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	<title>Jur-Blog.de &#187; BVerfG</title>
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	<description>Blog zum IT-Recht - Rechtsanwalt Exner, Kiel</description>
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		<title>BVerfG: Zitatrecht aus Anwaltsschreiben trotz gerichtlicher Untersagung</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Jul 2010 14:01:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
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		<description><![CDATA[BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010, Az. 1 BvR 2477/08 &#8211; Der Kläger nahm den Beschwerdeführer beim Landgericht Berlin auf Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben in Anspruch. Darin war es um die Gestattung einer Bildnutzung eines Mandantenbildes von der anwaltlichen Homepage gegangen. Das bejahte Landgericht einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>, Beschluss vom 18.02.2010, Az. 1 BvR 2477/08 &#8211; Der Kläger nahm den Beschwerdeführer beim Landgericht <a href="http://www.jur-blog.de/tag/berlin/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berlin">Berlin</a> auf Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben in Anspruch. Darin war es um die Gestattung einer Bildnutzung eines Mandantenbildes von der anwaltlichen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/homepage/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Homepage">Homepage</a> gegangen. Das bejahte Landgericht einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Bundesverfassungsgericht hat die gerichtliche Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Verurteilung zur Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben des Klägers verletzt den Beschwerdeführer in seinem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/grundrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundrecht">Grundrecht</a> auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG).</p>
<p><span id="more-2343"></span></p>
<p>RA Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>: Verfassungsbeschwerde gegen zivilrechtliche Unterlassungsverurteilung erfolgreich</h2>
<h3><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>, Beschluss vom 18. Februar 2010 – 1 BvR 2477/08 –</h3>
<p>Der Beschwerdeführer betreibt die Internetseite www., auf der er die „N. Zeitung online“ publiziert. Er beabsichtigte, dort einen Artikel des Autors R. zu veröffentlichen, der sich mit einem Rechtsstreit befasste, in dem R. auf Unterlassung der Veröffentlichung eines Buches in Anspruch genommen wurde. Deshalb fragte der Beschwerdeführer schriftlich bei dem Sozius des Rechtsanwalts H., der den Kläger in jenem Rechtsstreit vertrat, an, ob er ein auf dessen Kanzleihomepage vorhandenes <a href="http://www.jur-blog.de/tag/foto/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Foto">Foto</a> für die Veröffentlichung verwenden dürfe. Die Anfrage war in einem teils unfreundlichen, teils ironischen Ton gehalten. Der Sozius (im Folgenden: Kläger) widersprach ausdrücklich der Nutzung von Bildern seiner Person und seines Sozius H. und drohte dem Beschwerdeführer mit rechtlichen Schritten. Im Zusammenhang mit dem anschließend veröffentlichten Artikel des R. auf seiner Website, in dem sowohl das Auftreten als auch die äußere Erscheinung des Prozessvertreters H. kommentiert wurden, merkte die Redaktion an, dass der Beschwerdeführer auf Anfrage &#8220;ein eindrucksvolles <a href="http://www.jur-blog.de/tag/homepage/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Homepage">Homepage</a>-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/foto/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Foto">Foto</a> seiner Kanzlei zu R.s Glosse nicht habe freigeben wollen&#8221;. Zudem wurde der Inhalt der E-Mail des Klägers sowie einer weiteren E-Mail, mit der H. ausdrücklich der Verwendung seines Bildes widersprochen hatte, wörtlich wiedergegeben.</p>
<p>Der Kläger nahm den Beschwerdeführer daraufhin beim Landgericht <a href="http://www.jur-blog.de/tag/berlin/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berlin">Berlin</a> auf Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben in Anspruch. Mit dem hier angegriffenen Urteil vom 5. Juni 2007 bejahte das Landgericht einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Kläger werde durch die Wiedergabe seiner harsch formulierten Ablehnung auf der Website des Beschwerdeführers öffentlich als jemand vorgeführt, der auf eine schlichte Anfrage mit einer scharfen Drohung reagiere. Die dadurch erfolgte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers wiege schwerer als das Interesse der Öffentlichkeit an dieser Information. Die Berufung des Beschwerdeführers wurde nach entsprechendem Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.</p>
