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	<title>Jur-Blog.de &#187; Bildberichterstattung</title>
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	<description>Blog zum IT-Recht - Rechtsanwalt Exner, Kiel</description>
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		<title>BGH: Spiegel-Online durfte ein Dossier über schwere Straftat zum kostenpflichtigen Abruf bereithalten</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Feb 2010 11:40:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteile vom 09.02.2010; Az.VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08 &#8211; Der Bundesgerichtshof hat es für zulässig erachtet, dass Spiegel Online im Internet ein Dossier mit Altmeldungen über den Mord an Walter Sedlmayr zum Abruf bereitgehalten hat, in denen der Name der Verurteilten genannt wurde und kontextbezogene Bilder der Verurteilten enthalten waren. &#8211; Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteile vom 09.02.2010; Az.VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08 &#8211; Der Bundesgerichtshof hat es für zulässig erachtet, dass Spiegel Online im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> ein Dossier mit Altmeldungen über den Mord an Walter Sedlmayr zum Abruf bereitgehalten hat, in denen der Name der Verurteilten genannt wurde und kontextbezogene Bilder der Verurteilten enthalten waren. &#8211; Die Kläger wurden im Jahr 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Jahr 2004 stellten sie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, vor deren Zurückweisung sie sich an die Presse wandten. Im Sommer 2007 bzw. Januar 2008 wurden sie auf Bewährung entlassen. Die Beklagte betreibt das Internetportal www.spiegel.de. Dort hielt sie in der Rubrik &#8220;Dossiers&#8221; unter dem Titel &#8220;Walter Sedlmayr Mord mit dem Hammer&#8221; eine Zusammenstellung von fünf älteren Veröffentlichungen aus der Druckausgabe des Nachrichtenmagazins &#8220;Der Spiegel&#8221; bzw. ihrem Internetauftritt zum kostenpflichtigen Abruf bereit. In mehreren dieser Meldungen waren die Kläger als wegen Mordes an Walter Sedlmayr Angeklagte bzw. Verurteilte namentlich bezeichnet. Die Veröffentlichungen vom 21. September und 30. November 1992, in denen über die Anklageerhebung bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wurde, enthielten Fotos der Kläger.</p>
<p><span id="more-2188"></span></p>
<p>Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen abgewiesen.</p>
<p>Zwar liegt in dem Bereithalten der die Kläger identifizierenden Meldungen zum Abruf im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> ein Eingriff in deren allgemeines <a href="http://www.jur-blog.de/tag/persoenlichkeitsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Persönlichkeitsrecht">Persönlichkeitsrecht</a>.</p>
<p>Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, da im Streitfall das Schutzinteresse der Kläger hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat. Das beanstandete Dossier beeinträchtigt das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/persoenlichkeitsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Persönlichkeitsrecht">Persönlichkeitsrecht</a> der Kläger einschließlich ihres Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Es ist insbesondere nicht geeignet, die Kläger &#8220;ewig an den Pranger&#8221; zu stellen oder in einer Weise &#8220;an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren&#8221;, die sie als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte. Die in ihm zusammengefassten Meldungen enthalten sachbezogene, wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. Angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte, und des Umstands, dass sich die Verurteilten noch im Jahr 2004 um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemüht hatten, waren die Meldungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässig. Hieran hat sich trotz der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung der Kläger aus der Haft nichts geändert. Dem Dossier kam nur eine geringe Breitenwirkung zu. Es enthielt nur eindeutig als solche erkennbare Altmeldungen und war nur durch gezielte Suche auffindbar. Darüber hinaus setzte die Kenntnisnahme von den die Kläger identifizierenden Inhalten den kostenpflichtigen Abruf des Dossiers voraus, wodurch der Zugang zu den beanstandeten Inhalten zusätzlich erschwert wurde.</p>
<p>Zu berücksichtigen war weiterhin, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. Würde das weitere Bereithalten eindeutig als solcher erkennbarer und im Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässiger Altmeldungen auf dafür vorgesehenen Seiten zum Abruf im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Veränderung der zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres unzulässig und wäre die Beklagte verpflichtet, von sich aus sämtliche archivierten Meldungen immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands bestünde die Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Veröffentlichung die Umstände ausklammern würde, die &#8211; wie vorliegend der Name des Straftäters &#8211; die Meldung später rechtswidrig werden lassen könnten, an deren Mitteilung die Öffentlichkeit aber im Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung ein schützenswertes Interesse hat.<br />
Den Klägern steht auch kein Anspruch auf <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassung">Unterlassung</a> erneuter <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbreitung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbreitung">Verbreitung</a> der in den Meldungen vom 21. September und 30. November 1992 enthaltenen Bilder zu. Bei den beanstandeten Abbildungen handelt es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, die auch ohne Einwilligung der Kläger als Teil des beanstandeten Dossiers zum Abruf im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> bereitgehalten werden durften. Die Fotos illustrieren die Meldungen vom 21. September bzw. 30. November 1992, in denen wahrheitsgemäß, sachbezogen und objektiv über die Anklageerhebung gegen die Kläger wegen Mordes an einem bekannten Schauspieler bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wird und die damit an ein zeitgeschichtliches Ereignis anknüpfen. Die Aufnahmen sind somit kontextbezogen.</p>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: LG Hamburg &#8211; Entscheidungen vom 18.1.2008 &#8211; 324 O 509/07 und 507/07; OLG Hamburg &#8211; Entscheidungen vom 29.7.2008 &#8211; 7 U 30/08 und 31/08</p>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 30/2010</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>BGH: Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung bei Abmahnkosten</title>
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		<pubDate>Mon, 01 Feb 2010 08:15:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 26.05.2009, Az. VI ZR 174/08 &#8211; Keine getrennte Abrechnung der Abmahnung für Zeitungs-Artikel und Bildbericht. Dem Kläger ging es um Abmahnkosten wegen einer abgemahnten Veröffentlichung. Dem Grunde nach stand ihm ein auf die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten gerichteter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 26.05.2009, Az. VI ZR 174/08 &#8211; Keine getrennte Abrechnung der Abmahnung für Zeitungs-Artikel und Bildbericht. Dem Kläger ging es um <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> wegen einer abgemahnten Veröffentlichung. Dem <em>Grunde </em>nach stand ihm ein auf die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten gerichteter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zu. Auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte des Klägers grundsätzlich notwendig. Doch bei der Berechnung der <em>Höhe </em>der zu  erstattenden Anwaltskosten habe das Berufungsgericht gleich in mehrfacher Hinsicht <strong>Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung</strong> verkannt. So führt der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> aus: &#8220;Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit &#8211; hier der Ausspruch getrennter Abmahnungen für die Wortberichterstattung einerseits und die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> andererseits &#8211; im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. auch Senatsurteil vom 4. März 2008 &#8211; VI ZR 176/07 &#8211; VersR 2008, 985 m.w.N.). &#8221; und weiter: &#8220;Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Abmahnung von Wort- und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> lägen verschiedene Angelegenheiten im Sinne der §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO vor, weil der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/anwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Anwalt">Anwalt</a> die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Berichterstattung in getrennten Überprüfungen feststellen müsse, beruht auf einem grundlegend fehlerhaften Verständnis des Begriffs der Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne.&#8221;</p>
<p><span id="more-2168"></span></p>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>: Keine getrennte Abrechnung der Abmahnung für Zeitungs-Artikel und Bildbericht</h2>
<h3><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 26.05.2009, Az. VI ZR 174/08</h3>
<p>Amtl. Leitsatz: Zur Frage, wann getrennt erfolgte Abmahnungen wegen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wort- und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit betreffen (Rückläufer zum Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 &#8211; VI ZR 277/06).</p>
<p><strong>Tenor</strong>:</p>
<p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 22. Mai 2008 im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung ihrer Widerklage zurückgewiesen worden ist.</p>
<p>Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an die Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.</p>
<p>Die weitergehende Revision der Beklagten wird als unzulässig verworfen.</p>
<p><strong>Tatbestand</strong>:</p>
<p>Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung eines Teils der Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch, die ihm im Zusammenhang mit der Abmahnung einer Veröffentlichung in der von der Beklagten verlegten &#8220;Abendzeitung&#8221; entstanden sind. Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, dass dem Kläger wegen der abgemahnten Veröffentlichung kein weitergehender Kostenerstattungsanspruch zusteht.</p>
<p>Mit zwei Schreiben vom 21. April 2004 forderten die anwaltlichen Vertreter des Klägers die Beklagte auf, zwei strafbewehrte Unterlassungserklärungen hinsichtlich eines bebilderten Artikels mit der Überschrift &#8220;Rosenkrieg bei O.: Ehefrau will Millionen&#8221; abzugeben, und zwar je eine Erklärung über die Wort- und die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a>. Mit Schreiben vom 22. April 2004 übersandten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die beiden unterzeichneten Erklärun-gen. Mit Schreiben vom 23. April 2004 übersandten die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten zwei Rechnungen. Die Rechnung Nr. 0400488 in Höhe von 993,89 € betraf die Wortberichterstattung und berechnete eine 8/10 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 50.000 € nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Die Rechnung Nr. 0400489 in Höhe von 726,62 € berechnete für die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> eine 8/10 Gebühr nebst Nebenkosten aus einem Streitwert von 30.000 €.</p>
<p>Mit der Klage hat der Kläger den Betrag von 993,89 € aus der erstgenannten Rechnung geltend gemacht. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 421,08 € anerkannt und begehrt widerklagend die Feststellung, dass der Kläger aus der streitgegenständlichen Berichterstattung in der &#8220;Abendzeitung&#8221; vom 6. April 2004 mit dem Titel &#8220;O. V. &#8211; 750 Millionen Euro für zehn Ehejahre&#8221; inklusive der damit verbundenen Bildveröffentlichungen nur noch weitere 125,28 € <a href="http://www.jur-blog.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangen kann. Sie hat geltend gemacht, dem Kläger stehe wegen der beiden Abmahnungen lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 546,36 € zu. Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Wortberichterstattung sei lediglich mit einem Gegenstandswert von 25.000 € und der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> mit einem Gegenstandswert von 15.000 € zu bewerten. Da die beiden Unterlassungsansprüche eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne beträfen, sei lediglich eine Geschäftsgebühr in Höhe von 5/10 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer entstanden und von ihr zu ersetzen.</p>
