (BGH, NJW‑RR 2002, 1401), liegt diese zumindest darin, dass damit der unzulässige Eindruck erweckt wird, die Verwendung des Namens sei autorisiert; dass demgegenüber berechtigte Interessen der Domaininhaber vorrangig schützwürdig seien, ist offenkundig fernliegend.</p>
<p>Die Beklagte kann sich dabei auch nicht darauf berufen, dass die Behördenbezeichnungen, an denen der Kläger Namensrechte beansprucht, jeweils&#8221; Regierung von&#8230;&#8221; lauten, während die Domainnamen auf die Einfügung des &#8220;von&#8221; verzichten. Unstreitig können auch Abkürzungen Namensschutz erfahren, da der Verkehr dazu neigt, längere Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen (MünchKomm/Bayreuther, 5. A., § 12 BGB Rn. 44). Sie sind dann schutzfähig, wenn sie für sich genommen hinreichend unterscheidungskräftig und geeignet sind, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen, und wenn zwischen zwei Bezeichnungen keine Verwechslungsgefahr besteht (MünchKomm/Bayreuther, a.a.O. Rn. 44, 101). Eine solche Verwechslungsgefahr ist vorliegend aber nicht ersichtlich. Es macht im allgemeinen Verständnis keinen Unterschied, ob von einer &#8220;Regierung von Oberbayern&#8221; oder von einer &#8220;Regierung Oberbayern&#8221; die Rede ist; (&#8230;) Die Beklagte ist deshalb unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung verpflichtet, die streitgegenständlichen Domains aufzuheben. Zudem muss sie die Kosten tragen, soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, da sie zur Löschung der bereits aufgehobenen Domains verpflichtet war, § 92 a ZPO.</p>
<p>III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und der Fortbildung des Rechts dient. Der Senat führt die Grundsätze der ambiente-Entscheidung insofern fort, als er in dem besonderen Fall des Namens einer öffentlich‑rechtlichen Gebietskörperschaft das Erfordernis der Berühmtheit verneint und die Namensidentität weit auslegt.</p>
<p>Für den Streitwert setzt der Senat pro Domainname 25.000,- € an. Hinzu kommt das Kosteninteresse hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits auf der Basis von 50.000,- €.</p>
<p>(Unterschriften)</p></blockquote>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>Verbraucherzentrale: Schluss mit Abzocke im Internet!</title>
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		<pubDate>Sat, 10 Jul 2010 05:54:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit einiger Zeit werden Maßnahmen gegen Abo-Fallen und sonstige Abzocke im Internet diskutiert. Ein Ansatz ist die gesetzliche Einführung eines Bestätigungs-Buttons. Nur wenn der Kunde durch klicken eines Buttons in einem gesonderten Fenster bestätigt hat, dass er ein entgeltliches Geschäft tätigt, dann ist dieses auch wirksam. Diese gesetzliche Lösung wird in Frankreich gegen Abo-Fallen, vermeintliche Gratis-Angebote und unseriöse Abzocke parktiziert. In Deutschland wird sie (<em>nur</em>) diskutiert. Warum?<br />
Die Franzosen werden vielleicht sagen &#8220;Typisch&#8221;! Sie haben auch einen Begriff für die deutsche &#8220;Diskussionsfreudigkeit&#8221;, der hier sehr passend ist: Querelles d&#8217;Allemands! [<a title="wikipedia | Querelles d'Allemands" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_gefl%C3%BCgelter_Worte/Q#Querelles_d.27Allemands" target="_blank">Erklärung auf Wikipedia</a>]</p>
<p><span id="more-2332"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>Schluss mit der Abzocke im Internet</h2>
<p>Alle wollen den Button &#8211; warum kommt er nicht? &#8211; Die rasche Umsetzung einer nationalen Button-Lösung zur Bekämpfung von Kostenfallen im Internet fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Damit würden die versteckten Kosten bei unseriösen Internetangeboten sichtbar gemacht und der Abzocke von Verbrauchern durch Abofallen endlich Einhalt geboten. In Frankreich gibt es bereits eine Bestätigungslösung, Kostenfallen sind dort kein Thema.</p>
<p>Erkannt haben es alle Fraktionen, Verbraucherministerin Aigner und Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger haben einen nationalen Vorstoß angekündigt, wenn Europa sich nicht bewegt, heute hat die SPD mit einem Gesetzentwurf einen konkreten Vorschlag gemacht. &#8220;Parteiübergreifend ist man sich einig, dass der Abzocke im Internet endlich Einhalt geboten werden muss. Den Verbrauchern ist nicht zu vermitteln, warum die politisch Verantwortlichen dies dann nicht endlich tun&#8221;, sagt vzbv-vorstand Gerd Billen. Der Verweis und das Warten auf Brüssel sind unangebracht.</p>
