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	<title>Jur-Blog.de &#187; BGH</title>
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	<description>Blog zum IT-Recht - Rechtsanwalt Exner, Kiel</description>
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		<title>BGH: Patent fälschungssichere Geldscheine und Dokumente nichtig</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Jul 2010 14:41:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 08.07.2010 &#8211; Xa ZR 124/07 &#8211; Ein wenig kurios war diese Patent ja wohl doch: Das Patent für Verfahren zur Herstellung eines fälschungssicheren Dokumenten, zum Beispiel von Geldscheinen vor Fälschungen mittels modernen Farb-Fotokopierer. Hintergrund des Streits ist, dass diese Patent offenbar von der Europäischen Zentralbank für Euro-Banknoten genutzt wird, ohne das eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Urteil vom 08.07.2010 &#8211; Xa ZR 124/07 &#8211; Ein wenig kurios war diese Patent ja wohl doch: Das Patent für Verfahren zur Herstellung eines fälschungssicheren Dokumenten, zum Beispiel von Geldscheinen vor Fälschungen mittels modernen Farb-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/fotokopierer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Fotokopierer">Fotokopierer</a>. Hintergrund des Streits ist, dass diese Patent offenbar von der Europäischen Zentralbank für Euro-Banknoten genutzt wird, ohne das eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/lizenz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lizenz">Lizenz</a> vom Patentinhabaer vorliegt. Der BGH hat die Nichtigkeit angenommen, weil die erteilte Fassung des Patents über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht. Nur ein Formfehler? Oder eine Entscheidung des BGH, um ein bisschen moneträre Sparsamkeit und gegen Geldfälschungen zu zeigen? Warten wir auf die Begründung ds BGH.</p>
<p><span id="more-2330"></span></p>
<p>Rechtsanwalt SIegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>BGH: Patent über ein Verfahren zur Herstellung von Geldscheinen nichtig</h2>
<p>BGH, Urteil vom 08.07.2010 &#8211; Xa ZR 124/07 &#8211; Der für das Patentrecht zuständige Xa-Zivilsenat hat heute über eine Nichtigkeitsklage der Europäischen Zentralbank gegen ein Patent entschieden, das ein Verfahren zur Herstellung eines fälschungssicheren Dokuments, zum Beispiel von Geldscheinen, betrifft. Das angegriffene Patent, das vom Europäischen Patentamt mit Wirkung für zahlreiche europäische Länder erteilt worden ist, betrifft ein Verfahren, mit dem Geldscheine insbesondere vor Fälschung mittels modernen Farbkopiergeräten geschützt werden sollen. Hierzu sollen die Geldscheine mit bestimmten Strukturen versehen werden, die beim Kopiervorgang ein so genanntes Moirémuster erzeugen, das die Kopie leicht erkennbar als Fälschung entlarvt.</p>
<p>Die Patentinhaberin führt gegen die Europäische Zentralbank in mehreren europäischen Ländern Rechtsstreitigkeiten. Sie macht geltend, bei der Herstellung der Euro-Banknoten werden von der patentierten Lehre Gebrauch gemacht. Die Europäische Zentralbank wehrt sich dagegen mit einer Nichtigkeitsklage, die in jedem Land, für das das Patent erteilt worden ist, gesondert erhoben werden muss. In verschiedenen Staaten, darunter Großbritannien und Frankreich, ist das Patent mit Wirkung für das jeweilige Land bereits rechtskräftig für nichtig erklärt worden. In den Niederlanden und Spanien ist die Nichtigkeitsklage in erster Instanz erfolglos geblieben.</p>
<p>In Deutschland hat das in erster Instanz zuständige Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Nach seiner Auffassung greift keiner der von der Klägerin vorgetragenen Nichtigkeitsgründe.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts abgeändert und das Patent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Er ist ähnlich wie die englischen und französischen Gerichte und wie das österreichische Patentamt zu der Auffassung gelangt, dass die erteilte Fassung des Patents über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht.</p>
<p>Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind die Rechtswirkungen des Patents damit rückwirkend entfallen.</p>
<p><strong>Vorinstanz</strong>: Bundespatentgericht &#8211; Urteil vom 27. März 2007 &#8211; 1 Ni 5/06 (EU)</p>
<p>BGH, PM Nr. 142/2010</p></blockquote>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>BGH: Verbraucher muss Kosten der Hinsendung bei Widerruf im Fernabsatzrecht nicht zahlen</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 22:09:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 07.07.2010, VIII ZR 268/07 &#8211; Der Bundesgerichtshof hat am 07.07.2010 entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht. Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Urteil vom 07.07.2010, VIII ZR 268/07 &#8211; Der Bundesgerichtshof hat am 07.07.2010 entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> nicht mit den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/versandkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versandkosten">Versandkosten</a> für die Hinsendung der Ware an den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht. Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassung">Unterlassung</a> der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die Revision des Versandhandelsunternehmens hatte keinen Erfolg.</p>
<p><span id="more-2324"></span></p>
<p>Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/eugh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with EuGH">EuGH</a>) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> auferlegt werden können, wenn er den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/vertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vertrag">Vertrag</a> widerrufen hat (Beschluss vom 1. Oktober 2008, Pressemitteilung Nr. 184/2008). Dies hat der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/eugh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with EuGH">EuGH</a> bejaht und zur Begründung ausgeführt, dass mit Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt wird, den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/eugh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with EuGH">EuGH</a>, Urteil vom 15. April 2010 &#8211; Rs. C-511/08, NJW 2010, 1941).</p>
<p>Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/eugh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with EuGH">EuGH</a> ist § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft – wie der Beklagten im entschiedenen Fall – verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.</p>
<blockquote>
<h3>Art. 6 Fernabsatzrichtlinie &#8220;Widerrufsrecht&#8221;</h3>
<p>(1) Der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. (&#8230;)</p>
<p>(2) Übt der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.</p>
<h3>§ 312d BGB: Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen</h3>
<p>Dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. (&#8230;)</p>
<h3>§ 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe</h3>
<p>(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. (&#8230;)</p>
<h3>§ 346 BGB: Wirkungen des Rücktritts</h3>
<p>Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.(&#8230;)</p></blockquote>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: LG Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 2005; Az. 10 O 794/05 (MMR 2006, 245); OLG Karlsruhe, Urteil vom 5. September 2007, Az. 15 U 226/06 (WM 2008, 419 = MMR 2008, 46)</p>
<p>BGH, PM Nr. 139/2010</p>
<p>Bei Veröffentlichung: <a title="BGH Urteil - Hinsendekosten nach Widerruf" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;anz=140&amp;pos=1&amp;nr=52554&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">BGH, Urteil des VIII. Zivilsenats vom 7.7.2010 &#8211; VIII ZR 268/07 &#8211; (PDF)</a></p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<pubDate>Thu, 01 Jul 2010 09:19:08 +0000</pubDate>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04 – <a href="http://www.jur-blog.de/tag/versandkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versandkosten">Versandkosten</a> – Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer heute verkündeten Entscheidung dazu Stellung genommen, in welcher Weise im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internethandel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internethandel">Internethandel</a> auf die nach der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/versandkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versandkosten">Versandkosten</a> hingewiesen werden muss. Nach der Preisangabenverordnung ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/versandkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versandkosten">Versandkosten</a> anfallen. Er ist außerdem verpflichtet, diese Angaben dem Angebot oder der <a title="Posts tagged with Werbung" rel="tag" href="http://www.wettbewerbsrechtler.de/tag/werbung">Werbung</a> eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.</p>
<p><span id="more-2294"></span></p>
