, Urteil vom 26. Juni 2003 – I ZR 296/00 (Maxem) – Im Vergleich zur neueren Entscheidung des (, Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06 – ahd.de) wird verstärkt berichtet, der habe nun Domain- grünes Licht gegeben. Dies trifft nicht zu, wie in dem Artikel “BGH – Urteil in Sachen adh – Kein Freifahrtschein für Domain-Grabber” in diesem Blog aufgezeigt worden ist. Es ist daher nochmals auf die Rechtsprechung des zu verweisen, und zusammen zu fassen:

  1. Ein Rechtsschutz für eine angemeldete Domain hat der nur zugestanden, wenn diese auch im (maßgeblicher Verkehr für Domains) wirklich verwendet und durchgesetzt war.
  2. Der hat in ständiger Rechtsprechung ein Domain-Grabbing abgelehnt.
  3. Gerade die mit Endung “.de” ist als besonders wertvoll anerkannt worden.
  4. Der kann für Marken, Firmen und Aliasnamen bestehen.
  5. Lediglich bei vollständigen Allgemeinbezeichnungen kann keine Herausgabe oder Unterlassung verlangt werden ( zu “presserecht.de”).
  6. Bei Abkürzungen mit mehrfachen Bedeutungen kann eine Herausgabe bzw. Nutzungsaufgabe der Domain nicht verlangt werden, wohl aber z. B. ein Unterlassung wettbewerblicher Angebote zu bestehenden Marken.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

Die Grundzüge des Namensschutzes hat der in der Entscheidung Maxem nochmals dargelegt. Nachfolgend (1) die Pressemitteilung und (2) der entscheidende Abschnitt des Urteils:

: Namensträger gewinnt Streit um -Adresse (Maxem gegen Maxem)

Der u.a. für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß der Träger eines bürgerlichen Namens gegenüber einem Dritten, der denselben als Aliasnamen für seine Internetpräsenz verwendet, beanspruchen kann, daß dieser den nicht als -Adresse benutzt. Der Entscheidung liegt folgender Fall zugrunde:

Kläger ist ein Rechtsanwalt mit dem bürgerlichen Werner Maxem. Der Beklagte verwendet “Maxem” seit 1990/91 als Aliasnamen für die Kommunikation in Netzwerken, insbesondere im . Den Aliasnamen hat er aus den Anfangsbuchstaben der Vornamen seines Großvaters, seines Vaters und seines eigenen Vornamens gebildet (Max, Erhardt, Matthias). Seit 1998 unterhält der Beklagte unter “www.maxem.de” eine private Homepage.

Der Kläger möchte sich und seine Anwaltskanzlei unter “maxem.de” im präsentieren. Seine Klage, mit der dem Beklagten die Verwendung des Namens Maxem als E-Mail-Adresse oder generell für eine Homepage untersagt werden sollte, wurde vom Landgericht und vom Oberlandesgericht Köln abgewiesen. Dafür waren zwei Gründe maßgeblich: In der Verwendung des Namens Maxem durch den Beklagten liege kein unbefugter Namensgebrauch, weil es weder zu Verwechslungen noch sonst zu Irritationen über die Zuordnung des Namens komme. Außerdem habe der Beklagte durch die Verwendung von Maxem als Aliasnamen eigene Namensrechte an dem erworben, die seinen Namensgebrauch rechtfertigten.

Der Bundesgerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen auf und gab der Klage im wesentlichen statt, indem er es dem Beklagten untersagte, den Domain- “maxem.de” zu verwenden. Der hat in der Verwendung eines fremden Namens als -Adresse einen unbefugten Namensgebrauch gesehen, den jeder Träger des Namens Maxem untersagen lassen könne. Eigene Rechte des Beklagten an dem Aliasnamen Maxem hat der verneint. Zwar schütze das auch denjenigen, der ein verwende. Dieser setze jedoch voraus, daß der Träger des angenommenen Namens im Verkehr unter diesem bekannt sei, daß er also mit diesem Verkehrsgeltung erlangt habe. Das des Klägers werde allerdings nicht durch jede Verwendung seines Namens, sondern nur durch die Registrierung als Domain-Name “maxem.de” verletzt, weil er dadurch von einer entsprechenden Nutzung des eigenen Namens ausgeschlossen. Dem Beklagte sei es dagegen unbenommen, für die private Kommunikation im weiterhin den Alias- oder Spitznamen Maxem zu verwenden. Hierdurch werde der Kläger in seinen schutzwürdigen Interessen nicht beeinträchtigt. Die weitergehende Klage wurde daher abgewiesen.

Nr. 84/2003

aus: , Urteil vom 26. Juni 2003 – I ZR 296/00 (Maxem)

[Aus dem Urteil / Seite 8 ff] Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domain-Name unter der in Deutschland üblichen „.de“ registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt.

