Archiv für die Kategorie „Online-Auktionen“

, Beschluss vom 20.01.2010; Az. 1 BvR 2062/09 – Das wichtigste aus der Pressemitteilung in Kürze:

  • Der Beschwerdeführer nennt nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hat.
  • Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Beschwerdeführer außerdem grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen.

Anm. RA Exner, Kiel: Es ist erstaunlich, dass nicht auch eine Mißbrauchsgebühr auferlegt wurde. Ohne konkrete Schilderung einer Beeinträchtigung und ohne Erschöpfung des Rechtswegs wurde das Verfassungsgericht angerufen. Die Entscheidung gibt aber einen Fingerzeig für die Anwaltspraxis. Sie it deshlab lesenswert. In der Praxis wird einerseits die Deckelung der Abmahnkostenoft schon mit der (insb. bei ) vorab von den Abmahnern für unanwendbar erklärt. Andererseits wird die Anwendung der Deckelung der vielfach gegen Abmahnungen geltend gemacht, ohne die Voraussetzungen zu prüfen. Wie eine alte Rechtsweisheit aber sagt: Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!

Rechtsgrundlage § 97a UrhG [Abmahnung]

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 Euro.

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OLG , Beschluss vom , Az: 2 W 55/09 – Red. Leitsatz:

  • Es ist untersagt im Wettbewerb gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen im Zubehör für Spielkonsolen bei anzubieten und über Lieferfristen wie folgt zu belehren: „Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage bei D.-Versand“, ohne hierbei eine Endfrist zu benennen.

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LG , Urteil vom 16. Januar 2007, Az. 416 O 339/06 – Red. Leitsätze:

  1. Derjenige, der gewerbs- oder geschäftsmäßig Letztverbrauchern Waren unter Angabe von Preisen anbietet, muss zusätzlich zu den Endpreisen angeben, ob zusätzliche Liefer- und anfallen.
  2. Die unlautere Wettbewerbshandlung ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.

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, Urteil vom 09.12.2009 – VIII ZR 219/08 – Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte betreibt über die Internethandelsplattform Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese für den Abschluss von Kaufverträgen über ihre bei bestehende Internetseite verwendet. Im Revisionsverfahren hatte der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Wirksamkeit dreier Klauseln zu entscheiden, deren Verwendung das Berufungsgericht der Beklagten untersagt hatte.

Die erste Klausel lautet: [Der kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.]

“Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.”

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist.

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LG , Urteil vom 07.07.2009, Az. 17 O 118/09 – Red. Leitsätze:

  1. Eine unberechtigte kann – auch wenn es nicht um eine Schutzrechtsverwarnung geht – eine unlautere Behinderung und damit wettbewerbswidrig sein, wodurch gegebenenfalls Schadensersatzansprüche begründet werden. (Hier im Ergebnis verneint.)
  2. Es ist anerkannt, dass Beeinträchtigungen durch unberechtigte Abmahnungen solcher Verletzungshandlungen in der Regel zumutbar und im Hinblick auf das Recht der des Abmahnenden hinzunehmen sind. (m. E. falsch)

Anm. RA Exner, Kiel: Anerkannt ist unstreitig, dass eine unberechtigte Forderung durch eine negative Feststellungsklage beseitigt werden kann. Dies soll nach dem LG Stuttgart nun für (a) den Unterlassungsanspruch in einer Abmahnung und (b) die Kostenforderung in einer Abmahnung nicht mehr gelten. Damit werden aber die Grundsätze des Kostenrechts ad absurdum geführt. Kann sich etwa ein Inkassounternehmen bei unrechtmäßigen Forderungen auf die Meinungsfreiheit berufen? Konnte der Verein ehrlich-waehrt-am-laengsten oder Frau Katja Günther mit Erfolg die Meinungsfreiheit für ihre Forderungen behaupten? Nein! Die unzulässige abhanung wird nicht deshalb von der Meinungsfreiheit geschützt, weil der Abmahner meint Ansprüche zu haben.

Auch ein “Recht zur Klärung von Unsicherheiten” mit der Abmahnung ist eine neue Erfindung des LG Stuttgart. Die dogmatische Herleitung und die Ergebnisse des Urteils genügen nicht den Anforderungen an eine nachvollziehbare Rechtsprechung.