<p>Der Beschwerdeführer hat mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG gerügt. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die gerichtlichen Entscheidungen aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Verurteilung zur Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben des Klägers verletzt den Beschwerdeführer in seinem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/grundrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundrecht">Grundrecht</a> auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG). In den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen auch Tatsachenbehauptungen, sofern sie &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; zur Bildung von Meinungen beitragen können. Zwar können § 823 Abs. 1 und § 1004 BGB als grundrechtsbeschränkende Normen i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG herangezogen werden. Die Gerichte haben aber bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften die wertsetzende Bedeutung des beeinträchtigten Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt.</p>
<p>Bereits die Annahme der Gerichte, dass die Veröffentlichung des Zitats das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtige, begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit die Gerichte hier auf die in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Fallgruppe der sogenannten „Prangerwirkung“ abgestellt haben, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung. Die Urteilsgründe lassen insbesondere nicht erkennen, dass das mit dem Zitat berichtete Verhalten des Klägers ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich ziehen könnte, wie es der Annahme einer Anprangerung vorausgesetzt ist. Es erscheint vielmehr schon zweifelhaft, ob die Mitteilung, dass jemand sich in scharfer Form gegen die Veröffentlichung des eigenen Bildes verwahrt, überhaupt geeignet ist, sich abträglich auf dessen Ehre oder dessen Ansehen auszuwirken.</p>
<p>Auch die ergänzende Erwägung des Kammergerichts, die Äußerung rufe insgesamt einen falschen Eindruck hervor, indem sie den Kläger als jemanden darstelle, der auf eine schlichte Anfrage sogleich mit einer scharfen Drohung reagiere, erweist sich als nicht tragfähig. Der Text verhält sich ausdrücklich nicht zu dem Wortlaut oder dem Charakter der Anfrage, sondern teilt lediglich mit, dass der Kläger das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/foto/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Foto">Foto</a> nicht habe freigeben wollen. Das Gericht hat hier insbesondere den Textzusammenhang nicht hinreichend gewürdigt und insoweit die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Deutung in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallender Äußerungen verfehlt.</p>
<p>Ebenfalls zu beanstanden ist die von den Gerichten vorgenommene Abwägung zwischen dem ihrer Auffassung nach betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers. Die Gerichte stellen im Wesentlichen darauf ab, dass das öffentliche Informationsinteresse an der streitgegenständlichen Äußerung gering sei. Die Meinungsfreiheit ist jedoch nicht allein unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern gewährleistet primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht die Meinungsfreiheit ihr in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung dar, wenn die Gerichte dem Kläger vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt haben, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.</p>
<p>Bundesverfassungsgericht &#8211; Pressestelle -</p>
<p>Pressemitteilung Nr. 21/2010 vom 7. April 2010</p></blockquote>
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		<title>BVerfG: Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung rechtswidrig</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 10:10:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 &#8211; Vorratsdatenspeicherung &#8211; Das Wichtigste in Kürze: Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind. Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>, Urteil vom 02.03.2010 &#8211; <a href="http://www.jur-blog.de/tag/vorratsdatenspeicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vorratsdatenspeicherung">Vorratsdatenspeicherung</a> &#8211; Das Wichtigste in Kürze:</p>
<ul>
<li>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen des TKG und der StPO über die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/vorratsdatenspeicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vorratsdatenspeicherung">Vorratsdatenspeicherung</a> mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind.</li>
<li> Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung.</li>
<li>Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten.</li>
<li>Die angegriffenen Vorschriften greifen auch soweit es um die Speicherung der Internetzugangsdaten und um die Ermächtigung zu Auskünften nach § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG geht in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG (Telekommunikationsgeheimnis) ein.</li>
<li>Würden auch schwere Verletzungen des Telekommunikationsgeheimnisses im Ergebnis sanktionslos bleiben mit der Folge, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts angesichts der immateriellen Natur dieses Rechts verkümmern würde, widerspräche dies der Verpflichtung der staatlichen Gewalt, dem Einzelnen die Entfaltung seiner Persönlichkeit zu ermöglichen und ihn vor Persönlichkeitsrechtsgefährdungen durch Dritte zu schützen.</li>
