Bei einer vollautomatischen Selbstbedienungstankstelle zum kostenlosen Tanken mittels einer Bankkarte darf auch bei einem Automatendefekt nicht kostenlos getankt werden. Eine derartige ´Selbstbdienung´ ist unzulässig. Zivilrechtlich in jedem Fall, offensichtlich auch strafrechtlich. Das Ausnutzen des erkennbaren Automatendefekts stellt laut OLG Braunschweig, Urt. v. 12. 10. 2007, Az. Ss 64/07 ein unbefugtes Einwirken auf den Ablauf des Datenverarbeitungsvorgangs in der vierten Tatbestandsvariante des § 263 a Abs 1 StGB dar.
Der Einwirkungstatbestand hat schon immer Schwierigkeiten bereitet. Nicht nur der Laie fragt sich, ob hier nicht die Grenze des Wortlauts „einwirken” überschritten wird. Das ist schon bei dem Leerspielen von Spielautomaten ausdiskutiert worden. Ohne eines solchen Einwirken wäre ggf. gar keine strafrechtliche Tat anzunehmen. Das ist aber auch der Sinn des Analogieverbots im Strafrecht.
Im vorliegenden Fall: Angesichts der steigenden Benzinpreise würde dies die Autofahrer freuen, die einen solchen Defekt einer automatischen Anlage erspähen würden – doch dies hat das OLG Braunschweig zunächst einmal unterbunden.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.kanzlei-exner.de
OLG Braunschweig, Urt. v. 12. 10. 2007, Az. Ss 64/07 – Computerbetrug an Selbstbedienungzapfsäule
Zu: § 263 a Abs. 1 Var. 4 StGB
Sachverhalt: Die Vorinstanz hat festgestellt, die Angekl. habe zwischen dem 26. 6. und dem 8. 10. 2006 in 33 Fällen verschiedene Fahrzeuge an einer vollautomatischen Selbstbedienungstankstelle für Beträge zwischen 71 und 80 Euro betankt, wobei ihr bewusst gewesen sei, dass Betankungen für mehr als 70 Euro wegen eines Defekts der Anlage vom System nicht als Treibstoffentnahme erfasst und dementsprechend auch nicht dem Konto belastet wurden, für das die vor Beginn des Tankvorgangs in den Automaten einzuführenden Bankkarte ausgegeben war. Das AG hat die Angekl. vom Anklagevorwurf der Unterschlagung freigesprochen. Die Revision der StA führte zur Aufhebung dieser Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das AG.
Aus den Gründen: II. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Feststellungen des AG lückenhaft und widersprüchlich sind. …
Nach Ansicht des AG scheidet bei dieser Sachlage ein Betrug schon mangels Täuschung einer natürlichen Person aus. Die Tatbestände des Computerbetrugs und der Leistungserschleichung seien nicht erfüllt worden, weil die Angekl. die Anlage ordnungsgemäß bedient und nicht unlauter auf den Datenverarbeitungsvorgang oder -ablauf eingewirkt und auch keine Kontroll- und Zugangssperren manipulativ überwunden habe. Auch die Tatbestände des Diebstahls und der Unterschlagung seien nicht gegeben, weil die Vorgänge des Betankens und der Bezahlung vorliegend zeitlich nicht auseinander fielen und der Tankstellenbetreiber das Benzin mit dessen Einfüllen in den Tank habe übereignen wollen, so dass es an einer rechtswidrigen Zueignung des Tankenden mangele.
2. Diese Feststellungen tragen einen Freispruch nicht. Denn die Gründe eines freisprechenden Urteils müssen dem RevGer. die Prüfung ermöglichen, ob der Freispruch auf einer erschöpfenden und bedenkenfreien Tatsachengrundlage und auf Grund rechtlich einwandfreier Erwägungen des Tatrichters erfolgt ist (…). Diesen Anforderungen wird das Urteil des AG nicht gerecht.
a) Das AG hat festgestellt, die Angekl. habe den Defekt der Anlage bewusst ausgenutzt. Wie sich die Angekl. dazu eingelassen hat, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Ihnen kann insoweit lediglich entnommen werden, sie habe „zunächst” angegeben, zur Zahlung der jeweiligen Beträge jederzeit bereit gewesen zu sein. Damit bleibt offen, ob und gegebenenfalls wie sich die Angekl. letztlich gegen diesen Vorwurf verteidigt hat.
b) Der rechtlichen Bewertung des Strafrichters liegt zudem die Tatsache zu Grunde, der Tankstellenbetreiber habe den Treibstoff bei ordnungsgemäßer Bedienung der Tankanlage sofort an den Kunden übereignen wollen. Die Urteilsgründe lassen insoweit nicht erkennen, auf welcher Grundlage das AG zu dieser Feststellung gelangt ist.
