Artikel-Schlagworte: „BAG“

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Februar 2010 – 9 AZR 3/09 – Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Die Klägerin ist seit 1994 bei der Beklagten, einem Zeitungsverlag, als Redakteurin beschäftigt. Sie war zuletzt in der Redaktion Reise/Stil tätig. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien ua. geregelt:

„Der Verlag behält sich vor, dem Redakteur andere redaktionelle oder journalistische Aufgaben, auch an anderen Orten und bei anderen Objekten zu übertragen, wenn es dem Verlag erforderlich erscheint und für den Redakteur zumutbar ist …“

Die Beklagte versetzte die Klägerin mit Wirkung vom 19. Juni 2007 in die neu gebildete Service- und Entwicklungsredaktion. Dort sollte die Klägerin mit zwei weiteren Redakteurinnen und einem Teamleiter ua. eine Gesundheitsbeilage entwickeln. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die ausgesprochene Versetzung unwirksam ist. Sie verlangt außerdem Beschäftigung in der Redaktion Reise/Stil.

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BAG, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 7 ABR 79/08 – Durch die Bestätigung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wird das Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, (B. v. 9.07.2008; Az. 17 TaBV 607/08) bestätigt. Demnach gehört zu den § 40 Abs. 2 BetrVG für die laufende Geschäftsführung erforderlichen Ausstattungen eines Betriebsrats auch Informations- und Kommunikationstechnik, also ein Internetzugang. Als allgemeine Informationsquelle ist das Internet grundsätzlich für die Betriebsratstätigkeit i. S. d. § 40 Abs 2 BetrVG erforderlich. Nur ausnahmeswiese können Interessen des Arbeitgebers eine andere Bewertung rechtfertigen. Die Aufgabenstellung des Betriebsrats dagegen hat keinen Einfluss auf die Frage der Erforderlichkeit eines Internetzugangs.

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BAG, Urteil vom 22. September 2009 – 1 AZR 972/08 – Eine gewerkschaftliche Aktion, bei der kurzfristig aufgerufene Teilnehmer durch den Kauf geringwertiger Waren oder das Befüllen und Stehenlassen von Einkaufswagen in einem Einzelhandelsgeschäft eine Störung betrieblicher Abläufe herbeiführen, ist im Arbeitskampf nicht generell unzulässig. Allerdings greift eine derartige „Flashmob-Aktion“ in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers ein. Ein solcher Eingriff kann aber aus Gründen des Arbeitskampfes gerechtfertigt sein. Gewerkschaftliche Maßnahmen, die zur Durchsetzung tariflicher Ziele auf eine Störung betrieblicher Abläufe gerichtet sind, unterfallen der durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2009 – 8 AZR 258/08 – Die Kündigung eines Mitarbeiters in einem Callcenter kann unwirksam sein, selbst wenn nach Übernahme nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil des Personals der die Callcenter- Dienstleistungen erhebliche erweitert werden. (§ 613a BGB)

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BAG, Urteil vom 23.04.2009 – 6 AZR 189/08 – Noch glimpflich davongekommen sind bislang Mithörer bzw. ein Kläger, der sein Verfahren bis zum BAG getragen hat: Durch das Anschalten des Raumlautspreches war ein Telefonat mitzuhören gewesen. Der Inhalt des Gesprächs bzw. der Aussagen sollte nach von einer Zeugin in einem Prozess bereichtet werden. Das BAG entschied auf Unverwertbarkeit für einen Beweis. Die alltägliche Praxis des Mithören lassens durch Raumlautsprecher oder “das Gerät vom Ohr weghalten” ist also ohne Einverständnis bzw. Hinweis an den Gespärchspartner beim Telefonat gerichtlich unverwertbar. Dies gilt nun auch ausdrücklich im Arbeitsrecht.

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BAG, Beschluss vom 10. März 2009 – 1 ABR 87/07 – Mitbestimmung ist kein wirksames Mittel zur Prüfung von Erklärungen zur Vertraulichkeit durch den Betreibsrat. Das Bundesarbeitsgericht hat einen sog. Globalantrag  abgelehnt, mit dem ein Betriebsrat die Mitbestimmungspflichtigkeit von arbeitsrechtlichen AGB-Klauseln mit Vertraulichkeit serklärung festgestellt wissen wollte. Nach der Ansicht des BAG unterliegen nur solche Vertraulichkeit serklärungen der Mitbestimmung, bei denen sich

  1. die Verschwiegenheitspflicht auf das sog. Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer bezieht und
  2. nicht schon gesetzlich geregelt ist (z. B. § 17 UWG)

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LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2008, Az. 17 TaBV 607/08 (n. rkr.) – Internetzugang für Betriebsrat – Red. Leitsätze: Als allgemeine Informationsquelle ist das Internet ist grundsätzlich ein Internetzugang für die Betriebsratstätigkeit i. S. d. § 40 Abs 2 BetrVG erforderlich. Nur ausnahmeswiese können Interessen des Arbeitgebers eine andere Bewertung rechtfertigen. Die Aufgabenstellung des Betriebsrats hat keinen Einflussa uf die Frage der Erforderlichkeit eines Internetzugangs.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Januar 2009 – 1 AZR 515/08 – Auch Werbung an firmeneigene private E-Mail-Adressen ist von der Betätigsungsfreiheit der Gewerkschaften gedeckt. Dies entschied das BAG im vorliegenden Fall der Gewerkschaft ver.di gegen ein IT-Dienstleistungsunternehmen. Bei der Abwägung der Betätigungsfreiheit im Rahmen der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG) gegenüber der Beeinträchtigung der Eigentumsrechte und der Handlungsfreiheit des Arbeitgebers (Art. 14 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) hätten die Gewerkschaften ein Recht E-Mail zu versenden. Wichtig für Untenehmen sind die beiden Einschränkungen die das BAG gleich mit formulierte und die so allgemein gefasst sind, dass insoweit bald weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zu erwarten sind:
1. Der E-Mail-Versand darf laut Pressmitteilung des BAG “nicht zu nennenswerten Betriebsablaufstörungen” führen.
2. Eine “spürbare, der Gewerkschaft zuzurechnenden wirtschaftlichen Belastungen” des Arbeitgebers darf nicht entstehen.

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