<li>Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kommt nicht in Betracht, da es auf einen möglichen Vorrang des Gemeinschaftsrechts nicht ankommt.</li>
</ul>
<p><span id="more-2218"></span>Die Entscheidung wird in der näheren Zukunft vielfach zu diskutieren sein. Stoff dafür bieten auch die abweichenden Ansichten im Senat des Bundesverfassungsgericht selbst (Minderheitsvoten).</p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<p><strong> </strong></p>
<blockquote>
<h2><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>, Urteil vom 02.03.2010 &#8211; Urteil in Sachen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/vorratsdatenspeicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vorratsdatenspeicherung">Vorratsdatenspeicherung</a></h2>
<p><strong><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>: Konkrete Ausgestaltung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/vorratsdatenspeicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vorratsdatenspeicherung">Vorratsdatenspeicherung</a> nicht verfassungsgemäß</strong></p>
<p>Az. <a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.htm">1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08</a> – Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen §§ 113a, 113b TKG und  gegen § 100g StPO, soweit dieser die Erhebung von nach § 113a TKG  gespeicherten Daten zulässt. Eingeführt wurden die Vorschriften durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007.</p>
<p>§ 113a TKG regelt, dass öffentlich zugängliche  Telekommunikationsdiensteanbieter verpflichtet sind, praktisch sämtliche  Verkehrsdaten von Telefondiensten (Festnetz, Mobilfunk, Fax, SMS, MMS),  E-Mail-Diensten und Internetdiensten vorsorglich anlasslos zu speichern.  Die Speicherungspflicht erstreckt sich im Wesentlichen auf alle Angaben,  die erforderlich sind, um zu rekonstruieren, wer wann wie lange mit wem  von wo aus kommuniziert hat oder zu kommunizieren versucht hat. Nicht zu  speichern ist demgegenüber der Inhalt der Kommunikation, und damit auch,  welche Internetseiten von den Nutzern aufgerufen werden. Nach Ablauf der  Speicherungspflicht von sechs Monaten sind die Daten innerhalb eines  Monats zu löschen.</p>
<p>§ 113b TKG regelt die möglichen Zwecke, für die diese Daten verwendet  werden dürfen. Die Vorschrift versteht sich dabei als Scharniernorm: Sie  enthält selbst keine Ermächtigung zur Datenabfrage, sondern bezeichnet  nur grobmaschig allgemein mögliche Nutzungszwecke, die durch  fachrechtliche Regelungen des Bundes und der Länder konkretisiert werden  sollen. In Satz 1 Halbsatz 1 werden dabei die möglichen Zwecke der  <em>unmittelbaren</em> Nutzung der Daten aufgelistet: Die Verfolgung von  Straftaten, die Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche  Sicherheit und die Erfüllung von nachrichtendienstlichen Aufgaben.  Halbsatz 2 erlaubt darüber hinaus die <em>mittelbare</em> Nutzung der Daten für  Auskünfte nach § 113 Abs. 1 TKG in Form eines Auskunftsanspruchs  gegenüber den Diensteanbietern zur Identifizierung von IP-Adressen.  Behörden können danach, wenn sie etwa durch Anzeige oder durch eigene  Ermittlungen eine IP-Adresse schon kennen, Auskunft verlangen, welchem  Anschlussnehmer diese Adresse zugeordnet war. Der Gesetzgeber erlaubt  dies unabhängig von näher begrenzenden Maßgaben zur Verfolgung von  Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie zur Gefahrenabwehr; ein  Richtervorbehalt ist insoweit ebenso wenig vorgesehen wie  Benachrichtigungspflichten.</p>
<p>§ 100g StPO regelt &#8211; in Konkretisierung des § 113b Satz 1 Halbsatz 1  Nr. 1 TKG &#8211; die unmittelbare Verwendung der vorsorglich gespeicherten  Daten für die Strafverfolgung. Insgesamt betrachtet ist die Vorschrift  dabei weiter und regelt den Zugriff auf Telekommunikationsverkehrsdaten  überhaupt. Sie erlaubt also auch und ursprünglich nur den Zugriff auf  Verbindungsdaten, die aus anderen Gründen (etwa zur Geschäftsabwicklung)  bei den Diensteanbietern gespeichert sind. Der Gesetzgeber hat sich  entschieden, insoweit nicht zwischen der Nutzung der nach § 113a TKG  vorsorglich gespeicherten Daten und anderer Verkehrsdaten zu  unterscheiden. Er erlaubt die Nutzung auch der Vorratsdaten unabhängig  von einem abschließenden Straftatenkatalog für die Verfolgung von  Straftaten mit erheblicher Bedeutung sowie darüber hinaus nach Maßgabe  einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung auch allgemein zur  Verfolgung von Straftaten, die mittels Telekommunikation begangen  wurden. Erforderlich ist eine vorherige richterliche Entscheidung; auch  kennt die Strafprozessordnung insoweit Benachrichtigungspflichten und  nachträglichen Rechtsschutz.</p>
