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	<title>Jur-Blog.de &#187; BGB-InfoV</title>
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	<description>Blog zum IT-Recht - Rechtsanwalt Exner, Kiel</description>
	<lastBuildDate>Tue, 07 Sep 2010 15:55:23 +0000</lastBuildDate>
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		<title>OLG Hamm gegen Online-Shop für Kirschkernkissen: Belehrung über Widerrufs- und Rückgaberecht und Versandkostenangabe</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Sep 2009 06:22:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
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		<description><![CDATA[OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2009, Az. 4 U 51/09 – Der Fall betrifft Abmahngründe, die leider immer noch in der Praxis auftauchen. Red. Leitsätze: Sind Drittinteressen (hier: Verbraucherschutz) berührt, kann der Verletzer dem Verletzten nicht vorhalten, dass dieser sich seinerseits in gleicher Weise wettbewerbswidrig verhalte. Denn die ebenfalls zu schützenden Verbraucherinteressen bestehen unabhängig davon, ob [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/olg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with OLG">OLG</a> Hamm, Urteil vom 16.06.2009, Az. 4 U 51/09 – Der Fall betrifft Abmahngründe, die leider immer noch in der Praxis auftauchen. Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Sind Drittinteressen (hier: Verbraucherschutz) berührt, kann der Verletzer dem Verletzten nicht vorhalten, dass dieser sich seinerseits in gleicher Weise wettbewerbswidrig verhalte. Denn die ebenfalls zu schützenden Verbraucherinteressen bestehen unabhängig davon, ob sich der Verletzer selbst in gleicher Weise wettbewerbswidrig verhält.</li>
<li>Ein Verzicht auf die Mitteilung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerrufsbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsbelehrung">Widerrufsbelehrung</a> kann nicht mit einem angeblichen Platzmangel begründet werden.</li>
<li>Es liegt keine Bagatelle i.S.d. § 3 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> a.F. und n.F. vor, wenn es geht um grundlegende Verbraucherinformationen geht und außerdem eine Nachahmungsgefahr besteht.</li>
<li>Der durchschnittliche Verkäufer rechnet im Versandhandel zwar mit zusätzlichen Liefer- und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/versandkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versandkosten">Versandkosten</a>, so dass es genügt, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gemacht werden. Diese Seite muss aber noch vor Einleitung des Bestellvorganges notwendig aufgerufen werden.</li>
</ol>
<p>Als eine Besonderheit ist u. a. zu erkennen, dass in der Entscheidung die Formulierung „Versicherter Versand […]“ (ohne weitere Aufklärung gegenüber Verbrauchern über die Gefahrtragung beim <a href="http://www.jur-blog.de/tag/fernabsatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Fernabsatz">Fernabsatz</a>) ergangen ist.</p>
<p><span id="more-1970"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2><a href="http://www.jur-blog.de/tag/olg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with OLG">OLG</a> Hamm: <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a>-Shop und Belehrung über <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerruf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerruf">Widerruf</a>- und Rückgaberecht; <a href="http://www.jur-blog.de/tag/versandkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versandkosten">Versandkosten</a></h2>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/olg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with OLG">OLG</a> Hamm, Urteil vom 16.06.2009, Az. 4 U 51/09</p>
<p><strong>Tenor</strong></p>
<p>Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 21. Januar 2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum abgeändert.</p>
<p>Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben,</p>
<p>es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/fernabsatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Fernabsatz">Fernabsatz</a> auf der Internethandelsplattform *Internetadresse1* und/oder *Internetadresse2* Kirschkernkissen und andere Wärmekissen anzubieten,</p>
<p style="padding-left: 30px;">1. ohne rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verständlich auf das Bestehen eines Widerrrufs- bzw. Rückgaberechts, sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausführung und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe hinzuweisen, und/oder<br />
2. ohne vor Einleiten des Bestellvorgangs anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe <a href="http://www.jur-blog.de/tag/versandkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versandkosten">Versandkosten</a> für die angebotenen Waren anfallen und/oder<br />
3. ohne anzugeben, ob der genannte Preis die Mehrwertsteuer enthält, [...]</p>
<p>Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits.</p>
<p>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p>
<p><strong>Tatbestand</strong></p>
<p>Der Antragsteller verkauft unter seinem Onlineshop *Internetadresse3* u.a. Kirschkerne und Kirschkernkissen. Der Antragsgegner vertreibt derartige Waren ebenfalls und zwar als gewerblicher Verkäufer auf der Internetplattform F.</p>
<p>Am 17. November 2008 stellte der Antragsteller fest, dass <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> ein F-Angebot des Antragsgegners über die F-Portale *Internetadresse1* und *Internetadresse2* einsehen konnten. Während im ursprünglichen F-Angebot des Antragsgegners eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerrufsbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsbelehrung">Widerrufsbelehrung</a> enthalten war, fehlte diese bei dem über *Internetadresse1* und *Internetadresse2* einsehbaren Angebot des Antragsgegners.</p>
<p>Im unteren Bereich jeder Handyseite war angegeben:</p>
<p style="padding-left: 30px;">&#8220;HINWEIS: Diese Seite stellt das Angebot nicht vollständig dar. Um das Angebot mit allen Details zu sehen, gehen Sie bitte zu *Internetadresse* um sich vollständig zu informieren bevor Sie ein Gebot abgeben oder einen Artikel kaufen.&#8221;</p>
<p>Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils stand oben auf der Seite 2 des Angebotes:</p>
<p style="padding-left: 30px;">&#8220;Versicherter Versand mit DPD, 6,90 €.&#8221;</p>
<p>Der Antragsteller hat gemeint, die Parteien seien Wettbewerber. Der Antragsgegner habe sich wettbewerbswidrig verhalten. Das über *Internetadresse1* und *Internetadresse2* einsehbare Angebot des Antragsgegners habe weder eine Belehrung über das Widerrufs- bzw. das Rückgaberecht noch die Angabe zu den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/versandkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versandkosten">Versandkosten</a> enthalten. Außerdem fehle die Erklärung, dass in den angegebenen Preisen die Mehrwertsteuer enthalten sei.</p>
