VG Neustadt, Beschluss vom 9. Juli 2008 – 5 L 592/08.NW – Die Pokerwelle rollt über Deutschland und seit der Diskussion über die Zulässigkeit von Glücksspielen zur und nach der Fußball-WM 2006 sind die Veranstalter solcher Spiele verunsichert. Nunmehr ist eine Entscheidung des VG Neustadt bekannt geworden, die ggf. auch auf Online-Angebote und Gewinnauslobungen im Internet angewendet werden muss. Demnach ist bei moderaten Gewinnanreizen das Spiel erlaubt.
Es fragt sich, ob die Grenzziehung durch die Gerichte hier nicht in eine rechtliche Gesetzgebung übergeht. Ist mit diesen Urteilen noch die Grenze der Auslegung des Gesetzes eingehalten? Führt die juristische Auseinandersetzung um das staatliche Glücksspielmonopol und die gegeben Begründung der Prävention der Spielsucht hier nicht zu einem unangemessenen juristischen Schaulaufen? Nach Auffassung des Autors sollte eine rechtliche Klarstellung durch die entsprechenden Gesetzgeber folgen. Und zwar schnell!
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
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Tags: eCommerce, Glücksspiel, Poker, Reform, Strafrecht und IT, Urteile, VerbraucherschutzPokerturniere dürfen vorerst weiterhin stattfinden
Pokerturniere dürfen nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt vorerst weiterhin stattfinden. Der Veranstalter darf von den Teilnehmern aber keinen Spieleinsatz, sondern nur einen Unkostenbeitrag bis max. 15 Euro verlangen; zudem sind keine Geldpreise, sondern nur Sachpreise im Wert von höchstens 250 Euro zulässig.
Im entschiedenen Fall veranstaltet die Antragstellerin seit Jahren Pokerturniere, u. a. auch in Rheinland-Pfalz. Nachdem am 1. Januar 2008 der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland und das rheinland-pfälzische Landesglücksspielgesetz in Kraft getreten waren, untersagte die – landesweit zuständig gewordene – Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung die Veranstaltung von entgeltlichen Pokerturnieren im gesamten Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz.
Hiergegen erhob die Veranstalterin Widerspruch und beantragte zugleich beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz.
Der Antrag hatte Erfolg: Es könne offen bleiben, ob es sich – wie von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion angenommen – bei den von der Antragstellerin durchgeführten Pokerturnieren um unerlaubtes Glücksspiel handele. Die sofortige Untersagung sei jedenfalls im Hinblick auf die erheblichen finanziellen Folgen für die in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung betroffene Veranstalterin weder erforderlich noch verhältnismäßig. Sie habe bisher als Unkostenbeitrag nur ein sog. Startgeld von 15 Euro verlangt, und es gebe auch keine besonders wertvollen Sachpreise. Die von ihr durchgeführten Turniere seien deshalb in den vergangenen Jahren von den zuvor zuständigen kommunalen Behörden als erlaubnisfähig bzw. sogar als erlaubnisfrei angesehen worden. Bei Fortführung der Turniere in der bisherigen Weise seien daher keine konkreten Gefahren erkennbar, denen mit einem sofortigen Verbot begegnet werden müsste.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 9. Juli 2008 – 5 L 592/08.NW -
Pressemitteilung Nr. 14/2008, vom 15.07.2008