<p>Die angegriffenen Vorschriften verstehen sich als Umsetzung der  Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die  <a href="http://www.jur-blog.de/tag/vorratsdatenspeicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vorratsdatenspeicherung">Vorratsdatenspeicherung</a> aus dem Jahre 2006. Nach dieser Richtlinie sind  Anbieter von Telekommunikationsdiensten dazu zu verpflichten, die in §  113a TKG erfassten Daten für mindestens sechs Monate und höchstens zwei  Jahre zu speichern und für die Verfolgung von schweren Straftaten  bereitzuhalten. Keine näheren Regelungen enthält die Richtlinie zur  Verwendung der Daten; auch die Maßnahmen zum Datenschutz werden im  Wesentlichen den Mitgliedstaaten überlassen.</p>
<p>Aufgrund der einstweiligen Anordnungen des Ersten Senats des  Bundesverfassungsgerichts (Pressemitteilungen Nr. 37/2008 vom 19. März  2008 und Nr. 92/2008 vom 6. November 2008) durften die nach § 113a TKG  gespeicherten Daten zu Strafverfolgungszwecken nach § 113b Satz 1 Nr. 1  TKG zunächst nur gemäß den in der einstweiligen Anordnung vorgesehenen  Maßgaben und die nach § 113a TKG auf Vorrat gespeicherten Daten für die  Gefahrenabwehr (§ 113b Satz 1 Nr. 2 TKG) von den  Telekommunikationsdiensteanbietern nur unter einschränkenden Bedingungen  an die ersuchende Behörde übermittelt werden.</p>
<p>Die Beschwerdeführer sehen durch die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/vorratsdatenspeicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vorratsdatenspeicherung">Vorratsdatenspeicherung</a> vor allem  das Telekommunikationsgeheimnis und das Recht auf informationelle  Selbstbestimmung verletzt. Sie halten die anlasslose Speicherung aller  Telekommunikationsverbindungen für unverhältnismäßig. Insbesondere  machen sie geltend, dass sich aus den gespeicherten Daten  Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellen ließen. Eine  Beschwerdeführerin, die einen Internetanonymisierungsdienst anbietet,  rügt, die mit der Speicherung verbundenen Kosten beeinträchtigten die  Anbieter von Telekommunikationsdiensten unverhältnismäßig in ihrer  Berufsfreiheit.</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die  Regelungen des TKG und der StPO über die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/vorratsdatenspeicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vorratsdatenspeicherung">Vorratsdatenspeicherung</a> mit  Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind. Zwar ist eine  Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein  schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer dem  Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die  angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende  Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den  verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen. Die  Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig.</p>
<p><strong>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:</strong></p>
<p><strong>Zur Zulässigkeit:</strong> Die Verfassungsbeschwerden sind nicht unzulässig, soweit die  angegriffenen Vorschriften in Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG  ergangen sind. Die Beschwerdeführer erstreben, ohne dass sie dies  angesichts ihrer unmittelbar gegen das Umsetzungsgesetz gerichteten  Verfassungsbeschwerden vor den Fachgerichten geltend machen konnten,  eine Vorlage durch das Bundesverfassungsgericht an den Europäischen  Gerichtshof, damit dieser im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267  AEUV (vormals Art. 234 EGV) die Richtlinie für nichtig erkläre und so  den Weg frei mache für eine Überprüfung der angegriffenen Vorschriften  am Maßstab der deutschen Grundrechte. Jedenfalls auf diesem Weg ist eine  Prüfung der angegriffenen Vorschriften am Maßstab der Grundrechte des  Grundgesetzes nach dem Begehren der Beschwerdeführer nicht von  vornherein ausgeschlossen.</p>
<p><strong>Zur Begründetheit:</strong></p>
<p><strong>1. Kein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof</strong></p>
<p>Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kommt nicht in Betracht, da  es auf einen möglichen Vorrang des Gemeinschaftsrechts nicht ankommt.  Die Wirksamkeit der Richtlinie 2006/24/EG und ein sich hieraus  möglicherweise ergebender Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor deutschen  Grundrechten sind nicht entscheidungserheblich. Der Inhalt der  Richtlinie belässt der Bundesrepublik Deutschland einen weiten  Entscheidungsspielraum. Ihre Regelungen sind im Wesentlichen auf die  Speicherungspflicht und deren Umfang beschränkt und regeln nicht den  Zugang zu den Daten oder deren Verwendung durch die Behörden der  Mitgliedstaaten. Mit diesem Inhalt kann die Richtlinie ohne Verstoß  gegen die Grundrechte des Grundgesetzes umgesetzt werden. Das  Grundgesetz verbietet eine solche Speicherung nicht unter allen  Umständen.</p>
<p><strong>2. Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG</strong></p>
<p>Die angegriffenen Vorschriften greifen auch soweit es um die Speicherung  der Internetzugangsdaten und um die Ermächtigung zu Auskünften nach §  113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG geht in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1  GG (Telekommunikationsgeheimnis) ein. Dass die Speicherung durch private  Diensteanbieter erfolgt, steht dem nicht entgegen, da diese allein als  Hilfspersonen für die Aufgabenerfüllung durch staatliche Behörden in  Anspruch genommen werden.</p>
