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	<title>Jur-Blog.de &#187; Abmahnkosten</title>
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	<description>Blog zum IT-Recht - Rechtsanwalt Exner, Kiel</description>
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		<title>LG Hamburg: Abmahner Bushido wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 05:27:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Gleich in zwei Urteilen vom 23.03.2010 (Az. 308 O 175/08, 310 O 155/08) hat das LG Hamburg den Rap-Musiker Bushido wegen Urheberrechtsverletzungen verurteilt. In den Verfahren ging es u. a. um 28 Tonfolgen aus 4 Alben der Kläger, der französischen Musikgruppe „Dark Sanctuary“. Rechtlich ging es schwerpunktmäßig um Komponistenrechte, Verbotsverfahren, Abmahnkosten und Schadensersatz. Wegen nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gleich in zwei Urteilen vom 23.03.2010 (Az. 308 O 175/08, 310 O 155/08) hat das LG Hamburg den Rap-Musiker Bushido wegen Urheberrechtsverletzungen verurteilt. In den Verfahren ging es u. a. um 28 Tonfolgen aus 4 Alben der Kläger, der französischen Musikgruppe „Dark Sanctuary“. Rechtlich ging es schwerpunktmäßig um Komponistenrechte, Verbotsverfahren, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a>. Wegen nicht vollständig nachvollziehbarer Schadensberechnung blieb es aber bei Teilerfolgen der Klagen.</p>
<p><strong>Anm. RA Exner</strong>: Der Musiker selbst ist als Abmahner bekannt, auch hier liegen Abmahnungen vor. Es hat fast den Anschein, als würden die Kosten der eigenen Fehltritte durch die eigenen Abmahnungen wieder &#8220;eingespielt&#8221;. Nur schwer verständlich ist es für die Abgemahnten, dass sie einerseits als Verletzer von urheberrechten in Anspruch genommen werden &#8211; andererseits aber diese Urheberrechte eigentlich bei Dritten liegen bzw. liegen könnten. Bleibt die Frage, ob die abmahnfreundliche Hamburger Rechtsprechung diese Doppelbödigkeit der Abmahner noch aus eigener Kraft begegnen kann.</p>
<p><span id="more-2319"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel</p>
<blockquote>
<h2>Landgericht Hamburg verurteilt Rap-Musiker „Bushido“ wegen Urheberrechtsverletzung.</h2>
<p>Rap-Musiker ist wegen unerlaubter Nutzung von Tonaufnahmen der Musikgruppe „Dark Sanctuary“ schadensersatzpflichtig. Das Landgericht Hamburg hat am 23.03.2010 in zwei Zivilverfahren Urteile verkündet, die Plagiatsvorwürfe gegen den Rapper „Bushido“ zum Gegenstand haben. Die Mitglieder der französischen Musikgruppe „Dark Sanctuary“ machen als Kläger geltend, „Bushido“ habe die Aufnahmen von ihnen geschaffener Musikwerke in urheberrechtsverletzenden Weise in eigene Musikproduktionen übernommen. Insgesamt geht es um 28 Tonfolgen aus 4 Alben der Kläger aus den Jahren 1999 bis 2004, die leicht verändert in 16 Bushido-Titeln als sich ständig wiederholende Tonschleifen („Loops“) eingearbeitet worden sein sollen.</p>
<p>In dem vor der Zivilkammer 8 geführten Rechtsstreit (308 O 175/08) ist neben Bushido auch sein Verlag verklagt worden. Dabei geht es im Schwerpunkt um Komponistenrechte. Der Klage wurde überwiegend stattgegeben. Im Urteil sind rechtswidrige Übernahmen von urheberrechtlich geschützten Tonfolgen in 13 Bushido-Titeln festgestellt worden, deren weitere Auswertung verboten wurde. Bezüglich der weitergehend geltend gemachten Übernahmen wurde die Klage abgewiesen, weil die streitigen Tonfolgen nicht als urheberrechtlich geschützt angesehen wurden. Es wurde weiter festgestellt, dass für die bisherige Auswertung der Tonfolgen materieller <a href="http://www.jur-blog.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> zu zahlen und zur Ermittlung des Schadensersatzes Auskunft über den Umfang der Auswertung zu erteilen ist. Es wurden Anordnungen getroffen, dass die jeweiligen Kläger, die das Original komponiert haben, an der Stelle von Bushido und seinem Verlag bei der GEMA als Komponisten eingetragen werden und ihnen die GEMA-Ausschüttungen zustehen. Bushido wurde verurteilt, insgesamt 63.000,- EUR als sog. Billigkeitsentschädigung (immaterieller <a href="http://www.jur-blog.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a>) dafür zu zahlen, dass er Persönlichkeitsrechte der jeweiligen Kläger dadurch schwerwiegend verletzt hat, dass er deren Kompositionen auf Teile reduziert verwendete, mit seinen (umstrittenen) Texten verband und die Originalurheberschaft der Kläger unterschlug und sich selbst zu Unrecht als Musikurheber bezeichnete. Ein Klagantrag auf Billigkeitsentschädigung gegen den Verlag wurde abgewiesen, weil insoweit die dafür erforderliche schwerwiegende Rechtsverletzung nicht vorgelegen hat. Eine Klage auf Zahlung von gut 35.000,- EUR als <a href="http://www.jur-blog.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> gegen den Verlag wurde abgewiesen, weil die Schadensberechnung nicht nachvollziehbar ist. Ein Klagantrag auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten hatte nur teilweise Erfolg.</p>
<p>In dem vor der Zivilkammer 10 geführten Rechtsstreit (310 O 155/08) geht es um die in den übernommenen Aufnahmen enthaltenen Darbietungen der Kläger als ausübende Künstler und um die Tonträgerherstellerrechte. Hier sind von den Mitgliedern der Gruppe „Dark Sanctuary“ und dem Inhaber der Tonträgerherstellerrechte neben Bushido auch zwei Tonträgerhersteller und Vertriebsunternehmen verklagt worden. Auch dieser Klage wurde überwiegend stattgegeben. Im Urteil sind rechtswidrige Übernahmen aus insgesamt 16 verschiedenen Tonaufnahmen der Gruppe „Dark Sanctuary“ in 16 Bushido-Titeln festgestellt worden. Die weitere Auswertung der insgesamt 11 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/tontraeger/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tonträger">Tonträger</a> (Alben, Single-CDs und Sampler), auf denen diese Titel enthalten sind, wurde verboten. Lediglich hinsichtlich eines der in Anspruch genommenen Unternehmen wurde die Klage insoweit teilweise abgewiesen, weil eine Verantwortlichkeit nicht festzustellen war. Daneben wurden die Unternehmen jeweils zur Erteilung von Auskünften über den Umfang der erfolgten Auswertung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/tontraeger/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tonträger">Tonträger</a> verurteilt. Es wurde weiter festgestellt, dass für die Auswertung der Tonaufnahmen materieller <a href="http://www.jur-blog.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> zu leisten ist. Daneben wurde festgestellt, dass Bushido verpflichtet ist, an die hauptsächlich betroffenen Mitglieder der Gruppe „Dark Sanctuary“ zum Ausgleich des diesen Klägern durch die unautorisierte Nutzung ihrer jeweiligen Tonaufnahmen entstandenen immateriellen Schadens im Rahmen einer sog. Billigkeitsentschädigung jeweils Ersatz zu leisten. Die Kammer hat insoweit angenommen, dass Bushido die Persönlichkeitsrechte dieser Kläger dadurch schwerwiegend verletzt hat, dass er die Künstler in Bezug auf ihre Darbietungen nicht genannt und diese Darbietungen stattdessen auf Teile reduziert sowie mit seinen (umstrittenen) Texten verbunden hat. Die Klaganträge auf Billigkeitsentschädigung gegen die Tonträgerhersteller und Vertriebsunternehmen wurden jeweils abgewiesen, weil insoweit die dafür erforderliche schwerwiegende Rechtsverletzung nicht vorgelegen hat. Daneben wurde den Klaganträgen auf Rückruf der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/tontraeger/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tonträger">Tonträger</a> und Vernichtung weitgehend stattgegeben. Ein Klagantrag auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten hatte nur teilweise Erfolg.</p>
<p>Pressestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts</p>
<p>Dr. Conrad Müller-Horn</p></blockquote>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>AG Frankfurt a.M: 100,- EUR Grenze Abmahnkosten filesharing, 150,- EUR Schadensersatz!</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Jul 2010 14:09:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[AG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.02.2010 , Az. 30 C 2353/09 &#8211; Red. Leitsätze: Dass die Klägerin den Gerichtsstand in Frankfurt etwa rechtsmissbräuchlich gewählt haben könnte ergibt sich nicht, da angesichts ihres Geschäftssitzes in Frankfurt ein hinreichender Bezug zum gewählten Ort besteht. Die Höhe der Abmahnkosten sind jedoch lediglich i.H.v. 100,00 € begründet, da [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>AG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.02.2010 , Az. 30 C 2353/09 &#8211; Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Dass die Klägerin den Gerichtsstand in Frankfurt etwa rechtsmissbräuchlich gewählt haben könnte ergibt sich nicht, da angesichts ihres Geschäftssitzes in Frankfurt ein hinreichender Bezug zum gewählten Ort besteht.</li>
<li>Die Höhe der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> sind jedoch lediglich i.H.v. 100,00 € begründet, da insoweit § 97a Abs. 2 UrhG einschlägig ist, der normiert, dass für den Fall einer erstmaligen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100,- € beschränkt sind.</li>
<li>Die Höhe des Anspruchs ist nicht zu beanstanden. Insoweit ist bei der Berechnung darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert hätte und der vernünftige Vertragspartner, der Lizenznehmer, zu bezahlen bereit gewesen wäre. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist der Betrag i.H.v. 150,00 € angemessen (§ 287 ZPO).</li>
</ol>
<p><strong>Anm. RA Exner</strong>: Diese Entscheidung des AG Frankfurt a. M ist gut nachvollziehbar. Die Anschreiben der Abmahnanwälte lauten meist anders und sollen Angst und Schrecken verbreiten. Tun sie auch!<br />
Dürfen Anwälte dies gegenüber anwaltlich (noch nicht) vertretenenen Bürgern?<br />
Standesrechtlich sind auch Abmahnanwälte mal als &#8220;Organ  der Rechtspflege&#8221; durch die Anwaltskammern bestellt gewesen &#8230; Sie müssen daher nach dem Gebot der Sachlichkeit handeln und schreiben &#8211; gerade bei Äußerungen in Form von Abmahnungen gegenüber Rechtsunkundigen bzw. rechtlichen Laien.</p>
<p><span id="more-2317"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>AG Frankfurt a.M: <a href="http://www.jur-blog.de/tag/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">filesharing</a> &#8211; <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> 100,- EUR | <a href="http://www.jur-blog.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> 150,- EUR</h2>
<h3>AG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.02.2010 , Az. 30 C 2353/09</h3>
<p><strong>Tenor</strong></p>
<ul>
<li>Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5-Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.10.2009 zu zahlen.</li>
<li>Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.</li>
<li>Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 31%, die Klägerin 69% zu tragen.</li>
<li>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen durch Erbringung einer Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.</li>
</ul>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Die Klägerin, die ihren Sitz in Frankfurt/M. hat, begehrt die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Rechtsanwaltsgebühren, sowie weitergehenden <a href="http://www.jur-blog.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> nach einer behaupteten Urheberrechtsverletzung.</p>
<p>Die Klägerin hat mit einer Firma &#8230; Records GmbH einen Vertrag geschlossen, die Tonaufnahme &#8220;Jump That Rock (What You Want)&#8221; des Künstlers &#8230; öffentlich zugänglich zu machen. Die Firma &#8230; Records GmbH ihrerseits hat seitens einer Firma &#8230; Tunes GbR, welche Inhaberin der Tonträgerrechte ist, u.a. das Recht eingeräumt bekommen, die betreffende Tonträgeraufnahme öffentlich zugänglich zu machen.</p>
<p>Ein von der Klägerin beauftragtes Unternehmen namens &#8230; Solutions GmbH aus Darmstadt hat die Software &#8220;File Watch&#8221; entwickelt, mit der im Auftrag von Rechteinhabern die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Dateien über Tauschbörsen im Internet beobachtet und protokolliert werden. Der mit der Begutachtung der Zuverlässigkeit der Software beauftragte Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die von ihm anlässlich verschiedener Prüfungen ins Internet gestellten und öffentlich zugänglich gemachten Dateien durch die Software exakt identifiziert und zu einem exakt festgehaltenen Zeitpunkt unter der dem Internetanschluss des Sachverständigen zugewiesenen IP-Adresse von dessen Rechner herunter geladen und dokumentiert worden sind.</p>
<p>Die Klägerin erhielt von der mit der Überwachung des streitgegenständlichen Tonträgers beauftragten Firma die Information, dass am 02.01.2009 um 16:57:13 Uhr ein Nutzer mit der IP-Adresse 87.xxx.xxx.156 die streitgegenständliche Tonaufnahme anderen Teilnehmern einer Tauschbörse zum Download angeboten hat. Die nach einer Gestattung seitens des Providers DTAG mitgeteilte Zuordnung ergab die Beklagte als Inhaberin der IP-Nummer zum Tatzeitpunkt.</p>
<p>Mit Abmahnschreiben vom 13.05.2009 wurde die Beklagte abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassungserklarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassungserklärung">Unterlassungserklärung</a> unter Fristsetzung bis zum 27.05.2009 aufgefordert.</p>
<p>Mit Schreiben vom 27.05.2009 gab die Beklagte eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassungserklarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassungserklärung">Unterlassungserklärung</a> ab und forderte die Klägerin zur Darlegung der Tonträgerrechte auf.</p>
<p>Mit Schreiben vom 01.09.2009 machte die Klägerin die Kosten der Anspruchverfolgung unter Zugrundelegung eines Gegenstandwertes von 10.000,00 € i.H.v. 651,80 € sowie eine Schadensersatzpauschale, die sie sich den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet hat, i.H.v. 150,00 € geltend. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Frankfurt ist gern. § 32 ZPO örtlich zuständig, da die ins Internet gestellte Tonaufnahme weltweit und damit auch in Frankfurt abgerufen werden konnte. Die Verletzungshandlung erfolgte hiernach nicht (lediglich) am Wohnort der Beklagten, sondern (auch) in Frankfurt/M. Dass die Klägerin den Gerichtsstand in Frankfurt etwa rechtsmissbräuchlich gewählt haben könnte ergibt sich nicht, da angesichts ihres Geschäftssitzes in Frankfurt ein hinreichender Bezug zum gewählten Ort besteht.</p>
<p>Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. §§ 683, 670 BGB, § 97a UrhG dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung, jedoch nur in zuerkannter Höhe. (&#8230;) Die Beklagte haftet hiernach als Inhaberin des Internetanschlusses als Störerin, da aufgrund der Ausführungen davon auszugehen ist, dass über ihren Internetanschluss die Tonaufnahme im Internet angeboten worden ist. Dies kann sie getan haben, was sie bestreitet oder aber ein Dritter, der ihren Internetanschluss zum maßgeblichen Zeitpunkt mit ihrem Einverständnis genutzt hat. Die Beklagte traf insoweit die sekundäre Darlegungslast, da die Klägerin hierüber keine Kenntnis haben kann. Vortrag zur Nutzung anderer ist indes nicht erfolgt, so dass von der Nutzung der Beklagten selbst auszugehen ist.</p>
<p>Der hiernach bestehenden Erstattungspflicht dem Grunde nach steht die bloße Behauptung des Beklagten, wonach es zwischen der Klägerin und deren Prozessbevollmächtigten eine Pauschalvereinbarung gebe, nicht entgegen, da es sich dabei um eine bloße Vermutung handelt, die durch keinerlei Fakten substanziiert ist.</p>
<p>Auch ist nicht relevant, ob die Klägerin die Rechtsanwaltsgebührennote bereits beglichen hat, da in Fällen, in denen sich der zur Freistellung Verpflichtete ernsthaft und endgültig weigert, die Freistellung vorzunehmen, sich der Freistellungsanspruch in einen unmittelbaren Zahlungsanspruch umwandelt (vgl. <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> NJW 2004, 1868). Die Höhe der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> sind jedoch lediglich i.H.v. 100,00 € begründet, da insoweit § 97a Abs. 2 UrhG einschlägig ist, der normiert, dass für den Fall einer erstmaligen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100,- € beschränkt sind.</p>
<p>Die vier genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat bislang keine identischen oder in ihrem Kern im Wesentlichen gleich gelagerten Verletzungshandlungen im Verhältnis zum Kläger begangen.</p>