<p>Der Antragsteller hat beantragt,</p>
<p>I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben,</p>
<p>es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,</p>
<p>im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/fernabsatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Fernabsatz">Fernabsatz</a> auf der Internethandelsplattform *Internetadresse1* und / oder *Internetadresse2* Kirschkernkissen und andere Wärmekissen anzubieten,</p>
<p>1. Ohne rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verständlich auf das Bestehen eines Widerrrufs- bzw. Rückgaberechts, sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausführung und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe hinzuweisen, und / oder</p>
<p>2. ohne vor Einleiten des Bestellvorgangs anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe <a href="http://www.jur-blog.de/tag/versandkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versandkosten">Versandkosten</a> für die angebotenen Preise anfallen und / oder</p>
<p>3. ohne anzugeben ob der genannte Preis die Mehrwertsteuer enthält,</p>
<p>wenn dies wie in Anlage ASt 1 ersichtlich geschieht.</p>
<p>Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.</p>
<p>Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Parteien seien nicht auf dem sachlich und räumlich gleichen Markt tätig, weil sie sich unterschiedlicher Vertriebswege bedienten. Er habe auch keine Kenntnis davon gehabt, dass Angebote auf seiner F-Seite in die Portale *Internetadresse1* und *Internetadresse2* übernommen und verkürzt dargestellt worden seien. Aus technischen Gründen sei es nicht möglich, alle Einzelheiten eines bei F eingestellten Angebotes auf einer soft- und hardwaremäßig für Handys und Smartphones optimierten Seite wiederzugeben. Deshalb werde der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Angebot nicht vollständig dargestellt sei und er auf die F-Seite wechseln müsse, bevor er ein Angebot abgebe oder einen Artikel per Sofortkauf erwerben wolle. Unterlasse der Nutzer dies, verstoße er gegen F-Grundsätze.</p>
<p>Das Landgericht hat durch Urteil vom 21. Januar 2009 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unbegründet zurückgewiesen. Auf die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/versandkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versandkosten">Versandkosten</a> sei ausreichend hingewiesen worden. Das Fehlen einer <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerrufsbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsbelehrung">Widerrufsbelehrung</a> und der Angaben zur Mehrwertsteuer sei nicht zu beanstanden. Die technischen Möglichkeiten seien nämlich bei den genannten Portalen begrenzt. […] Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Verbotsanträge weiterverfolgt.</p>
<p>Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages rügt der Antragsteller, dass das Landgericht angenommen habe, die Angabe zu den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/versandkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versandkosten">Versandkosten</a> habe sich auf der Seite 2 befunden. Tatsächlich habe die Angabe erst auf Seite 4 der Anlage ASt 1 gestanden. Dabei habe es sich um die zweite Seite der Unterseite &#8220;Details&#8221; gehandelt, die man nach Aufrufen des Angebots nur durch zwei Klicks habe erreichen können. Auf der Startseite habe sich – unstreitig – kein Hinweis darauf befunden, dass und wo man Hinweise auf anfallende <a href="http://www.jur-blog.de/tag/versandkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versandkosten">Versandkosten</a> finde.</p>
<p>Der Antragsteller wendet sich ferner gegen die Annahme des Landgerichts, Angaben zum Widerrufsrecht und zur Mehrwertsteuer seien in den Portalen *Internetadresse1* und *Internetadresse2* nicht erforderlich, weil der Nutzer darauf hingewiesen werde, dass das Angebot mit allen Details bei *Internetadresse* eingesehen werden könne. Diese Situation sei mit dem Erreichen einer <a href="http://www.jur-blog.de/tag/information/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Information">Information</a> über einen Link nicht vergleichbar. Der Nutzer müsse sich nämlich eines anderen Gerätes bedienen, um auf die angegebene Seite zu gelangen. Kunden, die unterwegs seien, hätten diese Möglichkeit in der Regel nicht. Außerdem lasse sich den Angeboten auf den Mobilportalen nicht entnehmen, wo die entsprechenden Angaben auf der Plattform *Internetadresse* zu finden seien. Der Kunde müsse also die entsprechende Seite suchen. Das stelle sich aufwändiger dar als der Aufruf eines Hyperlinks. Darüber hinaus weist der Antragsteller darauf hin, dass der Hinweis auf den Mobilportalen nichts zu den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/versandkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versandkosten">Versandkosten</a>, der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerrufsbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsbelehrung">Widerrufsbelehrung</a> und zur Mehrwertsteuer sage. Auch wegen der wachsenden Bedeutung des Einkaufs über Mobilportale hält der Antragsteller es für erforderlich, dass Verbrauchern die gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Informationen mitgeteilt werden.</p>
<p>Der Antragsteller beantragt, wie erkannt.</p>
<p>Der Antragsgegner beantragt, die Berufung zurückzuweisen.</p>
<p>Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages meint der Antragsgegner, dass auf die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/versandkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versandkosten">Versandkosten</a> auch auf den mobilen Seiten hingewiesen werde. Im Übrigen bestünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht, weil die vom Antragsteller vermissten Angaben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht unmittelbar bei dem angegebenen Kauf- bzw. Angebotspreis stehen müssten. Im vorliegenden Fall werde der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> explizit auf die Unvollständigkeit des Angebotes hingewiesen und aufgefordert, vor der Abgabe eines Gebotes sich das vollständige Angebot auf *Internetadresse* anzusehen. Zumindest sei die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten. Denn Verbrauchern, die die mobilen Seiten nutzten, sei bekannt, dass die Mehrwertsteuer im Preis regelmäßig enthalten sei und dass <a href="http://www.jur-blog.de/tag/versandkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versandkosten">Versandkosten</a> anfallen würden, wenn sie das Angebot eines gewerblichen Verkäufers annähmen. Insoweit reiche es aus, dass er die gesetzlichen Anforderungen bei der Einstellung seiner Angebote bei F erfüllt habe.</p>
