Artikel-Schlagworte: „Account“

, Urteil vom 11. März 2009 – I ZR 114/06 Die Ehefrau des Beklagten hatte – wohl ohne das Wissen des Ehemannes – Schmuck unter der Markenbezeichnung Cartier bei angeboten. Das Mode-Label hat sich gegen die und Verletzung von durch Abmahnung und Unterlassungsklage an den -Inhaber des – Accounts gehalten. Der hat in diesem Fall die des -Inhaber bejaht. Er sei zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Seine für eine Schutzrechtsverletzung sowie einen Wettbewerbsverstoßes wäre aber gegeben. Er habe nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlange. Nunmehr bestätigt der die für Dritter bei , wenn der Inhaber Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert oder diesen selbst mitgeteilt habe.

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Eine allgemeine Berufung auf § 4 der Mitglieds-AGB von reicht nicht aus, um eine eines mitgliedsaccounts zu begründen. Ein gesperrtes kann im Eilrechtsschutz die Freischaltung des Zugangs erwirken.

Tenor: (…) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Antragstellerin mit dem Mitgliedsnamen „…” für den Handel auf der -Plattform freizuschalten.
Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Auslagen der aus dem Verfahren ausgeschiedenen ursprünglichen Antragsgegnerin International AG Zweigniederlassung Deutschland, Albert-Einstein-Ring 2 – 6, 14532 Kleinmachnow. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung mit Ausnahme der Kosten des Verfahrens der sofortigen ; diese fallen der Antragstellerin zur Last.
Der Wert für das Verfahren der sofortigen wird auf 10.000 € festgesetzt.

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