<p>Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Zahlungsklage in Höhe von 60,67 € abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat die Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 277/06 &#8211; VersR 2008, 413) wegen Fehlens einer der Bestimmung des § 540 ZPO entsprechenden Darstellung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit Urteil vom 22. Mai 2008 hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts erneut auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und die Zahlungsklage in Höhe von 60,67 € abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat es erneut zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Revision zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob Unterlassungsansprüche wegen Text- und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> getrennt geltend gemacht werden können. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge aus der Berufung weiter.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong>:</p>
<p>I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche für die Text- und die Bildveröffentlichung sei zulässig. Bei der Verfolgung der Unterlassungsansprüche wegen der Bild- und Wortberichterstattung handle es sich um verschiedene Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne. Eine Angelegenheit könne nur dann angenommen werden, wenn die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Berichterstattung so weitgehend parallel laufe, dass nicht mehr von zwei getrennten Prüfungsaufgaben des Rechtsanwalts gesprochen werden könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da zwei unterschiedliche Arten der Berichterstattung vorlägen, deren Rechtmäßigkeit der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> in zwei getrennten Überprüfungen feststellen müsse. Es komme noch hinzu, dass die Berichterstattung über das Scheidungsverfahren mit einem kontextfernen Foto bebildert worden und ein innerer Zusammenhang zwischen Text und Foto nicht gegeben sei. Der Kläger sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht verpflichtet gewesen, Bild- und Textberichterstattung bei der außergerichtlichen Verfolgung zusammenzufassen. Die getrennte Verfolgung der Ansprüche sei zweckmäßig. Für sie spreche als sachlicher Grund eine größere Übersichtlichkeit. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse daran, durch die getrennte Geltendmachung einen Überblick über einerseits die anerkannten und andererseits die noch zu verfolgenden Ansprüche zu haben. Dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers stehe nicht der Einwand der Beklagten entgegen, der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> des Klägers habe in seiner Berechnung den Gegenstandswert bzw. den Gebührensatzrahmen zu hoch angesetzt. Ein insoweit möglicherweise gegebenes Fehlverhalten des mit der Geltendmachung der Rechte beauftragten Anwalts müsse sich der Kläger nicht zurechnen lassen. Der Geschädigte könne in jedem Fall den Schädiger auf vollen Ersatz der ihm in Rechnung gestellten Kosten in Anspruch nehmen und sei lediglich zur Abtretung seiner Ansprüche auf Rückgewähr einer etwaigen Zuvielzahlung gegen seinen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> verpflichtet. Aus diesem Grund seien sowohl die vom Kläger angesetzten Gegenstandswerte als auch die Rahmengebühren nicht zu beanstanden. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 557 ZPO) stehe aber einer Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils entgegen. Die Widerklage sei, sollte der Senat das Urteil der Kammer entgegen dem anders lautenden Tenor auch insoweit aufgehoben haben, unbegründet, weil die außergerichtliche Schadensberechnung des Klägers nicht zu beanstanden sei.</p>
<p>II.  1. Die Revision ist zulässig, soweit sich die Beklagte gegen die Abweisung ihrer Widerklage wendet. Die Abweisung der Widerklage ist insbesondere nicht in Rechtskraft erwachsen. Dem steht nicht entgegen, dass das erste Urteil des Berufungsgerichts im Tenor des Senatsurteils vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 277/06 &#8211; VersR 2008, 413) lediglich insoweit aufgehoben worden ist, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 421,08 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Denn der Tenor des Senatsurteils ist offensichtlich lückenhaft. Er trifft keinen Ausspruch zur Widerklageforderung. Den Entscheidungsgründen des Senatsurteils, die zur Auslegung des unvollständigen Tenors heranzuziehen sind, ist dagegen zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Aufhebung das erste Urteil des Berufungsgerichts in vollem Umfang, d.h. auch insoweit umfassen sollte, als das Berufungsgericht die gegen die Abweisung der Widerklage gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat. Der erkennende Senat hat das erste Berufungsurteil aufgehoben, weil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung gemäß §§ 545, 559 ZPO erforderliche Beurteilungsgrundlage fehlte, insbesondere weil es die Berufungsanträge der widerklagenden Beklagten nicht wiedergibt. Unter II. 2. hat der Senat darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht in der neuen Berufungsverhandlung zu berücksichtigen haben werde, welches Begehren die Beklagte mit ihrer Widerklage verfolgt habe. Bei dieser Sachlage verbietet sich die Annahme, das erste Berufungsurteil sei lediglich insoweit aufgehoben worden, als die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist.</p>
<p>2. Die Revision ist dagegen unzulässig, soweit sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 933,22 € nebst Zinsen wendet. Sie ist nicht statthaft, da das Berufungsgericht die Revision in dem angefochtenen Urteil insoweit nicht zugelassen hat (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).</p>
<p>a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 &#8211; VI ZR 292/03 &#8211; VersR 2005, 84, 86; <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 30. März 2007 &#8211; V ZR 179/06 &#8211; VersR 2007, 1230, 1231, jeweils m.w.N.). Jedenfalls die zuletzt genannte Alternative liegt hier vor, weil die Beklagte ihre Verurteilung zur Zahlung von 933,22 € hätte hinnehmen und ihr Rechtsmittel auf die Widerklage hätte beschränken können.</p>
<p>b) Der Annahme einer beschränkten Revisionszulassung steht nicht entgegen, dass die Entscheidungsformel des Berufungsgerichts keine Einschränkung enthält. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffes stellt (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 &#8211; VI ZR 292/03 &#8211; aaO; <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 30. März 2007 &#8211; V ZR 179/06 &#8211; aaO, jeweils m.w.N.).</p>
<p>Dies ist hier der Fall. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nur im Hinblick auf die Frage bejaht hat, ob der Kläger die ihm zustehenden Unterlassungsansprüche wegen der Wort- und der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> getrennt verfolgen durfte und ob die aus einer getrennten Geltendmachung entstehenden Rechtsanwaltskosten in vollem Umfang vom Schädiger zu erstatten sind. Diese Rechtsfrage war aber entscheidungserheblich allein für die Abweisung der Widerklage. Für die Zahlungsklage hingegen war sie bedeutungslos. Der Zahlungsklage hat das Berufungsgericht bereits deshalb in vollem Umfang stattgegeben, weil es sich an die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellte Rechnung Nr. 0400488, insbesondere an den darin zugrunde gelegten Gegenstandswert in Höhe von 50.000 € und die Rahmengebühr von 8/10 gebunden gehalten hat. Den Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 933,22 € hat das Berufungsgericht bereits allein auf der Grundlage dieser Paameter bejaht. Die Frage, ob dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> des Klägers wegen der Abmahnung auch der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> weitergehende Gebührenansprüche zustanden und wie diese zu berechnen waren, insbesondere ob für diese eine oder zwei Gebühren anfielen, stellte sich in diesem Zusammenhang für das Berufungsgericht nicht.</p>
<p>3. In dem zugelassenen Umfang hat die Revision auch in der Sache Erfolg. Die Abweisung der Widerklage hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.</p>
<p>a) Die Widerklage ist zulässig. Der missverständlich gefasste Widerklageantrag ist dahingehend auszulegen, dass die Beklagte die Feststellung begehrt, dass dem Kläger wegen der Wort- und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> in der &#8220;Abendzeitung&#8221; vom 6. April 2004 kein über den mit der Zahlungsklage geltend gemachten Betrag hinausgehender Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zusteht.</p>
<p>Der Gegenstand einer Klage ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Für die Auslegung von Prozesserklärungen, die der erkennende Senat als Revisionsgericht selbst vornehmen kann, ist nicht allein der Wortlaut maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, der in erster Linie unter Heranziehung der Klagebegründung zu ermitteln ist. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2008 &#8211; VI ZR 244/07 &#8211; VersR 2009, 121 m.w.N.).</p>
<p>Die Beklagte hat in der Begründung der Widerklage zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass dem Kläger ihrer Auffassung nach wegen der abgemahnten Wort- und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 546,36 € zustehe, und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung geltend gemacht, dass der Kläger keinen über diesen Betrag hinausgehenden Schadensersatzanspruch gegen sie habe. Da der Anspruch des Klägers auf Ersatz der ihm infolge der abgemahnten Wort- und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 993,89 € bereits Gegenstand der Zahlungsklage war und es deshalb hinsichtlich der Differenz zwischen dem von der Beklagten zugestandenen Schaden des Klägers und dem eingeklagten Betrag an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlte (vgl. <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 21. Dezember 2005 &#8211; X ZR 17/03 &#8211; NJW 2006, 515, 516 m.w.N.), ist das Widerklagebegehren dahingehend auszulegen, dass Gegenstand der Widerklage lediglich die den mit der Leistungsklage bereits geltend gemachten Betrag übersteigende und vom Kläger außergerichtlich behauptete Schadensersatzforderung ist. Eine andere Auslegung wäre nach den Maßstäben der Rechtsordnung offensichtlich unvernünftig und stände im Widerspruch zur recht verstandenen Interessenlage der Beklagten, die keine mangels Feststellungsinteresses teilweise unzulässige Widerklage erheben wollte.</p>
<p>b) In der Sache hält die Abweisung der Widerklage einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Annahme rechtfertigen, dem Kläger stehe ein über den mit der Leistungsklage geltend gemachten Betrag von 993,89 € hinausgehender Schadensersatzanspruch zu.</p>
<p>aa) Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass dem Kläger wegen der abgemahnten Veröffentlichung dem Grunde nach ein auf die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten gerichteter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zusteht und die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte des Klägers grundsätzlich notwendig war. Diese Annahme des Berufungsgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen.</p>
<p>bb) Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht einen Schaden des Klägers in einen Betrag von 993,89 € übersteigender Höhe angenommen und die gesamten vom Kläger außergerichtlich geltend gemachten Rechtsanwaltskosten als ersatzfähig angesehen hat. Diese Annahme ist in mehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern beeinflusst.</p>
<p>(1) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteil vom 9. Dezember 2008 &#8211; VI ZR 173/07 &#8211; VersR 2009, 408, 409).</p>
<p>(2) Dies ist hier aber der Fall. Das Berufungsgericht hat in mehrfacher Hinsicht Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt.</p>
<p>Wie der Senat bereits im Urteil vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 277/06 &#8211; VersR 2008, 413, 414) ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit &#8211; hier der Ausspruch getrennter Abmahnungen für die Wortberichterstattung einerseits und die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> andererseits &#8211; im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. auch Senatsurteil vom 4. März 2008 &#8211; VI ZR 176/07 &#8211; VersR 2008, 985 m.w.N.).</p>
<p>Die Ausführungen des Berufungsgerichts sowohl zum Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> als auch zum Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind in mehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern beeinflusst.</p>
<p>(a) Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Abmahnung von Wort- und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> lägen verschiedene Angelegenheiten im Sinne der §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO vor, weil der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/anwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Anwalt">Anwalt</a> die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Berichterstattung in getrennten Überprüfungen feststellen müsse, beruht auf einem grundlegend fehlerhaften Verständnis des Begriffs der Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne.</p>
<p>(aa) Das Berufungsgericht ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit betreffen, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 &#8211; VI ZR 277/06 &#8211; aaO; <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteile vom 29. Juni 1978 &#8211; III ZR 49/77 &#8211; JZ 1978, 760, 761; vom 17. November 1983 &#8211; III ZR 193/82 &#8211; MDR 1984, 561; vom 3. Mai 2005 &#8211; IX ZR 401/00 &#8211; NJW 2005, 2927, 2728).</p>
