Landgericht Hamburg, Urteil v. 14.03.2008, Az. 308 O 76/07 – Die Beweislast für Urheberrechtsverletzungen bei Filesharing liegt bei demjenigen, der eine Rechtsverletzung durch eine Musiktauschbörse behauptet. Dabei reicht nach Ansicht des LG Hamburg die Vorlage von selbst gefertigten Ausdrucken als Nachweis nicht aus. Anders als das LG Frankenthal, Beschluss vom 21.05.2008, Az. 6 O 156/08 sah das LG Hamburg aber kein grundsätzliches Verwertungsverbot für die ermittelte IP-Adresse. Gelcihwohl kam auch das Hamburger Gericht zu einem vergleichbaren Ergebnis: Klageabweisung.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

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LG Hamburg, Urteil v. 14.03.2008, Az. 308 O 76/07 – Beweislast für Urheberrechtsverletzungen bei Filesharing

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Sachverhalt:

Gegenstand des Verfahrens ist ein Unterlassungsbegehren der Klägerin gegen die Beklagte wegen der Öffentlichen Zugänglichmachung der Musikaufnahmen (…) der Künstlergruppe (…) in einem Filesharing – System über den Internetanschluss der Beklagten.

Die Klägerin ist Tonträgerherstellerin. Die Klägerin trägt vor, sie besitze die ausschließlichen Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Musikaufnahmen (…) der Künstlergruppe (…).

Am 11.07.2006 seien um 17:10:13 (MESZ) unter der IP-Adresse (…) insgesamt 170 Audiodateien mittels einer Filesharing – Software, die auf dem Gnutella – Protokoll basiert, zum Herunterladen verfügbar gemacht worden, darunter Dateien mit den streitgegenständlichen Musikaufnahmen.

Die IP-Adresse sei zum streitgegenständlichen Zeitpunkt der Beklagten zugeordnet gewesen. Die Klägerin habe eine solche Nutzung ihrer Aufnahmen nicht gestattet.

Die Klägerin beantragt, der Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, die Musikaufnahmen (…) der Künstlergruppe (…) auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing – Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, nicht Täterin der Rechtsverletzung zu sein und sich die Verletzung auch nicht als Störer zurechnen lassen zu müssen. Auf ihrem Computer habe sich keine der streitgegenständlichen Musikdateien befunden. Auch sonst sei ihr keine Rechtsverletzung durch Dritte in ihrem Haushalt bekannt.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 31. Oktober 2007 und vom 13. Februar 2008 verwiesen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2008 Beweis erhoben durch Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen (…).

Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der Verhandlung verwiesen.

Entscheidung:

Die Klage ist abzuweisen. Denn der Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Musikaufnahmen in einem Filesharing – System.

Dabei kann dahin stehen, ob die Klägerin Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte aus § 85 Abs. 1 UrhG oder der Künstlerleistungsschutzrechte ist. Denn es ist jedenfalls nicht nachgewiesen worden, dass diese Rechte widerrechtlich verletzt worden sind, indem die Aufnahmen über den Internetanschluss der Beklagten über ein Filesharing-System der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.

Hierfür trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, die Online-Ermittler der Firma p(…) GmbH hätten ermittelt, dass über die IP-Adresse (…) die streitgegenständlichen Musiktitel im fraglichen Zeitraum zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurden, und hat als Nachweis Ausdrucke der Firma p(…) GmbH als Anlagen K 1 und K 2 vorgelegt.

Sie hat weiter eine staatsanwaltlichen Auskunft (Anlage K 4) vorgelegt, wonach diese IP-Adresse im fraglichen Zeitraum auch der Beklagten zugeordnet gewesen sein soll. Die von der Firma p(…) GmbH selbst gefertigten Ausdrucke sind jedoch kein geeignetes Beweismittel für die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen.

Der von der Klägerin für den Ermittlungsvorgang als Zeuge benannte (…), Leiter des Ermittlungsdienstes der p(…) GmbH, konnte zu den Ermittlungen aus eigener Wahrnehmung nichts sagen. Vielmehr hat er nur ausgesagt, dass die Ermittlungen durch einen Studenten namens (…) vorgenommen worden seien, der inzwischen wieder in Litauen lebe. Dieser habe ihm dann die Ermittlungsergebnisse vorgelegt und er habe die Ergebnisse am Bildschirm auf Plausibilität überprüft.

Bei den Ermittlungen selbst sei er nicht dabei gewesen und er habe auch nicht die Musikdateien angehört. Andere Beweismittel für die Durchführung der Ermittlungen hat die Klägerin nicht benannt.

Damit ist die Klägerin den Beweis für die Verletzungshandlung schuldig geblieben.

Die Klage ist folglich unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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