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	<title>Jur-Blog.de &#187; Abmahnung</title>
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	<description>Blog zum IT-Recht - Rechtsanwalt Exner, Kiel</description>
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		<title>LG Hamburg: Abmahner Bushido wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 05:27:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Gleich in zwei Urteilen vom 23.03.2010 (Az. 308 O 175/08, 310 O 155/08) hat das LG Hamburg den Rap-Musiker Bushido wegen Urheberrechtsverletzungen verurteilt. In den Verfahren ging es u. a. um 28 Tonfolgen aus 4 Alben der Kläger, der französischen Musikgruppe „Dark Sanctuary“. Rechtlich ging es schwerpunktmäßig um Komponistenrechte, Verbotsverfahren, Abmahnkosten und Schadensersatz. Wegen nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gleich in zwei Urteilen vom 23.03.2010 (Az. 308 O 175/08, 310 O 155/08) hat das LG Hamburg den Rap-Musiker Bushido wegen Urheberrechtsverletzungen verurteilt. In den Verfahren ging es u. a. um 28 Tonfolgen aus 4 Alben der Kläger, der französischen Musikgruppe „Dark Sanctuary“. Rechtlich ging es schwerpunktmäßig um Komponistenrechte, Verbotsverfahren, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a>. Wegen nicht vollständig nachvollziehbarer Schadensberechnung blieb es aber bei Teilerfolgen der Klagen.</p>
<p><strong>Anm. RA Exner</strong>: Der Musiker selbst ist als Abmahner bekannt, auch hier liegen Abmahnungen vor. Es hat fast den Anschein, als würden die Kosten der eigenen Fehltritte durch die eigenen Abmahnungen wieder &#8220;eingespielt&#8221;. Nur schwer verständlich ist es für die Abgemahnten, dass sie einerseits als Verletzer von urheberrechten in Anspruch genommen werden &#8211; andererseits aber diese Urheberrechte eigentlich bei Dritten liegen bzw. liegen könnten. Bleibt die Frage, ob die abmahnfreundliche Hamburger Rechtsprechung diese Doppelbödigkeit der Abmahner noch aus eigener Kraft begegnen kann.</p>
<p><span id="more-2319"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel</p>
<blockquote>
<h2>Landgericht Hamburg verurteilt Rap-Musiker „Bushido“ wegen Urheberrechtsverletzung.</h2>
<p>Rap-Musiker ist wegen unerlaubter Nutzung von Tonaufnahmen der Musikgruppe „Dark Sanctuary“ schadensersatzpflichtig. Das Landgericht Hamburg hat am 23.03.2010 in zwei Zivilverfahren Urteile verkündet, die Plagiatsvorwürfe gegen den Rapper „Bushido“ zum Gegenstand haben. Die Mitglieder der französischen Musikgruppe „Dark Sanctuary“ machen als Kläger geltend, „Bushido“ habe die Aufnahmen von ihnen geschaffener Musikwerke in urheberrechtsverletzenden Weise in eigene Musikproduktionen übernommen. Insgesamt geht es um 28 Tonfolgen aus 4 Alben der Kläger aus den Jahren 1999 bis 2004, die leicht verändert in 16 Bushido-Titeln als sich ständig wiederholende Tonschleifen („Loops“) eingearbeitet worden sein sollen.</p>
<p>In dem vor der Zivilkammer 8 geführten Rechtsstreit (308 O 175/08) ist neben Bushido auch sein Verlag verklagt worden. Dabei geht es im Schwerpunkt um Komponistenrechte. Der Klage wurde überwiegend stattgegeben. Im Urteil sind rechtswidrige Übernahmen von urheberrechtlich geschützten Tonfolgen in 13 Bushido-Titeln festgestellt worden, deren weitere Auswertung verboten wurde. Bezüglich der weitergehend geltend gemachten Übernahmen wurde die Klage abgewiesen, weil die streitigen Tonfolgen nicht als urheberrechtlich geschützt angesehen wurden. Es wurde weiter festgestellt, dass für die bisherige Auswertung der Tonfolgen materieller <a href="http://www.jur-blog.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> zu zahlen und zur Ermittlung des Schadensersatzes Auskunft über den Umfang der Auswertung zu erteilen ist. Es wurden Anordnungen getroffen, dass die jeweiligen Kläger, die das Original komponiert haben, an der Stelle von Bushido und seinem Verlag bei der GEMA als Komponisten eingetragen werden und ihnen die GEMA-Ausschüttungen zustehen. Bushido wurde verurteilt, insgesamt 63.000,- EUR als sog. Billigkeitsentschädigung (immaterieller <a href="http://www.jur-blog.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a>) dafür zu zahlen, dass er Persönlichkeitsrechte der jeweiligen Kläger dadurch schwerwiegend verletzt hat, dass er deren Kompositionen auf Teile reduziert verwendete, mit seinen (umstrittenen) Texten verband und die Originalurheberschaft der Kläger unterschlug und sich selbst zu Unrecht als Musikurheber bezeichnete. Ein Klagantrag auf Billigkeitsentschädigung gegen den Verlag wurde abgewiesen, weil insoweit die dafür erforderliche schwerwiegende Rechtsverletzung nicht vorgelegen hat. Eine Klage auf Zahlung von gut 35.000,- EUR als <a href="http://www.jur-blog.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> gegen den Verlag wurde abgewiesen, weil die Schadensberechnung nicht nachvollziehbar ist. Ein Klagantrag auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten hatte nur teilweise Erfolg.</p>
<p>In dem vor der Zivilkammer 10 geführten Rechtsstreit (310 O 155/08) geht es um die in den übernommenen Aufnahmen enthaltenen Darbietungen der Kläger als ausübende Künstler und um die Tonträgerherstellerrechte. Hier sind von den Mitgliedern der Gruppe „Dark Sanctuary“ und dem Inhaber der Tonträgerherstellerrechte neben Bushido auch zwei Tonträgerhersteller und Vertriebsunternehmen verklagt worden. Auch dieser Klage wurde überwiegend stattgegeben. Im Urteil sind rechtswidrige Übernahmen aus insgesamt 16 verschiedenen Tonaufnahmen der Gruppe „Dark Sanctuary“ in 16 Bushido-Titeln festgestellt worden. Die weitere Auswertung der insgesamt 11 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/tontraeger/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tonträger">Tonträger</a> (Alben, Single-CDs und Sampler), auf denen diese Titel enthalten sind, wurde verboten. Lediglich hinsichtlich eines der in Anspruch genommenen Unternehmen wurde die Klage insoweit teilweise abgewiesen, weil eine Verantwortlichkeit nicht festzustellen war. Daneben wurden die Unternehmen jeweils zur Erteilung von Auskünften über den Umfang der erfolgten Auswertung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/tontraeger/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tonträger">Tonträger</a> verurteilt. Es wurde weiter festgestellt, dass für die Auswertung der Tonaufnahmen materieller <a href="http://www.jur-blog.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> zu leisten ist. Daneben wurde festgestellt, dass Bushido verpflichtet ist, an die hauptsächlich betroffenen Mitglieder der Gruppe „Dark Sanctuary“ zum Ausgleich des diesen Klägern durch die unautorisierte Nutzung ihrer jeweiligen Tonaufnahmen entstandenen immateriellen Schadens im Rahmen einer sog. Billigkeitsentschädigung jeweils Ersatz zu leisten. Die Kammer hat insoweit angenommen, dass Bushido die Persönlichkeitsrechte dieser Kläger dadurch schwerwiegend verletzt hat, dass er die Künstler in Bezug auf ihre Darbietungen nicht genannt und diese Darbietungen stattdessen auf Teile reduziert sowie mit seinen (umstrittenen) Texten verbunden hat. Die Klaganträge auf Billigkeitsentschädigung gegen die Tonträgerhersteller und Vertriebsunternehmen wurden jeweils abgewiesen, weil insoweit die dafür erforderliche schwerwiegende Rechtsverletzung nicht vorgelegen hat. Daneben wurde den Klaganträgen auf Rückruf der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/tontraeger/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tonträger">Tonträger</a> und Vernichtung weitgehend stattgegeben. Ein Klagantrag auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten hatte nur teilweise Erfolg.</p>
<p>Pressestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts</p>
<p>Dr. Conrad Müller-Horn</p></blockquote>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>LG Hamburg: Einstweilige Verfügung gegen Angebot zum Download von Filmen</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Jul 2010 17:41:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[LG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2010, 310 O 154/10 &#8211; Unterlassungsanspruch bzgl. des öffentlich Zugänglichmachens von Filmwerken über Internet-Seiten (§ 97 Abs 1 S 1 UrhG, § 8 TMG). Tenor In dem einstweiligen Verfügungsverfahren I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>LG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2010, 310 O 154/10 &#8211; Unterlassungsanspruch bzgl. des öffentlich Zugänglichmachens von Filmwerken über Internet-Seiten (§ 97 Abs 1 S 1 UrhG, § 8 TMG).</p>
<p><span id="more-2322"></span></p>
<h4>Tenor</h4>
<p>In dem einstweiligen Verfügungsverfahren</p>
<p>I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Komplementärin der Antragsgegnerin zu 1) bzw. an dem Antragsgegner zu 2) persönlich)</p>
<p>verboten,</p>
<p style="padding-left: 30px;">die Webseite &#8220;T..P..B..&#8221; (abzurufen insbesondere unter t&#8230;org, p&#8230;org, p&#8230;net, t&#8230;com, t&#8230;net, p&#8230;se) und deren Server an das Internet anzubinden, insbesondere den Datenverkehr zu dieser Webseite weiterzuleiten, soweit auf dieser Webseite Torrent-Dateien bereitgehalten werden, deren Abruf Internetnutzern den Download folgender Filmwerke ermöglichen:</p>
<blockquote>
<ul>
<li>T..B..H.. (zugunsten der Antragstellerin zu 1)</li>
<li>A..i..W.. (zugunsten der Antragstellerin zu 2)</li>
<li>O..F..W.. (zugunsten der Antragstellerin zu 4)</li>
<li>G..Z.. (zugunsten der Antragstellerin zu 5)</li>
<li>R..M.. (zugunsten der Antragstellerin zu 5)</li>
<li>C..O.. (zugunsten der Antragstellerin zu 6).</li>
</ul>
</blockquote>
<p>II. Von den Gerichtskosten tragen die Antragsgegner 86 Prozent und die Antragstellerin zu 3) 14 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen zu 1), zu 2), zu 4), zu 5) und zu 6) tragen die Antragsgegner. Die Antragstellerin zu 3) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.</p>
<p>III. Der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/streitwert/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Streitwert">Streitwert</a> des Verfahrens wird auf € 290.000,00 festgesetzt.</p>
<h4>Gründe</h4>
<p>Der Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Die Verbots- bzw. Unterlassungsansprüche folgen aus den §§ 97, 94, 15, 19a UrhG, die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO.</p>
<p>1. Die Antragstellerinnen zu 1), zu 2) und zu 4) bis 6) haben – auch unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Einlassungen der Antragsgegner &#8211; das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der tenorierten, aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegner dargelegt und glaubhaft gemacht.</p>
<p>Durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen ist insbesondere glaubhaft gemacht worden, dass</p>
<ul>
<li>- der Antragstellerin zu 1) an dem Filmwerk „T..B..H..“,</li>
<li>- der Antragstellerin zu 2) an dem Filmwerk „A..i..W..“,</li>
<li>- der Antragstellerin zu 4) an dem Filmwerk „O..F..W..“,</li>
<li>- der Antragstellerin zu 5) an dem Filmwerk „G..Z..“,</li>
<li>- der Antragstellerin zu 5) an dem Filmwerk „R..M..“</li>
<li>- und der Antragstellerin zu 6) an dem Filmwerk „C..O..“</li>
</ul>
<p>die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen.</p>
<p>Es ist ebenfalls glaubhaft gemacht worden, dass Dateien, welche diese Filmwerke enthalten, über Internetseiten von T..P..B.. (IP-Adresse: &#8230;) im Internet abrufbar gemacht worden sind und heruntergeladen werden konnten. Dies stellt ein öffentliches Zugänglichmachen der Filmwerke im Sinne der §§ 15, 19a, 94 UrhG dar, welches der jeweiligen Antragstellerin vorbehalten ist. Da es ohne das erforderliche Einverständnis der jeweiligen Rechteinhaberin erfolgte, war es widerrechtlich.</p>
<p>Die Antragsgegner haben für diese Rechtsverletzungen als sog. Störer einzustehen. Es war ihnen möglich und jedenfalls nach den Abmahnungen der Antragstellerinnen auch zumutbar, die Abrufbarkeit der Websites mit den Urheberrechte verletzenden Inhalten zu verhindern. Auf das Haftungsprivileg des § 8 TMG können sich die Antragsgegner nicht berufen, da dieses auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung findet (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> GRUR 2004, 860 ff.; <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> GRUR 2007, 724 ff.; OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 385f.; OLG Hamburg MMR 2009, 405ff.).</p>
<p>Die den Antragsgegnern zurechenbare widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre neben einer Einstellung der Nutzung die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rn. 120, 125; Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rn. 42; Schulze/Dreier, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rn. 41, 42; v. Wolff in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rn. 34, 35). Die Abgabe einer solchen Erklärung ist von den Antragsgegnern erfolglos verlangt worden.</p>
<p>Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Dieser folgt grundsätzlich bereits aus der Wiederholungsgefahr. Im Übrigen haben die Antragstellerinnen die Sache hinsichtlich der streitgegenständlichen Filmwerke selbst ausreichend zügig behandelt.</p>
<p>2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach den §§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden.</p>
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		<pubDate>Mon, 05 Jul 2010 14:09:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