<p>In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Handelsunternehmen seinen Internetauftritt so gestaltet, dass die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/versandkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versandkosten">Versandkosten</a> weder auf der ersten sich öffnenden Internetseite mit der Abbildung und Beschreibung der beworbenen Produkte noch auf einer anderen Seite mit näheren Angaben zu den jeweiligen Produkten zu finden waren, sondern nur unter den Menüpunkten “Allgemeine Geschäftsbedingungen” und “Service” sowie nach dem Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb. Wollte ein Internetnutzer sich vor Einleitung des Bestellvorgangs über die von der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben informieren, musste er von sich aus die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Angaben unter “Service” durchsuchen. Ein Wettbewerber hatte dies beanstandet und das Handelsunternehmen auf <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassung">Unterlassung</a>, Auskunft und Schadensersatz verklagt. Landgericht und Oberlandesgericht <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a> hatten der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/versandkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versandkosten">Versandkosten</a> müssten auf derselben Internetseite wie der Preis unmittelbar bei der Abbildung oder Beschreibung der angebotenen Waren stehen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat zwar bestätigt, dass der beanstandete Internetauftritt des beklagten Versandhändlers den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach. Er hat jedoch der Auffassung der Vorinstanzen widersprochen, die Preisangabenverordnung nötige dazu, die zusätzlichen Hinweise auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/versandkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versandkosten">Versandkosten</a> auf derselben Internetseite zu geben, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werde. Dem Internetnutzer sei bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/versandkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Versandkosten">Versandkosten</a> anfielen. Er gehe auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten. Es genüge daher, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse.</p>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: OLG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a>, Urt. v. 12.8.2004 – 5 U 187/03; LG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a>, Urt. v. 4.11.2003 – 312 O 484/03</p>
<p>BGH, PM Nr. 139/2007</p>
<p style="text-align: center;">-***-</p>
<p><strong>Anm. RA Exner</strong>: Offenbar fällt es immer noch vielen Händlern schwer, bei Fernabsatzgeschäften den geltenden Regeln zu folgen. Pflichtangaben (Impressum, Widerrufsrecht), Preisauszeichnung und Urheberrechte Dritter sind aber strikt zu beachten. Verstöße können kostspielige Abmahnungen von Wettbewerbern, Verbraucherverbänden oder z. B. den Inhabern von Urheberrechten nach sich ziehen.</p>
<p>Die Pressemitteilung faßt nochmal zusammen, was jeder Händler bei seinen Internet-Angeboten beachten sollte.</p>
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		<title>BGH: E-Plus &#8211; keine Nutzung von SIM-Karten in GSM-Gateways</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Jun 2010 15:29:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB-Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 – KZR 31/08 &#8211; Der Bundesgerichtshof hat heute (29.06.2010) entschieden, dass der Mobilfunkbetreiber E-Plus nicht verpflichtet ist, die Nutzung seiner SIM-Karten in sog. GSM-Gateways zu gestatten. Bei GSM-Gateways handelt es sich um Geräte, mit denen Telefonanrufe aus dem Festnetz entgegengenommen und – unter Verwendung einer entsprechenden SIM-Karte – in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 – KZR 31/08 &#8211; Der Bundesgerichtshof hat heute (29.06.2010) entschieden, dass der Mobilfunkbetreiber E-Plus nicht verpflichtet ist, die Nutzung seiner SIM-Karten in sog. GSM-Gateways zu gestatten. Bei GSM-Gateways handelt es sich um Geräte, mit denen Telefonanrufe aus dem Festnetz entgegengenommen und – unter Verwendung einer entsprechenden SIM-Karte – in das Mobilfunknetz des angerufenen Teilnehmers weitergeleitet werden können. Einer Einspeisung des Festnetzanrufs in das Mobilfunknetz an einem festen Übergabepunkt (Interconnection-Punkt) bedarf es dabei nicht.</p>
<p><span id="more-2277"></span></p>
<p>Die Beklagte hatte SIM-Karten von E-Plus zu Endnutzerbedingungen (AGB) erworben und in GSM-Gateways eingesetzt, ohne auf diese Verwendungsabsicht hinzuweisen. E-Plus, der dadurch Entgelte entgingen, nahm die Beklagte deshalb u.a. auf <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassung">Unterlassung</a> und Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte wollte mit ihrer Widerklage erreichen, dass E-Plus den Einsatz von SIM-Karten in GSM-Gateways erlaubt.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat der Beklagten teilweise Recht gegeben: E-Plus missbrauche unter Verstoß gegen Art. 82 EG (jetzt: Art 102 in der Fassung der Verträge von Lissabon) ihre marktbeherrschende Stellung auf dem maßgeblichen Markt der Zustellung von Anrufen in ihrem Mobilfunknetz, wenn sie den Einsatz von GSM-Gateways generell untersage. E-Plus sei jedoch nicht verpflichtet, die Karten zu Endkunden-Konditionen zur Verfügung zu stellen. Sie dürfe vielmehr ein angemessenes Entgelt verlangen und dem Einsatz von GSM-Gateways angepasste besondere Nutzungsbedingungen vereinbaren.</p>
<p>Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt E-Plus durch die Weigerung, SIM-Karten zum Zweck des Einsatzes in GSM-Wandlern zur Verfügung zu stellen, nicht missbräuchlich i.S. von Art. 82 EG. Maßgeblich dafür war, dass der Zugang zu dem Mobilfunknetz von E-Plus durch Verfügung der Bundesnetzagentur nach § 21 TKG dahingehend reguliert worden ist, dass E-Plus die Zusammenschaltung ihres Mobilfunknetzes mit anderen Telefonnetzen an einem festen Übergabepunkt zu einem von der Bundesnetzagentur festgesetzten Verbindungsentgelt gewähren muss. Ein <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unternehmen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unternehmen">Unternehmen</a>, das für bestimmte Telekommunikationsdienstleistungen eine marktbeherrschende Stellung hat, handelt daher grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn es Zugang zu dem von ihm beherrschten Markt nur unter den von der Regulierungsbehörde nach § 21 TKG festgesetzten Bedingungen gewährt.</p>
<p><strong>Vorinstanz</strong>: OLG Düsseldorf – Urteil vom 13. März 2008 – VI U (Kart) 29/06/10</p>
<p>BGH, PM Nr. 132/2010</p>
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		<title>BGH: Aktualisierung von Preisangaben in Preissuchmaschinen (Haushaltselektronik)</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Mar 2010 08:25:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH; Urteil vom 11.03.2010, Az. I ZR 123/08 &#8211; Der BGH hat eine weit verbreitete Praxis der Preiswerbung untersagt. Dabei geht es nicht um Preisangaben, die eine Preissuchmaschine selbst von den Anbietern automatisch ermittelt. Im vorliegenden Fall hatte der Versandhändler dem Betreiber der Suchmaschine (hier: idealo.de) die Daten der von ihnen angebotenen Produkte (Espressomaschinen) einschließlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="BGH | Aktualisierung von Preisen in Preissuchmaschinen" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;anz=56&amp;pos=0&amp;nr=51243&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">BGH; Urteil vom 11.03.2010, Az. I ZR 123/08</a> &#8211; Der BGH hat eine weit verbreitete Praxis der Preiswerbung untersagt. Dabei geht es nicht um <a href="http://www.jur-blog.de/tag/preisangaben/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Preisangaben">Preisangaben</a>, die eine Preissuchmaschine selbst von den Anbietern automatisch ermittelt. Im vorliegenden Fall hatte der Versandhändler dem Betreiber der Suchmaschine (hier: idealo.de) die Daten der von ihnen angebotenen Produkte (Espressomaschinen) einschließlich der Preise selbst aktiv übermittelt. Die Suchmaschine ordnet diese Angaben in Preisranglisten ein und auch drei Stunden nach einer Preiserhöhung war die mitgeteilte Änderung des Preises durch den Beklagten noch nicht in der Preisreihenfolge berücksichtigt.</p>
<p>Laut BGH soll nun der Händler warten müssen, bis die Preissuchmaschine die Änderung der Preisreihenfolge vorgenommen hat. Dabei heißt es schon in der Pressemitteilung, dass die Plattform darauf hinweise, dass &#8220;Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich&#8221; sei. Doch warum soll ein Händler nicht seine Preise via Account-Zugriff ändern können? Wird die Preisreihenfolge automatisch festgelegt, ist diese wirklich im Verantwortungsbereich des Händlers. Anders als bei der Ausgabe bzw. der Verteilung eines Prospektes, hat eine Preisvergleichsplattform kein &#8220;Verteil-Datum&#8221; und es wird keine &#8220;Preise gelten für xy KW&#8221; oder ähnlich angegeben. Insoweit hat der BGH hier vielleicht die Anforderungen an den Händler überspannt: Der muss jetzt nach einer Preismitteilung so lange die eigene Seite der Preisvergleichsplattform aufrufen, bis diese die Änderung anzeigt oder er eine Rückmeldung über diese Änderung mitgeteilt erhält. Die Preisvergleichsplattformen müssen nun die Aktualität der Preise &#8220;technisch möglich&#8221; machen!</p>