<p>(bb) Es hat aber verkannt, dass sich die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten lässt und dabei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages maßgebend ist (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 &#8211; VI ZR 277/06 &#8211; aaO; vom</p>
<p>4. März 2008 &#8211; VI ZR 176/07 &#8211; aaO; <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteile vom 9. Februar 1995 &#8211; IX ZR 207/94 &#8211; NJW 1995, 1431 und vom 11. Dezember 2003 &#8211; IX ZR 109/00 &#8211; NJW 2004, 1043, 1045). Dementsprechend hat es insoweit nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen.</p>
<p>(cc) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus verkannt, dass die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne nicht voraussetzt, dass der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/anwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Anwalt">Anwalt</a> nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/anwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Anwalt">Anwalt</a> zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. &#8211; wie das Berufungsgericht formuliert hat &#8211; mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen (vgl. <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteile vom 4. Mai 1972 &#8211; III ZR 27/70 &#8211; JurBüro 1972, 684; vom 29. Juni 1978 &#8211; III ZR 49/77 &#8211; JZ 1978, 760, 761; vom 17. November 1983 &#8211; III ZR 193/82 &#8211; MDR 1984, 561; vom 11. Dezember 2003 &#8211; IX ZR 109/00 &#8211; a-aO; vom 3. Mai 2005 &#8211; IX ZR 401/00 &#8211; aaO). Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom <a href="http://www.jur-blog.de/tag/anwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Anwalt">Anwalt</a> bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen &#8211; z.B. in einem Abmahnschreiben &#8211; geltend gemacht werden können (vgl. <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 11. Dezember 2003 &#8211; IX ZR 109/00 &#8211; aaO; vom 3. Mai 2005 &#8211; IX ZR 401/00 &#8211; aaO; N. Schneider in AnwK RVG 4. Aufl., § 15 RVG, Rn. 31 f.). Dementsprechend ist anerkannt, dass die Verfolgung der prozessual selbstständigen und an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpften Ansprüche auf Ersatz des Sachschadens und auf Zahlung von Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis dieselbe Angelegenheit betrifft (vgl. <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 9. Februar 1995 &#8211; IX ZR 207/94 &#8211; aaO).</p>
<p>(dd) Das Berufungsgericht hat auch den Begriff des &#8211; für die Annahme einer Angelegenheit erforderlichen &#8211; inneren Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit verkannt. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2008 &#8211; VI ZR 176/07 &#8211; aaO; <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteile vom 11. Dezember 2003 &#8211; IX ZR 109/00 &#8211; aaO; vom 3. Mai 2005 &#8211; IX ZR 401/00 &#8211; aaO, jeweils m.w.N.; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 8. Aufl. § 13 Rn. 24). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft lediglich geprüft, ob zwischen der Wort- und der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> ein Zusammenhang besteht; das mit den anwaltlichen Leistungen verfolgte Ziel hat es dagegen außer Betracht gelassen und es dementsprechend unterlassen, die erforderlichen Feststellungen zu treffen.</p>
<p>Abgesehen davon ist die nicht mit einer Begründung versehene Annahme des Berufungsgerichts, die Berichterstattung über das Scheidungsverfahren sei mit einem &#8220;kontextfernen&#8221; Foto bebildert worden und ein innerer Zusammenhang zwischen Text und Bild sei nicht gegeben, schon angesichts des Umstands nicht nachvollziehbar, dass das Bild mit dem Untertitel &#8220;Lassen sich scheiden: A. und C. O.&#8221; versehen und damit offensichtlich in einen Zusammenhang mit der Wortberichterstattung gestellt worden ist.</p>
<p>(b) Bei der Beurteilung des Außenverhältnisses hat das Berufungsgericht schon im Ausgangspunkt einen falschen rechtlichen Ansatz gewählt. Es hat verkannt, dass ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten eines mit der Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzung gegeben ist, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit &#8211; hier die getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche wegen der Wortberichterstattung einerseits und der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> andererseits &#8211; aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 &#8211; VI ZR 277/06 &#8211; aaO; vom 4. März 2008 &#8211; VI ZR 176/07 &#8211; aaO, jeweils m.w.N.). Hierbei handelt es sich um eine echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchvoraussetzung und nicht lediglich &#8211; wie das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen hat &#8211; um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht beschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstand.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat darüber hinaus nicht ausreichend berücksichtigt, dass sich die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten lässt, und die Feststellung der insoweit maßgeblichen Tatsachen, insbesondere zu der Frage unterlassen, ob im Streitfall vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche bestanden haben oder ob hierdurch lediglich Mehrkosten verursacht worden sind.</p>
<p>Aus diesen Gründen kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben und der Rechtsstreit ein weiteres Mal an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die noch erforderlichen Feststellungen treffen und die Umstände des Streitfalls umfassend würdigen kann. Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.</p>
<p>Bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils insgesamt aufzuheben war, obwohl die gegen die Verurteilung zur Zahlung und gegen die Kostenentscheidung nach einem (Teil-)Anerkenntnisurteil gerichtete Revision nicht zulässig war. Für diesen Teil wird das Berufungsgericht die bisherige Kostenentscheidung beizubehalten haben (vgl. <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, BGHZ 58, 341, 342; 107, 315, 321 f.; Beschluss vom 22. Mai 1984 &#8211; III ZB 9/84 &#8211; JurBüro 1984, 1505, 1506 f.).</p>
<p>Unterschriften</p>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 11.10.2005 &#8211; 25 C 40/05 &#8211; LG Berlin, Entscheidung vom 22.05.2008 &#8211; 27 S 5/05 -</p></blockquote>
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		<title>KG: Identifizierende Berichterstattung über Anwalt im Internet &#8211; Kein Unterlassungsanspruch</title>
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		<pubDate>Thu, 18 Jun 2009 06:35:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Community-Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[Red. Leitsätze: (1) Die mit der namentlichen Nennung oder mit der Veröffentlichung von Bildnissen eines am Verfahren beteiligten Rechtsanwalts liegende Einschränkung seines Persönlichkeitsrechts hat regelmäßig nur geringes Gewicht. (2) Für die (auszugsweise) Veröffentlichung eines anwaltlichen Schriftsatzes durch die Presse, mit dem ein Rechtsanwalt die Presse zur Unterlassung einer bevorstehenden Wort- und / oder Bildberichterstattung auffordert, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Red. Leitsätze: (1) Die mit der namentlichen Nennung oder mit der Veröffentlichung von Bildnissen eines am Verfahren beteiligten Rechtsanwalts liegende Einschränkung seines Persönlichkeitsrechts hat regelmäßig nur geringes Gewicht. (2) Für die (auszugsweise) Veröffentlichung eines anwaltlichen Schriftsatzes durch die Presse, mit dem ein <a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> die Presse zur <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassung">Unterlassung</a> einer bevorstehenden Wort- und / oder <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> auffordert, ist anerkannt, dass darin eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Rechtsanwalts liegen kann.</p>
<p>Anm.: Die Entscheidung räumt Internetberichten wieder mehr Freiheit bei den Zitaten aus Anwaltsschriftsätzen ein und erkennt bei einer berichtenden Seite im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> die Rechte der Wort- und Bildbereichterstattung an. Gerade hinsichtlich der Diskussion um die Anforderungen an journalistische Sorgfalt in Blogs, eine beachtenswerte Entscheidung.</p>
<p><span id="more-1382"></span></p>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>Kammergericht Berlin, Beschluss vom 25. Mai 2009, Az. 9 W 91/09 &#8211; Identifizierende Berichterstattung über <a href="http://www.jur-blog.de/tag/anwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Anwalt">Anwalt</a> im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a></h2>
<h4>Tenor</h4>
<p>Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 31.03.2009 &#8211; 27 O 300/09 &#8211; wird auf dessen Kosten bei einem Beschwerdewert von 6.000.- € zurückgewiesen.</p>
<h4>Gründe</h4>
<p>I. Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2. 569 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet, denn dem Antragsteller steht wegen des Terminsberichts vom 13.03.2009 kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1, 12 GG zu.</p>
<p>1. Indem der Antragsteller verlangt, dem Antragsgegner zu untersagen, „identifizierend über die Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung durch den Antragsteller zu berichten und/oder berichten zu lassen, wie unter der Überschrift &#8220;324 O 675/07 -13.03.2009 &#8211; Sabine Christiansen möchte nicht verlieren; Unterstützung leistet Dr. S&#8221; auf der Seite www.buskeismus.de geschehen&#8221;, macht er nicht die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassung">Unterlassung</a> der Veröffentlichung des gesamten „Terminsberichts&#8221; oder einzelner Passagen daraus geltend, sondern er begehrt, dass weder sein eigener Name noch der seiner Mandantin und der Zeugen in dem Bericht genannt wird: Auch wenn der Antragsteller in der Beschwerdebegründung klarstellt, dass er sich nicht selbst auf den Schutz der Privatsphäre seiner Mandanten berufen könne, so argumentiert er maßgeblich mit dem Schutz der Privatsphäre seiner Mandantin. Er trägt insoweit vor, durch die minutiöse und alle Beteiligten identifizierende Darstellung der in Rede stehenden Zeugenvernehmung auf der genannten Website würden die Persönlichkeitsrechte seiner Klienten verletzt, was das bestehende <a href="http://www.jur-blog.de/tag/anwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Anwalt">Anwalt</a>-Mandanten-Verhältnis beeinträchtige und künftige Mandanten abschrecke, denn von einem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> werde Vertraulichkeit erwartet, die durch die identifizierenden Terminsberichte in einer Angelegenheit, die die Privatsphäre betreffe, unterminiert werde; allein die Unterbindung der namentlichen Nennung des Antragstellers würde die aus seiner Sicht bestehende Beeinträchtigung des <a href="http://www.jur-blog.de/tag/anwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Anwalt">Anwalt</a>-Mandanten-Verhältnisses, die daraus resultiere, dass sich seine Mandantin, die ihn mit der diskreten Abwicklung ihres Falles betraut habe, einer identifizierenden Berichterstattung gegenüber sehen müsse, nicht abwenden.</p>
<p>2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Antragsteller nicht zu, weil der identifizierende Terminsbericht vom 13.03.2009 den Antragsteller weder in seinem allgemeinen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/persoenlichkeitsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Persönlichkeitsrecht">Persönlichkeitsrecht</a> noch in seiner Berufsausübungsfreiheit verletzt.</p>
<p>a. Die namentliche Nennung des Antragstellers verletzt dessen allgemeines <a href="http://www.jur-blog.de/tag/persoenlichkeitsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Persönlichkeitsrecht">Persönlichkeitsrecht</a> nicht.</p>
<p>aa. Angesichts der gemeinschaftswichtigen Bedeutung der Gerichtsberichterstattung darf über alle Gerichtsverfahren berichtet werden, wobei einerseits die Einschränkungen des §169 S. 2 GVG zu beachten sind und andererseits zu berücksichtigen ist, dass der Meinungs-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/pressefreiheit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Pressefreiheit">Pressefreiheit</a> durch die Persönlichkeitsrechte der am Verfahren beteiligten Personen Grenzen gesetzt sein können. Das Recht, über das Verfahren als solches zu berichten, schließt das Recht, den Angeklagten, die Parteien eines Zivilprozesses, Zeugen und sonstige Verfahrensbeteiligte namentlich zu nennen oder auf sonstige Weise identifizierbar zu machen, nicht notwendig ein. Ob die Erwähnung mit vollem Namen oder die Mitteilung sonstiger, die Identifizierung ermöglichender Merkmale gerechtfertigt ist, bedarf in jedem Einzelfall gesonderter Überprüfung. Bei der Prüfung ist darauf abzustellen, ob für solche Mitteilungen ein die verletzten Interessen überwiegendes Informationsbedürfnis anzuerkennen ist (Wenzel, Das Recht der Wort- und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a>, 5. Auflage 2003, Kap. 10 Rz 189 f.).</p>
