Artikel-Schlagworte: „Auskunft“

Weder IT-Sicherheit noch Wiederanlauf- oder Notfallkonzepte haben den aktuellen Ausfall des Rechenzentrums der Uni Kiel aufgehalten. Mit betroffen sind auch Service-Leistungen für die Universitätsbibliothek Kiel. Tausende Studenten könnnen ihre Bücher nicht zurückgeben, das Ende der Leihfrist einsehen, usw. Nun – nach immerhin wohl zwei Tagen – kommt auch noch mal die Polizei in´s Haus. Ob danach sofort der Betrieb aufgenommen werden kann, erscheint fraglich.

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OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.2009, Az. 11 W 21/09 – Red. Leitsätze:

  1. Der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG setzt eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus.
  2. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist die richterliche Anordnung der Auskunftspflicht über Verkehrsdaten die Voraussetzung für den Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegenüber dem Internet-Provider.
  3. Nach dem Erwägungsgrund 14 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2004/48/EG) zeichnen sich in gewerblichem Ausmaß vorgenommene Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden, so dass Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, in der Regel nicht erfasst sind.

Anm RA Exner, Kiel: Hierzu ebenso bereits LG Kiel (Beschluß vom 02.09.2009, Az. 2 O 221/09 und Beschluß vom 6.5.2009, 2 O 112/09). Das LG Kiel widerspricht damit der Rechtsprechung der Berufungsinstanz, also des OLG Schleswig (Beschluß vom 13.08.2009, Aktenzeichen 6 W 15/09), mit Hinweis auf den Gesetzeswortlaut.

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LG Kiel, Beschluß vom 02.09.2009, Az. 2 O 221/09 – Red. Leitsätze:

  1. Die zwingende Voraussetzung eines Bestehens der Auskunftsverpflichtung, dass der Betroffene nämlich an einer urheberrechtsverletzenden Handlung im Sinne des § 101 Abs. 1 und/oder 2 UrhG beteiligt ist, kann nicht von vornherein verzichtet werden.
  2. § 101 Abs. 9 UrhG erlaubt zweifelsfrei keine grundrechtsverletzende „Rasterfahndung“, wer aus der Menge der Anschlussinhaber möglicherweise Urheberrechte in gewerblichem Ausmaß verletzt haben könnte.
  3. Unabhängig davon ist ein Handeln in gewerblichen Ausmaß vorliegend grundsätzlich nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, weil der Drittauskunftsanspruch (gegen den Provider) neben der Erbringung der Dienstleistung in „gewerblichem Ausmaß“ durch den Dritten voraussetzt, dass die Urheberrechtsverletzung nach § 101 Abs. 1 UrhG selbst in „gewerblichem Ausmaß“ begangen worden ist.
  4. Ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien kann für sich allein unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der Rechtsverletzungen nie „gewerbliches Ausmaß“ begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internet-Tauschbörse geschieht.

Anm.: Das LG Kiel bekräftigt und vertieft nochmals seine Rechtsprechung zur Voraussetzung des “gewerblichen Ausmasses” (zuvor bereits: LG Kiel, Beschluß vom 06.05.2009, Az. 2 O 112/09) bei dem Anspruch auf Erteilung von Auskünften durch Provider (§ 101 Abs. 9 UrhG). Das LG Kiel widerspricht damit auch der Rechtsprechung der Berufungsinstanz, also des OLG Schleswig (Beschluß vom 13.08.2009, Aktenzeichen 6 W 15/09), mit Hinweis auf den Gesetzeswortlaut.

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LG Kiel, Beschluß vom 6.5.2009, 2 O 112/09 – Red. Leitsätze

  1. Der Drittauskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG setzt neben der Erbringung der Dienstleistung in “gewerblichem Ausmaß” durch den Dritten voraus, dass die Urheberrechtsverletzung nach § 101 Abs. 1 UrhG selbst in “gewerblichem Ausmaß” begangen worden ist.
  2. In “gewerblichem Ausmaß” begangene Rechtsverletzungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden.
  3. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, fallen in der Regel nicht unter diesen Begriff, sondern erst Handlungen mit einer Einnahmeerzielungsabsicht oder eine nach außen deutlich werdende Teilnahme der Anschlussinhaber am Erwerbsleben.