<p><strong>3. Möglichkeit einer anlasslosen Speicherung von  Telekommunikationsverkehrsdaten</strong></p>
<p>Eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von  Telekommunikationsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen  der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der  Nachrichtendienste, wie sie die §§ 113a, 113b TKG anordnen, ist mit Art.  10 GG nicht schlechthin unvereinbar. Bei einer Ausgestaltung, die dem  besonderen Gewicht des hierin liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung  trägt, unterfällt eine anlasslose Speicherung der  Telekommunikationsverkehrsdaten nicht schon als solche dem strikten  Verbot einer Speicherung von Daten auf Vorrat im Sinne der  Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Eingebunden in eine dem  Eingriff adäquate gesetzliche Ausgestaltung kann sie den  Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen.</p>
<p>Allerdings handelt es sich bei einer solchen Speicherung um einen  besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die  Rechtsordnung bisher nicht kennt. Auch wenn sich die Speicherung nicht  auf die Kommunikationsinhalte erstreckt, lassen sich aus diesen Daten  bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen.  Adressaten, Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongesprächen erlauben, wenn  sie über einen längeren Zeitraum beobachtet werden, in ihrer Kombination  detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen  Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen.  Je nach Nutzung der Telekommunikation kann eine solche Speicherung die  Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits- und Bewegungsprofile  praktisch jeden Bürgers ermöglichen. Auch steigt das Risiko von Bürgern,  weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu werden, ohne selbst hierzu Anlass  gegeben zu haben. Darüber hinaus verschärfen die  Missbrauchsmöglichkeiten, die mit einer solchen Datensammlung verbunden  sind, deren belastende Wirkung. Zumal die Speicherung und  Datenverwendung nicht bemerkt werden, ist die anlasslose Speicherung von  Telekommunikationsverkehrsdaten geeignet, ein diffus bedrohliches Gefühl  des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der  Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann.</p>
<p>Dennoch kann eine solche Speicherung unter bestimmten Maßgaben mit Art.  10 Abs. 1 GG vereinbar sein. Maßgeblich dafür ist zunächst, dass die  vorgesehene Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht direkt  durch den Staat, sondern durch eine Verpflichtung der privaten  Diensteanbieter verwirklicht wird. Die Daten werden damit bei der  Speicherung selbst noch nicht zusammengeführt, sondern bleiben verteilt  auf viele Einzelunternehmen und stehen dem Staat unmittelbar als  Gesamtheit nicht zur Verfügung. Eine Speicherung der  Telekommunikationsverkehrsdaten für sechs Monate stellt sich auch nicht  als eine Maßnahme dar, die auf eine Totalerfassung der Kommunikation  oder Aktivitäten der Bürger insgesamt angelegt wäre. Sie knüpft vielmehr  in noch begrenzt bleibender Weise an die besondere Bedeutung der  Telekommunikation in der modernen Welt an und reagiert auf das  spezifische Gefahrenpotential, das sich mit dieser verbindet. Eine  Rekonstruktion gerade der Telekommunikationsverbindungen ist daher für  eine effektive Strafverfolgung und Gefahrenabwehr von besonderer  Bedeutung.</p>
<p>Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer vorsorglich anlasslosen  Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten setzt voraus, dass diese  eine Ausnahme bleibt. Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht  total erfasst und registriert werden darf, gehört zur  verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland, für  deren Wahrung sich die Bundesrepublik in europäischen und  internationalen Zusammenhängen einsetzen muss. Durch eine vorsorgliche  Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten wird der Spielraum für  weitere anlasslose Datensammlungen auch über den Weg der Europäischen  Union erheblich geringer.</p>
<p><strong>4. Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Ausgestaltung der Regelung  (Maßstäbe)</strong> Angesichts des besonderen Gewichts einer vorsorglichen  Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung ist diese nur dann mit Art.  10 Abs. 1 GG vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung besonderen  verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Es bedarf insoweit  hinreichend anspruchsvoller und normenklarer Regelungen zur  Datensicherheit, zur Begrenzung der Datenverwendung, zur Transparenz und  zum Rechtsschutz.</p>
<p><strong>Anforderungen an die Datensicherheit:</strong></p>
