Archiv für die Kategorie „Online-Auktionen“

Der Bundesgerichtshof hat am 3. November 2010 eine Entscheidung zur eines Verbrauchers bei eines Fernabsatzvertrags getroffen.

Im August 2008 schlossen die Parteien per E-Mail einen über ein Wasserbett zum Preis von 1.265 €. Das Angebot des Beklagten, der die Wasserbetten über das zum Verkauf anbietet, war dem Kläger per E-Mail als angehängte PDF-Datei übersandt worden. Der Text der E-Mail enthält eine . Im weiteren Text der E-Mail heißt es:

“Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist.”

Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Diesen Beitrag weiterlesen »

, vom 07.07.2010, VIII ZR 268/07 – Der Bundesgerichtshof hat am 07.07.2010 entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen nicht mit den für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht. Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die Revision des Versandhandelsunternehmens hatte keinen Erfolg.

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OLG , vom 02.03.2010, Az. 4 U 208/09 – Bade-Entchen – In dem zu entscheidenden Streit um und Erlaß einer einstweiligen Verfügung ging es nicht um einen bekannten Schauspieler. Ganz real wurde offenbar wegen Bade-Entchen ein erbitterter Streit geführt – oder vielleicht doch wegen der ? Juristisch ist der Streit aber in einem Punkt interessant: Der Kauf auf Probe.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe anfallen, darf nicht erst erkennbar sein, indem dieser Hinweis durch Scrollen der -Seite eingesehen werden kann.
  2. Bei einem -Kauf auf Probe ist in der Widerrufbelehrung anzufügen: “Sie können gelieferte Waren ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Der /Kreditkaufvertrag wird nach Erhalt der Ware durch Ihre Billigung bindend, spätestens jedoch nach Ablauf dieser 14-tätigen Rückgabefrist.”

Anm. RA Exner, Kiel: Wie aus der Entscheidung ersichtlich, kann durch die Vereinbarung eines “Kaufs auf Probe” das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht aus dem Fernabsatzrecht nicht umgangen werden. Andernfalls könnten Online-Angebote den schlicht auf den Zeitpunkt verlagern, in dem der Kunde die Ware zur Ansicht erhält und dann eine kürzere, als die gesetzliche 14-täge Frist zur Annahme der Ware bestimmen. Das würde das gesetzliche Widerrufs- bzw. Rückgaberecht aushöhlen und eine Umgehung des Verbraucherschutzes möglich machen. In der Praxis wird dies auch mir als beratendem Anwalt immer wieder von Online-Händlern vorgeschlagen, um die Frist zu verkürzen. Künftig werde ich dann beim Thema “Kauf auf Probe” nurmehr auf diese Entscheidung des OLG Hamm verweisen … Einen gewissen Humor sollte man sich für die ausdrücklich Erwähnung der “Bade-Entchen” durch das Gericht aufsparen, auch wenn das beim Thema Abmahnung manchmal schwer fällt.

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, vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04 – – Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer heute verkündeten Entscheidung dazu Stellung genommen, in welcher Weise im auf die nach der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und hingewiesen werden muss. Nach der Preisangabenverordnung ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und anfallen. Er ist außerdem verpflichtet, diese Angaben dem Angebot oder der eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.

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OLG , Beschluss vom10.05.2010, Az. 4 W 48/10 – Die Parteien vertreiben Elektronik-Artikel, insbesoneder MP3-Payer und digitale Bilderrahmen. Wegen fehlender Angaben in “cm” erfolgte eine und es wurde eine einstweilige Verfügung beantragt. Redaktionelle Leitsätze:

  1. Ausnahmsweise ist dieser Verstoß jedoch nicht i.S.v. § 3 I, II geeignet, die Interessen der Mitbewerber, und sonstigen Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen, und von daher auch bei richtlinienkonformer Auslegung (im Hinblick auf Art. 2 lit e; 5 II der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken) nicht wettbewerbswidrig.
  2. Die Displaygröße jedenfalls in diesem speziellen Warensegment wurde bezogen auf den Zeitpunkt des streitgegenständlichen Internetauftritts vom 29.01.2010 vorwiegend noch in Zoll angegeben.
  3. Inzwischen mag sich gerade auch unter Berücksichtigung der Neuerung des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung seit dem 01.01.2010 der Trend richtigerweise dahin verlagern, dass cm-Maße jedenfalls zusätzlich, wie vom Gesetz gestattet, angegeben und hervorgehoben werden.