<h3>Nationale Lösung vorrangig</h3>
<p>Die Bundesregierung hat es national in der Hand, den Abofallen-Betreibern die Geschäftsgrundlage zu entziehen. Angesichts der Tatsache, dass auf EU-Ebene weder der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission noch der Berichtsentwurf des zuständigen Berichterstatters eine entsprechende Regelung zur Bekämpfung von Abo-Fallen vorsehen, ist aus Sicht der Betroffenen der Aufschub einer nationalen Lösung nicht weiter hinzunehmen.</p>
<h3>Schaden im Millionenhöhe</h3>
<p>Ob Hausaufgabenhilfen, Kochrezepte oder Software: Mit unzähligen vermeintlichen Gratis-Diensten locken unseriöse Anbieter Internetnutzer in eine Kostenfalle. Viele Verbraucher rechnen nicht damit, für Dienste zahlen zu müssen, die es im Internet im Normalfall kostenlos gibt. Im guten Glauben geben sie ihren Namen und ihre Adresse an &#8211; und haben ein teures Abo abgeschlossen. Anschließend überziehen die Betreiber Betroffene mit einschüchternden Drohbriefen. Nicht Wenige zahlen aus Angst die haltlosen Forderungen. In Deutschland liegt der Schaden jährlich im mehrstelligen Millionenbereich. Seit Jahren gewinnt der vzbv gegen unseriöse Online-Anbieter ein Verfahren nach dem anderen. Trotzdem nimmt die Abzocke weiter zu, wie die nicht nachlassenden Beschwerdefälle in der Verbraucherberatung zeigen.</p>
<p>-  vzbv, PM  08.07.2010 -</p></blockquote>
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		<title>BGH: Patent fälschungssichere Geldscheine und Dokumente nichtig</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Jul 2010 14:41:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 08.07.2010 &#8211; Xa ZR 124/07 &#8211; Ein wenig kurios war diese Patent ja wohl doch: Das Patent für Verfahren zur Herstellung eines fälschungssicheren Dokumenten, zum Beispiel von Geldscheinen vor Fälschungen mittels modernen Farb-Fotokopierer. Hintergrund des Streits ist, dass diese Patent offenbar von der Europäischen Zentralbank für Euro-Banknoten genutzt wird, ohne das eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Urteil vom 08.07.2010 &#8211; Xa ZR 124/07 &#8211; Ein wenig kurios war diese Patent ja wohl doch: Das Patent für Verfahren zur Herstellung eines fälschungssicheren Dokumenten, zum Beispiel von Geldscheinen vor Fälschungen mittels modernen Farb-Fotokopierer. Hintergrund des Streits ist, dass diese Patent offenbar von der Europäischen Zentralbank für Euro-Banknoten genutzt wird, ohne das eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/lizenz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lizenz">Lizenz</a> vom Patentinhabaer vorliegt. Der BGH hat die Nichtigkeit angenommen, weil die erteilte Fassung des Patents über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht. Nur ein Formfehler? Oder eine Entscheidung des BGH, um ein bisschen moneträre Sparsamkeit und gegen Geldfälschungen zu zeigen? Warten wir auf die Begründung ds BGH.</p>
<p><span id="more-2330"></span></p>
<p>Rechtsanwalt SIegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>BGH: Patent über ein Verfahren zur Herstellung von Geldscheinen nichtig</h2>
<p>BGH, Urteil vom 08.07.2010 &#8211; Xa ZR 124/07 &#8211; Der für das Patentrecht zuständige Xa-Zivilsenat hat heute über eine Nichtigkeitsklage der Europäischen Zentralbank gegen ein Patent entschieden, das ein Verfahren zur Herstellung eines fälschungssicheren Dokuments, zum Beispiel von Geldscheinen, betrifft. Das angegriffene Patent, das vom Europäischen Patentamt mit Wirkung für zahlreiche europäische Länder erteilt worden ist, betrifft ein Verfahren, mit dem Geldscheine insbesondere vor Fälschung mittels modernen Farbkopiergeräten geschützt werden sollen. Hierzu sollen die Geldscheine mit bestimmten Strukturen versehen werden, die beim Kopiervorgang ein so genanntes Moirémuster erzeugen, das die Kopie leicht erkennbar als Fälschung entlarvt.</p>
