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	<title>Jur-Blog.de &#187; Auskunft</title>
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	<description>Blog zum IT-Recht - Rechtsanwalt Exner, Kiel</description>
	<lastBuildDate>Thu, 15 Jul 2010 14:04:00 +0000</lastBuildDate>
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		<title>OLG Schleswig: Immer Auskunft wegen gewerblichem Ausmaß im Filesharing. &#8211; Anm: Das geht zu weit!</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Mar 2010 09:31:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[OLG Schleswig, Beschluss vom 05.02.2010, Az. 6 W 26/09 &#8211; Red. Leitsätze: Durch die unbefugte öffentliche Zugänglichmachung des urheberrechtlich geschützten Werks über die Internettauschbörsen A und B liegen offensichtliche Verletzungen des Rechts aus § 19 a UrhG in gewerblichem Ausmaß vor. Die Beteiligte stellt ihre Internetanschlüsse in gewerblichem Ausmaß den Internetnutzern zur Verfügung. Dies gilt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>OLG Schleswig, Beschluss vom 05.02.2010, Az. 6 W 26/09 &#8211; Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Durch die unbefugte öffentliche Zugänglichmachung des urheberrechtlich geschützten Werks über die Internettauschbörsen A und B liegen offensichtliche Verletzungen des Rechts aus § 19 a UrhG in gewerblichem Ausmaß vor.</li>
<li>Die Beteiligte stellt ihre Internetanschlüsse in gewerblichem Ausmaß den Internetnutzern zur Verfügung.</li>
<li>Dies gilt im vorliegenden Fall auch für die Rechtsverletzung.</li>
<li>Der Senat folgt für den Bereich des <a href="http://www.jur-blog.de/tag/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a> der Auffassung, dass eine Mindestanzahl von Abrufen bereitgehaltener Dateien für die Annahme gewerbsmäßigen Ausmaßes nicht erforderlich ist (so auch LG Darmstadt GRUR-RR 2009, 13).</li>
<li>Maßgeblich ist vielmehr, dass der Nutzer eines <a href="http://www.jur-blog.de/tag/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a>-Dienstes danach strebt, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.</li>
<li>Der Anbieter eines geschützten Werks in einem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a>-Dienst erzielt den wirtschaftlichen Vorteil, Aufwendungen zu ersparen.</li>
</ol>
<p><strong>Anm. RA Exner</strong>: Das OLG Schleswig sieht ein &#8220;gewerbliches Ausmaß&#8221; schon bei einem Streben nach einem &#8220;wirtschafltichen Vorteil&#8221;. Hierfür soll jedes &#8220;Aufwendungen zu ersparen&#8221; ausreichen. <em>Das geht zu weit</em>! Auch beim &#8220;privaten Wirtschaften&#8221; wird danach gestrebt, Aufwendungen zu ersparen, z. B. wenn man sich ein (gleiches) Eis im Vorratspack, statt beim Laden um die Ecke kauft. Wird man deshalb gleich gewerblicher Eishändler? Wohl kaum. Wenn schon eine Wortlautauslegung zum Begriff &#8220;gewerblich&#8221;, so hätte hier eine genauere Untersuchung des Begriffs durch das OLG erfolgen müssen. Der Begriff wird im Steuerrecht, im Gewerberecht und im Wettbewerbsrecht unterschiedlich verwendet. Europarechtlich wäre zudem eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des Begriffs zwingend geboten. Methodisch überzeugt das Urteil daher nicht.</p>
<p>Angesichts des Streits über die Auslegung zwischen OLG Schleswig und LG Kiel (<a title="LG Kiel | Keine Rasterfahndung durch Auskunftsanspruch" href="http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2009-10/kiel-wiederholt-keine-auskunft-bei-filesharing-keine-rasterfahnung/" target="_self">Beschluß vom 02.09.2009, Az. 2 O 221/09</a>; <a title="LG Kiel | Gewerbliches Ausmass als Voraussetzung fuer Auskunft" href="http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2009-09/kiel-fileshraing-auskunft-gegen-provider-nur-bei-darlegung-eines-gewerblichen-ausmases/" target="_self">Beschluß vom 06.05.2009, Az. 2 O 112/09</a>) in der Rechtsfrage, liegt zudem eine auch inhaltlich sehr unbefriedigende Herleitung vor.</p>
<p><span id="more-2268"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>OLG Schleswig: <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> über Verkehrsdaten und zum Begriff in &#8220;gewerblichem Ausmaß&#8221; in § 101 UrhG (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a>)</h2>
<h3>OLG Schleswig, Beschluss vom 05.02.2010, Az. 6 W 26/09</h3>
<p><strong>Tenor</strong></p>
<ul>
<li>Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Kiel vom 25. September 2009 geändert und wie folgt neu gefasst:</li>
<li>Der Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> zu erteilen über Namen und Anschriften der Nutzer, denen die nachfolgend aufgeführten IP-Adressen zu den angegebenen Zeitpunkten (Zeitzone CEST) am 9. August 2009 zugeteilt waren:</li>
</ul>
<p style="padding-left: 90px;">IP-Adresse &#8211; Datum &#8211; Uhrzeit<br />
89.xxx.xxx.xxx 	- 09.08.2009 	- 20:54:08<br />
89.xxx.xxx.xxx 	- 09.08.2009 	- 05:59:45<br />
77.xxx.xxx.xxx 	- 09.08.2009 	- 20:03:01<br />
[...]</p>
<ul>
<li>Die Gerichtskosten trägt die Antragstellerin.</li>
<li>Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.</li>
<li>Der Gegenstandswert in beiden Instanzen wird auf jeweils 3.000 € festgesetzt.</li>
</ul>
<p><strong>Gründe</strong></p>
<p>I. Die Antragstellerin ist eine deutsche Tonträgerherstellerin und wertet Tonaufnahmen in Deutschland mit ausschließlichem Nutzungsrecht an kostenpflichtigen Downloadportalen im Internet und an verschiedenen Tonträgern aus, so u.a. das am 20. März 2009 veröffentliche Musikalbum der Gruppe S „&#8230;“. Dieses Album wird auch in einer Version als Limited Edition mit Bonus-Live-CD im Hardcover Buch als Doppel-CD vertrieben. Die Antragstellerin begehrt nach der Bereithaltung der Bild-/Tonaufnahmen in den Internettauschbörsen A und B durch Internetnutzer im Zusammenhang mit der Verfolgung eines Auskunftsanspruchs gem. § 101 Abs. 2 UrhG eine richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten gem. § 101 Abs. 9 UrhG, die die Beteiligte für dynamische IP-Adressen am 9. August 2009 erhoben hat.</p>
<p>Die Antragstellerin trägt vor, von bislang unbekannten Internetnutzern sei am 9. August 2009 das geschützte Musikwerk in den Internettauschbörsen B bzw. A widerrechtlich zum Herunterladen angeboten worden. Hierzu hätten die jeweiligen Nutzer Internetzugänge der Beteiligten bzw. etwaiger weiterer beteiligter Dienstleister (Reseller) genutzt. Gegenüber den beteiligten Internetdienstleistern bestehe ein Anspruch auf <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunftserteilung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunftserteilung">Auskunftserteilung</a> über die Verletzer, insbesondere auf Angabe der Namen und Anschriften gem. §§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1, 16, 17, 19 a UrhG. Weil die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erteilt werden könne, sei nach § 101 Abs. 9 UrhG eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich.</p>
<p>Im Wege der einstweiligen Anordnung ist auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin mit Senatsbeschluss vom 13. August 2009 (6 W 15/09) der Beteiligten bis zum Abschluss des Verfahrens untersagt worden, die maßgeblichen Daten zu löschen, aus denen sich die Namen und Adressen der Nutzer anhand der zu den angegebenen Zeitpunkten zugeteilten IP-Adresse ergeben.</p>
<p>Durch den jetzt mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag auf Gestattung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunftserteilung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunftserteilung">Auskunftserteilung</a> durch die Beteiligte zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.</p>
<p>Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin die Zulassung der Verwendung von Verkehrsdaten weiter.</p>
<p>II. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 101 Abs. 9 Satz 6 UrhG zulässig und begründet. Im Verhältnis zur Antragstellerin ist die Verwendung der Verkehrsdaten der Beteiligten zu den bezeichneten IP-Adressen vom 9. August 2009 nach § 101 Abs. 9 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 UrhG zulässig.</p>
<p>Für das &#8211; vor dem 1. September 2009 eingeleitete &#8211; Verfahren gelten auch nach dem Inkrafttreten des FamG die Vorschriften des FGG gem. § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG i. V. m. Artikel 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-Reformgesetz weiter. Die Antragstellerin hat die Voraussetzung für eine Anordnung nach § 101 Abs. 2, Abs. 9 UrhG gem. § 15 FGG glaubhaft gemacht.</p>
<p>Die Antragstellerin ist als Inhaberin des ausschließlichen Verwertungsrechts des Musikalbums der Gruppe S „&#8230;“ im Sinne der §§ 16, 17, 19 a UrhG aktivlegitimiert. Durch die unbefugte öffentliche Zugänglichmachung des urheberrechtlich geschützten Werks über die Internettauschbörsen A und B liegen offensichtliche Verletzungen des Rechts aus § 19 a UrhG in gewerblichem Ausmaß vor.</p>
<p>1. Der Anspruch auf Drittauskunft nach § 101 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 9 UrhG setzt nach herrschender Meinung eine Rechtsverletzung in „gewerblichem Ausmaß“ voraus, auch wenn in § 101 Abs. 2 UrhG ausdrücklich nur ein gewerbliches Handeln des auf <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> in Anspruch genommenen Dienstleisters genannt ist. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.</p>
<p>Für das zusätzliche Erfordernis einer Verletzung in „gewerblichem Ausmaß“ spricht, dass § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG der Durchsetzung des Anspruchs aus Abs. 1 dient und in Anknüpfung an dessen Voraussetzungen den Kreis der zur <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> Verpflichteten erweitert („&#8230;unbeschadet von Abs. 1 auch&#8230;“).</p>
<p>Wenn schon das „gewerbliche“ Ausmaß Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Verletzers ist, dann muss dies bei wertender Betrachtung des Gesetzes auch gegenüber den in § 101 Abs. 2 UrhG benannten Dritten gelten (s. auch OLG Oldenburg, OLGR Oldenburg 2009, 109 ff.). Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die der Gesetzesneufassung zugrunde liegende Enforcement-Richtlinie (Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums), die ebenfalls eine Rechtsverletzung im „gewerblichen Ausmaß“ voraussetzt, sowie durch die Gesetzesbegründung, aus der sich das Erfordernis einer auch für die Drittauskunft qualifizierten Rechtsverletzung ergibt (vgl. BT-Drucksache 16/5048, S. 49).</p>
<p>Die Beteiligte stellt ihre Internetanschlüsse in gewerblichem Ausmaß den Internetnutzern zur Verfügung.</p>
<p>Dies gilt im vorliegenden Fall auch für die Rechtsverletzung.</p>
<p>In Rechtsprechung und Literatur wird bislang nicht gänzlich einheitlich gewertet, welche Voraussetzungen an eine Rechtsverletzung „gewerblichen Ausmaßes“ zu knüpfen sind (vgl. Musiol GRUR-RR 2009, 1 ff.; Otten GRUR-RR 2009, 369 ff. – beide mit umfangreichem Rechtsprechungsnachweis -; OLG Köln GRUR-RR 2009, 9 ff.; OLG Zweibrücken GRUR-RR 2009, 12 ff.; LG Darmstadt GRUR-RR 2009, 13 ff.; LG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/frankfurt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Frankfurt">Frankfurt</a> GRUR-RR 2009, 15 f.; OLG Oldenburg a.a.O.).</p>
<p>Im Erwägungsgrund 14 zur Entforcement-Richtlinie ist der Begriff des „gewerblichen Ausmaßes“ näher erläutert. Danach ist jede Rechtsverletzung erfasst, die auf einen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteil ausgerichtet ist. Eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauer sind danach für ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung nicht erforderlich. Dasselbe gilt für die Erzielung dauerhafter Einnahmen.</p>
<p>Der Senat folgt für den Bereich des <a href="http://www.jur-blog.de/tag/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a> der Auffassung, dass eine Mindestanzahl von Abrufen bereitgehaltener Dateien für die Annahme gewerbsmäßigen Ausmaßes nicht erforderlich ist (so auch LG Darmstadt GRUR-RR 2009, 13). Maßgeblich ist vielmehr, dass der Nutzer eines <a href="http://www.jur-blog.de/tag/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a>-Dienstes danach strebt, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Ohne gegenteilige Anhaltspunkte kann der Abruf einer urheber- oder leistungsschutzrechtlich geschützten Datei in einem legalen Umfeld nach allgemeiner Lebenserfahrung nur gegen Entgelt erwartet werden. Der Anbieter eines geschützten Werks in einem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a>-Dienst erzielt den wirtschaftlichen Vorteil, Aufwendungen zu ersparen. Denn mit dem Einstellen von Dateien in einen solchen Dienst bezweckt er, gleichermaßen eingestellte Dateien anderer Nutzer dieses Dienstes ebenfalls kostenfrei – widerrechtlich &#8211; herunterladen zu können. Somit ist auch das Heraufladen von Dateien für die Weiterverbreitung an eine unbegrenzte Zahl möglicher Nutzer eine Rechtsverletzung, die unmittelbar auf die Erlangung eines Vorteils ausgerichtet ist. Das öffentliche Angebot einer Datei zum Herunterladen ist keine private Nutzung (vgl. OLG Köln, Magazindienst 2009, 489 ff.).</p>