<p>Die mit der namentlichen Nennung oder mit der Veröffentlichung von Bildnissen eines am Verfahren beteiligten Rechtsanwalts liegende Einschränkung seines Persönlichkeitsrechts hat regelmäßig nur geringes Gewicht: Organe der Rechtspflege stehen kraft der ihnen obliegenden Aufgaben anlässlich ihrer Teilnahme an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung im Blickfeld der (Medien-)Öffentlichkeit. Das gilt nicht nur für die Mitglieder des Spruchkörpers, in deren Person ein Interesse, allein von den in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Verfahren regelmäßig nicht anzuerkennen ist, sondern auch für die mitwirkenden Rechtsanwälte. Personen, die im Gerichtsverfahren infolge ihres öffentlichen Amtes oder als Organ der Rechtspflege im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, haben nicht in gleichem Maße einen Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte wie eine von dem Verfahren betroffene Privatperson, jedoch steht auch den als Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten oder Justizbediensteten am Verfahren Mitwirkenden ein Anspruch auf Schutz zu, wenn etwa die Veröffentlichung von Abbildungen eine erhebliche Belästigung oder eine Gefährdung der Sicherheit durch Übergriffe Dritter bewirken kann (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>, einstweilige Anordnung vom 3.04.2009 &#8211; Gz 1 BvR 654/09 &#8211; abrufbar über Juris&#8221;). Die Grundsätze zu Bildnisveröffentlichungen von Rechtsanwälten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gelten gleichermaßen für eine identifizierende Wortberichterstattung über alle Arten von öffentlichen Gerichtsverfahren. Die geringere Schutzbedürftigkeit von Rechtsanwälten, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit vor Gericht öffentlich auftreten, korrespondiert mit der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> zu identifizierenden Äußerungen über die Sozialsphäre und die berufliche Sphäre eines Betroffenen (vgl. <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> NJW-RR 2007, 619).</p>
<p>bb. Nach diesen Grundsätzen liegt allein in der Namensnennung des Antragstellers im „Terminsbericht&#8221; vom 13.03.2009 keine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zumal weder konkret vorgetragen noch glaubhaft gemacht ist, dass einzelne Zitate unwahr wären oder von der Namensnennung Gefährdungen für die Person des Antragstellers durch Dritte ausgehen. Soweit der Antragsteller in Bezug auf die ihn beschreibenden Passagen (z.B. „Christiansenanwalt Dr. S gibt nicht auf, die Antworten zu beeinflusse,, (&#8230;) spricht immer wieder dazwischen, (&#8230;) nimmt Nasenspray zu sich&#8221; usw.) geltend macht, es gehe dem Antragsgegner nicht um Gerichtsverfahren, sondern &#8211; zumal kein anderer der an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden Anwälte derart „inspiziert&#8221; worden sei wie der Antragsteller &#8211; um ein angebliches „Psychogramm&#8221; des Antragstellers, so dass das Verhalten des Antragsgegner als Nachstellung i. S. d. Gewaltschutzgesetzes zu definieren sei, dringt er damit nicht durch. Die vom Antragsteller erwirkte einstweiligen Verfügung vom 16.03.2009 nach dem Gewaltschutzgesetz (53 T 30/09 Landgericht Berlin/216 C 1001/09 Amtsgericht Charlottenburg) ist nicht geeignet, die nach verfassungsrechtlichen Maßstäben zulässige Identifizierung des Antragstellers im Sitzungsbericht vom 13.03.2009, einzuschränken, solange nicht unwahre Tatsachen oder Meinungsäußerungen verbreitet werden, die die Grenze zur Schmähkritik überschreiten, was in Bezug auf den Bericht vom 13.03.2009 gerade nicht festgestellt werden kann. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Tenor der einstweiligen Verfügung vom 16.03.2009, da dem Antragsgegner nur untersagt wird, den Antragsteller „zu beleidigen&#8221; und „unzutreffende Behauptungen über den Antragsteller Dritten gegenüber, insbesondere über Webseiten, kundzutun&#8221;.</p>
<p>b. Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf einen Beschluss des Senats (vom 12.01.2007, Az. 9 U 102/06) geltend macht, durch eine ihn und seine Mandantschaft identifizierende Berichterstattung werde massiv in das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/anwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Anwalt">Anwalt</a>-Mandanten-Verhältnis eingegriffen, ohne dass dem ein Informationsinteresse gegenüberstünde, liegt auch darin kein rechtswidriger Eingriff.</p>
<p>Für die (auszugsweise) Veröffentlichung eines anwaltlichen Schriftsatzes durch die Presse, mit dem ein <a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> die Presse zur <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassung">Unterlassung</a> einer bevorstehenden Wort- und / oder Textberichterstattung auffordert, ist anerkannt, dass darin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Rechtsanwalts liegen kann. Auch wenn es kein generelles Verbot gibt, aus anwaltlichen Schriftsätzen zu zitieren, kann in der Veröffentlichung eines Anwaltsschreibens, das eine die Privatsphäre des Mandanten betreffende Berichterstattung gerade verhindern soll, ein nicht unerheblicher Eingriff in das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/persoenlichkeitsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Persönlichkeitsrecht">Persönlichkeitsrecht</a> des Anwalts liegen, soweit seine beruflichen Verhältnisse betroffen sind, denn die Berufsausübung eines auf dem Gebiet des Medienrechts tätigen Anwalts und die effektive Rechtewahrnehmung für die Mandanten wird behindert und erschwert, wenn aus einem solchen Schriftsatz ohne Einwilligung zitiert wird. Dies läuft jedenfalls dann den elementaren Interessen eines um Diskretion bemühten Mandanten zuwider, der den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/anwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Anwalt">Anwalt</a> gerade zu dem Zweck mandatiert hat, eine Presseberichterstattung über sein Privatleben gerade zu verhindern. Es konterkariert das übertragende Mandat, wenn der Mandant zeitnah nach Auftragserteilung in einer Illustrierten nicht nur den zu verhindernden Bericht, sondern auch das Statement seines Anwalts nachlesen kann (Senat, Beschluss vom 3.03.2006 – Az. 9 U 117/05; Beschluss vom 12.01.2007 – Az. 9 U 102/06; vgl. aber auch Senat, Beschluss vom 31.10.2008 – Az. 9 W 152/06, KGR 2009, 47 &#8211; wonach die Veröffentlichung eines Zitats aus einem anwaltlichen Schriftsatz durch ein sachliches und ernsthaftes, für die Allgemeinheit bedeutsames Informationsinteresse gerechtfertigt sein kann). Muss ein <a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a>, der das Unterlassen einer bevorstehenden Berichterstattung geltend macht, fürchten, aus seinem Schriftsatz werde öffentlich zitiert, wirkt sich dies in mittelbarer Weise auf die Wahrnehmung der Interessen der Mandantschaft aus, wenn der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> sich gehalten sieht, sich hinsichtlich seiner Mittel und Möglichkeiten bei der Wahrnehmung der Interessen des Mandanten zu beschränken; dies kann auf Seiten des Rechtsanwalts zu einer Art „Selbstzensur&#8221; bei Auseinandersetzungen mit der Presse führen und Rechte und Stellung des Rechtsanwalts beeinflussen (Senat, Beschluss vom 12.01.2007 – Az. 9 U 102/06). Der Senat hat allerdings in seinem Beschluss vom 12.01.2007 – Az. 9 U 102/06 ausdrücklich offen gelassen, ob aus den vorgenannten Gründen eine Güterabwägung zwischen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/pressefreiheit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Pressefreiheit">Pressefreiheit</a> einerseits und schutzwürdigen Belangen des Rechtsanwalts andererseits eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts bzw. der Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts im Regelfall bejaht werden kann.</p>
<p>Da es vorliegend nicht um die Veröffentlichung aus einem anwaltlichen Schriftsatz, der an einen bestimmten Adressaten gerichtet und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt war, sondern um einen Bericht über eine öffentliche Gerichtsverhandlung geht, bei der die Öffentlichkeit auch nicht gemäß § 171 b, 172 GVG ausgeschlossen war, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/persoenlichkeitsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Persönlichkeitsrecht">Persönlichkeitsrecht</a> bzw. die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts verletzt ist, wenn in einer seine Mandantschaft -und ihn selbst &#8211; identifizierenden Weise über ein Verfahren berichtet wird, das dem Schutz der Privatsphäre des Mandanten dient. Auch wenn die von einer identifizierenden und ggf. das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/persoenlichkeitsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Persönlichkeitsrecht">Persönlichkeitsrecht</a> verletzenden Gerichtsberichterstattung betroffenen Mandanten gegen diese Berichterstattung gesondert durch einen neuen Unterlassungsantrag vorgehen können, ist es zwar nachvollziehbar, dass der Antragsteller hierdurch das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/anwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Anwalt">Anwalt</a>-Mandanten-Verhältnis belastet sieht, weil Mandanten, die sich gegen eine Presseveröffentlichung zur Wehr setzen wollen und die ihr Privatleben in nicht anonymisierter Weise in einer weiteren Veröffentlichung in Form einer Gerichtsberichterstattung ausgebreitet sehen, irritiert sein können. Allerdings ist es angesichts des Grundsatzes der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlungen die vom Gesetzgeber gewollte Konsequenz, dass ein Streit, der sich zwischen Privaten abspielt &#8211; auch wenn er den Schutz der Privatsphäre betrifft &#8211; von der Saalöffentlichkeit beobachtet und Gegenstand einer Gerichtsberichterstattung werden kann, wenngleich der identifizierenden Gerichtsberichterstattung nach den oben genannten Grundsätzen in Hinblick auf die Privatsphäre der Beteiligten, insbesondere der Parteien und Zeugen, Grenzen gesetzt sind. Die im Verhältnis zwischen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/anwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Anwalt">Anwalt</a> und Mandant bestehende Verschwiegenheitspflicht (§ 43 a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA), die sich auf alles bezieht, was dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist, kann nicht &#8211; sofern nicht das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/persoenlichkeitsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Persönlichkeitsrecht">Persönlichkeitsrecht</a> des Mandanten verletzt ist &#8211; eine Gerichtsberichterstattung verhindern. Die Diskretion, die die Mandanten von ihrem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/anwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Anwalt">Anwalt</a> erwarten und erwarten dürfen, ist aufgrund der von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Öffentlichkeit der Verhandlung naturgemäß begrenzt. Dies ist der entscheidende Unterschied zur Veröffentlichung eines nur an bestimmte Adressaten gerichteten Schriftsatzes. Die mit der Veröffentlichung des Terminsberichts vom 13.03.2009 möglicherweise verbundene Beeinträchtigung des Anwalts-Mandats-Verhältnisses rechtfertigt es nicht, die den Antragsteller und seine Mandantin identifizierende Berichterstattung mit der Begründung zu versagen, dass der Antragsteller selbst in nicht hinnehmbarer Weise individuell in seinem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/persoenlichkeitsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Persönlichkeitsrecht">Persönlichkeitsrecht</a> als <a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> bzw. in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen ist; der Antragsteller muss die identifizierende Berichterstattung nach dem unter Ziff. 2. a. Gesagten hinnehmen; im Übrigen ist es Sache des Mandanten, der sich an der Veröffentlichung des Terminsberichts stört und ihn für <a href="http://www.jur-blog.de/tag/persoenlichkeitsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Persönlichkeitsrecht">Persönlichkeitsrecht</a> verletzend hält, dagegen vorzugehen.</p>
<p>Soweit der Antragsteller ausführt, nur er werde durch derartige Terminsberichte vorgeführt, ist dies nicht zutreffend und führt allein deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist gerichtsbekannt, dass der Antragsgegner auch über andere Pressesachen, die u.a. vor dem Landgericht Hamburg und dem Landgericht Berlin verhandelt werden, ausführlich und wiederholt berichtet.</p>
<p>II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur Wertfestsetzung auf §3 ZPO i.V. m. § 47 GKG.</p></blockquote>