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		<description><![CDATA[AG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.02.2010 , Az. 30 C 2353/09 &#8211; Red. Leitsätze: Dass die Klägerin den Gerichtsstand in Frankfurt etwa rechtsmissbräuchlich gewählt haben könnte ergibt sich nicht, da angesichts ihres Geschäftssitzes in Frankfurt ein hinreichender Bezug zum gewählten Ort besteht. Die Höhe der Abmahnkosten sind jedoch lediglich i.H.v. 100,00 € begründet, da [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>AG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.02.2010 , Az. 30 C 2353/09 &#8211; Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Dass die Klägerin den Gerichtsstand in Frankfurt etwa rechtsmissbräuchlich gewählt haben könnte ergibt sich nicht, da angesichts ihres Geschäftssitzes in Frankfurt ein hinreichender Bezug zum gewählten Ort besteht.</li>
<li>Die Höhe der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> sind jedoch lediglich i.H.v. 100,00 € begründet, da insoweit § 97a Abs. 2 UrhG einschlägig ist, der normiert, dass für den Fall einer erstmaligen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100,- € beschränkt sind.</li>
<li>Die Höhe des Anspruchs ist nicht zu beanstanden. Insoweit ist bei der Berechnung darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert hätte und der vernünftige Vertragspartner, der Lizenznehmer, zu bezahlen bereit gewesen wäre. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist der Betrag i.H.v. 150,00 € angemessen (§ 287 ZPO).</li>
</ol>
<p><strong>Anm. RA Exner</strong>: Diese Entscheidung des AG Frankfurt a. M ist gut nachvollziehbar. Die Anschreiben der Abmahnanwälte lauten meist anders und sollen Angst und Schrecken verbreiten. Tun sie auch!<br />
Dürfen Anwälte dies gegenüber anwaltlich (noch nicht) vertretenenen Bürgern?<br />
Standesrechtlich sind auch Abmahnanwälte mal als &#8220;Organ  der Rechtspflege&#8221; durch die Anwaltskammern bestellt gewesen &#8230; Sie müssen daher nach dem Gebot der Sachlichkeit handeln und schreiben &#8211; gerade bei Äußerungen in Form von Abmahnungen gegenüber Rechtsunkundigen bzw. rechtlichen Laien.</p>
<p><span id="more-2317"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>AG Frankfurt a.M: <a href="http://www.jur-blog.de/tag/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">filesharing</a> &#8211; <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> 100,- EUR | <a href="http://www.jur-blog.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> 150,- EUR</h2>
<h3>AG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.02.2010 , Az. 30 C 2353/09</h3>
<p><strong>Tenor</strong></p>
<ul>
<li>Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5-Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.10.2009 zu zahlen.</li>
<li>Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.</li>
<li>Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 31%, die Klägerin 69% zu tragen.</li>
<li>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen durch Erbringung einer Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.</li>
</ul>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Die Klägerin, die ihren Sitz in Frankfurt/M. hat, begehrt die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Rechtsanwaltsgebühren, sowie weitergehenden <a href="http://www.jur-blog.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> nach einer behaupteten Urheberrechtsverletzung.</p>
<p>Die Klägerin hat mit einer Firma &#8230; Records GmbH einen Vertrag geschlossen, die Tonaufnahme &#8220;Jump That Rock (What You Want)&#8221; des Künstlers &#8230; öffentlich zugänglich zu machen. Die Firma &#8230; Records GmbH ihrerseits hat seitens einer Firma &#8230; Tunes GbR, welche Inhaberin der Tonträgerrechte ist, u.a. das Recht eingeräumt bekommen, die betreffende Tonträgeraufnahme öffentlich zugänglich zu machen.</p>
<p>Ein von der Klägerin beauftragtes Unternehmen namens &#8230; Solutions GmbH aus Darmstadt hat die Software &#8220;File Watch&#8221; entwickelt, mit der im Auftrag von Rechteinhabern die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Dateien über Tauschbörsen im Internet beobachtet und protokolliert werden. Der mit der Begutachtung der Zuverlässigkeit der Software beauftragte Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die von ihm anlässlich verschiedener Prüfungen ins Internet gestellten und öffentlich zugänglich gemachten Dateien durch die Software exakt identifiziert und zu einem exakt festgehaltenen Zeitpunkt unter der dem Internetanschluss des Sachverständigen zugewiesenen IP-Adresse von dessen Rechner herunter geladen und dokumentiert worden sind.</p>
<p>Die Klägerin erhielt von der mit der Überwachung des streitgegenständlichen Tonträgers beauftragten Firma die Information, dass am 02.01.2009 um 16:57:13 Uhr ein Nutzer mit der IP-Adresse 87.xxx.xxx.156 die streitgegenständliche Tonaufnahme anderen Teilnehmern einer Tauschbörse zum Download angeboten hat. Die nach einer Gestattung seitens des Providers DTAG mitgeteilte Zuordnung ergab die Beklagte als Inhaberin der IP-Nummer zum Tatzeitpunkt.</p>
<p>Mit Abmahnschreiben vom 13.05.2009 wurde die Beklagte abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Fristsetzung bis zum 27.05.2009 aufgefordert.</p>
<p>Mit Schreiben vom 27.05.2009 gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab und forderte die Klägerin zur Darlegung der Tonträgerrechte auf.</p>
<p>Mit Schreiben vom 01.09.2009 machte die Klägerin die Kosten der Anspruchverfolgung unter Zugrundelegung eines Gegenstandwertes von 10.000,00 € i.H.v. 651,80 € sowie eine Schadensersatzpauschale, die sie sich den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet hat, i.H.v. 150,00 € geltend. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Frankfurt ist gern. § 32 ZPO örtlich zuständig, da die ins Internet gestellte Tonaufnahme weltweit und damit auch in Frankfurt abgerufen werden konnte. Die Verletzungshandlung erfolgte hiernach nicht (lediglich) am Wohnort der Beklagten, sondern (auch) in Frankfurt/M. Dass die Klägerin den Gerichtsstand in Frankfurt etwa rechtsmissbräuchlich gewählt haben könnte ergibt sich nicht, da angesichts ihres Geschäftssitzes in Frankfurt ein hinreichender Bezug zum gewählten Ort besteht.</p>
<p>Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. §§ 683, 670 BGB, § 97a UrhG dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung, jedoch nur in zuerkannter Höhe. (&#8230;) Die Beklagte haftet hiernach als Inhaberin des Internetanschlusses als Störerin, da aufgrund der Ausführungen davon auszugehen ist, dass über ihren Internetanschluss die Tonaufnahme im Internet angeboten worden ist. Dies kann sie getan haben, was sie bestreitet oder aber ein Dritter, der ihren Internetanschluss zum maßgeblichen Zeitpunkt mit ihrem Einverständnis genutzt hat. Die Beklagte traf insoweit die sekundäre Darlegungslast, da die Klägerin hierüber keine Kenntnis haben kann. Vortrag zur Nutzung anderer ist indes nicht erfolgt, so dass von der Nutzung der Beklagten selbst auszugehen ist.</p>
<p>Der hiernach bestehenden Erstattungspflicht dem Grunde nach steht die bloße Behauptung des Beklagten, wonach es zwischen der Klägerin und deren Prozessbevollmächtigten eine Pauschalvereinbarung gebe, nicht entgegen, da es sich dabei um eine bloße Vermutung handelt, die durch keinerlei Fakten substanziiert ist.</p>
<p>Auch ist nicht relevant, ob die Klägerin die Rechtsanwaltsgebührennote bereits beglichen hat, da in Fällen, in denen sich der zur Freistellung Verpflichtete ernsthaft und endgültig weigert, die Freistellung vorzunehmen, sich der Freistellungsanspruch in einen unmittelbaren Zahlungsanspruch umwandelt (vgl. <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> NJW 2004, 1868). Die Höhe der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> sind jedoch lediglich i.H.v. 100,00 € begründet, da insoweit § 97a Abs. 2 UrhG einschlägig ist, der normiert, dass für den Fall einer erstmaligen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100,- € beschränkt sind.</p>
<p>Die vier genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat bislang keine identischen oder in ihrem Kern im Wesentlichen gleich gelagerten Verletzungshandlungen im Verhältnis zum Kläger begangen.</p>
<p>Im Weiteren wirft auch die rechtliche Bewertung keine Schwierigkeiten (mehr) auf, da inzwischen hinsichtlich der Frage der Erstattungsfähigkeit von <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> in vergleichbaren Fällen auf eine umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Auch der hinsichtlich der Frage des &#8220;einfach gelagerten Falles&#8221; von der Klagepartei in Bezug genommene Rechercheaufwand ist mittlerweile durch den Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG stark vereinfacht. Allein die Tatsache, dass der Gestattungsantrag über das Gericht zu stellen ist, macht den Vorgang nicht zu einem &#8220;rechtlich&#8221; Schwierigen. Schließlich können die Abmahnenden regelmäßig auf vorformulierte Schreiben zurückgreifen, da die rechtliche Bewertung unabhängig von der Art des angebotenen Werkes ist. Es müssen lediglich der Abgemahnt, das konrekte Werk, die Höhe der Kosten und die Nachweise eingefügt werden, was keines großen Aufwands (mehr) bedarf (vgl. zur Subsumtion von &#8220;Massenabmahnungen&#8221; unter der einfach gelagerten Fälle Ewert/von Hartz, Neue kostenrechtliche Voraussetzungen bei der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> im Urheberrecht, MMR 2009, 84 (87)); Prof. Dr. Thomas Hoeren, zur Frage der Begrenzung der Abmahngebühren nach § 97 a UrhG in CR 6/2009). Soweit im Einzelfall ein erhöhter Aufwand erforderlich sein mag, mag dies gegen eine Anwendbarkeit des § 97a sprechen. Vortrag hierzu ist jedoch nicht geführt.</p>
<p>Im Weiteren ist auch die Voraussetzung der &#8220;Unerheblichkeit&#8221; der Rechtsverletzung zu bejahen. Zwar hat die Tauschbörse in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucksache 16/8783,50) nicht explizit Eingang gefunden, soweit dort das öffentliche Zugänglichmachen eines Stadtplanausschnitts auf einer privaten Homepage, eines Liedtextes auf einer privaten Homepage bzw. die Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung erwähnt worden sind. Die Aufzählung dort hat jedoch nur beispielhaften Charakter. Dass nicht sämtliche einschlägigen Sachverhalte in die Aufzählung Eingang finden konnten, zeigt der Verweis der Gesetzesbegründung auf den Einzelfall. Allen Beispielen der Aufzählung der Gesetzesbegründung ist nun mit dem hiesigen Sachverhalt gemein, dass es sich um eine einmalige Rechtsverletzung durch das Zugänglichmachen eines einzelnen Werkes handelt. Gemein ist den Sachverhalten auch, dass die abstrakte Gefährdung des Downloads durch andere und die Verbreitung durch diesen Personenkreis gleichermaßen besteht. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann zur Frage der Erheblichkeit der Rechtsverletzung auch nicht etwa auf die zu § 101 UrhG entwickelten Kriterien zum gewerblichen Ausmaß der Rechtsverletzung zurückgegriffen werden, wenngleich bei der Subsumtion beider sowohl der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch deren Schwere maßgeblich sein sollen. Das Übertragen der Grundsätze hätte nun aber zur Folge, dass in den Fällen, in denen die Auskunft über § 101 UrhG erteilt wird, grundsätzlich auch die Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG ausgeschlossen wäre, was nicht gewollt gewesen sein kann, wie nicht zuletzt daraus ersichtlich wird, dass der Gesetzgeber im § 97a UrhG mit der Erheblichkeit der Rechtsverletzung einen anderen Wortlaut gewählt hat, als mit dem gewerblichen Ausmaß in § 101 UrhG, zudem die Einzelfallbetrachtung geboten sein soll.</p>
<p>Dass das zur-Verfügung-Stellen der Datei schließlich außerhalb des geschäftlichen Verkehrs geschehen ist, ergibt die Tatsache, dass die Art und Weise der Handlung nicht eine solche ist, wie man sie von einem gewerblich Handelnden erwarten würde (z.B. Vielzahl von Verbreitungshandlungen oder auch die Absicht, Einnahmen zu erzielen) .</p>
<p>Der Klägerin steht neben dem Anspruch aus § 97 a UrhG darüber hinaus auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch i.H.v. 150,00 € gern. § 97 Abs. 2 UrhG unter Berücksichtigung der Grundsätze der Lizenzanalogie zu.</p>
<p>Die Schadensberechnung auf der Grundlage Lizenzgebühr ist überall dort zulässig, wo Ausschließlichkeitsrechten zur Benutzung einer angemessenen die Überlassung von durch Dritte gegen Entgelt rechtlich möglich ist, wobei es entgegen der Ansicht der Beklagten unerheblich ist, ob der Verletzte tatsächlich Lizenzen vergibt. Insoweit handelt es sich um eine fiktive Form der Schadensberechnung (vgl. Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 97 Rd. 71).</p>
<p>Die Beklagte hat auf die oben dargelegte Zuordnung der über ihre IP-Adresse begangenen Urheberrechtsverletzung jedenfalls fahrlässig gehandelt.</p>
<p>Die Höhe des Anspruchs ist nicht zu beanstanden. Insoweit ist bei der Berechnung darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert hätte und der vernünftige Vertragspartner, der Lizenznehmer, zu bezahlen bereit gewesen wäre. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist der Betrag i.H.v. 150,00 € angemessen (§ 287 ZPO).</p>
<p>Die Zinsentscheidung ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 288, 291 BGB).</p>
<p>Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.</p>