<p>Aus Sicht der Kunden, d. h. <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> ist die Entscheidung nachvollziehbar. Diese müssen wahrheitsgemäß über Preise informiert werden. Ich selbst habe einmal nicht schlecht gestaunt, als ein Händler von Subnotebooks mit Touchscreen auf der Herstellerseite weit unter Herstellerpreis anbot. Dem Link folgend war auf der Händlerseite dann aber ein &#8220;normaler&#8221; Preis verzeichnet. Der Hersteller hat auf Anfrage sofort reagiert, so dass die Frage keiner gerichtlichen Klärung bedurfte. Dennoch: Die vom BGH hier entschiedenen Fälle der Preiswerbung waren und sind weit verbreitet. Mitbewerber und Verbraucherverbände können nun anhand dieser Entscheidung diese Praxis unterbinden.</p>
<p><span id="more-2242"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>BGH: Aktualität von <a href="http://www.jur-blog.de/tag/preisangaben/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Preisangaben">Preisangaben</a> in Preissuchmaschinen</h2>
<h3>BGH; Urteil vom 11.03.2010, Az. I ZR 123/08</h3>
<p>Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, wegen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/irrefuhrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Irreführung">Irreführung</a> in Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltselektronik. Der Beklagte bot am 10. August 2006 eine Espressomaschine der Marke S. über die Preissuchmaschine idealo.de an. Versandhändler übermitteln dem Betreiber dieser Suchmaschine die Daten der von ihnen angebotenen Produkte einschließlich der Preise. Die Suchmaschine ordnet diese Angaben in Preisranglisten ein. Die Preisgünstigkeit der Angebote bestimmt die Reihenfolge, in der die Anbieter in den Ranglisten genannt werden. Der Beklagte stand mit dem von ihm geforderten Preis von 550 € unter 45 Angeboten an erster Stelle, und zwar auch noch um 20 Uhr, obwohl er den Preis für die Espressomaschine drei Stunden zuvor auf 587 € heraufgesetzt hatte. Der Beklagte hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hat. Derartige Änderungen werden dort aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt.</p>
<p>Die Klägerin sieht in der unrichtigen Preisangabe eine irreführende Werbung des Beklagten. Sie hat ihn deshalb auf <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassung">Unterlassung</a>, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Zwar sind <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind. Die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/irrefuhrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Irreführung">Irreführung</a> der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> wird auch durch den Hinweis &#8220;Alle Angaben ohne Gewähr!&#8221; in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass &#8220;eine Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann&#8221;.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat auch die Relevanz der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/irrefuhrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Irreführung">Irreführung</a> bejaht. Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. Den Händlern ist es – so der BGH – zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird.</p></blockquote>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: Landgericht Berlin &#8211; Urteil vom16. Februar 2007 &#8211; 96 O 145/06; Kammergericht -Urteil vom 24. Juni 2008 &#8211; 5 U 50/07</p>
<p>BGH, PM Nr. 56/2010</p>
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		<title>BGH: Keine Kündigung einer nach Abmahnung abgegebenen Unterlassungserklärung</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 09:25:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az. VI ZR 52/09 &#8211; Nach Abmahnung übereilt eine angebotene Unterlassungserklärung unverändert als Unterlassungsvertrag anzunehmen, kann später erhebliche rechtliche Nachteile haben. Eine Kündigung eines solchen Vertrags hat der BGH nun abgelehnt. Die Kündigung sei unzulässig, obwohl die Abmahner selbst zunächst darauf hingewiesen hatten, in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Presseorgane [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Kündigung eines Unterlassungsvertrags | BGH" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;anz=52&amp;pos=0&amp;nr=51187&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az. VI ZR 52/09</a> &#8211; Nach <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> übereilt eine angebotene Unterlassungserklärung unverändert als Unterlassungsvertrag anzunehmen, kann später erhebliche rechtliche Nachteile haben. Eine Kündigung eines solchen Vertrags hat der BGH nun abgelehnt. Die Kündigung sei unzulässig, obwohl die Abmahner selbst zunächst darauf hingewiesen hatten, in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige Verfügungen erwirkt zu haben und diese einstweiligen Verfügungen keinen Bestand hatten. Aus der Sicht des BGB ist die Entscheidung des BGH nachvollziehbar, wenn man die Unterlassungserklärung auch als Vergleich ansieht:</p>
<blockquote><p><strong>§ 779 BGB [Vergleich]</strong></p>
<ol>
<li>Ein <a href="http://www.jur-blog.de/tag/vertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vertrag">Vertrag</a>, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.</li>
<li>Der Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.</li>
</ol>
</blockquote>
<p>Das durch Vergleich erzielte Ergebnis des Rechtsfriedens wäre gefährdet, wenn eine Kündigung nach allgemeinen Grundsätzen möglich wäre.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>Paxistipp</strong>: Etwas anderes kann gelten, wenn bewußt eine Täuschung verübt wurde. Z. B. die laut <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> erwirkten einstweiligen Verfügungen schon zum Zeitpunkt der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> zurückgewiesen worden waren.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Ggf. kann auch das Anerkenntnis von <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> widerrufen werden, z. B. wenn wahrheitswidrig darüber getäuscht wurde, dass § 97a UrhG [ Deckelung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> ] gar nicht anwendbar sei, tatsächlich aber einschlägig ist.</p>
<p><span id="more-2230"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>BGH: Zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages</h2>
<p><a title="Kündigung eines Unterlassungsvertrags | BGH" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;anz=52&amp;pos=0&amp;nr=51187&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az. VI ZR 52/09</a> &#8211; Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine im Risikobereich des Unterlassungsschuldners liegende Änderung der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse nicht zur Kündigung des Unterlassungsvertrages berechtigt.</p>
<p>Die Beklagte veröffentlichte im März 2007 einen Artikel über drei ehemalige, zu dieser Zeit noch inhaftierte RAF-Terroristen, der mit einem Foto der Klägerin illustriert war. Auf die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> der Klägerin, die darauf hinwies, dass sie in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige Verfügungen erwirkt habe, verpflichtete sich die Beklagte zur Vermeidung einer weiteren Auseinandersetzung strafbewehrt, das Bildnis der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über deren Haftlockerungen und/oder bevorstehende Entlassung künftig nicht mehr zu verbreiten. Da die einstweiligen Verfügungen keinen Bestand hatten, kündigte die Beklagte im Mai 2007 den Unterlassungsvertrag.</p>
<p>Die Klägerin begehrt u. a. die Feststellung, dass die Verpflichtung der Beklagten aus dem Unterlassungsvertrag fortbesteht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben.</p>
<p>Der u. a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen berechtigt die Beklagte nicht zur Kündigung der Unterlassungsvereinbarung. Sie stellt keinen wichtigen Grund dar, aufgrund dessen der Beklagten bei Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 BGB) und lässt auch nicht die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung entfallen. Der Bundesgerichtshof hat die Auslegung des Berufungsgerichtes nicht beanstandet, dass die Beklagte das Risiko einer Aufhebung der einstweiligen Verfügungen vertraglich übernommen hat. Eine solche Aufhebung ist auch nicht mit einer nachträglichen Gesetzesänderung vergleichbar, die zur Kündigung eines Unterlassungsvertrags berechtigen kann.</p>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: Landgericht Rottweil – 1 O 70/07 – Entscheidung vom 27. Februar 2008; OLG Stuttgart – 4 U 56/08 &#8211; Entscheidung vom 21. Januar 2009</p></blockquote>
<p>BGH, PM Nr. 52/2010</p>
