Artikel-Schlagworte: „Bewertung“

LG Hannover, Urteil vom 13.05.2009, Az. 6 O 102/08 – Red. Leitsätze:

  1. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt.
  2. Verbindet ein -Bewertungskommentar das Verhalten des Verkäufers mit dem rechtlichen Begriff des Betruges, indiziert dies, dass die Äußerung als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist.
  3. Es kann hier offen bleiben, ob sich der den Vertragspartner im Rahmen von -Geschäften Bewertende auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB berufen kann.

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