<p>Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p></blockquote>
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		<title>OLG Hamm: Keine Abmahnkosten (Urteil &#8220;Pornofreund&#8221;)</title>
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		<pubDate>Sat, 03 Jul 2010 17:45:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[OLG Hamm, Urteil vom 01.06.2010, Az. I-4 U 224/09 &#8211; Pornofreund -  Die Parteien stritten um die Abmahnkosten für eine Unterlassung der Verwendung der Kennzeichnung “Q” für Party- und Eventveranstaltungen. Zugleich um wettbewerbliche Ansprüche. Redaktionelle Leitsätze: Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen. Ansprüche aus §§ 8 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>OLG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamm/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamm">Hamm</a>, Urteil vom 01.06.2010, Az. I-4 U 224/09 &#8211; Pornofreund -  Die Parteien stritten um die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> für eine Unterlassung der Verwendung der Kennzeichnung “Q” für Party- und Eventveranstaltungen. Zugleich um wettbewerbliche Ansprüche.</p>
<p>Redaktionelle Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen.</li>
<li>Ansprüche aus §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 6 II Nr. 4 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> und § 4 Nr. 10 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> angeht, waren nicht Gegenstand der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> und führen daher nicht zur Kostenerstattung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a>.</li>
<li>Ein vorliegender Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> i.V.m. 6 I Nr. 2 TMG wurde, soweit ersichtlich, nicht weiter verfolgt und führen ebenso nicht zur Kostenerstattung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a>.</li>
</ol>
<p><span id="more-2307"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>OLG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamm/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamm">Hamm</a>: <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> nach Markenrecht und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a></h2>
<h3>OLG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamm/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamm">Hamm</a>, <a title="wettbewerbsrechtler.de | Homepage" href="http://www.wettbewerbsrechtler.de/olg-hamm-keine-kosten-abmahnung-porno-party-marke/rechtsanwalt-ra_exner/allgemein-147" target="_blank">Urteil vom 01.06.2010, Az. I-4 U 224/09</a></h3>
<p>Tenor:</p>
<ul>
<li>Die Berufung des Klägers gegen das am 10. November 2009 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.</li>
<li>Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.</li>
<li>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</li>
</ul>
<p>Gründe</p>
<p>A. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Kosten für eine anwaltliche <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> vom 03.02.2009 (= Anl. K 3) in Höhe von 1.376,83 € . Der Kläger, der Inhaber der Wort-/Bildmarke “Q” für die Dienstleistungsklassen 35, 41 (Leitklasse) und 42 (wie Anl. K 6) ist, hat vom Beklagten wegen einer WerbeE-Mail vom 27.01.2009 für die Veranstaltung “Q 2.0 ft. DJ T” (Anl. K 2) die Unterlassung der Verwendung der Kennzeichnung “Q” für Party- und Eventveranstaltungen verlangt. Der Beklagte gab daraufhin unter dem 12.02.2009 eine Unterlassungserklärung (wie Anl. K 4) ab, ohne jedoch die geltend gemachten Anwaltskosten zu erstatten. Der Kläger nahm diese mit Schreiben vom 03.04.2009 (Anl. K 5) an.</p>
<p>(&#8230;) Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, mit der Begründung, dass eine Verletzung der geschützten Wort-/Bildmarke des Klägers nicht festzustellen sei. Ein identisches Zeichen i.S.v. § 14 II Nr. 1 MarkenG sei nicht verwandt worden. Auch liege keine Verletzungshandlung nach § 14 II Nr. 2 MarkenG vor. Eine Verwechslungsgefahr sei insoweit nicht ersichtlich. (&#8230;)</p>
<p>Der Kläger (&#8230;) meint, der Begriff “Q” sei für die eingetragenen Waren- und Dienstleistungsklassen nicht nur beschreibend. Er führe auch bereits seit dem Jahr 2005 unter dem Begriff “Q” u.a. Musikveranstaltungen, Live-Veranstaltungen, Partys und Events durch. Er habe sich mit seiner so genannten Partyreihe einen guten Ruf in der gesamten Partyszene in Deutschland erworben. Es liege eine eindeutige Verwechslungsgefahr vor. Er, der Kläger, sei bis zu der Rechtsverletzung durch den Beklagten der einzige Veranstalter von Partys gewesen, der in Diskotheken Veranstaltungen mit dem Namen “Q” durchgeführt habe. Seine Partyreihe sei bundesweit bekannt, habe einen guten Ruf und werde sehr stark besucht. (&#8230;) Weiterhin habe das Landgericht verkannt, dass seine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> auch auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gestützt worden sei. Es liege einerseits eine unlautere Ausnutzung des guten Rufs gem. § 6 II Nr. 4 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> und andererseits durch das Weglocken der Partybesucher durch die Verwendung des Begriffs “Q” eine Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> vor. Ferner sei der Beklagte wegen Nichtbenennung jedenfalls eines Gesellschafters seiner GbR mit vollständigem Namen wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> i.V.m. § 6 I Nr. 2 TMG abgemahnt worden. (&#8230;)</p>
<p>B. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Er kann von dem Beklagten nicht aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB die Zahlung der streitgegenständlichen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> von 1.376,83 € verlangen. Die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> vom 03.02.2009 entsprach nicht dem Willen des Beklagten, da sie in Bezug auf die beanstandete Markenverletzung nicht berechtigt war.</p>
<p>I. 1. Ein Unterlassungsanspruch besteht zunächst nicht aus § 14 II Nr. 1 MarkenG. Ein identisches Zeichen hat der Beklagte schon deshalb nicht benutzt, weil der Beklagte in der fraglichen Mail gerade auch die grafischen Elemente der geschützten Wort-/Bildmarke, so die Zeichengestaltung, die Schreibweise in orange und den Brillenbestandteil nicht verwendet hat.</p>
<p>2. Ebenso wenig ist ein Anspruch aus § 14 II Nr. 2 MarkenG begründet. (&#8230;)</p>
<p>a) Zugunsten des Klägers besteht insoweit Markenschutz. Er ist Inhaber der deutschen Wort-/Bildmarke ######.2 “Q”. Eine irgendwie geartete Erlaubnis zur Nutzung der Marke durch den Beklagten bestand nicht.</p>
<p>b) Eine Verwechslungsgefahr ist indes zu verneinen. Die Beurteilung der Verletzungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> GRUR 2008, – Interconnect/T-InterConnect; NJW-RR 2009, 536 – Schuhpark). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH GRUR 2007, 700 – Limoncello).</p>
<p>Die Unterscheidungskraft der Wort-/Bildmarke “Q” mit der dargestellten (undurchsichtig wirkenden oder dunklen) Brille erweist sich auch in Bezug auf die Organisation und Durchführung von Liveveranstaltungen etc. als gering. Das Wortelement hat insoweit bereits nur überwiegend beschreibenden Charakter. Es werden schlicht “Freunde” des “Pornos” angesprochen. Der Begriff weist auf eine Freundschaft zu einer bestimmten Vorliebe hin und ist im Hinblick auf diese bloße Verknüpfung kaum anders zu werten als ein Sportsfreund, Kunstfreund oder ein Fan, z.B. ein Filmfan, für jedwedes andere Interessengebiet. Man interessiert sich hierfür, mag es gut finden, im Streitfall eben den Bereich der Pornographie. Der Kunstfreund besucht Ausstellungen und Museen. Der Filmfan geht etwa ins Kino. Ein Pornofreund mag Pornographie konsumieren, wie auch immer sie ihm dargeboten wird, so auch im Zusammenhang mit dem Besuch einer Unterhaltungs- oder Liveveranstaltung, die pornographische Inhalte oder Anknüpfungen beinhalten kann. Insofern verweist der Begriff überwiegend beschreibend über die angesprochenen Menschen auf das weite Spektrum der Pornographieangebote. Es kann zwar aus zwei mehr oder weniger beschreibenden Begriffen auch ein einprägsamer Kombinationsbegriff entstehen, der als solcher wiederum eine individuelle Eigenart aufweist. Diesem kommt damit aus Sicht des Verkehrs ausreichende Unterscheidungskraft im Hinblick auf die Herkunft der geschützten Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen zu (vgl. <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> GRUR 2008, 1108, 1111 –Haus &amp; Grund III). Hier stellt sich der Begriff “pornofreund” auch in Verbindung mit der Brille aber keineswegs als besonders kreativ, ungewöhnlich und einprägsam in diesem Sinne dar. Er hat insgesamt im Hinblick auf die geschützten Dienstleistungen nur eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft.</p>
<p>Was die Überschneidung der Dienstleistungen angeht, ist nahezu von einer Identität auszugehen. Maßgeblich ist insoweit die Eintragung. Auf die konkrete Nutzung der Marke durch den Kläger kommt es nicht an. Der Schutzumfang der Klagemarke (insbes. Klasse 41) umfasst gerade auch die Organisation und Durchführung von Live-Veranstaltungen, Shows etc., die der Beklagte ebenfalls bewirbt und durchführt.</p>
<p>Die Zeichenähnlichkeit ist alsdann wiederum nur sehr gering. Zu beachten ist, dass der Begriff “Q” eben nicht als reine Wortmarke geschützt ist. Es besteht insoweit, zumal der Wortbestandteil weithin nur beschreibend ist, kein Elementenschutz. (…)</p>
<p>Mangels Verwechslungsgefahr scheiden markenrechtliche Unterlassungsansprüche insoweit aus.</p>
<p>II. 1. Was die neu geltend gemachten Ansprüche aus §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 6 II Nr. 4 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> und § 4 Nr. 10 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> angeht, ist schon festzustellen, dass diese nicht Gegenstand der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> waren. Diese können nunmehr nicht nachträglich die Berechtigung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> begründen. Entsprechende Verstöße wurden überhaupt nicht abgemahnt. Überdies dürften, was letztlich dahinstehen kann, die Voraussetzungen dieser Verstoßnormen nicht nachgewiesen sein.</p>
<p>2. Soweit der Kläger ferner auf einen Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> i.V.m. 6 I Nr. 2 TMG zurückkommt, ist zunächst zwar zu konstatieren, dass dieser auch mit der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> vom 03.02.2009 geltend gemacht war (dort S. 2 f.). Dieser ist aber für die Kostenrechnung des Klägers letztlich nicht von Belang. Die Unterwerfung ist – nach der insoweit vorgelegten Anl. K 4 – nur hinsichtlich des vermeintlich markenrechtlichen Verstoßes erfolgt. Mit der Annahme vom 03.04.2009 (Anl. K 5) wurde auch mitnichten beanstandet, dass man sich wegen des TMG-Verstoßes nicht auch unterworfen habe. Dieser Verstoß wurde, soweit ersichtlich, nicht weiter verfolgt. Jedenfalls hat der Kläger selbst die Höhe des Streitwertwerts von 30.000,- € allein aus der angeblichen Markenrechtsverletzung hergeleitet. Selbst die Klageschrift im vorliegenden Verfahren erwähnt einen Verstoß nach dem TMG nicht. Hieraus hat der Kläger die Kostenansprüche selbst nicht hergeleitet. Die hier streitgegenständlichen Rechtsanwaltskosten beruhen ausweislich gerade auch der Klageschrift (vgl. insbes. S. 3) allein auf der beanstandeten Markenverletzung. Ein etwaiger Verstoß gegen das TMG kann die streitgegenständliche Kostenforderung nicht mehr rechtfertigen.</p>
<p>III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.</p>
<p>Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 10 O 75/09</p></blockquote>
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		<title>OLG Hamm: Die Abmahnung der Bade-Entchen und Widerrufsbelehrung bei Internet-Kauf auf Probe &#8211; jetzt ist es so weit!</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Jul 2010 10:21:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2010, Az. 4 U 208/09 &#8211; Bade-Entchen &#8211; In dem zu entscheidenden Streit um Abmahnung und Erlaß einer einstweiligen Verfügung ging es nicht um einen bekannten Schauspieler. Ganz real wurde offenbar wegen Bade-Entchen ein erbitterter Streit geführt &#8211; oder vielleicht doch wegen der Abmahnkosten? Juristisch ist der Streit aber in einem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>OLG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamm/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamm">Hamm</a>, Urteil vom 02.03.2010, Az. 4 U 208/09 &#8211; Bade-Entchen &#8211; In dem zu entscheidenden Streit um <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> und Erlaß einer einstweiligen Verfügung ging es nicht um einen bekannten Schauspieler. Ganz real wurde offenbar wegen Bade-Entchen ein erbitterter Streit geführt &#8211; oder vielleicht doch wegen der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a>? Juristisch ist der Streit aber in einem Punkt interessant: Der <em>Kauf auf Probe</em>.</p>
<p><strong>Redaktionelle Leitsätze</strong>:</p>
<ol>
<li>Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Versandkosten anfallen, darf nicht erst erkennbar sein, indem  dieser Hinweis durch Scrollen der Internet-Seite eingesehen werden kann.</li>