<p>Zudem fehle es auch am Verfügungsgrund. Denn der Antragsteller trage selbst vor, dass die mobilen Seiten durch F geändert worden seien. Nunmehr sei dort die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerrufsbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsbelehrung">Widerrufsbelehrung</a> und die Angabe einsehbar, dass in den genannten Preisen die Mehrwertsteuer enthalten sei.</p>
<p>Zudem sei wesentlich, dass der Antragsteller die geltend gemachten Wettbewerbsverstöße auch gegen sich selbst gelten lassen müsse, so dass das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Antragsteller müsse sich nämlich fragen lassen, warum er nicht gegen F vorgehe, obwohl allein F für die verkürzte Darstellung der Angeboten auf den mobilen Seiten verantwortlich sei. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn der Antragsteller andere wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße in Anspruch nehme, obwohl er die angeblichen Wettbewerbsverstöße selbst begehe.</p>
<p>Zudem stünden die Umsätze des Antragstellers in keinem Verhältnis zum &#8220;Abmahnumsatz&#8221;. Nach den erhaltenen Bewertungen habe der Antragsteller im Mai 2009 nur 773,00 € Umsatz erzielt. Der Senat möge deshalb dem Antragsteller aufgeben, mitzuteilen, welche Umsätze er mit seinem F-Shop tatsächlich erziele.</p>
<p>Entscheidung</p>
<p>Die Berufung des Antragstellers ist begründet.</p>
<p>An der Bestimmtheit der Anträge i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestehen vorliegend keine Bedenken. Denn der Antragsteller nimmt in seinen Anträgen auf das konkret beanstandete Angebot des Antragsgegners – nämlich die Anlage ASt 1 (Bl. 38 ff d.A.) – Bezug. Die drei gerügten konkreten Informationsmängel bezeichnen nur die beanstandeten Umstände. Durch deren Abstellen kann der Antragsgegner aus dem Verbot herauskommen.</p>
<p>Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> ist der Antragsteller als Mitbewerber klagebefugt.</p>
<p>Es lässt sich vorliegend auch kein Rechtsmissbrauch i.S.d. § 8 Abs. 4 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> feststellen. Dafür hat der Antragsgegner zu wenig vorgetragen. Es wird lediglich ein mögliches Missverhältnis zwischen dem Umsatz und der Abmahntätigkeit des Antragstellers angedeutet. Das reicht nicht aus, um den Antragsteller als Vielfachabmahner zu qualifizieren, der aus sachfremden Motiven Abmahnungen ausspricht. Der Einwand der unclean hands, der grundsätzlich unter dem Aspekt der materiell-rechtlichen Einwendung nach § 242 BGB zu prüfen ist, kann zwar unterstützend im Rahmen des Klagemissbrauchs nach § 8 Abs. 4 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> eine Rolle spielen, wenn das Verhalten des Abmahnenden das Bild vollendet, dass es ihm nicht um den Schutz des lauteren Wettbewerbs geht. Das ist hier aber nicht der Fall. Im Übrigen kommt diesem Einwand in den Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art keine besondere Bedeutung zu, weil es hier regelmäßig um den Schutz von Verbraucherinteressen geht. Sind aber Drittinteressen berührt, kann der Verletzer dem Verletzten nicht vorhalten, dass dieser sich seinerseits in gleicher Weise wettbewerbswidrig verhalte. Denn die ebenfalls zu schützenden Verbraucherinteressen bestehen unabhängig davon, ob sich der Verletzer selbst in gleicher Weise wettbewerbswidrig verhält.</p>
<p>Die nach § 12 Abs. 2 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> zu vermutende Eilbedürftigkeit kann hier ebenfalls nicht als widerlegt angesehen werden. Zugunsten des Antragstellers muss davon ausgegangen werden, dass er erst am 17. November 2008 vom gerügten Verstoß Kenntnis erlangt hat. Am 15. Dezember 2008 hat der Antragsteller sein Verfügungsbegehren bei Gericht anhängig gemacht. Damit hat er weniger als einen Monat damit gezögert, um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann von einer Widerlegung der Eilbedürftigkeit regelmäßig aber erst dann ausgegangen werden, wenn der Antragsteller länger als einen Monat mit seinem Verfügungsantrag zugewartet hat.</p>
<p>Soweit der Antragsgegner den Verfügungsgrund auch dadurch in Abrede stellen will, dass er auf die geänderte Verhaltensweise von F hinweist, so betrifft dies zwar nicht den Verfügungsgrund im eigentlichen Sinne. Denn die Frage, ob Verstöße in Zukunft weiter zu befürchten sind, ist eine Frage der Wiederholungsgefahr. Auch diese Wiederholungsgefahr ist hier aber nicht ausgeschlossen, weil allein die Änderung eines Verhaltens den Gläubiger noch nicht hinreichend davor sichert, dass es nicht auch in Zukunft erneut zu den beanstandeten Verletzungen kommen kann.</p>
<p>Der Verfügungsanspruch wegen der fehlenden <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerrufsbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsbelehrung">Widerrufsbelehrung</a> folgt aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> a.F. und n.F. i.V.m. § 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgb-infov/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGB-InfoV">BGB-InfoV</a>.</p>
<p>Die Parteien sind Mitbewerber, so dass an der Anspruchsberechtigung des Antragstellers keine Zweifel bestehen. Unstreitig fehlt bei dem beanstandeten Angebot auch die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerrufsbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsbelehrung">Widerrufsbelehrung</a>. Der pauschale Hinweis auf die Vollständigkeit des eigentlichen F-Angebotes reicht zur Erfüllung der Informationspflichten nicht aus. Es handelt sich bei dem Angebot in den genannten Portalen uneingeschränkt um ein Angebot für ein Fernabsatzgeschäft. Dabei sind die Informationen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zur Verfügung zu stellen. Ein Verzicht auf die Mitteilung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerrufsbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsbelehrung">Widerrufsbelehrung</a> kann nicht mit einem angeblichen Platzmangel begründet werden. Das zeigt schon die neue Fassung der Angebote, in denen die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerrufsbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsbelehrung">Widerrufsbelehrung</a> enthalten ist. Der Hinweis, man möge sich auf der Seite *Internetadresse* informieren, reicht als Belehrung nicht aus. Dass es dort auch um die Rechte des Käufers und insbesondere auch um die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerrufsbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsbelehrung">Widerrufsbelehrung</a> gehen kann, kann der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> aus dem pauschalen Hinweis nicht entnehmen. Insofern kann von einem gleichsam sprechenden Link nicht die Rede sein.</p>
<p>Die Haftung des Antragsgegners scheidet auch nicht deshalb aus, weil es an einem wettbewerbswidrigen Handeln gerade des Antragsgegners fehlt. Zwar ist das gerügte Angebot ohne Wissen des Antragsgegners von F auf die mobilen Seiten gestellt worden. Der Antragsgegner verteidigt dieses Angebot aber als rechtens. Er hat nach der Abmahnung auch nicht versucht, F zu veranlassen, das Angebot von den mobilen Seiten zu nehmen. Damit besteht zumindest eine Erstbegehungsgefahr, dass es auch in Zukunft zu solchen beanstandenswerten Angeboten des Antragsgegners kommen kann.</p>