<p>Die Patentinhaberin führt gegen die Europäische Zentralbank in mehreren europäischen Ländern Rechtsstreitigkeiten. Sie macht geltend, bei der Herstellung der Euro-Banknoten werden von der patentierten Lehre Gebrauch gemacht. Die Europäische Zentralbank wehrt sich dagegen mit einer Nichtigkeitsklage, die in jedem Land, für das das Patent erteilt worden ist, gesondert erhoben werden muss. In verschiedenen Staaten, darunter Großbritannien und Frankreich, ist das Patent mit Wirkung für das jeweilige Land bereits rechtskräftig für nichtig erklärt worden. In den Niederlanden und Spanien ist die Nichtigkeitsklage in erster Instanz erfolglos geblieben.</p>
<p>In Deutschland hat das in erster Instanz zuständige Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Nach seiner Auffassung greift keiner der von der Klägerin vorgetragenen Nichtigkeitsgründe.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts abgeändert und das Patent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Er ist ähnlich wie die englischen und französischen Gerichte und wie das österreichische Patentamt zu der Auffassung gelangt, dass die erteilte Fassung des Patents über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht.</p>
<p>Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind die Rechtswirkungen des Patents damit rückwirkend entfallen.</p>
<p><strong>Vorinstanz</strong>: Bundespatentgericht &#8211; Urteil vom 27. März 2007 &#8211; 1 Ni 5/06 (EU)</p>
<p>BGH, PM Nr. 142/2010</p></blockquote>
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		<title>Strato-Hosting: Kündigung nach Preiserhöhung des Provider-Vertrags</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Jul 2010 09:15:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Immer wieder macht der Provider Strato durch neue Billigangebote zur Sicherung einer Domain auf sich aufmerksam und steigert dann zügig die &#8220;Leistungen&#8221; und noch zügiger die Preise für sein Web-Hosting . Dabei fallen die tatsächlichen Kosten für Hosting-Leistungen der Provider rapide, da die Hardware für die Leistungserbringung &#8220;Web-Hosting&#8221; durch den technischen Fortschritt immer billiger wird. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder macht der Provider Strato durch neue Billigangebote zur Sicherung einer <a href="http://www.jur-blog.de/tag/domain/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Domain">Domain</a> auf sich aufmerksam und steigert dann zügig die &#8220;Leistungen&#8221; und noch zügiger die Preise für sein Web-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/hosting/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hosting">Hosting</a> . Dabei fallen die tatsächlichen Kosten für <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hosting/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hosting">Hosting</a>-Leistungen der Provider rapide, da die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hardware/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hardware">Hardware</a> für die Leistungserbringung &#8220;Web-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/hosting/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hosting">Hosting</a>&#8221; durch den technischen Fortschritt immer billiger wird. Es soll hier aber nicht geprüft werden, ob besondere Formen der Lockangebote oder verbotene Preiswerbung vorliegen. In zwei mir vorliegenden Fällen, eingeklagt  beim AG Kiel, geht es um die Straot-Forderung nach Kündigung wegen solcher Preiserhöhungen.</p>
<p><span id="more-2326"></span></p>
<h2>Sachverhalt <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hosting/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hosting">Hosting</a> und Kündigung</h2>
<p>Die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hosting/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hosting">Hosting</a>-Verträge des Providers Strato stammen aus dem Jahr 2000 und waren zu DM Beträgen abgeschlossen. Es ist das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hosting/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hosting">Hosting</a> für ein Jahr im voraus zu zahlen. Gegenstand des Vertrags waren zahlreiche <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hosting/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hosting">Hosting</a>-Pakete und Domains. Zugleich mit der Bestellung war ein Lastschrift-Einzug unterschrieben worden. Dies entspricht dem Antragsformular von Strato. Die Preise des Hostings stiegen vom Jahr 2000 bis 2008 &#8211; nach Bereinigung bzgl. der Währungsumstellung &#8211; auf das ca. 4-fache. Die Leistungen wurden geändert u. a. waren zwei Domains pro Paket erlaubt, ohne dass Strato nunmehr mehrere <a href="http://www.jur-blog.de/tag/domain/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Domain">Domain</a>-Pakete zusammen führte. Aufgrund einer Preiserhöhung erklärte der Kunde im April 2008 dann die Kündigung und wechselte rasch zu einem anderen Anbieter. Die Lastschrift wurde zurückgegeben.</p>
