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BGH, Urteil vom 08.07.2010 – Xa ZR 124/07 – Ein wenig kurios war diese Patent ja wohl doch: Das Patent für Verfahren zur Herstellung eines fälschungssicheren Dokumenten, zum Beispiel von Geldscheinen vor Fälschungen mittels modernen Farb-Fotokopierer. Hintergrund des Streits ist, dass diese Patent offenbar von der Europäischen Zentralbank für Euro-Banknoten genutzt wird, ohne das eine Lizenz vom Patentinhabaer vorliegt. Der BGH hat die Nichtigkeit angenommen, weil die erteilte Fassung des Patents über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht. Nur ein Formfehler? Oder eine Entscheidung des BGH, um ein bisschen moneträre Sparsamkeit und gegen Geldfälschungen zu zeigen? Warten wir auf die Begründung ds BGH.
BGH, Urteil vom 07.07.2010, VIII ZR 268/07 – Der Bundesgerichtshof hat am 07.07.2010 entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht. Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die Revision des Versandhandelsunternehmens hatte keinen Erfolg.
BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04 – Versandkosten – Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer heute verkündeten Entscheidung dazu Stellung genommen, in welcher Weise im Internethandel auf die nach der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden muss. Nach der Preisangabenverordnung ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Er ist außerdem verpflichtet, diese Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 – KZR 31/08 – Der Bundesgerichtshof hat heute (29.06.2010) entschieden, dass der Mobilfunkbetreiber E-Plus nicht verpflichtet ist, die Nutzung seiner SIM-Karten in sog. GSM-Gateways zu gestatten. Bei GSM-Gateways handelt es sich um Geräte, mit denen Telefonanrufe aus dem Festnetz entgegengenommen und – unter Verwendung einer entsprechenden SIM-Karte – in das Mobilfunknetz des angerufenen Teilnehmers weitergeleitet werden können. Einer Einspeisung des Festnetzanrufs in das Mobilfunknetz an einem festen Übergabepunkt (Interconnection-Punkt) bedarf es dabei nicht.
BGH; Urteil vom 11.03.2010, Az. I ZR 123/08 – Der BGH hat eine weit verbreitete Praxis der Preiswerbung untersagt. Dabei geht es nicht um Preisangaben, die eine Preissuchmaschine selbst von den Anbietern automatisch ermittelt. Im vorliegenden Fall hatte der Versandhändler dem Betreiber der Suchmaschine (hier: idealo.de) die Daten der von ihnen angebotenen Produkte (Espressomaschinen) einschließlich der Preise selbst aktiv übermittelt. Die Suchmaschine ordnet diese Angaben in Preisranglisten ein und auch drei Stunden nach einer Preiserhöhung war die mitgeteilte Änderung des Preises durch den Beklagten noch nicht in der Preisreihenfolge berücksichtigt.
Laut BGH soll nun der Händler warten müssen, bis die Preissuchmaschine die Änderung der Preisreihenfolge vorgenommen hat. Dabei heißt es schon in der Pressemitteilung, dass die Plattform darauf hinweise, dass “Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich” sei. Doch warum soll ein Händler nicht seine Preise via Account-Zugriff ändern können? Wird die Preisreihenfolge automatisch festgelegt, ist diese wirklich im Verantwortungsbereich des Händlers. Anders als bei der Ausgabe bzw. der Verteilung eines Prospektes, hat eine Preisvergleichsplattform kein “Verteil-Datum” und es wird keine “Preise gelten für xy KW” oder ähnlich angegeben. Insoweit hat der BGH hier vielleicht die Anforderungen an den Händler überspannt: Der muss jetzt nach einer Preismitteilung so lange die eigene Seite der Preisvergleichsplattform aufrufen, bis diese die Änderung anzeigt oder er eine Rückmeldung über diese Änderung mitgeteilt erhält. Die Preisvergleichsplattformen müssen nun die Aktualität der Preise “technisch möglich” machen!