<p>Im Weiteren wirft auch die rechtliche Bewertung keine Schwierigkeiten (mehr) auf, da inzwischen hinsichtlich der Frage der Erstattungsfähigkeit von <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> in vergleichbaren Fällen auf eine umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Auch der hinsichtlich der Frage des &#8220;einfach gelagerten Falles&#8221; von der Klagepartei in Bezug genommene Rechercheaufwand ist mittlerweile durch den Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG stark vereinfacht. Allein die Tatsache, dass der Gestattungsantrag über das Gericht zu stellen ist, macht den Vorgang nicht zu einem &#8220;rechtlich&#8221; Schwierigen. Schließlich können die Abmahnenden regelmäßig auf vorformulierte Schreiben zurückgreifen, da die rechtliche Bewertung unabhängig von der Art des angebotenen Werkes ist. Es müssen lediglich der Abgemahnt, das konrekte Werk, die Höhe der Kosten und die Nachweise eingefügt werden, was keines großen Aufwands (mehr) bedarf (vgl. zur Subsumtion von &#8220;Massenabmahnungen&#8221; unter der einfach gelagerten Fälle Ewert/von Hartz, Neue kostenrechtliche Voraussetzungen bei der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> im Urheberrecht, MMR 2009, 84 (87)); Prof. Dr. Thomas Hoeren, zur Frage der Begrenzung der Abmahngebühren nach § 97 a UrhG in CR 6/2009). Soweit im Einzelfall ein erhöhter Aufwand erforderlich sein mag, mag dies gegen eine Anwendbarkeit des § 97a sprechen. Vortrag hierzu ist jedoch nicht geführt.</p>
<p>Im Weiteren ist auch die Voraussetzung der &#8220;Unerheblichkeit&#8221; der Rechtsverletzung zu bejahen. Zwar hat die Tauschbörse in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucksache 16/8783,50) nicht explizit Eingang gefunden, soweit dort das öffentliche Zugänglichmachen eines Stadtplanausschnitts auf einer privaten Homepage, eines Liedtextes auf einer privaten Homepage bzw. die Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung erwähnt worden sind. Die Aufzählung dort hat jedoch nur beispielhaften Charakter. Dass nicht sämtliche einschlägigen Sachverhalte in die Aufzählung Eingang finden konnten, zeigt der Verweis der Gesetzesbegründung auf den Einzelfall. Allen Beispielen der Aufzählung der Gesetzesbegründung ist nun mit dem hiesigen Sachverhalt gemein, dass es sich um eine einmalige Rechtsverletzung durch das Zugänglichmachen eines einzelnen Werkes handelt. Gemein ist den Sachverhalten auch, dass die abstrakte Gefährdung des Downloads durch andere und die Verbreitung durch diesen Personenkreis gleichermaßen besteht. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann zur Frage der Erheblichkeit der Rechtsverletzung auch nicht etwa auf die zu § 101 UrhG entwickelten Kriterien zum gewerblichen Ausmaß der Rechtsverletzung zurückgegriffen werden, wenngleich bei der Subsumtion beider sowohl der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch deren Schwere maßgeblich sein sollen. Das Übertragen der Grundsätze hätte nun aber zur Folge, dass in den Fällen, in denen die Auskunft über § 101 UrhG erteilt wird, grundsätzlich auch die Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG ausgeschlossen wäre, was nicht gewollt gewesen sein kann, wie nicht zuletzt daraus ersichtlich wird, dass der Gesetzgeber im § 97a UrhG mit der Erheblichkeit der Rechtsverletzung einen anderen Wortlaut gewählt hat, als mit dem gewerblichen Ausmaß in § 101 UrhG, zudem die Einzelfallbetrachtung geboten sein soll.</p>
<p>Dass das zur-Verfügung-Stellen der Datei schließlich außerhalb des geschäftlichen Verkehrs geschehen ist, ergibt die Tatsache, dass die Art und Weise der Handlung nicht eine solche ist, wie man sie von einem gewerblich Handelnden erwarten würde (z.B. Vielzahl von Verbreitungshandlungen oder auch die Absicht, Einnahmen zu erzielen) .</p>
<p>Der Klägerin steht neben dem Anspruch aus § 97 a UrhG darüber hinaus auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch i.H.v. 150,00 € gern. § 97 Abs. 2 UrhG unter Berücksichtigung der Grundsätze der Lizenzanalogie zu.</p>
<p>Die Schadensberechnung auf der Grundlage Lizenzgebühr ist überall dort zulässig, wo Ausschließlichkeitsrechten zur Benutzung einer angemessenen die Überlassung von durch Dritte gegen Entgelt rechtlich möglich ist, wobei es entgegen der Ansicht der Beklagten unerheblich ist, ob der Verletzte tatsächlich Lizenzen vergibt. Insoweit handelt es sich um eine fiktive Form der Schadensberechnung (vgl. Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 97 Rd. 71).</p>
<p>Die Beklagte hat auf die oben dargelegte Zuordnung der über ihre IP-Adresse begangenen Urheberrechtsverletzung jedenfalls fahrlässig gehandelt.</p>
<p>Die Höhe des Anspruchs ist nicht zu beanstanden. Insoweit ist bei der Berechnung darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert hätte und der vernünftige Vertragspartner, der Lizenznehmer, zu bezahlen bereit gewesen wäre. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist der Betrag i.H.v. 150,00 € angemessen (§ 287 ZPO).</p>
<p>Die Zinsentscheidung ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 288, 291 BGB).</p>
<p>Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.</p>
<p>Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p></blockquote>
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		<pubDate>Sat, 03 Jul 2010 17:45:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
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		<description><![CDATA[OLG Hamm, Urteil vom 01.06.2010, Az. I-4 U 224/09 &#8211; Pornofreund -  Die Parteien stritten um die Abmahnkosten für eine Unterlassung der Verwendung der Kennzeichnung “Q” für Party- und Eventveranstaltungen. Zugleich um wettbewerbliche Ansprüche. Redaktionelle Leitsätze: Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen. Ansprüche aus §§ 8 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>OLG Hamm, Urteil vom 01.06.2010, Az. I-4 U 224/09 &#8211; Pornofreund -  Die Parteien stritten um die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> für eine Unterlassung der Verwendung der Kennzeichnung “Q” für Party- und Eventveranstaltungen. Zugleich um wettbewerbliche Ansprüche.</p>
<p>Redaktionelle Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen.</li>
<li>Ansprüche aus §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 6 II Nr. 4 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> und § 4 Nr. 10 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> angeht, waren nicht Gegenstand der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> und führen daher nicht zur Kostenerstattung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a>.</li>
<li>Ein vorliegender Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> i.V.m. 6 I Nr. 2 TMG wurde, soweit ersichtlich, nicht weiter verfolgt und führen ebenso nicht zur Kostenerstattung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a>.</li>
</ol>
<p><span id="more-2307"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>OLG Hamm: <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> nach Markenrecht und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a></h2>
<h3>OLG Hamm, <a title="wettbewerbsrechtler.de | Homepage" href="http://www.wettbewerbsrechtler.de/olg-hamm-keine-kosten-abmahnung-porno-party-marke/rechtsanwalt-ra_exner/allgemein-147" target="_blank">Urteil vom 01.06.2010, Az. I-4 U 224/09</a></h3>
<p>Tenor:</p>
<ul>
<li>Die Berufung des Klägers gegen das am 10. November 2009 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.</li>
<li>Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.</li>
<li>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</li>
</ul>
<p>Gründe</p>
<p>A. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Kosten für eine anwaltliche <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> vom 03.02.2009 (= Anl. K 3) in Höhe von 1.376,83 € . Der Kläger, der Inhaber der Wort-/Bildmarke “Q” für die Dienstleistungsklassen 35, 41 (Leitklasse) und 42 (wie Anl. K 6) ist, hat vom Beklagten wegen einer WerbeE-Mail vom 27.01.2009 für die Veranstaltung “Q 2.0 ft. DJ T” (Anl. K 2) die Unterlassung der Verwendung der Kennzeichnung “Q” für Party- und Eventveranstaltungen verlangt. Der Beklagte gab daraufhin unter dem 12.02.2009 eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassungserklarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassungserklärung">Unterlassungserklärung</a> (wie Anl. K 4) ab, ohne jedoch die geltend gemachten Anwaltskosten zu erstatten. Der Kläger nahm diese mit Schreiben vom 03.04.2009 (Anl. K 5) an.</p>
<p>(&#8230;) Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, mit der Begründung, dass eine Verletzung der geschützten Wort-/Bildmarke des Klägers nicht festzustellen sei. Ein identisches Zeichen i.S.v. § 14 II Nr. 1 MarkenG sei nicht verwandt worden. Auch liege keine Verletzungshandlung nach § 14 II Nr. 2 MarkenG vor. Eine Verwechslungsgefahr sei insoweit nicht ersichtlich. (&#8230;)</p>
<p>Der Kläger (&#8230;) meint, der Begriff “Q” sei für die eingetragenen Waren- und Dienstleistungsklassen nicht nur beschreibend. Er führe auch bereits seit dem Jahr 2005 unter dem Begriff “Q” u.a. Musikveranstaltungen, Live-Veranstaltungen, Partys und Events durch. Er habe sich mit seiner so genannten Partyreihe einen guten Ruf in der gesamten Partyszene in Deutschland erworben. Es liege eine eindeutige Verwechslungsgefahr vor. Er, der Kläger, sei bis zu der Rechtsverletzung durch den Beklagten der einzige Veranstalter von Partys gewesen, der in Diskotheken Veranstaltungen mit dem Namen “Q” durchgeführt habe. Seine Partyreihe sei bundesweit bekannt, habe einen guten Ruf und werde sehr stark besucht. (&#8230;) Weiterhin habe das Landgericht verkannt, dass seine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> auch auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gestützt worden sei. Es liege einerseits eine unlautere Ausnutzung des guten Rufs gem. § 6 II Nr. 4 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> und andererseits durch das Weglocken der Partybesucher durch die Verwendung des Begriffs “Q” eine Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> vor. Ferner sei der Beklagte wegen Nichtbenennung jedenfalls eines Gesellschafters seiner GbR mit vollständigem Namen wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> i.V.m. § 6 I Nr. 2 TMG abgemahnt worden. (&#8230;)</p>
<p>B. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Er kann von dem Beklagten nicht aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB die Zahlung der streitgegenständlichen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> von 1.376,83 € verlangen. Die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> vom 03.02.2009 entsprach nicht dem Willen des Beklagten, da sie in Bezug auf die beanstandete Markenverletzung nicht berechtigt war.</p>
<p>I. 1. Ein Unterlassungsanspruch besteht zunächst nicht aus § 14 II Nr. 1 MarkenG. Ein identisches Zeichen hat der Beklagte schon deshalb nicht benutzt, weil der Beklagte in der fraglichen Mail gerade auch die grafischen Elemente der geschützten Wort-/Bildmarke, so die Zeichengestaltung, die Schreibweise in orange und den Brillenbestandteil nicht verwendet hat.</p>
<p>2. Ebenso wenig ist ein Anspruch aus § 14 II Nr. 2 MarkenG begründet. (&#8230;)</p>
<p>a) Zugunsten des Klägers besteht insoweit Markenschutz. Er ist Inhaber der deutschen Wort-/Bildmarke ######.2 “Q”. Eine irgendwie geartete Erlaubnis zur Nutzung der Marke durch den Beklagten bestand nicht.</p>
<p>b) Eine Verwechslungsgefahr ist indes zu verneinen. Die Beurteilung der Verletzungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> GRUR 2008, – Interconnect/T-InterConnect; NJW-RR 2009, 536 – Schuhpark). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH GRUR 2007, 700 – Limoncello).</p>
<p>Die Unterscheidungskraft der Wort-/Bildmarke “Q” mit der dargestellten (undurchsichtig wirkenden oder dunklen) Brille erweist sich auch in Bezug auf die Organisation und Durchführung von Liveveranstaltungen etc. als gering. Das Wortelement hat insoweit bereits nur überwiegend beschreibenden Charakter. Es werden schlicht “Freunde” des “Pornos” angesprochen. Der Begriff weist auf eine Freundschaft zu einer bestimmten Vorliebe hin und ist im Hinblick auf diese bloße Verknüpfung kaum anders zu werten als ein Sportsfreund, Kunstfreund oder ein Fan, z.B. ein Filmfan, für jedwedes andere Interessengebiet. Man interessiert sich hierfür, mag es gut finden, im Streitfall eben den Bereich der Pornographie. Der Kunstfreund besucht Ausstellungen und Museen. Der Filmfan geht etwa ins Kino. Ein Pornofreund mag Pornographie konsumieren, wie auch immer sie ihm dargeboten wird, so auch im Zusammenhang mit dem Besuch einer Unterhaltungs- oder Liveveranstaltung, die pornographische Inhalte oder Anknüpfungen beinhalten kann. Insofern verweist der Begriff überwiegend beschreibend über die angesprochenen Menschen auf das weite Spektrum der Pornographieangebote. Es kann zwar aus zwei mehr oder weniger beschreibenden Begriffen auch ein einprägsamer Kombinationsbegriff entstehen, der als solcher wiederum eine individuelle Eigenart aufweist. Diesem kommt damit aus Sicht des Verkehrs ausreichende Unterscheidungskraft im Hinblick auf die Herkunft der geschützten Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen zu (vgl. <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> GRUR 2008, 1108, 1111 –Haus &amp; Grund III). Hier stellt sich der Begriff “pornofreund” auch in Verbindung mit der Brille aber keineswegs als besonders kreativ, ungewöhnlich und einprägsam in diesem Sinne dar. Er hat insgesamt im Hinblick auf die geschützten Dienstleistungen nur eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft.</p>
<p>Was die Überschneidung der Dienstleistungen angeht, ist nahezu von einer Identität auszugehen. Maßgeblich ist insoweit die Eintragung. Auf die konkrete Nutzung der Marke durch den Kläger kommt es nicht an. Der Schutzumfang der Klagemarke (insbes. Klasse 41) umfasst gerade auch die Organisation und Durchführung von Live-Veranstaltungen, Shows etc., die der Beklagte ebenfalls bewirbt und durchführt.</p>
<p>Die Zeichenähnlichkeit ist alsdann wiederum nur sehr gering. Zu beachten ist, dass der Begriff “Q” eben nicht als reine Wortmarke geschützt ist. Es besteht insoweit, zumal der Wortbestandteil weithin nur beschreibend ist, kein Elementenschutz. (…)</p>
<p>Mangels Verwechslungsgefahr scheiden markenrechtliche Unterlassungsansprüche insoweit aus.</p>
<p>II. 1. Was die neu geltend gemachten Ansprüche aus §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 6 II Nr. 4 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> und § 4 Nr. 10 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> angeht, ist schon festzustellen, dass diese nicht Gegenstand der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> waren. Diese können nunmehr nicht nachträglich die Berechtigung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> begründen. Entsprechende Verstöße wurden überhaupt nicht abgemahnt. Überdies dürften, was letztlich dahinstehen kann, die Voraussetzungen dieser Verstoßnormen nicht nachgewiesen sein.</p>
<p>2. Soweit der Kläger ferner auf einen Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> i.V.m. 6 I Nr. 2 TMG zurückkommt, ist zunächst zwar zu konstatieren, dass dieser auch mit der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> vom 03.02.2009 geltend gemacht war (dort S. 2 f.). Dieser ist aber für die Kostenrechnung des Klägers letztlich nicht von Belang. Die Unterwerfung ist – nach der insoweit vorgelegten Anl. K 4 – nur hinsichtlich des vermeintlich markenrechtlichen Verstoßes erfolgt. Mit der Annahme vom 03.04.2009 (Anl. K 5) wurde auch mitnichten beanstandet, dass man sich wegen des TMG-Verstoßes nicht auch unterworfen habe. Dieser Verstoß wurde, soweit ersichtlich, nicht weiter verfolgt. Jedenfalls hat der Kläger selbst die Höhe des Streitwertwerts von 30.000,- € allein aus der angeblichen Markenrechtsverletzung hergeleitet. Selbst die Klageschrift im vorliegenden Verfahren erwähnt einen Verstoß nach dem TMG nicht. Hieraus hat der Kläger die Kostenansprüche selbst nicht hergeleitet. Die hier streitgegenständlichen Rechtsanwaltskosten beruhen ausweislich gerade auch der Klageschrift (vgl. insbes. S. 3) allein auf der beanstandeten Markenverletzung. Ein etwaiger Verstoß gegen das TMG kann die streitgegenständliche Kostenforderung nicht mehr rechtfertigen.</p>