<p>Angesichts des Umfangs und der potentiellen Aussagekraft der mit einer  solchen Speicherung geschaffenen Datenbestände ist die Datensicherheit  für die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Vorschriften von großer  Bedeutung. Erforderlich sind gesetzliche Regelungen, die ein besonders  hohes Maß an Sicherheit jedenfalls dem Grunde nach normenklar und  verbindlich vorgeben. Dabei steht es dem Gesetzgeber frei, die  technische Konkretisierung des vorgegebenen Maßstabs einer  Aufsichtsbehörde anzuvertrauen. Der Gesetzgeber hat dabei jedoch  sicherzustellen, dass die Entscheidung über Art und Maß der zu  treffenden Schutzvorkehrungen nicht letztlich unkontrolliert in den  Händen der jeweiligen Telekommunikationsanbieter liegt.</p>
<p><strong>Anforderungen an die unmittelbare Datenverwendung:</strong></p>
<p>Angesichts des Gewichts der Datenspeicherung kommt eine Verwendung der  Daten nur für überragend wichtige Aufgaben des Rechtsgüterschutzes in  Betracht.</p>
<p>Für die Strafverfolgung folgt hieraus, dass ein Abruf der Daten  zumindest den durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer auch  im Einzelfall schwerwiegenden Straftat voraussetzt. Welche  Straftatbestände hiervon umfasst sein sollen, hat der Gesetzgeber  abschließend mit der Verpflichtung zur Datenspeicherung festzulegen.</p>
<p>Für die Gefahrenabwehr ergibt sich aus dem  Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass ein Abruf der vorsorglich  gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten nur bei Vorliegen einer  durch bestimmte Tatsachen hinreichend belegten, konkreten Gefahr für  Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die  Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen  Gefahr zugelassen werden darf. Diese Anforderungen gelten, da es auch  insoweit um eine Form der Gefahrenprävention geht, gleichermaßen für die  Verwendung der Daten durch die Nachrichtendienste. Eine Verwendung der  Daten von Seiten der Nachrichtendienste dürfte damit freilich in vielen  Fällen ausscheiden. Dies liegt jedoch in der Art ihrer Aufgaben als  Vorfeldaufklärung und begründet keinen verfassungsrechtlich hinnehmbaren  Anlass, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden  Voraussetzungen für einen Eingriff der hier vorliegenden Art  abzumildern.</p>
<p>Verfassungsrechtlich geboten ist als Ausfluss des  Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überdies, zumindest für einen engen  Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesenen  Telekommunikationsverbindungen ein grundsätzliches Übermittlungsverbot  vorzusehen. Zu denken ist hier etwa an Verbindungen zu Anschlüssen von  Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen  Bereichen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder  überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen  anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit anderen  Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen.</p>
<p><strong>Anforderungen an die Transparenz der Datenübermittlung:</strong></p>
<p>Der Gesetzgeber muss die diffuse Bedrohlichkeit, die die als solche  nicht spürbare Datenspeicherung und verwendung für die Bürger erhalten  können, durch wirksame Transparenzregeln auffangen. Hierzu zählt der  Grundsatz der Offenheit der Erhebung und Nutzung von personenbezogenen  Daten. Eine Verwendung der Daten ohne Wissen des Betroffenen ist  verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn andernfalls der Zweck der  Untersuchung, dem der Datenabruf dient, vereitelt wird. Für die  Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung der Aufgaben der Nachrichtendienste  darf der Gesetzgeber dies grundsätzlich annehmen. Demgegenüber kommt im  Rahmen der Strafverfolgung auch eine offene Erhebung und Nutzung der  Daten in Betracht. Eine heimliche Verwendung der Daten darf hier nur  vorgesehen werden, wenn sie im Einzelfall erforderlich und richterlich  angeordnet ist. Soweit die Verwendung der Daten heimlich erfolgt, hat  der Gesetzgeber die Pflicht einer zumindest nachträglichen  Benachrichtigung vorzusehen. Diese muss gewährleisten, dass diejenigen,  auf die sich eine Datenabfrage unmittelbar bezogen hat, wenigstens im  Nachhinein grundsätzlich in Kenntnis zu setzen sind. Ausnahmen hiervon  bedürfen der richterlichen Kontrolle.</p>
<p><strong>Anforderungen an den Rechtsschutz und an Sanktionen:</strong></p>
<p>Eine Übermittlung und Nutzung der gespeicherten Daten ist grundsätzlich  unter Richtervorbehalt zu stellen. Sofern ein Betroffener vor  Durchführung der Maßnahme keine Gelegenheit hatte, sich vor den  Gerichten gegen die Verwendung seiner Telekommunikationsverkehrsdaten  zur Wehr zu setzen, ist ihm eine gerichtliche Kontrolle nachträglich zu  eröffnen.</p>
