Artikel-Schlagworte: „Abmahnung“

BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az. VI ZR 52/09 – Nach Abmahnung übereilt eine angebotene Unterlassungserklärung unverändert als Unterlassungsvertrag anzunehmen, kann später erhebliche rechtliche Nachteile haben. Eine Kündigung eines solchen Vertrags hat der BGH nun abgelehnt. Die Kündigung sei unzulässig, obwohl die Abmahner selbst zunächst darauf hingewiesen hatten, in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige Verfügungen erwirkt zu haben und diese einstweiligen Verfügungen keinen Bestand hatten. Aus der Sicht des BGB ist die Entscheidung des BGH nachvollziehbar, wenn man die Unterlassungserklärung auch als Vergleich ansieht:

§ 779 BGB [Vergleich]

  1. Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
  2. Der Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

Das durch Vergleich erzielte Ergebnis des Rechtsfriedens wäre gefährdet, wenn eine Kündigung nach allgemeinen Grundsätzen möglich wäre.

Paxistipp: Etwas anderes kann gelten, wenn bewußt eine Täuschung verübt wurde. Z. B. die laut Abmahnung erwirkten einstweiligen Verfügungen schon zum Zeitpunkt der Abmahnung zurückgewiesen worden waren.

Ggf. kann auch das Anerkenntnis von Abmahnkosten widerrufen werden, z. B. wenn wahrheitswidrig darüber getäuscht wurde, dass § 97a UrhG [ Deckelung der Abmahnkosten ] gar nicht anwendbar sei, tatsächlich aber einschlägig ist.

Diesen Beitrag weiterlesen »

LG Köln, Beschluss vom 13.01.2010, Az. 28 O 688/09 – Red. Leitsätze:

  1. Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Verfügungskläger von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist.
  2. Das wichtigste Merkmal ist nach wie vor der sogenannte Angriffsfaktor, der sich nach drohenden Verletzungsumfang, Qualität der Urheberrechtsverletzung u.a. bemisst.
  3. § 97a UrhG ist allerdings lex specialis für die Kostenerstattung von Abmahnungen bei urheberrechtlichen Verletzungstatbeständen, hat aber keine Auswirkung auf den nach § 3 ZPO festzusetzenden Gegenstandswert bei Unterlassungsansprüchen.

Diesen Beitrag weiterlesen »

OLG Bremen, Beschluss vom , Az: 2 W 55/09 – Red. Leitsatz:

  • Es ist untersagt im Wettbewerb gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen im Internet Zubehör für Spielkonsolen bei eBay anzubieten und über Lieferfristen wie folgt zu belehren: „Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage bei D.-Versand“, ohne hierbei eine Endfrist zu benennen.

Diesen Beitrag weiterlesen »

OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.08.2009, Az. 1 W 37/09 – Red. Leitsätze:

  1. Werbung für Personenkraftwagen mit der Angabe einer Laufleistung von 5 gefahrenen Kilometern kann mit einstweiliger Verfügung untersagt werden, sofern das Fahrzeug tatsächlich über einen wesentlich höheren Kilometerstand verfügt (500 gefahrene Kilometer oder mehr).
  2. Die sich aus einem vorliegenden Wettbewerbsverstoß ergebende Wiederholungsgefahr entfällt durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Regelfall nur dann, wenn die Vertragsstrafe so bemessen ist, dass sie abschreckende Wirkung entfaltet und es nach der Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ausgeschlossen erscheint.
  3. In Geschäftsbereichen normaler wirtschaftlicher Bedeutung die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe zwischen 2.500,- € bis 10.000,- € zu bemessen und Beträge bis 2,000,- € nicht ausreichen zu lassen.

Anm. RA Exner, Kiel: Mit dieser Entscheidung dürfte bei Abmahnungen von kleinen eBay-Händlern wegen eines einzelnen Verkaufs (z. B. einzelne Spiele-CD ohne Jugendschutzvermerk in ca. 2 Jahren Verkaufstätigkeit) die Vertragsstrafe im unteren Bereich liegen. Tatsächlich werden fast immer 5.100,- EUR und mehr als Vertragsstrafe angenommen. Dies hat zum Ziel, bei einer erneuten Zuwiderhandlung gleich die Zuständigkeit eines, die hohen Streitwerte gewohnten Landgerichts zu erreichen. M. E. kann in diesem Vorgehen in Standardfällen eines (von mehreren) Indizien für die fehlende Angemessenheit der Vertragsstrafe nach § 12 Abs. 1 S. 1 UWG gesehen werden.

In jedem Fall ist zu begrüßen, dass hier durch ein Gericht Maßstäbe mit nachvollziehbaren Kriterien entwickelt werden, um das überbordende Vertragssstrafwesen bei Abmahnungen zu kontrollieren.

Diesen Beitrag weiterlesen »

LG Stuttgart, Urteil vom 07.07.2009, Az. 17 O 118/09 – Red. Leitsätze:

  1. Eine unberechtigte Abmahnung kann – auch wenn es nicht um eine Schutzrechtsverwarnung geht – eine unlautere Behinderung und damit wettbewerbswidrig sein, wodurch gegebenenfalls Schadensersatzansprüche begründet werden. (Hier im Ergebnis verneint.)
  2. Es ist anerkannt, dass Beeinträchtigungen durch unberechtigte Abmahnungen solcher Verletzungshandlungen in der Regel zumutbar und im Hinblick auf das Recht der Meinungsfreiheit des Abmahnenden hinzunehmen sind. (m. E. falsch)

Anm. RA Exner, Kiel: Anerkannt ist unstreitig, dass eine unberechtigte Forderung durch eine negative Feststellungsklage beseitigt werden kann. Dies soll nach dem LG Stuttgart nun für (a) den Unterlassungsanspruch in einer Abmahnung und (b) die Kostenforderung in einer Abmahnung nicht mehr gelten. Damit werden aber die Grundsätze des Kostenrechts ad absurdum geführt. Kann sich etwa ein Inkassounternehmen bei unrechtmäßigen Forderungen auf die Meinungsfreiheit berufen? Konnte der Verein ehrlich-waehrt-am-laengsten oder Frau Katja Günther mit Erfolg die Meinungsfreiheit für ihre Forderungen behaupten? Nein! Die unzulässige abhanung wird nicht deshalb von der Meinungsfreiheit geschützt, weil der Abmahner meint Ansprüche zu haben.