<li>Bei einem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/online/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Online">Online</a>-Kauf auf Probe ist in der Widerrufbelehrung anzufügen: &#8220;Sie können gelieferte Waren ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Der Kaufvertrag/Kreditkaufvertrag wird nach Erhalt der Ware durch Ihre Billigung bindend, spätestens jedoch nach Ablauf dieser 14-tätigen Rückgabefrist.&#8221;</li>
</ol>
<p><strong>Anm. RA Exner, Kiel</strong>: Wie aus der Entscheidung ersichtlich, kann durch die Vereinbarung eines &#8220;Kaufs auf Probe&#8221; das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht aus dem Fernabsatzrecht nicht umgangen werden. Andernfalls könnten <a href="http://www.jur-blog.de/tag/online/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Online">Online</a>-Angebote den Vertragsschluss schlicht auf den Zeitpunkt verlagern, in dem der Kunde die Ware zur Ansicht erhält und dann eine kürzere, als die gesetzliche 14-täge Frist zur Annahme der Ware bestimmen. Das würde das gesetzliche Widerrufs- bzw. Rückgaberecht aushöhlen und eine Umgehung des Verbraucherschutzes möglich machen. <em>In der Praxis wird dies auch mir als beratendem Anwalt immer wieder von <a href="http://www.jur-blog.de/tag/online/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Online">Online</a>-Händlern vorgeschlagen</em>, um die Frist zu verkürzen. Künftig werde ich dann beim Thema &#8220;Kauf auf Probe&#8221; nurmehr auf diese Entscheidung des OLG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamm/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamm">Hamm</a> verweisen &#8230; Einen gewissen Humor sollte man sich für die ausdrücklich Erwähnung der &#8220;Bade-Entchen&#8221; durch das Gericht aufsparen, auch wenn das beim Thema <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> manchmal schwer fällt.</p>
<p><span id="more-2296"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>OLG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamm/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamm">Hamm</a>: <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> und einweilige Verfügung bei Mängeln der Internet-Preisangabe, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerrufsbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsbelehrung">Widerrufsbelehrung</a> und Kauf auf Probe</h2>
<h3>OLG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamm/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamm">Hamm</a>, Urteil vom 02.03.2010, Az. 4 U 208/09</h3>
<p><strong>Tenor</strong></p>
<p>Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 07. Oktober 2009 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum abgeändert.</p>
<p>Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt,</p>
<p>es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,</p>
<p>im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz im Internet Badeenten anzubieten</p>
<p>1. ohne zugeordnet zu den Warenangeboten nur am unteren Ende der Internetseite darauf hinzuweisen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Versandkosten anfallen, wenn dieser Hinweis erst durch Scrollen der Seite eingesehen werden kann</p>
<p>und/oder</p>
<p>2. ohne zugeordnet zu den Warenangeboten nur am unteren Ende der Internetseite darauf hinzuweisen, dass die genannten Preise die Mehrwertsteuer enthalten</p>
<p>und/oder</p>
<p>3. im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgende Klausel zu verwenden:</p>
<p style="padding-left: 30px;">Bei P kaufen Sie auf Probe, d.h., Sie können gelieferte Waren ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Der Kaufvertrag/Kreditkaufvertrag wird nach Erhalt der Ware durch Ihre Billigung bin-dend, spätestens jedoch nach Ablauf dieser 14-tätigen Rückgabefrist.</p>
<p>wenn gleichzeitig in einer Belehrung über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht die folgende Formulierung verwendet wird:</p>
<p style="padding-left: 30px;">Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Ware vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Ware wider¬rufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Text-form, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger und nicht vor der Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV und § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV und auch nicht bevor der Kaufver-trag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist.</p>
<p>wenn dies wie in Anlage ASt 1 und ASt 2 ersichtlich geschieht.</p>
<p>Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der Antragsteller vertreibt über das Internet bundesweit Badeenten. Badeenten &#8220;E&#8221; gehören auch zu der umfangreichen Produktpalette der Antragsgegnerin.</p>
<p>Auf der Internetseite des <a href="http://www.jur-blog.de/tag/online/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Online">Online</a>-Shops der Antragsgegnerin ist beim Aufruf eines Artikels &#8211; ebenso wie bei dem Aufruf anderer Seiten des Onlineshops &#8211; jeweils im Sinne einer Fußzeile u.a. vermerkt &#8220;Preisangabe inkl. gesetzl. MwSt. und zzgl. Service-und Versandkosten&#8221;. Der Text &#8220;Service- und Versandkosten&#8221; ist mit einem Hyperlink versehen, der ein Fenster öffnet, in dem durch Klick auf &#8220;P&#8221; die anfallenden Versandkosten angegeben werden.</p>
<p>Die oben genannte Fußzeile ist &#8211; abhängig von der jeweils eingestellten Bildschirmauflösung &#8211; vielfach beim Aufruf einer Seite des <a href="http://www.jur-blog.de/tag/online/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Online">Online</a>-Shops der Verfügungsbeklagten nicht unmittelbar sichtbar, sondern nur durch ein Scrollen nach unten sichtbar. Wegen der Einzelheiten der Gestaltung der Internetseite des <a href="http://www.jur-blog.de/tag/online/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Online">Online</a>-Shops der Antragsgegnerin wird auf die Ablichtungen Blatt 48 bis 50 der Akte verwiesen.</p>
<p>Im Rahmen ihres Internetauftritts verwendet die Antragsgegnerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die nachfolgende Klausel:</p>
<p style="padding-left: 30px;">Bei P kaufen Sie auf Probe, d. h. Sie können gelieferte Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Der Kaufvertrag/Kreditkaufvertrag wird nach Erhalt der Ware durch Ihre Billigung bindend, spätestens jedoch nach Ablauf dieser 14-tägigen Rückgabefrist.</p>
<p>In einem umrandeten Kasten mit der Überschrift &#8220;<a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerrufsbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsbelehrung">Widerrufsbelehrung</a>&#8221; finden sich ferner die nachfolgenden Ausführungen:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerrufsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsrecht">Widerrufsrecht</a>:</p>
<p style="padding-left: 30px;">Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder -wenn Ihnen die Ware vor Fristablauf überlassen wird &#8211; durch Rücksendung der Ware widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger und nicht vor der Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-lnfoV und § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-lnfoV und auch nicht bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware. Der Widerruf oder die Rücksendung der Ware sind zu richten an: P (GmbH &amp; Co KG), 20088 I.</p>
<p>(Wegen der weiteren Einzelheiten der von der Verfügungsbeklagten im Rahmen ihres Internetauftritts bei ihrem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/online/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Online">Online</a>-Shop verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der dort zu findenden <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerrufsbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsbelehrung">Widerrufsbelehrung</a> wird auf Blatt 51 und 52 der Akte verwiesen.)</p>
<p>(&#8230;) Das Landgericht hat durch Urteil vom 7. Oktober 2009 (entschieden d)ie Antragsgegnerin genüge bei ihrem Internetauftritt unter &#8220;Internetadresse&#8221; den Anforderungen der Preisangabenverordnung. Die Hinweise auf die Mehrwertsteuer und auf die Versandkosten befänden sich unmittelbar auf der Seite des aufgerufenen Artikels. Dass der Verbraucher an die Informationen teilweise erst durch ein Scrollen nach unten gelange, sei unschädlich. Daran sei der Internetnutzer gewöhnt. Auch die im Hinblick auf den Verfügungsantrag zu 3. erhobene Rüge greife nicht durch. Schon durch die räumliche und optische Trennung werde dem Käufer deutlich vor Augen geführt, dass hier zwei Rechtsinstitute mit unterschiedlichen Anknüpfungspunkten nebeneinander stünden. Diese eröffneten zeitlich aufeinanderfolgend jeweils eigenständig die Möglichkeit, die Ware einerseits noch vor Vertragsschluss innerhalb von maximal 14 Tagen zurückzugeben und andererseits, wenn dies nicht geschehen sei, und es zum Vertragsabschluss gekommen sei, innerhalb von 14 Tagen die zum Vertrag führende Willenserklärung zu widerrufen.</p>
<p>Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht zu 3/5 dem Antragsteller und zu 2/5 der Antragsgegnerin auferlegt. Diese Kostenbelastung der Antragsgegnerin hat das Landgericht daraus hergeleitet, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich der erledigte Verbotsanträge mutmaßlich unterlegen gewesen wäre und deshalb nach § 91 a ZPO die Kosten insoweit tragen müsse.</p>
<p>Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er die Verfügungsanträge zu 1. &#8211; 3. weiterverfolgt. Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages trägt der Antragsteller vor, bei dem Angebot der Antragsgegnerin sei für den Kunden nicht ersichtlich, dass überhaupt Versandkosten anfielen. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Die Berufung der Antragstellerin ist begründet. Das Landgericht hat die noch im Streit verbliebenen Verbotsanträge dem Antragsteller zu Unrecht aberkannt.</p>
<p>Diese Anträge sind hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Denn die Bezugnahme auf die Anlagen ASt 1 und ASt 2 bezieht sich auf sämtliche drei Anträge, so dass bei sämtlichen drei Anträgen die konkrete Verletzungsform in die Verbotsformel einbezogen ist.</p>
<p>Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> ist hier nicht widerlegt. Wie bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil unwidersprochen festgestellt hat, ist der Antrag auf einstweilige Verfügung rechtzeitig innerhalb einer Frist von einem Monat ab Kenntnisnahme bei Gericht eingereicht worden, was nach ständiger Rechtsprechung des Senats regelmäßig zur Wahrung der Dringlichkeitsvermutung ausreicht.</p>
<p>Der Verfügungsanspruch des Antragstellers hinsichtlich der Angaben zur Mehrwertsteuer und zu den Versandkosten folgt aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a>, 1 PAngV. Unstreitig finden sich die entsprechenden Hinweise auf diese Kostenbestandteile erst am Ende des Scroll-Vorganges. Die Verteidigung der Antragsgegnerin trifft nicht den Kern des Vorwurfes. Es kommt nicht darauf an, ob  unabhängig von der Länge der Angebotsseite  diese Angaben noch auf der Angebotsseite sich  mehr oder weniger zufällig  finden lassen. Insoweit mag der Leitsatz des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung Versandkosten (GRUR 2008, 84) missverständlich sein, wenn es dort heißt, dass gegen die Preisangabenverordnung nicht verstoßen wird, wenn nicht schon auf derselben Seite auf Mehrwertsteuer und Versandkosten hingewiesen wird. Entscheidend ist die Zuordnung dieser Angaben zum Preis. Diese Zuordnung muss augenfällig sein, wie immer sie im Einzelfall auch ausgestellt sein mag (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> GRUR 2008, 532 &#8211; Umsatzsteuerhinweis; OLG Hamburg GRURRR 2009, 268). Das ist hier eben nicht der Fall. Die entsprechenden Angaben kommen erst ganz zum Schluss auf der Angebotsseite, wo sie niemand mehr vermutet angesichts des zwischenzeitlichen weiteren Informationsmaterials, das keine Erläuterungen mehr zum Preis enthält. Der Link neben dem Entchen (vgl. Bl. 48 d.A.) betrifft Artikelinformationen und Serviceleistungen, also nicht die Preisinformationen.</p>
<p>Vor allem aber kann der Besteller die Entchen schon in den Warenkorb legen, ohne sich bis zum Ende der Angebotsseite durchgescrollt zu haben. Schon das allein ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes &#8220;Versandkosten&#8221; (GRUR 2008, 84) ausreichend, um einen Verstoß zu begründen.</p>
<p>Entsprechendes gilt für den Mehrwertsteuerhinweis.</p>
<p>Auch hinsichtlich der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerrufsbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsbelehrung">Widerrufsbelehrung</a> ist das Verbotsbegehren des Antragstellers entgegen der Ansicht des Landgerichts begründet. Es liegt nämlich ein Verstoß gegen § 312 c BGB vor. Denn der Verbraucher wird über die effektive Fristlänge nicht klar und deutlich genug unterrichtet, innerhalb derer er sich vom Vertrag wieder lösen kann. Denn dies sind angesichts des vorgeschalteten Kaufs auf Probe tatsächlich 28 Tage (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> NJWRR 2004, 1058). Dies wird durch die Ausgestaltung der Vertragsbedingungen aber nicht hinreichend deutlich. Der Antragsgegnerin mag dabei noch zuzugestehen sein, dass die Belehrung über das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerrufsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsrecht">Widerrufsrecht</a> isoliert betrachtet noch in Ordnung sein mag. Die Antragsgegnerin mag sich dabei noch an die Musterbelehrung gehalten haben. Ganz stimmt dies zwar auch nicht. Denn nach 3 d) der Gestaltungshinweise soll es bei einem Kauf auf Probe heißen: &#8220;… jedoch nicht, bevor …&#8221;.</p>