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		<title>BGH: Elektronische Pressearchive und -Zitate nach Urheberrecht zu beurteilen &#8211; allgemein kein Wettbewerb</title>
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		<pubDate>Sat, 06 Mar 2010 13:18:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bislang in zwei Entscheidungen mit elektronischen Pressespiegeln ausdrücklich auseinander gesetzt. Angesichts des hart umkämpften Marktes im Nachrichtenwesen, der Online-Archive, Presseagenturen, den immer wieder streitigen inhaltlichen Verantwortlichkeit für Foren und Mitteilungsdienste, verdienen beide Entscheidungen besondere Beachtung: Nach Urteil des BGH vom 10.12.1998 (Az. I ZR 100/96) können Mitbewerber aus der Verletzung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bislang in zwei Entscheidungen mit elektronischen Pressespiegeln ausdrücklich auseinander gesetzt. Angesichts des hart umkämpften Marktes im Nachrichtenwesen, der Online-Archive, Presseagenturen, den immer wieder streitigen inhaltlichen Verantwortlichkeit für Foren und Mitteilungsdienste, verdienen beide Entscheidungen besondere Beachtung: Nach Urteil des BGH vom 10.12.1998 (Az. I ZR 100/96) können Mitbewerber aus der Verletzung fremder Urheberrechte im Allgemeinen keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche herleiten.</p>
<p>In der weiteren Entscheidung hat der BGH dann ausgeführt, dass elektronische Pressespiegel sich nicht wesentlich vom Pressespiegel in Papierform unterscheide, solange gewisse Bedingungen eingehalten seien. Bei Online-Veröffentlichungen bzw. Wiedergaben aus Zeitungen &#8211; so ein aktueller Fall hier in der Kanzlei &#8211; ist z. B. gemäß § 63 Abs. 3 UrhG für ein ordnungsgemäßes Zitat die Nennung der Zeitung erforderlich, aus der das Zitat stammt.</p>
<p><span id="more-2226"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<p>Zu den Grundlagenentscheidungen über elektronische Pressearchive informieren die Pressemitteilungen des BGH wie folgt:</p>
<blockquote>
<h2>BGH: Elektronische Pressearchive nach Urheberrecht zu beurteilen &#8211; allgemein kein Wettbewerb</h2>
<p>BGH, Urteil vom 10.12.1998, Az. I ZR 100/96 &#8211; Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte erstmals über die Frage zu entscheiden, ob die Verwertung urheberrechtlich geschützter Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften für unternehmenseigene elektronische Pressearchive der Zustimmung der Rechtsinhaber bedarf.</p>
<p>Die Beklagte erbringt für Wirtschaftsunternehmen Dienstleistungen zum Aufbau elektronischer Pressearchive und verwertet dazu auch Beiträge aus dem &#8220;Handelsblatt&#8221; und der &#8220;WirtschaftsWoche&#8221;, die von der Klägerin verlegt werden. Die Beklagte geht dabei wie folgt vor: Aus Kundenexemplaren der auszuwertenden Zeitungen oder Zeitschriften werden die von den Kunden bereits gekennzeichneten Beiträge zunächst samt den entsprechenden Seiten eingescannt. Danach werden sie elektronisch ausgeschnitten und einem von den Auftraggebern vorgegebenen Archivsystem angepaßt. Das so bearbeitete Dokument wird dem Kunden am folgenden Arbeitstag auf einem elektronischen Datenträger zur Verfügung gestellt. Nach Eingabe der Dokumente in die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/edv/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with EDV">EDV</a>-Anlage des Kunden werden die bei der Beklagten gespeicherten Daten gelöscht.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat der Unterlassungsklage unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs stattgegeben. Die elektronische Auswertung von Publikationen durch die Beklagte sei darauf angelegt, auch urheberrechtlich geschützte Werke widerrechtlich zu nutzen. Die Beklagte verschaffe sich dadurch einen ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb. Die elektronische Archivierung von Schriftwerken setze Vervielfältigungen voraus, die dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/urheber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urheber">Urheber</a> vorbehalten seien. Auf die Schranken des Urheberrechts, insbesondere die Urheberrechtsfreiheit von Vervielfältigungen zur Aufnahme in ein eigenes Archiv (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG), könne sich die Beklagte nicht berufen. Bei elektronischen Archiven, auf die eine praktisch unbegrenzte Zahl von Personen mit geringem Zeitaufwand &#8211; auch zeitgleich und aus räumlicher Distanz &#8211; zugreifen könne, würden geschützte Werke weit intensiver als bei herkömmlichen Archiven genutzt. Dies könne bei einem Fall der vorliegenden Art auch dazu führen, daß in den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unternehmen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unternehmen">Unternehmen</a> Mehrfachabonnements der ausgewerteten Publikationen entbehrlich erschienen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat diese urheberrechtliche Beurteilung bestätigt. Er hat jedoch die Ansicht vertreten, daß das Vorgehen gegen die Verletzung von Urheberrechten grundsätzlich den Rechtsinhabern vorbehalten ist und Mitbewerber deshalb aus der Verletzung fremder Rechte im allgemeinen keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche herleiten können. Da die Klage möglicherweise auch darauf gestützt werden sollte, daß die Beklagte in urheberrechtliche Befugnisse der Klägerin eingreife, hat der Bundesgerichtshof die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p></blockquote>
<p>BGH, PM Nr. 93/1998, 11.12.1998</p>
<blockquote>
<h2>BGH: Grundsatzentscheidung elektronischen Pressespiegeln</h2>
<p><a title="BGH | Elektronische Pressespiegel" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;sid=99f92879c2025a5c1993e0bd94257272&amp;anz=14&amp;pos=11&amp;nr=21791&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">BGH, Urteil vom 11.07.2002, Az. I ZR 255/00</a> &#8211; Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem gestern verkündeten Urteil die urheberrechtliche Streitfrage entschieden, ob elektronische Pressespiegel unter die für herkömmliche Pressespiegel geltende Regelung des Gesetzes fallen und damit auch ohne Zustimmung des Urhebers erstellt und verbreitet werden können.</p>
<p>Die Verwertungsgesellschaft Wort nimmt für die Wortautoren Rechte wahr, die vom einzelnen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/urheber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urheber">Urheber</a> aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht geltend gemacht werden können. Hierzu zählt auch die Vergütung für Pressespiegel, also für die in <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unternehmen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unternehmen">Unternehmen</a> oder Behörden erstellten und verbreiteten Zusammenstellungen von Zeitungsartikeln über aktuelle Tagesereignisse. Der Wortlaut des in diesem Punkt nicht eindeutigen Urheberrechtsgesetzes wird seit jeher überwiegend so verstanden, daß derartige Pressespiegel ohne Zustimmung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/urheber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urheber">Urheber</a>, deren Artikel kopiert werden, zulässig sind. Jedoch muß für diese Nutzung eine Vergütung gezahlt werden, die die Verwertungsgesellschaft Wort einzieht und unter den Journalisten verteilt, deren Artikel in Pressespiegeln verwendet werden.</p>
<p>Seit langem ist streitig, ob dieses sogenannte Pressespiegelprivileg sich auch auf elektronische Pressespiegel bezieht, die durch Einscannen der fraglichen Zeitungsartikel erstellt und sodann elektronisch übermittelt werden. Die Verwertungsgesellschaft Wort steht auf dem Standpunkt, das gesetzliche Privileg umfasse auch diese Zusammenstellungen, die immer mehr an die Stelle herkömmlicher Pressespiegel träten. Sie beansprucht für sich das Recht, die gesetzliche Vergütung einzuziehen. Dementsprechend hatte sie auch mit einem Frankfurter <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unternehmen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unternehmen">Unternehmen</a> einen Rahmenvertrag über einen solchen per E-Mail zu übermittelnden Pressespiegel geschlossen. Demgegenüber stehen die Zeitungsverleger auf dem Standpunkt, das Pressespiegelprivileg beziehe sich nicht auf elektronische Pressespiegel. Im konkreten Fall hat die Berliner Zeitung die Verwertungsgesellschaft Wort auf <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassung">Unterlassung</a> in Anspruch genommen; sie leitet ihre Berechtigung daraus ab, daß ihre Redakteure und ihre freien <a href="http://www.jur-blog.de/tag/mitarbeiter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mitarbeiter">Mitarbeiter</a> ihr sämtliche Nutzungsrechte eingeräumt hätten. Da der elektronische Pressespiegel nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 49 UrhG falle, lägen die Rechte hierfür beim <a href="http://www.jur-blog.de/tag/urheber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urheber">Urheber</a> bzw. aufgrund der Rechtseinräumung beim Verleger. Landgericht und Oberlandesgericht <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a> hatten ihr in dieser Einschätzung Recht gegeben.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanz aufgehoben. Der elektronische Pressespiegel unterscheide sich nicht wesentlich vom Pressespiegel in Papierform, solange gewisse Bedingungen eingehalten seien. Dabei ist der BGH davon ausgegangen, daß auch Pressespiegel, die auf herkömmliche Weise, also in Papierform, verbreitet werden, schon heute häufig durch Einsatz eines Scanners elektronisch erstellt werden. Die vom Oberlandesgericht zu Recht angeführte Gefahr des Mißbrauchs – vor allem die Gefahr, daß im Zuge der elektronischen Erstellung des Pressespiegels gleichzeitig ein zentrales elektronisches Archiv angelegt werde – bestehe unabhängig davon, ob der Pressespiegel in Papierform oder elektronisch übermittelt werde. Der Besorgnis, der Endabnehmer könne aus den ihm elektronisch übermittelten Pressespiegeln ein eigenes dezentrales Archiv aufbauen, lasse sich dadurch begegnen, daß die Pressespiegel nicht als Text-, sondern als graphische Datei – etwa im pdf-Format – übermittelt würden. Außerdem müsse der Kreis der Bezieher überschaubar sein. Deshalb komme eine elektronische Übermittlung nur für betriebs- oder behördeninterne Pressespiegel in Betracht, nicht dagegen für kommerzielle Dienste.</p>