<p>Es liegt im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Antragsgegners auch keine Bagatelle i.S.d. § 3 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> a.F. und n.F. vor. Es geht hier um grundlegende Verbraucherinformationen. Außerdem ist das Angebot auf den mobilen Seiten für viele einsehbar, so dass eine Nachahmungsgefahr besteht.</p>
<p>Der Verfügungsanspruch im Hinblick auf die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/versandkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versandkosten">Versandkosten</a> folgt aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> a.F. und n.F. i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Preisangabenverordnung. Die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/versandkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versandkosten">Versandkosten</a> sind in dem gerügten Angebot des Antragsgegners nicht rechtskonform angegeben worden. Dabei kann dahinstehen, auf welcher Seite die Angabe über die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/versandkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versandkosten">Versandkosten</a> tatsächlich erschienen ist. Unstreitig befand sie sich nicht auf der Infoseite, von der aus der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> aber schon bestellen konnte. Jede <a href="http://www.jur-blog.de/tag/information/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Information">Information</a>, die erst nachträglich aufgerufen werden kann, kommt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2008, 84 – <a href="http://www.jur-blog.de/tag/versandkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versandkosten">Versandkosten</a>) zu spät. Danach rechnet der durchschnittliche Verkäufer im Versandhandel zwar mit zusätzlichen Liefer- und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/versandkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versandkosten">Versandkosten</a>, so dass es genügt, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gemacht werden. Diese Seite muss aber noch vor Einleitung des Bestellvorganges notwendig aufgerufen werden. Daran fehlt es hier.</p>
<p>Wegen der Betroffenheit maßgeblicher Verbraucherinteressen liegt auch hier keine Bagatelle i.S.d. § 3 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> vor.</p>
<p>Der Verfügungsanspruch im Hinblick auf die Angabe zur Mehrwertsteuer folgt aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> a.F. und n.F. i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Preisangabenverordnung. Hier fehlte die Angabe, dass Mehrwertsteuer anfällt vollständig. Damit liegt der Wettbewerbsverstoß ohne weiteres auf der Hand, der im Hinblick auf den Schutz der Verbraucherinteressen auch keinen Bagatellfall darstellt.</p>
<p>Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.</p>
<p>Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO.</p></blockquote>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>OLG Hamburg: Fax-Pflichtangaben im Fernabsatz? Kein Fax unter dieser Nummer</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Jul 2008 05:23:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In der Praxis wird immer wieder gefragt, ob eine Faxnummer zu den Pflichtangaben beim Fernabsatz gehört. Dies ist zu verneinen. In einer schon im Juli 2007 ergangenen Entscheidung des OLG Hamburg ist dies in aller Kürze und Entschiedenheit festgestellt worden. Die Angeb einer Faxnummer kann wünschenswert sein &#8211; Pflicht ist sie nach dieser Entscheidung nicht! [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Praxis wird immer wieder gefragt, ob eine Faxnummer zu den Pflichtangaben beim <a href="http://www.jur-blog.de/tag/fernabsatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Fernabsatz">Fernabsatz</a> gehört. Dies ist zu verneinen. In einer schon im Juli 2007 ergangenen Entscheidung des <a href="http://www.jur-blog.de/tag/olg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with OLG">OLG</a> <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a> ist dies in aller Kürze und Entschiedenheit festgestellt worden. Die Angeb einer Faxnummer kann wünschenswert sein &#8211; Pflicht ist sie nach dieser Entscheidung nicht!</p>
<p><span id="more-324"></span></p>
<p>Eine andere Frag ist, ob die Möglichkeit der elektronischen Kontaktaufnahme auch dann gegeben ist, wenn diese Kontaktmöglichkeit nur zu besenderen (zusätzlichen) Kosten angeboten wird. Gerade, wenn berechtigte Mängel gerügt werden, muss der Kunde die zusätzlichen Kosten eben nicht tragen. Auch eine Telefon-Hotline zu 0,14 Ct/min führt dann zu unberechtigten Abbuchungen oder mindestens einem unnötigen Verwaltungsaufwand. Hierzu liegt bislang wohl noch keine Entscheidung vor. Das Umsichgreifen der Unsitte nicht oder nur noch über kostenpflichtige &#8220;Mehrwert&#8221;-Dienst erreichbar zu sein, wird dies aber nur noch eine Frage der Zeit sein.</p>
<p>Die mit der kommenen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/reform/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Reform">Reform</a> des <a href="http://www.jur-blog.de/tag/uwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with UWG">UWG</a> anzubietende Möglichkeit ein Beschwerde-System anzubieten, wird die Frage der Entgeltlichkeit nicht unmittelbar betreffen. Im Sinne des Verbraucherschutzes wird aber mit Verfahren gerade in dem Zusammenhang zu rechnen sein.</p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; <a href="http://www.jur-blog.de" target="_self">www.jur-blog.de</a></p>
<p><strong> </strong></p>
<h3>Hanseatisches <a href="http://www.jur-blog.de/tag/olg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with OLG">OLG</a>, Beschluss vom 05.07.2007, Az. 5 W 77/07 &#8211; Faxnummer keine Pflichtangabe im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/fernabsatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Fernabsatz">Fernabsatz</a></h3>
<p><strong>In dem Rechtsstreit</strong></p>
<p>beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a>, <strong>5. Zivilsenat,</strong></p>
<p>am 05. Juli 2007 durch die Richter</p>
<p>Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14.05.07 gegen den Beschluss des Landgerichts<br />
<a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a>, Kammer 7 für Handelssachen, vom 08.05.07 wird zurückgewiesen.<br />
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller nach einem Streitwert von € 4.000.-.</p>
<p><strong>Aus der Entscheidung:</strong></p>