<p>Eine verhältnismäßige Ausgestaltung setzt weiterhin wirksame Sanktionen  bei Rechtsverletzungen voraus. Würden auch schwere Verletzungen des  Telekommunikationsgeheimnisses im Ergebnis sanktionslos bleiben mit der  Folge, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts angesichts der  immateriellen Natur dieses Rechts verkümmern würde, widerspräche dies  der Verpflichtung der staatlichen Gewalt, dem Einzelnen die Entfaltung  seiner Persönlichkeit zu ermöglichen und ihn vor  Persönlichkeitsrechtsgefährdungen durch Dritte zu schützen. Der  Gesetzgeber hat diesbezüglich allerdings einen weiten  Gestaltungsspielraum. Insoweit darf er auch berücksichtigen, dass bei  schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts bereits nach geltender  Rechtslage sowohl Verwertungsverbote auf der Grundlage einer Abwägung  als auch eine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/haftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haftung">Haftung</a> für immaterielle Schäden begründet sein können,  und somit zunächst beobachten, ob der besonderen Schwere der  Persönlichkeitsverletzung, die in der unberechtigten Erlangung oder  Verwendung der hier in Frage stehenden Daten regelmäßig liegt,  möglicherweise schon auf der Grundlage des geltenden Rechts hinreichend  Rechnung getragen wird.</p>
<p><strong>Anforderungen an die mittelbare Nutzung der Daten zur Identifizierung  von IP-Adressen:</strong></p>
<p>Weniger strenge verfassungsrechtliche Maßgaben gelten für eine nur  mittelbare Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten in Form von  behördlichen Auskunftsansprüchen gegenüber den Diensteanbietern  hinsichtlich der Anschlussinhaber bestimmter, bereits bekannter IP  Adressen. Von Bedeutung ist hierfür zum einen, dass dabei die Behörden  selbst keine Kenntnis der vorsorglich zu speichernden Daten erhalten.  Die Behörden rufen im Rahmen solcher Auskunftsansprüche nicht die  vorsorglich anlasslos gespeicherten Daten selbst ab, sondern erhalten  lediglich personenbezogene Auskünfte über den Inhaber eines bestimmten  Anschlusses, der von den Diensteanbietern unter Rückgriff auf diese  Daten ermittelt wurde. Systematische Ausforschungen über einen längeren  Zeitraum oder die Erstellung von Persönlichkeits und Bewegungsprofilen  lassen sich allein auf Grundlage solcher Auskünfte nicht verwirklichen.  Maßgeblich ist zum anderen, dass für solche Auskünfte nur ein von  vornherein feststehender kleiner Ausschnitt der Daten verwendet wird,  deren Speicherung für sich genommen geringeres Eingriffsgewicht hat und  damit unter deutlich geringeren Voraussetzungen angeordnet werden  könnte.</p>
<p>Allerdings hat auch die Begründung von behördlichen Auskunftsansprüchen  zur Identifizierung von IP Adressen erhebliches Gewicht. Mit ihr wirkt  der Gesetzgeber auf die Kommunikationsbedingungen im Internet ein und  begrenzt den Umfang ihrer Anonymität. Auf ihrer Grundlage kann in  Verbindung mit der systematischen Speicherung der Internetzugangsdaten  hinsichtlich zuvor ermittelter IP Adressen die Identität von  Internetnutzern in weitem Umfang ermittelt werden.</p>
<p>Innerhalb des ihm dabei zustehenden Gestaltungsspielraums darf der  Gesetzgeber solche Auskünfte auch unabhängig von begrenzenden Straftaten  oder Rechtsgüterkatalogen für die Verfolgung von Straftaten, für die  Gefahrenabwehr und die Aufgabenwahrnehmung der Nachrichtendienste auf  der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffsermächtigungen  zulassen. Hinsichtlich der Eingriffsschwellen ist allerdings  sicherzustellen, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein eingeholt  wird, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder  einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis erfolgen  darf. Ein Richtervorbehalt muss für solche Auskünfte nicht vorgesehen  werden; die Betreffenden müssen von der Einholung einer solchen Auskunft  aber benachrichtigt werden. Auch können solche Auskünfte nicht allgemein  und uneingeschränkt zur Verfolgung oder Verhinderung jedweder  Ordnungswidrigkeiten zugelassen werden. Die Aufhebung der Anonymität im  Internet bedarf zumindest einer Rechtsgutbeeinträchtigung, der von der  Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird.  Dies schließt entsprechende Auskünfte zur Verfolgung oder Verhinderung  von Ordnungswidrigkeiten nicht vollständig aus. Es muss sich insoweit  aber um auch im Einzelfall besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten  handeln, die der Gesetzgeber ausdrücklich benennen muss.</p>
<p><strong>Verantwortlichkeit für die Ausgestaltung der Regelungen:</strong></p>
<p>Die verfassungsrechtlich gebotene Gewährleistung der Datensicherheit  sowie einer den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügenden  normenklaren Begrenzung der Datenverwendung ist ein untrennbarer  Bestandteil der Anordnung der Speicherungsverpflichtung und obliegt  deshalb gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG dem Bundesgesetzgeber. Hierzu  gehören neben den Regelungen zur Sicherheit der gespeicherten Daten auch  die Regelungen zur Sicherheit der Übermittlung der Daten sowie hierbei  die Gewährleistung des Schutzes der Vertrauensbeziehungen. Dem Bund  obliegt darüber hinaus auch die Sicherstellung einer den  verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden, hinreichend  präzisen Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten, die mit der  Speicherung verfolgt werden. Demgegenüber richtet sich die Verantwortung  für die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie für die Ausgestaltung  der Transparenz und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen  Sachkompetenzen. Im Bereich der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der  Nachrichtendienste liegt die Zuständigkeit damit weithin bei den  Ländern.</p>
