Artikel-Schlagworte: „Beschlagnahme“

OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.04.2009, 20 ZD 2/09 -Red. Leitsätze (1) Jedenfalls wenn ein Beamter selbst einräumt, dass er mehrfach verbotswidrig über seinen dienstlichen Internetzugang Dateien heruntergeladen hat, die objektiv – auf seine eigene Einschätzung kommt es insoweit nicht an – als pornografische Schriften im Sinne der §§ 184 und 11 Abs. 3 StGB betrachtet werden müssen, sind grundsätzlich die und seiner sämtlichen auf den Datenträgern des Dienstherrn gespeicherten privaten Dateien, einschließlich des -Verkehrs, gerechtfertigt, um das genaue Ausmaß der Dienstpflichtverletzung zu bestimmen.
(2) Bei den gewalt- oder tierpornografischen, kinderpornografischen oder jugendpornografischen Schriften, deren Verbreitung etc. in den §§ 184a, 184b und 184c StGB i. V. m. § 11 Abs. 3 StGB unter Strafe gestellt ist, handelt es sich nämlich um qualifizierte Formen der pornografischen Schriften im Sinne der §§ 184 und 11 Abs. 3 StGB. Oftmals gehen daher (nach dem Strafgesetzbuch) strafloses und strafbares Handeln ineinander über, sodass es eine aus der disziplinarrechtlichen Praxis gerichtsbekannte Tatsache ist, dass nicht wenige der Beamten, die pornografische Schriften im Sinne der §§ 184 und 11 Abs. 3 StGB verbotswidrig auf dienstliche Datenträger herunterladen, das Strafrecht ebenfalls missachten – und sich dann eines besonders schweren Dienstvergehens schuldig machen, das zur Entfernung aus dem Dienst führen kann

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, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 2 BvR 902/06 (Entscheidungsstext) – Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die sich gegen die Sicherstellung und von E-Mails auf dem Mailserver des Providers wendete. Zwar greifen diese Maßnahmen in das verfassungsrechtlich gewährleistete Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG ein. Die allgemeinen strafprozessualen Vorschriften der §§ 94 ff. StPO rechtfertigen jedoch diesen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis, wenn dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den sachlichen Erfordernissen einer entsprechenden Ausgestaltung des strafprozessualen Verfahrens Rechnung getragen wird.

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, Beschluss vom 31.03.2009, Az. 1 StR 76/09, Amtl. Leitsatz: Die Sicherstellung von E-Mails beim - ist entsprechend den Voraussetzungen des § 99 StPO mit der Herausgabepflicht nach § 95 Abs. 2 StPO anzuordnen.
Der hat somit zur der neuen elektronischen Briefe eine wesentliche Frage des IT-Strafrechts entschieden. Er hat damit die Ansicht des LG (Beschluß vom 8.1.2008, Az. 619 Qs 1/08) verworfen, dass die von E-Mails nach § 100a StPO vorzunehmen sei. Im vorliegenden Fall – einer Revision gegen ein Urteil des LG – hat er das Rechtsmittel als unbegründet verworfen. Der hat E-Mails damit anderen Postsendungen gleichgestellt. Zudem hat er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass § 100a StPO nicht als Ermächtigung zur von E-Mails beim heranzuziehen ist.

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AG , Beschluss vom 19.07.2004; Az.: 853 Gs 261/04 [Grundsatzurteil] – Das Computerspiel „Manhunt” für Play Station 2 ist als eine der ersten Spiele wegen der grausamen oder sonst unmenschlichen Gewalttätigkeit gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen beschlagnahmt worden. Das AG hat in einer oft zitierten Entscheidung die grundlegenden Elemente des Verbots nach § 131 Abs. 1 StGB dargelegt. Demnach dürfen auch eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrücken, die diese in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt. Das ist der Fall, wenn die Vernichtung menschlicher bzw. menschähnlicher Wesen und die entsprechenden Tötungs- oder Gewalt- Vorgänge detailfreudig und besonders brutal dargestellt werde.

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