Anm. RA Exner, Kiel: Nach dieser Entscheidung muss also künftig in jedem Fall bei für Geräte mit Bildschirmen / Displays die Größenagabe auch in “cm” hinzugefügt werden.

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OLG , Beschluss vom 17. Februar 2010, Az: 5 W 10/10 – Wieder einmal wurde die per und einstweilige Verfügung angegriffen. Redaktionelle Leitsätze:

  1. Der rechnet – trotz der Einbettung in Allgemeine Geschäftsbedingungen – … nicht damit und muss nicht damit rechnen, dass unter „Widerrufsbelehrung“ und in dieser Einkleidung mit ihm eine von dem gesetzlichen Regelfall abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen werden soll.
  2. Die Erteilung der Widerrufsbelehrung ist ausdrücklich auch innerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig.
  3. Auch bei Würdigung dieser Umstände kann der angesprochene Verbraucher naheliegend nicht zu dem Verständnis gelangen, mit § 5 der werde eine vertragliche Vereinbarung getroffen, in die er mit der Einbeziehung der ausdrücklich einwillige.

Anm. RA Exner, Kiel: (1) Das OLG Hamburg hat sich schwer getan, da es nicht in einer klaren Entscheidung darüber entschied, ob und inwieweit eine Abweichung von der nunmehr gesetzlichen Widerrufsbelehrung überhaupt abgewichen werden darf. Betrachtet man die Widerrufsbelehrung als Dispositives , so sind zumindest die Rechtsfolgen von unzulässigen Abweichungen nicht durch AGB zu umgehen. Da fehlt es in dem vorliegenden an Klarheit.

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OLG , vom 03.12.2009, Az. 4 U 149/09 – Red. Leitsätze:

  1. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine Erstattung selbst bei einer unberechtigte nicht verlangt werden kann.
  2. Ebenso wenig kann in diesem Zusammenhang ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angenommen werden.
  3. Es lag auch keineswegs der (Ausnahme-) Fall vor (s. dazu GRUR 2004, 790 – Gegenabmahnung), dass die Abmahnung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruhte, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden konnte.
  4. Denkbar sind ausnahmsweise Ansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 10, 9 , wenn der Abmahnende den Gegner seinerseits durch die Abmahnung gezielt behindert hätte, oder aus § 826 BGB oder § 678 BGB.
  5. Festzuhalten ist zunächst, dass die Abmahnung des Beklagten vom 16.01.2009 in der Sache grundsätzlich berechtigt war.

Anm. RA Exner: Mit Blick auf die Praxis müssen zwei Annahmen des Gerichts hinterfragt werden. (1) Es erscheint zweifelhaft, dass nach einer Abmahnung der Abgemahnte sogar eine “Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter” hinnehmen muss. Gerade die Feststellungsklage ist nicht geeignet, im einstweiligen Rechtsschutz ein “prozessuale Waffengleichheit” gegenüber einem Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung zu bewirken. Bei Schutzschriften ist – schon wegen des fliegenden Gerichtsstands in Internetsachen – die Kostenerstattung ungewiss. Die prozessuale Waffengelichheit ist als eine verfahrensrechtliche Anforderung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht hinreichend gewahrt. (2) Abmahnungen sind gegenwärtig ständiger Streitpunkt vor Gericht wegen der . Wenn das Gericht eine Abmahnung für berechtigt hält, solange negativ keine “Kenntnis der Nichtberechtigung” vorliege, ist dies ein Verkürzung. Das kennt keinen Freischuss für Forderungsanmaßungen. Auf diese (zweifelhaften) Ausführungen des Gerichts kommt es im Ergbenis aber gar nicht an, wenn die Abmahnung tatsächlich berechtigt war.

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, vom 17.02.2010, Az. VIII ZR 67/09 – Beim -Verkauf eines Autos unterliegt ein Mustervertrag eines Dritten (Versicherung) nicht dem -. Es fehle an einer einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit, wenn nur das einer Versicherungsgesellschaft verwendet werde, beiden Parteien die Auswahl des Textes und der verwendeten Klauseln frei stehe und sich die Parteien auf die Verwendung des Formulars geeinigt haben.

Praxis-Tipp für den Online-Kauf eines KfZ: In jeden Vertrag sollte der Käufer sich die Unfallfreiheit ausdrücklich zusichern lassen. Daneben kann die weitere Haftung für Sachmängel ausgeschlossen werden. So wird ein Käufer und Verkäufer-gerechte Abwägung der Interessen beim erreicht.

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Siegfried Exner
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