<p>Das „gewerbliche Ausmaß“ der hier maßgeblichen Rechtsverletzungen ergibt sich zudem aus der Schwere der Rechtsverletzungen (§ 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG; BT-Drucksache 16/8783, S. 50). Entscheidend bei der Feststellung der Schwere der Rechtsverletzung ist, ob diese üblicherweise mit einer auf einem gewerblichen Handeln beruhenden Rechtsverletzung verbunden ist. Der Senat folgt der Ansicht, dass dieses Ausmaß auch bei einem einmaligen Angebot eines kompletten Musikalbums während der relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase erreicht wird (OLG Köln a. a. O.). Wer ein solches Album unkontrolliert zum Herunterladen durch die Öffentlichkeit in eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/tauschborse/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tauschbörse">Tauschbörse</a> einstellt, verliert jeglichen Einfluss über die weitere Verbreitung dieser Datei und fügt dem Rechtsinhaber einen unkontrollierbaren Schaden zu. Ein solches Verhalten stellt eine Rechtsverletzung im Ausmaß entsprechend einer widerrechtlichen gewerblichen Nutzung der fremden Rechte durch den Verletzer dar.</p>
<p>Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass unter den in der Anlage aufgeführten IP-Adressen zu den jeweils aufgeführten Zeitpunkten die angegebenen Dateien angeboten wurden.</p>
<p>Das Musikalbum „&#8230;“ der Gruppe S ist am &#8230; März 2009 veröffentlich und auf den Markt gebracht worden. Am 9. August 2009 befand sich dieses Musikalbum weiterhin in der relevanten Verkaufs- bzw. Verwertungsphase. Dies ergeben die Darlegungen zu den entsprechenden Chart-Platzierungen in der Zeit von der 15. bis zur 33. Kalenderwoche 2009 (S. 9, 10 der Antragschrift vom 10. August 2009).</p>
<p>2. Der Anordnung steht nicht entgegen, dass die IP-Adressen möglicherweise Internet-Anschlüssen zugeordnet waren, deren Inhaber nicht selbst Verletzer im Sinne des Urheberrechts sind, sondern allenfalls als Störer haften. § 101 Abs. 2 UrhG setzt lediglich voraus, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt, nicht aber, dass diese Rechtsverletzung offensichtlich von einer bestimmten Person begangen worden ist. Das Anliegen des Gesetzgebers, die Verfolgung illegaler Verbreitung von geschützten Werken zu ermöglichen, würde leerlaufen, wenn die Gestattung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> aufgrund einer solchen Möglichkeit, die letztlich nie auszuschließen ist, so lange die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> nicht erteilt ist, abzulehnen wäre.</p>
<p>Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass bei einigen Softwareprodukten die Möglichkeit besteht, durch entsprechende Konfiguration des Clientprogrammes auf dem Rechner des Anschlussinhabers oder durch eine entsprechende Systemkonfiguration das Herunterladen von Daten gänzlich zu unterbinden. In einem solchen Fall wäre eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß allerdings zu verneinen, weil bei einer entsprechenden Einstellung der Software ein Herunterladen von Dateien nicht möglich wäre. Die Antragstellerin hat demgegenüber substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass aufgrund der Verwendung eines Suchprogramms die entsprechenden Hash-Werte entdeckt und testweise Dateien heruntergeladen werden konnten, wodurch die offensichtlichen Urheberrechtsverletzungen deutlich gemacht worden sind. Die Verwender nutzten also eventuelle technische Möglichkeiten, das Herunterladen zu verhindern, gerade nicht.</p>
<p>3. Die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunftserteilung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunftserteilung">Auskunftserteilung</a> ist verhältnismäßig (§101 Abs. 4 UrhG).</p>
<p>Dem tatsächlichen Aufwand der Beteiligten, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen, wird durch die Regelung zu Aufwendungsersatzansprüchen gem. § 101 Abs. 2 Satz 3 UrhG Rechnung getragen. Nur ausnahmsweise besteht ein Drittauskunftsanspruch dann nicht, wenn der Berechtigte kein oder nur ein äußerst geringes Interesse an der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> hat und das Interesse des Verpflichteten an der Geheimhaltung seiner Betriebsinterna oder auch nur angesichts des mit der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunftserteilung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunftserteilung">Auskunftserteilung</a> verbundenen Arbeitsaufwandes höher wiegt. Anhaltspunkte dafür sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Wie oben dargestellt, betrafen die einzelnen Rechtsverletzungen ein vollständiges aktuelles Musikalbum, also keine geringfügigen Urheberrechtsverletzungen.</p>
<p>4. Dieses Ergebnis hält auch grundgesetzlichen Wertmaßstäben stand. In das Grundrecht der den jeweiligen IP-Adressen zugeordneten Personen auf Schutz der Privatsphäre und der individuellen Kommunikation ohne Kenntnis Dritter (Fernmeldegeheimnis, Art. 10 Abs. 1 GG) wird nicht in verfassungswidriger Weise eingegriffen.</p>
<p>Wie dargelegt gefährdet das öffentliche Zugänglichmachen eines kompletten Albums in der relevanten Verkaufsphase in einer Internet-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/tauschborse/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tauschbörse">Tauschbörse</a> die wirtschaftliche <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verwertung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verwertung">Verwertung</a> des Werks durch den Berechtigten und damit das durch Art. 14 GG geschützte Urheberrecht in erheblicher Weise, weil nicht mehr kontrollierbar ist, in welchem Umfang von dem Angebot &#8211; widerrechtlich &#8211; Gebrauch gemacht wird.</p>
<p>Demgegenüber ist der vermeintliche Rechtsverletzer im Verfahren nach § 101 Abs. 2, Abs. 9 UrhG insoweit geschützt, als die ihn betreffenden Verkehrsdaten nur im Falle einer „offensichtlichen“ Rechtsverletzung „gewerblichen Ausmaßes“ und nur aufgrund richterlicher Entscheidung verwertet werden dürfen. Im Übrigen wird seine Rechtsposition durch eine entsprechende richterliche Anordnung nur mittelbar beeinträchtigt, denn erst einem späteren Verfahren ist die Feststellung vorbehalten, ob die geltend gemachte Rechtsverletzung von dem vermeintlichen Rechtsverletzer begangen worden ist und dieser zu Recht auf Unterlassung und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> in Anspruch genommen werden kann.</p>
<p>Zu berücksichtigen ist bei der Frage nach der Intensität des Eingriffs in das Schutzrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG weiter, dass die Mitteilung der dynamischen IP-Adresse, die zu einem bestimmten Zeitpunkt einem Anschlussinhaber zugewiesen war, wegen dieses relativ kurzen Zuweisungszeitraums nur beschränkte Informationen über die Kommunikation des betroffenen Internetnutzers liefert.</p>
<p>Wegen der relativ geringen Intensität des Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis tritt deshalb das Schutzrecht des von der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> betroffenen Anschlussinhabers gegenüber dem Anliegen zurück, offensichtliche Urheberrechtsverletzungen gewerblichen Ausmaßes zivilrechtlich verfolgen zu können.</p>
<p>5. Die Antragstellerin hat eine Gebühr gem. § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO zu tragen. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gem. § 131 Abs. 3 KostO gebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien selbst. Die Festsetzung des Geschäftswerts für beide Rechtszüge durch den Senat beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2, 31 Abs. 1 Satz 2 KostO. Anhaltspunkte für einen vom Regelwert abweichenden Geschäftswert liegen nicht vor (§ 30 Abs. 2 Satz 2 KostO).</p></blockquote>
<p><strong>Vorinstanz</strong>: LG Kiel, Beschluss vom 2509.2009, Az. 2 O 201/09</p>
<hr /><h2>Kommentare</h2><ul><li><a href="http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2010-03/olg-schleswig-immer-auskunft-gewerblichem-ausmass-filesharing-anm/#comment-381">24.03.2010</a>, <a href='http://www.netzwelt.de/forum/allgemeine-filesharing-diskussionen/69460-nuemann-lang-karlsruhe-abmahnung-wg-vermeintlicher-urheberrechtsverletzung-teil-2-a-545.html#post1254338' rel='external nofollow' class='url'>Anonymous</a> schreiben: [...]  [...]</li></ul><hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>UNI und Universitätsbibliothek Kiel: Brand in der Stromversorgung des Uni-Rechenzentrums legt alles lahm</title>
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		<pubDate>Mon, 18 Jan 2010 10:28:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internet-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Software / Hardware]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht und IT]]></category>
		<category><![CDATA[Vergaberecht IT]]></category>
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		<description><![CDATA[Weder IT-Sicherheit noch Wiederanlauf- oder Notfallkonzepte haben den aktuellen Ausfall des Rechenzentrums der Uni Kiel aufgehalten. Mit betroffen sind auch Service-Leistungen für die Universitätsbibliothek Kiel. Tausende Studenten könnnen ihre Bücher nicht zurückgeben, das Ende der Leihfrist einsehen, usw. Nun &#8211; nach immerhin wohl zwei Tagen &#8211; kommt auch noch mal die Polizei in´s Haus. Ob [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Weder IT-Sicherheit noch Wiederanlauf- oder Notfallkonzepte haben den aktuellen Ausfall des Rechenzentrums der Uni Kiel aufgehalten. Mit betroffen sind auch Service-Leistungen für die Universitätsbibliothek Kiel. Tausende Studenten könnnen ihre Bücher nicht zurückgeben, das Ende der Leihfrist einsehen, usw. Nun &#8211; nach immerhin wohl zwei Tagen &#8211; kommt auch noch mal die Polizei in´s Haus. Ob danach sofort der Betrieb aufgenommen werden kann, erscheint fraglich.</p>
<p><span id="more-2161"></span></p>
<blockquote>
<h2>Brand in der Stromversorgung des Uni-Rechenzentrums</h2>
<p>Aufgrund eines Brandes in der zentralen Stromversorgung des Rechenzentrums am Samstag, den 16. Jan. 2010, sind alle Systeme einschließlich des Zugangs zum Internet ausgefallen. Die kriminalpolizeilichen Ermittlungen zur Brandursache werden am Montag aufgenommen. Erst nach der Freigabe durch die Behörden kann mit den Reparaturarbeiten begonnen werden. Sobald uns nähere Informationen zur Verfügung stehen, werden wir sie in geeigneter Form bekannt geben.</p></blockquote>
<p style="padding-left: 30px;">Störungsmeldung auf http://www.uni-kiel.de/ vom 18.01.2010 &#8211; 11:20 Uhr</p>
<p><strong>Hinweis für Nutzer der UB</strong>: Telefonisch erhielt ich eben &#8211; ca. 11:00 Uhr &#8211; die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a>, der Fristlauf bei der Buchentleihe werde ausgesetzt. Es sei jedoch täglich die Webseite der Universitätsbibliothek Kiel zu prüfen. Einen Tag nach Wiederanlauf werde auch der Fristlauf für die entliehenen Medien wieder aufgenommen.</p>
<h3>Mangelnde Information und IT-Sicherheit</h3>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>Beispiel</strong>: Zugang zum Terminal UB-Kiel &#8211; Es sind weder Verlängerung, Kontrolle der Rückgabe möglich. Doch auf der zentralen Seite der Universitätsbibliothek Kiel kann der Internetnutzer nur eine Fehlermeldugn finden.</p>
<blockquote><p><strong>Not Found</strong><br />
The requested URL /ub/ was not found on this server.<br />
Apache/2.2.3 (Debian) DAV/2 PHP/5.2.0-8+etch16 mod_ssl/2.2.3 OpenSSL/0.9.8c Server at www.uni-kiel.de Port 80</p></blockquote>
<p style="padding-left: 30px;">Störungsmeldung auf http://www.uni-kiel.de/ub/ vom 18.01.2010 &#8211; 11:21 Uhr</p>
<h3>Naheliegende Maßnahmen: Notfallkonzept</h3>
<p>Soeben habe ich telefonisch angeregt, dass die Information auf der zentralen Seite der Unsiversität wenigstens auch auf der Seite der Universitätsbibliothek Kiel eingestellt werden oder dorthin verlinkt werden sollte.</p>
<p>Offenbar gibt es gegen solche Ausfälle, seien sie technisch bedingt, durch Mitarbeiter oder böswillige Dritte verursacht, nicht oder kein hinreichend ausgearbeitetes Konzept. Zugegeben: Brände sind bei IT-Anlagen eine gefährliche Störungsursache. Nicht nur das Feuer selbst sondern und gerade der Einsatz von Löschmitteln kann hier erheblichen Schaden anrichten.</p>
<p>Als Berater für zwei größere mittelständische Unternehmen habe ich die entsprechende Beratung für solche Konzepte, Business Continuity Plan  (BCP) erarbeitet bzw. begleitet. Es empfhielt sich für die Beauftragung von Sicherheitsdiensten, Einkauf von IT-Backup, Outsourcing, Vereinbarung von Verfügbarkeinten von IT-Diensten, etc. entsprechende Überlegungen einzubeziehen.</p>
<p>Für eine Universität gilt dies bei einer zentralen Diensterbringung im eingen Haus ebenfalls.</p>
<p>Rechtsanwat Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>OLG Frankfurt: Provider &#8211; Auskunft nach § 101 Abs. 2 UrhG nur bei Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß</title>
