Artikel-Schlagworte: „Abo-Falle“
AG Magdeburg, Urteil vom , Az. 91 C 981/09 – Red. Leitsätze:
- Nach Auffassung des Gerichts liegt in der Anpreisung der Produkte der Beklagten zu 1) die Täuschungshandlung darin, dass sie auf das Vorstellungsbild des Kunden insoweit einwirkt, dass er bei ihr Programme herunterladen kann die kostenfrei sind.
- Der Kunde, der auf die Beschaffung des für ihn gewünschten bzw. notwendigen Programms fokussiert ist, wird an anderer Stelle dazu gebracht um den Vorgang des kostenlosen Herunterladens zu vollziehen, ein Abonnementvertrag über 24 Monate zu 8,00 € im Monat abzuschließen.
- Alle billig und gerecht denkenden würden zweifelsfrei von einer Täuschung ausgehen, wenn bei einem Produkt in einem Supermarkt auf der Rückseite ein Vermerk stehen würde, dass man mit Kauf dieses Produktes gleichzeitig andere kostspielige Produkte erworben hat. (…) Ansonsten könnte jeder beim Kauf eines Pfund Kaffees auf der Rückseite der Verpackung verpflichtet werden, noch einen Pkw zum Kaufpreis von über 10.000 € abzunehmen.
StA München im Abo-Fallen-Streit: Keine Beihilfe durch RAin Katja Günther – vielleicht Begünstigung?
Einstellung des Verfahrens gegen RAin Katja Günther wegen Beihilfe zum Betrug meldet die Augsburger Allgemeine am 10.03.2010. Es seien ungefähr 1 Mio. (!) Inkasso-Vergänge für dubiose Online-Abo-Dienste erfolgt, ca. 3500 Beschwerden bei der Anwaltskammer München eingegangen und ca. 1000 Strafanzeigen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft München. Aufgrund des Unterschieds zwischen Zivil- und Strafrecht könne aber der Vorwurf der Beihilfe zum Betrug nicht nachgewiesen werden, so nun die StA München. Ein Inkasso bei “unsicherer Rechtslage” reiche nicht für eine Beihilfe zum Betrug, wird in der Berichterstattung hervorgehoben. Doch lag vielleicht eine Begünstigung vor …?
AG Karlsruhe, Urteil vom 12.08.2009, Az. 9 C 93/09 – Red. Leitsätze:
- Bei der Geltendmachung solcher Forderungen für Mandanten handelt es sich um die Beihilfe zu einem versuchten Betrug.
- Die Belastung der Klägerin mit Anwaltskosten, die durch die außergerichtliche Abwehr dieser Forderung entstanden sind, stellt einen adäquat kausal verursachten Schaden dar, den die Beklagte zu erstatten hat.
Anm.: Lange hat es gedauert, bis diese überfällige Entscheidung in kurzen und klaren Worten erfolgt ist. Die Rechtsanwältin für eine Abo-Falle hat also nach Ansicht des Gerichts Beihilfe zu einem (mindestens) versuchten Betrug geleistet. Die entstandenen Anwaltskosten müssen durch den Betreiber der Abo-Falle und die Anwältin (Gesamtschuldner) gezahlt werden.
Rechtstipp: “Geld zurück!” Wer auf eine solche Abo-Falle gezahlt hat, kann nun mit besten Erfolgsaussichten das gezahlte Geld zurück fordern.
Unerbeten Anrufe erhalten frühere Teilnehmer von Glücksspielen laut einer Pressemitteilung des Datenschutzzentrums, Kiel. Die Anrufer treten demnach unter dem Namen „Berliner Datenschutzzentrum“ auf. Mit dem Berliner Datenschutzbeauftragten oder dessen Diensten haben die Anrufe (Cold-Calls) nichts gemein: Es wird für einen Schutzservice … vor unerbetenen Anrufen (!) geworben. Das soll dann 60,- EUR kosten, stellt also eine Abo-Falle dar. Und die Werbung selbst ist ein unerbetener und nach neuem UWG unzulässiger Anruf! Strafrechtlcihe Bewertung: Betrug (§ 263 StGB). Es sollte in keinem Fall gezahlt werden, wenn eine Rechnung kommt.