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LG Stade, Urteil vom 23.04.2009, Az. 8 O 46/09 – Red. Leitsätze

  1. Die angegriffene Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist verstößt insoweit gegen § 312 c Abs. 1, Art 240 EGBGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO, als dass sie nicht darüber belehrt, dass die Widerrufsfrist nicht vor dem Erhalt der Belehrung in beginnt.
  2. Das Vorliegen eines Missbrauchs ist von Amts wegen zu prüfen, weil es um eine Prozessvoraussetzung geht.
  3. Das rechtsmissbräuchliche Vorgehen folgt daraus, dass der Umfang der Abmahntätigkeit in keinem angemessenen und vernünftigen Verhältnis zum betrieblichen Nutzen für die Verfügungsklägerin steht und das beherrschende Motiv der Verfügungsklägerin bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele sind.

Anm.: Mit dem vorliegenden Urteil des LG Stade wird die Rechtsprechung zur Missbräuchlichkeit von Abmahnungen gefestigt. Zudem wird selbst bei einem sechsstelligen Jahresumsatz (hier: “Für 2007 waren dies nach Darstellung der Verfügungsklägerin 238.000,00 €.”) schon 164 Abmahnungen in fünf Jahren als unverhältnismäßig gewertet. Da zudem das LG Stade den Missbrauch als Prozessvoraussetzung betrachtet ist der auch von Amts wegen zu prüfen. Dies erhöht die Anforderung an die Darlegung von Rechtsverstößen der wettbewerblichen Abmahner erheblich.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

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OLG , Urteil vom 01.09.2009, Az.I-20 U 220/08 – Red Leitsätze:

  1. Der Unterlassungsvertrag ist nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen und zu berücksichtigen, dass der Unterlassungsschuldner durch die Unterwerfungserklärung nur eine Wiederholungsgefahr beseitigen will.
  2. Der Umstand, dass die ausführt, aus welchen Vorschriften sich eine Verpflichtung zur Belehrung ergibt, ließ für die Beklagte noch nicht erkennen, welchen genauen Inhalt die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Belehrung haben sollte.

Der vorliegende Fall zeigt, dass mit den rückläufigen Streitwerten bei Abmahnungen nun zusätzliche lukrative Einnahmequellen und Felder zum Kampf gegen Wettbewerber (zur „Marktbereinigung“) gesucht werden. Die früher z. T. bedenkenlos unterzeichneten oder unzureichend geprüften strafbewehrten Unterlassungserklärungen werden nun genutzt. Dass auch die Forderung einer rechtsmissbräuchlich sein kann, ist durch die Entscheidung des OLG Düsseldorf nahe gelegt. Vorliegend scheitete die Forderung allerdings schon nach der methodischen der . Es ist jedoch dringend in Rechtsprechung und Wissenschaft die Ausarbeitung von Fallgruppen überhöhter und unzulässiger Vertragsstrafen weiter zu entwickeln. Andernfalls droht nach und mit weiteren Abmahnwellen ein Vertragsstrafen-Kampf.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

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LG , Urteil vom 16.09.2009, Az. 3 O 357/08 – Die Entscheidung des LG zeigt beispielhaft Verfahrens- und Rechtsfragen bei Sachmängeln von technische Enrichtungen (hier: Heiztruhe).

  1. Der berechtigt zum Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 Abs. 1 BGB. Dazu musste aber schon ein eines Sachverständigen eingeholt werden. Das Gericht hat hierbei richtig erkannt, dass es auf eine letzliche Aufklärung der Ursachen des Mangels nicht ankam, weil die Verantwortlichkeit für die Störung beim Veräufer lag.
  2. Weiter wurden davon gesondert die Demonatgekosten behandelt. Diese musste der Verkäufer im Ergebnis nicht tragen.
  3. Es waren aber dem Kläger die vorgerichtlichen Anwaltskosten wegen zu ersetzen.
  4. Schließlich waren Zinsen nur nach § 288 Abs. 1 BGB und § 291 BGB und nicht nach § 288 Abs. 2 BGB zu ersetzen, weil die Rückzahlung des Kaufpreises keine entgeltliche Leistung darstellt.

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Rechtsanwalt
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Siegfried Exner
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