<blockquote><p>Die zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet und deshalb zurückzuweisen. Das Landgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung zum Teil zurückgewiesen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat auf die überzeugenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat nur Anlass zu folgenden ergänzende Anmerkungen: Der Senat vermag den gesetzlichen Bestimmungen ebenso wie das Landgericht keine &#8211; schon gar nicht eine stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzte &#8211; Verpflichtung dahingehend zu entnehmen, dass der Unternehmer stets auch eine Kommunikation per Telefax als Fernkommunikationsmittel beispielsweise i.S.v. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB zwingend vorzuhalten hat. Diese Vorschrift normiert das „klare und verständliche&#8221; Bereitstellen von Informationen nur entsprechend einer dem „eingesetzten&#8221; Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise, ohne dieses vorzugeben. Soweit sich der Antragsteller auf das Muster in Anlage 2 zur <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgb-infov/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGB-InfoV">BGB-InfoV</a> bezieht, hat die dort verwendete Formulierung erkennbar nur Beispielscharakter („&#8230; also z. B. &#8230;&#8221;) und lässt die vorzunehmenden Angaben gerade frei („&#8230; zusätzlich können angegeben werden &#8230;&#8221; bei Gestaltungshinweisen).</p>
<p>Ein Kommunikationsweg per Telefax mag wünschenswert sein. Für einen rechtlichen Zwang für jeden Unternehmer, der einen Fernabsatzvertrag abschließen möchte, sich &#8211; ohne Rücksicht auf die Bereitstellung sonstiger effektiver Mitteilungswege &#8211; stets auch ein derartiges Kommunikationsmittel anschaffen und dieses ständig betriebsbereit halten zu müssen, hätte es eindeutiger gesetzgeberischer Vorgaben bedurft, die nicht bestehen.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.</p></blockquote>
<p><strong>Rechtsgrundlage</strong></p>
<h4><strong>§ 312c BGB [Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen]</strong></h4>
<p>(1) Der Unternehmer hat dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist. Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen.</p>
<p>(2) Der Unternehmer hat dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar</p>
<p style="padding-left: 30px;">1. bei Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung oder, wenn auf Verlangen des Verbrauchers der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/vertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vertrag">Vertrag</a> telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das die Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet, unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags;</p>
<p style="padding-left: 30px;">2. bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a>.</p>
<p>Eine Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich bei Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> muss sich in diesem Falle aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.</p>
<p>(3) Bei Finanzdienstleistungen kann der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt.</p>
<p>(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.</p>
<hr /><h2>Kommentare</h2><ul><li><a href="http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2008-07/olg-hamburg-fax-keine-pflichtangabe-fernabsatz/#comment-62">04.07.2008</a>, <a href='http://rechtmedial.de/index.php/2008/07/04/faxnummer-ist-keine-pflichtangabe-im-fernabsatzgeschaft/' rel='external nofollow' class='url'>Faxnummer ist keine Pflichtangabe im Fernabsatzgeschäft | Recht Medial - von Rechtsanwalt Marian Härtel - Berlin</a> schreiben: [...] Wie das Oberlandesgericht <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a> im Juni entschied, gehört die Faxnummer nicht zur Pflichtangabe bei eine.... [...]</li></ul><hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>OLG Schleswig: Gesetzliche Anforderungen an Gestaltung der Widerrufsbelehrung/ Unwirksamkeit der Musterbelehrung (§ 14 I BGB-InfoV)</title>
		<link>http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2008-01/olg-schleswig-gesetzliche-anforderungen-an-gestaltung-der-widerrufsbelehrung-unwirksamkeit-der-musterbelehrung-%c2%a7-14-i-bgb-infov/</link>
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		<pubDate>Sat, 12 Jan 2008 07:08:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[OLG Schleswig Urteil vom 25.10.2007, 16 U 70/07 &#8211; Aufgrund eines Haustürkaufs über mehrbändige Buchwerke hat das Gericht die gestalterischen und inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 2 BGB festgestellt. Auch das OLG Schleswig hält die Musterbelehrung nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV für unwirksam.Fundstelle: Landesrechtsprechung Schleswig-Holstein Leitsätze 1. Die deutliche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/olg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with OLG">OLG</a> Schleswig Urteil vom 25.10.2007, 16 U 70/07 &#8211; Aufgrund eines Haustürkaufs über mehrbändige Buchwerke hat das Gericht die gestalterischen und inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerrufsbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsbelehrung">Widerrufsbelehrung</a> nach § 355 Abs. 2 BGB festgestellt. Auch das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/olg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with OLG">OLG</a> Schleswig hält die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/musterbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Musterbelehrung">Musterbelehrung</a> nach § 14 Abs. 1 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgb-infov/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGB-InfoV">BGB-InfoV</a> für unwirksam.<span id="more-122"></span>Fundstelle: <a href="http://lrsh.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=sh&amp;Datum=2007&amp;nr=876&amp;pos=9&amp;anz=218">Landesrechtsprechung Schleswig-Holstein</a></p>
<p>Leitsätze</p>
<blockquote><p>1. Die deutliche <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gestaltung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gestaltung">Gestaltung</a> der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerrufsbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsbelehrung">Widerrufsbelehrung</a> i.S.v. § 355 Abs. 2 BGB erfordert, dass dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> bei der Betrachtung der Vertragsunterlagen ins Auge fällt, dass es ihm nach dem Gesetz freisteht, sich von dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/vertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vertrag">Vertrag</a> ohne weiteres wieder zu lösen, dass also das Widerrufsrecht als solches augenfällig hervorsticht.</p>