3. Soweit das AG den Tatbestand des Computerbetrugs und den der (subsidiären) Unterschlagung verneint hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass dessen Freispruch auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht.
a) Die für einen tatbestandsmäßigen Computerbetrug (§ 263 a I StGB) zunächst erforderliche Absicht des Täters, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zum wirtschaftlichen Nachteil eines anderen zu verschaffen, hatte das AG bereits festgestellt. Sie ergibt sich aus dem bewussten Ausnutzen des Defekts der Tankanlage durch die Angekl. zu Lasten des Tankstellenbetreibers. Der von ihr erstrebte und zunächst auch erlangte Vermögensvorteil war auch rechtswidrig, weil sie keinen Anspruch auf ein unentgeltliches Tanken hatte.
Das von ihr angesteuerte Ergebnis des Datenverarbeitungsvorgangs, das sich regulär aus dem Erfassen der getankten Kraftstoffmenge und der Berechnung des Kaufpreises ergibt, hat die Angekl. jedenfalls durch unbefugtes Einwirken auf dessen Ablauf beeinflusst (vierte Tatbestands Variante). Denn nach der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 40, 331 = NJW 1995, 669 = NStZ 1995, 135) liegt ein unbefugtes Einwirken auf den Ablauf der automatischen Datenverarbeitung jedenfalls dann vor, wenn jemand mit rechtswidrig erlangtem Wissen den Programmablauf zu Lasten des Automatenbetreibers (Rechtsinhabers), dessen Willen eine maßgebliche Bedeutung zukommt, beeinflusst.
Wie in dem dem BGH vorgelegten Fall, in dem der Angeklagte mittels seines Wissen eine bestimmte Stelle im Programm angesteuert und sie für sich ausgenutzt hatte, so hat auch die Angekl. ihr spezielles Wissen, über das die Allgemeinheit nicht verfügte, gezielt eingesetzt, um den Tankvorgang bis zum Erreichen eines 70 Euro übersteigenden Betrags zur Vermeidung einer Belastung ihres Kontos in Gang zu halten.
Beiden Fällen ist gemein, dass die jeweiligen Angeklagten das vorhandene Computerprogramm nicht verändert, sondern für ihre Zwecke unbefugt, das heißt gegen den Willen des jeweiligen Automatenbetreibers ausgenutzt haben. Denn auch in dem vorliegenden Fall muss zunächst davon ausgegangen werden, dass der Tankstellenbetreiber eine derartige Nutzung der Tankstelle offensichtlich nicht wollte.
Auf die von den amtsgerichtlichen Feststellungen nicht beantwortete Frage, wie die Angekl. zu dem das kostenlose Tanken ermöglichenden Wissen gekommen ist, kommt es vorliegend nicht entscheidend an.
Der BGH (BGHSt 40, 331 = NJW 1995, 669 = NStZ 1995, 135) hat in dem von ihm zu beurteilenden Fall zwar auf die Rechtswidrigkeit der Kenntniserlangung abgestellt, zugleich aber ausdrücklich nicht ausgeschlossen, dass der Tatbestand des Computerbetrugs auch ohne diesen Umstand gegeben sein kann. Der Art der Wissensbeschaffung kann eine besondere Bedeutung zukommen, wenn, wie in dem dem BGH vorgelegten Fall, von einem fehlerfrei funktionierenden Automaten auszugehen ist, bei dem die unter Einsatz besonderer Kenntnisse herbeigeführte Spielsituation nach dem Zufallsprinzip sogar programmgemäß vorgesehen und in diesem Umfang von dem Automatenbetreiber auch gewollt war. Davon unterscheidet sich der vom AG vorliegend festgestellte Sachverhalt aber grundlegend. Denn die Angekl. hat ihr besonderes Wissen eingesetzt und einen Defekt des Tankautomaten ausgenutzt.
4. Wäre eine Strafbarkeit nach § 263 a StGB zu verneinen, so bliebe im Hinblick auf die Strafvorschrift des § 246 StGB aber im Auge zu behalten, dass das Benzin für die Angekl. auch beim Wegfahren noch eine „fremde Sache” geblieben wäre, weil der Tankstellenbetreiber den Treibstoff regelmäßig ersichtlich nur übereignen will, wenn er hinsichtlich der Zahlung des Entgelts eine gesicherte Position erlangt hat. Davon kann aber bei einem erkennbar defekten Tankautomaten, der ab einer bestimmten Entgelthöhe einen so genannten Nullbon ausdruckt, nicht ausgegangen werden.
Quelle: NJW 2008, S. 1464
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