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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 11.08.2009, Az. 3 W 45/09 – Red. Leitsätze:

  1. Zwar hat der Antragsteller dargelegt, dass es technische Möglichkeiten der Zugangserschwerung zu kinderpornografischen Inhalten gibt, die die Gefahr einer Sperrung auch seiner Seite beinhalten – ob diese Alternative aber tatsächlich verwirklicht wird, ist bislang nicht sicher.
  2. Die Vorlage der Selbstverpflichtung kann nicht vom Provider verlangt werden, wiel die Vorlagepflicht nach § 142 ZPO nicht dazu dient, unbekannte Tatsachen auszuforschen, sondern lediglich dazu, streitige Tatsachen beweisen zu können.
  3. Die Vorschrift über die Vorlagepflicht nach § 142 ZPO ist in Eilverfahren nicht anwendbar, da der Antragsteller hier im Rahmen der ihm obliegenden Glaubhaftmachung auf präsente Beweismittel beschränkt ist (§§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 2 ZPO).

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BGH, Beschluss vom 4. August 2009, Az. VI ZR 228/08 – Datenschutz geht nicht so weit, dass man die Einkommensverhältnisse der Ehefrau bei einem Antrag von Prozesskostenhilfe (PKH) verschweigen dürfte. Diese Erfahrung musste ein Kollege aus Hamburg machen. Dass er schließlich sogar den Bundesgerichtshof anrief darf verwundern: Immerhin ist bei dem Bezug von staatlichen Leistungen die Bedürftiigkeit zu prüfen und in der Regel Voraussetzung für die Gewährung von staatlichen Mitteln.

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OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.07.2009, Az. 16 U 257/08 – Red. Leitsätze:

  1. Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Rechtspflicht zur Auskunftserteilung gibt es nach ständiger Rechtsprechung nicht.
  2. Die in Art. 5 Abs. 1 GG gesicherte Eigenständigkeit der Presse reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen. In den Vorschriften der ZPO und der StPO zur Zeugnisverweigerung von Pressemitarbeitern wird bestimmt, dass für Mitarbeiter an periodischen Druckwerken keine Aussagepflicht insbesondere über die Person des Verfassers eines Beitrags besteht.
  3. Dementsprechend gibt es keinen Anspruch des von einer Berichterstattung Betroffenen gegenüber den Medien auf Aufklärung darüber, aus welchen Quellen sie bestimmte Informationen erhalten haben bzw. wer einen Artikel verfasst hat (vgl. auch Soehring, Presserecht, 3. A., Rn. 7.39, 8.6).
  4. Der Betroffene, der sich durch einen Beitrag in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt, wird dadurch nicht rechtlos gestellt, d er einen Anspruch auf Nennung von Namen und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs hat und der Verleger selbst für die zivilrechtlichen Folgen seiner Medienberichterstattung in vollem Umfang haftet.

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Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 7 O 17694/08 (n. rkr) – Der Chefkameramann des Films „Das Boot“ hat mit dem heute verkündeten Urteil der auf das Urheberrecht spezialisierten 7. Zivilkammer die erste Etappe auf dem Weg zu einer zusätzlichen Vergütung für seine damalige Tätigkeit weitgehend gewonnen. Die Beklagten (die Produzentin, eine Rundfunkanstalt als Kapitalgeber und ein Videoverwerter) wurden verurteilt, dem Kläger umfassend Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang der Film in den letzten sieben Jahren verwertet wurde. Nach Erteilung der Auskunft wird dann in einem zweiten Schritt zu klären sein, ob – und wenn ja, in welcher Höhe – der Kläger Anspruch auf einen „Nachschlag“ hat.

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