<p>2. Eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerrufsbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsbelehrung">Widerrufsbelehrung</a>, die den Beginn der Widerrufsfrist als &#8220;frühestens mit Erhalt der Belehrung&#8221; angibt, macht dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> inhaltlich nicht i.S.v. § 355 Abs. 2 BGB seine Rechte deutlich. Die Wirksamkeit einer solchen Klausel ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 1 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgb-infov/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGB-InfoV">BGB-InfoV</a> i.V.m. der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/musterbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Musterbelehrung">Musterbelehrung</a> nach dessen Anlage 2, die nichtig sind.</p></blockquote>
<p>Aus dem Sachverhalt: &#8220;Die Beklagte hatte bei der Fa. I., deren fällige Forderungen unter der Bedingung der Erforderlichkeit gerichtlicher Beitreibung global an die Klägerin abgetreten sind, auf unangemeldeten Vertreterbesuch 2002 einen <strong>Kaufvertrag über das 10-bändige Werk </strong>„U&#8212;- &#8212;&#8212;- &#8212;&#8212;&#8212; &#8212;&#8212;&#8221; und 2003 einen weiteren über dazugehörige Videos geschlossen. Auf beide Verträge leistete sie durchgängig die vereinbarten Monatsraten von EUR 50,- bzw. EUR 33,-.</p>
<p>Noch vor der restlosen Tilgung dieser Verbindlichkeiten unterzeichnete sie am 28.10.2005 bei einem unangemeldeten Besuch zweier Mitarbeiter der I. eine „Bestellurkunde&#8221; über das Werk „C&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;&#8221; [...]. Neben einem Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt der I., Feldern für die persönlichen Daten der Bestellerin mit darunter gesetztem Feld für den Lastschrifteinzug, dem ein &#8211; einziges &#8211; Unterschriftsfeld folgt, enthält die formularmäßige Bestellurkunde einen abgesetzten und eingerahmten Kasten, in dem mit wenig größerer Schrifttype steht:</p>
<blockquote><p>&#8220;Der Käufer kann die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (&#8230;) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist der genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerruf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerruf">Widerruf</a> ist zu richten an: I.(folgt Anschrift)&#8221;</p></blockquote>
<p>Jedenfalls in der der Beklagten überlassenen Durchschrift &#8211; streitig, ob auch auf dem ersten Blatt des Durchschreibesatzes &#8211; ist dieser Passus zudem grau unterlegt. [...]</p>
<p><strong>Prozessverlauf</strong>: In der ersten Instanz haben die Parteien im Schwerpunkt darüber gestritten, ob die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerrufsbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsbelehrung">Widerrufsbelehrung</a> den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB in gestalterischer Hinsicht genügt.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung des vollen Ratenzahlungsbetrages von EUR 5.387,- Zug-um-Zug gegen Lieferung des Werks in Höhe eines nach Abzinsung sich ergebenden Betrages von EUR 4.482,46 nebst gesetzlicher Zinsen und Mahnkosten unter Abweisung des überschießenden Betrages sowie der Inkassokosten stattgegeben. [...]</p>
<p>Entscheidung: II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten Bezahlung der bestellten Bücher nicht verlangen, §§ 433 Abs. 2, 398 BGB; denn die Beklagte hat ihre auf Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung gemäß §§ 355 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 501, 495 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen.</p>
<p>Insbesondere war der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerruf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerruf">Widerruf</a> noch rechtzeitig, denn die in § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmte zweiwöchige Widerrufsfrist hatte in Ermangelung einer zureichenden Belehrung nach § 355 Abs. 2 BGB noch nicht zu laufen begonnen.</p>
<p>1. Die Wirksamkeit der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerrufsbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsbelehrung">Widerrufsbelehrung</a> scheitert schon daran, dass sie den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB an eine deutliche <strong>äußere <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gestaltung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gestaltung">Gestaltung</a> </strong>nicht genügt. Im Ansatz ist insofern maßgeblich, ob durch die (drucktechnische) <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gestaltung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gestaltung">Gestaltung</a> die Belehrung über das Widerrufsrecht so deutlich aus dem übrigen Text herausgehoben ist, dass sie nicht zu übersehen ist, vgl. BGH NJW 1996, 1964 (zu § 1b Abs. 2 AbzG und § 2 Abs. 1 HaustürWG). Der gesetzliche Zweck der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/belehrungspflicht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Belehrungspflicht">Belehrungspflicht</a> besteht darin, den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> vor den Folgen eines unüberlegten, übereilten Vertragsschlusses zu schützen und ihm die Möglichkeit zu geben, Vor- und Nachteile des Geschäfts in Ruhe zu überdenken. Um diesen Schutzzweck zu erreichen und zu verhindern, dass der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerruf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerruf">Widerruf</a> in Unkenntnis der Rechtslage unterbleibt, ist es erforderlich, den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> durch entsprechende Ausgestaltung auf sein Widerrufsrecht unübersehbar hinzuweisen (BGH, a.a.O.). Die damit angesprochene Unübersehbarkeit versteht der Senat dahin, dass es nicht genügt, dass der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> bei gehöriger Aufmerksamkeit den Hinweis auf das gesetzliche Widerrufsrecht auffinden kann. Erforderlich ist vielmehr, dass dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> bei der Betrachtung der Vertragsunterlagen ins Auge fällt, dass es ihm nach dem Gesetz freisteht, sich von der Bindung an die abgegebene Erklärung ohne weiteres wieder zu lösen, dass mit anderen Worten das Widerrufsrecht als solches augenfällig hervorsticht.</p>