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		<pubDate>Tue, 08 Dec 2009 10:19:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Provider-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht und IT]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[Urheber- / Bildrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunft]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Provider]]></category>
		<category><![CDATA[TKG]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsdaten]]></category>

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		<description><![CDATA[OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.2009, Az. 11 W 21/09 &#8211; Red. Leitsätze: Der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG setzt eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist die richterliche Anordnung der Auskunftspflicht über Verkehrsdaten die Voraussetzung für den Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegenüber dem Internet-Provider. Nach dem Erwägungsgrund 14 der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>OLG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/frankfurt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Frankfurt">Frankfurt</a>, Beschluss vom 12.05.2009, Az. 11 W 21/09 &#8211; Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG setzt eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus.</li>
<li>Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist die richterliche Anordnung der Auskunftspflicht über Verkehrsdaten die Voraussetzung für den Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegenüber dem Internet-Provider.</li>
<li>Nach dem Erwägungsgrund 14 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2004/48/EG) zeichnen sich in gewerblichem Ausmaß vorgenommene Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden, so dass Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, in der Regel nicht erfasst sind.</li>
</ol>
<p>Anm RA Exner, Kiel: Hierzu ebenso bereits LG Kiel (<a title="LG Kiel | Provider-Auskunft II" href="http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2009-10/kiel-wiederholt-keine-auskunft-bei-filesharing-keine-rasterfahnung/" target="_self">Beschluß vom 02.09.2009, Az. 2 O 221/09</a> und <a title="LG Kiel | Provider-Auskunft I" href="http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2009-09/kiel-fileshraing-auskunft-gegen-provider-nur-bei-darlegung-eines-gewerblichen-ausmases/" target="_self">Beschluß vom 6.5.2009, 2 O 112/09</a>). Das LG Kiel widerspricht damit der Rechtsprechung der Berufungsinstanz, also des OLG Schleswig (Beschluß vom 13.08.2009, Aktenzeichen 6 W 15/09), mit Hinweis auf den Gesetzeswortlaut.</p>
<p><span id="more-2123"></span>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>OLG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/frankfurt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Frankfurt">Frankfurt</a>: Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG setzt Rechtsverletzung mit gewerblichem Ausmaß voraus</h2>
<h3>OLG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/frankfurt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Frankfurt">Frankfurt</a>, Beschluss vom 12.05.2009, Az. 11 W 21/09</h3>
<p><strong>Tenor</strong></p>
<ol>
<li>Der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts <a href="http://www.jur-blog.de/tag/frankfurt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Frankfurt">Frankfurt</a> am Main vom 4.2.2009 (2/6 O 33/09) wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Gestattungsantrag an das Landgericht zurückverwiesen.</li>
<li>Die außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien selbst; Gerichtskosten werden nicht erhoben.</li>
<li>Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000,00 € festgesetzt.</li>
</ol>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>I. Die Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte gemäß §§ 15, 16, 17 und 19a UrhG an dem Filmwerk „X“. Die Beschwerdeführerin ist ein Internet-Provider.</p>
<p>Die Antragstellerin trägt vor, sie habe festgestellt, dass das Werk „X“ von IP-Adressen aus, die die Beschwerdeführerin vergeben habe, in einer Internet-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/tauschborse/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tauschbörse">Tauschbörse</a> zum <a href="http://www.jur-blog.de/tag/download/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Download">Download</a> angeboten worden sei.</p>
<p>Die Antragstellerin hat beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen besonderer Dringlichkeit durch den/die Vorsitzende(n) allein – anzuordnen, der Beschwerdeführerin zu gestatten, ihr unter Verwendung der vorhandenen Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/tkg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with TKG">TKG</a> <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> zu erteilen über Namen und Anschrift derjenigen Nutzer, denen zu den im Antrag bezeichneten Zeitpunkten die im Antrag aufgeführten IP-Adressen zugewiesen waren.</p>
<p>Das Landgericht hat am 4.2.2009 wegen Dringlichkeit ohne Anhörung der Beschwerdeführerin im Wege der einstweiligen Anordnung die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunftserteilung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunftserteilung">Auskunftserteilung</a> unter Verwendung von Verkehrsdaten antragsgemäß gestattet, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt und den Streitwert auf 6.000 € festgesetzt.</p>
<p>Gegen diesen Beschluss, der ihr durch den Gerichtsvollzieher im Parteiweg zugestellt worden ist, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25.2.2009 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie begehrt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Sie macht geltend, es fehle an einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß, und behauptet, sie habe Verkehrsdaten allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a <a href="http://www.jur-blog.de/tag/tkg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with TKG">TKG</a> gespeichert.</p>
<p>Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten und der Antragstellerin wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 4.2.2009 und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur anderweitigen Behandlung und erneuten Entscheidung.</p>
<p>1. Die Beschwerde ist zulässig.</p>
<p>a) Die sofortige Beschwerde ist statthaft.</p>
<p>Dies folgt aus § 101 Abs. 9 Satz 6 UrhG, der die sofortige Beschwerde gegen eine Anordnung, mit der die Zulässigkeit der Datenübermittlung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG ausgesprochen wird, eröffnet. Gegen eine nur vorläufige Entscheidung wäre das Rechtsmittel der einfachen Beschwerde zulässig (Bassenge in Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 10. Aufl., § 19 FGG Rz 6).Der angefochtene Beschluss ist jedoch objektiv eine das Verfahren vor dem Landgericht abschließende Entscheidung. Das Landgericht hat zwar tenoriert, die Verwendung der Verkehrsdaten werde „im Wege der einstweilige Anordnung gestattet“. Es ergeben sich jedoch weder aus der Begründung des Beschlusses noch aus der Verfahrensweise des Landgerichts Anhaltspunkte dafür, dass es sich nur um eine vorläufige Entscheidung handelt.</p>
<p>Dafür, dass das Landgericht eine das Verfahren abschließende Entscheidung getroffen hat, spricht insbesondere, dass das Landgericht eine Kostenentscheidung getroffen hat, für die im Rahmen einer lediglich vorläufigen Anordnung kein Raum gewesen wäre, und den Streitwert festgesetzt hat.</p>
<p>Vor allem aber hätte das Landgericht der Beschwerdeführerin anlässlich der Bekanntmachung des Beschlusses Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen und das Verfahren dann fortsetzen müssen, wenn es nur eine Zwischenregelung hätte treffen wollen.</p>
<p>Die Entscheidung des Landgerichts kann auch nicht als eine isolierte einstweilige Anordnung angesehen werden. Darauf könnten zwar die Entscheidung ohne Anhörung der Beschwerdeführerin und die Verfahrensweise der Geschäftsstelle hindeuten, die – möglicherweise mit Blick auf die von der Antragstellerin beantragte Entscheidung im Wege einer einstweiligen Verfügung – die Zustellung des Gerichtsbeschlusses der Antragstellerin überlassen hat. Das – für die bis zum 1.9.2009 eingeleiteten Verfahren noch anzuwendende – Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kennt jedoch, anders als die Zivilprozessordnung, kein selbständiges Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das ohne ein anhängiges Hauptsacheverfahren geführt werden könnte (vgl. BGH NJW 2001, 2181; Bassenge, a.a.O. § 24 Rz 13).</p>
<p>Als einstweilige Anordnung könnte die Entscheidung auch keinen Bestand haben, weil sie die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnähme (OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008, 6 Wx 2/08, MMR 2008, 820).</p>
<p>b) Die Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt.</p>
<p>Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist die richterliche Anordnung der Auskunftspflicht über Verkehrsdaten die Voraussetzung für den Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegenüber dem Internet-Provider (vgl. BT-Drucks 16/5048, S. 63; ebenso OLG Düsseldorf, Beschuss vom 08.12.2008, 20 W 130/08, K&amp;R 2009, 122). Jedenfalls entfällt das Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Inanspruchnahme des Dritten, wenn die Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten rechtskräftig ablehnt ist. Zudem ist vor Anordnung der Gestattung zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs vorliegen. Abzuwägen ist, ob der Antragsteller Inhaber eines geistigen Schutzrechts ist, ob eine Verletzung dieses Rechts angenommen werden kann und ob die Schwere der Rechtsverletzung den Grundrechtseingriff rechtfertigt (vgl. BT-Drucks 16/5048, S. 36). Hinzu kommt, dass die Beteiligte in ihren Rechten beeinträchtigt wird, weil die Gestattung bewirkt, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr sanktionslos die Daten löschen kann, da sie sich in diesem Fall nach §§ 280 Abs. 1, 281 BGB i.V.m. § 101 Abs. 2 UrhG schadensersatzpflichtig machen würde (vg. OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 &#8211; 6 Wx 2/08, MMR 2008, 820).</p>
<p>2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.</p>
<p>Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 101 Abs. 9 S. 7, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO. Das Landgericht hat in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Anordnung nicht ergangen wäre, wenn die Beschwerdeführerin ihren Vortrag schon in erster Instanz gehalten hätte.</p>
<p>Zwar liegt auch nach Ansicht des Senats eine offensichtliche Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vor. Es bedarf jedoch der Feststellung, ob der streitige Tatsachenvortrag der Beschwerdeführerin, die gemäß § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG für die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> passiv legitimiert ist, sie habe allein nach § 113a <a href="http://www.jur-blog.de/tag/tkg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with TKG">TKG</a> Verkehrsdaten gespeichert, zutreffend ist. Die Erteilung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> dürfte dann nicht gestattet werden.</p>
<p>a) Das Vorliegen von Rechtsverletzungen hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22.4.2009 durch die bloße Bezeichnung der Rechtsverletzung in einem Klammerzusatz als „vermeintliche“ nicht mehr ausreichend substantiiert bestritten, nachdem die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 30.3.2009 (Bl. 82-86 d.A.) im Einzelnen dargelegt hat, dass jeweils auch ein <a href="http://www.jur-blog.de/tag/download/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Download">download</a> des Films zur Dokumentation der konkreten Rechtsverletzung erfolgt ist.</p>
<p>b) Der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG setzt eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, 6 W 182/08, zitiert nach Juris Rn. 9 m.w.N.). Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin liegt diese Voraussetzung vor.</p>
<p>Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß ist jedenfalls dann gegeben, wenn wie hier eine vollständige <a href="http://www.jur-blog.de/tag/film/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Film">Film</a>-DVD mit einer Laufzeit von 150 Minuten, die im Oktober 2008 veröffentlicht worden ist, wenig später am 12.01.2009 im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses, dem der Gesetzgeber gefolgt ist, kommt eine Rechtsverletzung &#8220;in gewerblichem Ausmaß&#8221; unter anderem dann in Betracht, wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, kurz nach ihrer Veröffentlichung im Internet angeboten wird (BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Dieser klar geäußerte Wille des Gesetzgebers ist im Gesetzeswortlaut hinreichend zum Ausdruck gekommen und daher, weil sich auch aus systematischen Erwägungen nichts anderes ergibt, für die Auslegung der Vorschrift maßgeblich (ebenso OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, 6 W 182/08, zitiert nach Juris Rn. 10 m.w.N.).</p>