<p>III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.</p>
<p>Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 10 O 75/09</p></blockquote>
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</ul>

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		<title>OLG Köln: Personensuchmaschinen &#8211; Was Portal-Anbieter bei Bildersperre für Suchmaschinen und in AGB beachten müssen</title>
		<link>http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2010-03/olg-koeln-personensuchmaschinen-portal-anbieter-bildersperre-suchmaschinen-und-agb/</link>
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		<pubDate>Fri, 26 Mar 2010 08:33:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB-Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[OLG Köln, Urteil vom 9.2.2009, Az.: 15 U 107/09 &#8211; Redaktionelle Leitsätze: Mit der Einstellung eines Bildnisses in die Plattform wird eine Einwilligung in einen Zugriff durch Suchmaschinen zumindest konkludent erklärt. Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass der Kläger (1) bei der Einstellung seines Bildnisses bei G trotz der ihm eingeräumten Möglichkeit der Sperre [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>OLG Köln, Urteil vom 9.2.2009, Az.: 15 U 107/09 &#8211; Redaktionelle Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Mit der Einstellung eines Bildnisses in die Plattform wird eine Einwilligung in einen Zugriff durch Suchmaschinen zumindest konkludent erklärt.</li>
<li>Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass der Kläger (1) bei der Einstellung seines Bildnisses bei G trotz der ihm eingeräumten Möglichkeit der Sperre gegenüber Suchmaschinen keinen Gebrauch gemacht hat und (2) die AGB die ausdrücklich vorsehen, dass der Nutzer gerade mit der Veröffentlichung von Inhalten in anderen Medien einverstanden ist, es sei denn, er macht von der ihm eingeräumten Option Gebrauch, seine Daten durch Suchmaschinen zu indizieren oder gänzlich zu unterbinden.</li>
<li>Bei der Berechnung der anwaltlichen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht von einem Gegenstandswert von 15.000,- EUR, sondern von lediglich 7.500,- EUR auszugehen.</li>
<li>Ein gerichtlicher Unterlassungstitel würde ein 15.000,- EUR überschreitendes Ordnungsgeld  selbst bei einem zweimaligen Verstoß nicht rechtfertigen können.</li>
</ol>
<p><strong>Anm. RA Exner:</strong> Diese Entscheidung verdient besondere Beachtung, da sie sich mit den Besonderheiten des Falles (Sperr-Option für Suchmaschinen und AGB) sehr genau auseinandersetzt. Es ist zudem auf die Begrenzung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> durch eine Reduzierung des Streitwerts hinzuweisen. Ein m. E. überzeugendes Urteil, das im Bereich der Abmahnungen von Suchmaschienen wichtige Grundsätze aufzeigt. Dies gilt auch für die von den Betreibern der Online-Portalen und Webseiten einzusetzende Technik (Optionen bei Sperre der Suchmaschinen), wie auch der entsprechend ausgestalteten AGB. Der Fall zeigt zudem klar, dass eine Rechtberatung bei den Allgemeinen Geschäftbedingungen (AGB) auch und gerade die technische Realisierung einer Online-Plattform einschließen muss.</p>
<p><span id="more-2271"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>OLG Köln: Personensuchmaschinen</h2>
<h3>OLG Köln, Urteil vom 9.2.2009, Az.: 15 U 107/09</h3>
<p><strong>Tenor</strong>:</p>
<ul>
<li>Die Berufung des Klägers gegen das am 17.06.2009 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 662/08 – wird zurückgewiesen.</li>
<li>Der Kläger trägt die im zweiten Rechtszug entstandenen Kosten des Rechtsstreits.</li>
<li>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</li>
<li>Die Revision wird nicht zugelassen.</li>
</ul>
<p><strong>Gründe</strong></p>
<p>I. Der Kläger, stellvertretender Ressortleiter Magazin beim …, nimmt die Beklagte zu 1), die unter der Internetadresse … eine Personensuchmaschine betreibt, wegen der Wiedergabe seines Bildnisses, das unter der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/webseite/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Webseite">Webseite</a> des … … eingestellt war, jedenfalls noch im August 2008 auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadenersatzpflicht und Erstattung von <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> in Anspruch.</p>
<p>Den Beklagten zu 2), der vom 16.06. bis zum 26.08.2008 Inhaber der Domain … war, hat er zunächst ebenfalls auf Unterlassung der Wiedergabe des Bildnisses über die genannte Suchmaschine sowie auf Erstattung von <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> in Anspruch genommen. In diesem Streitverhältnis haben die Parteien den Rechtsstreit bezogen auf den verfolgten Unterlassungsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt.</p>
<p>Im Verlaufe des Rechtsstreits haben die Beklagten gegenüber dem Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 03.03.2009 (Bl. 90 f. GA) eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben, jedoch im Verhältnis zu dem mit Abmahnschreiben vom 13.08.2008 geforderten (Anlage K 4 = Bl. 14 – 16, 16 GA) mit modifiziertem Text, dessen Empfang die Prozessbevollmächtigten des Klägers unter demselben Datum bestätigten (Bl. 92 GA). Mit einem an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten gerichteten anwaltlichen Schreiben vom 11.03.2009 (Bl. 125 – 127 GA) forderte der Kläger unter Inbezugnahme der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassungserklarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassungserklärung">Unterlassungserklärung</a> vom 03.03.2009 eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- EUR mit der Begründung, am Tag der Verfassung dieses Schreibens habe festgestellt werden müssen, dass auf der von den Beklagten betriebenen Internetseite ausweislich des beigefügten Screenshots erneut ein Bildnis von ihm, das bei … eingestellt war, abrufbar sei, und forderte zwecks Vermeidung der Weiterführung der gerichtlichen Auseinandersetzung eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit einer höheren als der abgegebenen Vertragsstrafe auf. Unter dem 14.04.2009 war über die Suchmaschine der Beklagten zu 1) erneut ein Bildnis des Klägers abrufbar, das der Kläger bei der Internet-Plattform „…“ eingegeben hatte.</p>
<p>Mit dem im Tenor näher bezeichneten Urteil hat das Landgericht die Beklagten zu 1) und 2) jeweils unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, auf die in jeweiliger Höhe von 899,40 € geltend gemachten <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> jeweils 661,16 € zu zahlen. Soweit es die Klage abgewiesen hat, hat es im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt:</p>
<p>Für den getend gemachten Unterlassungsanspruch fehle es an der obligatorischen Wiederholungsgefahr als materielle Anspruchsvoraussetzung, da diese mit der Abgabe der strafbewehrten <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassungserklarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassungserklärung">Unterlassungserklärung</a> vom 03.03.2009 entfallen sei. Die Wiederholungsgefahr sei auch nicht infolge der Darstellung des bei G noch am 14.04.2009 veröffentlichten Bildnisses über die Suchmaschine der Beklagten wieder aufgelebt. Dabei könne letztlich dahinstehen, ob das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage infolge der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassungserklarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassungserklärung">Unterlassungserklärung</a> der Beklagten vom 03.03.2009 entfallen sei. Jedenfalls könne hierin kein Verstoß gegen § 22 KUG gesehen werden, weil der Kläger mit der Einstellung seines Bildnisses in sein eigenes Nutzerprofil konkludent in die Veröffentlichung bei G eingewilligt habe.</p>
<p>Die festzustellen gewünschte Schadenersatzpflicht des Beklagten zu 1) bestehe nicht, weil dem Kläger ein immaterieller Schaden nicht entstanden sei und der Kläger auch nicht die Möglichkeit der Entstehung eines materiellen Schadens dargetan habe; die Einwilligung zur Verwertung des Bildnisses sei gerade nicht von der Zahlung eines Entgeltes abhängig gemacht worden, womit beim sogenannten „Normalbürger“ ein Schadenersatzanspruch nicht in Betracht komme.</p>
<p>Mangels Schadenersatzpflicht des Beklagten zu 1) scheide auch die Zuerkennung eines Anspruchs auf Auskunft über den Umfang/die Aufrufzahl der Veröffentlichung aus.</p>
<p>Bei der Berechnung der anwaltlichen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht von einem Gegenstandswert von 15.000,- EUR, sondern von lediglich 7.500,- EUR auszugehen.</p>
<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, der verhandelten Anträge und der Begründung der Entscheidung wird auf das Urteil des Landgerichts vom 17.06.2009 (Bl. 165 ff. GA) verwiesen.</p>
<p>Gegen dieses Urteil hat der Kläger zunächst unbeschränkt Berufung eingelegt. Mit seiner Berufungsbegründung hat er die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Berufung konkludent zurückgenommen. Gegenüber der Beklagten zu 1) verfolgt er sein erstinstanzliches Rechtsschutzbegehren weiter, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, wobei er den Unterlassungsanspruch nunmehr in erster Linie auf einen vertraglichen Anspruch auf Grund der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassungserklarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassungserklärung">Unterlassungserklärung</a> vom 03.03.2009 und nur hilfsweise – wie noch im ersten Rechtszug einzig – auf die Vorschriften der §§ 823, 1004 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG bzw. i. V. m. §§ 22 f. KUG stützt. Ferner verfolgt er gegen den Beklagten zu 1) einen weiteren Anspruch auf Erstattung von <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> in der Höhe von ebenfalls 899,40 € wegen der weiteren Abmahnungen vom 11.03. und 14.04.2009.</p>
<p>Der Kläger rügt, dass das Landgericht die Wiederholungsgefahr trotz der Wiedergabe des von der Plattform G übernommenen Bildnisses des Klägers am 14.04.2009 verneint hat. Hierzu vertritt er die Auffassung, in der Benutzung einer öffentlichen Internet-Plattform könne nicht zugleich eine konkludente Einwilligung zur Veröffentlichung in anderen Medien gesehen werden. Ungeachtet dessen ergebe sich jedenfalls ein vertraglicher Unterlassungsanspruch auf Grund der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassungserklarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassungserklärung">Unterlassungserklärung</a> vom 03.03.2009. Diese Erklärung habe er – der Kläger – spätestens mit der weiteren <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> und Einforderung einer Vertragsstrafe im Schreiben vom 11.03.2009 konkludent angenommen. Darin habe sich die Beklagte zu 1) aber ungeachtet des Bestehens eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs uneingeschränkt verpflichtet, ein Bildnis von ihm nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung zu veröffentlichen. Von einem solchen qualifizierten Einverständnis durch ihn könne aber nicht ausgegangen werden.</p>
<p>Der Kläger beanstandet ferner, dass das Landgericht bei der Beurteilung des Wiederauflebens der Wiederholungsgefahr nicht ihr schriftsätzliches Vorbringen vom 13.03.2009 in Verbindung mit dem als Anlage zum Protokoll vom 06.05.2009 genommenen Abmahnschreiben vom 11.03.2009 berücksichtigt hat, nämlich mit der rechtlichen Konsequenz, dass sein Bildnis nach Maßgabe der Veröffentlichung auf der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/webseite/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Webseite">Webseite</a> des … trotz Abgabe der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassungserklarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassungserklärung">Unterlassungserklärung</a> vom 03.03.2009 noch am 11.03.2009 über die Suchmaschine der Beklagten zu 1) abrufbar gewesen ist.</p>
<p>Soweit das Landgericht einen Schadenersatzanspruch und einen Auskunftsanspruch verneint hat, beanstandet der Kläger, dass ein Vermögensschaden wegen einer Bildnisrechtsverletzung nicht nur unter lizenzschadensrechtlichen Gesichtspunkten gesehen werden könne, sondern ähnlich wie bei § 97 UrhG auch auf zwei weitere Arten.</p>
<p>Die Kürzung ihrer Ansprüche auf Erstattung von Anwaltskosten ist nach Auffassung der Klägerin nicht gerechtfertigt, weil der Gegenstandswert entgegen der Annahme des Landgerichts nicht mit lediglich 7.500,- EUR bestehe, sondern ein Wert von 20.000,- EUR zu Grunde zu legen sei. Die Beklagte biete ihre Seite explizit nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen namentlich benannten Ländern Europas an.</p>
<p>Die Beklagte zu 1), die um Zurückweisung der Berufung nachsucht, verteidigt das angefochtene Urteil als rechtsfehlerfrei. [...]</p>
<p>Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 313 Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>II. Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts vom 17.6.2009 ist unbegründet.</p>
<p>Das gilt zunächst, soweit er die Abweisung seines Unterlassungsbegehrens angreift. Seine Rüge, dass das Landgericht die Wiederholungsgefahr trotz der Wiedergabe des von der Plattform G übernommenen Bildnisses am 14.04.2009 verneint hat, bleibt ohne Erfolg.</p>
<p>Das Landgericht ist zu Recht von einer Einwilligung des Klägers in den Zugriff durch andere Medien ausgegangen. Mit der Einstellung seines Bildnisses in die Plattform von G hat der Kläger seine Einwilligung in einen Zugriff durch Suchmaschinen wie die von der Beklagten zu 1) betriebene zumindest konkludent erklärt. Der Entscheidung ist auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten zu 1) in der Berufungserwiderung zugrunde zu legen, dass der Kläger bei der Einstellung seines Bildnisses bei G trotz der ihm eingeräumten Möglichkeit der Sperre gegenüber Suchmaschinen (Anlage B 9 = Bl. 261 GA) keinen Gebrauch gemacht hat, ferner, dass die AGB von G ausdrücklich vorsehen, dass der Nutzer gerade mit der Veröffentlichung von Inhalten in anderen Medien einverstanden ist, es sei denn, er macht von der ihm eingeräumten Option Gebrauch, seine Daten durch Suchmaschinen zu indizieren oder gänzlich zu unterbinden. Sein Vorbringen in der Berufungsreplik, der von der Beklagten zu 1) zum Beweis ihres Vorbringens vorgelegte Screenshot stelle keinen Bezug zu ihm her und mit der Einstellung seines Profils bei G habe er dennoch sein Einverständnis zu einer Veröffentlichung über Suchmaschinen erklärt, stellt sich letztlich als Beibehaltung seiner im Prozess stets vertretenen Rechtsauffassung dar, ohne dass die Behauptungen der Beklagten zu 1) in der Sache erheblich angegriffen sind.</p>
<p>Soweit der Kläger seinen Unterlassungsanspruch bezüglich des von der Plattform „G“ übernommenen Bildnisses nunmehr in erster Linie auf die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 03.03.2009 im Sinne eines vertraglichen Unterlassungsanspruchs stützt, übersieht er die durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermittelnde Reichweite dieser Erklärung. Schon die Historie spricht gegen eine von dem Kläger gewünschte Reichweite, da sich das Abmahnschreiben vom 13.08.2008 einschließlich der geforderten <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassungserklarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassungserklärung">Unterlassungserklärung</a> und dementsprechend auch das mit der Klage verfolgte Unterlassungsbegehren allein auf die Verwendung eines Bildnisses von der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/webseite/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Webseite">Webseite</a> des … bezog. Ein Verständnis in dem von dem Kläger gewünschten Umfang wäre auch nicht interessengerecht im Sinne von § 242 BGB. Der Kläger wusste, dass er sein Bildnis nicht nur über die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/webseite/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Webseite">Webseite</a> des … öffentlich gemacht hatte, sondern auch über die Plattform G. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1) bei Abgabe der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassungserklarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassungserklärung">Unterlassungserklärung</a> wusste, dass der Kläger sein Bildnis durch Suchmaschinen abrufbar auch in andere Internet-Plattformen eingestellt hatte.</p>