<p>In den Verfahren verlangt nun Strato das Entgelt für das Web-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/hosting/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hosting">Hosting</a> für das Folgejahr, in dem die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hosting/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hosting">Hosting</a>-Leistung nicht bzw. nur teilweise erbracht worden sind. Die Klage wurde Anfang 2010 eingereicht. (Die Preiserhöhungen im Jahr 2010 wurden von Strato mit E-Mail angekündigt &#8230; insoweit liegen diese Fälle inhaltlich anders als diese Altfälle aus 2008.)</p>
<h2>Rechtliche Bewertung</h2>
<p>Strato hat einseitig die Gegenleistung aus dem bestehenden <a href="http://www.jur-blog.de/tag/vertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vertrag">Vertrag</a> einseitig geändert. Dies ist nur zulässig, wenn eine entsprechende Belehrung erfolgt, insb. ein Hinweis auf eine entsprechende Kündigungsmöglichkeit des Vertrags. Diese war nicht vorgetragen worden. Überhaupt war in der Klageschrift weder die Kündigung, noch die Preiserhöhungen erwähnt worden. M. E. eine Verletzung der Wahrheitspflicht durch die Klägerpartei gemäß § 138 Abs. 1 ZPO (hier Strato).</p>
<p>Strato hat den geänderten Betrag vom Konto des Beklagten abgerufen, d. h. ohne dass eine entsprechende Einwilligung zum Abruf des Betrags in der genannten Höhe vorlag. Dies stellt eine Vermögensgefährdung dar, da die Bank über das Vorliegen einer ausreichenden Einzugsermächtigung getäuscht und zur Verfügung über das Konto des Beklagten veranlasst wurde.</p>
<p>Strato hat dadurch zudem wesentliche Vertragspflichten verletzt. Die fristlose Kündigung war sonach zulässig.</p>
<h2>Preisanpassungsklauseln</h2>
<p>Auch nicht Gegenstand der Klage war die &#8220;Preisanpassungsklausel&#8221; von Strato. Die Anwendung dieser Klausel würde aber vorliegend rechtlich zu keinem anderen Ergebnis führen: Die Klausel wäre nämlich nur wirksam, wenn (1) die Preisänderung mitgeteilt und (2) der Kunde ausdrücklich auf sein Kündigungsrecht hingewiesen worden wäre. Das ist nicht der Fall.</p>
<p>Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln (z. B. BGH, Urteil vom , Az. III ZR 63/07 – Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel in AGB eine Internet-Providers!), darf eine einseitige Preisanpassung nur unter diesen engen Voraussetzunge vorgenommen werden.</p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>BGH: Verbraucher muss Kosten der Hinsendung bei Widerruf im Fernabsatzrecht nicht zahlen</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 22:09:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 07.07.2010, VIII ZR 268/07 &#8211; Der Bundesgerichtshof hat am 07.07.2010 entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht. Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Urteil vom 07.07.2010, VIII ZR 268/07 &#8211; Der Bundesgerichtshof hat am 07.07.2010 entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/versandkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versandkosten">Versandkosten</a> für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht. Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die Revision des Versandhandelsunternehmens hatte keinen Erfolg.</p>
<p><span id="more-2324"></span></p>
<p>Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/vertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vertrag">Vertrag</a> widerrufen hat (Beschluss vom 1. Oktober 2008, Pressemitteilung Nr. 184/2008). Dies hat der EuGH bejaht und zur Begründung ausgeführt, dass mit Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 &#8211; Rs. C-511/08, NJW 2010, 1941).</p>