<p>Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Belehrung nicht. Vorliegend heben zwar die graue Unterlegung auf der Durchschrift bzw. die Einrahmung, die gemäß der eingescannten Kopie an der Stelle der Unterlegung auf dem Original vorhanden gewesen sein wird, die Belehrung in gewisser Weise hervor. Die Abtrennung vom vorigen Text, die größere Schrifttype sowie der Umstand, dass das Bestellformular insgesamt überschaubar ist, sich auf die wesentlichen Vertragspflichten beschränkt und tatsächlich &#8211; mit Ausnahme der Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes und eben der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerrufsbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsbelehrung">Widerrufsbelehrung</a> &#8211; kaum„Kleingedrucktes&#8221; aufweist, tragen durchaus dazu bei, dass die Belehrung aufzufinden ist. Indes sind alle diese Elemente ersichtlich grafisch nur überaus dezent eingesetzt: die Rahmen sind mager, die Schrifttype nur minimal größer, die Unterlegung &#8211; namentlich gegenüber den übrigen farblichen Blickfängern wie dem blauen „Exklusivangebot&#8221;, dem grünen-roten Aufkleber „Weihnachtsaktion 2005&#8243; sowie dem farbigen Kopf der Urkunde &#8211; zurückhaltend und eben nicht gleichermaßen wie letztere geeignet, die Aufmerksamkeit zu lenken. Vermieden wird überdies jede Betonung des Wortes <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerruf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerruf">Widerruf</a>, sei es als Überschrift oder als Hervorhebung im Text selbst. Damit fehlt der grafischen Aufmachung der Belehrung dem maßgeblichen Gesamteindruck nach die erforderliche Augenfälligkeit.</p>
<p>2. Die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerrufsbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsbelehrung">Widerrufsbelehrung</a> ist daneben auch inhaltlich unzureichend, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB muss die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerrufsbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsbelehrung">Widerrufsbelehrung</a> nicht nur deutlich gestaltet sein, sondern dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels „seine Rechte deutlich machen&#8221;. Auch daran fehlt es hier. Zu einer <strong>zureichenden Verdeutlichung der Verbraucherrechte </strong>gehören nach §§ 355 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 BGB neben den Angaben über den Widerrufsempfänger und dem Verweis auf Form und Inhalt der Widerrufserklärung namentlich der Hinweis auf die Widerrufsfrist, ihren Beginn und die zur Fristwahrung erforderliche Handlung.</p>
<p>Die vorliegende Belehrung ist ungenügend insoweit, als die Formulierung, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt der Belehrung&#8221;, zu ungenau ist, um dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> den Fristlauf hinreichend deutlich vor Augen zu führen. Für den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> ergibt sich aus der verwandten Formulierung gerade kein Hinweis darauf, dass im vorliegenden Vertriebsfall die Widerrufsfrist nicht etwa nur „ frühestens &#8221; an dem Tage (und also unter Umständen auch noch später) zu laufen beginne, sondern ihr Lauf tatsächlich definitiv und ohne Ausnahmen oder Besonderheiten bereits mit dem Ereignis des Vertragsschlusses an diesem Tage in Gang gesetzt werden soll.</p>
<p>Auf Eindeutigkeit zum Fristlauf kommt es nach dem Schutzzweck der § 355 ff. BGB auch an. Die genaue <a href="http://www.jur-blog.de/tag/information/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Information">Information</a> in dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/vertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vertrag">Vertrag</a> ist nicht zuletzt deshalb wesentlich, weil nicht selten &#8211; wie auch hier &#8211; weitere Handlungen des Teilzahlungs-Verkäufers wie Auftragsbestätigung und Warenlieferung erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist erfolgen, woraus die besondere Bedeutung einer in jeder Hinsicht klaren Belehrung erhellt.</p>
<p>3. Die hiernach § 355 Abs. 2 BGB nicht genügende Belehrung kann auch nicht etwa nach § 14 Abs. 1 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgb-infov/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGB-InfoV">BGB-InfoV</a> i. V. m. der Anlage 2 als gleichwohl genügend angesehen werden. Nach der genannten Vorschrift ist den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und den diese ergänzenden Vorschriften genügt, wenn das Muster der zugehörigen Anlage 2 in Textform verwandt wird. Hierauf kann sich die Klägerin aber weder in gestalterischer noch inhaltlicher Hinsicht stützen.</p>
<p>a) In gestalterischer Hinsicht <strong>entspricht </strong>die von der I. verwandte <strong><a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerrufsbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsbelehrung">Widerrufsbelehrung</a> </strong>schon <strong>nicht dem Muster </strong>der Anlage 2. Im Unterschied zu den dort vorgesehenen Mitteln enthält die vorliegende Belehrung keine fett gedruckten und zentriert gesetzten Überschriften „<a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerrufsbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsbelehrung">Widerrufsbelehrung</a>&#8221; und/oder „Widerrufsrecht&#8221;. Übernommen werden nur der Rahmen sowie der dortige Text. Die hier verwandten Mittel bleiben in ihrer Augenfälligkeit hinter den dort festgelegten ersichtlich zurück.</p>
<p>b) Daneben ist § 14 Abs. 1 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgb-infov/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGB-InfoV">BGB-InfoV</a> i. V. m. der Anlage 2 aber auch inhaltlich jedenfalls insoweit, als ihre Regelungen sich nicht im Rahmen der Gesetze halten, als nichtig anzusehen. [...] Unstreitig ist hierbei, dass das &#8211; recht unübersichtliche, variantenreiche &#8211; Muster nicht in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht; dies betrifft u. a. die Fristberechnung und den Fristbeginn, Besonderheiten beim Kauf auf Probe und bei Teilzeit-Wohnrechte-Verträgen sowie den Dispens von der Belehrung über die Widerrufsfolgen im Falle der Leistungserbringung nach Ablauf der Widerrufsfrist gemäß § 312 Abs. 2 BGB.</p>
<p>Nach einer Auffassung (Masuch, BB 2005, 344; Bodendieck, MDR 2003, 1; Palandt-Grüneberg, BGB, Kommentar, 66. Auflage 2007, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgb-infov/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGB-InfoV">BGB-InfoV</a>, § 14 Rn. 5f., LG Kassel, NJW 2007, 3136) ist die Verordnung gleichwohl als „wohl wirksam&#8221; anzusehen. Begründet wird dies damit, dass Art. 245 EGBGB mit der Ermächtigung zur Festlegung von Inhalt und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gestaltung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gestaltung">Gestaltung</a> nach Sinn und Zweck das Recht gebe, den Umfang der Belehrung im Interesse des Verbrauchers zu ergänzen, aber auch bei bestimmten Informationen im Interesse einer Typisierung einschränkend zu konkretisieren (Grüneberg, Rn. 6, wonach aber jedenfalls dann, wenn sich die Abweichung konkret zum Nachteil des Verbrauchers auswirkt, die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unwirksamkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unwirksamkeit">Unwirksamkeit</a> angenommen werden soll). [...]</p>