<p>Der Gesetzgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass er einen Gleichlauf des deutschen Urheberrechtsgesetzes mit der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2004/48/EG &#8211; nachfolgend: Richtlinie) wollte (siehe BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Nach dem Erwägungsgrund 14 der Richtlinie zeichnen sich in gewerblichem Ausmaß vorgenommene Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden, so dass Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, in der Regel nicht erfasst sind. Gerade vor diesem Hintergrund hat der deutsche Gesetzgeber in § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG durch objektive Kriterien die Voraussetzungen konkretisiert, bei deren Vorliegen in der Regel zugleich ein gewerbliches Ausmaß nach dem Verständnis der Richtlinie zu bejahen ist (BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Da sich – worauf der Bundesrat in seiner Stellungnahme hingewiesen hatte (BT-Drucks. 16/5048 S. 59) – der Umfang der Rechtsverletzung bei den Internet-Tauschbörsen vor Erteilung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> nicht feststellen lässt, hat der Gesetzgeber klargestellt, dass sich das gewerbliche Ausmaß auch aus der Schwere der beim Rechtsinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung ergeben kann.</p>
<p>Es reicht danach aus, dass die Rechtsverletzung ein Ausmaß aufweist, wie dies üblicherweise mit einer auf einem gewerblichen Handeln beruhenden Rechtsverletzung verbunden ist (OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, 6 W 182/08, zitiert nach Juris Rn. 11). Verletzungshandlungen, die lediglich einzelne, vergleichsweise kleine Dateien betreffen, tragen die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes nicht (vgl. Bohne in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage, § 101 Rn. 19). Eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß liegt jedoch vor, wenn eine umfangreiche Datei in eine Internet-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/tauschborse/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tauschbörse">Tauschbörse</a> zum kostenlosen Herunterladen eingestellt wird. Das Anbieten in einer <a href="http://www.jur-blog.de/tag/tauschborse/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tauschbörse">Tauschbörse</a> ermöglicht die Verbreitung dieser Datei in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen. Wer ein aktuell auf dem Markt befindliches, umfangreiches urheberrechtlich geschütztes Werk anbietet, dem ist dabei nach der Lebenserfahrung auch bekannt, dass er hierzu nicht berechtigt ist, so dass er nicht in gutem Glauben handelt (ebenso OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, 6 W 182/08, zitiert nach Juris Rn. 14). Wer sich an einer <a href="http://www.jur-blog.de/tag/tauschborse/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tauschbörse">Tauschbörse</a> mit dem Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werks beteiligt, wird zudem nach der Lebenserfahrung regelmäßig zugleich in der Absicht handeln, selbst kostenlos widerrechtlich angebotene Werke herunterzuladen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen (ebenso OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, 6 W 182/08, zitiert nach Juris Rn. 13).</p>
<p>c) Der Tatsachenvortrag der Beschwerdeführerin, die Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten sei auf eine rechtlich unmögliche Leistung gerichtet, weil sie solche Daten allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a <a href="http://www.jur-blog.de/tag/tkg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with TKG">TKG</a> gespeichert habe, ist jedoch entscheidungserheblich.</p>
<p>Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe am 8.2.2007 die Speicherung von Verkehrsdaten vollständig eingestellt. Sie habe solche Daten ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr für die wenigen Kunden gespeichert, deren Verträge noch eine zeit- oder volumenbasierte Abrechnung vorsehen. Allein zu Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus § 113 a <a href="http://www.jur-blog.de/tag/tkg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with TKG">TKG</a> habe sie ab dem 29.12.2008 die Speicherung der gesetzlich vorgeschriebenen Daten aufgenommen.</p>
<p>Die Gestattung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG schafft zwar die datenschutzrechtliche Grundlage dafür, dass die Beschwerdeführerin berechtigt ist, die von der Antragstellerin begehrten Daten nicht zu löschen. Dass § 101 Abs. 9 UrhG nach dem Willen des Gesetzgebers auch eine datenschutzrechtliche Erlaubnis enthält, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zur Parallelvorschrift § 140 b PatG (BT-Drucks. 16/5048, S. 40). § 101 Abs. 9 Satz 9 UrhG stellt klar, dass die einschlägigen Datenschutzregelungen nur außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschriften uneingeschränkt gelten. § 101 Abs. 9 UrhG bildet einen Erlaubnistatbestand jedoch nur für die gemäß § 96 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/tkg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with TKG">TKG</a> gespeicherten Verkehrsdaten, nicht für die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a <a href="http://www.jur-blog.de/tag/tkg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with TKG">TKG</a> gespeicherten Daten. § 113a Abs. 4 Nr. 1 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/tkg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with TKG">TKG</a>, der die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung umsetzt, verpflichtet zwar seit 1. 1. 2009 zur Speicherung der IP Adressen für sechs Monate. Diese Daten dürfen die Diensteanbieter nach §§ 113b S. 1 Halbs. 2, 113 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/tkg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with TKG">TKG</a> zwar auch verwenden, um staatlichen Stellen zu bestimmten hoheitlichen Zwecken <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> über den Anschlussinhaber zu erteilen. Die Daten dürfen jedoch nicht für eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> an Private für deren Rechtsverfolgung genutzt werden (Kitz, NJW 2008, 2374, 2376; Hoeren, NJW 2008, 3099, 3101; Jüngel/Geißler, MMR 2008, 787, 791/792; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 101 Rn. 37). Der Bundestag hat den Vorschlag des Bundesrats, auch insoweit die Nutzung der gespeicherten Daten zu ermöglichen, ausdrücklich abgelehnt (vgl. BT-Dr 16/6979, S. 48).</p>
<p>Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Die Antragstellerin hat bestritten, dass die Beschwerdeführerin die Daten ausschließlich gemäß § 113 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/tkg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with TKG">TKG</a> speichert. Für die endgültige Entscheidung über die Gestattung bedarf es insoweit der Tatsachenfeststellung (zur Unterscheidbarkeit vgl. Hoeren a.a.O.). Hieran ist das Oberlandesgericht als Rechtsbeschwerdegericht gehindert.</p>
<p>Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. OLG Köln, MMR 2008, 820) durch den Senat steht entgegen, dass die Beschwerdeführerin ihren Vortrag durch die zur Akte gereichten Versicherungen an Eides statt zumindest glaubhaft gemacht hat. Für die Entscheidung, ob eine einstweilige Anordnung zu erlassen oder abzulehnen ist, ist die Glaubhaftmachung ausreichend.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 1 KostO, 13 a FGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 18, 30 KostO.</p>
<p><strong>Fundstelle</strong>: MMR 2009, 542</p></blockquote>
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		<title>LG Kiel: Wiederholt keine Auskunft bei Filesharing &#8211; Keine Rasterfahndung!</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Oct 2009 09:54:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[LG Kiel, Beschluß vom 02.09.2009, Az. 2 O 221/09 &#8211; Red. Leitsätze: Die zwingende Voraussetzung eines Bestehens der Auskunftsverpflichtung, dass der Betroffene nämlich an einer urheberrechtsverletzenden Handlung im Sinne des § 101 Abs. 1 und/oder 2 UrhG beteiligt ist, kann nicht von vornherein verzichtet werden. § 101 Abs. 9 UrhG erlaubt zweifelsfrei keine grundrechtsverletzende „Rasterfahndung“, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>LG Kiel, Beschluß vom 02.09.2009, Az. 2 O 221/09 &#8211; Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Die zwingende Voraussetzung eines Bestehens der Auskunftsverpflichtung, dass der Betroffene nämlich an einer urheberrechtsverletzenden Handlung im Sinne des § 101 Abs. 1 und/oder 2 UrhG beteiligt ist, kann nicht von vornherein verzichtet werden.</li>
<li>§ 101 Abs. 9 UrhG erlaubt zweifelsfrei keine grundrechtsverletzende „Rasterfahndung“, wer aus der Menge der Anschlussinhaber möglicherweise Urheberrechte in gewerblichem Ausmaß verletzt haben könnte.</li>
<li>Unabhängig davon ist ein Handeln in gewerblichen Ausmaß vorliegend grundsätzlich nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, weil der Drittauskunftsanspruch (gegen den Provider) neben der Erbringung der Dienstleistung in „gewerblichem Ausmaß“ durch den Dritten voraussetzt, dass die Urheberrechtsverletzung nach § 101 Abs. 1 UrhG selbst in „gewerblichem Ausmaß“ begangen worden ist.</li>
<li>Ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien kann für sich allein unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der Rechtsverletzungen nie „gewerbliches Ausmaß“ begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internet-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/tauschborse/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tauschbörse">Tauschbörse</a> geschieht.</li>
</ol>
<p>Anm.: Das LG Kiel bekräftigt und vertieft nochmals seine Rechtsprechung zur Voraussetzung des &#8220;gewerblichen Ausmasses&#8221; (zuvor bereits: <a title="LG Kiel | Keine Provider-Auskunft bei Filesharing" href="http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2009-09/kiel-fileshraing-auskunft-gegen-provider-nur-bei-darlegung-eines-gewerblichen-ausmases/" target="_self">LG Kiel, Beschluß vom 06.05.2009, Az. 2 O 112/09</a>) bei dem Anspruch auf Erteilung von Auskünften durch Provider (§ 101 Abs. 9 UrhG). Das LG Kiel widerspricht damit auch der Rechtsprechung der Berufungsinstanz, also des OLG Schleswig (Beschluß vom 13.08.2009, Aktenzeichen 6 W 15/09), mit Hinweis auf den Gesetzeswortlaut.</p>
<p><span id="more-2056"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>LG Kiel: Keine Rasterfahnung u. Provider-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> ohne Glaubhaftmachung der Verletzung in gewerblichem Ausmaß gegen Filesharer</h2>
<h3>LG Kiel, Beschluß vom 02.09.2009, Az. 2 O 221/09</h3>
<p><strong>Gründe</strong></p>
<p>Der Antragsteller, Inhaber der Rechte an dem Musik-Album …, beantragt im Zusammenhang mit der Verfolgung eines Auskunftsanspruchs nach § 101 Abs. 2 UrhG bei dem angerufenen Gericht gemäß § 101 Abs. 9 UrhG die richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten, die die Beteiligte in der Zeit vom 27. bis zum 31.8.2009 erhoben hat. In diesem Zusammenhang hat er vorgetragen, die Beteiligte halte Verbindungsdaten nur „für einen sehr kurzen Zeitraum“ nach Verbindungsende gespeichert; um den Antragsteller in die Lage zu versetzen, seinen Auskunftsanspruch durchzusetzen, sei erforderlich, die streitgegenständlichen Daten zu sichern.</p>
<p>Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.</p>
<p>Der Antrag ist zulässig. Für das vorliegende Verfahren gelten nach Art. 111 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) die Regelungen des FGG, da das Verfahren am 31.08.2009 eingeleitet worden ist. Die Zulässigkeit einstweiliger und vorläufiger Anordnungen ist im Bereich des FGG über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus anerkannt.</p>
<p>Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller eine Eilbedürftigkeit glaubhaft (§ 15 FGG) gemacht hat. Er hat lediglich behauptet, die Beteiligte halte Verbindungsdaten für einen sehr kurzen Zeitraum nach Verbindungsende gespeichert. An einer Glaubhaftmachung dieser Behauptung fehlt es. Selbst aber, wenn die Richtigkeit dieses Vortrages glaubhaft gemacht wäre, wäre offen, ob die Daten nicht im Zeitpunkt der Beschlußfassung bereits gelöscht sind und der Auskunftsanspruch damit ins Leere ginge.</p>
<p>Darauf kommt es jedoch letztlich nicht an, da der Antragsteller einen Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG, dessen Durchsetzung die einstweilige Anordnung dienen soll, aus anderen Gründen nicht besitzt.</p>
