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StA München im Abo-Fallen-Streit: Keine Beihilfe durch RAin Katja Günther – vielleicht Begünstigung?
Einstellung des Verfahrens gegen RAin Katja Günther wegen Beihilfe zum Betrug meldet die Augsburger Allgemeine am 10.03.2010. Es seien ungefähr 1 Mio. (!) Inkasso-Vergänge für dubiose Online-Abo-Dienste erfolgt, ca. 3500 Beschwerden bei der Anwaltskammer München eingegangen und ca. 1000 Strafanzeigen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft München. Aufgrund des Unterschieds zwischen Zivil- und Strafrecht könne aber der Vorwurf der Beihilfe zum Betrug nicht nachgewiesen werden, so nun die StA München. Ein Inkasso bei “unsicherer Rechtslage” reiche nicht für eine Beihilfe zum Betrug, wird in der Berichterstattung hervorgehoben. Doch lag vielleicht eine Begünstigung vor …?
KG Berlin, Beschluss vom 07.01.2010, Az.: 23 W 1/10 – Red. Leitsätze:
- Die Antragsteller haben einen Arrestanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, §§ 830, 840 BGB und es besteht ein Arrestgrund, wenn das vorsätzliche vertragswidrige Verhalten des Schuldners mit einer gegen den Gläubiger gerichteten strafbaren Handlung zusammenfällt.
- Die von dem Amtsgericht angeordnete Rückgewinnungshilfe lässt das Sicherungsbedürfnis der Antragsteller nicht entfallen.
- Darauf, dass die Antragsteller nicht schon früher um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben, kommt es nicht an.
AG Karlsruhe, Urteil vom 12.08.2009, Az. 9 C 93/09 – Red. Leitsätze:
- Bei der Geltendmachung solcher Forderungen für Mandanten handelt es sich um die Beihilfe zu einem versuchten Betrug.
- Die Belastung der Klägerin mit Anwaltskosten, die durch die außergerichtliche Abwehr dieser Forderung entstanden sind, stellt einen adäquat kausal verursachten Schaden dar, den die Beklagte zu erstatten hat.
Anm.: Lange hat es gedauert, bis diese überfällige Entscheidung in kurzen und klaren Worten erfolgt ist. Die Rechtsanwältin für eine Abo-Falle hat also nach Ansicht des Gerichts Beihilfe zu einem (mindestens) versuchten Betrug geleistet. Die entstandenen Anwaltskosten müssen durch den Betreiber der Abo-Falle und die Anwältin (Gesamtschuldner) gezahlt werden.
Rechtstipp: “Geld zurück!” Wer auf eine solche Abo-Falle gezahlt hat, kann nun mit besten Erfolgsaussichten das gezahlte Geld zurück fordern.
Unerbeten Anrufe erhalten frühere Teilnehmer von Glücksspielen laut einer Pressemitteilung des Datenschutzzentrums, Kiel. Die Anrufer treten demnach unter dem Namen „Berliner Datenschutzzentrum“ auf. Mit dem Berliner Datenschutzbeauftragten oder dessen Diensten haben die Anrufe (Cold-Calls) nichts gemein: Es wird für einen Schutzservice … vor unerbetenen Anrufen (!) geworben. Das soll dann 60,- EUR kosten, stellt also eine Abo-Falle dar. Und die Werbung selbst ist ein unerbetener und nach neuem UWG unzulässiger Anruf! Strafrechtlcihe Bewertung: Betrug (§ 263 StGB). Es sollte in keinem Fall gezahlt werden, wenn eine Rechnung kommt.
BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 2 BvR 902/06 (Entscheidungsstext) – Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die sich gegen die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers wendete. Zwar greifen diese Maßnahmen in das verfassungsrechtlich gewährleistete Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG ein. Die allgemeinen strafprozessualen Vorschriften der §§ 94 ff. StPO rechtfertigen jedoch diesen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis, wenn dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den sachlichen Erfordernissen einer entsprechenden Ausgestaltung des strafprozessualen Verfahrens Rechnung getragen wird.
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LG Mannheim, Urteil vom 12.5.2009, 2 O 268/08 – Red. Leitsätze
- Der Hinweis auf eine Betrugsstrafbarkeit im Fall falscher Angaben zum Geburtsdatum beim vorausgegangenen Vertragsschluss über Nutzung eines Internet-Portals (Download – Dienst) ist unlauter i.S.v. § 4 Nr. 1 UWG sein.
- Ein Endpreis ist nach § 1 PAngVO bei einem Dauerschuldverhältnis nur dann richtig angeggeben, wenn Verbraucher den Preis der Ware deutlich erkennen können. Das trifft nicht zu, wenn die Ware selbst nicht mit dem Endpreis gezeichnet ist, dieser vielmehr erst durch einen zusätzlichen Rechenvorgang – hier: Addition – ermittelt werden muss.
- Das Erlöschen eines Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB bei Verträgen über Internet-Dienstleistungen setzt als Dienstleistung des Unternehmers mehr als die Schaffung einer abstrakten Zugangsmöglichkeit zu Daten, sondern den Download voraus, mit dem der Verbraucher den wirtschaftlichen Wert dieser Daten erlangt, bestenfalls aber die konkrete Zugriffsvermittlung bei einem ersten Einloggen des Verbrauchers. Bis dahin kann der Vertrag durch Widerruf aufgelöst werden, ohne dass der Unternehmer seine Dienstleistung „verloren“ hätte.
Viereinhalb Jahre hat das Verfahren gegen die Moorhuhn-Erfinder gedauert. Nachdem das Spiel zum Kult geworden war, hatten die Entwickler zur Vermarktung die Firma Phenomedia gegründet und konnten mit dem nachgeworfene Geld kein tragfähiges Geschäft aufbauen. Ver Gericht ahben Sie gestanden, Bilanzen des Unternehmens mit Scheinumsätzen über Jahre hinweg aufgebläht zu haben. Wegen Untreue, Betrug und Bilanzfälschung wurde daher der ehemalige Firmenchef zu drei Jahren und zehn Monaten verurteilt, der Ex-Finanzvorstand zu drei Jahren. Wie auf golem.de gemedet wurde, soll die Haftsrafe aber im offenen Vollzug abgebüßt werden:
Die Kriminalpolizei Kiel sucht über das Verbraucherschutzportal Antispam.de Geschädigte, die von den Firmen MintNet (Flensburg) und Mobile Solutions (Kiel) Rechnungen erhalten oder gezahlt haben. Es geht um Rechnungen für Anrufe auf kostenpflichtige Dienste (Verkauf eines PKW) bzw. kostenpflichtige SMS-Leistungen. Es soll laut Angaben der Kripo Kiel jeweils von Anfang an um Gewinnerzielung gegangen sein, ohne dass eine Leistungsbereitschaft bestand bzw. kontaktwillige Singels an den angeblichen Vermittlungsdienst teilnahmen.