<p>Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH ist § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft – wie der Beklagten im entschiedenen Fall – verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.</p>
<blockquote>
<h3>Art. 6 Fernabsatzrichtlinie &#8220;Widerrufsrecht&#8221;</h3>
<p>(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. (&#8230;)</p>
<p>(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.</p>
<h3>§ 312d BGB: Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen</h3>
<p>Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. (&#8230;)</p>
<h3>§ 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe</h3>
<p>(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. (&#8230;)</p>
<h3>§ 346 BGB: Wirkungen des Rücktritts</h3>
<p>Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.(&#8230;)</p></blockquote>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: LG Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 2005; Az. 10 O 794/05 (MMR 2006, 245); OLG Karlsruhe, Urteil vom 5. September 2007, Az. 15 U 226/06 (WM 2008, 419 = MMR 2008, 46)</p>
<p>BGH, PM Nr. 139/2010</p>
<p>Bei Veröffentlichung: <a title="BGH Urteil - Hinsendekosten nach Widerruf" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;anz=140&amp;pos=1&amp;nr=52554&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">BGH, Urteil des VIII. Zivilsenats vom 7.7.2010 &#8211; VIII ZR 268/07 &#8211; (PDF)</a></p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>LG Hamburg: Abmahner Bushido wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 05:27:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheber- / Bildrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Gleich in zwei Urteilen vom 23.03.2010 (Az. 308 O 175/08, 310 O 155/08) hat das LG Hamburg den Rap-Musiker Bushido wegen Urheberrechtsverletzungen verurteilt. In den Verfahren ging es u. a. um 28 Tonfolgen aus 4 Alben der Kläger, der französischen Musikgruppe „Dark Sanctuary“. Rechtlich ging es schwerpunktmäßig um Komponistenrechte, Verbotsverfahren, Abmahnkosten und Schadensersatz. Wegen nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gleich in zwei Urteilen vom 23.03.2010 (Az. 308 O 175/08, 310 O 155/08) hat das LG Hamburg den Rap-Musiker Bushido wegen Urheberrechtsverletzungen verurteilt. In den Verfahren ging es u. a. um 28 Tonfolgen aus 4 Alben der Kläger, der französischen Musikgruppe „Dark Sanctuary“. Rechtlich ging es schwerpunktmäßig um Komponistenrechte, Verbotsverfahren, Abmahnkosten und Schadensersatz. Wegen nicht vollständig nachvollziehbarer Schadensberechnung blieb es aber bei Teilerfolgen der Klagen.</p>
<p><strong>Anm. RA Exner</strong>: Der Musiker selbst ist als Abmahner bekannt, auch hier liegen Abmahnungen vor. Es hat fast den Anschein, als würden die Kosten der eigenen Fehltritte durch die eigenen Abmahnungen wieder &#8220;eingespielt&#8221;. Nur schwer verständlich ist es für die Abgemahnten, dass sie einerseits als Verletzer von urheberrechten in Anspruch genommen werden &#8211; andererseits aber diese Urheberrechte eigentlich bei Dritten liegen bzw. liegen könnten. Bleibt die Frage, ob die abmahnfreundliche Hamburger Rechtsprechung diese Doppelbödigkeit der Abmahner noch aus eigener Kraft begegnen kann.</p>
<p><span id="more-2319"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel</p>
<blockquote>
<h2>Landgericht Hamburg verurteilt Rap-Musiker „Bushido“ wegen Urheberrechtsverletzung.</h2>
<p>Rap-Musiker ist wegen unerlaubter Nutzung von Tonaufnahmen der Musikgruppe „Dark Sanctuary“ schadensersatzpflichtig. Das Landgericht Hamburg hat am 23.03.2010 in zwei Zivilverfahren Urteile verkündet, die Plagiatsvorwürfe gegen den Rapper „Bushido“ zum Gegenstand haben. Die Mitglieder der französischen Musikgruppe „Dark Sanctuary“ machen als Kläger geltend, „Bushido“ habe die Aufnahmen von ihnen geschaffener Musikwerke in urheberrechtsverletzenden Weise in eigene Musikproduktionen übernommen. Insgesamt geht es um 28 Tonfolgen aus 4 Alben der Kläger aus den Jahren 1999 bis 2004, die leicht verändert in 16 Bushido-Titeln als sich ständig wiederholende Tonschleifen („Loops“) eingearbeitet worden sein sollen.</p>