<p>Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob überhaupt ausreichend glaubhaft gemacht ist, daß die jeweils im Wege der IP-Adresse ermittelten Anschlussinhaber rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz haben oder hatten, rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahmen, für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachten oder an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher rechtsverletzender Vervielfältigungsstücke, sonstiger Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt waren, da diese mit den potentiellen Verletzern keineswegs zwingend identisch sein müssen, soweit nämlich die IP-Adressen z.B. WLAN &#8211; Anschlüssen im privaten oder öffentlichen Bereich, Internet-Cafés, Flughäfen, Hotels, Büchereien, Firmen oder Behörden zugeordnet sein können. Selbst wenn diese Voraussetzungen vorlägen, fehlte es an der Glaubhaftmachung, dass die jeweiligen Anschlussinhaber „in gewerblichem Ausmaß“ tätig geworden sind. Zwar trifft die Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes (Beschluß vom 13.08.2009, Aktenzeichen 6 W 15/09) zu, dass das Anliegen des Gesetzgebers, das Recht des Urhebers in Fällen wie dem vorliegenden, weitgehend leer laufen würde, wenn die Gestattung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> aufgrund dieser Möglichkeit, die nie auszuschließen sei, solange die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> nicht erteilt ist, abzulehnen wäre. Dies rechtfertigt aber nicht, contra legem auf die zwingende Voraussetzung eines Bestehens der Auskunftsverpflichtung, dass der Betroffene nämlich an einer urheberrechtsverletzenden Handlung im Sinne des § 101 Abs. 1 und/oder 2 UrhG beteiligt ist, von vornherein zu verzichten. Abs. 9 dieser Vorschrift erlaubt zweifelsfrei keine grundrechtsverletzende „Rasterfahndung“, wer aus der Menge der Anschlussinhaber möglicherweise Urheberrechte in gewerblichem Ausmaß verletzt haben könnte.</p>
<p>Unabhängig davon ist ein Handeln in gewerblichen Ausmaß vorliegend grundsätzlich nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Auch der Drittauskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG setzt neben der Erbringung der Dienstleistung in „gewerblichem Ausmaß“ durch den Dritten voraus, dass die Urheberrechtsverletzung nach § 101 Abs. 1 UrhG selbst in „gewerblichem Ausmaß“ begangen worden ist. Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann sich ein gewerbliches Ausmaß sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus deren Schwere ergeben.</p>
<p>Die Anzahl der Rechtsverletzungen können vorliegend die Annahme eines Handelns in „gewerblichem Ausmaß“ nicht rechtfertigen. In welchem Umfange die jeweiligen Inhaber der IP-Adressen den oder die Musiktitel, an denen der Antragsteller Rechte besitzt, auf ihre Computer geladen oder an andere Internet-Nutzer übermittelt haben, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht. Er hat zu der Anzahl der „Down“- und/oder „Uploads“ der einzelnen Anschlußinhaber nichts vorgetragen. Unter diesen Umständen kann nicht einmal ausgeschlossen werden, dass unter den aufgeführten IP-Adressen zu den genannten Zeitpunkten nur einzelne Bruchteile des geschützten Musikalbums geladen &#8211; und damit auch allenfalls in diesem Umfange angeboten &#8211; worden sind. Für eine Planmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit des Handelns der Anschlussinhaber sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar. Damit bleibt offen, ob es sich jeweils um ein einmaliges, rein privates Transfergeschehen handelt. Ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien kann für sich allein unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der Rechtsverletzungen nie „gewerbliches Ausmaß“ begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht. Zudem besteht &#8211; wovon die Kammer aus eigener Sachkunde Kenntnis hat &#8211; jedenfalls bei einigen Softwareprodukten die Möglichkeit, durch entsprechende Konfiguration des Clientprogrammes auf dem Rechner des Anschlussinhabers oder durch eine entsprechende Systemkonfiguration das Hochladen von Daten gänzlich zu unterbinden, was von vornherein die Annahme eines Handelns in „gewerblichem Ausmaß“ ausschlösse.</p>
<p>Auch die Schwere der behaupteten Rechtsverletzungen reicht vorliegend nicht aus, um ein „gewerbliches Ausmaß“ anzunehmen. In „gewerblichem Ausmaß“ begangene Rechtsverletzungen zeichnen sich grundsätzlich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, fallen in der Regel nicht unter diesen Begriff. Er ist deshalb einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen muss. Durch diese Einschränkung ist zumindest klargestellt, dass bei illegalen Kopien und Verbreitungen im Internet über Tauschbörsen ein Umfang erreicht werden muss, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entspräche (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.10.2008, Aktenzeichen 3 W 184/08; Beschluss vom 02.02.2009, Aktenzeichen 3 W 195/08). Vorliegend spricht nichts für eine Einnahmeerzielungsabsicht oder eine nach außen deutlich werdende Teilnahme der Anschlussinhaber am Erwerbsleben.</p>
<p>Die Schwere der behaupteten Rechtsverletzung ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Wert des geschützten Albums, dessen Wert etwa 20,- EUR betragen mag. Auch nach der Legaldefinition des gewerblichen Ausmaßes (§ 101 Abs. 1 S. 2 UrhG) fällt es schwer, einen einmaligen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/download/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Download">Download</a> eines derartigen Albums als derart schwere Rechtsverletzung zu bewerten, dass von einem gewerblichen Ausmaß gesprochen werden könnte (OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.12.2008, Aktenzeichen 1 W 76/08). Das Oberlandesgericht Oldenburg hat dabei ausdrücklich nicht verkannt, dass der Rechtsausschuss des Bundestages offenbar die Vorstellung hatte, dass dies bereits eine besondere Schwere der Rechtsgutsverletzung begründen könne. Zu Recht weist das Gericht aber darauf hin, dass damit der äußerste Wortsinn als Grenze jeder Auslegung überschritten sei und der einmalige <a href="http://www.jur-blog.de/tag/download/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Download">Download</a> eines Musikalbums nicht als schwere Rechtsverletzung mit gewerblichem Ausmaß anzusehen sei (so auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.10.2008, Aktenzeichen 3 W 184/08).</p>
<p>Die entgegenstehende Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (u.a. Beschluß vom 21.10.2008, Aktenzeichen 6 Wx 2/08), dass derjenige, der ein gesamtes Musikalbum in der „relevanten Verkaufsphase“ der Öffentlichkeit zum Erwerb anbiete, grundsätzlich wie ein gewerblicher Anbieter auftrete und seine Tätigkeit damit ein „gewerbliches Ausmaß“ habe, teilt die Kammer nicht. Sie teilt auch nicht die Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes (Beschluß vom 13.8.2009, Aktenzeichen 6 W 15/09), das darauf abstellt, aus den Folgen des Herunterladens eines Musiktitels ergebe sich, daß der Anschlußinhaber als gewerblicher Anbieter zu behandeln sei. Die Auffassung dieser Gerichte erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil &#8211; wie bereits ausgeführt &#8211; es dem Anschlußinhaber jedenfalls bei Verwendung bestimmter Torrent-Programme möglich ist, das Hochladen von Daten und damit das Anbieten des geschützten Werkes gänzlich durch eine entsprechende Softwarekonfiguration zu unterbinden. Soweit das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zudem ausführt, dass jemand, der an einer <a href="http://www.jur-blog.de/tag/tauschborse/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tauschbörse">Tauschbörse</a> teilnimmt, nicht altruistisch handele, trifft dies sicherlich zu. Gerade dies aber widerspricht der Annahme, der Teilnehmer nehme faktisch die Stellung eines gewerblichen Anbieters ein. Interesse des Teilnehmers ist in der Regel gerade nicht, anderen Teilnehmern Daten zur Verfügung zu stellen, sondern in erster Linie, Daten zur eigenen Verwendung zu erlangen. Die Weitergabe erlangter Daten an Dritte ist eine rein technisch vorgehaltene, aber zumindest bei einem Teil der Software abschaltbare Funktion der Client-Software.</p>
<p>Da bereits das Vorliegen eines Anspruchs nach § 101 Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 2 UrhG nicht festgestellt werden kann, kommt es auf die Frage, ob ein solcher Anspruch im konkreten Einzelfall möglicherweise unverhältnismäßig wäre (§ 101 Abs. 4 UrhG) &#8211; was naheliegt, da allenfalls der Inhalt eines einzigen Albums, an dem der Antragsteller Rechte besitzt, geladen und/oder zum Herunterladen angeboten wurde, nicht an.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13a KostO, 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG.</p></blockquote>
<hr /><h2>Kommentare</h2><ul><li><a href="http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2009-10/kiel-wiederholt-keine-auskunft-bei-filesharing-keine-rasterfahnung/#comment-352">19.10.2009</a>, <a href='http://www.rechtmedial.de/2009/10/19/filesharing-das-landgericht-kiel-gegen-den-rest-der-welt/' rel='external nofollow' class='url'>Filesharing: Das Landgericht Kiel gegen den Rest der Welt? | Rechtmedial - von Rechtsanwalt Marian Härtel</a> schreiben: [...] Entscheidungsbegründung findet man hier. Verwandte Themen:OLG Karlsruhe: <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> über IP-Adressen und gewerblicher UmfangLG Frankenthal [...]</li></ul><hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>LG Kiel: Fileshraing-Auskunft gegen Provider nur bei Darlegung eines gewerblichen Ausmaßes</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Sep 2009 09:45:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
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		<description><![CDATA[LG Kiel, Beschluß vom 6.5.2009, 2 O 112/09 &#8211; Red. Leitsätze Der Drittauskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG setzt neben der Erbringung der Dienstleistung in &#8220;gewerblichem Ausmaß&#8221; durch den Dritten voraus, dass die Urheberrechtsverletzung nach § 101 Abs. 1 UrhG selbst in &#8220;gewerblichem Ausmaß&#8221; begangen worden ist. In &#8220;gewerblichem Ausmaß&#8221; begangene Rechtsverletzungen zeichnen sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>LG Kiel, Beschluß vom 6.5.2009, 2 O 112/09 &#8211; Red. Leitsätze</p>
<ol>
<li>Der Drittauskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG setzt neben der Erbringung der Dienstleistung in &#8220;gewerblichem Ausmaß&#8221; durch den Dritten voraus, dass die Urheberrechtsverletzung nach § 101 Abs. 1 UrhG selbst in &#8220;gewerblichem Ausmaß&#8221; begangen worden ist.</li>
<li>In &#8220;gewerblichem Ausmaß&#8221; begangene Rechtsverletzungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden.</li>
<li>Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, fallen in der Regel nicht unter diesen Begriff, sondern erst Handlungen mit einer Einnahmeerzielungsabsicht oder eine nach außen deutlich werdende Teilnahme der Anschlussinhaber am Erwerbsleben.</li>
</ol>
<p><span id="more-2011"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>LG Kiel: Keine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> des Providers nach 101 UrhG bei fehlender Darlegung des gewerblichen Ausmaßes des <a href="http://www.jur-blog.de/tag/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">filesharing</a></h2>
<h3>LG Kiel, Beschluß vom 6.5.2009, 2 O 112/09</h3>
<p><strong>Tenor</strong></p>
<ul>
<li>Der Antrag der Antragstellerin, der Beteiligten im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bestimmte IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte (Anlage 8 zu dem Antrag vom 4.5.2009) zu sichern, wird abgelehnt.</li>
<li>Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.</li>
<li>Der Streitwert wird auf 4.000,- EUR festgesetzt.</li>
</ul>
<p><strong>Gründe</strong></p>
<p>Die Antragstellerin, Inhaberin der Rechte an dem am 17.4.2009 in Deutschland erschienenen Langspieltonträgers des Künstlers Milow &#8220;mit Bezug auf <a href="http://www.jur-blog.de/tag/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a> in Peer-2-Peer-Netzwerken (&#8216;Tauschbörsen&#8217;)&#8221;, beantragt im Zusammenhang mit der Verfolgung eines Auskunftsanspruchs nach § 101 Abs. 2 UrhG bei dem angerufenen Gericht gemäß § 101 Abs. 9 UrhG die richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten, die die Beteiligte in der Zeit vom 1. bis zum 4. Mai 2009 erhoben hat. In diesem Zusammenhang hat sie vorgetragen, die Beteiligte lösche Verbindungsdaten fünf Tage nach Verbindungsende; um die Antragstellerin in die Lage zu versetzen, ihren Auskunftsanspruch durchzusetzen, sei erforderlich, die streitgegenständlichen Daten zu sichern.</p>
<p>Der Antrag auf einstweilige Anordnung hat keinen Erfolg.</p>
<p>Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin eine Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht hat. Sie hat lediglich behauptet, die Beteiligte lösche Verbindungsdaten fünf Tage nach Verbindungsende. An einer Glaubhaftmachung dieser Behauptung fehlt es.</p>