<p>Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, die Beklagten hätten sich zur Unterlassung der Wiedergabe eines Bildnisses des Klägers auch von anderen beliebigen Plattformen verpflichten wollen, es sei denn, der Kläger hätte die bei seinem der Erklärung vom 03.03.2009 vorausgehenden Unterlassungsverlangen – wie aber nicht geschehen – darauf hingewiesen, dass er sein Bildnis auch über andere Internet-Plattformen öffentlich gemacht hatte. Nur unter dieser Voraussetzung hätte für die Beklagte zu 1) überhaupt Veranlassung bestanden, die Suche unter dem Namen des Klägers auf ihrer Suchmaschine, wie später auch unstreitig geschehen, gänzlich auszuschließen.</p>
<p>Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers, das Landgericht habe bei der Beurteilung des Wiederauflebens der Wiederholungsgefahr nicht sein schriftsätzliches Vorbringen vom 13.03.2009 (Bl. 95 – 99 GA) in Verbindung mit dem als Anlage zum Protokoll vom 06.05.2009 genommenen Abmahnschreiben vom 11.3.2009 (Anlage K 12 = Bl. 125 – 127 GA) berücksichtigt und es ansonsten von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen sein würde.</p>
<p>Auf der Grundlage dieses Vorbringens und unter weiterer Berücksichtigung des bereits mit Schriftsatz vom 14.4.2009 (Bl. 106 ff. GA) geltend gemachten Verstoßes durch Verwendung des Bildnisses von der Plattform G vom selben Tag hatte der Kläger zwar bereits erstinstanzlich zum Ausdruck gebracht, dass der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassungserklarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassungserklärung">Unterlassungserklärung</a> vom 03.03.2009 zwei nachträgliche Verstöße gefolgt sein sollen. Ob dieses Vorbringen aber auch für die Beklagten und das Landgericht hinreichend klar in diesem Sinne zu deuten war, weil es an einem ausdrücklichen Vortrag des Klägers dazu fehlte, dass sich das Abmahnschreiben vom 11.03.2009 und der damit korrespondierende Schriftsatz des Klägers vom 13.3.2009 nicht ebenfalls auf die Abrufbarkeit eines Bildnisses des Klägers über die Plattform G bezog, kann der Senat dahinstehen lassen. Denn dieses Vorbringen des Klägers ist jedenfalls noch in der Berufung uneingeschränkt berücksichtigungsfähig. Dass der dahingehende Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers vom 03.07.2009 mit Beschluss vom „17.06.2009“ (richtig wohl vom 31.07.2009, Bl. 202 f. GA) ins Leere ging, es damit gemäß § 314 ZPO bei dem Tatbestand des angefochtenen Urteils zu verbleiben hat, steht dieser Handhabung nicht entgegen, da sich aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht gegenteilig ergibt, dass der Kläger nicht so wie geltend gemacht und oben nachvollzogen erstinstanzlich vorgetragen hat. Ungeachtet dessen wäre die Wiederholung dieses Vorbringens in zweiter Instanz, wenn es denn als neues tatsächliches Vorbringen zu bewerten wäre, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil es der Entscheidung als unstreitig zu Grunde zu legen ist.</p>
<p>Soweit danach entgegen der Auffassung des Landgerichts von einem weiteren Verstoß der Beklagten zu 1) gegen §§ 823, 1004 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und §§ 22 f. KUG auszugehen ist, indem sie nicht dafür gesorgt hat, dass das Bildnis des Klägers von der Plattform des L Ts nicht mehr über die von ihr bereitgestellte Suchmaschine abrufbar war, und auch gleichzeitig von einem Verstoß gegen die von ihr unter dem 03.03.2009 abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, vermag dies der Berufung des Klägers dennoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn insoweit ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für eine Unterlassungsklage infolge der von der Beklagten zu 1) unter dem 03.03.2009 abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung entfallen, weil diese Erklärung von der Höhe her selbst die Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung einer erheblich höheren Vertragsstrafe als bei einem einmaligen nachträglichen Verstoß deckt (vgl.: Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 12 Rn. 29, 129). Die Vertragsstrafe, der sich die Beklagte zu 1) mit der Erklärung vom 03.03.2009 unterworfen hat, beträgt für jeden Fall der Zuwiderhandlung zwischen 5.100,- EUR und 15.000,- EUR. Ein gerichtlicher Unterlassungstitel würde ein 15.000,- EUR überschreitendes Ordnungsgeld  selbst bei einem zweimaligen Verstoß nicht rechtfertigen können. Gegen die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts, wenn auch nicht ausdrücklich in diesem Zusammenhang, hat der Kläger auch keine Einwendungen erhoben. Im Rahmen der Festlegung einer verwirkten Vertragsstrafe wäre nämlich auch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger auf (mindestens) zwei Internet-Plattformen öffentlich zur Schau gestellt hat bzw. hat stellen lassen und trotz entsprechender Möglichkeiten nicht dafür gesorgt hat, dass Suchmaschinen auf die ihn betreffenden Daten auf diesen Plattformen, insbesondere sein Bildnis, keinen Zugriff haben. Der Kläger ist dementsprechend aufgrund der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Beklagten zu 1) vom 03.03.2009 in einem Maß abgesichert, wie er es auf Grund des angestrebten gerichtlichen Unterlassungstitels nicht besser sein könnte. Auf Grund der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Beklagten zu 1) vom 3.3.2009 steht sich der Kläger sogar besser als bei Erlass des begehrten Unterlassungsurteils, da ihm bei einem nochmaligen Verstoß der Beklagten zu 1) gegen diese ein Anspruch auf Zahlung an sich zusteht, während das mit Erlass eines Unterlassungstitels antragsgemäß gleichzeitig anzudrohende Ordnungsgeld bei einem Verstoß gegen diesen zugunsten der Staatskasse gemäß § 890 ZPO einzutreiben wäre.</p>
<p>Der Feststellungsantrag des Klägers ist unzulässig, da ihm das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Die bloße abstrakte Möglichkeit des Vorhandenseins oder der Entstehung eines Schadens reicht insoweit nicht aus. An konkreten Darlegungen des Klägers, die Anhaltspunkte für eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens geben könnten, fehlt es auch in der Berufungsinstanz.</p>
<p>Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten zu 1) auch kein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft gemäß § 242 BGB zu, da es sich dabei um einen Hilfsanspruch zur Vorbereitung eines Ersatzanspruchs handelt, ein solcher indes, wie oben ausgeführt, nicht besteht. Insoweit ist die Klage unbegründet.</p>
<p>Die Klage ist ferner unbegründet, soweit der Kläger mit seiner Berufung weiterhin Ersatz von <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> über den von dem Landgericht zugesprochenen Betrag von 661,16 € hinaus begehrt.</p>
<p>Der von dem Kläger erstinstanzlich gegenüber dem Beklagten zu 1) verfolgte Anspruch auf Ersatz vom <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> in der Höhe von 899,40 € ist von dem Landgericht in Anbetracht des die Unterlassungsklage auslösenden Screenshots gemäß Anlage K 3 (Bl. 11 GA) und des darauf gründenden Abmahnschreibens vom 13.08.2008 (Anlage K 4 = Bl. 14 f. GA) auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 7.500,- EUR in der Höhe von 661,16 € nebst anteilig geltend gemachten Zinsen zugesprochen worden. Der Auffassung des Klägers, der Gegenstandswert des auf Unterlassung gerichteten Abmahnschreibens belaufe sich auf 20.000,- EUR, weil sein Bildnis über die Suchmaschine der Beklagten zu 1) europaweit abrufbar gewesen sei, verfängt nicht. Mit diesem Vorbringen setzt sich der Kläger zu seiner eigenen Einschätzung in dem Abmahnschreiben vom 13.08.2009 in Widerspruch, als er dort noch von einem Gegenstandswert von 15.000,- EUR ausgegangen und auf dieser Grundlage zur Berechnung einer anwaltlichen Geschäftsgebühr von 899,40 € gelangt ist. Überdies sind gemäß § 3 ZPO entsprechend den Ausführungen des Landgerichts zu berücksichtigen die relativ geringe Größe des Bildes sowie seine Abrufbarkeit über die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/webseite/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Webseite">Webseite</a> …, ferner, dass sein Bildnis entsprechend dem nicht widerlegten Vorbringen der Beklagten zu 1) auf der von dieser betriebenen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/webseite/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Webseite">Webseite</a> nicht gespeichert und durchgehend präsentiert, sondern nur auf spezielle Eingabe des Namens des Klägers aufrufbar war. In Anbetracht dieser Gesamtumstände erscheint auch dem Senat die Festsetzung des Gegenstandswerts des Abmahnschreibens vom 13.08.2008 in Höhe von 7.500,- EUR angemessen.</p>
<p>Soweit der Kläger klageerweiternd einen Anspruch auf Ersatz von <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> wegen der Vorfälle vom 11.03. und 14.04.2009 ebenfalls in der Höhe von 899,40 € geltend macht, erscheint die Klageerweiterung gemäß § 533 ZPO zwar zulässig, jedoch ebenfalls unbegründet.</p>
<p>Eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> wegen des Vorfalls vom 14.04.2009 ist nach dem zugrundezulegenden Sach- und Streitstand schon nicht erfolgt. Auch im Hinblick auf das anwaltliche Schreiben vom 11.3.2009 (Anlage K 12 = Bl. 125 – 127 GA) erscheint eine Haftung der Beklagten zu 1) gemäß §§ 670, 683 Satz 1, 677 BGB bzw. gemäß § 823 BGB schon dem Grunde nach zweifelhaft, da der Kläger mit diesem primär die Verwirkung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- EUR geltend gemacht hat. Aber selbst dann, wenn man auf die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung einer verwirkten Vertragsstrafe abstellen wollte, bestünde ein Ersatzanspruch des Klägers aus § 823 BGB deswegen nicht, weil eine Vertragsstrafe zum Zeitpunkt des Zugangs (wie auch der Verfassung) des Schreibens vom 11.3.2009 nicht verwirkt war, weil der Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrag aufgrund der Erklärung der Beklagten zu 1) vom 03.03.2009 erst infolge der Annahme durch den Kläger am 11.3.2009 zustande gekommen ist.</p>
<p>Ein Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrag ist nicht schon mit dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/zugang/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zugang">Zugang</a> der Erklärung vom 03.03.2009 bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers am selben Tag gemäß § 151 BGB zustande gekommen, weil die Erklärung vom 03.03.2009 nicht auf der Grundlage der mit Abmahnschreiben vom 13.8.2008 geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung oder gleichlautend abgegeben wurde, sondern textlich davon abweichend, wenn auch letztlich von der inhaltlichen Reichweite nicht verschieden, so dass beide Parteien erwarten konnten, dass der Kläger erst prüfen werde, ob seinem außergerichtlichen Rechtsschutzbegehren Rechnung getragen war, und er sich dann erklären werde.</p>
<p>Die Annahmeerklärung des Klägers ist (erst) in dem Vertragsstrafeforderungs- und Abmahnschreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.03.2009 zu sehen, da er in diesem Schreiben auf die Erklärung vom 03.03.2009 Bezug genommen, den sinngemäßen Inhalt dieser Erklärung explizit wiedergegeben und hieran eine Rechtsfolge geknüpft hat, die die Annahme der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 03.03.2009 voraussetzt. Da der in diesem Schreiben geltend gemachte (erneute) Verstoß der Annahmeerklärung vorausging, scheidet die Verwirkung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die Unterlassungs- und Vertragsstrafenverpflichtung aus.</p>
<p>Aber selbst dann, wenn man dem in dem Schreiben vom 11.3.2009 enthaltenen Unterlassungsbegehren selbstständige Bedeutung zumessen wollte, würde es an der Voraussetzung der Erforderlichkeit dieses Aufwandes gemäß § 670 BGB bzw. §§ 249 ff. BGB fehlen. Denn das Unterlassungsbegehren in dem Schreiben vom 11.03.2009 war bereits Gegenstand des Abmahnschreibens vom 13.08.2008 (Anlage K 4 = Bl. 14 – 16 GA), der in Fortsetzung dieses Begehrens im Jahr 2008 erhobenen Klage zum vorliegenden Rechtsstreit sowie insbesondere, auch von der Höhe her – siehe oben – der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 03.03.2009. Die Bedeutung des mit Schreiben vom 11.03.2009 gerügten (erneuten) Verstoßes erschöpfte sich daher in der möglichen Bedeutung für die Annahme des Fortbestandes der Wiederholungsgefahr. Hierzu bedurfte es nicht eines gesonderten außergerichtlichen Abmahnschreibens, vielmehr der bloßen Geltendmachung zur vorliegenden Akte.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.</p>
<p>Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.</p>
<p>Die Zulassung der Revision ist gemäß § 543 ZPO nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.</p>
<p>Der Gegenstandswert der Berufung wird entsprechend der vorläufigen Festsetzung mit Beschluss vom 13.10.2009 (Bl. 237 GA) auf 9.500,- EUR festgesetzt.</p></blockquote>
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		<title>OLG Hamm: Zur Erstattung der Kosten einer Gegenabmahnung</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Mar 2010 08:02:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
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		<description><![CDATA[OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2009, Az. 4 U 149/09 &#8211; Red. Leitsätze: Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Gegenabmahnung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine Erstattung selbst bei einer unberechtigte Abmahnung nicht verlangt werden kann. Ebenso wenig kann in diesem Zusammenhang ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Rechts [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2009, Az. 4 U 149/09 &#8211; Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gegenabmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegenabmahnung">Gegenabmahnung</a> ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine Erstattung selbst bei einer unberechtigte <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> nicht verlangt werden kann.</li>
<li>Ebenso wenig kann in diesem Zusammenhang ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angenommen werden.</li>
<li>Es lag auch keineswegs der (Ausnahme-) Fall vor (s. dazu <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> GRUR 2004, 790 &#8211; <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gegenabmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegenabmahnung">Gegenabmahnung</a>), dass die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruhte, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden konnte.</li>
<li>Denkbar sind ausnahmsweise Ansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 10, 9 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a>, wenn der Abmahnende den Gegner seinerseits durch die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> gezielt behindert hätte, oder aus § 826 BGB oder § 678 BGB.</li>
<li>Festzuhalten ist zunächst, dass die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> des Beklagten vom 16.01.2009 in der Sache grundsätzlich berechtigt war.</li>
</ol>
<p><strong>Anm. RA Exner:</strong> Mit Blick auf die Praxis müssen zwei Annahmen des Gerichts hinterfragt werden. (1) Es erscheint zweifelhaft, dass nach einer <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> der Abgemahnte sogar eine &#8220;Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter&#8221; hinnehmen muss. Gerade die Feststellungsklage ist nicht geeignet, im einstweiligen Rechtsschutz ein &#8220;prozessuale Waffengleichheit&#8221; gegenüber einem Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung zu bewirken. Bei Schutzschriften ist &#8211; schon wegen des fliegenden Gerichtsstands in Internetsachen &#8211; die Kostenerstattung ungewiss. Die prozessuale Waffengelichheit ist als eine verfahrensrechtliche Anforderung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht hinreichend gewahrt. (2) Abmahnungen sind gegenwärtig ständiger Streitpunkt vor Gericht <em>wegen der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a></em>. Wenn das Gericht eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> für berechtigt hält, solange negativ keine &#8220;Kenntnis der Nichtberechtigung&#8221; vorliege, ist dies ein Verkürzung. Das Recht kennt keinen Freischuss für Forderungsanmaßungen. Auf diese (zweifelhaften) Ausführungen des Gerichts kommt es im Ergbenis aber gar nicht an, wenn die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a>  tatsächlich berechtigt war.</p>
<p><span id="more-2262"></span></p>