<p>In dem vor der Zivilkammer 8 geführten Rechtsstreit (308 O 175/08) ist neben Bushido auch sein Verlag verklagt worden. Dabei geht es im Schwerpunkt um Komponistenrechte. Der Klage wurde überwiegend stattgegeben. Im Urteil sind rechtswidrige Übernahmen von urheberrechtlich geschützten Tonfolgen in 13 Bushido-Titeln festgestellt worden, deren weitere Auswertung verboten wurde. Bezüglich der weitergehend geltend gemachten Übernahmen wurde die Klage abgewiesen, weil die streitigen Tonfolgen nicht als urheberrechtlich geschützt angesehen wurden. Es wurde weiter festgestellt, dass für die bisherige Auswertung der Tonfolgen materieller Schadensersatz zu zahlen und zur Ermittlung des Schadensersatzes Auskunft über den Umfang der Auswertung zu erteilen ist. Es wurden Anordnungen getroffen, dass die jeweiligen Kläger, die das Original komponiert haben, an der Stelle von Bushido und seinem Verlag bei der GEMA als Komponisten eingetragen werden und ihnen die GEMA-Ausschüttungen zustehen. Bushido wurde verurteilt, insgesamt 63.000,- EUR als sog. Billigkeitsentschädigung (immaterieller Schadensersatz) dafür zu zahlen, dass er Persönlichkeitsrechte der jeweiligen Kläger dadurch schwerwiegend verletzt hat, dass er deren Kompositionen auf Teile reduziert verwendete, mit seinen (umstrittenen) Texten verband und die Originalurheberschaft der Kläger unterschlug und sich selbst zu Unrecht als Musikurheber bezeichnete. Ein Klagantrag auf Billigkeitsentschädigung gegen den Verlag wurde abgewiesen, weil insoweit die dafür erforderliche schwerwiegende Rechtsverletzung nicht vorgelegen hat. Eine Klage auf Zahlung von gut 35.000,- EUR als Schadensersatz gegen den Verlag wurde abgewiesen, weil die Schadensberechnung nicht nachvollziehbar ist. Ein Klagantrag auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten hatte nur teilweise Erfolg.</p>
<p>In dem vor der Zivilkammer 10 geführten Rechtsstreit (310 O 155/08) geht es um die in den übernommenen Aufnahmen enthaltenen Darbietungen der Kläger als ausübende Künstler und um die Tonträgerherstellerrechte. Hier sind von den Mitgliedern der Gruppe „Dark Sanctuary“ und dem Inhaber der Tonträgerherstellerrechte neben Bushido auch zwei Tonträgerhersteller und Vertriebsunternehmen verklagt worden. Auch dieser Klage wurde überwiegend stattgegeben. Im Urteil sind rechtswidrige Übernahmen aus insgesamt 16 verschiedenen Tonaufnahmen der Gruppe „Dark Sanctuary“ in 16 Bushido-Titeln festgestellt worden. Die weitere Auswertung der insgesamt 11 Tonträger (Alben, Single-CDs und Sampler), auf denen diese Titel enthalten sind, wurde verboten. Lediglich hinsichtlich eines der in Anspruch genommenen Unternehmen wurde die Klage insoweit teilweise abgewiesen, weil eine Verantwortlichkeit nicht festzustellen war. Daneben wurden die Unternehmen jeweils zur Erteilung von Auskünften über den Umfang der erfolgten Auswertung der Tonträger verurteilt. Es wurde weiter festgestellt, dass für die Auswertung der Tonaufnahmen materieller Schadensersatz zu leisten ist. Daneben wurde festgestellt, dass Bushido verpflichtet ist, an die hauptsächlich betroffenen Mitglieder der Gruppe „Dark Sanctuary“ zum Ausgleich des diesen Klägern durch die unautorisierte Nutzung ihrer jeweiligen Tonaufnahmen entstandenen immateriellen Schadens im Rahmen einer sog. Billigkeitsentschädigung jeweils Ersatz zu leisten. Die Kammer hat insoweit angenommen, dass Bushido die Persönlichkeitsrechte dieser Kläger dadurch schwerwiegend verletzt hat, dass er die Künstler in Bezug auf ihre Darbietungen nicht genannt und diese Darbietungen stattdessen auf Teile reduziert sowie mit seinen (umstrittenen) Texten verbunden hat. Die Klaganträge auf Billigkeitsentschädigung gegen die Tonträgerhersteller und Vertriebsunternehmen wurden jeweils abgewiesen, weil insoweit die dafür erforderliche schwerwiegende Rechtsverletzung nicht vorgelegen hat. Daneben wurde den Klaganträgen auf Rückruf der Tonträger und Vernichtung weitgehend stattgegeben. Ein Klagantrag auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten hatte nur teilweise Erfolg.</p>
<p>Pressestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts</p>
<p>Dr. Conrad Müller-Horn</p></blockquote>
