Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19.5.2009 Az. 7 B 08.2922 – Ausschließlich beruflich eingesetzte Personal- (PC) mit Internetzugang werden zunehmend (vgl. VG Würzburg)  von der Rechtsprechung als rundfunkgebührenpflichtig angesehen. Die Gebührenpflicht entfällt daher nicht schon deshalb, weil der allein beruflich genutzt wird.
Davon unberühert bleibt aber regelmäßig die Rundfunkgebührenbefreiung nach § 5 Abs. 3 RundfGebStV, also wenn der internetfähige z. B. zugleich auf dem Grundstück der Privatwohnung betrieben wird. Anders sieht es jedoch die , die auch dann einen gewerblich angemeldeten Anschluss für eine Rundfunkgebührenbefreiung verlangt. Dass eine weitere Gebührenpflicht nach wohl richtiger Ansicht schon nach § 2 Abs. 2 RundfGebStV entfallen müsste, wird dabei übersehen.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www-jur-blog.de

BayVGH: Internetfähiger PC rundfunkgebührenpflichtig

Auch für ausschließlich beruflich eingesetzte Personalcomputer (PC) mit Internetzugang müssen Rundfunkgebühren bezahlt werden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Urteil vom 19. Mai 2009 entschieden und damit die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach bestätigt.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte gegenüber der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten () angegeben, in seiner Kanzlei einen internetfähigen PC nur für berufliche Zwecke und nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen. Daraufhin teilte die dem Kläger mit, dass er seit dem 1. Januar 2007 rundfunkgebührenpflichtig sei, und setzte, nachdem der Kläger die mitgeteilten Rundfunkgebühren nicht bezahlt hatte, diese mit Bescheid fest. Die hiergegen erhobenen Widersprüche und die Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach blieben erfolglos.

In der mündlichen Verhandlung diskutierte der Senat mit den Beteiligten unter anderem die Frage, ob der Kläger überhaupt Rundfunkteilnehmer sei, d.h. mit dem PC ein Gerät zum Empfang bereithalte, sowie die Frage, ob der Gesetzgeber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unter Umständen verpflichtet sei, den Zugang zu inländischen Rundfunkprogrammen
im von einer Registrierung des betreffenden Rundfunkteilnehmers abhängig zu machen (z.B. über ein “-Portal”). Auf diese Weise könnte darauf verzichtet werden, schon für das Bereithalten eines internetfähigen PCs Rundfunkgebühren zu verlangen.

Die vollständigen schriftlichen Entscheidungsgründe werden in wenigen Wochen erwartet. Das Gericht hat die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
zugelassen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – München, – Pressemitteilung vom 19.05.2009

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