<p>Rechtsawalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>OLG Hamm: Keine Erstattung der Kosten für <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gegenabmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegenabmahnung">Gegenabmahnung</a> bei berechtigter <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a></h2>
<h3>OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2009, Az. 4 U 149/09</h3>
<p>A. Der Kläger (vom Beklagten abgemahnt durch Schreiben vom 16.01.2009) verlangt von dem Beklagten die Zahlung von (Gegen-) <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> von insgesamt 1.135,90 € (für seine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gegenabmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegenabmahnung">Gegenabmahnung</a> vom 08.04.2009), mit der Begründung, der Beklagte habe ihn in offenkundig rechtsmissbräuchlicher Weise abgemahnt und ihn, den Kläger, dadurch gezielt behindert und geschädigt.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat für den geltend gemachten Zahlungsanspruch keine Anspruchsgrundlage gesehen.</p>
<p>Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und der Entscheidungsgründe wird auf den Tatbestand wie auch die Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen (vgl. Bl. 98 ff d.A.).</p>
<p>Der Kläger verfolgt seine Klageansprüche mit der von ihm eingelegten Berufung weiter und beantragt, das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. Juli 2009 (AZ I-13 O 82/09) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.005,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 28. April 2009 zu zahlen, sowie den Kläger von außergerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 130,50 € freizustellen.</p>
<p>Der Beklagte beantragt unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages, die Berufung zurückzuweisen. (&#8230;)</p>
<p>B. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Er kann von dem Beklagten für die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gegenabmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegenabmahnung">Gegenabmahnung</a> vom 08.04.2009 nicht Erstattung der Anwaltskosten von 1.005,40 € sowie Freistellung von den weiteren Anwaltsgebühren von 130,50 € verlangen.</p>
<p>Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gegenabmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegenabmahnung">Gegenabmahnung</a> ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine Erstattung selbst bei einer unberechtigte <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> nicht verlangt werden kann.</p>
<p>Eine Anspruchsgrundlage wie § 12 Abs. 2 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a>, der wegen der Ausgestaltung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> als Vorstufe der vorgerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs auch analog nicht anwendbar ist, existiert in diesem Zusammenhang nicht. Der Abgemahnte kann gegen eine unberechtigte <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> im Wege der Feststellungsklage vorgehen. Eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gegenabmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegenabmahnung">Gegenabmahnung</a> ist auch zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. Senat, Urt. v. 11.01.2007, Az. 4 33/06; v. 18.01.2007, Az. 4 U 29/06; Köhler, in HefermehlKöhler/Bornkamm, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a>, 27. Aufl. 2009, § 4 Nr. 10.166). Es besteht insoweit ein &#8220;verfahrensrechtliches Privileg&#8221;. Der Gegner muss die Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter hinnehmen, weil er sich gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme in dem Rechtspflegeverfahren selbst hinreichend verteidigen kann. Nichts anderes gilt im Streitfall. Ebenso wenig kann in diesem Zusammenhang ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angenommen werden (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> GRUR 1969, 479 &#8211; Colle de Cologne; GRUR 1985, 571 &#8211; Feststellungsinteresse; Piper/Ohly, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a>, 4. Aufl. 2006, § 4.10 Rn. 10/33; Bornkamm, aaO., § 12 Rn. 1.72 m.w.N.; anders unter bestimmten Voraussetzungen bei unberechtigter Schutzrechtsverwarnung, vgl. <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> GS GRUR 2005, 882). Der objektiv unbegründeten <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> steht dabei die lediglich unbefugte <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> gleich, wenn also ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, dem Abmahner aber die Abmahnbefugnis fehlt, etwa mangels Anspruchsberechtigung (§ 8 III <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a>) oder &#8211; wie hier &#8211; wegen Missbrauchs (§ 8 IV <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a>) fehlt (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> GRUR 2001, 354 &#8211; Verbandsklage gegen Vielfachabmahner; Köhler, aaO., § 4 Rn. 10.166). Es lag auch keineswegs der (Ausnahme-) Fall vor (s. dazu <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> GRUR 2004, 790 &#8211; <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gegenabmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegenabmahnung">Gegenabmahnung</a>), dass die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruhte, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden konnte. Eher das Gegenteil war der Fall, weil der Beklagte selbst noch in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2009 in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände an seiner Rechtsverfolgung festhielt.</p>
<p>Denkbar sind ausnahmsweise Ansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 10, 9 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a>, wenn der Abmahnende den Gegner seinerseits durch die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> gezielt behindert hätte, oder aus § 826 BGB oder § 678 BGB. Als eine &#8220;gezielte&#8221; Behinderung im Sinne der zuerst genannten Vorschriften stellt sich eine unberechtigte <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> aber allenfalls dar, wenn der Abmahner von der fehlenden Berechtigung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> Kenntnis hatte oder &#8211; was dem gleichsteht &#8211; sich der Kenntnis bewusst verschließt (Köhler, aaO., Rn. 10.167 m.w.N). Mitunter wird in der unbegründeten <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> auch eine Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Willen des Geschäftsherrn gesehen, die bei wiederum bei Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens nach § 678 BGB einen Schadensersatzanspruch auslösen könnte (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 2003, 857; Bornkamm, aaO., § 12 Rn. 1.73 m.w.N.).</p>
<p>Die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> des Beklagten ist vorliegend indes keineswegs in Kenntnis der Nichtberechtigung oder bei eindeutiger Erkennbarkeit erfolgt. Auch die Annahme eines Rechtsmissbrauchs auf Seiten des Beklagten durch das Landgericht Bochum wegen eines angenommenen wirtschaftlichen Missverhältnisses zwischen seinen Einnahmen und dem durch den Ausspruch der Abmahnungen eingegangen Kostenrisiko führt nicht automatisch oder &#8220;denknotwendig&#8221;, wie die Klägerin meint, zu einer entsprechend unlauteren Schädigung, die eine Kostenerstattung für die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gegenabmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegenabmahnung">Gegenabmahnung</a> nach sich zieht. Dies gilt erst recht, wenn die Wettbewerbsverstöße des Abgemahnten tatsächlich vorliegen. Liegt tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vor und erfolgt die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> &#8220;ledig&#8221; unbefugt, z.B. weil die Anspruchsberechtigung nach § 8 III <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> fehlt oder gegen § 8 IV <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> verstoßen wird, kann die Abmahntätigkeit nicht schon aus diesem Grund nach §§ 3, 4 Nr. 10 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> untersagt werden (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> GRUR 2001, 354 &#8211; Verbandsklage gegen Vielfachabmahner, zu § 13 V a.F.).</p>
<p>Solche der Sache nach berechtigten Abmahnungen können grundsätzlich nicht als wettbewerbswidrige Behinderung der Mitbewerber angesehen werden. Eine wettbewerbsrechtliche <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> ist dann, wenn das beanstandete Verhalten rechtmäßig ist, nur ausnahmsweise wettbewerbswidrig. Daran ändert sich grundsätzlich auch nichts, wenn der Abmahnende nicht klagebefugt ist oder anzunehmen ist, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Ein Verlangen, ein rechtswidriges Verhalten zu unterlassen, kann nicht als wettbewerbswidrige Behinderung des abgemahnten Wettbewerbers behandelt werden, weil dieser das beanstandete Verhalten ohnehin nicht wiederholen dürfte. Auch soweit die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> eines dazu nicht Berechtigten bereits als solche eine Beeinträchtigung des laufenden Geschäftsbetriebs darstellen kann, muss eine solche unbefugte Rechtsverfolgung &#8211; wenn ein Wettbewerbsverstoß tatsächlich vorliegt &#8211; grundsätzlich ebenso hingenommen werden wie auch sonst eine unbegründete Anspruchsverfolgung durch Mitbewerber (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> a.a.O.).</p>
<p>Überdies liegt in einem solchen Fall in der Regel eine noch nicht relevante Fahrlässigkeit vor (vgl. Köhler, aaO., § 4 Rn. 10.167).</p>
<p>Besondere Umstände, die im Streitfall eine andere Beurteilung rechtfertigen und eine maßgebliche vorherige, zumindest nicht zu übersehende Erkennbarkeit der Nichtberechtigung des Beklagten begründen, sind nicht feststellbar.</p>
<p>Festzuhalten ist zunächst, dass die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> des Beklagten vom 16.01.2009 in der Sache grundsätzlich berechtigt war. Der Kläger, der mit Tierbedarf handelt, hatte im Rahmen seiner F-Auktion mit der Artikelnummer ##### am 14.01.2009 diverse Wettbewerbsverstöße &#8211; nämlich eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in seinen AGB, die Nennung seiner Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung, die Nichtannahme unfreier Rücksendung, die Nichtangabe der Versandkosten ins Ausland und die Angabe einer Gewährleistungsfrist von 6 Monaten &#8211; begangen. Diese stehen auch nicht im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/streit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Streit">Streit</a>.</p>
<p>Die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> des Beklagten wurde vom Kläger (gemäß Klageerwiderung vom 03.04.2009) und dem folgend vom Landgericht (gemäß Urteil vom 07.04.2009) indes als rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 IV <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> angesehen, weil &#8211; so das Landgericht &#8211; sachfremde Motive überwögen. Es läge ein ausgesprochen krasses Missverhältnis zwischen den Einnahmen des (hiesigen) Beklagten und dem durch den Ausspruch der Abmahnungen eingegangenen Kostenrisiko vor. Auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe (S. 4 des Urteils vom 07.04.2009) wird verwiesen.</p>
<p>Unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Grundsätze war insofern die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> des Beklagten, auch wenn sie rechtsmissbräuchlich war, grundsätzlich vom Kläger hinzunehmen, ohne dass sie berechtigterweise eine auch wiederum kostenbelastende <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gegenabmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegenabmahnung">Gegenabmahnung</a> rechtfertigte (die dann im Wege einer Spirale wiederum zur Gegengegenabmahnung und zur ggfs. erneuten Aufrechnung durch den Gegenabgemahnten führen könnte). Die Kosten hierfür können jedenfalls vom Kläger nicht erstattet verlangt werden. 	Abs. 19</p>
<p>Eine andere Beurteilung wäre im Streitfall auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte von seiner Nichtberechtigung infolge Rechtsmissbrauchs gewusst haben oder sich dem krass verschlossen haben könnte. Dies war noch nicht der Fall. Auch wenn das Handeln des Beklagten später als rechtsmissbräuchlich angesehen wurde, ging er subjektiv erkennbar zunächst davon aus, dass er berechtigterweise abmahnen würde. Auch wenn er als Kleinunternehmer in 2008 bis zur damaligen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> nur 2.430,36 € umgesetzt hatte, hatte er doch fast 100 Verkäufe getätigt und meinte in diesem Zusammenhang (gemäß Schriftsatz vom 06.04.2009), dass nicht nur Gewerbetreibende mit einem bestimmten Mindestumsatz erst abmahnen dürften. Dabei legte er im Vorverfahren zum Beleg hierfür sogar sämtliche seine Rechnungen aus dem Jahr 2008 vor. Das zeigt, dass er sich insoweit durchaus noch im Recht wähnte. Die feststellbare Anzahl von 10 Abmahnungen vom Beklagten stellt sich, auch wenn ein deutliches Missverhältnis zwischen Geschäftstätigkeit und Abmahnrisiken bestanden haben mag, auch noch nicht als derart gravierend dar, dass die Annahme des Rechtsmissbrauchs zweifelsohne eindeutig war und sich der Beklagte dieser Einsicht zum Zeitpunkt der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> in eklatanter Weise verschloss. Mehr als eine &#8220;normale&#8221; Fahrlässigkeit lässt sich insoweit nicht feststellen. Eine gerichtliche Entscheidung gegen den Beklagten lag insoweit noch nicht vor. Aufgrund zunächst bestehender rechtlicher Zweifel musste der Beklagte von seiner <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> noch nicht absehen. Die Berechtigung konnte in den üblichen Verfahren geklärt werden, ohne dass es der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gegenabmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegenabmahnung">Gegenabmahnung</a> des Klägers bedurfte.</p>
<p>Sodann bestand auch, anders als der Kläger meint, kein &#8220;offenkundiges Rechtsschutzbedürfnis&#8221; für die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gegenabmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegenabmahnung">Gegenabmahnung</a>, weil der Beklagte trotz Hinweise des Vorsitzenden im Vorverfahren in der Sitzung vom 07.04.2009 an seiner Rechtsauffassung festhielt. Dann war erst recht keine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gegenabmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegenabmahnung">Gegenabmahnung</a> des Klägers (bereits am 08.04.2009) mehr geboten, weil nämlich nicht anzunehmen war, dass der Beklagte nunmehr einlenken und seinen vermeintlichen Unterlassungsanspruch fallen lassen würde. Ebenso wenig war die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gegenabmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegenabmahnung">Gegenabmahnung</a> des Klägers vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass es nahe gelegen habe, dass sich der Beklagte nunmehr einen anderen Gerichtsstand für ein Hauptsacheverfahren suchen würde, oder dass es für den Kläger vermeintlich geboten gewesen sei, direkt gegen die missbräuchliche <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> vorzugehen, um den Beklagten zu einer schnellen Entscheidung zu zwingen und ihn von einer Hauptsacheklage abzuhalten. Zum einen wäre eine solche <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gegenabmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegenabmahnung">Gegenabmahnung</a> verfrüht und von daher auch nicht erforderlich, denn zumindest sind doch die Entscheidungsgründe abzuwarten, damit auch der Beklagte sein diesbezügliches Vorgehen abwägen und aufgrund der Entscheidungsgründe gegebenenfalls seine nach Auffassung des Gerichts missbräuchliche Abmahntätigkeit abstellen kann. Sodann würde mit der befürchteten Hauptsacheklage wie im Übrigen auch mit einer Berufung gegen das landgerichtliche Urteil doch gerade wiederum eine endgültige gerichtliche Klärung der Missbrauchsfrage erfolgen, so dass das angebliche Bedürfnis des Klägers an einem erneuten Abmahnvorgang überhaupt nicht bestand. Eine &#8220;sofortige&#8221; <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gegenabmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegenabmahnung">Gegenabmahnung</a> nach gerichtlicher Feststellung der Nichtberechtigung einer <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> im Verfügungsverfahren ist geradezu sinnwidrig. Wenn es dem Kläger darum ging, eine Erledigung in der Hauptsache zu suchen, so hätte er ohne Weiteres das übliche Procedere, nötigenfalls über eine negative Feststellungsklage, wählen können. Die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gegenabmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegenabmahnung">Gegenabmahnung</a> vom 08.04.2009 &#8211; rund 4 Monate nach der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> des Beklagten vom 16.01.2009 und dann plötzlich einen Tag nach der gerichtlichen Klärung im Verfügungsverfahren &#8211; war mitnichten geboten. Sie lag auch &#8211; im Hinblick auf etwaige Ansprüche aus GoA &#8211; keineswegs noch im Interesse des Beklagten, um ihm sein verbotswidriges Tun erneut mitzuteilen.</p>
