Artikel-Schlagworte: „Abo-Falle“

Seit einiger Zeit werden Maßnahmen gegen Abo-Fallen und sonstige Abzocke im diskutiert. Ein Ansatz ist die gesetzliche Einführung eines Bestätigungs-Buttons. Nur wenn der Kunde durch klicken eines Buttons in einem gesonderten Fenster bestätigt hat, dass er ein entgeltliches Geschäft tätigt, dann ist dieses auch wirksam. Diese gesetzliche Lösung wird in Frankreich gegen Abo-Fallen, vermeintliche Gratis-Angebote und unseriöse Abzocke parktiziert. In Deutschland wird sie (nur) diskutiert. Warum?
Die Franzosen werden vielleicht sagen “Typisch”! Sie haben auch einen Begriff für die deutsche “Diskussionsfreudigkeit”, der hier sehr passend ist: Querelles d’Allemands! [Erklärung auf Wikipedia]

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PM vzbv, 23.03.2010 – Verbraucherzentrale Bundesverband fordert besseren Schutz der Verbraucher vor Online-Mafia – Den durch Kostenfallen im muss die Bundesregierung ohne weitere Verzögerung auf nationaler Ebene bekämpfen. Das fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) anlässlich einer Konferenz des Europarates zur Computerkriminalität, die vom 23. bis 25. März in Straßburg stattfindet. “Schwarz-Gelb hat versprochen, gegen die Online-Mafia vorzugehen. Verbraucherministerin Aigner muss dafür sorgen, dass die Koalition ihr Versprechen für eine Bestätigungslösung jetzt auch umsetzt”, so Vorstand Gerd Billen.

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AG Marburg, Urteil vom , Az. 91 C 981/09 – Red. Leitsätze:

  1. Nach Auffassung des Gerichts liegt in der Anpreisung der Produkte der Beklagten zu 1) die Täuschungshandlung darin, dass sie auf das Vorstellungsbild des Kunden insoweit einwirkt, dass er bei ihr Programme herunterladen kann die kostenfrei sind.
  2. Der Kunde, der auf die Beschaffung des für ihn gewünschten bzw. notwendigen Programms fokussiert ist, wird an anderer Stelle dazu gebracht um den Vorgang des kostenlosen Herunterladens zu vollziehen, ein Abonnementvertrag über 24 Monate zu 8,00 € im Monat abzuschließen.
  3. Alle billig und gerecht denkenden würden zweifelsfrei von einer ausgehen, wenn bei einem Produkt in einem Supermarkt auf der Rückseite ein Vermerk stehen würde, dass man mit Kauf dieses Produktes gleichzeitig andere kostspielige Produkte erworben hat. (…) Ansonsten könnte jeder beim Kauf eines Pfund Kaffees auf der Rückseite der Verpackung verpflichtet werden, noch einen Pkw zum Kaufpreis von über 10.000 € abzunehmen.

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Einstellung des Verfahrens gegen RAin Katja Günther wegen zum meldet die Augsburger Allgemeine am 10.03.2010. Es seien ungefähr 1 Mio. (!) -Vergänge für dubiose Online-Abo-Dienste erfolgt, ca. 3500 Beschwerden bei der Anwaltskammer eingegangen und ca. 1000 Strafanzeigen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft . Aufgrund des Unterschieds zwischen Zivil- und Strafrecht könne aber der Vorwurf der zum nicht nachgewiesen werden, so nun die StA . Ein bei “unsicherer Rechtslage” reiche nicht für eine zum , wird in der Berichterstattung hervorgehoben. Doch lag vielleicht eine Begünstigung vor …?

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AG , Urteil vom 12.08.2009, Az. 9 C 93/09 – Red. Leitsätze:

  1. Bei der Geltendmachung solcher Forderungen für Mandanten handelt es sich um die zu einem versuchten .
  2. Die Belastung der Klägerin mit Anwaltskosten, die durch die außergerichtliche Abwehr dieser Forderung entstanden sind, stellt einen adäquat kausal verursachten Schaden dar, den die Beklagte zu erstatten hat.

Anm.: Lange hat es gedauert, bis diese überfällige Entscheidung in kurzen und klaren Worten erfolgt ist. Die Rechtsanwältin für eine hat also nach Ansicht des Gerichts zu einem (mindestens) versuchten geleistet. Die entstandenen Anwaltskosten müssen durch den Betreiber der und die Anwältin (Gesamtschuldner) gezahlt werden.

Rechtstipp: “Geld zurück!” Wer auf eine solche gezahlt hat, kann nun mit besten Erfolgsaussichten das gezahlte Geld zurück fordern.

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Unerbeten Anrufe erhalten frühere Teilnehmer von Glücksspielen laut einer Pressemitteilung des Datenschutzzentrums, Kiel. Die Anrufer treten demnach unter dem Namen „Berliner Datenschutzzentrum“ auf. Mit dem Berliner Datenschutzbeauftragten oder dessen Diensten haben die Anrufe (Cold-Calls) nichts gemein: Es wird für einen Schutzservice  … vor unerbetenen Anrufen (!) geworben. Das soll dann 60,- EUR kosten, stellt also eine dar. Und die selbst ist ein unerbetener und nach neuem unzulässiger ! Strafrechtlcihe Bewertung: (§ 263 StGB). Es sollte in keinem Fall gezahlt werden, wenn eine Rechnung kommt.

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AG Gummersbach, Urteil v. 30.03.2009, Az. 10 C 221/08 – Red. Leitsätze

  1. Die bei einer Registrierung auf einer -Plattform zu zahlende Anmeldegebühr sowie der dann folgende Mitgliedsbeitrag muss ohne weiteres auf der Registrierungsseite erkennbar sein, ansonsten ist die entsprechende -Klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
  2. Es kann dem Verbraucher nicht zugemutet werden, versteckten Hinweisen auf eine Vergütungspflicht nachzugehen und erst nach Anklicken mehrerer Internetseiten das zu zahlende Entgelt, das immerhin einen Hauptbestandteil des Dienstvertrags darstellt, zu ermitteln.

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LG I, Urteil v. 11.10.2005, Az. 33 O 8728/05 – Red. Leitsätze:

  1. Durch die Videotext- erfolgt eine der angesprochenen Verkehrskreise, wenn fälschlich der Eindruck vermittelt wird, dass es sich bei dem beworbenen Angebot um eine Plattform handelt, über die flirt- oder erotikinteressierte Personen Kontakt miteinander aufnehmen können.
  2. Durch die unzutreffenden Angaben in der streitgegenständlichen im Hinblick auf die Merkmale der beworbenen Dienstleistung (Kontaktmöglichkeit mit anderen Flirt-interessierten Personen) ist von einer erheblichen Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der mit der Anzeige angesprochenen Verbraucher auszugehen.
  3. Die Anweisungen an die Mitarbeiter haben den Zweck, den Interessenten den Eindruck zu vermitteln, sie würden nicht mit -Mitarbeitern, sondern mit Privatpersonen per chatten.

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