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BGH, Urteil vom 11. März 2009 – I ZR 114/06 Die Ehefrau des Beklagten hatte – wohl ohne das Wissen des Ehemannes – Schmuck unter der Markenbezeichnung Cartier bei eBay angeboten. Das Mode-Label hat sich gegen die Markenrechtsverletzung und Verletzung von Urheberrecht durch Abmahnung und Unterlassungsklage an den Account-Inhaber des eBay – Accounts gehalten. Der BGH hat in diesem Fall die Haftung des Account-Inhaber bejaht. Er sei zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Seine Haftung für eine Schutzrechtsverletzung sowie einen Wettbewerbsverstoßes wäre aber gegeben. Er habe nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlange. Nunmehr bestätigt der BGH die Haftung für Dritter bei eBay, wenn der Inhaber Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert oder diesen selbst mitgeteilt habe.
Eine allgemeine Berufung auf § 4 der Mitglieds-AGB von eBay reicht nicht aus, um eine Sperrung eines mitgliedsaccounts zu begründen. Ein gesperrtes Mitglied kann im Eilrechtsschutz die Freischaltung des Zugangs erwirken.
Tenor: (…) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Antragstellerin mit dem Mitgliedsnamen „…” für den Handel auf der eBay-Plattform freizuschalten.
Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Auslagen der aus dem Verfahren ausgeschiedenen ursprünglichen Antragsgegnerin eBay International AG Zweigniederlassung Deutschland, Albert-Einstein-Ring 2 – 6, 14532 Kleinmachnow. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung mit Ausnahme der Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde; diese fallen der Antragstellerin zur Last.
Der Wert für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird auf 10.000 € festgesetzt.