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		<pubDate>Fri, 08 May 2009 10:31:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BVerfG, Beschluss vom 03.04.2009, Az. 1 BvR 654/09 &#8211; In einer umfangreichen Pressemitteilung hat das höchste Gericht für Verfassungsfragen abgewogen: Schutz der Persönlichkeitsrechte eines Beschuldigten wegen des tödlichen Koma-Saufens in Berlin einerseits, gegen Informations- und Pressefreiheit der Medien anderseits. Im Ergebnis kam das Gericht zu einer Einzelfallabwägung. Die heirbei aufgezeigten Maßstäbe sind allgemein für die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="BVerfG | Entscheidungen, Pressemitteilungen" href="http://www.bverfg.de/" target="_blank">BVerfG</a>, Beschluss vom 03.04.2009, Az. 1 BvR 654/09 &#8211; In einer umfangreichen Pressemitteilung hat das höchste Gericht für Verfassungsfragen abgewogen: Schutz der Persönlichkeitsrechte eines Beschuldigten wegen des tödlichen Koma-Saufens in Berlin einerseits, gegen Informations- und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/pressefreiheit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Pressefreiheit">Pressefreiheit</a> der Medien anderseits. Im Ergebnis kam das Gericht zu einer Einzelfallabwägung. Die heirbei aufgezeigten Maßstäbe sind allgemein für die Fernseh-, Ton- und Bilderichterstattung anzuwenden. Im vorliegenden Fall war es zum Schutz des geordneten Ablaufs der Sitzung sowie für das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/persoenlichkeitsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Persönlichkeitsrecht">Persönlichkeitsrecht</a> des Angeklagten und seines Verteidigers nicht erforderlich, eine umfassende Beschränkung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> über die Anordnung der Anonymisierung anzuordnen.</p>
<p><span id="more-1302"></span><br />
<a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur.blog.de</p>
<h4><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>: Sitzungspolizeiliche Anordnung im Strafverfahren &#8220;Wetttrinken mit Jugendlichem&#8221; teilweise aufgehoben</h4>
<p>Die Beschwerdeführerin betreibt eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt. Sie berichtet seit Prozessauftakt in ihrem Fernsehprogramm über ein Strafverfahren am Landgericht Berlin. Das Strafverfahren richtet sich gegen den früheren Gastwirt einer Berliner Gaststätte. Ihm wird vorgeworfen, fährlässig den Tod eines 16-jährigen Jugendlichen durch ein sog. Wetttrinken verursacht zu haben. Er soll sich selbst während dieses Wetttrinkens &#8211; anders als dem Geschädigten &#8211; teilweise Wasser statt Tequila serviert haben lassen. Das Geschehen und das sich anschließende Strafverfahren fanden in der Öffentlichkeit im Zuge der Diskussion um das gesellschaftliche Problem des &#8220;Koma-Saufens&#8221; Jugendlicher bundesweite Beachtung und ein erhebliches Medieninteresse.</p>
<p>Der Vorsitzende der Strafkammer 22 des Landgerichts Berlin erließ zur Vorbereitung und im Rahmen des Strafverfahrens verschiedene sitzungspolizeiliche Anordnungen. Darin ordnete er unter anderem an, dass an den Verhandlungstagen im Gerichtssaal und im davor liegenden Sicherheitsbereich Film- und Tonaufnahmen sowie Fotoaufnahmen vor Beginn der Hauptverhandlung angefertigt werden dürfen. Die Anfertigung solcher Aufnahmen in den Verhandlungspausen und nach Ende der Sitzung wurde dagegen untersagt. Eine spätere Verfügung gestattete dem Angeklagten und seinem Verteidiger von Beginn der Hauptverhandlung dann, den Sitzungssaal durch einen Gefangenenaufgang zu betreten. Weiterhin ordnete der Vorsitzende an, dass Bildaufnahmen vom Angeklagten nur in anonymisiertem Zustand veröffentlicht werden dürfen und im Falle der Zuwiderhandlung den betreffenden Medienorganen die Anfertigung von Bildaufnahmen untersagt wird. Darüber hinaus stellte er fest, dass der Angeklagte und sein Verteidiger nicht gezwungen werden, sich vor Aufruf der Sache im Sitzungssaal aufzuhalten und sich Foto- oder Filmaufnahmen zu stellen. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde und ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen diese sitzungspolizeilichen Anordnungen.</p>
<p>Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts setzte die Verfügungen im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, in ihrer Wirksamkeit aus, soweit darin die Anfertigung von Bild- und Fernsehaufnahmen während der Verhandlungspausen und nach Ende der Sitzungen untersagt wird. Im Übrigen lehnte die Kammer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Bei der im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gebotenen Folgenabwägung überwiegt das Interesse der Beschwerdeführerin an einer Berichterstattung, soweit der Vorsitzende über die Anonymisierungsanordnung hinaus eine Verfahrensgestaltung gewählt hat, die im Ergebnis das Anfertigen jeglicher Fernsehbilder vom Angeklagten und seinem Verteidiger unterbindet. Allerdings führt die Folgenabwägung auch zu einem Überwiegen der drohenden Beeinträchtigungen des Angeklagten gegenüber der Beschränkung der Berichterstattung, soweit die Anonymisierung von ihm gefertigter Lichtbilder in Rede steht.</p>
<p>Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich aber die Verfassungsbeschwerde als begründet, so könnte eine Fernsehbildberichterstattung über das Strafverfahren nur äußerst begrenzt stattfinden. Nicht nur die Untersagung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> am Rande der Hauptverhandlung &#8211; wie hier in Pausen und am Ende der Sitzungen &#8211; kann die Rundfunkfreiheit berühren, sondern auch die Art der Verhandlungsführung, soweit sie auf die Verwirklichung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/pressefreiheit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Pressefreiheit">Pressefreiheit</a> und die Möglichkeit der Befriedigung eines Informationsinteresses der Öffentlichkeit zurückwirkt. Das ist hier durch die Ermöglichung des Zugangs des Angeklagten und seines Verteidigers durch einen besonderen Eingang nach Eröffnung der Hauptverhandlung der Fall. Darüber hinaus kann auch in der Anordnung einer Anonymisierung gefertigter Fernsehbilder vom Angeklagten eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit liegen.</p>
<p>Bei der Gewichtung der Nachteile ist in Bezug auf die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/pressefreiheit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Pressefreiheit">Pressefreiheit</a> nicht nur die Schwere der Tat, sondern auch die öffentliche Aufmerksamkeit zu berücksichtigen, die das Strafverfahren etwa aufgrund besonderer Umstände und Rahmenbedingungen gewonnen hat. Die besonderen Umstände der hier in Rede stehenden <a href="http://www.jur-blog.de/tag/straftat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Straftat">Straftat</a> sowie die über diese konkrete Tat hinausreichende aktuelle öffentliche Diskussion um den übermäßigen Alkoholgenuss Jugendlicher begründen ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem in Rede stehenden Strafverfahren. Daneben führen die Verwerflichkeit der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat, ihre besonderen Umstände sowie ihre schweren Folgen zu einem gesteigerten Informationsinteresse auch an der Person des Angeklagten und seines Verteidigers.</p>
<p>Mit den angegriffenen Maßnahmen wird zwar die Berichterstattung über das Gerichtsverfahren in fernsehtypischer Weise durch aktuelle Film- und Tonaufnahmen aus dem Gerichtssaal in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten am Rande der mündlichen Verhandlung nicht vollständig untersagt. Die dabei auferlegten Beschränkungen der Bildberichterstattungsmöglichkeiten stellten angesichts des aufgezeigten Berichterstattungsinteresses aber einen Nachteil von erheblichem Gewicht dar. In Zusammenwirken mit dem Ausschluss der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> in Pausen und am Ende der Sitzungen wird es der Beschwerdeführerin unmöglich gemacht, Fernsehbilder vom Angeklagten und seinem Verteidiger anzufertigen. Die dieses herbeiführenden Maßnahmen können nicht isoliert betrachtet werden, sondern bilden auch nach dem Willen des Vorsitzenden eine Einheit, die darauf gerichtet ist, eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> vom Angeklagten und seinem Verteidiger insgesamt zu unterbinden. Hierin liegen eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit und zugleich ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG.</p>
<p>Erginge die einstweilige Anordnung dagegen im beantragten Umfang, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet, wären Filmaufnahmen vom Angeklagten und seinem Verteidiger im Umkreis des Strafverfahrens gefertigt und verbreitet worden, auf die weder die Beschwerdeführerin noch die Öffentlichkeit Anspruch hatten. Die hieraus nach dem bisherigen Sachstand zu erwartenden Nachteile für den geordneten Ablauf der Sitzung sowie für das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/persoenlichkeitsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Persönlichkeitsrecht">Persönlichkeitsrecht</a> des Angeklagten und seines Verteidigers wiegen indes nicht so schwer, als dass sie eine Beschränkung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> über die Anordnung der Anonymisierung vom Angeklagten gefertigter Aufzeichnungen hinaus rechtfertigten, die jegliche Möglichkeit der Presse, vom Angeklagten und seinem Verteidiger Fernsehbilder anzufertigen, unterbindet.</p>
<p>Dagegen überwiegt das Interesse der Beschwerdeführerin an einer Berichterstattung, soweit der Vorsitzende über die Anonymisierungsanordnung hinaus eine Verfahrensgestaltung gewählt hat, die bereits das Anfertigen jeglicher Fernsehbilder vom Angeklagten und seinem Verteidiger verhindert. Nach dem bisher erkennbaren Sachstand sind keine Umstände für eine Gefährdung des Persönlichkeitsrechts des Angeklagten oder seines Verteidigers beziehungsweise für eine Gefährdung für den ungestörten Verfahrensablauf erkennbar, deren Abwehr eine solch weitgehende Einschränkung der Bildberichterstattungsmöglichkeiten als geboten erscheinen lassen.</p>
<p><a title="Bundesverfassungsgericht | Startseite" href="http://www.bverfg.de/" target="_blank">Bundesverfassungsgericht </a>- Pressestelle -<br />
Pressemitteilung Nr. 40/2009 vom 8. April 2009</p>
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		<title>BGH hebt Urteile aus Hamburg auf: Doch Vergütung für Titelbild im Rätselheft (G. Jauch)</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Mar 2009 12:05:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 11.03.2009, Az. I ZR 8/07) hat nun medienfreundliche und prominentenfeindliche Urteile der Gerichte aus Hamburg im Fall zu einem Bild von Günther Jauch aufgehoben. Ein Rätselheft hatte unter Veweis auf die Sendung &#8220;Wer wird Millionär?&#8221; und Bezugnahme auf die eigenen Rätsel kurzerhand und ohne weiter Erlaubnis oder Vergütung ein Foto [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 11.03.2009, Az.  I ZR 8/07) hat nun medienfreundliche und prominentenfeindliche Urteile der Gerichte aus Hamburg im Fall zu einem Bild von Günther Jauch aufgehoben. Ein Rätselheft hatte unter Veweis auf die Sendung &#8220;Wer wird Millionär?&#8221; und Bezugnahme auf die eigenen Rätsel kurzerhand und ohne weiter Erlaubnis oder Vergütung ein Foto von Günther Jauch auf dem Titelblatt des Heftes veröffentlicht. Die Gerichte in Hamburg wollten darin eine entgeltfreie Berichterstattung und in dem Foto ein Bildnis der Zeitgeschichte sehen. Dem hat der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> nun ienen Riegel vorgeschoben: Der Informationswert sei so in den Hintergrund getreten, dass der Werbe- und Imagewert des Fotos für das Rätselheft ausgenutzt worden sei.</p>
<p><span id="more-1177"></span><a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h4><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>: Günther Jauch gewinnt Streit um sein Bild auf der Titelseite eines Rätselheftes</h4>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 11. März 2009  I ZR 8/07 &#8211; Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob dem Kläger Günther Jauch wegen der Verwendung seines Bildnisses Zahlungsansprüche zustehen. Ein Zeitschriftenverlag hatte den Kläger auf der Titelseite eines Rätselheftes mit dem Bildunterschrift &#8220;Günther Jauch zeigt mit ‚Wer wird Millionär?&#8221; wie spannend Quiz sein kann&#8221; abgebildet, ohne dass das Heft einen entsprechenden redaktionellen Beitrag enthielt. Der Kläger, der der Verwendung seines Bildnisses nicht zugestimmt hatte, verlangt von dem beklagten Zeitschriftenverlag den Betrag, der seiner Auffassung nach üblicherweise für die Zustimmung zu einer derartigen Veröffentlichung gezahlt wird.</p>
<p>Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Auf die Revision hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben.<br />
Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass bei der notwendigen Abwägung der widerstreitenden Interessen dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/persoenlichkeitsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Persönlichkeitsrecht">Persönlichkeitsrecht</a> des Klägers, das auch das Recht an seinem Bildnis umfasst, im Streitfall der Vorrang vor der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/pressefreiheit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Pressefreiheit">Pressefreiheit</a> zukommt. Zwar dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Rahmen der Berichterstattung regelmäßig ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Ob ein Bildnis der Zeitgeschichte vorliegt, ist anhand des Informationswertes der Abbildung und der sie begleitenden Berichterstattung zu beurteilen. Der Informationsgehalt der Bildunterschrift war im vorliegenden Fall aber derart gering, dass sie sich darauf beschränkte, einen Anlass für die Abbildung des Klägers zu schaffen, um dessen Werbe- und Imagewert für das Rätselheft des beklagten Verlages auszunutzen.</p>
