AG , Urt. vom 02.04.2008, Az. 262 C 34119/07. Eine Münchnerin kaufte über ein gebrauchtes . Preis immerhin noch 1214,- EUR. Als sie das dann aber per Nachnahme zugestellt bekam und auspackte, stellte erhebliche Mängel fest: Das hatte neben Kratzer einen Riss. Die Käuferin widerrief den Kaufvertrag, verlangte ihr Geld zurück und schickte das an den Verkäufer zurück. Zudem gab sie bei eine negative Bewertung über den Verkäufer ab.
Dieser weigerte sich, das Geld zurückzuzahlen, bis die Bewertung zurückgenommen sei. Durch die angeblich unzutreffende habe er erhebliche Gewinneinbußen erlitten.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

AG , Urteil vom 02.04.2008, Az. 262 C 34119/07 – Schlechte Bewertung

Red. Leitsatz: Die Rückzahlung des Kaufpreises nach Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts ist auch geboten, wenn eine schlechte Bewertung bei gemacht werden. Der Verkäufer kann nicht vor Rückzahlung des Kaufpreises nicht verlangen, dass die rückgängig gemacht wird.

Die spätere Klägerin kaufte bei der späteren Beklagten über ein gebrauchtes zum Preis von 1214 Euro. Als es ihr am 6.6.07 per Nachnahme geliefert wurde, stellte die Käuferin fest, dass das Gerät einen Kratzer und einen Riss hatte. Sie widerrief den Kaufvertrag, sandte das zurück und verlangte den Kaufpreis von der Verkäuferin.
Darüber hinaus gab sie eine negative Bewertung über die Verkäuferin bei ab.

Die Verkäuferin weigerte sich, das Geld zurückzuzahlen. Durch die -aus ihrer Sicht- falschen Bewertungen habe sie erhebliche Gewinneinbußen erlitten. Die Käuferin müsse diese widerrufen.

Die Käuferin wandte sich darauf hin an das AG und bekam Recht:

Der Rücktritt vom Kaufvertrag sei auf Grund des vorhandenen Risses und der Kratzer
berechtigt gewesen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der behaupteten unrichtigen Bewertung bei bestehe nicht, weil die erforderliche „Konnexität” der Ansprüche fehle. Hierfür müssten die beiderseitigen Ansprüche in einem derartigen engen natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dass eine einseitige Anspruchsverfolgung treuwidrig erscheine. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil nicht ersichtlich sei, weshalb der Klägerin zugemutet werden sollte, noch weitere Zeit auf die Rückzahlung ihres Kaufpreises warten zu müssen, zu dessen Bezahlung sie durch die unrichtigen Angaben der Verkäuferin, die Ware sei mängelfrei, veranlasst wurde. Eine Aufrechnung mit der Rückzahlungsforderung käme nicht in Betracht, da die behaupteten Gewinneinbußen weder ausreichend konkret dargelegt noch unter Beweis gestellt worden seien. Es sei nicht einmal sicher, dass die Sperrung des Mitgliedsaccounts der Beklagten auf diese Bewertungen zurückzuführen sei.

Das Urteil ist rechtskräftig.

PM Nr. 08/09 – Justiz Bayern 09.02.09

Urteil des AG vom 2.4.2008, AZ 262 C 34119/07

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