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		<pubDate>Tue, 06 Jul 2010 17:41:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[LG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2010, 310 O 154/10 &#8211; Unterlassungsanspruch bzgl. des öffentlich Zugänglichmachens von Filmwerken über Internet-Seiten (§ 97 Abs 1 S 1 UrhG, § 8 TMG). Tenor In dem einstweiligen Verfügungsverfahren I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>LG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2010, 310 O 154/10 &#8211; Unterlassungsanspruch bzgl. des öffentlich Zugänglichmachens von Filmwerken über Internet-Seiten (§ 97 Abs 1 S 1 UrhG, § 8 TMG).</p>
<p><span id="more-2322"></span></p>
<h4>Tenor</h4>
<p>In dem einstweiligen Verfügungsverfahren</p>
<p>I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Komplementärin der Antragsgegnerin zu 1) bzw. an dem Antragsgegner zu 2) persönlich)</p>
<p>verboten,</p>
<p style="padding-left: 30px;">die Webseite &#8220;T..P..B..&#8221; (abzurufen insbesondere unter t&#8230;org, p&#8230;org, p&#8230;net, t&#8230;com, t&#8230;net, p&#8230;se) und deren Server an das Internet anzubinden, insbesondere den Datenverkehr zu dieser Webseite weiterzuleiten, soweit auf dieser Webseite Torrent-Dateien bereitgehalten werden, deren Abruf Internetnutzern den Download folgender Filmwerke ermöglichen:</p>
<blockquote>
<ul>
<li>T..B..H.. (zugunsten der Antragstellerin zu 1)</li>
<li>A..i..W.. (zugunsten der Antragstellerin zu 2)</li>
<li>O..F..W.. (zugunsten der Antragstellerin zu 4)</li>
<li>G..Z.. (zugunsten der Antragstellerin zu 5)</li>
<li>R..M.. (zugunsten der Antragstellerin zu 5)</li>
<li>C..O.. (zugunsten der Antragstellerin zu 6).</li>
</ul>
</blockquote>
<p>II. Von den Gerichtskosten tragen die Antragsgegner 86 Prozent und die Antragstellerin zu 3) 14 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen zu 1), zu 2), zu 4), zu 5) und zu 6) tragen die Antragsgegner. Die Antragstellerin zu 3) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.</p>
<p>III. Der Streitwert des Verfahrens wird auf € 290.000,00 festgesetzt.</p>
<h4>Gründe</h4>
<p>Der Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Die Verbots- bzw. Unterlassungsansprüche folgen aus den §§ 97, 94, 15, 19a UrhG, die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO.</p>
<p>1. Die Antragstellerinnen zu 1), zu 2) und zu 4) bis 6) haben – auch unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Einlassungen der Antragsgegner &#8211; das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der tenorierten, aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegner dargelegt und glaubhaft gemacht.</p>
<p>Durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen ist insbesondere glaubhaft gemacht worden, dass</p>
<ul>
<li>- der Antragstellerin zu 1) an dem Filmwerk „T..B..H..“,</li>
<li>- der Antragstellerin zu 2) an dem Filmwerk „A..i..W..“,</li>
<li>- der Antragstellerin zu 4) an dem Filmwerk „O..F..W..“,</li>
<li>- der Antragstellerin zu 5) an dem Filmwerk „G..Z..“,</li>
<li>- der Antragstellerin zu 5) an dem Filmwerk „R..M..“</li>
<li>- und der Antragstellerin zu 6) an dem Filmwerk „C..O..“</li>
</ul>
<p>die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen.</p>
<p>Es ist ebenfalls glaubhaft gemacht worden, dass Dateien, welche diese Filmwerke enthalten, über Internetseiten von T..P..B.. (IP-Adresse: &#8230;) im Internet abrufbar gemacht worden sind und heruntergeladen werden konnten. Dies stellt ein öffentliches Zugänglichmachen der Filmwerke im Sinne der §§ 15, 19a, 94 UrhG dar, welches der jeweiligen Antragstellerin vorbehalten ist. Da es ohne das erforderliche Einverständnis der jeweiligen Rechteinhaberin erfolgte, war es widerrechtlich.</p>
<p>Die Antragsgegner haben für diese Rechtsverletzungen als sog. Störer einzustehen. Es war ihnen möglich und jedenfalls nach den Abmahnungen der Antragstellerinnen auch zumutbar, die Abrufbarkeit der Websites mit den Urheberrechte verletzenden Inhalten zu verhindern. Auf das Haftungsprivileg des § 8 TMG können sich die Antragsgegner nicht berufen, da dieses auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung findet (BGH GRUR 2004, 860 ff.; BGH GRUR 2007, 724 ff.; OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 385f.; OLG Hamburg MMR 2009, 405ff.).</p>