<p>Da noch nicht festgestellt ist, ob sich der elektronische Pressespiegel des Frankfurter Unternehmens in diesen Grenzen hält, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht zur weiteren Klärung zurückverwiesen.</p></blockquote>
<p>BGH, PM Nr. 76/2002, 12.07.2002</p>
<hr /><h2>Kommentare</h2><ul><li><a href="http://www.jur-blog.de/internet-recht/rechtsanwalt/2010-03/bgh-elektronische-pressearchive-zitate-urheberrecht-beurteilen-keinwettbewerb/#comment-376">06.03.2010</a>, <a href='http://www.wettbewerbsrechtler.de/bgh-schadensersatz-wettbewerbsverstoss-datenbestand-wirtschaftsgut/rechtsanwalt-ra_exner/urteile-32' rel='external nofollow' class='url'>BGH: Schadensersatz bei Wettbewerbsverstoß (Datenbestand als Wirtschaftsgut)</a> schreiben: [...] dem Schutz der Urheberrechte. Wettbewerbsrechte können &#8211; nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.12.1998, Az. I ZR 100/96) &#8211; allgemein nicht anerkannt [...]</li></ul><hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>BGH: Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung bei Abmahnkosten</title>
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		<pubDate>Mon, 01 Feb 2010 08:15:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 26.05.2009, Az. VI ZR 174/08 &#8211; Keine getrennte Abrechnung der Abmahnung für Zeitungs-Artikel und Bildbericht. Dem Kläger ging es um Abmahnkosten wegen einer abgemahnten Veröffentlichung. Dem Grunde nach stand ihm ein auf die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten gerichteter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Urteil vom 26.05.2009, Az. VI ZR 174/08 &#8211; Keine getrennte Abrechnung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> für Zeitungs-Artikel und Bildbericht. Dem Kläger ging es um <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> wegen einer abgemahnten Veröffentlichung. Dem <em>Grunde </em>nach stand ihm ein auf die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten gerichteter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zu. Auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte des Klägers grundsätzlich notwendig. Doch bei der Berechnung der <em>Höhe </em>der zu  erstattenden Anwaltskosten habe das Berufungsgericht gleich in mehrfacher Hinsicht <strong>Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung</strong> verkannt. So führt der BGH aus: &#8220;Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit &#8211; hier der Ausspruch getrennter Abmahnungen für die Wortberichterstattung einerseits und die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> andererseits &#8211; im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. auch Senatsurteil vom 4. März 2008 &#8211; VI ZR 176/07 &#8211; VersR 2008, 985 m.w.N.). &#8221; und weiter: &#8220;Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> von Wort- und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> lägen verschiedene Angelegenheiten im Sinne der §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO vor, weil der Anwalt die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Berichterstattung in getrennten Überprüfungen feststellen müsse, beruht auf einem grundlegend fehlerhaften Verständnis des Begriffs der Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne.&#8221;</p>
<p><span id="more-2168"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>BGH: Keine getrennte Abrechnung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> für Zeitungs-Artikel und Bildbericht</h2>
<h3>BGH, Urteil vom 26.05.2009, Az. VI ZR 174/08</h3>
<p>Amtl. Leitsatz: Zur Frage, wann getrennt erfolgte Abmahnungen wegen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wort- und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit betreffen (Rückläufer zum Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 &#8211; VI ZR 277/06).</p>
<p><strong>Tenor</strong>:</p>
<p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 22. Mai 2008 im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung ihrer Widerklage zurückgewiesen worden ist.</p>
<p>Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an die Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.</p>
<p>Die weitergehende Revision der Beklagten wird als unzulässig verworfen.</p>
<p><strong>Tatbestand</strong>:</p>
<p>Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung eines Teils der Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch, die ihm im Zusammenhang mit der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> einer Veröffentlichung in der von der Beklagten verlegten &#8220;Abendzeitung&#8221; entstanden sind. Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, dass dem Kläger wegen der abgemahnten Veröffentlichung kein weitergehender Kostenerstattungsanspruch zusteht.</p>
<p>Mit zwei Schreiben vom 21. April 2004 forderten die anwaltlichen Vertreter des Klägers die Beklagte auf, zwei strafbewehrte Unterlassungserklärungen hinsichtlich eines bebilderten Artikels mit der Überschrift &#8220;Rosenkrieg bei O.: Ehefrau will Millionen&#8221; abzugeben, und zwar je eine Erklärung über die Wort- und die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a>. Mit Schreiben vom 22. April 2004 übersandten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die beiden unterzeichneten Erklärun-gen. Mit Schreiben vom 23. April 2004 übersandten die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten zwei Rechnungen. Die Rechnung Nr. 0400488 in Höhe von 993,89 € betraf die Wortberichterstattung und berechnete eine 8/10 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 50.000 € nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Die Rechnung Nr. 0400489 in Höhe von 726,62 € berechnete für die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> eine 8/10 Gebühr nebst Nebenkosten aus einem Streitwert von 30.000 €.</p>
<p>Mit der Klage hat der Kläger den Betrag von 993,89 € aus der erstgenannten Rechnung geltend gemacht. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 421,08 € anerkannt und begehrt widerklagend die Feststellung, dass der Kläger aus der streitgegenständlichen Berichterstattung in der &#8220;Abendzeitung&#8221; vom 6. April 2004 mit dem Titel &#8220;O. V. &#8211; 750 Millionen Euro für zehn Ehejahre&#8221; inklusive der damit verbundenen Bildveröffentlichungen nur noch weitere 125,28 € Schadensersatz für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangen kann. Sie hat geltend gemacht, dem Kläger stehe wegen der beiden Abmahnungen lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 546,36 € zu. Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Wortberichterstattung sei lediglich mit einem Gegenstandswert von 25.000 € und der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> mit einem Gegenstandswert von 15.000 € zu bewerten. Da die beiden Unterlassungsansprüche eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne beträfen, sei lediglich eine Geschäftsgebühr in Höhe von 5/10 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer entstanden und von ihr zu ersetzen.</p>
<p>Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Zahlungsklage in Höhe von 60,67 € abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat die Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 277/06 &#8211; VersR 2008, 413) wegen Fehlens einer der Bestimmung des § 540 ZPO entsprechenden Darstellung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit Urteil vom 22. Mai 2008 hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts erneut auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und die Zahlungsklage in Höhe von 60,67 € abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat es erneut zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Revision zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob Unterlassungsansprüche wegen Text- und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> getrennt geltend gemacht werden können. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge aus der Berufung weiter.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong>:</p>