<p>Daran ändern auch die Abmahnvorgänge im Fall C ./. L nichts, die der Kläger zur weiteren Untermauerung eines rechtsmissbräuchlichen Handelns des Beklagten anführt. Ebenso wenig war und ist eine unzulässige Gebührenabsprache des Beklagten mit seinem Anwalt feststellbar.</p>
<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10 ZPO.</p>
<p>Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, § 543 ZPO.</p></blockquote>
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		<title>BGH: Keine Kündigung einer nach Abmahnung abgegebenen Unterlassungserklärung</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 09:25:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az. VI ZR 52/09 &#8211; Nach Abmahnung übereilt eine angebotene Unterlassungserklärung unverändert als Unterlassungsvertrag anzunehmen, kann später erhebliche rechtliche Nachteile haben. Eine Kündigung eines solchen Vertrags hat der BGH nun abgelehnt. Die Kündigung sei unzulässig, obwohl die Abmahner selbst zunächst darauf hingewiesen hatten, in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Presseorgane [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Kündigung eines Unterlassungsvertrags | BGH" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;anz=52&amp;pos=0&amp;nr=51187&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az. VI ZR 52/09</a> &#8211; Nach <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> übereilt eine angebotene <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassungserklarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassungserklärung">Unterlassungserklärung</a> unverändert als Unterlassungsvertrag anzunehmen, kann später erhebliche rechtliche Nachteile haben. Eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/kuendigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a> eines solchen Vertrags hat der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> nun abgelehnt. Die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/kuendigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a> sei unzulässig, obwohl die Abmahner selbst zunächst darauf hingewiesen hatten, in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige Verfügungen erwirkt zu haben und diese einstweiligen Verfügungen keinen Bestand hatten. Aus der Sicht des BGB ist die Entscheidung des <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> nachvollziehbar, wenn man die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassungserklarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassungserklärung">Unterlassungserklärung</a> auch als Vergleich ansieht:</p>
<blockquote><p><strong>§ 779 BGB [Vergleich]</strong></p>
<ol>
<li>Ein Vertrag, durch den der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/streit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Streit">Streit</a> oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/streit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Streit">Streit</a> oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.</li>
<li>Der Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.</li>
</ol>
</blockquote>
<p>Das durch Vergleich erzielte Ergebnis des Rechtsfriedens wäre gefährdet, wenn eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/kuendigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a> nach allgemeinen Grundsätzen möglich wäre.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>Paxistipp</strong>: Etwas anderes kann gelten, wenn bewußt eine Täuschung verübt wurde. Z. B. die laut <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> erwirkten einstweiligen Verfügungen schon zum Zeitpunkt der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> zurückgewiesen worden waren.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Ggf. kann auch das Anerkenntnis von <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> widerrufen werden, z. B. wenn wahrheitswidrig darüber getäuscht wurde, dass § 97a UrhG [ Deckelung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> ] gar nicht anwendbar sei, tatsächlich aber einschlägig ist.</p>
<p><span id="more-2230"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>: Zur <a href="http://www.jur-blog.de/tag/kuendigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a> eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages</h2>
<p><a title="Kündigung eines Unterlassungsvertrags | BGH" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;anz=52&amp;pos=0&amp;nr=51187&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az. VI ZR 52/09</a> &#8211; Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine im Risikobereich des Unterlassungsschuldners liegende Änderung der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse nicht zur <a href="http://www.jur-blog.de/tag/kuendigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a> des Unterlassungsvertrages berechtigt.</p>
<p>Die Beklagte veröffentlichte im März 2007 einen Artikel über drei ehemalige, zu dieser Zeit noch inhaftierte RAF-Terroristen, der mit einem Foto der Klägerin illustriert war. Auf die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> der Klägerin, die darauf hinwies, dass sie in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige Verfügungen erwirkt habe, verpflichtete sich die Beklagte zur Vermeidung einer weiteren Auseinandersetzung strafbewehrt, das Bildnis der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über deren Haftlockerungen und/oder bevorstehende Entlassung künftig nicht mehr zu verbreiten. Da die einstweiligen Verfügungen keinen Bestand hatten, kündigte die Beklagte im Mai 2007 den Unterlassungsvertrag.</p>
<p>Die Klägerin begehrt u. a. die Feststellung, dass die Verpflichtung der Beklagten aus dem Unterlassungsvertrag fortbesteht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben.</p>
<p>Der u. a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen berechtigt die Beklagte nicht zur <a href="http://www.jur-blog.de/tag/kuendigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a> der Unterlassungsvereinbarung. Sie stellt keinen wichtigen Grund dar, aufgrund dessen der Beklagten bei Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 BGB) und lässt auch nicht die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung entfallen. Der Bundesgerichtshof hat die Auslegung des Berufungsgerichtes nicht beanstandet, dass die Beklagte das Risiko einer Aufhebung der einstweiligen Verfügungen vertraglich übernommen hat. Eine solche Aufhebung ist auch nicht mit einer nachträglichen Gesetzesänderung vergleichbar, die zur <a href="http://www.jur-blog.de/tag/kuendigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a> eines Unterlassungsvertrags berechtigen kann.</p>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: Landgericht Rottweil – 1 O 70/07 – Entscheidung vom 27. Februar 2008; OLG Stuttgart – 4 U 56/08 &#8211; Entscheidung vom 21. Januar 2009</p></blockquote>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 52/2010</p>
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		<title>AG Halle: Abmahnkosten und Schadensersatz beim Filesharing insg. 350,- EUR (Film)</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Mar 2010 09:53:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Community-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Lizenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Multimediarecht]]></category>
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		<description><![CDATA[AG Halle (Saale), Urteil vom 24.11.2009 , Az. 95 C 3258/09 Red. Leitsätze: Die Gebühren, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 10.000 €, sind für den Rechtsstreit überhöht. Schutzzweck des § 97a Abs. 2 UrhG ist es, den Betroffenen vor unverhältnismäßig hohen Rechnungen der abmahnenden Rechtsanwälte bei erstmaligen Abmahnungen zu bewahren. Auch wenn diese [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>AG Halle (Saale), Urteil vom 24.11.2009 , Az. 95 C 3258/09 Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li> Die Gebühren, ausgehend von einem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/streitwert/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Streitwert">Streitwert</a> in Höhe von 10.000 €, sind für den Rechtsstreit überhöht.</li>
<li>Schutzzweck des § 97a Abs. 2 UrhG ist es, den Betroffenen vor unverhältnismäßig hohen Rechnungen der abmahnenden Rechtsanwälte bei erstmaligen Abmahnungen zu bewahren.</li>
<li>Auch wenn diese Vorschrift für den vorliegenden Fall nicht unmittelbar berücksichtigt werden kann, da sie nur für Fälle Anwendung finden kann, in denen einen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> nach dem 01.09.2008 ausgesprochen wurde, wird die Zielsetzung des Gesetzgebers bei Schaffung dieser Norm bei der Streitwertbemessung berücksichtigt.</li>
<li>Die Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr ist danach zu bestimmen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Hiervon ausgehend sind die von der Klägerin geforderten 100,00 € angemessen und ersatzpflichtig.</li>
</ol>
<p><strong>Anm. RA Exner, Kiel</strong>: (1) Das Amtsgericht Halle hat mit guten Gründen einer Main-Stream-Rechtsprechung widersprochen: Diese nimmt Abmahnungen von Urheberechtsverletzungen zur Vereinfachung oft Streitwerte von 10.000,- EUR und mehr bei an. Tatsächlich muss aber der Abmahner mindestens eine Schätzungsgrundlage für den angeblichen Schaden nach § 287 ZPO darlegen und ggf. beweisen. Die Argumentation &#8220;Das wird hier immer so entschieden.&#8221; oder &#8220;So entscheidet auch das OLG; wir sehen keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung abzuweichen.&#8221; habe ich selbst im Gerichtssaal von dem entscheidenden Gericht schon gehört. Diese Art der Entscheidungsfindung beruht auf der altbekannten, aber rechtsgrundlosen Annahme: &#8220;Das haben wir schon immer so gemacht.&#8221;</p>
<p>(2) Auch die ausdrückliche Beachtung des § 97a UrhG vor seinem Inkrafttreten verdient Beachtung. Tatsächlich liegen mir hier Abmahnungen nach Inkrafttreten des § 97a UrhG vor, in denen die z. T. vielfach bekannten Abmahner die Anwendbarkeit de § 97a UrhG schlicht leugnen.</p>
<p><span id="more-2223"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel</p>
<blockquote>
<h2>AG Halle: <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> beim <a href="http://www.jur-blog.de/tag/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a> insg. 350,- EUR</h2>
<h3>AG Halle (Saale), Urteil vom 24.11.2009 , Az. 95 C 3258/09</h3>
<p><strong>Tenor</strong></p>
<ol>
<li>Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 305,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.05.2009 zu zahlen, die weitergehende Klage wird abgewiesen.</li>
<li>Die Klägerin trägt 63% der Kosten des Rechtsstreits, der Beklagte zu 37%.</li>
<li>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</li>
<li>Die Berufung wird zugelassen.</li>
</ol>
<p><strong>Tatbestand</strong></p>
<p>Die Parteien streiten über die Erstattung von Anwaltskosten aufgrund einer <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a>.</p>
<p>Am 31.03.2007 um 13:44:46 Uhr (MEZ) wurde über das Peer-to-Peer Netzwerk „eMule“ im Internet über den Anschluss mit der IP- Adresse xx.xxx.xxx.xxx der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/film/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Film">Film</a> „G&#8230;“ zum Hochladen angeboten. Im Rahmen eines staatsanwaltlichen Auskunftsverlangen (§ 113 TKG) konnte festgestellt werden, dass der betreffende Internetanschluss zu diesem Zeitpunkt auf den Beklagten angemeldet war.</p>
<p>Zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Interesse beauftragte die Klägerin einen Rechtsanwalt, der den Beklagten mit Schreiben vom 18.04.2008 (Bl. 12-16 d.A) abmahnte und zur Abgabe einer Unterlassungerklärung aufforderte. Hierdurch sind der Klägerin Kosten entstanden, die sie vom Beklagten ersetzt verlangt.</p>
<p>Die Klägerin behauptet, sie sei die alleinige Inhaberin der Urheber- und Nutzungsrechte für den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/film/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Film">Film</a> „G&#8230;“.</p>
<p>Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 826,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.05.2008 zu zahlen.</p>
<p>Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> vom 18.04.2008 sei ihm nicht zugegangen.</p>
<p><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>
<p>Die Klage hat teilweisen Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 305,50 € zu (§ 97 UrhG, §§ 683 S. 1, 670 BGB).</p>
<p>Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechten an dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/film/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Film">Film</a> „G&#8230;“. Das folgt aus der vorgelegten CD des Werkes mit Urhebervermerk.</p>
<p>Der Klägerin steht dem Grunde nach ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten zu. Mit Schreiben vom 18.04.2008 (Bl. 12-16) mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassungserklarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassungserklärung">Unterlassungserklärung</a> auf. Dieses Schreiben ist dem Beklagten auch zugegangen. Bei Abmahnschreiben dieser Art hat der Absender einer <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> darzulegen, das Schreiben abgeschickt zu haben. Es obliegt dem Empfänger Umstände vorzutragen, aus denen sich ableiten lässt, die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> nicht empfangen zu haben (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Beschluss vom 21.12.2006, Az. I ZB 17/06). Die Klägerin konnte glaubhaft darlegen, dass sie die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> ordnungsgemäß auf den Postweg gebracht hat, da diese nicht mit dem Vermerk „unzustellbar“ zurückgesandt wurde.</p>
<p>Dagegen trägt der Beklagte keine Tatsachen vor, die für einen unterbliebenen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/zugang/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zugang">Zugang</a> sprächen.</p>
<p>Die durch die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> entstandenen Kosten sind über die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen. Derjenige, der vom Störer die Beseitigung der Störung verlangen kann, hat nach anerkannter Rechtsprechung einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen als Geschäftsführer ohne Auftrag, soweit er seinerseits bei der Beseitigung der Störung mitwirkt und dabei im Einklang und Interesse mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> Urteil vom 15.10.1969 I ZR 3/68; Urteil vom 17.01.2002 I ZR 241/99). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Durch die vorprozessuale <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> erhielt der Beklagte die Gelegenheit einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Sie lag somit im Interesse des Beklagten und die Klägerin konnte davon ausgehen, dass sie die Aufwendungen für eine solche <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> im Einklang mit dem mutmaßlichen Willen des Störers erbringt. Somit sind insbesondere die durch die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> entstandenen Kosten eines Rechtsanwaltes zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.</p>
<p>Das unter dem 18.04.2008 an den Beklagten gerichtete Abmahnschreiben war veranlasst und erfolgte ordnungsgemäß. Indem der Beklagte den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/film/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Film">Film</a> „G&#8230;“ im Netzwerk „eMule“ zum Hochladen angeboten hat, hat er gegen die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin verstoßen (§§ 19a, 97 UrhG). Zudem war zum Zeitpunkt der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> eine Wiederholungsgefahr gegeben, die noch nicht vom Beklagten ausgeräumt wurde. Diese ist für den Unterlassungsanspruch materielle Anspruchsvoraussetzung (§ 97 Abs. 1 UrhG) und wird nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur durch die festgestellte Rechtsgutsverletzung vermutet und kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N).</p>