<p>Das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, muss nunmehr die fehlenden Feststellungen zur Höhe des Anspruchs des Klägers nachholen.</p>
<p>Vorinstanzen: OLG Hamburg, Urteil vom 05.12.2006, Az. 7 U 90/06, GRUR-RR 2007, 142; LG Hamburg, Urteil vom 9. Juni 2006, Az. 324 O 868/05, AfP 2006, 391</p>
<p><a title="Startseite des Bundesgerichtshofs (BGH)" href="http://www.bundesgerichtshof.de/" target="_blank">BGH</a>, PM &#8211; Nr. 58/2009</p></blockquote>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>BGH weist Paparazzi in die Schranken (Verbot von Pressefotos)</title>
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		<pubDate>Sun, 22 Feb 2009 06:58:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 17. Februar 2009 &#8211; VI ZR 75/08 &#8211; Auch Prominente, wie Sabine Christiansen haben ein Recht auf eine Privatspähre. Nicht allein der Aufenthalt in einem öffentlichen Raum führt schon dazu, dass private Lebensvorgänge öffentlich werden. Es liegt kein Verzicht auf die geschützte Privatsphäre vor, der zu Fotos und deren Veröffentlichung ohne die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 17. Februar 2009 &#8211; VI ZR 75/08 &#8211; Auch <a href="http://www.jur-blog.de/tag/prominente/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Prominente">Prominente</a>, wie Sabine Christiansen haben ein Recht auf eine Privatspähre. Nicht allein der Aufenthalt in einem öffentlichen Raum führt schon dazu, dass private Lebensvorgänge öffentlich werden. Es liegt kein Verzicht auf die geschützte Privatsphäre vor, der zu Fotos und deren Veröffentlichung ohne die erforderliche Einwilligung berechtigt. Auch eine Selbstdarstellung Prominenter gibt der Presse in der Regel kein Recht, ohne die erforderliche Einwilligung Bilder aus deren privaten Lebenskreis zu veröffentlichen.</p>
<p><span id="more-1101"></span></p>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h4>Bundesgerichtshof bestätigt Verbot von Pressefotos, die Sabine Christiansen mit Norbert Medus zeigen</h4>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 17. Februar 2009 &#8211; VI ZR 75/08 &#8211; Im April 2006 veröffentlichte die von der Beklagten verlegte Zeitschrift &#8220;das neue&#8221; einen Artikel, der sich mit dem damaligen Zusammensein von Sabine Christiansen, der Klägerin, mit Norbert Medus, ihrem jetzigen Ehemann, in Paris befasst. Sowohl das Titelblatt der Zeitschrift als auch der Artikel im Innenteil sind mit Fotos bebildert, die beide Personen gemeinsam zeigen. Titelblatt und Artikel enthalten u. a. den Text: &#8220;So verliebt in Paris&#8221; und &#8220;Wetten, dass sie diesen Mann bald heiratet?&#8221;. Die Klägerin hat der Beklagten die Veröffentlichung und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbreitung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbreitung">Verbreitung</a> der Bilder durch Urteil des Landgerichts Berlin untersagen lassen. Die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht im Wesentlichen zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, die Fotos, die die Abgebildeten bei privaten Verrichtungen zeigten und nur aufgrund fortlaufender Beobachtung durch Fotografen entstanden sein könnten, stellten einen Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin dar, den diese nicht hinnehmen müsse, zumal der Artikel wesentlich nur der Unterhaltung gedient habe und ohne erhebliche gesellschaftliche Relevanz gewesen sei.</p>
<p>Der u. a. für das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/persoenlichkeitsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Persönlichkeitsrecht">Persönlichkeitsrecht</a> zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil bestätigt. Die Klägerin und ihr Partner sind auf den Fotos als Liebespaar zu identifizieren und zwar in erkennbar privaten Situationen. Private Lebensvorgänge sind auch dann Teil der geschützten Privatsphäre, wenn sie im öffentlichen Raum stattfinden und wenn die Abgebildeten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt sind. Es würde eine erhebliche Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstellen, wenn jeder, der einer breiteren Öffentlichkeit bekannt ist, sich in der Öffentlichkeit nicht unbefangen bewegen könnte, weil er auch bei privaten Gelegenheiten jederzeit ohne die erforderliche Einwilligung fotografiert werden dürfte. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit, hinter dem der Persönlichkeitsschutz der Klägerin zurücktreten musste, bestand hier weder hinsichtlich der abgebildeten Motive noch hinsichtlich der Berichterstattung über Einzelheiten der damaligen Beziehung der Abgebildeten und ihrer privaten Unternehmungen in Paris. Das häufige Auftreten der Klägerin in der Öffentlichkeit und ihre öffentlichen Äußerungen über die neue Beziehung ändern an dieser Bewertung nichts. Die Selbstdarstellung Prominenter gibt der Presse in der Regel kein Recht, ohne die erforderliche Einwilligung Bilder aus deren privatem Lebenskreis zu veröffentlichen, wenn der Veröffentlichung kein im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigendes ausreichendes Informationsinteresse zukommt.</p>
<p>Vorinstanzen: KG Berlin &#8211; 10 U 166/07 &#8211; Entscheidung vom 11.02.2008, LG Berlin &#8211; 27 O 85/07 &#8211; Entscheidung vom 08.05.2007</p>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> PM Nr. 34/2009 &#8211; Karlsruhe, den 17.02.2009</p></blockquote>
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		<title>OLG Frankfurt a. M.: Haftung von Bildagenturen bei der Verbreitung von Bildnissen</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Jan 2009 16:29:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.12.2008, Az. 11 U 21/08 &#8211; nach der Entscheidung des Gerichts haftet eine Bildagentur, wenn sie für eine Strafberichtserstattung einer Illustrierten lange Zeit nach der Tat Bildmaterial zur Verfügung stellt. Das Gericht kommt zu diesem Ergebnis, weil ein unzulässiges &#8220;Verbreiten in der Öffentlichkeit&#8221; angenommen wurde. Dabei heißt es an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.12.2008, Az. 11 U 21/08 &#8211; nach der Entscheidung des Gerichts haftet eine Bildagentur, wenn sie für eine Strafberichtserstattung einer Illustrierten lange Zeit nach der Tat Bildmaterial zur Verfügung stellt. Das Gericht kommt zu diesem Ergebnis, weil ein unzulässiges &#8220;<em>Verbreiten in der Öffentlichkeit</em>&#8221; angenommen wurde. Dabei heißt es an der zentralen Stelle des Urteils: &#8220;Ungeachtet dessen dürfte die Weitergabe des Bildmaterials an eine interessierte Redaktion bereits den Begriff der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbreitung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbreitung">Verbreitung</a> in der Öffentlichkeit im Sinne von §§ 15, 17 UrhG erfüllen.&#8221; Die Konsequenz bedeutet, dass bereits die Bildagentur eine entsprechende Selektion des Bildmaterials nach rechtlichen Maßstäben vornehmen muss. Da regelmäßig Illustriete und Zeitungen durch Schwärzung (&#8220;schwarze Balken&#8221;; Verzerrungen im Gesichtsbereich) eine Nachbearbeitung vornehmen, erscheint das Urteil aus praktischer Sicht zweifelhaft. In jedem Fall wird die Freiheit der Presse, sich ungehindert und inhaltlich vollständig (über Bilder) zu unterrichten, eingeschränkt. Der mittelbare Schutz der Presse- und Informationsfreiheit ist in der Entscheidung leider nicht angesprochen worden. Eine wesentliche Auslassung.</p>
<p><span id="more-833"></span></p>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> Siegfried Exner. Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<h4>OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.12.2008, Az. 11 U 21/08 &#8211; Haftung von Bildagenturen bei der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbreitung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbreitung">Verbreitung</a> von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten</h4>
<p>I. Die Beklagte betreibt ein Bildarchiv zur kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen. Der mehrfach wegen Tötungsdelikten verurteilte Kläger verbüßt seit 1983 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Über seine Straftaten wurde in den fünfziger und sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts sowie über den letzten Fall 1983 bundesweit ausführlich berichtet. Die Beklagte stellte aus ihrem Archiv der X &#8230; GmbH zwei Bildnisse des Klägers zur Verfügung, welche diese zur Illustration eines in der &#8230;ausgabe &#8230; des „X&#8221; veröffentlichten Artikels „&#8230;&#8221; verwendete (Anl. K 1). Der Kläger, der hierin eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild sieht, nimmt die Beklagte auf <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassung">Unterlassung</a> in Anspruch.<br />
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Herausgabe des Bildnisses des Klägers an die X-&#8230; GmbH sei gemäß § 23 KUG gerechtfertigt. Die berechtigten Interessen des Klägers würden durch die Weitergabe des Bildnisses nicht verletzt, weil die Weitergabe allein noch nicht zu einer Veröffentlichung führe. Für eine mögliche Verletzungshandlung durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos in dem Magazin „X&#8221; hafte die Beklagte auch nicht als Störer. Eine Verpflichtung des Betreibers eines Bildarchivs, ausnahmslos oder regelmäßig vor Herausgabe von angefordertem Bildmaterial zu prüfen, für welche Zwecke dieses verwendet werden soll, bestehe nicht. Die Beklagte habe nur zu prüfen, ob es sich um Bildnisse handelt, die dem Tatbestand des § 23 Abs. 1 KUG unterfallen und ob an deren Veröffentlichung überhaupt ein berechtigtes Informationsinteresse bestehen könne.</p>
<p>Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. (&#8230;) Selbst wenn man zu Unrecht eine Verbreitungshandlung der Bildagentur durch Weitergabe der Fotos an die Bildredaktion des „X&#8221; unterstelle, so hafte die Beklagte nicht als Störerin für die streitgegenständliche Veröffentlichung. Denn die Prüfungspflichten der Beklagten beschränkten sich auf offenkundige, aus ihrer Sicht eindeutige Rechtsverstöße. Solche seien vorliegend gerade nicht gegeben. Die unterstellte Rechtsverletzung dränge sich keinesfalls auf. Eine vorherige Überprüfung des redaktionellen Zwecks sowie des Inhalts der Berichterstattung durch die Bildagentur wäre nicht nur lebensfremd, sondern tatsächlich auch nicht realisierbar. Die Bildagentur der Beklagten habe durch ihre Hinweise in den AGB sowie zusätzlich auf dem Lieferschein für die streitgegenständlichen Fotos die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gewahrt und daher nicht rechtswidrig gehandelt. Zu beachten sei, dass die Arbeit des als Störer in Anspruch genommenen nicht über Gebühr erschwert werden dürfe.</p>
<p>Presse- wie Bildagenturen könnten sich zudem im Rahmen ihrer Tätigkeit auf den unmittelbaren Schutz der Medienfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 S. 2 GG berufen. Es würde, meint die Beklagte, den Grundrechtsschutz der Bildagenturen unverhältnismäßig verkürzen, wenn von ihnen verlangt würde, vor der Weitergabe eines jeden Personenbildnisses an einen Medienanbieter zunächst eine Auskunft über den konkret geplanten Veröffentlichungskontext einzuholen und auf dieser Grundlage die eigene rechtliche Prüfung anhand der §§ 22, 23 KUG vorzunehmen. Prüfpflichten von Bildagenturen kämen nur anlassbezogen in Betracht, wenn aufgrund besonderer Umstände offenkundig mit einer rechtswidrigen Veröffentlichung zu rechnen sei.</p>
<p>Schließlich sei der Kläger anhand der veröffentlichten Bildnisse nicht erkennbar. Konkrete Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung als Folge des Beitrags würden vom Kläger nicht dargelegt. Der Resozialisierungsgedanke, aufgrund dessen eine Erkennbarkeit verhindert werden solle, sei hier mit Blick auf die Verhältnisse im Gefängnis zu gewichten. Jeder Mitgefangene und jeder Wachmann wisse, warum der Kläger lebenslänglich inhaftiert sei. Eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft stehe nicht bevor.</p>
<p>II. Die Berufung ist zulässig und im Umfang des zuletzt gestellten (eingeschränkten) Antrags begründet. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch aus § 22 KUG zu, weil die Beklagte seine Bildnisse ohne seine Einwilligung verbreitet hat und eine Ausnahme gem. § 23 Abs. 1 KUG nicht vorliegt.</p>
<p>1. Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 Satz 1 KUG).</p>
<p>a) Bei den der X-Redaktion zur Verfügung gestellten Fotografien handelt es sich um Bildnisse des Klägers. Ein Bildnis im Sinne des § 22 KUG setzt die Erkennbarkeit des Abgebildeten voraus. An der Erkennbarkeit fehlt es hier entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb, weil es sich bei den Lichtbildern um ältere Fotografien handelt. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Erkennbarkeit des Klägers nicht deshalb entfällt, weil er sich altersbedingt verändert hat. Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach altersbedingte Veränderungen die Erkennbarkeit einer Person ausschließen. Ungeachtet dessen ist es ausreichend, dass der Abgebildete begründeten Anlass zu der Annahme hat, er könne als abgebildet identifiziert werden (Dreier/Schulze, UrhG, § 22 KUG Rn. 3). Eines Beweises, dass Dritte den Abgebildeten tatsächlich erkannt haben, bedarf es nicht. Da es auf die Erkennbarkeit innerhalb des Bekanntenkreises ankommt und jedenfalls ein Altersgenosse den Kläger ohne weiteres wieder erkennen kann, bestehen insoweit keine ernsthaften Zweifel.</p>
