Artikel-Schlagworte: „Arbeitsrecht“
BAG, Urteil vom 22. September 2009 – 1 AZR 972/08 – Eine gewerkschaftliche Aktion, bei der kurzfristig aufgerufene Teilnehmer durch den Kauf geringwertiger Waren oder das Befüllen und Stehenlassen von Einkaufswagen in einem Einzelhandelsgeschäft eine Störung betrieblicher Abläufe herbeiführen, ist im Arbeitskampf nicht generell unzulässig. Allerdings greift eine derartige „Flashmob-Aktion“ in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers ein. Ein solcher Eingriff kann aber aus Gründen des Arbeitskampfes gerechtfertigt sein. Gewerkschaftliche Maßnahmen, die zur Durchsetzung tariflicher Ziele auf eine Störung betrieblicher Abläufe gerichtet sind, unterfallen der durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 29.09.2008 Tage die Berufung des Handelsverbandes Berlin-Brandenburg (HBB) zurückgewiesen, mit welcher der Gewerkschaft ver.di der Aufruf zu so genannten „Flashmob”-Aktionen untersagt werden sollte, bei denen viele Personen in bestreikten Filialen seiner Mitgliedsunternehmen zur Blockade des Kassenbereichs Pfennigartikel kaufen bzw. Einkaufswagen voll packen und stehen lassen sollen.
Derartige Aufrufe zur Ergänzung laufender Streikmaßnahmen seien zulässig und durch die den Tarifvertragsparteien zugewiesene freie Wahl der Kampfmittel grundrechtlich geschützt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.08.2008 – 9 AZR 632/07 – Am Ende eines Arbeitsverhältnisses kommt es oft zu Reibereien zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese schlagen sich nicht selten auch in dem Arbeitszeugnis nieder. Dabei ist rechtlich das Zeugnis wohlwollend zu erteilen, d. h. dem Arbeitnehmer dürfen die Perspektiven für eine berufliche Zukunft nicht verbaut werden. Vorliegend hatte das BAG zu einem Ergänzungsanspruch eines Redakteuers einer Tageszeitung zu entscheiden.
LAG Hamm, Beschluss vom 30.06.2008, Az. 2 Ta 871/07 – Wenn gemäß § 104 Satz 2 UrhG keine Vergütung vereinbart worden ist, so sind nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Zivilgerichte zuständig. So entschied jetzt das LAG Hamm, obwohl der Kläger umfangreiche urheberrechtliche Sonderleistungen im Arbeitsverhältnis behauptete. Im Arbeitsrecht und im Urheberrecht wird also künftig folgende Zweiteilung zu beachten sein:
„Nur wenn über das Zustandekommen der zuständigkeitsbegründenden Vereinbarung Streit herrscht, bedarf es zur Klärung der Zuständigkeitsfrage einer Beweiserhebung (…). Wird wie vorliegend ein Anspruch aus dem Urheberrechtsgesetz geltend gemacht, ist gemäß § 104 Satz 1 UrhG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.” LAG Hamm, a. a. O.