<p>Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes war auch erforderlich im Sinne des § 670 BGB. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die Klägerin zu einer <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> selbst im Stande war, da die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zumindest aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 475 StPO notwendig war. Nach dieser Vorschrift ist das Akteneinsichtsrecht im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens einem Rechtsanwalt vorbehalten. Die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte war jedoch notwendig, da die Identität des Beklagten erst im Strafverfahren ermittelt werden konnte.</p>
<p>Die Klage ist nur in der tenorierten Höhe begründet. Die Klägerin macht Gebühren ausgehend von einem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/streitwert/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Streitwert">Streitwert</a> in Höhe von 10.000 € geltend. Dieser Gegenstandswert ist für den vorliegenden Rechtsstreit überhöht. Auch wenn das Bereitstellen von Filmen oder Musik in <a href="http://www.jur-blog.de/tag/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a>-Systemen kein Kavaliersdelikt darstellt, hält das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände einen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/streitwert/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Streitwert">Streitwert</a> in Höhe von 1.200 € für angemessen.</p>
<p>Durch das Zugänglichmachen von Filmen und Musik im Internet über <a href="http://www.jur-blog.de/tag/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a>-Systeme wird die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/film/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Film">Film</a>- und Musikindustrie in erheblichen Umfang geschädigt. Wohl ist dabei das Unrechtsbewusstsein bei einer Vielzahl der Rechtsverletzer überwiegend gering ausgebildet.</p>
<p>Die Streitwertbemessung hat jedoch keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung, sondern orientiert sich an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung.</p>
<p>Der Beklagte stellte nur einen einzigen urheberrechtlich geschützten <a href="http://www.jur-blog.de/tag/film/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Film">Film</a> der Klägerin zum Hochladen bereit. Dies stellte – soweit ersichtlich &#8211; zudem den ersten Verstoß des Beklagten gegen die Nutzungsrechte der Klägerin dar. Damit liegt lediglich eine bagatellartige Rechtsverletzung vor, die einen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/streitwert/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Streitwert">Streitwert</a> in Höhe von 10.000 € nicht rechtfertigen kann (vergleiche LG Darmstadt vom 20.04.2009, 9 Qs 99/09, das eine Bagatelle selbst bei zwei Filmwerken annimmt).</p>
<p>In diesem Zusammenhang geht das Gericht auch nicht von einer gewerblichen Nutzung aus.</p>
<p>Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Bereitstellung zur Erlangung eines wirtschaftlichen und kommerziellen Vorteils erfolgt, was zu einer Erhöhung des Streitwertes führte. Dafür sind indes keine Anhaltspunkte gegeben.</p>
<p>Zu berücksichtigen ist ferner der Schutzzweck des § 97a Abs. 2 UrhG. Diese Vorschrift ist am 01.09.2008 im Zuge der Umsetzung der „Enforcement- Richtlinie“ in Kraft getreten. Ziel dieser Norm ist es, den Betroffenen vor unverhältnismäßig hohen Rechnungen der abmahnenden Rechtsanwälte bei erstmaligen Abmahnungen zu bewahren. Auch wenn diese Vorschrift für den vorliegenden Fall nicht unmittelbar berücksichtigt werden kann, da sie nur für Fälle Anwendung finden kann, in denen einen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> nach dem 01.09.2008 ausgesprochen wurde, wird die Zielsetzung des Gesetzgebers bei Schaffung dieser Norm bei der Streitwertbemessung berücksichtigt.</p>
<p>Der Klägerin steht gegen den Beklagten zudem ein Anspruch auf <a href="http://www.jur-blog.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> zu (§§ 249,252 BGB). Die Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr ist danach zu bestimmen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Hiervon ausgehend sind die von der Klägerin geforderten 100,00 € angemessen und ersatzpflichtig.</p>
<p>Zur Höhe des Anspruchs:</p>
<p>Der Schaden setzt sich danach insgesamt zusammen aus 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG Wert 1.200,- € (110,50 €); Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 €, Kosten Durchführung Ermittlungsverfahren in Höhe von 75,00 € sowie 100,00 € Schadensersatzanspruch für ersparte <a href="http://www.jur-blog.de/tag/lizenzgebuhren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lizenzgebühren">Lizenzgebühren</a>. Dies ergibt 305,50 €.</p>
<p>Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunktes des Verzuges (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB).</p>
<p>Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.</p>
<p>Die Berufung wird zugelassen, da die überinstanzliche Rechtsprechung bei Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzung von Tauschbörsen der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/streitwert/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Streitwert">Streitwert</a> oftmals bei mindestens 10.000 € ansetzt, wovon das erkennende Gericht in Anbetracht eines erstmaligen Verstoßes des Beklagten und des Schutzzweckes des neuen § 97a Abs. 2 UrhG abweicht.</p></blockquote>
<hr /><h2>Kommentare</h2><ul><li><a href="http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2010-03/ag-halle-abmahnkosten-schadensersatz-filesharing-insg-350-eur-film/#comment-372">04.03.2010</a>, <a href='http://www.netzwelt.de/forum/allgemeine-filesharing-diskussionen/69460-nuemann-lang-karlsruhe-abmahnung-wg-vermeintlicher-urheberrechtsverletzung-teil-2-a-502.html#post1244249' rel='external nofollow' class='url'>Anonymous</a> schreiben: [...]  [...]</li></ul><hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>Lawinenartige Weiterverbreitung im Filesharing &#8211; Berechnung RAe Waldorf ergibt absurde Ergebnisse</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Feb 2010 15:22:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Multimediarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheber- / Bildrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Musiktauschbörsen]]></category>
		<category><![CDATA[Raubkopie]]></category>
		<category><![CDATA[Streitwert]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem aktuell vorliegenden Schriftsatz der Kanzlei Rechtsanwälte Waldorf wird der hohe Schaden durch Filesharing in einer Musiktauschbörse für ein Musiklabel beklagt. Zudem wird eine konkrete Berechnung vorgelegt. Diese verursachte zunächst Aufmerksamkeit, dann vehementes Kopfschütteln meinerseits. Berechnung eines &#8220;lawinenartiges Verbreitungseffekts&#8221; beim Filesharing gem. RAe Waldorf Zur Begründung des in Ansatz gebrachten, m. E. hohen Streitwerts [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem aktuell vorliegenden Schriftsatz der Kanzlei Rechtsanwälte Waldorf wird der hohe Schaden durch <a href="http://www.jur-blog.de/tag/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a> in einer Musiktauschbörse für ein Musiklabel beklagt. Zudem wird eine konkrete Berechnung vorgelegt. Diese verursachte zunächst Aufmerksamkeit, dann vehementes Kopfschütteln meinerseits.</p>
<h3>Berechnung eines &#8220;lawinenartiges Verbreitungseffekts&#8221; beim <a href="http://www.jur-blog.de/tag/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a> gem. RAe Waldorf</h3>
<p>Zur Begründung des in Ansatz gebrachten, m. E. hohen Streitwerts wurde ausgeführt, es sei zu unterstellen, dass jedes angebotene Werk in der Tauschbörse von vier Nutzern pro Stunde heruntsgeladen würde. Am Abschluss der Stunde würden dann der ursprüngliche Anbieter und  4 weitere Nutzer illegale Downloads anbieten. Daraus ergebe sich eine <em>Vervielfältigungskette</em>. Hierzu wurde eine Tabelle angeboten.[...]</p>
<p><span id="more-2211"></span></p>
<p>Nach 7 Stunden seien also 78.125 illegale Kopien im Umlauf.</p>
<h3>Rechnen wir weiter &#8230;</h3>
<p>Gehen wir mal davon aus, unser böser Filesharer wäre ein Schüler. Der hat um Mitternacht (der einfacheren Rechnung wegen) einen Download gestartet, den Computer angelassen und dann vergessen. Er merkt dies erst als er am Abend &#8211; nach Schule und einem kleinen Chill-out mit Freunden &#8211; heimkommt. Sagen wir es ist dann so gegen 18:00 Uhr. Dann ergibt sich &#8230; (Kleine Rundungsfehler bitte ich in der nachfolgenden Aufstellung zu verzeihen.)</p>
<p>Zeit                Anzahl illegaler Kopien</p>
<p>9   Uhr          390.625<br />
10 Uhr       1.953.125<br />
11 Uhr         9.785.625<br />
12 Uhr       48,828 Mio<br />
13 Uhr        244,140 Mio<br />
14 Uhr       1,220 Mrd.<br />
15 Uhr       6,1035 Mrd.<br />
16 Uhr        30,5175 Mrd.<br />
17 Uhr        152,587 Mrd.<br />
18 Uhr        3,8147 Billionen!</p>
<p>Mit anderen Worten hätte schon gegen 15 Uhr eigentlich jeder Bürger <em>der Welt </em>eine illegale <a href="http://www.jur-blog.de/tag/raubkopie/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Raubkopie">Raubkopie</a> des Werks. Gegen 18:00 Uhr, wo unser fiktiver Schüler nach Hause kommt, hätte er schon jedem Weltbürger 500 illegale Kopien desselben Musiktitels zukommen lassen.</p>
<h3>Was wir nicht berücksichtigt haben</h3>
<p>1. Der Rechner wird früher ausgeschaltet. Die Berechnung der RAe Waldort endet ja nach 7 Stunden. Schaltet der o. g. fiktive Schüler und andere Verbreiter also den Rechner aus, ist der Wert der bis dahin verbreiteten Kopien stündlich &#8220;nur noch&#8221; mit 4 zu multiplizieren. Dann wären mittags 80 Mio, gegen 15 Uhr auch noch 5,12 Mrd und zum frühen Abendbrot um 18:00 Uhr ca. 327,680 Mrd.  illegale Kopien im Umlauf. Macht nicht wirklich einen Unterschied.</p>
<p>2. Um Mitternacht war ja nicht nur ein Titel und ein Filesharer im Internet. Es sind 1000-de Titel und &#8211; selbst zu der späten Stunde, schon wegen der weltweit verschiedenen Zeitzonen &#8211; zahllose Filesharer aktiv. Könnte das entsprechende Datenvolumen überhaupt noch im Internet übertragen werden oder ist das Internet um 18:00 Uhr schon zusammengeborchen, wenn die Annahmen der RAe Waldorf zutreffen würden?</p>
<p>3. Wir rechnen an einem fiktiven Tag &#8220;0&#8243;. Das Phänomen der Musiktausschbörsen bzw. des Filsharings hat mindestens schon eine Laufzeit von 5 Jahren. Das sind 5 Jahre mal 364 Tage mal 24 Stunden mal multiplizieren mit dem Faktor 4 oder 5&#8230; (oder 4 bzw 5 &#8220;hoch&#8221; 43680!) Wo sind oder wo könnten diese Datenmengen an Musik gespeichert werden?</p>
<p>In der klassichen Rhetorik gibt es die Figur des <strong>argumentum ad absurdum</strong>: Man zeigt die unmöglichen Konsequenzen eine Behauptung auf und zeigt so, dass die getroffennen Annahmen falsch sein <em><strong>müssen</strong></em>. Aus der hier vorgelegten Berechnung ergibt sich, dass die RAe Waldorf von grundfalschen Annahmen zur Vervielfältigungskette ausgehen. Es ist für die Betroffenen an der Zeit, dass solche und ähnliche Behauptungen richtig gestellt werden. Die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a>, die aufgrund des so angenommenen  Gegenstands- oder <a href="http://www.jur-blog.de/tag/streitwert/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Streitwert">Streitwert</a> s vermutet werden, sind jedenfalls mit dem vorgelegten fiktiven Rechenexempel nicht begründbar.</p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<hr /><h2>Kommentare</h2><ul><li><a href="http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2010-02/lawinenartige-weiterverbreitung-im-filesharing-berechnung-rae-waldorf-ergibt-absurde-ergebnisse/#comment-371">26.02.2010</a>, <a href='http://www.netzwelt.de/forum/allgemeine-filesharing-diskussionen/49615-digiprotect-kornmeier-vorgehen-685.html#post1240995' rel='external nofollow' class='url'>Digiprotect und Kornmeier wie weiter vorgehen? - Seite 685 - netzwelt.de Forum</a> schreiben: [...]  [...]</li></ul><hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		</item>
		<item>
		<title>AG Frankfurt a. M.: Filesharing bei einem Musik-Album &#8211; Keine Abmahnkosten, Schadensersatz 150,- EUR angemessen</title>
		<link>http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2010-02/ag-frankfurt-filesharing-musik-album-keine-abmahnkosten-schadensersatz-angemessen/</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Feb 2010 16:40:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.jur-blog.de/?p=2208</guid>
		<description><![CDATA[AG Frankfurt am Main, vom Urteil 29.01.2010, Az. 31 C 1078/09 &#8211; Red. Leitsätze: Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße. Erfolgt die Abmahnung bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars könne Abmahnkosten als Schaden nur in Form einer unfreiwilligen Einbuße verlangt werden, wenn die abmahnende Partei diesen Schaden vollständig darlegen und ggf. beweisen kann. Als Schadensersatz kann der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>AG Frankfurt am Main, vom Urteil 29.01.2010, Az. 31 C 1078/09 &#8211; Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße.</li>
<li>Erfolgt die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars könne <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> als Schaden nur in Form einer unfreiwilligen Einbuße verlangt werden, wenn die abmahnende Partei diesen Schaden vollständig darlegen und ggf. beweisen kann.</li>
<li>Als <a href="http://www.jur-blog.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> kann der Urheber eine angemessene Lizenzvergütung in der Höhe verlangt werden, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der konkreten Umstände des Einzelfalles als angemessene <a href="http://www.jur-blog.de/tag/lizenzgebuhren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lizenzgebühren">Lizenzgebühren</a> vereinbart hätten.</li>
<li>Das Gericht erachtet für das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a> eins Musikalbums  fiktive <a href="http://www.jur-blog.de/tag/lizenzgebuhren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lizenzgebühren">Lizenzgebühren</a> in Höhe von EUR 150,00 für angemessen (§ 287 ZPO).</li>
</ol>
<p><span id="more-2208"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>AG Frankfurt a. M.: Musik-Download über <a href="http://www.jur-blog.de/tag/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">filesharing</a>; Gericht begrenzt <a href="http://www.jur-blog.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> und lehnt Erstattung der Abmahkosten ab</h2>
<h3>AG Frankfurt am Main, vom Urteil 29.01.2010, Az. 31 C 1078/09</h3>
<p>Tenor</p>
<ul>
<li>Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 09.11.209, Aktenzeichen 31 C 1078/09 &#8211; 78 wird aufrechterhalten, insoweit der Beklagte zur Zahlung von EUR 150,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 29.05.2009 verurteilt wurde.</li>
<li>Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klägerin mit der Klage abgewiesen.</li>
<li>Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 81 % und der Beklagte zu 19% zu tragen.</li>
<li>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil und diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</li>
<li>Der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/streitwert/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Streitwert">Streitwert</a> des Rechtsstreits wird auf EUR 801,80 festgesetzt.</li>
</ul>
<p>Tatbestand</p>
<p>Die Klägerin begehrt <a href="http://www.jur-blog.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> wegen Urheberrechtsverletzung sowie Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin macht Ansprüche aus dem ausschließlichen Recht die Tonaufnahme &#8220;Guru Josh &#8211; Infinity 2008&#8243; über dezentrale Computernetze auszuwerten und in solchen öffentlich zugänglich zu machen, geltend.</p>
<p>Am 24.11.2008 um 22:04:17 Uhr (MESZ) wurde über den Internetanschluss des Beklagten diese, Tonaufnahme anderen Teilnehmer einer Tauschbörse zum Download angeboten.</p>