<p>b) Zu Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass die Weitergabe der Bildnisse aus den Archiven der Beklagten an die Redaktion des „X&#8221; eine Verbreitungshandlung darstellt. Verbreiten bedeutet entsprechend der urheberrechtlichen Werkverwertung in körperlicher Form jede Art der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbreitung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbreitung">Verbreitung</a> körperlicher Exemplare. Keinen Unterschied macht es, ob Negative, Abzüge oder Drucke nach Negativen oder Abzügen verbreitet werden. Auch das Verbreiten digitaler Aufnahmen ist Verbreiten im Sinne von § 22 KUG. Unbeachtlich ist, ob die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbreitung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbreitung">Verbreitung</a> entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Ebenso wenig kommt es beim Bildnisschutz auf eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbreitung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbreitung">Verbreitung</a> an die Öffentlichkeit an. Bereits die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbreitung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbreitung">Verbreitung</a> an Einzelpersonen führt zu einem grundsätzlich der Kontrolle und dem Selbstbestimmungsrecht des Abgebildeten vorbehaltenen Übergang des Bildnisses in die Verfügungsgewalt eines anderen. Allenfalls im privaten Bereich sind begrenzte Ausnahmen denkbar (Dreier/Schulze a.a.O. Rn. 9).</p>
<p>Der Auffassung der Beklagten, in Anlehnung an § 17 UrhG liege eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbreitung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbreitung">Verbreitung</a> nur vor, wenn das Bildmaterial in die Öffentlichkeit gebracht werde, ist deshalb nicht zu folgen. Der Begriff des Verbreitens ist &#8211; entsprechend dem Schutzzweck der Norm &#8211; wesentlich umfassender als im Urheberrechtsgesetz (Schricker/Götting, UrhG, 3. Aufl. § 60/22 KUG Rn. 36; Dreier/Schulze a.a.O.). Ungeachtet dessen dürfte die Weitergabe des Bildmaterials an eine interessierte Redaktion bereits den Begriff der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbreitung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbreitung">Verbreitung</a> in der Öffentlichkeit im Sinne von §§ 15, 17 UrhG erfüllen. Maßgeblich dafür ist, dass der Anbietende aus der internen Sphäre in die Öffentlichkeit hinaustritt. Darunter fällt auch jede Einzelverbreitung, die in der Öffentlichkeit stattfindet. Der Senat hält es nicht für sachlich gerechtfertigt, jede -beliebige &#8211; Redaktion im Verhältnis zu einer Bildagentur wie eine (interne) organisatorische Einheit zu behandeln (vgl. auch OLG Hamburg, AfP 1997, 535 unter 2. b; LG Hamburg, AfP 2007, 385).</p>
<p>c) Eine Einwilligung des Klägers in die Bildveröffentlichung lag nicht vor.<br />
Selbst wenn der Kläger in die Anfertigung der älteren Aufnahmen eingewilligt hätte, ergibt sich daraus noch keine Einwilligung in die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbreitung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbreitung">Verbreitung</a> des Bildes und erst recht nicht in eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbreitung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbreitung">Verbreitung</a> zu jedem beliebigen Zweck (Dreier a.a.O. Rn. 18).</p>
<p>2. Ein Ausnahmetatbestand gem. § 23 Abs. 1 KUG, wonach die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbreitung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbreitung">Verbreitung</a> der Bildnisse ohne Einwilligung zulässig wäre, liegt nicht vor.</p>
<p>a) Insbesondere handelt es sich nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, weil es an dem erforderlichen aktuellen Bezug fehlt. Als Straftäter, dessen Tat über das täglich Wiederkehrende hinausgeht und einiges Aufsehen erregt hat, war der Kläger zwar relative Person der Zeitgeschichte. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gilt für relative Personen der Zeitgeschichte aber nur, soweit noch ein aktueller zeitgeschichtlicher Bezug besteht (Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 12 Rn. 41 ff.). Der Status einer relativen Person der Zeitgeschichte ist auf die Dauer begrenzt, während der die Allgemeinheit noch ein das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/persoenlichkeitsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Persönlichkeitsrecht">Persönlichkeitsrecht</a> überwiegendes Informationsinteresse hat und die Erinnerung an das maßgebliche Ereignis für die Öffentlichkeit noch eine Rolle spielt (Schertz a.a.O.). Dies war vorliegend nicht mehr der Fall, weil der Kläger seit Jahrzehnten eine Haftstrafe verbüßt und ein neuer, aktueller Anlass für die Berichterstattung nicht bestand. Jedenfalls eine identifizierende <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> war danach unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt zulässig. (&#8230;)</p>
<p>b) Zu Unrecht hat deshalb das Landgericht gemeint, die berechtigten Interessen des Klägers würden durch die Weitergabe der Bildnisse (noch) nicht verletzt, so dass dem Ausnahmebereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch § 23 Abs. 2 KUG nicht entgegenstehe. Eine Abwägung nach § 23 Abs. 2 KUG kommt erst in Betracht, wenn an sich eine Ausnahme nach § 23 Abs.1 KUG vorliegt und die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbreitung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbreitung">Verbreitung</a> deshalb grundsätzlich ohne Einwilligung zulässig wäre. Schon an dieser Voraussetzung fehlt es hier.</p>
<p>3. Die Beklagte hat durch die Herausgabe der Bildnisse ohne Prüfung einer Einwilligung und ohne Rechtfertigung gem. § 23 Abs.1 KUG das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/persoenlichkeitsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Persönlichkeitsrecht">Persönlichkeitsrecht</a> des Klägers rechtswidrig verletzt. Hierfür hat sie als Täter, nicht nur als Störer einzustehen, weil sie alle Tatbestandsmerkmale durch eigenes Handeln bzw. Unterlassen verwirklicht hat. Dass sie sich grundsätzlich auf den Schutz des Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG berufen kann, rechtfertigt im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis.</p>
<p>a) Die Beklagte genießt zwar grundsätzlich den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, weil sie eine presseexterne Tätigkeit ausübt, bei der es sich um eine typischerweise pressebezogene Tätigkeit handelt (OLG Hamburg, AfP 1997, 535). Deshalb ist zu berücksichtigen, dass eine Beschränkung ihrer Tätigkeit geeignet wäre, die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> der Medien und damit auch die Meinungsfreiheit zu beschränken. Dies führt jedoch nicht zu einer generellen und weitgehenden Haftungsfreistellung einer Bildagentur oder eines Pressearchivs, wie sie der Beklagten offenbar vorschwebt. Auch das OLG Hamburg hat einen Unterlassungsanspruch gegen eine Presseagentur bei der Überlassung von Bildnissen des Sohnes einer Prominenten, die nicht gem. § 23 Abs. 1 KUG gerechtfertigt war, ohne weiteres bejaht. Lediglich den dort ebenfalls geltend gemachten Herausgabeanspruch hat es im Hinblick auf den Schutz der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/pressefreiheit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Pressefreiheit">Pressefreiheit</a> abgelehnt (a.a.O. unter 3.).</p>
<p>Dem steht im Ergebnis auch die Entscheidung des LG Hamburg (AfP 2007, 385) nicht entgegen. Zwar heißt es im Leitsatz der Entscheidung, eine Fotoagentur, die einem Zeitungsverlag ein Personenbild zum Zweck der Veröffentlichung zur Verfügung stelle, sei grundsätzlich nicht verpflichtet, vor der Weitergabe die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung zu prüfen. Auch das LG Hamburg bejaht aber zumindest anlassbezogene Prüfpflichten. Lediglich im konkreten Fall hat es eine anlassbezogene Prüfpflicht verneint, weil es dem streitbefangenen Bild nicht „auf die Stirn geschrieben&#8221; gewesen sei, dass es nur unter persönlichkeitsrechtsverletzenden Umständen veröffentlicht werden konnte. Das in Rede stehende Foto zeigte freilich eine Entertainerin, die auf einem UNESCO &#8211; Ball, den das LG Hamburg als zeitgeschichtliches Ereignis einordnet, ihr Kleid herunterfallen ließ, so dass die entblößten Brüste zu sehen waren, wobei die Klägerin ihre Brüste auch schon bei früheren Gelegenheiten entblößt zur Schau gestellt hatte. (&#8230;)</p>
<p>b) Vor diesem Hintergrund hatte die Beklagte Anlass, sich nach dem Vorliegen einer Einwilligung oder einer Rechtfertigung zu erkundigen. Keinesfalls konnte sie ihre eigene Verantwortlichkeit in ihren AGB auf den Zeitungsverlag verlagern. Die pauschale Behauptung, die Arbeit von Agenturen würde in nicht mehr hinnehmbarer Weise erschwert, wenn ihnen die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Bildveröffentlichung im Einzelfall obliegen würde, genügt nach Ansicht des Senats nicht, um eine Abwägung der grundrechtlich geschützten Bereiche des Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf Presse- und Informationsfreiheit generell zugunsten von Bildagenturen vorzunehmen. Auch nach im Schrifttum vertretener Auffassung gilt für Bildagenturen ein durchaus strenger Sorgfaltsmaßstab. Angesichts des persönlichkeitsrechtlichen Charakters des Rechts am eigenen Bild und damit verbunden des im Zweifel nur begrenzten Umfangs einer erteilten Einwilligung obliegt Bildverwertern sogar eine besondere Sorgfaltspflicht (Dreier/Schulze a.a.O. Rn. 38). Bildagenturen müssen sich ebenso wie Werbeagenturen und Verlage vor Vervielfältigung und <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbreitung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbreitung">Verbreitung</a> eines Bildnisses darüber informieren, ob eine Einwilligung (insbesondere bei relativen Personen der Zeitgeschichte) erforderlich ist und ob und in welchem Umfang sie erteilt wurde. Diese Sorgfaltspflicht besteht auch dann, wenn eine nachträgliche Recherche schwierig und unüblich ist. Liegt eine Einwilligung nicht vor, so müssen sie erst recht prüfen, ob die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbreitung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbreitung">Verbreitung</a> auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 KUG erlaubt ist. (&#8230;)</p>
<p>c) Die Beklagte wird mit dem aufgrund der eindeutigen Rechtslage erforderlichen Prüfungsaufwand auch nicht unzumutbar belastet. Von ihr wird kein weitergehender Prüfungsaufwand gefordert wie von jeder Werbeagentur und jedem Medienverleger. Darüber hinaus schätzt der Senat, dass diejenigen Fälle, in denen die Rechtmäßigkeit der Bildverwertung zweifelhaft erscheinen wird, nicht so zahlreich sind, weil in aller Regel bei Bildnissen von Prominenten wie Politikern oder Stars § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eingreifen wird, während der Fall, dass das Bildnis eines seit Jahrzehnten einsitzenden Straftäters angefordert wird, nicht so häufig vorkommen dürfte, so dass in einem solchen Einzelfall eine erhöhte Aufmerksamkeit und weitergehende Prüfung nicht nur veranlasst, sondern auch zumutbar erscheint. Denn die besondere Sorgfaltspflicht bei der Prüfung nimmt mit dem Grad der zu erwartenden Beeinträchtigung und deren Wahrscheinlichkeit zu (Dreier a.a.O.; LG Nürnberg AfP 2007, 496).</p>
<p>4. Der Anspruch ist mit dem zuletzt gestellten Antrag begründet, weil (nur) insoweit Wiederholungsgefahr besteht. Die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung hängt in jedem Einzelfall von einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre ab, wobei die begleitende Wortberichterstattung eine wesentliche Rolle spielen kann. Eine solche Interessenabwägung kann jedoch nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen offen bleibt, in welchem Kontext sie verwendet werden. Im Bereich der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> kann deshalb nicht mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage über die konkrete Verletzung hinaus eine ähnliche oder kerngleiche <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> für die Zukunft verboten werden (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> GRUR 2008, 506). Die Umstellung des Klageantrags diente der Beschränkung des Klageantrags auf die konkrete Verletzungsform. (&#8230;)</p>
<p>Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 2-3 O 90/07</p>
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		<title>Uefa zahlt für Übertragungs-Panne bei Fußball-EM 2008</title>