<p>Bei der Antragsgegnerin heißt es stattdessen: &#8220;… und auch nicht, bevor …&#8221; (vgl. die Ausgestaltung der AGB Bl. 51 d.A. Anlage ASt 2). Diese Ausdrucksweise der Antragsgegnerin ist sicher weniger deutlich als die der Musterbelehrung.</p>
<p>Entscheidend ist hier aber, dass die Belehrung durch die Voranstellung des Kaufs auf Probe undeutlich wird. Beide Regelungen stehen kommentarlos nebeneinander. Für den Kunden wird so nicht deutlich genug, dass die in den beiden Regelungen genannten Lösungsfristen von jeweils 14 Tagen hintereinander geschaltet sind. Zwar soll das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerrufsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsrecht">Widerrufsrecht</a> u.a. auch dann erst beginnen, wenn der Kaufvertrag bindend geworden ist. Für den Kunden wird aber nicht hinreichend deutlich, dass damit der Ablauf der Probezeit gemeint ist. Dafür stehen die beiden Regelungen zu unverbunden nebeneinander. Nach der Regelung des Kaufs auf Probe wird die Billigung durch den Ablauf der Probezeit ersetzt. Das steht dort aber nicht so. Vielmehr wird nach der Klausel der Vertrag nach Ablauf von 14 Tagen ohne weiteres bindend. In der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerrufsbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsbelehrung">Widerrufsbelehrung</a> wird aber gerade auf die Billigung für den Fristablauf abgestellt. Von daher ist der Kunde im Unklaren, der keine ausdrückliche Billigung ausgesprochen hat. Der Fehler liegt deshalb in der Formulierung des Probekaufes. Hier hätte deutlicher erklärt werden müssen, dass die Billigung nach Ablauf der 14 Tage als erteilt gilt. Dann wäre jedenfalls ein ausdrücklicher Bezug zur <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerrufsbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsbelehrung">Widerrufsbelehrung</a> gegeben. Das Ganze könnte noch deutlicher gemacht werden, wenn noch ein weiterer Satz angefügt würde etwa, dass danach erst die Bestimmungen über das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerrufsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsrecht">Widerrufsrecht</a> eingreifen. Die vorgenommene Hintereinanderschaltung der beiden Regelungsinstitute macht jedenfalls für den Kunden nicht mit hinreichender Deutlichkeit klar, dass beide Fristen hintereinander geschaltet sind.</p>
<p>Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91 a ZPO.</p>
<p>Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO.</p>
<p>Vorinstanz: Landgericht Bochum, 17 O 208/09</p></blockquote>
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		<title>OLG Hamm: Werbung mit Zollangaben für Bildschirme/Displays</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Jun 2010 11:10:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
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		<description><![CDATA[OLG Hamm, Beschluss vom10.05.2010, Az. 4 W 48/10 &#8211; Die Parteien vertreiben Elektronik-Artikel, insbesoneder MP3-Payer und digitale Bilderrahmen. Wegen fehlender Angaben in &#8220;cm&#8221; erfolgte eine Abmahnung und es wurde eine einstweilige Verfügung beantragt. Redaktionelle Leitsätze: Ausnahmsweise ist dieser Verstoß jedoch nicht i.S.v. § 3 I, II UWG geeignet, die Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>OLG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamm/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamm">Hamm</a>, Beschluss vom10.05.2010, Az. 4 W 48/10 &#8211; Die Parteien vertreiben Elektronik-Artikel, insbesoneder MP3-Payer und digitale Bilderrahmen. Wegen fehlender Angaben in &#8220;cm&#8221; erfolgte eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> und es wurde eine einstweilige Verfügung beantragt. Redaktionelle Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Ausnahmsweise ist dieser Verstoß jedoch nicht i.S.v. § 3 I, II <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> geeignet, die Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen, und von daher auch bei richtlinienkonformer Auslegung (im Hinblick auf Art. 2 lit e; 5 II der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken) nicht wettbewerbswidrig.</li>
<li>Die Displaygröße jedenfalls in diesem speziellen Warensegment wurde bezogen auf den Zeitpunkt des streitgegenständlichen Internetauftritts vom 29.01.2010 vorwiegend noch in Zoll angegeben.</li>
<li>Inzwischen mag sich gerade auch unter Berücksichtigung der Neuerung des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung seit dem 01.01.2010 der Trend richtigerweise dahin verlagern, dass cm-Maße jedenfalls zusätzlich, wie vom Gesetz gestattet, angegeben und hervorgehoben werden.</li>
</ol>
<p>Anm. RA Exner, Kiel: Nach dieser Entscheidung muss also künftig in jedem Fall bei Werbung für Geräte mit Bildschirmen / Displays die Größenagabe auch in &#8220;cm&#8221; hinzugefügt werden.</p>
<p><span id="more-2285"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>OLG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamm/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamm">Hamm</a>: Werbung mit Zollangaben für Bildschirme/Displays</h2>
<h3>OLG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamm/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamm">Hamm</a>, Beschluss vom10.05.2010, Az. 4 W 48/10</h3>
<p><strong>Tenor</strong>:</p>
<ul>
<li>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 10.000,- € der Antragstellerin auferlegt.</li>
</ul>
<p><strong>Gründe </strong>:</p>
<p>Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Sie kann von der Antragsgegnerin nicht in Bezug auf ihr Angebot von digitalen Bilderrahmen und MP3-Spielern auf der Internetplattform X im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Angabe von Maßeinheiten verlangen, ohne hierbei die Maßeinheit in cm anzugeben. Das Landgericht hat insoweit zutreffend einen Verfügungsanspruch nach §§ 8 I; III Nr. 1; 4 Nr. 11 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> i.V.m. §§ 1 I, § 3 I EinhZeitG (Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung) und § 1 I EinVO (Ausführungsverordnung zum EinhZeitG) verneint.</p>
<p>Ein Verstoß gegen §§ 1 I, § 3 I EinhZeitG ist zwar grundsätzlich zu bejahen. Hiernach sind im geschäftlichen Verkehr Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben. Längenmaße sind in Meter (m) anzugeben. Größenangaben in anderen als metrischen Einheiten sind nach § 3 I EinhVO nur ergänzend zulässig, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist. Vorliegend sind demgegenüber für die jeweiligen Displays allein Zoll-Angaben (7&#8243; Digitaler Bilderrahmen; MP3-Player 1,8&#8243;) gemacht.</p>
<p>Ausnahmsweise ist dieser Verstoß jedoch nicht i.S.v. § 3 I, II <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> geeignet, die Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen, und von daher auch bei richtlinienkonformer Auslegung (im Hinblick auf Art. 2 lit e; 5 II der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken) nicht wettbewerbswidrig. Eine wesentliche Beeinflussung des Marktverhaltens der Marktteilnehmer und insbesondere auch des Verbraucherverhaltens ist durch die Angaben der Bildgrößen bei den hier in Rede stehenden Geräte in Zoll nicht festzustellen. Die sog. Bagatellklausel hat den Zweck, solche Fälle unlauterer geschäftlicher Handlungen von der Verfolgung auszunehmen, die praktisch keine Auswirkungen auf die Markteilnehmer haben. Die Aufgabe des Wettbewerbsrechts ist es nicht, unlautere Handlungen auch zur Verfolgung davon nicht mehr gedeckter Allgemeininteressen (hier daran, eine einheitliche Gestaltung der Maßeinheiten zu erreichen) zu verbieten (vgl. Köhler/Bornkamm, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a>, 28. Aufl. 2010, § 3 Rn. 114, 116 ff., 132; Sosnitza, in Piper/Ohly/Sosnitza, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a>, 5. Aufl. 2010, § 3 Rn. 46 f.), und zwar auch soweit behördliche Sanktionen angedroht sind und die interessierten Verbraucher nicht so informiert werden, wie es der Gesetzgeber für erforderlich hält. Ein Verbot ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Schutz der Mitbewerber, Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer dies erfordert und sich die unlautere geschäftliche Handlung tatsächlich in relevanter Weise auf die Interessen der angesprochenen Marktteilnehmer auswirken kann. Dies ist im Streitfall nicht gegeben. Der zunächst zu bejahende Verstoß wirkt sich auf das Marktgeschehen insoweit nicht aus. Er wirkt sich insbesondere nicht dahin aus, dass Verbraucher durch die alleinigen Zollangaben bestimmte, hierdurch beeinflusste abweichende geschäftliche Entscheidungen treffen, weder im Rahmen der Kaufentscheidung noch im Abwicklungsstadium. Die Displaygröße jedenfalls in diesem speziellen Warensegment wurde bezogen auf den Zeitpunkt des streitgegenständlichen Internetauftritts vom 29.01.2010 vorwiegend noch in Zoll angegeben. Inzwischen mag sich gerade auch unter Berücksichtigung der Neuerung des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung seit dem 01.01.2010 der Trend richtigerweise dahin verlagern, dass cm-Maße jedenfalls zusätzlich, wie vom Gesetz gestattet, angegeben und hervorgehoben werden. Das Längenmaß &#8220;Zoll&#8221; hatte sich in diesem Bereich zuvor freilich durchgesetzt und war allgemein gebräuchlich. Es entsprach, auch wenn die genaue Maßeinheit (1&#8243; = 1 inch = 2,54 cm) oft selbst nicht bekannt ist, anerkannter und internationaler Übung, die diesbezüglichen Bildschirmgrößen und Displays zunächst nur mit Zoll zu bezeichnen. Der einschlägige Markt ist mit dieser Maßeinheit, die ebenso eine Vergleichbarkeit der Größen ermöglicht, überaus vertraut, so dass der Verbraucher auch einen zutreffenden Überblick über die wesentlichen Angaben des Produkts, sprich vor allem die Größe, erhält. Von daher ist in diesem besonderen Fall derzeit eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der maßgeblichen Marktteilnehmer ausnahmsweise zu verneinen.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.</p>
<p>Vorinstanz: Landgericht Bochum, 17 O 21/10</p></blockquote>
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		<title>OLG Hamburg: Abmahnung eines Forums-Betreibers muss konkrete Rechtsverletzung benennen</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Jun 2010 00:47:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[OLG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2010, Az: 5 W 24/10 &#8211; Redaktionelle Leitsätze: Die von dem Antragsteller der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Abmahnung war in Bezug auf die gerügten Urheberrechtsverstöße ungeeignet, derartige Prüfungspflichten überhaupt entstehen zu lassen. Durch die Abmahnung soll der als Störer in Anspruch genommene Diensteanbieter bzw. Forenbetreiber in die Lage versetzt werden zu erkennen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>OLG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2010, Az: 5 W 24/10 &#8211; Redaktionelle Leitsätze:</p>
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<li>Die von dem Antragsteller der einstweiligen Verfügung ausgesprochene <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> war in Bezug auf die gerügten Urheberrechtsverstöße ungeeignet, derartige Prüfungspflichten überhaupt entstehen zu lassen.</li>
<li>Durch die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> soll der als Störer in Anspruch genommene Diensteanbieter bzw. Forenbetreiber in die Lage versetzt werden zu erkennen, durch welche seiner Mitglieder mithilfe seines Dienstes welche konkreten Rechtsverletzungen in Bezug auf welche geschützten Objekte vorgenommen werden.</li>
<li>Nur dann, wenn der Diensteanbieter von dem Verletzten die hierfür erforderliche Kenntnis vermittelt erhalten hat, ist er in der Lage, gegenüber seinen Mitgliedern hierauf durch sachgerechte Kontrollmaßnahmen, technische Veränderungen bzw. Auflagen zu reagieren.</li>
</ol>
<p><strong>Anm. RA Exner:</strong> Die Unterbindung einer Urheberrechtsverletzung durch eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> darf nicht durch allgemeine Floskeln oder Beweismittel erfolgen. Dies hat das OLG Hamburg mir der Entscheidung klar gestellt. Damit sollten Anwälte keine Abmahnungen aussprechen, die lediglich aus einer Übernahme einer Formularsammlung den Schriftsatz fertigen und keine Erfahrungen mit Abmahnungen haben. Die Rechtsprechung ist gerade in diesem Bereich umfangreich und verlangt eine dauerhafte Auseinandersetzung mit den Anforderungen der Rechtsprechung. Für Ratsuchende bei Abmahnungen und der Abwehr von Abmahnungen gilt gleichermaßen, dass sie sich einen entsprechende und ganz spezielle Rechtsauskunft zu Abmahnungen einholen müssen.</p>
<p><span id="more-2280"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>OLG Hamburg: <a href="http://www.jur-blog.de/tag/online/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Online">Online</a>-Urheberrechtsverletzung an Zeichnungen</h2>
<h3>OLG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2010, Az: 5 W 24/10</h3>
<p>Tenor</p>
<p>Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 09.02.2010 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 20.01.2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller nach einem Beschwerdewert von € 50.000.- Gründe. Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet und deshalb zurückzuweisen. Das Landgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat auf die überzeugenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug.</p>