<p>I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche für die Text- und die Bildveröffentlichung sei zulässig. Bei der Verfolgung der Unterlassungsansprüche wegen der Bild- und Wortberichterstattung handle es sich um verschiedene Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne. Eine Angelegenheit könne nur dann angenommen werden, wenn die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Berichterstattung so weitgehend parallel laufe, dass nicht mehr von zwei getrennten Prüfungsaufgaben des Rechtsanwalts gesprochen werden könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da zwei unterschiedliche Arten der Berichterstattung vorlägen, deren Rechtmäßigkeit der Rechtsanwalt in zwei getrennten Überprüfungen feststellen müsse. Es komme noch hinzu, dass die Berichterstattung über das Scheidungsverfahren mit einem kontextfernen Foto bebildert worden und ein innerer Zusammenhang zwischen Text und Foto nicht gegeben sei. Der Kläger sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht verpflichtet gewesen, Bild- und Textberichterstattung bei der außergerichtlichen Verfolgung zusammenzufassen. Die getrennte Verfolgung der Ansprüche sei zweckmäßig. Für sie spreche als sachlicher Grund eine größere Übersichtlichkeit. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse daran, durch die getrennte Geltendmachung einen Überblick über einerseits die anerkannten und andererseits die noch zu verfolgenden Ansprüche zu haben. Dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers stehe nicht der Einwand der Beklagten entgegen, der Rechtsanwalt des Klägers habe in seiner Berechnung den Gegenstandswert bzw. den Gebührensatzrahmen zu hoch angesetzt. Ein insoweit möglicherweise gegebenes Fehlverhalten des mit der Geltendmachung der Rechte beauftragten Anwalts müsse sich der Kläger nicht zurechnen lassen. Der Geschädigte könne in jedem Fall den Schädiger auf vollen Ersatz der ihm in Rechnung gestellten Kosten in Anspruch nehmen und sei lediglich zur Abtretung seiner Ansprüche auf Rückgewähr einer etwaigen Zuvielzahlung gegen seinen Rechtsanwalt verpflichtet. Aus diesem Grund seien sowohl die vom Kläger angesetzten Gegenstandswerte als auch die Rahmengebühren nicht zu beanstanden. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 557 ZPO) stehe aber einer Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils entgegen. Die Widerklage sei, sollte der Senat das Urteil der Kammer entgegen dem anders lautenden Tenor auch insoweit aufgehoben haben, unbegründet, weil die außergerichtliche Schadensberechnung des Klägers nicht zu beanstanden sei.</p>
<p>II.  1. Die Revision ist zulässig, soweit sich die Beklagte gegen die Abweisung ihrer Widerklage wendet. Die Abweisung der Widerklage ist insbesondere nicht in Rechtskraft erwachsen. Dem steht nicht entgegen, dass das erste Urteil des Berufungsgerichts im Tenor des Senatsurteils vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 277/06 &#8211; VersR 2008, 413) lediglich insoweit aufgehoben worden ist, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 421,08 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Denn der Tenor des Senatsurteils ist offensichtlich lückenhaft. Er trifft keinen Ausspruch zur Widerklageforderung. Den Entscheidungsgründen des Senatsurteils, die zur Auslegung des unvollständigen Tenors heranzuziehen sind, ist dagegen zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Aufhebung das erste Urteil des Berufungsgerichts in vollem Umfang, d.h. auch insoweit umfassen sollte, als das Berufungsgericht die gegen die Abweisung der Widerklage gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat. Der erkennende Senat hat das erste Berufungsurteil aufgehoben, weil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung gemäß §§ 545, 559 ZPO erforderliche Beurteilungsgrundlage fehlte, insbesondere weil es die Berufungsanträge der widerklagenden Beklagten nicht wiedergibt. Unter II. 2. hat der Senat darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht in der neuen Berufungsverhandlung zu berücksichtigen haben werde, welches Begehren die Beklagte mit ihrer Widerklage verfolgt habe. Bei dieser Sachlage verbietet sich die Annahme, das erste Berufungsurteil sei lediglich insoweit aufgehoben worden, als die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist.</p>
<p>2. Die Revision ist dagegen unzulässig, soweit sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 933,22 € nebst Zinsen wendet. Sie ist nicht statthaft, da das Berufungsgericht die Revision in dem angefochtenen Urteil insoweit nicht zugelassen hat (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).</p>
<p>a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 &#8211; VI ZR 292/03 &#8211; VersR 2005, 84, 86; BGH, Urteil vom 30. März 2007 &#8211; V ZR 179/06 &#8211; VersR 2007, 1230, 1231, jeweils m.w.N.). Jedenfalls die zuletzt genannte Alternative liegt hier vor, weil die Beklagte ihre Verurteilung zur Zahlung von 933,22 € hätte hinnehmen und ihr Rechtsmittel auf die Widerklage hätte beschränken können.</p>
<p>b) Der Annahme einer beschränkten Revisionszulassung steht nicht entgegen, dass die Entscheidungsformel des Berufungsgerichts keine Einschränkung enthält. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffes stellt (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 &#8211; VI ZR 292/03 &#8211; aaO; BGH, Urteil vom 30. März 2007 &#8211; V ZR 179/06 &#8211; aaO, jeweils m.w.N.).</p>
<p>Dies ist hier der Fall. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nur im Hinblick auf die Frage bejaht hat, ob der Kläger die ihm zustehenden Unterlassungsansprüche wegen der Wort- und der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> getrennt verfolgen durfte und ob die aus einer getrennten Geltendmachung entstehenden Rechtsanwaltskosten in vollem Umfang vom Schädiger zu erstatten sind. Diese Rechtsfrage war aber entscheidungserheblich allein für die Abweisung der Widerklage. Für die Zahlungsklage hingegen war sie bedeutungslos. Der Zahlungsklage hat das Berufungsgericht bereits deshalb in vollem Umfang stattgegeben, weil es sich an die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellte Rechnung Nr. 0400488, insbesondere an den darin zugrunde gelegten Gegenstandswert in Höhe von 50.000 € und die Rahmengebühr von 8/10 gebunden gehalten hat. Den Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 933,22 € hat das Berufungsgericht bereits allein auf der Grundlage dieser Paameter bejaht. Die Frage, ob dem Rechtsanwalt des Klägers wegen der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> auch der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> weitergehende Gebührenansprüche zustanden und wie diese zu berechnen waren, insbesondere ob für diese eine oder zwei Gebühren anfielen, stellte sich in diesem Zusammenhang für das Berufungsgericht nicht.</p>
<p>3. In dem zugelassenen Umfang hat die Revision auch in der Sache Erfolg. Die Abweisung der Widerklage hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.</p>
<p>a) Die Widerklage ist zulässig. Der missverständlich gefasste Widerklageantrag ist dahingehend auszulegen, dass die Beklagte die Feststellung begehrt, dass dem Kläger wegen der Wort- und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> in der &#8220;Abendzeitung&#8221; vom 6. April 2004 kein über den mit der Zahlungsklage geltend gemachten Betrag hinausgehender Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zusteht.</p>
<p>Der Gegenstand einer Klage ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Für die Auslegung von Prozesserklärungen, die der erkennende Senat als Revisionsgericht selbst vornehmen kann, ist nicht allein der Wortlaut maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, der in erster Linie unter Heranziehung der Klagebegründung zu ermitteln ist. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2008 &#8211; VI ZR 244/07 &#8211; VersR 2009, 121 m.w.N.).</p>
<p>Die Beklagte hat in der Begründung der Widerklage zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass dem Kläger ihrer Auffassung nach wegen der abgemahnten Wort- und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 546,36 € zustehe, und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung geltend gemacht, dass der Kläger keinen über diesen Betrag hinausgehenden Schadensersatzanspruch gegen sie habe. Da der Anspruch des Klägers auf Ersatz der ihm infolge der abgemahnten Wort- und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 993,89 € bereits Gegenstand der Zahlungsklage war und es deshalb hinsichtlich der Differenz zwischen dem von der Beklagten zugestandenen Schaden des Klägers und dem eingeklagten Betrag an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 &#8211; X ZR 17/03 &#8211; NJW 2006, 515, 516 m.w.N.), ist das Widerklagebegehren dahingehend auszulegen, dass Gegenstand der Widerklage lediglich die den mit der Leistungsklage bereits geltend gemachten Betrag übersteigende und vom Kläger außergerichtlich behauptete Schadensersatzforderung ist. Eine andere Auslegung wäre nach den Maßstäben der Rechtsordnung offensichtlich unvernünftig und stände im Widerspruch zur recht verstandenen Interessenlage der Beklagten, die keine mangels Feststellungsinteresses teilweise unzulässige Widerklage erheben wollte.</p>