<p>Die den Antragsgegnern zurechenbare widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre neben einer Einstellung der Nutzung die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rn. 120, 125; Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rn. 42; Schulze/Dreier, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rn. 41, 42; v. Wolff in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rn. 34, 35). Die Abgabe einer solchen Erklärung ist von den Antragsgegnern erfolglos verlangt worden.</p>
<p>Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Dieser folgt grundsätzlich bereits aus der Wiederholungsgefahr. Im Übrigen haben die Antragstellerinnen die Sache hinsichtlich der streitgegenständlichen Filmwerke selbst ausreichend zügig behandelt.</p>
<p>2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach den §§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden.</p>
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		<title>Internet-Betrug: Aigner muss Abo-Fallen stoppen</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Jul 2010 03:40:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>PM vzbv, 23.03.2010 &#8211; Verbraucherzentrale Bundesverband fordert besseren Schutz der Verbraucher vor Online-Mafia &#8211; Den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/betrug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betrug">Betrug</a> durch Kostenfallen im Internet muss die Bundesregierung ohne weitere Verzögerung auf nationaler Ebene bekämpfen. Das fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) anlässlich einer Konferenz des Europarates zur Computerkriminalität, die vom 23. bis 25. März in Straßburg stattfindet. &#8220;Schwarz-Gelb hat versprochen, gegen die Online-Mafia vorzugehen. Verbraucherministerin Aigner muss dafür sorgen, dass die Koalition ihr Versprechen für eine Bestätigungslösung jetzt auch umsetzt&#8221;, so Vorstand Gerd Billen.</p>
<p><span id="more-2312"></span></p>
<h2>Mafiöse Banden im Internet</h2>
<p>Um die rasante Ausbreitung so genannter Kostenfallen im Internet zu stoppen, tritt der vzbv für schärfere gesetzliche Vorgaben ein. Kosten, die bei Verträgen im Internet entstehen, sollten die Nutzer über ein gut sichtbares Feld immer separat bestätigen müssen. Die Bundesregierung hatte eine solche Lösung im Koalitionsvertrag angekündigt, seither jedoch erklärt, zunächst Entscheidungen auf EU-Ebene abwarten zu wollen. Dort plante die EU-Kommission, die Verbraucherrechte europaweit vollständig anzugleichen. Vom Plan dieser Vollharmonisierung ist EU-Kommissarin Viviane Reding vergangene Woche jedoch abgerückt. Vorgesehen ist nun eine &#8220;gezielte Harmonisierung&#8221;, bei der in bestimmten Bereichen weiterhin nationale Regelungen möglich wären. Damit folgt die Kommissarin einer langjährigen Forderung des vzbv. Den neuen Spielraum müsse die Bundesregierung nutzen: &#8220;Wir haben es in Deutschland mit einem spezifischen Problem zu tun, für das so schnell wie möglich eine spezifische Lösung gefunden werden muss. Verbrauchern dürfen im Internet nicht länger mafiösen Banden ausgesetzt sein&#8221;, fordert Billen.</p>
<h2>Schaden im Millionenbereich</h2>
<p>Ob Hausaufgabenhilfen, Kochrezepte oder Software: Mit unzähligen vermeintlichen Gratis-Diensten locken unseriöse Anbieter Internetnutzer in eine Kostenfalle. Viele Verbraucher rechnen nicht damit, für Dienste zahlen zu müssen, die es im Internet im Normalfall kostenlos gibt. Im guten Glauben geben sie ihren Namen und ihre Adresse an &#8211; und haben ein teures Abo abgeschlossen. Anschließend überziehen die Betreiber Betroffene mit einschüchternden Drohbriefen. Nicht Wenige zahlen aus Angst die haltlosen Forderungen. In Deutschland liegt der Schaden jährlich im mehrstelligen Millionenbereich. Seit Jahren gewinnt der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen unseriöse Online-Anbieter ein Verfahren nach dem anderen. Trotzdem nimmt die Abzocke weiter zu. Mit geringer Anpassung starten die Betreiber einfach ein neues Angebot. In Frankreich gibt es bereits eine Bestätigungslösung, Kostenfallen sind dort kein Thema.</p>
<p><a title="Homepage vzbv.de" href="http://www.vzbv.de/" target="_blank">Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.</a> &#8211; PM vom 23.03.2010 -</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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