Denn die mit dieser Bezeichnung gebildete -Adresse kann nur einmal vergeben werden. Jeder Träger eines unterscheidungskräftigen Namens hat das berechtigte, in der Regel mit einer größeren Zahl gleichnamiger Namensträger geteilte Interesse, mit dem eigenen unter der im Inland üblichen und am meisten verwendeten „.de“ im aufzutreten. Zwar muß jeder Namensträger hinnehmen, daß ein anderer Träger dieses Namens ihm zuvorkommt und den als -Adresse für sich registrieren läßt. Er braucht aber nicht zu dulden, daß er aufgrund der Registrierung durch einen Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens ausgeschlossen wird.

2. Der Gebrauch des Namens „Maxem“ in der beanstandeten - Adresse „maxem.de“ ist unbefugt, weil dem Beklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine eigenen Rechte an diesem zustehen. Der Umstand, daß der Beklagte den „Maxem“ seit einigen Jahren im und zuvor in anderen elektronischen Netzwerken als Aliasnamen benutzt, führt nicht

zu einer eigenständigen namensrechtlichen Berechtigung, die den Beklagten gegenüber dem Kläger als Gleichnamigen ausweisen würde. Hierfür wäre erforderlich, daß der Beklagte mit dem Aliasnamen Verkehrsgeltung erlangt hätte, vergleichbar mit einem Schriftsteller oder Künstler, der unter einem veröffentlicht oder in der Öffentlichkeit auftritt. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben.

a) Im Schrifttum ist umstritten, ob dem Decknamen oder schon mit der Aufnahme der Benutzung ein eigenständiger Namensschutz zukommt oder ob ein solcher voraussetzt, daß der Namensträger unter diesem im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Verkehrsgeltung besitzt. Diese Frage ist mit einem Teil des Schrifttums im letzteren Sinne zu beantworten (vgl. Weick/Habermann in Staudinger aaO § 12 Rdn. 22; Schwerdtner in Münch- Komm.BGB aaO § 12 Rdn. 47; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 12 Rdn. 28; a.A. Krüger-Nieland in RGRK, BGB, 12. Aufl., § 12 Rdn. 31; anders wohl auch Bamberger in Bamberger/Roth, BGB, § 12 Rdn. 21). Auch in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist ein umfassender Namensschutz für einen Künstlernamen nur in Fällen gewährt worden, in denen sich dieser Name im Verkehr durchgesetzt hatte (RGZ 101, 226, 228 f. – 4 Uessems; BGHZ 30, 7, 8 f. – Caterina Valente).

Stünde jedem Decknamen sofort mit Benutzungsaufnahme ein namensrechtlicher zu, würde dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzes derjenigen Namensträger führen, die für ihren eigenen bürgerlichen beanspruchen. Denn dann könnte der Träger des Aliasnamens gegenüber Trägern desselben bürgerlichen Namens bereits mit Aufnahme der Benutzung die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen für sich in Anspruch nehmen. Dadurch würde der Namensschutz erheblich beeinträchtigt, weil jeder Nichtberechtigte sich auf den Standpunkt stellen könnte, er verwende nicht einen fremden , sondern einen eigenen Aliasnamen.

b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Beklagte sich mit dem „Maxem“ im Verkehr durchgesetzt hätte. Auch seinem Vorbringen läßt sich eine Verkehrsdurchsetzung nicht entnehmen. Der Beklagte verwendet diesen allein für seinen Internetauftritt; dort kommt dem mehr die Funktion eines Spitznamens als die eines den bürgerlichen verdrängenden Pseudonyms zu. Der Beklagte trägt selbst vor, daß es in der „Cybergemeinde“ weitgehend üblich sei, statt des eigenen Namens einen Alias- oder Spitznamen zu verwenden.

3. Der Unterlassungsanspruch des Klägers bezieht sich indessen allein auf die Verwendung des Namens „Maxem“ als -Adresse unter dem „.de“. Nur insoweit wird der Kläger in seinen schutzwürdigen Interessen berührt, weil ihm durch die Registrierung seines Namens als -Adresse zugunsten des Beklagten dieser Namensgebrauch streitig gemacht wird. Mit dem Verbot, den Domain- „maxem.de“ zu benutzen, ist gleichzeitig die Verwendung von E-Mail-Adressen untersagt, die sich aus dieser -Adresse ableiten (z.B. „maxem@maxem.de“). Dagegen besteht keine Veranlassung, dem Beklagten den Gebrauch des Namens „Maxem“ in anderer Form zu untersagen. Denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Interessen des Klägers berührt sein sollen, wenn der Beklagte beispielsweise die E-Mail-Adresse „maxem@lach.de“ verwendet.

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