<p>b) In der Sache hält die Abweisung der Widerklage einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Annahme rechtfertigen, dem Kläger stehe ein über den mit der Leistungsklage geltend gemachten Betrag von 993,89 € hinausgehender Schadensersatzanspruch zu.</p>
<p>aa) Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass dem Kläger wegen der abgemahnten Veröffentlichung dem Grunde nach ein auf die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten gerichteter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zusteht und die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte des Klägers grundsätzlich notwendig war. Diese Annahme des Berufungsgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen.</p>
<p>bb) Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht einen Schaden des Klägers in einen Betrag von 993,89 € übersteigender Höhe angenommen und die gesamten vom Kläger außergerichtlich geltend gemachten Rechtsanwaltskosten als ersatzfähig angesehen hat. Diese Annahme ist in mehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern beeinflusst.</p>
<p>(1) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteil vom 9. Dezember 2008 &#8211; VI ZR 173/07 &#8211; VersR 2009, 408, 409).</p>
<p>(2) Dies ist hier aber der Fall. Das Berufungsgericht hat in mehrfacher Hinsicht Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt.</p>
<p>Wie der Senat bereits im Urteil vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 277/06 &#8211; VersR 2008, 413, 414) ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit &#8211; hier der Ausspruch getrennter Abmahnungen für die Wortberichterstattung einerseits und die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> andererseits &#8211; im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. auch Senatsurteil vom 4. März 2008 &#8211; VI ZR 176/07 &#8211; VersR 2008, 985 m.w.N.).</p>
<p>Die Ausführungen des Berufungsgerichts sowohl zum Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt als auch zum Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind in mehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern beeinflusst.</p>
<p>(a) Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> von Wort- und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> lägen verschiedene Angelegenheiten im Sinne der §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO vor, weil der Anwalt die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Berichterstattung in getrennten Überprüfungen feststellen müsse, beruht auf einem grundlegend fehlerhaften Verständnis des Begriffs der Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne.</p>
<p>(aa) Das Berufungsgericht ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit betreffen, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 &#8211; VI ZR 277/06 &#8211; aaO; BGH, Urteile vom 29. Juni 1978 &#8211; III ZR 49/77 &#8211; JZ 1978, 760, 761; vom 17. November 1983 &#8211; III ZR 193/82 &#8211; MDR 1984, 561; vom 3. Mai 2005 &#8211; IX ZR 401/00 &#8211; NJW 2005, 2927, 2728).</p>
<p>(bb) Es hat aber verkannt, dass sich die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten lässt und dabei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages maßgebend ist (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 &#8211; VI ZR 277/06 &#8211; aaO; vom</p>
<p>4. März 2008 &#8211; VI ZR 176/07 &#8211; aaO; BGH, Urteile vom 9. Februar 1995 &#8211; IX ZR 207/94 &#8211; NJW 1995, 1431 und vom 11. Dezember 2003 &#8211; IX ZR 109/00 &#8211; NJW 2004, 1043, 1045). Dementsprechend hat es insoweit nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen.</p>
<p>(cc) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus verkannt, dass die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne nicht voraussetzt, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. &#8211; wie das Berufungsgericht formuliert hat &#8211; mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen (vgl. BGH, Urteile vom 4. Mai 1972 &#8211; III ZR 27/70 &#8211; JurBüro 1972, 684; vom 29. Juni 1978 &#8211; III ZR 49/77 &#8211; JZ 1978, 760, 761; vom 17. November 1983 &#8211; III ZR 193/82 &#8211; MDR 1984, 561; vom 11. Dezember 2003 &#8211; IX ZR 109/00 &#8211; a-aO; vom 3. Mai 2005 &#8211; IX ZR 401/00 &#8211; aaO). Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen &#8211; z.B. in einem Abmahnschreiben &#8211; geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 &#8211; IX ZR 109/00 &#8211; aaO; vom 3. Mai 2005 &#8211; IX ZR 401/00 &#8211; aaO; N. Schneider in AnwK RVG 4. Aufl., § 15 RVG, Rn. 31 f.). Dementsprechend ist anerkannt, dass die Verfolgung der prozessual selbstständigen und an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpften Ansprüche auf Ersatz des Sachschadens und auf Zahlung von Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis dieselbe Angelegenheit betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1995 &#8211; IX ZR 207/94 &#8211; aaO).</p>
<p>(dd) Das Berufungsgericht hat auch den Begriff des &#8211; für die Annahme einer Angelegenheit erforderlichen &#8211; inneren Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit verkannt. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2008 &#8211; VI ZR 176/07 &#8211; aaO; BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 &#8211; IX ZR 109/00 &#8211; aaO; vom 3. Mai 2005 &#8211; IX ZR 401/00 &#8211; aaO, jeweils m.w.N.; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 8. Aufl. § 13 Rn. 24). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft lediglich geprüft, ob zwischen der Wort- und der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> ein Zusammenhang besteht; das mit den anwaltlichen Leistungen verfolgte Ziel hat es dagegen außer Betracht gelassen und es dementsprechend unterlassen, die erforderlichen Feststellungen zu treffen.</p>
<p>Abgesehen davon ist die nicht mit einer Begründung versehene Annahme des Berufungsgerichts, die Berichterstattung über das Scheidungsverfahren sei mit einem &#8220;kontextfernen&#8221; Foto bebildert worden und ein innerer Zusammenhang zwischen Text und Bild sei nicht gegeben, schon angesichts des Umstands nicht nachvollziehbar, dass das Bild mit dem Untertitel &#8220;Lassen sich scheiden: A. und C. O.&#8221; versehen und damit offensichtlich in einen Zusammenhang mit der Wortberichterstattung gestellt worden ist.</p>
<p>(b) Bei der Beurteilung des Außenverhältnisses hat das Berufungsgericht schon im Ausgangspunkt einen falschen rechtlichen Ansatz gewählt. Es hat verkannt, dass ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten eines mit der Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzung gegeben ist, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit &#8211; hier die getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche wegen der Wortberichterstattung einerseits und der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> andererseits &#8211; aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 &#8211; VI ZR 277/06 &#8211; aaO; vom 4. März 2008 &#8211; VI ZR 176/07 &#8211; aaO, jeweils m.w.N.). Hierbei handelt es sich um eine echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchvoraussetzung und nicht lediglich &#8211; wie das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen hat &#8211; um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht beschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstand.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat darüber hinaus nicht ausreichend berücksichtigt, dass sich die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten lässt, und die Feststellung der insoweit maßgeblichen Tatsachen, insbesondere zu der Frage unterlassen, ob im Streitfall vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche bestanden haben oder ob hierdurch lediglich Mehrkosten verursacht worden sind.</p>
<p>Aus diesen Gründen kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben und der Rechtsstreit ein weiteres Mal an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die noch erforderlichen Feststellungen treffen und die Umstände des Streitfalls umfassend würdigen kann. Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.</p>
<p>Bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils insgesamt aufzuheben war, obwohl die gegen die Verurteilung zur Zahlung und gegen die Kostenentscheidung nach einem (Teil-)Anerkenntnisurteil gerichtete Revision nicht zulässig war. Für diesen Teil wird das Berufungsgericht die bisherige Kostenentscheidung beizubehalten haben (vgl. BGH, BGHZ 58, 341, 342; 107, 315, 321 f.; Beschluss vom 22. Mai 1984 &#8211; III ZB 9/84 &#8211; JurBüro 1984, 1505, 1506 f.).</p>
<p>Unterschriften</p>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 11.10.2005 &#8211; 25 C 40/05 &#8211; LG Berlin, Entscheidung vom 22.05.2008 &#8211; 27 S 5/05 -</p></blockquote>