AG Gummersbach, Urteil v. 30.03.2009, Az. 10 C 221/08 – Red. Leitsätze
- Die bei einer Registrierung auf einer Internet-Plattform zu zahlende Anmeldegebühr sowie der dann folgende Mitgliedsbeitrag muss ohne weiteres auf der Registrierungsseite erkennbar sein, ansonsten ist die entsprechende AGB-Klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
- Es kann dem Verbraucher nicht zugemutet werden, versteckten Hinweisen auf eine Vergütungspflicht nachzugehen und erst nach Anklicken mehrerer Internetseiten das zu zahlende Entgelt, das immerhin einen Hauptbestandteil des Dienstvertrags darstellt, zu ermitteln.
LG München I, Urteil v. 11.10.2005, Az. 33 O 8728/05 – Red. Leitsätze:
- Durch die Videotext-Werbung erfolgt eine Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise, wenn fälschlich der Eindruck vermittelt wird, dass es sich bei dem beworbenen Angebot um eine Plattform handelt, über die flirt- oder erotikinteressierte Personen Kontakt miteinander aufnehmen können.
- Durch die unzutreffenden Angaben in der streitgegenständlichen Werbung im Hinblick auf die Merkmale der beworbenen Dienstleistung (Kontaktmöglichkeit mit anderen Flirt-interessierten Personen) ist von einer erheblichen Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der mit der Anzeige angesprochenen Verbraucher auszugehen.
- Die Anweisungen an die Mitarbeiter haben den Zweck, den Interessenten den Eindruck zu vermitteln, sie würden nicht mit Callcenter-Mitarbeitern, sondern mit Privatpersonen per Handy chatten.
Nachdem ein entschiedeneres Vorgehen der Polizei und Staatsanwaltschaften gegen Internet-Kriminalität gefordert wurde, sollen nun neue Gesetze das Problem beseitigen: Die Verbraucherzentrale Bundesverband und Computerbild verlagen nach einer Pressemitteilung der vzbv neue Gesetze. Doch kann dies helfen? Wie schon auf dieser Seite unter “Abo-Fallen: Kein Zahlungsanspruch und strafbar – doch das Geschäft blüht weiter!” (14. Okt. 2008) und nun auch Prof. Dr. Henning Ernst Müller im Beck-blog vom 03.08.2009 ebenso kritisch unter “Betreiber von Abzockseiten im Internet und ihre unlauteren Inkasso-Anwälte – tut sich endlich was?” ist die Anwendung Strafrechts (Betrug, § 263 StGB) wohl längst möglich.
Dies trifft für die Betreiber der Abo-Fallen zu. Ebenso wohl ggf. auch für die entsprechenden Inkasso-Anwälte. Es fehlen also eher die praktischen Mittel zum Verbraucherschutz; also entweder die Einsatzkräfte und die sachlichen und technischen Mittel. Oder es fehlt der Wille zur Strafverfolgung. Da helfen auch nicht neue Gesetze.
LG Mannheim, Urteil vom 12.5.2009, 2 O 268/08 – Red. Leitsätze
- Der Hinweis auf eine Betrugsstrafbarkeit im Fall falscher Angaben zum Geburtsdatum beim vorausgegangenen Vertragsschluss über Nutzung eines Internet-Portals (Download – Dienst) ist unlauter i.S.v. § 4 Nr. 1 UWG sein.
- Ein Endpreis ist nach § 1 PAngVO bei einem Dauerschuldverhältnis nur dann richtig angeggeben, wenn Verbraucher den Preis der Ware deutlich erkennen können. Das trifft nicht zu, wenn die Ware selbst nicht mit dem Endpreis gezeichnet ist, dieser vielmehr erst durch einen zusätzlichen Rechenvorgang – hier: Addition – ermittelt werden muss.
- Das Erlöschen eines Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB bei Verträgen über Internet-Dienstleistungen setzt als Dienstleistung des Unternehmers mehr als die Schaffung einer abstrakten Zugangsmöglichkeit zu Daten, sondern den Download voraus, mit dem der Verbraucher den wirtschaftlichen Wert dieser Daten erlangt, bestenfalls aber die konkrete Zugriffsvermittlung bei einem ersten Einloggen des Verbrauchers. Bis dahin kann der Vertrag durch Widerruf aufgelöst werden, ohne dass der Unternehmer seine Dienstleistung „verloren“ hätte.