<p>Darauf kommt es jedoch nicht an, da die Antragstellerin einen Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG, dessen Durchsetzung die einstweilige Anordnung dienen soll, nicht besitzt. Zwar ist der Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG zulässig. Er ist jedoch mangels eines bestehenden Auskunftsanspruchs gegen die Beteiligte nicht begründet.</p>
<p>Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob überhaupt ausreichend glaubhaft gemacht ist, dass &#8220;offensichtliche&#8221; Rechtsverletzungen durch die jeweils im Wege der IP-Adresse ermittelten Anschlussinhaber begangen worden sind, da diese mit den potentiellen Verletzern keineswegs zwingend identisch sind, soweit die IP-Adressen z.B. WLAN-Anschlüssen im privaten oder öffentlichen Bereich, Internet-Cafés, Flughäfen, Hotels, Büchereien, Firmen oder Behörden zugeordnet sein können. Selbst wenn von offensichtlichen Rechtsverletzungen der Inhaber der IP-Adressen auszugehen wäre, fehlte es an der Glaubhaftmachung, dass die jeweiligen Anschlussinhaber urheberrechtlich geschütztes Material &#8220;in gewerblichem Ausmaß&#8221; zum Herunterladen angeboten haben.</p>
<p>Auch der Drittauskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG setzt entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin neben der Erbringung der Dienstleistung in &#8220;gewerblichem Ausmaß&#8221; durch den Dritten voraus, dass die Urheberrechtsverletzung nach § 101 Abs. 1 UrhG selbst in &#8220;gewerblichem Ausmaß&#8221; begangen worden ist. Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann sich ein gewerbliches Ausmaß sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus deren Schwere ergeben. In &#8220;gewerblichem Ausmaß&#8221; begangene Rechtsverletzungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, fallen in der Regel nicht unter diesen Begriff. Er ist deshalb einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen muss. Durch diese Einschränkung ist zumindest klargestellt, dass bei illegalen Kopien und Verbreitungen im Internet über Tauschbörsen ein Umfang erreicht werden muss, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entspräche (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.10.2008, Aktenzeichen 3 W 184/08). Vorliegend spricht nichts für eine Einnahmeerzielungsabsicht oder eine nach außen deutlich werdende Teilnahme der Anschlussinhaber am Erwerbsleben.</p>
<p>Selbst wenn diese Einschränkung nicht zu machen wäre, wäre vorliegend nicht von einem Handeln der Anschlussinhaber in &#8220;gewerblichem Ausmaß&#8221; auszugehen. In welchem Umfange die jeweiligen Inhaber der IP-Adressen den oder die Musiktitel, an denen die Antragstellerin Rechte besitzt, auf ihre Computer geladen oder an andere Internet-Nutzer übermittelt haben, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht. Für eine Planmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit des Handelns der Anschlussinhaber sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar. Damit bleibt offen, ob es sich jeweils um einmaliges, rein privates Transfergeschehen handelt. Ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien kann für sich allein kein &#8220;gewerbliches Ausmaß&#8221; begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht. Zudem besteht die Möglichkeit, durch entsprechende Konfiguration des Clientprogrammes auf dem Rechner des Anschlussinhabers oder durch eine entsprechende Systemkonfiguration das Hochladen von Daten gänzlich zu unterbinden, was von vornherein die Annahme eines Handelns in &#8220;gewerblichem Ausmaß&#8221; verböte.</p>
<p>Auch die Schwere der behaupteten Rechtsverletzungen reicht vorliegend nicht aus, um ein &#8220;gewerblichen Ausmaß&#8221; anzunehmen. Zwar waren die Musiktitel, an denen die Antragstellerin die Rechte hat, zur Zeit der behaupteten Rechtsverletzung erst vergleichsweise kurz auf dem Markt. Dies allein reicht jedoch nicht, um eine Annahme einer &#8220;Schwere der Rechtsverletzung&#8221; im Sinne des § 101 Abs. 1 UrhG zu rechtfertigen. Vielmehr setzt die Bejahung dieser Verletzungsqualität voraus, dass der wirtschaftliche Wert der Nutzung des Urheberrechtes in erheblichen Umfang durch die Rechtsverletzung beeinträchtigt wird. Welchen wirtschaftlichen Wert ein Urheberrecht besitzt, richtet sich in erster Linie danach, welche Nachfrage am Markt nach dem geschützten Werk besteht. Diese Nachfrage wird zwar auch von der Aktualität des Werkes, insbesondere jedoch von der Bekanntheit des Interpreten und seines geschützten Werkes geprägt. Dazu findet sich im Internet unter http://acharts.us/album/43138 der Eintrag:</p>
<p>&#8220;The album Milow by Milow has been listed for 8 weeks in 5 different charts. Its first appearance was week 16/2009 in the Dutch Albums Top 100 and the last appearance was week 19/2009 in the Swiss Albums Top 100. Its peak position was number 3, on the Germany Albums Top 50, it stayed there for 1 week. Its highest entry was number 3 in the Germany Albums Top 50.&#8221;</p>
<p>Daraus und aus http://de.wikipedia.org/wiki/Milow_(Sänger) ergibt sich, daß &#8220;Milow&#8221; ein vergleichsweise unbekannter Künstler ist, dessen Album &#8220;Milow&#8221; in Deutschland nur eine Woche lang auf Platz drei der &#8220;Germany Albums Top 50&#8243; platziert und in der letzten Aprilwoche letztmals überhaupt in den &#8220;Charts&#8221; verzeichnet war. Eine &#8220;Schwere der Rechtsverletzung&#8221; im Sinne des § 101 Abs. 1 UrhG läßt sich aus diesen Umständen daher nicht herleiten. Dabei darf auch nicht außer Betracht bleiben, dass die Auslegung des vom Gesetzgeber nicht näher definierten Begriffs des &#8220;gewerblichen Ausmaßes&#8221; im Lichte von Verfassungs- und Europarecht zu erfolgen hat, wonach auf gespeicherte Verkehrsdaten nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts derzeit nur bei Verdacht auf Vorliegen einer schweren Straftat nach § 100a Satz 2 StPO zugegriffen werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008, Aktenzeichen 1 BvR 256/08)</p>
<p>Die Auffassung des Oberlandesgerichts Köln in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung vom 21.10.2008 (Aktenzeichen 6 Wx 2/08), dass derjenige, der ein gesamtes Musikalbum in der &#8220;relevanten Verkaufsphase&#8221; der Öffentlichkeit zum Erwerb anbiete, wie ein gewerblicher Anbieter auftrete und seine Tätigkeit daher ein &#8220;gewerbliches Ausmaß&#8221; habe, teilt die Kammer nicht. Die Unterscheidung zwischen einzelnen Titeln eines Albums und der Gesamtheit der Titel ist für die Frage der Schwere der Rechtsverletzung von untergeordneter Bedeutung. Von erheblich größerer Bedeutung sind der Wert des betreffenden Produktes und die aktuelle Nachfrage nach diesem Produkt auf dem Markt. Dazu ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin nichts. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin, dass vorliegend nur in wenigen Fällen das gesamte Album, überwiegend aber nur ein einziger Titel aus diesem Album Gegenstand der beanstandeten Transaktionen war.</p>
<p>Da bereits das Vorliegen eines Anspruchs nach § 101 Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 2 UrhG nicht festgestellt werden kann, kommt es auf die Frage, ob ein solcher Anspruch im konkreten Einzelfall möglicherweise unverhältnismäßig wäre (§ 101 Abs. 4 UrhG) &#8211; was naheliegt, da lediglich der Inhalt eines einzigen Langspieltonträgers oder gar nur eines der darauf enthaltenen Titel, an dem die Antragstellerin Rechte besitzt, zum Herunterladen angeboten wurde, dessen Wert als CD etwa 20,- EUR betragen mag &#8211; nicht an.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13a KostO, 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG.</p></blockquote>
<hr /><h2>Kommentare</h2><ul><li><a href="http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2009-09/kiel-fileshraing-auskunft-gegen-provider-nur-bei-darlegung-eines-gewerblichen-ausmases/#comment-355">03.11.2009</a>, <a href='http://www.netzwelt.de/forum/allgemeine-filesharing-diskussionen/69460-nuemann-lang-karlsruhe-abmahnung-wg-vermeintlicher-urheberrechtsverletzung-teil-2-a-144.html#post706003' rel='external nofollow' class='url'>N</a> schreiben: [...]  [...]</li></ul><hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>OLG Frankfurt a. M.: Selbstverpflichtung zur Sperrung von Kinderpornos &#8211; Keine Auskunft von Anbietern gegen Service-Provider</title>
		<link>http://www.jur-blog.de/internet-recht/provider-recht/rechtsanwalt/2009-08/olg-frankfurt-a-m-selbstverpflichtung-zur-sperrung-von-kinderpornos-keine-auskunft-von-anbietern-gegen-service-provider/</link>
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		<pubDate>Fri, 21 Aug 2009 09:37:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<guid isPermaLink="false">http://www.jur-blog.de/?p=1923</guid>
		<description><![CDATA[OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 11.08.2009, Az. 3 W 45/09 &#8211; Red. Leitsätze: Zwar hat der Antragsteller dargelegt, dass es technische Möglichkeiten der Zugangserschwerung zu kinderpornografischen Inhalten gibt, die die Gefahr einer Sperrung auch seiner Seite beinhalten &#8211; ob diese Alternative aber tatsächlich verwirklicht wird, ist bislang nicht sicher. Die Vorlage der Selbstverpflichtung kann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>OLG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/frankfurt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Frankfurt">Frankfurt</a> a. M., Beschluss vom 11.08.2009, Az. 3 W 45/09 &#8211; Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Zwar hat der Antragsteller dargelegt, dass es technische Möglichkeiten der Zugangserschwerung zu kinderpornografischen Inhalten gibt, die die Gefahr einer Sperrung auch seiner Seite beinhalten &#8211; ob diese Alternative aber tatsächlich verwirklicht wird, ist bislang nicht sicher.</li>
<li>Die Vorlage der Selbstverpflichtung kann nicht vom Provider verlangt werden, wiel die Vorlagepflicht nach § 142 ZPO nicht dazu dient, unbekannte Tatsachen auszuforschen, sondern lediglich dazu, streitige Tatsachen beweisen zu können.</li>
<li>Die Vorschrift über die Vorlagepflicht nach § 142 ZPO ist in Eilverfahren nicht anwendbar, da der Antragsteller hier im Rahmen der ihm obliegenden Glaubhaftmachung auf präsente Beweismittel beschränkt ist (§§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 2 ZPO).</li>
</ol>
<p><span id="more-1923"></span></p>
<p>Rechtsanwlt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>OLG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/frankfurt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Frankfurt">Frankfurt</a> a. M.:  Folgen der Selbstverpflichtung zur Sperrung von Kinderpornos &#8211; Keine Auskunftsanspruch gegen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/service-provider/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Service-Provider">Service-Provider</a></h2>
<p><strong>OLG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/frankfurt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Frankfurt">Frankfurt</a> a. M., Beschluss vom 11.08.2009, Az. 3 W 45/09</strong></p>
<p>Entscheidung</p>
<p>Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, es der Antragsgegnerin zu untersagen, Internetsperren einzurichten.</p>
<p>Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag, in dessen Rahmen die Antragsgegnerin dem Antragssteller als Service Provider Zugang zum Internet verschafft. Der Antragsteller unterhält Internetauftritte, über die er jährlich rund 800.000,- € Werbeeinnahmen erzielt. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich der Bundesregierung gegenüber vertraglich, den Zugang zu kinderpornografischen Inhalten im Internet zu erschweren und hierzu mit dem Bundskriminalamt (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/bka/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BKA">BKA</a>) zusammen zu arbeiten, insbesondere, den Zugang zu von diesem aufgelisteten Domainnamen zu erschweren. Nachdem der Antragsteller hiervon aus der Presse erfahren hatte, verlangte er von der Antragsgegnerin <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> und widersprach entsprechenden Maßnahmen im Rahmen seines Internetzugangs. Die Antragsgegnerin rechtfertigte ihr Vorgehen mit Schreiben vom 27.5.2009 und sah hierin keine Verletzung des mit dem Antragssteller geschlossenen Vertrags.</p>
<p>Mit Beschluss vom 24.06.2009 hat das Landgericht den Antrag wegen Fehlens eines Verfügungsgrunds zurück gewiesen. Gegen diesen, ihm am 29.6.2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 13.07.2009 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, der an seinem Antrag festhält und der Ansicht ist, sein Interesse am Erlass der Eilanordnung überwiege das der Antragsgegnerin.</p>
<p>Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere an sich statthaft (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO), hat in der Sache indes keinen Erfolg.</p>
<p>Für den Erlass der vom Antragsteller begehrten Unterlassungsverfügung fehlt es an dem nach § 935 ZPO erforderlichen Verfügungsgrund. Danach ist eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/einstweilige-verfuegung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with einstweilige Verfügung">einstweilige Verfügung</a> in Bezug auf den Streitgegenstand nur zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.</p>