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		<pubDate>Sun, 07 Dec 2008 12:51:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Spiegel, 4/08, S. 113 &#8211; Wegen der ca. 18-minütigen Ton- und Bildstörung wird dem ZDF von der Uefa ein hoher sechsstelliger Betrag gezahlt. Dies bereichtet der Spiegel. Im EM-Halbfinale Deutschland gegen die Türkei hatten sich viele Zuschauer über die Übertragungsprobleme geängert &#8230; und weggezappt. Der ZDF-Chefredakteur wird in der o.g. Meldung zitiert, man habe die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Spiegel, 4/08, S. 113 &#8211; Wegen der ca. 18-minütigen Ton- und Bildstörung wird dem ZDF von der Uefa ein hoher sechsstelliger Betrag gezahlt. Dies bereichtet der Spiegel. Im EM-Halbfinale Deutschland gegen die Türkei hatten sich viele Zuschauer über die Übertragungsprobleme geängert &#8230; und weggezappt.</p>
<p><span id="more-792"></span></p>
<p>Der ZDF-Chefredakteur wird in der o.g. Meldung zitiert, man habe die höchste Zuschauerzahl aller Zeiten verpaßt. Zwar hat das ZDF durch eine eigene Leitung in das Stadion und eine Schaltung in das Schweizer Fernsehen die Ausfallzeit auf sechs Minuten verkürzen können. In diesen sechs Minuten fiel aber ausgeerechnet das Tor von Klose.<br />
Die Zahlung erfolgt nun, um den so genannten &#8220;Quotenverlust&#8221; auszugleichen. Die Zahlung wird zunächst von der Uefa geleistet. Dieser könnten dann aber Rückgriffsansprüche gegen die HBS zustehen, die die Übertragung technisch betreut habe.</p>
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		<title>BGH: Informationsinteresse oder Resozialisierung nach Strafrecht bei Bildveröffentlichung?</title>
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		<pubDate>Tue, 04 Nov 2008 17:34:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 28.10.2008, Az. VI ZR 307/07 &#8211; Auch die Presse hat grundsätzlich den Resozialisierunggedanken im Strafrecht zu beachten. Dies bedeutet, dass eine Bildberichterstattung über einen Täter nach Verbüßung einer Haftstrafe regelmäßig nicht zulässig ist. Der Betroffene kann Unterlassung bzw. nach Veröffentlichung Schadensersatz verlagen. Im vorliegenden Fall machte der BGH jedoch von der Regel [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 28.10.2008, Az. VI ZR 307/07 &#8211; Auch die Presse hat grundsätzlich den Resozialisierunggedanken im Strafrecht zu beachten. Dies bedeutet, dass eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> über einen Täter nach Verbüßung einer Haftstrafe regelmäßig nicht zulässig ist. Der Betroffene kann <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassung">Unterlassung</a> bzw. nach Veröffentlichung <a href="http://www.jur-blog.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> verlagen. Im vorliegenden Fall machte der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> jedoch von der Regel eine bedeutsame Ausnahme: Der Bildbericht befaßte sich nämlich u. a. kritisch mit einer bevorzugten Behandlung des Betroffenen, weil dieser ein bekannter Schauspieler und Moderator ist. In der zum Urteil veröffentlichten Pressemitteilung erregt jedoch ein Umstand Aufmerksamkeit: Demnach sollen die Interessen des Betroffenen an der Resozialisierung deshalb nicht beeinträchtigt sein, weil er &#8211; wörtlich &#8220;durch das Anfertigen der Bilder nicht unzumutbar belästigt worden&#8221; sei. Das ist hoffentlichlich ein Veröffentlichungsfehler der Pressemitteilung! Würde der mit Presserecht befaßte Senat künftig auf die Belästigung bei der Erstellung der Bilder abstellen, dann wäre dem Paparazzitum mit Teleobjektiven Tür und Tor geöffnet.</p>
<p><span id="more-723"></span></p>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<h4 style="padding-left: 30px;"><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>: Bilder vom Haftausgang von Karsten Speck durften veröffentlicht werden</h4>
<p style="padding-left: 30px;"><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 198/2008 &#8211; Der Kläger ist ein bekannter Schauspieler und Moderator. Die Beklagte berichtete in der von ihr verlegten &#8220;Bild&#8221;-Zeitung unter der Überschrift &#8220;Hier schlendert Karsten Speck in die Freiheit&#8221;, dass der zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten verurteilte Kläger die Justizvollzugsanstalt schon zwei Wochen nach Haftantritt für einen Tag wieder verlassen habe. Er habe sich als geeignet erwiesen, die Strafe im offenen Vollzug zu verbüßen. Illustriert ist der Artikel mit zwei Fotos, die den Kläger auf der Straße gehend und beim Einsteigen in ein Auto zeigen und in der beschriebenen Situation entstanden sind. Der Kläger begehrt <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassung">Unterlassung</a> der erneuten Veröffentlichung der Aufnahmen.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen, weil es sich bei den Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handle und berechtigte Interessen des Klägers durch den Abdruck nicht verletzt würden.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Der u. a. für Presserecht (hier: Recht am eigenen Bild) zuständige VI. Zivilsenat hat dieses Urteil im Ergebnis bestätigt. Zwar stelle die Veröffentlichung der Bilder einen erheblichen Eingriff in das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/persoenlichkeitsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Persönlichkeitsrecht">Persönlichkeitsrecht</a> des Klägers dar, da sein Fehlverhalten erneut öffentlich bekannt gemacht worden sei. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten des Klägers und der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/pressefreiheit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Pressefreiheit">Pressefreiheit</a> der Beklagten müsse das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/persoenlichkeitsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Persönlichkeitsrecht">Persönlichkeitsrecht</a> des Klägers jedoch zurückstehen. Das mit der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/pressefreiheit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Pressefreiheit">Pressefreiheit</a> geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit erscheine gewichtiger. Der vom Kläger inhaltlich nicht beanstandete Artikel werfe insbesondere die Frage auf, ob der Kläger als Prominenter im Strafvollzug eine bevorzugte Behandlung erfahre; die Presse nehme hier ihre wichtige Funktion als &#8220;öffentlicher Wachhund&#8221; wahr. Ein berechtigtes Interesse des Klägers, den Abdruck der Fotos gleichwohl zu verhindern, liege nicht vor. So habe die Veröffentlichung die Resozialisierung des Klägers nicht beeinträchtigt, er sei durch das Anfertigen der Bilder nicht unzumutbar belästigt worden.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 28. Oktober 2008 &#8211; VI ZR 307/07<br />
Vorinstanzen: LG Berlin &#8211; 27 O 1035/06 &#8211; Entscheidung vom 23.01.2007, Kammergericht Berlin &#8211; 9 U 21/07 &#8211; Entscheidung vom 4.12.2007</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
	Tags: <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" title="BGH" rel="tag">BGH</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" title="Bildberichterstattung" rel="tag">Bildberichterstattung</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/category/multimediarecht/" title="Multimediarecht" rel="tag">Multimediarecht</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/persoenlichkeitsrecht/" title="Persönlichkeitsrecht" rel="tag">Persönlichkeitsrecht</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/pressefreiheit/" title="Pressefreiheit" rel="tag">Pressefreiheit</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/category/urheber-bildrecht/" title="Urheber- / Bildrecht" rel="tag">Urheber- / Bildrecht</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a><br /><br />

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		<title>BGH: Verstärkter Schutz der Privatsphäre von Prominenten bei Bildberichterstattung (hier: Krankheit)</title>
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		<pubDate>Mon, 20 Oct 2008 14:26:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteile vom 14. Oktober 2008, Az.: VI ZR 256/06, VI ZR 260/06, VI ZR 271/06, VI ZR 272/06 &#8211; Gleich vierfach bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechtsprechung des LG und OLG Hamburg. In den Verfahren war es um die Bildberichterstattung des erkrankten Ernst August Prinz von Hannover gegangen. Als Personen der Zeitgeschichte stehen solche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteile vom 14. Oktober 2008, Az.: VI ZR 256/06, VI ZR 260/06, VI ZR 271/06, VI ZR 272/06 &#8211; Gleich vierfach bestätigte der Bundesgerichtshof (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>) die Rechtsprechung des LG und OLG Hamburg. In den Verfahren war es um die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a> des erkrankten Ernst August Prinz von Hannover gegangen. Als Personen der Zeitgeschichte stehen solche <a href="http://www.jur-blog.de/tag/prominente/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Prominente">Prominente</a> immer wieder im Rampenlicht der Medien und der sie verfolgenden &#8220;Paparazzi&#8221;. Bei der Abwägung der Persönlichkeitsrechte des Klägers und der Presse- und Informationsfreiheit wird nach dem Urteil die Meldung überr Krankheiten einem beseonderen Schutz der Privatspäre zugeordnet. Dies gilt nunmehr auch für die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bildberichterstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bildberichterstattung">Bildberichterstattung</a>.<br />
Der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> hat in der Pressemitteilung nocht nicht das Verhältnis zwischen der Abwägung der Persönlichkeitsrechte des Klägers und der Presse- und Informationsfreiheit einerseits und dem zuweilen verwendeten engeren Begriff der &#8220;Intimspäre&#8221; benannt. Ebenso wird erst mit der Urteilsbegründung sichbar, welche Kriterien künftig zur Abgrenzng heranzuziehen sein wird.</p>
<p><span id="more-686"></span></p>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<h4><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>: Bundesgerichtshof entscheidet erneut über die Veröffentlichung von Bildern von Caroline Prinzessin von Hannover und Ernst August Prinz von Hannover</h4>
<p style="30px;"><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> PM Nr. 191/2008 &#8211; Die klagenden Eheleute haben sich gegen die Veröffentlichung von Fotos in den von den Beklagten verlegten Presseerzeugnissen gewandt. Diese hatten im Zusammenhang mit der damaligen lebensgefährlichen Erkrankung des Ehemannes an einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse (unterschiedliche) Artikel über die Erkrankung, Alkoholgenuss als mögliche Ursache und die Erholungsphase veröffentlicht, die überwiegend mit älteren Aufnahmen, in einem Fall mit einer aktuellen Aufnahme bebildert waren.</p>
<p style="30px;">In allen Verfahren hatten die Anträge der Kläger auf <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassung">Unterlassung</a> erneuter Veröffentlichung der Fotos in den Vorinstanzen Erfolg.</p>
<p style="30px;">Der u. a. für Fragen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat nunmehr die Revisionen der Verlage zurückgewiesen. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg gebotene Abwägung zwischen den Rechten der Kläger und der Presse- und Informationsfreiheit ergebe, dass bei sämtlichen Bildveröffentlichungen dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/persoenlichkeitsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Persönlichkeitsrecht">Persönlichkeitsrecht</a> der Kläger Vorrang zukomme. Das Interesse der Kläger am Schutz der eigenen Privatsphäre, zu der im Allgemeinen auch der Gesundheitszustand gehöre, also ihr Interesse am Schutz privater Vorgänge, die einfach nicht an die Öffentlichkeit gehörten, überwiege das Interesse an einer Berichterstattung und gestatte es nicht, in das Recht der Kläger am eigenen Bild einzugreifen. Dass der Kläger in einem der Fälle vor Veröffentlichung, in den anderen Fällen kurz nach Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahmen Interviews zu seiner Erkrankung gegeben habe, könne den in den Bildveröffentlichungen liegenden Eingriff in das allgemeine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/persoenlichkeitsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Persönlichkeitsrecht">Persönlichkeitsrecht</a> der Abgebildeten nicht rechtfertigen.</p>
<p style="30px;"><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteile vom 14. Oktober 2008</p>
<p style="30px;">VI ZR 256/06, Vorinstanzen: LG Hamburg &#8211; 324 O 463/05 &#8211; Entscheidung vom 31. März 2006, OLG Hamburg &#8211; 7 U 57/06 &#8211; Entscheidung vom 21. November 2006<br />
VI ZR 260/06, Vorinstanzen: LG Hamburg &#8211; 324 O 797/05 &#8211; Entscheidung vom 31. März 2006, OLG Hamburg &#8211; 7 U 63/06 &#8211; Entscheidung vom 21. November 2006<br />
VI ZR 271/06, Vorinstanzen: LG Hamburg &#8211; 324 O 465/05 &#8211; Entscheidung vom 31. März 2006, OLG Hamburg &#8211; 7 U 60/06 &#8211; Entscheidung vom 21. November 2006<br />
VI ZR 272/06, Vorinstanzen: LG Hamburg &#8211; 324 O 463/05 &#8211; Entscheidung vom 31. März 2006, OLG Hamburg &#8211; 7 U 58/06 &#8211; Entscheidung vom 21. November 2006</p>
<p style="30px;">Karlsruhe, den 14. Oktober 2008</p>
<p style="30px;">
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