, Urteile vom 22.012009, Az. 4 C 17.07 und 18.07 – Derzeit wird mit Aufrufen zu mehr Gründungen und mehr Forschungsförderung gegen den befürchtete Wirtschaftsrückgang angeschrieben. Bislang nicht in den Fokus der Kritik ist die umfassende und ermüdende Genehmigungspaxis geraten. Doch der juristische Dschungel der Fallstricke hat schon manchen Tüftler und ERfinder gestoppt. Auch juristisch könnten zahlreiche Projekte und Initiativen gefördert werden, wenn die Gründungen transparenter würden. Nicht baurechtliche Priveligierung im Einzelfall, sondern einfachere Verfahren und Regeln sind das Gebot der Stunde. Einfachere Verwaltungsverfahren würde den Forschern, Entwicklern und Gründern ermöglichen, die Arbeitskraft da einzusetzen, wo er dringend nötig ist: Bei der Umsetzung der Ideen und beim Marketing der Produkte, Patente oder des Know-Hows.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

: Windenergieanlagen mit Solarunterstützung zu Forschungszwecken im Außenbereich zulässig

, PM Nr. 2/2009 – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass sich die erleichterte Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich (Privilegierung) auch auf Solaranlagen erstrecken kann, deren Beitrag zur Deckung des Eigenenergiebedarfs von Windenergieanlagen erforscht werden soll.

Die Revisionsverfahren betrafen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sog. Hybridanlagen, bestehend aus einer 20 bzw. 30 m hohen Windenergieanlage, an deren jeweiligem Fuß ein drehbarer Modulträger für eine Beplattung mit Solarzellen angebracht werden soll. Die Hybridanlagen sollen in einer Entfernung von 50 bis 60 m (Klein-Hybrid) bzw. 70 bis 100 m (Medium-Hybrid) zu jeweils einer im Außenbereich stehenden Großwindenergieanlage (Gesamthöhe bis zu 120 m) aufgestellt werden. Die Klägerin, ein Unternehmen der Windenergienutzung, möchte mit den beiden Hybriden erproben, welchen Beitrag diese als Hilfsenergiequelle für den Eigenenergiebedarf der Großwindenergieanlagen leisten können.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Ansicht der Vorinstanzen, des Verwaltungsgerichts Trier und des Oberverwaltungsgerichts Koblenz, bestätigt, die einen Forschungsbedarf bejaht haben. Zwar sind die von der Klägerin konstruierten Anlagen für eine Unterstützung des Betriebs von Großwindenergieanlagen, ihre Funktionsfähigkeit unterstellt, aktuell nicht interessant, weil es derzeit betriebswirtschaftlich günstiger ist, den Eigenenergiebedarf von Großwindenergieanlagen über das öffentliche Stromnetz oder mit Hilfe von Dieselgeneratoren zu decken. Diese Bedingungen können sich aber bei steigenden Kosten des Netzbezugs oder höheren Treibstoffkosten zu Gunsten der Hybridanlagen ändern. Auf eine mögliche Nachfrage in der Zukunft darf sich die Klägerin schon jetzt durch eine Erprobung solcher Prototypen vorbereiten.

4 C 17.07 und 18.07 – Urteile vom 22. Januar 2009

Share and Enjoy:
  • Digg
  • del.icio.us
  • Facebook
  • Google Bookmarks
  • LinkArena
  • MisterWong.DE
  • MSN Reporter
  • Twitter
  • Wikio
  • Yahoo! Bookmarks
  • Yigg
  • Technorati
  • MySpace
  • RSS
Tags: , , , , , , ,

Verwandte Artikel

Kommentieren ist momentan nicht möglich.

Rechtanwalt
ra_exner_kiel.jpg

Siegfried Exner
Knooper Weg 175
24118 Kiel

Beratung
Terminabsprachen und Annahme von Mandaten unter
Tel. 0431 / 888 67-21
Mobil 0179 / 40 60 450.
Gesetze
gesetzbuch24.de

Netzwerken
Trackbacks? Beim eigenen Artikel verlinken, indem nach der jur-blog-URL des Artikels ein ´trackback/´ eingegeben wird. Fertig!