<p>Dass eine solche Rechtsbeeinträchtigung bereits eingetreten ist oder auch nur unmittelbar bevorsteht, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.</p>
<p>Insoweit fehlt bereits jeder konkrete Vortrag dazu, ob und wann die Antragsgegnerin den Vertrag mit der Bundesregierung geschlossen hat. Hierzu genügt der Antrag, der Antragsgegnerin die Vorlage des Vertrages „nach § 412 ZPO“ (gemeint ist wohl § 142 ZPO) aufzugeben, nicht. Zum einen dient die Vorlagepflicht nicht dazu unbekannte Tatsachen auszuforschen, sondern lediglich dazu, streitige Tatsachen beweisen zu können. Zum anderen ist die Vorschrift im Eilverfahren nicht anwendbar, da der Antragsteller hier im Rahmen der ihm obliegenden Glaubhaftmachung auf präsente Beweismittel beschränkt ist (§§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 2 ZPO).</p>
<p>Offen ist nach dem Vortrag des Antragstellers auch, in welcher Form die Antragsgegnerin die Umsetzung der Zugangserschwerung verwirklichen will. Soweit aus den Vertragsentwürfen und dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 27.05.2009, das der Antragsteller vorgelegt hat, ersichtlich ist, dass eine bereits mit einzelnen Zugangserschwernissen verbundene Testphase bereits begonnen hat, ist nicht ersichtlich, ob die vom Antragsteller betriebene Website hiervon sachlich oder räumlich betroffen sein kann. Zwar hat der Antragsteller dargelegt, dass es technische Möglichkeiten der Zugangserschwerung gibt, die die Gefahr einer Sperrung auch seiner Seite beinhalten, ob diese Alternative aber tatsächlich verwirklicht wird, ist bislang nicht sicher. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, müssen weitere Voraussetzungen (Angebot einer Seite mit kinderpornografischem Inhalt unter derselben Domain wie der der klägerischen Seite; Aufnahme dieser Domain in die Liste des Bundeskriminalamts) hinzu kommen, damit auch der Zugang zu den Seiten des Antragstellers erschwert wird. Dazu, dass diese Voraussetzungen eintreten könnten, fehlt jeder Vortrag des Antragstellers.</p>
<p>Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Beeinträchtigung seines eigenen Internetauftritts auf Grund der vorgetragenen Umstände zwar möglich, aber weder konkret absehbar noch auch nur wahrscheinlich.</p>
<p>Damit kommt es für das vorliegende Verfahren nicht mehr darauf, dass die von der Antragsgegnerin beabsichtigten Maßnahmen – mögen sie zukünftig auf einem Bundesgesetz beruhen oder nicht – politisch, technisch, verfassungs- und vertragsrechtlich tatsächlich erheblichen Bedenken unterliegen.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 63, 53 GKG, 3 ZPO, wobei der Senat den Vorstellungen des Antragsstellers folgt, die in Anbetracht der von ihm befürchteten materiellen Schäden nicht unverhältnismäßig erscheinen.</p>
<p><strong>Vorinstanz</strong>: LG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/frankfurt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Frankfurt">Frankfurt</a> am Main, Az. 2-08 O 183/09</p></blockquote>
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		<title>BGH: Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) wegen Schwärzung von Kontoauszügen</title>
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		<pubDate>Fri, 14 Aug 2009 19:17:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Beschluss vom 4. August 2009, Az. VI ZR 228/08 &#8211; Datenschutz geht nicht so weit, dass man die Einkommensverhältnisse der Ehefrau bei einem Antrag von Prozesskostenhilfe (PKH) verschweigen dürfte. Diese Erfahrung musste ein Kollege aus Hamburg machen. Dass er schließlich sogar den Bundesgerichtshof anrief darf verwundern: Immerhin ist bei dem Bezug von staatlichen Leistungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Beschluss vom 4. August 2009, Az. VI ZR 228/08 &#8211; Datenschutz geht nicht so weit, dass man die Einkommensverhältnisse der Ehefrau bei einem Antrag von Prozesskostenhilfe (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/pkh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with PKH">PKH</a>) verschweigen dürfte. Diese Erfahrung musste ein Kollege aus <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a> machen. Dass er schließlich sogar den Bundesgerichtshof anrief darf verwundern: Immerhin ist bei dem Bezug von staatlichen Leistungen die Bedürftiigkeit zu prüfen und in der Regel Voraussetzung für die Gewährung von staatlichen Mitteln.</p>
<p><span id="more-1877"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>BGH: Versagung von Prozesskostenhilfe (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/pkh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with PKH">PKH</a>)</h2>
<h3>Beschluss vom 4. August 2009, Az. VI ZR 228/08</h3>
<p>in dem Rechtsstreit</p>
<p>Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009</p>
<p>durch die Richter [...] und die Richterin [...]</p>
<p>beschlossen:</p>
<p>Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der Kläger seine Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der mit Verfügungen vom 20. April und 25. Juni 2008 gesetzten Frist nicht im geforderten Umfang glaubhaft gemacht hat (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die trotz mehrfacher ausdrücklicher Aufforderung zur Vorlage der Kontoauszüge sämtlicher Konten eingereichten, zum Teil geschwärzten Kontoauszüge erlauben nicht die erforderliche Prüfung der Vermögensverhältnisse der Ehefrau.</p>
<p>Vorinstanzen: LG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a>, Entscheidung vom 29.02.2008 &#8211; 324 O 469/07 &#8211; OLG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a>, Entscheidung vom 29.07.2008 &#8211; 7 U 31/08 -</p>
<p>Unterschriften</p></blockquote>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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</ul>

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		<title>OLG Frankfurt a.M.: Keine Namensnennung eines anoymen Verfassers &#8211; Redaktionsgeheimnis</title>
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		<pubDate>Thu, 06 Aug 2009 14:29:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz-Recht]]></category>
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		<category><![CDATA[Auskunftserteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Autor]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Meinungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Namensnennung]]></category>
		<category><![CDATA[Redaktionsgeheimnis]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.jur-blog.de/?p=1810</guid>
		<description><![CDATA[OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.07.2009, Az. 16 U 257/08 &#8211; Red. Leitsätze: Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Rechtspflicht zur Auskunftserteilung gibt es nach ständiger Rechtsprechung nicht. Die in Art. 5 Abs. 1 GG gesicherte Eigenständigkeit der Presse reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen. In [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>OLG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/frankfurt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Frankfurt">Frankfurt</a> am Main, Urteil vom 28.07.2009, Az. 16 U 257/08 &#8211; Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Rechtspflicht zur <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunftserteilung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunftserteilung">Auskunftserteilung</a> gibt es nach ständiger Rechtsprechung nicht.</li>
<li>Die in Art. 5 Abs. 1 GG gesicherte Eigenständigkeit der Presse reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen. In den Vorschriften der ZPO und der StPO zur Zeugnisverweigerung von Pressemitarbeitern wird bestimmt, dass für Mitarbeiter an periodischen Druckwerken keine Aussagepflicht insbesondere über die Person des Verfassers eines Beitrags besteht.</li>
<li>Dementsprechend gibt es keinen Anspruch des von einer Berichterstattung Betroffenen gegenüber den Medien auf Aufklärung darüber, aus welchen Quellen sie bestimmte Informationen erhalten haben bzw. wer einen Artikel verfasst hat (vgl. auch Soehring, Presserecht, 3. A., Rn. 7.39, 8.6).</li>
<li>Der Betroffene, der sich durch einen Beitrag in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt, wird dadurch nicht rechtlos gestellt, d er einen Anspruch auf Nennung von Namen und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs hat und der Verleger selbst für die zivilrechtlichen Folgen seiner Medienberichterstattung in vollem Umfang haftet.</li>
</ol>
<p><span id="more-1810"></span>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>OLG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/frankfurt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Frankfurt">Frankfurt</a> am Main, Urteil vom 28.07.2009, Az. 16 U 257/08 &#8211; Keine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/namensnennung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Namensnennung">Namensnennung</a> eines annoymen Verfassers -<a href="http://www.jur-blog.de/tag/redaktionsgeheimnis/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Redaktionsgeheimnis">Redaktionsgeheimnis</a></h2>
<p>I. Der Kläger begehrt von der Beklagten <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> über Name und Anschrift des Verfassers eines Artikels, den die Beklagte am … 2008 auf S. … des von ihr verlegten X unter dem Titel „…“ veröffentlich hat. Bei dem Artikel handelt es sich um eine Bewertung des von dem Kläger betriebenen Imbisses durch eine Testperson.</p>
<p>Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 40 &#8211; 41 d. A.) Bezug genommen.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunftserteilung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunftserteilung">Auskunftserteilung</a>, da ihm bereits keine Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Verfasser des Artikels zustünden. Bei der Imbissbewertung handele es sich um ein Werturteil, das die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreite. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 42 &#8211; 43 d. A.) wird verwiesen.</p>
<p>Gegen dieses ihm am 4. Dezember 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 30. Dezember 2008 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 4. März 2009 mit einem am 2. März 2009 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.</p>
<p>Nach Auffassung des Klägers verkenne das Landgericht, dass er durch den Testbericht in seinem Persönlichkeitsrecht und in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt werde und diesem Recht im Rahmen der Güter- und Interessenabwägung Vorrang vor der Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten einzuräumen sei. Der Bericht sei geschäftsschädigend und habe erhebliche Auswirkungen auf seinen Geschäftsbetrieb. Der Anspruch auf Erteilung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> folge aus § 242 BGB.</p>
<p>Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 28. November 2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Hanau, Az. 4 O 1018/08, die Beklagte zu verurteilen, ihm durch Mitteilung des vollständigen Namens und der Anschrift der Person oder Gesellschaft, welche für den Inhalt des am … 2008 auf S. … im X abgedruckten Artikels „…“ verantwortlich ist, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> zu erteilen.</p>
<p>Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.</p>
<p>II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Nennung von Name und Anschrift des Verfassers des Artikels aus § 242 BGB hat.</p>
<p>Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Rechtspflicht zur <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunftserteilung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunftserteilung">Auskunftserteilung</a> gibt es nach ständiger Rechtsprechung nicht. Ohne solche besonderen Rechtsgründe kommt ein Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben nur in Betracht, wenn zwischen den Parteien eine Sonderbeziehung besteht, die es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> unschwer geben kann (vgl. nur Palandt / Heinrichs, 68. A., §§ 260, 261 BGB Rn. 8 mit Rechtsprechungshinweisen). Vorliegend besteht dabei die Besonderheit, dass der Kläger <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> von der Beklagten begehrt, um Ansprüche gegen einen Dritten &#8211; hier den Verfasser des Artikels &#8211; geltend zu machen. Zwar ist Schuldner des Auskunftsanspruchs in der Regel der Schuldner des Hauptanspruchs, d.h. derjenige, gegen den der Leistungsanspruch erhoben werden soll; ausnahmsweise kann sich aus Treu und Glauben aber auch eine Auskunftspflicht von Dritten ergeben, die &#8211; wie hier die Beklagte &#8211; nicht Schuldner des verfolgten Hauptanspruchs sind (Palandt / Heinrichs, a.a.O. Rn. 14).</p>
<p>Eine solche Auskunftspflicht der Beklagten hat das Landgericht aber zumindest im Ergebnis zu Recht abgelehnt.</p>