Auch ein “Recht zur Klärung von Unsicherheiten” mit der Abmahnung ist eine neue Erfindung des LG Stuttgart. Die dogmatische Herleitung und die Ergebnisse des Urteils genügen nicht den Anforderungen an eine nachvollziehbare Rechtsprechung.

Diesen Beitrag weiterlesen »

OLG Celle, Beschluss vom 21.09.2009, Az.11 W 40/09 – Red Leitsätze:

  1. Eine isolierte Drittwiderklage gegen einen Zedenten der Klageforderung, mit der die Feststellung beantragt wird, dass diesem keine Ansprüche zustehen, ist zulässig.
  2. Im Rahmen einer solchen negativen Feststellungsklage ist grundsätzlich keine Abmahnung erforderlich ist, da sich die fehlende Bereitschaft zum Nachgeben darin zeigt, dass sich der Beklagte einer Forderung berühmt.

Anm.: Angesichts einer zunehmenden Flut von Inkasso-Aufträgen und zum Teil gänzlich unberechtigter Forderungsstellung in Online-Fällen (z. B. bei Abo-Fallen; überhöhten Abmahnkosten in Anwaltsinkasso; etc.) eine bedeutsame Entscheidung.

Diesen Beitrag weiterlesen »

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 22.09.2009, Az. 6 W 93/09 – Red. Leitsatz:

  1. Angesichts des Verhältnisses zwischen dem Umfang der Prozessaktivität (130 Rechtsstreitigkeiten) und dem Umfang des eigentlichen Geschäfts der Verfügungsbeklagten spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Verfügungsklägerin mit der Verfolgung von Unterlassungsansprüchen nach dem UWG (mehr als 50% der Rechtstreitigkeiten) nicht um die Verfolgung sie wirklich in ihrer Geschäftstätigkeit beeinträchtigenden unlauteren Verhaltens geht.

Anm.: Interessant ist eine Urteilsaussage, nämlich “– wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt – in letzter Zeit insgesamt 130 Rechtsstreitigkeiten als Aktivpartei geführt.” Dies läßt vermuten, dass das Brandenburgisches OLG die Parteien nach § 138 Abs. 1 ZPO vorgegangen ist. Tatsächlich nutzen die Gerichte diese Vorschrift in der Praxisw selbst dann nicht, wenn auf diese Norm hingewiesen und tatsächliche Hinweise zu Vielfachabmahnungen (bis hin zu einer Abmahliste) anwaltlich vorgetragen werden. Eine weitere Klärung im Rechtsszug ist den Parteien dann oft aus Kostengründen nicht mehr möglich, oder es wird wegen des Kostenrisikos bei erkennbar abmahnfreundlicher höherer Instanz abgesehen.

§ 138 ZPO [Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht]

  1. Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
  2. Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (…)

Diesen Beitrag weiterlesen »

OLG Rostock, Beschluss vom 20.07.2009, Az. 2 W 41/09 – Red. Leitsätze:

  1. Begehungsort bei einer im Internet begangenen Verletzungshandlung ist (auch) jeder Ort, an dem die verbreitete Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird und keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt. (fliegender Gerichtsstand)
  2. Die Belehrung der Beklagten über den Beginn der Widerrufs- bzw. Rückgabefrist bei der Artikelbeschreibung im Bildschirmtext wird den Anforderungen der §§ 355 Abs. 2, 126 b BGB nicht gerecht, weil die bei dem Betrachter den Eindruck erweckt, dass die Frist bereits mit der Wahrnehmung des entsprechenden Bildschirmtextes zu laufen beginnt.
  3. Der Antrag sei auch unbegründet, da die Wiederholungsgefahr durch die vom Antragsgegner abgegebene Unterlassungserklärung entfallen sei.
  4. Es handelt sich nicht um eine erneute Zuwiderhandlung, die einen neuen Unterlassungsanspruch hätte entstehen lassen können, wenn lediglich die Fortdauer der bisherigen Zuwiderhandlung.

Anm.: Mit der Entscheidung hat das OLG Rostock eine anders lautende Entscheidung des LG Rostock zum so genannten “fliegenden Gerichtsstand” aufgehoben. Gleichwohl wurde der sofortigen Beschwerde nicht stattgegeben: Aufgrund einer abgegebenen Unterlassungserklärung sah das Gericht keine weitere Wiederholungsgefahr. Ob weitere Verstöße nach Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgt waren, konnte nicht dargelegt werden.

Diesen Beitrag weiterlesen »

Archiv
Kalender
März 2010
M D M D F S S
« Feb    
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
293031  
Suche auf Jur-Blog.de
Rechtanwalt
ra_exner_kiel.jpg

Siegfried Exner
Knooper Weg 175
24118 Kiel

Beratung
Terminabsprachen und Annahme von Mandaten unter
Tel. 0431 / 888 67-21
Mobil 0179 / 40 60 450.
Netzwerken
Trackbacks? Beim eigenen Artikel verlinken, indem nach der jur-blog-URL des Artikels ein ´trackback/´ eingegeben wird. Fertig!
Weitere Links