<p>Mit Schreiben vom 04.12.2008 machte die Klägerin urheberrechtliche Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten geltend, forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassungserklarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassungserklärung">Unterlassungserklärung</a> auf und gab ihm unter Fristsetzung bis zum 18.12.2008 die Möglichkeit, durch Zahlung von EUR 450,00 sämtliche <a href="http://www.jur-blog.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a>- sowie Kostenerstattungsansprüche der Klägerin abzugelten, wobei sie ausführte, dass für dieses Abmahnschreiben die Anwaltskosten nach dem RVG an sich EUR 651,80 betragen. Eine Zahlung durch den Beklagten erfolgte nicht.</p>
<p>Die Klägerin hat mit ihren Bevollmächtigten einen Beratungsvertrag abgeschlossen, im Rahmen dessen nach Aufwand abgerechnet wird. Im Rahmen dieses Vertrages werden die außergerichtlichen Abmahnungen vorgenommen, bei denen gleichzeitig ein Vergleichsangebot entsprechend der oben beschriebenen Form unterbreitet wird. In dem Fall, dass dieses Vergleichsangebot von der Gegenseite nicht angenommen wird, berichtigen die Bevollmachtigten dieses an die Klägerin. In einigen Fällen entscheidet sich die Klägerin sodann zur Klageerhebung. In diesen Fällen beauftragt die Klägerin ihre Bevollmächtigten Rechtsanwaltskosten gemäß einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/streitwert/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Streitwert">Streitwert</a> von EUR 10.000,00 einzuklagen. Über diese Gebühr wird sodann der Klägerin eine Rechnung erstellt.</p>
<p>Die Klägerin behauptet, dass ihr ein Schaden an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 651,80 entstanden sei. Ihre Bevollmächtigten hätten eine entsprechende Vergütung in Rechnung gestellt und diese Rechnung sei von der Klägerin auch bezahlt worden. Die Klägerin erachtet des Weiteren einen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> in Höhe von EUR 150,00 nach § 97 Abs. 2 UrhG für angemessen.</p>
<p>Die Klage ist dem Beklagten am 25.08.2009 zugestellt worden. [...]</p>
<p><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>
<p>[...] I. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main ergibt sich aus §32 ZPO. Danach ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Dies ist hier der Ort, an dem auch nur eines der spezifischen Tatbestandsmerkmale des Deliktes verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort (vgl Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, §32 Rn 16; LG München I, Urteil vom 10.01.2007, 21 O 20028/05, zit. nach juris). Da die ins Internet gestellte Tonaufnahme auch in Frankfurt aufgerufen werden konnte, war das Amtsgericht Frankfurt hier örtlich zuständig.</p>
<p>Der Klägerin steht gegen den Beklagten Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG wegen entgangener <a href="http://www.jur-blog.de/tag/lizenzgebuhren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lizenzgebühren">Lizenzgebühren</a> in Höhe von EUR 150,00 zu. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Die vom Beklagten vorgetragenen Einwendungen gegen den klägerischen Vortrag sind nicht geeignet, den klägerischen Anspruch zu Fall zu bringen.</p>
<p>Das Bestreiten eines persönlichen Anbietens der Tonaufnahme durch den Beklagten ist unsubstantiiert und nicht ausreichend. Zwar trifft die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Merkmale in §97 Abs. 2 UrhG den Anspruchsteller, hier also die Klägerin. Allerdings trifft den Anspruchsgegner eine sekundäre Darlegungslast. Als solche wird die Last einer Gegenpartei bezeichnet, sich im Rahmen der ihn nach §138 Abs.2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der darlegungspflichtigen Partei zu äußern. Eine solche sekundäre Darlegungslast kann insbesondere dann angenommen werden, wenn sich die maßgeblichen Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Prozessgegners abgespielt haben (vgl. BGHZ 100, 190 [196]; <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, NJW 1999,714 [715]). Die Klägerin kann vorliegend keine konkrete Kenntnis davon haben, wer den Internetanschluss des Beklagten im ermittelten Zeitpunkt tatsächlich genutzt hat. Nach diesen Maßstäben ist das Bestreiten des Beklagten, er habe die Datei nicht persönlich angeboten unzureichend.</p>
<p>Der Beklagte trägt die sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, welche in unberechtigter Weise auf seinen Internetanschluss zugegriffen hat bzw. eine Zugriffsmöglichkeit hatte (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2007, Az.: 11 W 58/07, zu finden in juris). Dieser Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Die pauschale Behauptung, dass Dritte Personen am Tatzeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss hatten, ist unsubstantiiert und eine konkrete Benennung bzw. ein Beweisangebot liegt mit der Benennung von Zeugen N.N. nicht vor. Nachdem der Beklagte hierauf von der Klägerin umfassend unter Bezugnahme auf Rechtsprechungshinweise hingewiesen wurde, bedurfte es insoweit keines weiteren Hinweises des Gerichts.</p>
<p>Die Klägerin kann den Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. Hiernach steht der Klägerin eine angemessene Lizenzvergütung in der Höhe zu, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der konkreten Umstände des Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten.</p>
<p>Das Gericht erachtet eine Lizenzgebühr in Höhe von EUR 150,00 für angemessen (§ 287 ZPO). Der sich hierauf beziehende Zinsanspruch der Klägerin beruht auf den §§ 288, 290 BGB. Ein weitergehender Anspruch der Klägerin auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist nicht gegeben. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Klägerin an ihre Bevollmächtigten tatsächlich Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 651,80 gezahlt hat, denn selbst im Falle einer entsprechenden Zahlung würde der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung in entsprechender Höhe zustehen. Der Klägerin wäre auch im Falle einer entsprechenden Zahlung kein erstattungsfähiger Schaden in entsprechender Höhe entstanden.</p>
<p>Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße. Insoweit die Klägerin an ihre Bevollmächtigten eine Zahlung von Rechtsanwaltskosten gemäß einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/streitwert/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Streitwert">Streitwert</a> von EUR 10.000,00 geleistet haben mag, so würde es sich jedoch nicht um eine unfreiwillige Einbuße handeln.</p>
<p>Gemäß dem Vorbringen der Klägerin besteht eine Vereinbarung, wonach für die außergerichtliche Abmahntätigkeit ein Pauschalhonorar vereinbart ist. Nur in Höhe der sich hiernach ergebenden Kosten für die hier gegenständliche <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> ist der Klägerin ein Schaden in Form einer unfreiwilligen Einbuße entstanden. Die auf Basis dieses Vertrages erbrachte außergerichtliche Tätigkeit der Bevollmächtigten der Klägerin war bereits vollumfänglich abgeschlossen und den Bevollmächtigten der Klägerin stand ein Honoraranspruch aus der geschlossenen Vereinbarung zu. Insoweit sich die Klägerin im Anschluss hieran entschieden hat, einen Klageauftrag zu erteilen, in der Klage eine 1,3 RVG-Gebühr aus einem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/streitwert/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Streitwert">Streitwert</a> von EUR 10.000,00 geltend zu machen und nunmehr (nach Abschluss jeglicher Tätigkeit) entsprechend ein Honorar in Höhe einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/streitwert/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Streitwert">Streitwert</a> von EUR 10.000,00 zu zahlen, so handelt es sich um eine freiwillige Entscheidung der Klägerin. Den Bevollmächtigten der Klägerin stand kein entsprechender Honoraranspruch zu. Gemäß dem Vortrag der Klägerin bestand insbesondere auch keine grundsätzllche Vereinbarung dahingehend, dass den Bevollmächtigten der Klägerin im Falle der Klageerhebung eine entsprechende Gebühr zusteht, sondern die Entscheidung über die Geltendmachung und etwaige Zahlung einer entsprechenden Gebühr wird ausschließlich durch die Klägerin getroffen.</p>
<p>Eine entsprechende Geltendmachung gegenüber dem Beklagten kommt nach alledem nicht in Betracht. Die Klägerin ist vielmehr darauf verwiesen, ihren Schaden gemäß der sich aus dem geschlossenen Beratungsvertrag ergebenden Vermögenseinbuße zu berechnen und geltend zu machen. Zur Höhe des sich hiernach ergebenden Schadens mangelt es jedoch an jeglichem Vortrag, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.</p>
<p>Nachdem der Beklagte seit Prozessbeginn bestritten hat, dass der Klägerin ein Schaden in Höhe einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/streitwert/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Streitwert">Streitwert</a> von EUR 10.000,00 entstanden ist, mehrfach behauptet hat, dass es eine abweichende Honorarvereinbarung zwischen der Klägerin und ihren Bevollmächtigten geben muss, auch im Termin vom 18.01.2010 abschließend nochmals darauf hinwies, dass die Klägerin wenn überhaupt nur gemäß der tatsächlich getroffenen Honorarvereinbarung einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann und diese Frage auch Gegenstand der umfassenden Erörterungen im Termin vom 18.01.2010 war, bedurfte es diesbezüglich keines weiteren gerichtlichen Hinweises.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf den § 91 Abs.1 ZPO. § 344 ZPO war nicht anzuwenden, da der Beklagte zum Termin am 09.11.2009 unverschuldet nicht rechtzeitig erschienen ist. Der Beklagte hat sich durch den ergänzenden und glaubhaften Vortrag seines Bevollmächtigten im Termin am 18.01.2010 hinreichend entschuldigt (§ 337 ZPO), Der Beklagtenvertreter hat hiernach eine hinreichende Fahrtzeit auch unter Berücksichtigung eines Verkehrsstaus eingeplant und weiterhin auch versucht, das Gericht telefonisch über seine Verspätung zu informieren. Er war nach alledem objektiv entschu1digt.</p>
<p>Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr.11, 709, 711 ZPO.</p></blockquote>
<p>Bearbeitung RA Exner, Kiel</p>
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		<title>BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs. 2 UrhG (Deckelung der Abmahnkosten) unzulässig</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Feb 2010 11:49:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberechtsgesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[BVerfG, Beschluss vom 20.01.2010; Az. 1 BvR 2062/09 – Das wichtigste aus der Pressemitteilung in Kürze: Der Beschwerdeführer nennt nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hat. Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Beschwerdeführer außerdem grundsätzlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>, Beschluss vom 20.01.2010; Az. 1 BvR 2062/09 – Das wichtigste aus der Pressemitteilung in Kürze:</p>
<ul>
<li>Der Beschwerdeführer nennt nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hat.</li>
<li>Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Beschwerdeführer außerdem grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen.</li>
</ul>
<p><strong>Anm. RA Exner, Kiel</strong>: Es ist erstaunlich, dass nicht auch eine Mißbrauchsgebühr auferlegt wurde. Ohne konkrete Schilderung einer Beeinträchtigung und ohne Erschöpfung des Rechtswegs wurde das Verfassungsgericht angerufen. Die Entscheidung gibt aber einen Fingerzeig für die Anwaltspraxis. Sie it deshlab lesenswert. In der Praxis wird einerseits die Deckelung der Abmahnkostenoft schon mit der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> (insb. bei <a href="http://www.jur-blog.de/tag/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a>) vorab von den Abmahnern für unanwendbar erklärt. Andererseits wird die Anwendung der Deckelung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> vielfach gegen Abmahnungen geltend gemacht, ohne die Voraussetzungen zu prüfen. Wie eine alte Rechtsweisheit aber sagt: Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!</p>
<blockquote>
<h3>Rechtsgrundlage § 97a UrhG [<a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a>]</h3>
<p>(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/streit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Streit">Streit</a> durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.</p>
<p>(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 Euro.</p></blockquote>
<p><span id="more-2200"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>: Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs. 2 UrhG (Deckelung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a>) unzulässig</h2>
<h3>Beschluss vom 20.01.2010; Az. <a title="BVerfG | Deckelung der Abmahnkosten, VB" href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100120_1bvr206209.htm" target="_blank">1 BvR 2062/09</a> –</h3>
<p>Der am 1. September 2008 in Kraft getretene § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) beschränkt den Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> wegen der Verletzung von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechten in einfach gelagerten Fällen auf 100,&#8211; €. Vor dieser Gesetzesänderung konnten bei einer begründeten anwaltlichen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> die vollen Gebühren, die sich am <a href="http://www.jur-blog.de/tag/streitwert/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Streitwert">Streitwert</a> orientierten, vom Verletzer ersetzt verlangt werden.</p>
<p>Der Beschwerdeführer veräußert bei eBay und in einem eBay-Shop gebrauchte Hifi-Geräte. Die dabei verwendeten Produktfotos stellt er mit erheblichem Aufwand selbst her. Weil diese Fotos von anderen eBay-Mitgliedern kopiert und im Rahmen eigener Auktionen verwendet wurden, beauftragte er einen Anwalt mit Abmahnungen. Die Abmahnungen waren teilweise außergerichtlich erfolgreich, teilweise musste der Beschwerdeführer seinen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch (§ 97 UrhG) gerichtlich durchsetzen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine von § 97a Abs. 2 UrhG ausgehende Verletzung seines Grundrechts am geistigen Eigentum und eine unzulässige Rückwirkung, weil er nicht mehr die vollen Anwaltskosten für die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> vom Gegner erstattet erhält. Die Ansprüche von Urhebern bei Verletzung ihrer Rechte würden dadurch praktisch wertlos.</p>
<p>Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht geltend machen konnte, unmittelbar durch die angegriffene Vorschrift beeinträchtigt zu sein. Er nennt nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hat, und er beziffert auch nicht den ihm entstandenen oder voraussichtlich künftig entstehenden Schaden.</p>
<p>Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Beschwerdeführer außerdem grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen. Die fachgerichtliche Entscheidung verschiedener, durch die Neuregelung aufgeworfener Zweifelsfragen ist geeignet, die verfassungsrechtliche Bewertung der Norm zu beeinflussen. Dabei macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass schon das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel illegitim wäre, nämlich zu verhindern, dass die Verletzer von Urheberrechten in Bagatellfällen überzogene Anwaltshonorare bezahlen müssen. Dem Gesetzgeber muss Zeit gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten. Dabei befinden sich auch die Honorarpraxis der Rechtsanwälte und mögliche, an der Neuregelung ausgerichtete Honorarmodelle noch in der Entwicklung.</p>
<p>Auch im Hinblick auf die gerügte „Rückwirkung“ der Norm ist derzeit eine Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht geboten. Denn in „Altfällen“ (Abmahnvorgänge, die vor Inkrafttreten des neuen § 97a UrhG in Gang gesetzt, jedoch mangels Zahlung der Anwaltskosten durch den Verletzer nicht abgeschlossen wurden) dürfte eine Auslegung des § 97a Abs. 2 UrhG möglich sein, welche die Urheber nicht ihres einmal entstandenen und somit als grundrechtliches Eigentum geschützten Aufwendungserstattungsanspruchs weitgehend beraubt.</p>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>, Pressemitteilung Nr. 6/2010 vom 12. Februar 2010</p></blockquote>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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