<p>Nach anderer Auffassung (MüKo-Ulmer, BGB, Kommentar, 5. Aufl. 2007, § 355 Rn. 57; LG Koblenz, BB 2007, 239; LG Halle, BB 2006, 1818) sind § 14 Abs. 1 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgb-infov/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGB-InfoV">BGB-InfoV</a> und die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/musterbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Musterbelehrung">Musterbelehrung</a> nichtig, weil sie sich nicht in den Grenzen der Verordnungsermächtigung halten. Namentlich gestatte Art. 245 EGBGB keine den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> benachteiligenden Abweichungen (LG Halle, a.a.O.), widerspreche die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/musterbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Musterbelehrung">Musterbelehrung</a>, indem sie die Belehrung über die Widerrufsfolgen im Falle der Lieferung nach Ablauf der Widerrufsfrist für entbehrlich erklärt, der zwingenden Norm des § 312 Abs. 2 BGB (LG Koblenz, a.a.O.) und ändere die Neufassung der Belehrung in Gesetzesform am Verordnungsrang der Vorschriften nichts (Ulmer, a.a.O.).</p>
<p>Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. <strong>Es ist schon nicht richtig, dass die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgb-infov/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGB-InfoV">BGB-InfoV</a> infolge der Neufassung von 2004 insgesamt Gesetzescharakter habe. </strong>Gesetzlich geändert ist neben dem Belehrungsmuster allein § 1 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgb-infov/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGB-InfoV">BGB-InfoV</a>, sonst indes keine weitere Vorschrift und insbesondere nicht § 14 Abs. 1 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgb-infov/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGB-InfoV">BGB-InfoV</a>. Aus dem historischen Zusammenhang der Änderung lässt sich zwanglos ersehen, dass die Gesetzesform der Änderung pragmatisch motiviert ist durch die gleichzeitige Änderung verschiedener sachverwandter gesetzlicher Vorschriften. Es spricht schon angesichts der nur partiellen Gesetzesform nichts dafür, dass der Gesetzgeber hiermit den Rang der Vorschriften verändern wollte. Im übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 01.09.2005, NVwZ 2006, 191 entschieden, dass im Falle der parlamentarischen Änderung oder Ergänzung bestehender Rechtsverordnungen das dadurch entstandene Normgebilde aus Gründen der Rechtsklarheit insgesamt als Rechtsverordnung und nicht als Gesetz zu qualifizieren ist.</p>
<p>(Mitgeteilt von <a href="http://www.kanzlei-exner.de/" target="_blank">Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel</a>)</p>
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		<title>BMJ: Neufassung der Musterbelehrungen zum Widerruf angekündigt</title>
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		<pubDate>Mon, 03 Dec 2007 07:00:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung – BGB-InfoV) wird erneuert. Die BGB-InfoV stellt Muster für die Belehrung über das Widerrufs- bzw. das Rückgaberecht zur Verfügung. Zudem bestimmt die genannte Verordnung, dass die Belehrung über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht den Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) genügt, wenn diese Muster verwandt werden. Kritik [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung – <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgb-infov/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGB-InfoV">BGB-InfoV</a>) wird erneuert.</p>
<p>Die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgb-infov/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGB-InfoV">BGB-InfoV</a> stellt Muster für die Belehrung über das Widerrufs- bzw. das Rückgaberecht zur Verfügung. Zudem bestimmt die genannte Verordnung, dass die Belehrung über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht den Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) genügt, wenn diese Muster verwandt werden.<span id="more-30"></span><br />
<strong>Kritik aus der Rechtsprechung</strong><br />
Von Gerichten werden die Musterbelehrungen zum Teil als nicht mehr von der Verordnungsermächtigung in Artikel 245 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) gedeckt angesehen. Die Muster genügten nicht in allen erfassten Fällen den Anforderungen des BGB. Andere Gerichte haben sich auf den Text der Verordnung <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgb-infov/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGB-InfoV">BGB-InfoV</a> gestützt, die ausdrücklich anordne, dass die Muster den Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) genüge.<br />
Vor diesem Hintergrund kam es in letzter Zeit verstärkt zu wettbewerbsrechtlichen <em>Abmahnungen</em>  bei Fernabsatzgeschäften gekommen. Bei den betroffenen Wirtschaftskreisen hat die unklare Rechtslage und auseinandergehende REchtsprechung zur Verunsicherung geführt. Auch die ordnungsgemäße Verwendung der ausgefüllten <a href="http://www.jur-blog.de/tag/musterbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Musterbelehrung">Musterbelehrung</a> begründete die Gefahr teurer Abmahnungen.</p>
<p><strong>Rechtsunsicherheit beseitigen</strong><br />
Diese Rechtsunsicherheit soll durch das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bmj/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BMJ">BMJ</a> beseitigt werden. Laut Pressemitteilung des <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bmj/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BMJ">BMJ</a> geht die Bundesregierung davon gleichwohl davon aus, dass die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/musterbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Musterbelehrung">Musterbelehrung</a> den richtig verstandenen gesetzlichen Vorgaben genüge.  Es ist daher eine Klarstellung der Muster beabsichtigt.<br />
Regelmäßig führen solche Veränderungen aber zu einer erneuten Verunsicherung. Auch dürfte eine Welle von Abmahnungen drohen, sobald die neuen Muster für Widerrufs- und Rücktrittsbelehrung vorliegen. Selbst wenn der Gesetzgeber eine<br />
Den Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung nebst Begründung können Sie beim <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bmj/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BMJ">BMJ</a> herunterladen. [ <a href="http://www.bmj.de/files/-/2550/%C4nderung_BGB-Informationspflichten-Verordnung.pdf">Entwurf 3. Änderung der BGB-InforV</a>, PDF - 763 kB ]<br />
Durch die darin vorgesehene Neufassung der beiden Musterbelehrungen wird der Kritik der Instanzgerichte und weitgehend auch des Schrifttums Rechnung getragen. Der Entwurf liegt derzeit den Ländern und den betroffenen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a>- und Wirtschaftsverbänden zur Stellungnahme vor.<br />
Das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bmj/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BMJ">BMJ</a> weist ebenfalls darauf hin &#8220;Achtung: Bei dem Diskussionsentwurf handelt es sich nicht um geltendes Recht!&#8221;</p>
<p>(se)</p>
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