VG Koblenz, Urteil vom 15. Juli 2008, 1 K 496/08.KO – Nachdem das VG Braunschweig gegenüber dem NDR und der GEZ Gebührenansprüche aufgrund des § 5 RdFunkGebStV abgelehnt hatte (Urteil vom 16.07.2008, Az. 4 A 149/07), kam nun auch das VG Koblenz zu einer abweisenden Entscheidung gegenüber der GEZ. Das Gericht hatte hier kurzerhand den Tatbestand der Gebührenpflichtigkeit im Kern ausgehebelt. Das Gericht hielt es aufgrund des Sachverhalts und der Ermittlungen im Verfahren für abwegig, dass der Rechtsanwalt seine Computer in der Kanzlei zum Empfang von Rundfunksendungen bereithalten würde.
Dem Standpunkt kann ich eher folgen, als dem der GEZ.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
Keine Rundfunkgebühr für PC in Anwaltskanzlei
VG Koblenz, PM vom 29.07.2008, Nr. 33/2008 – Ein Rechtsanwalt muss für seinen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühr entrichten. Dies entschied das VG Koblenz.
Der Rechtsanwalt verwendet in seiner Kanzlei den PC zu Schreib- und Recherchearbeiten. Dabei nutzt er den Internetzugang auch zum Zugriff auf Rechtsprechungsdatenbanken, für sonstige beruflich bedingte Recherchen sowie zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung. Um einen schnelleren Zugang zum Internet zu erhalten, verfügt der Rechner über einen DSL-Anschluss. Im Januar 2007 meldete der Rechtsanwalt seinen PC bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) an. Im Verfahren teilte er mit, er habe in seiner Kanzlei einen internetfähigen PC, den er jedoch nicht zum Rundfunkempfang nutze. Es sei deshalb verfassungswidrig, ihn zu Rundfunkgebühren heranzuziehen. Gleichwohl verlangte die GEZ Rundfunkgebühren in Höhe von monatlich 5,52 €. Hiergegen erhob der Rechtsanwalt nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die Erfolg hatte.
Der Rechtsanwalt, so das Gericht, sei nämlich kein Rundfunkteilnehmer, weil er kein Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen bereithalte. Zwar könne er mit seinem PC über seinen Internetbrowser Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen. Jedoch rechtfertige dies nicht ohne Weiteres die Gebührenerhebung. Herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte seien speziell für einen Hörfunk- oder Fernsehempfang ausgerichtet und würden nach der Lebenserfahrung zu diesem Zweck angeschafft. Anders verhalte es sich bei einem internetfähigen PC, der den Zugriff auf eine Fülle von Informationen ermögliche und in vielfacher Weise anderweitig genutzt werde. Dies gelte gerade im Fall einer beruflichen Nutzung des PC in Geschäfts- oder Kanzleiräumen, der dort typischerweise nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet werde. Zudem gewährleiste das Grundrecht der Informationsfreiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen Internet-PC würde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun habe und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche. Von daher gebiete auch eine verfassungskonforme Auslegung des Merkmals „zum Empfang bereithalten”, dass der Rechtsanwalt keine Rundfunkgebühr für seinen ausschließlich beruflich genutzten PC entrichten müsse.
Das Gericht hat die Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz zugelassen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 15. Juli 2008, 1 K 496/08.KO)
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