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		<title>BGH: Keine Markenrechtsverletzung ohne markenmäßige Verwendung (dekoratives &#8220;CCCP&#8221; und &#8220;DDR&#8221; auf Kleidung)</title>
		<link>http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2010-01/bgh-keine-markenrechtsverletzung-ohne-markenmaessige-verwendung-dekoratives-cccp-und-ddr-auf-kleidung/</link>
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		<pubDate>Mon, 18 Jan 2010 08:26:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 14. 01. 2010, Az. I ZR 82/08 – CCCP und Az. I ZR 92/08 – DDR &#8211; Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass Dritte auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten anbringen dürfen, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Urteil vom 14. 01. 2010, Az.  I ZR 82/08 – CCCP und Az. I ZR 92/08 – DDR &#8211; Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass Dritte auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten anbringen dürfen, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind.</p>
<p>Der Kläger des Verfahrens I ZR 92/08 ist Inhaber der unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke &#8220;DDR&#8221;. Er war außerdem Inhaber einer für Textilien eingetragenen Bildmarke, die das Staatswappen der DDR abbildete. Der Beklagte vertreibt sogenannte Ostprodukte. Er bewirbt und vertreibt TShirts mit der Bezeichnung &#8220;DDR&#8221; und ihrem Staatswappen. Der Kläger hat den Beklagten auf <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassung">Unterlassung</a> in Anspruch genommen. Das Landgericht München I hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht München hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.</p>
<p><span id="more-2157"></span></p>
<p>Das zweite Klageverfahren (I ZR 82/08) betraf die Verwendung der Buchstabenfolge &#8220;CCCP&#8221; zusammen mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol auf T-Shirts. Die Buchstabenfolge &#8220;CCCP&#8221; (in lateinischen Buchstaben SSSR) steht als Abkürzung der kyrillischen Schreibweise der früheren UdSSR. Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Wortmarke &#8220;CCCP&#8221;, die für bestimmte Bekleidungsstücke (z.B. Hosen, Overalls) eingetragen ist. Die Beklagte vertreibt über das Internet bedruckte Bekleidungsstücke. Zu den zur Auswahl stehenden Motiven gehört auch ein Hammer-und-Sichel-Symbol mit der Buchstabenfolge &#8220;CCCP&#8221;. Die Klägerin hat die Beklagte auf <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassung">Unterlassung</a> des Vertriebs dieser Produkte in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a> haben die Klage mangels markenmäßiger Benutzung der angegriffenen Bezeichnung abgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die klageabweisenden Entscheidungen im Hamburger Verfahren bestätigt. Im Münchner Verfahren I ZR 92/08 hat er das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot aufgehoben und die Klage abgewiesen.</p>
<p>Im markenrechtlichen Verletzungsverfahren geht es nicht mehr um den Bestand der Marken. Die Ansprüche der Kläger aus ihren Marken hat der Bundesgerichtshof verneint, weil die Anbringung der Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken die Markenrechte der Kläger nicht verletzen. Die markenrechtlichen Ansprüche setzen voraus, dass der Verkehr auf Bekleidungsstücken angebrachte Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unternehmen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unternehmen">Unternehmen</a> und nicht nur als dekoratives Element auffasst, das nach Art des Motivs variieren kann. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> die auf der Vorderseite von T-Shirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element auffassen und in ihnen kein Produktkennzeichen sehen.</p>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: <em>CCCP </em>- OLG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a> &#8211; Urteil vom 10. April 2008  3 U 280/08, LG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a> &#8211; Urteil vom 17. November 2006  406 O 133/06</p>
<p>und</p>
<p><em>DDR </em>- OLG München &#8211; Urteil vom 24. April 2008  29 U 4160/07, LG München I &#8211; Urteil vom 31. Juli 2007  9 HK O 3546/07</p>
<p>BGH, Nr. 10/2009</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>BGH: Opel unterliegt im Markenstreit um Spielzeugautos (Opel Blitz II)</title>
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		<pubDate>Fri, 15 Jan 2010 11:44:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 88/08 – Opel-Blitz II &#8211; Der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung seines Originalfahrzeugs auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 88/08 – Opel-Blitz II &#8211; Der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung seines Originalfahrzeugs auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann.</p>
<p>Die Klägerin, die Adam Opel GmbH, ist Inhaberin einer für Kraftfahrzeuge und Spielzeug eingetragenen Bildmarke, die das Opel-Blitz-Zeichen wiedergibt. Sie wendet sich gegen den Vertrieb eines funkgesteuerten Spielzeugautos der Beklagten, das ein verkleinertes Abbild eines Opel Astra V8 Coupé darstellt und am Kühlergrill das Opel-Blitz-Zeichen trägt.  <span id="more-2149"></span></p>
<p>Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat zu der Frage, ob diese Nachbildung in verkleinertem Maßstab eine unzulässige Markenbenutzung darstellt, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeholt. Dieser hat entschieden, dass es maßgeblich auf die von dem vorlegenden Gericht zu treffende Feststellung ankomme, ob die angesprochenen Verkehrskreise das identische Zeichen auf den Spielzeugmodellautos als Angabe darüber verstünden, diese stammten von der Klägerin oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unternehmen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unternehmen">Unternehmen</a>.</p>
<p>Das Landgericht hat die u.a. auf <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassung">Unterlassung</a> und Schadensersatz gerichtete Klage daraufhin abgewiesen. Es hat angenommen, der Verkehr sehe die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs an und rechne sie weder dem Hersteller des Vorbilds zu noch gehe er von wirtschaftlichen, insbesondere lizenzvertraglichen Beziehungen zwischen den Herstellern des Vorbilds und des Spielzeugmodells an. Das Berufungsgericht hat diese Auffassung bestätigt. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.</p>
<p>Eine Verletzung der für Spielzeug eingetragenen Marke der Klägerin hat der Bundesgerichtshof verneint. Zwar liegen die Voraussetzungen einer Markenverletzung insoweit vor, als es sich bei der Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem Spielzeugauto der Beklagten um die Benutzung eines mit der Klagemarke identischen Zeichens für identische Waren (Spielzeug) handelt. Dadurch werden jedoch weder die Hauptfunktion der Marke, die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> auf die Herkunft der Ware (hier: Spielzeugauto) hinzuweisen, noch sonstige Markenfunktionen beeinträchtigt, weil die angesprochenen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> das Opel-Blitz-Zeichen auf den Spielzeugautos der Beklagten nur als – originalgetreue – Wiedergabe der Marke verstehen, die das nachgebildete Auto der Klägerin an der entsprechenden Stelle trägt. Das Opel-Blitz-Zeichen wird nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit angesehen. Die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucher/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucher">Verbraucher</a> sehen darin folglich keinen Hinweis auf die Herkunft des Modellautos.</p>
<p>Soweit die Marke der Klägerin für Kraftfahrzeuge eingetragen ist, handelt es sich nicht um ähnliche Waren (Spielzeugautos und Kraftfahrzeuge), so dass auch die Annahme einer Markenverletzung wegen Begründung einer Verwechslungsgefahr ausscheidet. Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes einer – für Kraftfahrzeuge – bekannten Marke ist eine Markenverletzung gleichfalls zu verneinen. Insoweit fehlt es an einer unlauteren Beeinträchtigung oder Ausnutzung des Rufs der für Kraftfahrzeuge eingetragenen Marke der Klägerin.  Vorinstanzen: OLG Nürnberg &#8211; Urteil vom 29. April 2008 – 3 U 1240/07, GRUR-RR 2008, 393 = WRP 2008, 1257  &#8211; LG Nürnberg-Fürth &#8211; Urteil vom 11. Mai 2007 – 4HK O 4480/04, WRP 2007, 840  <a href="http://www.jur-blog.de/tag/eugh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with EuGH">EuGH</a> – Urteil vom 25. Januar 2007 – C-48/05,  Slg. 2007, I-1017 = GRUR 2007, 318 = WRP 2007 – Adam Opel  Karlsruhe, den 15. Januar 2010</p>
<h4>Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 2 MarkenG:</h4>
<blockquote><p>Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr  1.ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,  2.ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder  3.ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.</p></blockquote>
<p>BGH, PM Nr. 9/2009</p>
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