<p>Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:</p>
<p>1. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die maßgebliche Rechtslage und auch die hierzu ergangene Senatsrechtsprechung richtig und erschöpfend dargestellt. Dem lässt sich nichts Wesentliches hinzufügen. Die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung gehen hierauf nicht im Einzelnen an. Es steht dem Antragsteller frei, seine Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des Senats zu setzen. Dies rechtfertigt jedoch keine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung. Allein der Umstand, dass Urheberrechtsverletzungen massenhaft vorkommen, sowie unerwünscht sind und Angebote wie dasjenige der Antragsgegnerin möglicherweise wesentlich zu deren Verbreitung beitragen, rechtfertigt für sich allein nicht die mit dem Verfügungsantrag begehrte Unterlassungspflicht. Die Angaben des Antragstellers dazu, welche Handlungen die Antragsgegnerin sinnvoller Weise hätte vornehmen können, mögen zutreffend sein oder nicht. Solange eine dahingehende Rechtspflicht nicht besteht, bleibt dieser Umstand letztlich sanktionslos. Gleiches gilt für die Erwägung, dass die Antragsgegnerin im Rahmen eines kommerziellen Handelns von den eingestellten Verletzungsgegenständen möglicherweise mittelbar profitiert.</p>
<p>2. Der Verfügungsantrag ist auch nicht deshalb begründet, weil die Antragsgegnerin im Anschluss an die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> des Antragstellers vom 22.12.2009 (Anlage ASt 5) nach Kenntniserlangung von den Rechtsverstößen keine wirksamen Maßnahmen unternommen hat, um diese jedenfalls für die Zukunft zu unterbinden.</p>
<p>a) Allerdings hatte der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung und nachfolgend unter Bezug auf seine Anlagen ASt 13 und ASt 14 dargelegt, dass die als rechtsverletzend beanstandeten Zeichnungen noch am 23.02. bzw. 20.03.2010 über den Dienst der Antragsgegnerin verfügbar waren.</p>
<p>b) Dieser Umstand kann jedoch nicht belegen, dass die Antragsgegnerin Prüfungs- und Handlungspflichten zur Verhinderung erneuter Rechtsverletzungen nicht ausreichend beachtet hat, die ihr auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats im Anschluss an eine rechtswirksame <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> erwachsen. Die von dem Antragsteller am 22.12.2009 ausgesprochene <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> war in Bezug auf die gerügten Urheberrechtsverstöße ungeeignet, derartige Prüfungspflichten überhaupt entstehen zu lassen.</p>
<p>aa) Durch die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> soll der als Störer in Anspruch genommene Diensteanbieter bzw. Forenbetreiber in die Lage versetzt werden zu erkennen, durch welche seiner Mitglieder mithilfe seines Dienstes welche konkreten Rechtsverletzungen in Bezug auf welche geschützten Objekte vorgenommen werden. Nur dann, wenn der Diensteanbieter von dem Verletzten die hierfür erforderliche Kenntnis vermittelt erhalten hat, ist er in der Lage, gegenüber seinen Mitgliedern hierauf durch sachgerechte Kontrollmaßnahmen, technische Veränderungen bzw. Auflagen zu reagieren.</p>
<p>bb) Schon daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Antragsteller hatte in der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> vom 22.12.2009 nur in relativ allgemeiner Form beanstandet, dass Rechtsverletzungen von der Website der Antragsgegnerin ausgehen und diese durch die Google-Bildersuche gefunden werden. Obwohl dem Antragsteller das Pseudonym („m 22 &#8211; P.“) desjenigen Nutzers bekannt war, der die als rechtsverletzend beanstandeten Werke über sein Profil bei der Antragsgegnerin eingestellt hatte, hat er der Antragsgegnerin diese Informationen nicht mitgeteilt. Vielmehr hat er der Antragsgegnerin mit der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> letztlich missverständlich ein Handeln entgegengehalten, welches darin zu bestehen schien, dass sie selbst in eigener Verantwortung und zu eigenen Zwecken die Comicdarstellungen „auf Ihren gewerblichen Internetshop-Seiten www.xxx.de“ öffentlich zugänglich gemacht habe. Schon damit war die Möglichkeit der Antragsgegnerin, wirksame Gegenmaßnahmen einzuleiten bzw. ihren Dienst auf Rechtsverletzungen zu überprüfen, nicht unerheblich erschwert.</p>
<p>cc) Der Senat muss aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits nicht verbindlich entscheiden, ob bereits diese Tatsache für sich genommen das Entstehen von Prüfungspflichten der Antragsgegnerin als Störerin gehindert hätte. Hier kommen weitere Umstände hinzu. Der Antragsteller hat im Rahmen seiner <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> die von ihm als rechtsverletzend beanstandeten Grafiken nur mit ihrem verbalen Titel („S.“, „R.“ usw.) benannt, nicht jedoch die Grafiken selbst in die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> eingeblendet. Infolge dieses Umstandes war es der Antragsgegnerin praktisch nicht möglich, wirkungsvolle Prüfungsmechanismen in Gang zu setzen. Allein über die verbale Benennung mit einem Titel lassen sich Grafiken ersichtlich nicht verlässlich lokalisieren. Bei der Beanstandung urheberrechtlich geschützter grafischer Gestaltungen setzt eine wirksame Reaktion des Abgemahnten deshalb die Kenntnis des konkreten Erscheinungsbildes des Schutzobjekts voraus. Deshalb sind Abbildungen der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> in der Regel beizufügen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Grafiken – wie hier – noch nicht einmal sichtbar mit ihrer verbalen Beschreibung betitelt sind. Diesem Erfordernis ist der Antragsteller nicht gerecht geworden. Dementsprechend war seine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> vom 22.12.2010 nicht geeignet, rechtswirksam Prüfungs- und Handlungspflichten der Antragsgegnerin auszulösen.</p>
<p>c) Allerdings hatte der Antragsteller für eine als markenrechtsverletzend beanstandete Abbildung mit dem Titel &#8220;H.&#8221; nach eigener Darstellung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> auch einen Markenregisterauszug beigefügt, aus welchem sich die Grafik offenbar ergeben hat. Gleichwohl ist der Unterlassungsantrag insoweit auch nicht teilweise als Markenrechtsverstoß begründet. Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung der rechtlichen Voraussetzungen eines Verstoßes nach § 14 Abs. 2 MarkenG. Es ist schon nichts dafür ersichtlich, dass durch die Abbildung der Grafik in dem privaten Profil eines Nutzers gerade der Antragsgegnerin ein markenrechtswidriges Handeln im geschäftlichen Verkehr zur Last zu legen ist. Hierzu hat der Antragsteller keine Umstände vorgetragen. Auch für eine markenmäßige – d.h. produktkennzeichnende – Verwendung der Abbildung ist nichts ersichtlich. Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit die Abbildung den Schutzbereich der Marke tangieren könnte. Die in dem Registerausdruck (Anlage ASt 8) aufgezählten Waren und Dienstleistungen sind vorliegend nicht relevant.</p>
<p>d) Dementsprechend hat der Antragsteller auch für die Zeit im Anschluss an die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> eine relevante Rechtsverletzung durch die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.</p>
<p>Vorinstanz: LG Hambrug, Az. 308 O 11/10</p></blockquote>
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		<title>OLG Hamm: Zur Erstattung der Kosten einer Gegenabmahnung</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Mar 2010 08:02:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
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		<description><![CDATA[OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2009, Az. 4 U 149/09 &#8211; Red. Leitsätze: Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Gegenabmahnung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine Erstattung selbst bei einer unberechtigte Abmahnung nicht verlangt werden kann. Ebenso wenig kann in diesem Zusammenhang ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Rechts [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>OLG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamm/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamm">Hamm</a>, Urteil vom 03.12.2009, Az. 4 U 149/09 &#8211; Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gegenabmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegenabmahnung">Gegenabmahnung</a> ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine Erstattung selbst bei einer unberechtigte <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> nicht verlangt werden kann.</li>
<li>Ebenso wenig kann in diesem Zusammenhang ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angenommen werden.</li>
<li>Es lag auch keineswegs der (Ausnahme-) Fall vor (s. dazu <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> GRUR 2004, 790 &#8211; <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gegenabmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegenabmahnung">Gegenabmahnung</a>), dass die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruhte, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden konnte.</li>
<li>Denkbar sind ausnahmsweise Ansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 10, 9 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a>, wenn der Abmahnende den Gegner seinerseits durch die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> gezielt behindert hätte, oder aus § 826 BGB oder § 678 BGB.</li>
<li>Festzuhalten ist zunächst, dass die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> des Beklagten vom 16.01.2009 in der Sache grundsätzlich berechtigt war.</li>
</ol>
<p><strong>Anm. RA Exner:</strong> Mit Blick auf die Praxis müssen zwei Annahmen des Gerichts hinterfragt werden. (1) Es erscheint zweifelhaft, dass nach einer <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> der Abgemahnte sogar eine &#8220;Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter&#8221; hinnehmen muss. Gerade die Feststellungsklage ist nicht geeignet, im einstweiligen Rechtsschutz ein &#8220;prozessuale Waffengleichheit&#8221; gegenüber einem Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung zu bewirken. Bei Schutzschriften ist &#8211; schon wegen des fliegenden Gerichtsstands in Internetsachen &#8211; die Kostenerstattung ungewiss. Die prozessuale Waffengelichheit ist als eine verfahrensrechtliche Anforderung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht hinreichend gewahrt. (2) Abmahnungen sind gegenwärtig ständiger Streitpunkt vor Gericht <em>wegen der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a></em>. Wenn das Gericht eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> für berechtigt hält, solange negativ keine &#8220;Kenntnis der Nichtberechtigung&#8221; vorliege, ist dies ein Verkürzung. Das Recht kennt keinen Freischuss für Forderungsanmaßungen. Auf diese (zweifelhaften) Ausführungen des Gerichts kommt es im Ergbenis aber gar nicht an, wenn die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a>  tatsächlich berechtigt war.</p>
<p><span id="more-2262"></span></p>
<p>Rechtsawalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>OLG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamm/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamm">Hamm</a>: Keine Erstattung der Kosten für <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gegenabmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegenabmahnung">Gegenabmahnung</a> bei berechtigter <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a></h2>
<h3>OLG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamm/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamm">Hamm</a>, Urteil vom 03.12.2009, Az. 4 U 149/09</h3>
<p>A. Der Kläger (vom Beklagten abgemahnt durch Schreiben vom 16.01.2009) verlangt von dem Beklagten die Zahlung von (Gegen-) <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> von insgesamt 1.135,90 € (für seine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gegenabmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegenabmahnung">Gegenabmahnung</a> vom 08.04.2009), mit der Begründung, der Beklagte habe ihn in offenkundig rechtsmissbräuchlicher Weise abgemahnt und ihn, den Kläger, dadurch gezielt behindert und geschädigt.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat für den geltend gemachten Zahlungsanspruch keine Anspruchsgrundlage gesehen.</p>
<p>Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und der Entscheidungsgründe wird auf den Tatbestand wie auch die Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen (vgl. Bl. 98 ff d.A.).</p>
<p>Der Kläger verfolgt seine Klageansprüche mit der von ihm eingelegten Berufung weiter und beantragt, das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. Juli 2009 (AZ I-13 O 82/09) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.005,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 28. April 2009 zu zahlen, sowie den Kläger von außergerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 130,50 € freizustellen.</p>
<p>Der Beklagte beantragt unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages, die Berufung zurückzuweisen. (&#8230;)</p>
<p>B. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Er kann von dem Beklagten für die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gegenabmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegenabmahnung">Gegenabmahnung</a> vom 08.04.2009 nicht Erstattung der Anwaltskosten von 1.005,40 € sowie Freistellung von den weiteren Anwaltsgebühren von 130,50 € verlangen.</p>