Aus Sicht der Kunden, d. h. Verbraucher ist die Entscheidung nachvollziehbar. Diese müssen wahrheitsgemäß über Preise informiert werden. Ich selbst habe einmal nicht schlecht gestaunt, als ein Händler von Subnotebooks mit Touchscreen auf der Herstellerseite weit unter Herstellerpreis anbot. Dem Link folgend war auf der Händlerseite dann aber ein “normaler” Preis verzeichnet. Der Hersteller hat auf Anfrage sofort reagiert, so dass die Frage keiner gerichtlichen Klärung bedurfte. Dennoch: Die vom BGH hier entschiedenen Fälle der Preiswerbung waren und sind weit verbreitet. Mitbewerber und Verbraucherverbände können nun anhand dieser Entscheidung diese Praxis unterbinden.
BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az. VI ZR 52/09 – Nach Abmahnung übereilt eine angebotene Unterlassungserklärung unverändert als Unterlassungsvertrag anzunehmen, kann später erhebliche rechtliche Nachteile haben. Eine Kündigung eines solchen Vertrags hat der BGH nun abgelehnt. Die Kündigung sei unzulässig, obwohl die Abmahner selbst zunächst darauf hingewiesen hatten, in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige Verfügungen erwirkt zu haben und diese einstweiligen Verfügungen keinen Bestand hatten. Aus der Sicht des BGB ist die Entscheidung des BGH nachvollziehbar, wenn man die Unterlassungserklärung auch als Vergleich ansieht:
§ 779 BGB [Vergleich]
- Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
- Der Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
Das durch Vergleich erzielte Ergebnis des Rechtsfriedens wäre gefährdet, wenn eine Kündigung nach allgemeinen Grundsätzen möglich wäre.
Paxistipp: Etwas anderes kann gelten, wenn bewußt eine Täuschung verübt wurde. Z. B. die laut Abmahnung erwirkten einstweiligen Verfügungen schon zum Zeitpunkt der Abmahnung zurückgewiesen worden waren.
Ggf. kann auch das Anerkenntnis von Abmahnkosten widerrufen werden, z. B. wenn wahrheitswidrig darüber getäuscht wurde, dass § 97a UrhG [ Deckelung der Abmahnkosten ] gar nicht anwendbar sei, tatsächlich aber einschlägig ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bislang in zwei Entscheidungen mit elektronischen Pressespiegeln ausdrücklich auseinander gesetzt. Angesichts des hart umkämpften Marktes im Nachrichtenwesen, der Online-Archive, Presseagenturen, den immer wieder streitigen inhaltlichen Verantwortlichkeit für Foren und Mitteilungsdienste, verdienen beide Entscheidungen besondere Beachtung: Nach Urteil des BGH vom 10.12.1998 (Az. I ZR 100/96) können Mitbewerber aus der Verletzung fremder Urheberrechte im Allgemeinen keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche herleiten.
In der weiteren Entscheidung hat der BGH dann ausgeführt, dass elektronische Pressespiegel sich nicht wesentlich vom Pressespiegel in Papierform unterscheide, solange gewisse Bedingungen eingehalten seien. Bei Online-Veröffentlichungen bzw. Wiedergaben aus Zeitungen – so ein aktueller Fall hier in der Kanzlei – ist z. B. gemäß § 63 Abs. 3 UrhG für ein ordnungsgemäßes Zitat die Nennung der Zeitung erforderlich, aus der das Zitat stammt.
BGH, Urteil vom 26.05.2009, Az. VI ZR 174/08 – Keine getrennte Abrechnung der Abmahnung für Zeitungs-Artikel und Bildbericht. Dem Kläger ging es um Abmahnkosten wegen einer abgemahnten Veröffentlichung. Dem Grunde nach stand ihm ein auf die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten gerichteter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zu. Auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte des Klägers grundsätzlich notwendig. Doch bei der Berechnung der Höhe der zu erstattenden Anwaltskosten habe das Berufungsgericht gleich in mehrfacher Hinsicht Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt. So führt der BGH aus: “Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit – hier der Ausspruch getrennter Abmahnungen für die Wortberichterstattung einerseits und die Bildberichterstattung andererseits – im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. auch Senatsurteil vom 4. März 2008 – VI ZR 176/07 – VersR 2008, 985 m.w.N.). ” und weiter: “Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Abmahnung von Wort- und Bildberichterstattung lägen verschiedene Angelegenheiten im Sinne der §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO vor, weil der Anwalt die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Berichterstattung in getrennten Überprüfungen feststellen müsse, beruht auf einem grundlegend fehlerhaften Verständnis des Begriffs der Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne.”