<p>Dabei kann offen bleiben, ob zwischen den Parteien die auch in dem Fall des Auskunftsverlangens gegenüber einem Dritten erforderliche Sonderbeziehung (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1984, 670) besteht und ob &#8211; wie das Landgericht argumentiert &#8211; ein Auskunftsanspruch bereits deshalb ausscheidet, weil der Kläger keine einem Auskunftsanspruch vorgelagerten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Verfasser des Artikels hat. Einem Auskunftsanspruch des Klägers steht nämlich das als Teil der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG geltende Prinzip der Berechtigung der Medien entgegen, ihre Quellen nicht offenbaren zu müssen (vgl. dazu BVerfG, NJW 1966, 1603). Die in Art. 5 Abs. 1 GG gesicherte Eigenständigkeit der Presse reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen. Deshalb gehört zur Pressefreiheit auch ein gewisser Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse und privaten Informanten. Er ist unentbehrlich, da die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich darauf verlassen kann, dass das &#8220;<a href="http://www.jur-blog.de/tag/redaktionsgeheimnis/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Redaktionsgeheimnis">Redaktionsgeheimnis</a>&#8221; gewahrt bleibt (BVerfG, a.a.O.). Dieses Prinzip findet auch seinen Niederschlag in den Vorschriften der ZPO und der StPO zur Zeugnisverweigerung von Pressemitarbeitern. So bestimmen §§ 383 Abs 1 Ziff. 5 BGB, 53 Abs. 1 S. 1 Ziff. 5, S. 2 StPO, dass für Mitarbeiter an periodischen Druckwerken keine Aussagepflicht insbesondere über die Person des Verfassers eines Beitrags besteht. Dementsprechend gibt es keinen Anspruch des von einer Berichterstattung Betroffenen gegenüber den Medien auf Aufklärung darüber, aus welchen Quellen sie bestimmte Informationen erhalten haben bzw. wer einen Artikel verfasst hat (vgl. auch Soehring, Presserecht, 3. A., Rn. 7.39, 8.6).</p>
<p>Der Betroffene, der sich durch einen Beitrag in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt, wird dadurch nicht rechtlos gestellt. Zum einen hat er nach § 7 Abs. 1 Hessisches Pressegesetz einen Anspruch auf Nennung von Namen und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs; zum anderen haftet der Verleger selbst für die zivilrechtlichen Folgen seiner Medienberichterstattung in vollem Umfang. Dem Kläger hätte es demnach freigestanden, sich mit seinen Ansprüchen gegen die Beklagte selbst zu wenden. Ein Auskunftsanspruch auf Nennung von Namen und Anschrift des Verfassers besteht demgegenüber nicht.</p>
<p>III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, ZPO.</p>
<p>Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.</p>
<p>Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufung beruht auf §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO.</p>
<p><strong>Vorinstanz</strong>: Landgericht Hanau, Az.4 O 1018/08</p></blockquote>
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		<title>LG München I: Kameramann erhält Auskunft über Verwertung des Films &#8216;Das Boot&#8217;</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Jul 2009 00:21:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 7 O 17694/08 (n. rkr) &#8211; Der Chefkameramann des Films „Das Boot“ hat mit dem heute verkündeten Urteil der auf das Urheberrecht spezialisierten 7. Zivilkammer die erste Etappe auf dem Weg zu einer zusätzlichen Vergütung für seine damalige Tätigkeit weitgehend gewonnen. Die Beklagten (die Produzentin, eine Rundfunkanstalt als Kapitalgeber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 7 O 17694/08  (n. rkr) &#8211; Der Chefkameramann des Films „Das Boot“ hat mit dem heute verkündeten Urteil der auf das Urheberrecht spezialisierten 7. Zivilkammer die erste Etappe auf dem Weg zu einer zusätzlichen Vergütung für seine damalige Tätigkeit weitgehend gewonnen. Die Beklagten (die Produzentin, eine Rundfunkanstalt als Kapitalgeber und ein Videoverwerter) wurden verurteilt, dem Kläger umfassend <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> zu erteilen, in welchem Umfang der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/film/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Film">Film</a> in den letzten sieben Jahren verwertet wurde. Nach Erteilung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> wird dann in einem zweiten Schritt zu klären sein, ob – und wenn ja, in welcher Höhe – der Kläger Anspruch auf einen „Nachschlag“ hat.</p>
<p><span id="more-1562"></span></p>
<p>Der Kläger geht davon aus, dass mit dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/film/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Film">Film</a> über die Jahre Erlöse in einer Größenordnung gemacht wurden, die in einem auffälligen Missverhältnis zu seiner damaligen Vergütung stehen. Dafür sahen auch die Richter der 7. Zivilkammer angesichts der außergewöhnlich langandauernden und umfangreichen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verwertung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verwertung">Verwertung</a> des Films greifbare Anhaltspunkte und verurteilten die Beklagten daher zur <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunftserteilung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunftserteilung">Auskunftserteilung</a>.</p>
<p>Keine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> erhält der Kläger nach dem heutigen Urteil allerdings für den restlichen Zeitraum der Auswertung, also die Jahre 1981 bis 2002. Insoweit konnte sich der Kläger nicht auf die erst seit dem Jahr 2002 geltende und mit Blick auf sein Begehren urheberfreundliche Rechtslage berufen, sondern war auf die alte Rechtslage verwiesen, deren strenge Voraussetzungen erachtete das Gericht nicht als gegeben.</p>
<p>PM LG München I, 07.05.2009, Pressesprecher: RiLG Tobias Pichlmaier</p>
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		<title>BGH stärkte Rechte der Übersetzer (Piper-Verlag und Übersetzerin Karin Krieger)</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Jul 2009 23:22:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2004 – I ZR 136/01 &#8211; Der u.a. für das Urheber- und Verlagsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern in dem Streit zwischen der Übersetzerin Karin Krieger und dem Piper-Verlag um die Übersetzungen von fünf Büchern des italienischen Autors Alessandro Baricco entschieden und das der Klage der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2004 – I ZR 136/01 &#8211; Der u.a. für das Urheber- und Verlagsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern in dem Streit zwischen der Übersetzerin Karin Krieger und dem Piper-Verlag um die Übersetzungen von fünf Büchern des italienischen Autors Alessandro Baricco entschieden und das der Klage der Übersetzerin in vollem Umfang stattgebende Urteil der Vorinstanz weitgehend bestätigt. Der Piper-Verlag hatte in den Jahren 1995 bis 1998 mit der erfahrenen Übersetzerin Karin Krieger mehrere Verträge geschlossen, in denen sich die Übersetzerin verpflichtete, fünf Werke von Alessandro Baricco aus dem Italienischen ins Deutsche zu übersetzen. Die Verträge enthielten keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob der Verlag verpflichtet sein solle, die Bücher von Baricco auch wirklich in der Übersetzung der Klägerin erscheinen zu lassen. Als Vergütung war – wie in der Branche üblich – ein Seitenpreis vereinbart. Alle Verträge enthielten eine – jeweils unterschiedlich ausge-staltete – Bestimmung, wonach die Übersetzerin ab einer gewissen Auflage eine (geringe) Erfolgsbeteiligung erhalten sollte.</p>
<p><span id="more-1454"></span></p>
<p>Als erstes Werk erschien im Februar 1997 das Werk &#8220;Seide&#8221;, das ein ungewöhnliches Echo fand, wobei auch die Übersetzung der Klägerin lobend hervorgehoben wurde. Noch im Erscheinungsjahr erreichte &#8220;Seide&#8221; die siebte Auflage.</p>
<p>Als die Klägerin vom beklagten Verlag eine finanzielle Beteiligung an dem ungewöhnlichen Erfolg beanspruchte (das Urheberrechtsgesetz enthält eine Bestimmung, die in derartigen Fällen eine nachträgliche Anpassung der Vergütung vorsieht), trat der Verlag mit der Übersetzerin zwar in Verhandlungen, die nach einiger Zeit auch zu einer Einigung über eine (weitere) Beteiligung an dem Erfolg von &#8220;Seide&#8221; führten. Nachdem zwei weitere Werke in Übersetzung der Klägerin erschienen waren (&#8220;Land aus Glas&#8221; und &#8220;Novecento&#8221;) teilte der Verlag der Klägerin jedoch mit, daß er sämtliche von der Klägerin übersetzte Werke zurückziehe und für die erforderlich werdenden weiteren Auflagen neu übersetzen lassen werde. Auch die beiden von der Klägerin übersetzten, aber noch nicht erschienenen Werke &#8220;Oceano Mare&#8221; und &#8220;Hegels Seele oder die Kühe von Wisconsin&#8221; würden in neuer Übersetzung erscheinen, wobei sich der Verlag hinsichtlich des zweiten Werks auf Mängel der Übersetzung berief. Tatsächlich erschienen danach die meisten der genannten Werke in anderen Übersetzungen.</p>
<p>In der Folgezeit kam es zu Verhandlungen zwischen den Parteien, die jedoch nicht zu einer umfassenden Einigung führten. Ob in einzelnen Punkten eine Teileinigung erzielt wurde, war im gerichtlichen Verfahren streitig.</p>
<p>Mit ihrer Klage machte die Übersetzerin – neben <a href="http://www.jur-blog.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a>- und Auskunftsansprüchen – dreierlei geltend: (1) Der beklagte Verlag möge es unterlassen, die fünf Werke von Alessandro Baricco in anderen Übersetzungen als denen der Klägerin erscheinen zu lassen, solange nicht auch die von der Klägerin übersetzten Ausgaben angeboten würden. (2) Die bereits erschienenen Werke &#8220;Seide&#8221;, &#8220;Land aus Glas&#8221; und &#8220;Novecento&#8221; sollten weiterhin – und zwar so lange eine entsprechende Nachfrage besteht – in der Übersetzung der Klägerin erscheinen. (3) Die beiden noch nicht erschienenen Werke sollten ebenfalls noch in der Übersetzung der Klägerin erscheinen. Das Landgericht München I gab der Klage nur in geringem Umfang statt, weil es hinsichtlich des Werkes &#8220;Seide&#8221; von einer Teileinigung der Parteien ausging, weil die neu übersetzte Ausgabe von &#8220;Novecento&#8221; nicht hinreichend deutlich machte, daß es sich nicht mehr um die Übersetzung der Klägerin handelte, und weil auf dem Schutzumschlag ein von der Klägerin übersetzter Auszug des Werkes abgedruckt war. Das Oberlandesgericht München hat die Berufung des Verlages gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Dieser Teil des Rechtsstreits war auch nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof. Auf die Berufung der Klägerin gab das Oberlandesgericht der Klage in vollem Umfang statt.</p>
<p>In seiner gestern abend verkündeten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil im wesentlichen bestätigt. Es sei nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die konkreten Übersetzungsverträge als Verlagsverträge ausgelegt habe, also als Verträge, die dem Verlag eine Auswertungspflicht auferlegen. Einerseits sei das Interesse des Verlages nicht zu bestreiten, bei der Verwendung einer Übersetzung, die den Erfolg des übersetzten Werks nachhaltig beeinflussen könne, frei zu sein. Bei Verträgen, die die Übersetzung literarischer Werke betreffen, habe der Übersetzer jedoch ein erhebliches Interesse daran, daß die von ihm erstellte Übersetzung auch wirklich erscheine. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, daß derartige Übersetzungsverträge im Zweifel sogenannte Bestellverträge seien, also Verträge, die dem Verleger keine Auswertungspflicht auferlegen. Die Annahme des Oberlandesgerichts, daß im Streitfall eine Auswertungspflicht des Verlages bestanden habe, sei unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.</p>
<p>Nur in einem Punkt ist der Bundesgerichtshof dem Berufungsurteil nicht gefolgt. Soweit das Oberlandesgericht den beklagten Verlag verurteilt hat, die bereits in Übersetzung der Klägerin erschienenen Werke auch in Neuauflagen anzubieten, so lange eine entsprechende Nachfrage besteht, ist das ausgesprochene Gebot nicht nur zu unbestimmt, ihm fehlt auch die rechtliche Grundlage. Denn nach dem Verlagsgesetz ist der Verleger im Zweifel nicht zur Veranstaltung von Neuauflagen verpflichtet. Er kann seine Verlagspolitik beispielsweise ändern und die Rechte an den Urheber zurückgeben, der sie dann anderweitig vergeben kann. Diese Befugnis muß dem Verleger im Zweifel auch hinsichtlich des übersetzten Werkes verbleiben. Dies bedeutet aber nicht, daß ein Verlag für die Neuauflage eines übersetzten Werks ohne sachlich gerechtfertigten Grund eine andere Übersetzung verwenden darf. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Übersetzer seine Übersetzung – wenn ihm die Rechte zurückgegeben werden – nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Originalwerk verwerten kann.</p>
<p>BGH, PM Nr. 72/2004 &#8211; Karlsruhe, den 18. Juni 2004</p>
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