<p>Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gegenabmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegenabmahnung">Gegenabmahnung</a> ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine Erstattung selbst bei einer unberechtigte <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> nicht verlangt werden kann.</p>
<p>Eine Anspruchsgrundlage wie § 12 Abs. 2 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a>, der wegen der Ausgestaltung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> als Vorstufe der vorgerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs auch analog nicht anwendbar ist, existiert in diesem Zusammenhang nicht. Der Abgemahnte kann gegen eine unberechtigte <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> im Wege der Feststellungsklage vorgehen. Eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gegenabmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegenabmahnung">Gegenabmahnung</a> ist auch zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. Senat, Urt. v. 11.01.2007, Az. 4 33/06; v. 18.01.2007, Az. 4 U 29/06; Köhler, in HefermehlKöhler/Bornkamm, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a>, 27. Aufl. 2009, § 4 Nr. 10.166). Es besteht insoweit ein &#8220;verfahrensrechtliches Privileg&#8221;. Der Gegner muss die Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter hinnehmen, weil er sich gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme in dem Rechtspflegeverfahren selbst hinreichend verteidigen kann. Nichts anderes gilt im Streitfall. Ebenso wenig kann in diesem Zusammenhang ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angenommen werden (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> GRUR 1969, 479 &#8211; Colle de Cologne; GRUR 1985, 571 &#8211; Feststellungsinteresse; Piper/Ohly, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a>, 4. Aufl. 2006, § 4.10 Rn. 10/33; Bornkamm, aaO., § 12 Rn. 1.72 m.w.N.; anders unter bestimmten Voraussetzungen bei unberechtigter Schutzrechtsverwarnung, vgl. <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> GS GRUR 2005, 882). Der objektiv unbegründeten <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> steht dabei die lediglich unbefugte <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> gleich, wenn also ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, dem Abmahner aber die Abmahnbefugnis fehlt, etwa mangels Anspruchsberechtigung (§ 8 III <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a>) oder &#8211; wie hier &#8211; wegen Missbrauchs (§ 8 IV <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a>) fehlt (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> GRUR 2001, 354 &#8211; Verbandsklage gegen Vielfachabmahner; Köhler, aaO., § 4 Rn. 10.166). Es lag auch keineswegs der (Ausnahme-) Fall vor (s. dazu <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> GRUR 2004, 790 &#8211; <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gegenabmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegenabmahnung">Gegenabmahnung</a>), dass die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruhte, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden konnte. Eher das Gegenteil war der Fall, weil der Beklagte selbst noch in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2009 in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände an seiner Rechtsverfolgung festhielt.</p>
<p>Denkbar sind ausnahmsweise Ansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 10, 9 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a>, wenn der Abmahnende den Gegner seinerseits durch die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> gezielt behindert hätte, oder aus § 826 BGB oder § 678 BGB. Als eine &#8220;gezielte&#8221; Behinderung im Sinne der zuerst genannten Vorschriften stellt sich eine unberechtigte <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> aber allenfalls dar, wenn der Abmahner von der fehlenden Berechtigung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> Kenntnis hatte oder &#8211; was dem gleichsteht &#8211; sich der Kenntnis bewusst verschließt (Köhler, aaO., Rn. 10.167 m.w.N). Mitunter wird in der unbegründeten <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> auch eine Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Willen des Geschäftsherrn gesehen, die bei wiederum bei Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens nach § 678 BGB einen Schadensersatzanspruch auslösen könnte (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 2003, 857; Bornkamm, aaO., § 12 Rn. 1.73 m.w.N.).</p>
<p>Die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> des Beklagten ist vorliegend indes keineswegs in Kenntnis der Nichtberechtigung oder bei eindeutiger Erkennbarkeit erfolgt. Auch die Annahme eines Rechtsmissbrauchs auf Seiten des Beklagten durch das Landgericht Bochum wegen eines angenommenen wirtschaftlichen Missverhältnisses zwischen seinen Einnahmen und dem durch den Ausspruch der Abmahnungen eingegangen Kostenrisiko führt nicht automatisch oder &#8220;denknotwendig&#8221;, wie die Klägerin meint, zu einer entsprechend unlauteren Schädigung, die eine Kostenerstattung für die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gegenabmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegenabmahnung">Gegenabmahnung</a> nach sich zieht. Dies gilt erst recht, wenn die Wettbewerbsverstöße des Abgemahnten tatsächlich vorliegen. Liegt tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vor und erfolgt die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> &#8220;ledig&#8221; unbefugt, z.B. weil die Anspruchsberechtigung nach § 8 III <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> fehlt oder gegen § 8 IV <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> verstoßen wird, kann die Abmahntätigkeit nicht schon aus diesem Grund nach §§ 3, 4 Nr. 10 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> untersagt werden (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> GRUR 2001, 354 &#8211; Verbandsklage gegen Vielfachabmahner, zu § 13 V a.F.).</p>
<p>Solche der Sache nach berechtigten Abmahnungen können grundsätzlich nicht als wettbewerbswidrige Behinderung der Mitbewerber angesehen werden. Eine wettbewerbsrechtliche <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> ist dann, wenn das beanstandete Verhalten rechtmäßig ist, nur ausnahmsweise wettbewerbswidrig. Daran ändert sich grundsätzlich auch nichts, wenn der Abmahnende nicht klagebefugt ist oder anzunehmen ist, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Ein Verlangen, ein rechtswidriges Verhalten zu unterlassen, kann nicht als wettbewerbswidrige Behinderung des abgemahnten Wettbewerbers behandelt werden, weil dieser das beanstandete Verhalten ohnehin nicht wiederholen dürfte. Auch soweit die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> eines dazu nicht Berechtigten bereits als solche eine Beeinträchtigung des laufenden Geschäftsbetriebs darstellen kann, muss eine solche unbefugte Rechtsverfolgung &#8211; wenn ein Wettbewerbsverstoß tatsächlich vorliegt &#8211; grundsätzlich ebenso hingenommen werden wie auch sonst eine unbegründete Anspruchsverfolgung durch Mitbewerber (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> a.a.O.).</p>
<p>Überdies liegt in einem solchen Fall in der Regel eine noch nicht relevante Fahrlässigkeit vor (vgl. Köhler, aaO., § 4 Rn. 10.167).</p>
<p>Besondere Umstände, die im Streitfall eine andere Beurteilung rechtfertigen und eine maßgebliche vorherige, zumindest nicht zu übersehende Erkennbarkeit der Nichtberechtigung des Beklagten begründen, sind nicht feststellbar.</p>
<p>Festzuhalten ist zunächst, dass die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> des Beklagten vom 16.01.2009 in der Sache grundsätzlich berechtigt war. Der Kläger, der mit Tierbedarf handelt, hatte im Rahmen seiner F-Auktion mit der Artikelnummer ##### am 14.01.2009 diverse Wettbewerbsverstöße &#8211; nämlich eine fehlerhafte <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerrufsbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsbelehrung">Widerrufsbelehrung</a> in seinen AGB, die Nennung seiner Telefonnummer in der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerrufsbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsbelehrung">Widerrufsbelehrung</a>, die Nichtannahme unfreier Rücksendung, die Nichtangabe der Versandkosten ins Ausland und die Angabe einer Gewährleistungsfrist von 6 Monaten &#8211; begangen. Diese stehen auch nicht im Streit.</p>
<p>Die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> des Beklagten wurde vom Kläger (gemäß Klageerwiderung vom 03.04.2009) und dem folgend vom Landgericht (gemäß Urteil vom 07.04.2009) indes als rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 IV <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> angesehen, weil &#8211; so das Landgericht &#8211; sachfremde Motive überwögen. Es läge ein ausgesprochen krasses Missverhältnis zwischen den Einnahmen des (hiesigen) Beklagten und dem durch den Ausspruch der Abmahnungen eingegangenen Kostenrisiko vor. Auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe (S. 4 des Urteils vom 07.04.2009) wird verwiesen.</p>
<p>Unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Grundsätze war insofern die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> des Beklagten, auch wenn sie rechtsmissbräuchlich war, grundsätzlich vom Kläger hinzunehmen, ohne dass sie berechtigterweise eine auch wiederum kostenbelastende <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gegenabmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegenabmahnung">Gegenabmahnung</a> rechtfertigte (die dann im Wege einer Spirale wiederum zur Gegengegenabmahnung und zur ggfs. erneuten Aufrechnung durch den Gegenabgemahnten führen könnte). Die Kosten hierfür können jedenfalls vom Kläger nicht erstattet verlangt werden. 	Abs. 19</p>
<p>Eine andere Beurteilung wäre im Streitfall auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte von seiner Nichtberechtigung infolge Rechtsmissbrauchs gewusst haben oder sich dem krass verschlossen haben könnte. Dies war noch nicht der Fall. Auch wenn das Handeln des Beklagten später als rechtsmissbräuchlich angesehen wurde, ging er subjektiv erkennbar zunächst davon aus, dass er berechtigterweise abmahnen würde. Auch wenn er als Kleinunternehmer in 2008 bis zur damaligen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> nur 2.430,36 € umgesetzt hatte, hatte er doch fast 100 Verkäufe getätigt und meinte in diesem Zusammenhang (gemäß Schriftsatz vom 06.04.2009), dass nicht nur Gewerbetreibende mit einem bestimmten Mindestumsatz erst abmahnen dürften. Dabei legte er im Vorverfahren zum Beleg hierfür sogar sämtliche seine Rechnungen aus dem Jahr 2008 vor. Das zeigt, dass er sich insoweit durchaus noch im Recht wähnte. Die feststellbare Anzahl von 10 Abmahnungen vom Beklagten stellt sich, auch wenn ein deutliches Missverhältnis zwischen Geschäftstätigkeit und Abmahnrisiken bestanden haben mag, auch noch nicht als derart gravierend dar, dass die Annahme des Rechtsmissbrauchs zweifelsohne eindeutig war und sich der Beklagte dieser Einsicht zum Zeitpunkt der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> in eklatanter Weise verschloss. Mehr als eine &#8220;normale&#8221; Fahrlässigkeit lässt sich insoweit nicht feststellen. Eine gerichtliche Entscheidung gegen den Beklagten lag insoweit noch nicht vor. Aufgrund zunächst bestehender rechtlicher Zweifel musste der Beklagte von seiner <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> noch nicht absehen. Die Berechtigung konnte in den üblichen Verfahren geklärt werden, ohne dass es der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gegenabmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegenabmahnung">Gegenabmahnung</a> des Klägers bedurfte.</p>
<p>Sodann bestand auch, anders als der Kläger meint, kein &#8220;offenkundiges Rechtsschutzbedürfnis&#8221; für die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gegenabmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegenabmahnung">Gegenabmahnung</a>, weil der Beklagte trotz Hinweise des Vorsitzenden im Vorverfahren in der Sitzung vom 07.04.2009 an seiner Rechtsauffassung festhielt. Dann war erst recht keine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gegenabmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegenabmahnung">Gegenabmahnung</a> des Klägers (bereits am 08.04.2009) mehr geboten, weil nämlich nicht anzunehmen war, dass der Beklagte nunmehr einlenken und seinen vermeintlichen Unterlassungsanspruch fallen lassen würde. Ebenso wenig war die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gegenabmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegenabmahnung">Gegenabmahnung</a> des Klägers vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass es nahe gelegen habe, dass sich der Beklagte nunmehr einen anderen Gerichtsstand für ein Hauptsacheverfahren suchen würde, oder dass es für den Kläger vermeintlich geboten gewesen sei, direkt gegen die missbräuchliche <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> vorzugehen, um den Beklagten zu einer schnellen Entscheidung zu zwingen und ihn von einer Hauptsacheklage abzuhalten. Zum einen wäre eine solche <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gegenabmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegenabmahnung">Gegenabmahnung</a> verfrüht und von daher auch nicht erforderlich, denn zumindest sind doch die Entscheidungsgründe abzuwarten, damit auch der Beklagte sein diesbezügliches Vorgehen abwägen und aufgrund der Entscheidungsgründe gegebenenfalls seine nach Auffassung des Gerichts missbräuchliche Abmahntätigkeit abstellen kann. Sodann würde mit der befürchteten Hauptsacheklage wie im Übrigen auch mit einer Berufung gegen das landgerichtliche Urteil doch gerade wiederum eine endgültige gerichtliche Klärung der Missbrauchsfrage erfolgen, so dass das angebliche Bedürfnis des Klägers an einem erneuten Abmahnvorgang überhaupt nicht bestand. Eine &#8220;sofortige&#8221; <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gegenabmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegenabmahnung">Gegenabmahnung</a> nach gerichtlicher Feststellung der Nichtberechtigung einer <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> im Verfügungsverfahren ist geradezu sinnwidrig. Wenn es dem Kläger darum ging, eine Erledigung in der Hauptsache zu suchen, so hätte er ohne Weiteres das übliche Procedere, nötigenfalls über eine negative Feststellungsklage, wählen können. Die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gegenabmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegenabmahnung">Gegenabmahnung</a> vom 08.04.2009 &#8211; rund 4 Monate nach der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> des Beklagten vom 16.01.2009 und dann plötzlich einen Tag nach der gerichtlichen Klärung im Verfügungsverfahren &#8211; war mitnichten geboten. Sie lag auch &#8211; im Hinblick auf etwaige Ansprüche aus GoA &#8211; keineswegs noch im Interesse des Beklagten, um ihm sein verbotswidriges Tun erneut mitzuteilen.</p>
<p>Daran ändern auch die Abmahnvorgänge im Fall C ./. L nichts, die der Kläger zur weiteren Untermauerung eines rechtsmissbräuchlichen Handelns des Beklagten anführt. Ebenso wenig war und ist eine unzulässige Gebührenabsprache des Beklagten mit seinem Anwalt feststellbar.</p>
<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10 ZPO.</p>
<p>Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, § 543 ZPO.</p></blockquote>
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		<title>BGH: Keine Kündigung einer nach Abmahnung abgegebenen Unterlassungserklärung</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 09:25:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az. VI ZR 52/09 &#8211; Nach Abmahnung übereilt eine angebotene Unterlassungserklärung unverändert als Unterlassungsvertrag anzunehmen, kann später erhebliche rechtliche Nachteile haben. Eine Kündigung eines solchen Vertrags hat der BGH nun abgelehnt. Die Kündigung sei unzulässig, obwohl die Abmahner selbst zunächst darauf hingewiesen hatten, in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Presseorgane [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Kündigung eines Unterlassungsvertrags | BGH" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;anz=52&amp;pos=0&amp;nr=51187&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az. VI ZR 52/09</a> &#8211; Nach <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> übereilt eine angebotene Unterlassungserklärung unverändert als Unterlassungsvertrag anzunehmen, kann später erhebliche rechtliche Nachteile haben. Eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/kuendigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a> eines solchen Vertrags hat der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> nun abgelehnt. Die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/kuendigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a> sei unzulässig, obwohl die Abmahner selbst zunächst darauf hingewiesen hatten, in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige Verfügungen erwirkt zu haben und diese einstweiligen Verfügungen keinen Bestand hatten. Aus der Sicht des BGB ist die Entscheidung des <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> nachvollziehbar, wenn man die Unterlassungserklärung auch als Vergleich ansieht:</p>
<blockquote><p><strong>§ 779 BGB [Vergleich]</strong></p>
<ol>
<li>Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.</li>
<li>Der Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.</li>
</ol>
</blockquote>
<p>Das durch Vergleich erzielte Ergebnis des Rechtsfriedens wäre gefährdet, wenn eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/kuendigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a> nach allgemeinen Grundsätzen möglich wäre.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>Paxistipp</strong>: Etwas anderes kann gelten, wenn bewußt eine Täuschung verübt wurde. Z. B. die laut <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> erwirkten einstweiligen Verfügungen schon zum Zeitpunkt der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> zurückgewiesen worden waren.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Ggf. kann auch das Anerkenntnis von <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> widerrufen werden, z. B. wenn wahrheitswidrig darüber getäuscht wurde, dass § 97a UrhG [ Deckelung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> ] gar nicht anwendbar sei, tatsächlich aber einschlägig ist.</p>
<p><span id="more-2230"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>: Zur <a href="http://www.jur-blog.de/tag/kuendigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a> eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages</h2>
<p><a title="Kündigung eines Unterlassungsvertrags | BGH" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;anz=52&amp;pos=0&amp;nr=51187&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az. VI ZR 52/09</a> &#8211; Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine im Risikobereich des Unterlassungsschuldners liegende Änderung der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse nicht zur <a href="http://www.jur-blog.de/tag/kuendigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a> des Unterlassungsvertrages berechtigt.</p>
<p>Die Beklagte veröffentlichte im März 2007 einen Artikel über drei ehemalige, zu dieser Zeit noch inhaftierte RAF-Terroristen, der mit einem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/foto/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Foto">Foto</a> der Klägerin illustriert war. Auf die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> der Klägerin, die darauf hinwies, dass sie in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige Verfügungen erwirkt habe, verpflichtete sich die Beklagte zur Vermeidung einer weiteren Auseinandersetzung strafbewehrt, das Bildnis der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über deren Haftlockerungen und/oder bevorstehende Entlassung künftig nicht mehr zu verbreiten. Da die einstweiligen Verfügungen keinen Bestand hatten, kündigte die Beklagte im Mai 2007 den Unterlassungsvertrag.</p>
<p>Die Klägerin begehrt u. a. die Feststellung, dass die Verpflichtung der Beklagten aus dem Unterlassungsvertrag fortbesteht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben.</p>
<p>Der u. a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen berechtigt die Beklagte nicht zur <a href="http://www.jur-blog.de/tag/kuendigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a> der Unterlassungsvereinbarung. Sie stellt keinen wichtigen Grund dar, aufgrund dessen der Beklagten bei Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 BGB) und lässt auch nicht die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung entfallen. Der Bundesgerichtshof hat die Auslegung des Berufungsgerichtes nicht beanstandet, dass die Beklagte das Risiko einer Aufhebung der einstweiligen Verfügungen vertraglich übernommen hat. Eine solche Aufhebung ist auch nicht mit einer nachträglichen Gesetzesänderung vergleichbar, die zur <a href="http://www.jur-blog.de/tag/kuendigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a> eines Unterlassungsvertrags berechtigen kann.</p>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: Landgericht Rottweil – 1 O 70/07 – Entscheidung vom 27. Februar 2008; OLG Stuttgart – 4 U 56/08 &#8211; Entscheidung vom 21. Januar 2009</p></blockquote>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 52/2010</p>
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		<title>LG Köln: Einstweilige Verfügung &#8211; 6.000,00 EUR Streitwert pro Lichtbild</title>
		<link>http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2010-02/lg-koeln-einstweilige-verfuegung-6-00000-eur-streitwert-pro-lichtbild/</link>
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		<pubDate>Fri, 05 Feb 2010 09:53:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheber- / Bildrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[LG Köln, Beschluss vom 13.01.2010, Az. 28 O 688/09 &#8211; Red. Leitsätze: Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Verfügungskläger von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist. Das wichtigste Merkmal ist nach wie vor der sogenannte Angriffsfaktor, der sich nach drohenden Verletzungsumfang, Qualität der Urheberrechtsverletzung u.a. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>LG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/koeln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a>, Beschluss vom 13.01.2010, Az. 28 O 688/09 &#8211; Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Verfügungskläger von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist.</li>
<li>Das wichtigste Merkmal ist nach wie vor der sogenannte Angriffsfaktor, der sich nach drohenden Verletzungsumfang, Qualität der Urheberrechtsverletzung u.a. bemisst.</li>
<li>§ 97a UrhG ist allerdings lex specialis für die Kostenerstattung von Abmahnungen bei urheberrechtlichen Verletzungstatbeständen, hat aber keine Auswirkung auf den nach § 3 ZPO festzusetzenden Gegenstandswert bei Unterlassungsansprüchen.</li>
</ol>
<p><span id="more-2183"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>LG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/koeln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a>: Bei einstweiliger Verfügung &#8211; 6.000,00 EUR <a href="http://www.jur-blog.de/tag/streitwert/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Streitwert">Streitwert</a> pro Lichtbild</h2>
<h3>LG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/koeln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a>, Beschluss vom 13.01.2010, Az. 28 O 688/09</h3>
<p><strong>Tenor</strong>:</p>
<p>In dem einstweiligen Verfügungsverfahren</p>
<p>[...]</p>
<p>wird der Streitbeschwerde der Verfügungsbeklagten vom 28.10.2009 gegen die Streitwertfestsetzung vom 14.10.2009 nicht abgeholfen. Die Sache soll dem Oberlandesgericht <a href="http://www.jur-blog.de/tag/koeln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a> zur Entscheidung vorgelegt werden.</p>
<p><strong>Gründe</strong>:</p>
<p>Soweit sich die Verfügungsbeklagte gegen die Festsetzung des Streitwertes wendet, führt dies nicht zu einer anderen Festsetzung. Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Verfügungskläger von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll (vgl. Zöller, § 3 Rn. 16 „Unterlassung“). Auf den von den Verfügungsbeklagten erzielten Gewinn kommt es dagegen für die Bemessung des Streitwerts nicht an.</p>
<p>Insoweit ist zu sehen, dass die Verwendung des Fotos der Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagte einer Urherrechtsverletzung darstellt. Bei der Streitwertmessung ist daher das Interesse der Verfügungsklägerin an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße gegen ihre geistigen Schutzrechte und ihre daraus resultierenden Vermögenspositionen zu berücksichtigen. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber mit den gesetzlichen Modifikationen des urheberrechlichen Schutzes durch das „Gesetz zur Produktpiraterie“ vom 07.03.1990 mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass die Unterbindung der Missachtung geistiger Schutzrechte ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Diese gesetzgeberische Intention kann nicht ohne Auswirkung auf die Streitwertbemessung bleiben und zwar auch gegenüber Rechtsverletzern, deren individueller Verstoß nicht sehr erheblich ist. Mit Rücksicht darauf hält die Kammer an den festgesetzten <a href="http://www.jur-blog.de/tag/streitwert/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Streitwert">Streitwert</a> von 6.000,00 EUR für die unberechtigte Verwendung des Fotos durch die Verfügungsbeklagte fest. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung anderer Gerichte (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 342).</p>
<p>Hieran hat sich nach Auffassung der Kammer auch durch die Einführung des § 97a UrhG nicht geändert. Diese Vorschrift ist allerdings nunmehr lex specialis für die Kostenerstattung von Abmahnungen bei urheberrechtlichen Verletzungstatbeständen, hat aber keine Auswirkung auf den nach § 3 ZPO festzusetzenden Gegenstandswert bei Unterlassungsansprüchen. Das wichtigste Merkmal ist nach wie vor der sogenannte Angriffsfaktor, der sich nach drohenden Verletzungsumfang, Qualität der Urheberrechtsverletzung u.a. bemisst (Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 97, Rn. 223).</p></blockquote>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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