<p><strong>5. Zu den Bestimmungen im Einzelnen (Anwendung der Maßstäbe)</strong></p>
<p>Die angegriffenen Vorschriften genügen diesen Anforderungen nicht. Zwar  ist § 113a TKG nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil die  Reichweite der Speicherungspflicht von vornherein unverhältnismäßig  wäre. Jedoch entsprechen die Regelungen zur Datensicherheit, zu den  Zwecken und zur Transparenz der Datenverwendung sowie zum Rechtsschutz  nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Damit fehlt es an einer  dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung der  Regelung insgesamt. §§ 113a, 113b TKG und § 100g StPO, soweit dieser den  Abruf der nach § 113a TKG zu speichernden Daten erlaubt, sind deshalb  mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar.</p>
<p><strong>Datensicherheit:</strong></p>
<p>Es fehlt schon an der gebotenen Gewährleistung eines besonders hohen  Standards hinsichtlich der Datensicherheit. Das Gesetz verweist im  Wesentlichen nur auf die im Bereich der Telekommunikation allgemein  erforderliche Sorgfalt (§ 113a Abs. 10 TKG) und relativiert dabei die  Sicherheitsanforderungen in unbestimmt bleibender Weise um allgemeine  Wirtschaftlichkeitserwägungen im Einzelfall (§ 109 Abs. 2 Satz 4 TKG).  Dabei bleibt die nähere Konkretisierung der Maßnahmen den einzelnen  Telekommunikationsdienstleistern überlassen, die ihrerseits die Dienste  unter den Bedingungen von Konkurrenz und Kostendruck anbieten müssen.  Den Speicherungspflichtigen sind insoweit weder die von den  Sachverständigen im vorliegenden Verfahren nahegelegten Instrumente zur  Gewährleistung der Datensicherheit (getrennte Speicherung, asymmetrische  Verschlüsselung, Vier-Augen-Prinzip verbunden mit fortschrittlichen  Verfahren zur Authentifizierung für den Zugang zu den Schlüsseln,  revisionssichere Protokollierung von Zugriff und Löschung) durchsetzbar  vorgegeben, noch ist ein vergleichbares Sicherheitsniveau anderweitig  garantiert. Auch fehlt es an einem ausgeglichenen Sanktionensystem, das  Verstößen gegen die Datensicherheit kein geringeres Gewicht beimisst als  Verstößen gegen die Speicherungspflichten selbst.</p>
<p><strong>Unmittelbare Verwendung der Daten zur Strafverfolgung:</strong></p>
<p>Mit den aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entwickelten Maßstäben  unvereinbar sind auch die Regelungen zur Verwendung der Daten für die  Strafverfolgung. § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO stellt nicht sicher,  dass allgemein und auch im Einzelfall nur schwerwiegende Straftaten  Anlass für eine Erhebung der entsprechenden Daten sein dürfen, sondern  lässt unabhängig von einem abschließenden Katalog generell Straftaten  von erheblicher Bedeutung genügen. Erst recht bleibt § 100g Abs. 1 Satz  1 Nr. 2, Satz 2 StPO hinter den verfassungsrechtlichen Maßgaben zurück,  indem er unabhängig von deren Schwere jede mittels Telekommunikation  begangene Straftat nach Maßgabe einer allgemeinen Abwägung im Rahmen  einer Verhältnismäßigkeitsprüfung als möglichen Auslöser einer  Datenabfrage ausreichen lässt. Mit dieser Regelung werden die nach §  113a TKG gespeicherten Daten praktisch in Bezug auf alle  Straftatbestände nutzbar. Ihre Verwendung verliert damit angesichts der  fortschreitenden Bedeutung der Telekommunikation im Lebensalltag ihren  Ausnahmecharakter. Der Gesetzgeber beschränkt sich hier nicht mehr auf  die Verwendung der Daten für die Verfolgung schwerer Straftaten, sondern  geht hierüber und damit auch über die europarechtlich vorgegebene  Zielsetzung der Datenspeicherung weit hinaus.</p>
<p>Nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht § 100g StPO  auch insoweit, als er einen Datenabruf nicht nur für richterlich zu  bestätigende Einzelfälle, sondern grundsätzlich auch ohne Wissen des  Betroffenen zulässt (§ 100g Abs. 1 Satz 1 StPO).</p>
<p>Demgegenüber sind die gerichtliche Kontrolle der Datenabfrage und  Datennutzung sowie die Regelung der Benachrichtigungspflichten im  Wesentlichen in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen  entsprechenden Weise gewährleistet. Die Erhebung der nach § 113a TKG  gespeicherten Daten bedarf gemäß § 100g Abs. 2 Satz 1, § 100b Abs. 1  Satz 1 StPO der Anordnung durch den Richter. Des Weiteren bestehen gemäß  § 101 StPO differenzierte Benachrichtigungspflichten sowie die  Möglichkeit, nachträglich eine gerichtliche Überprüfung der  Rechtmäßigkeit der Maßnahme herbeizuführen. Dass diese Vorschriften  einen effektiven Rechtsschutz insgesamt nicht gewährleisten, ist nicht  ersichtlich. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist hingegen das Fehlen  einer richterlichen Kontrolle für das Absehen von einer Benachrichtigung  gemäß § 101 Abs. 4 StPO. Unmittelbare Verwendung der Daten für die  Gefahrenabwehr und für die Aufgaben der Nachrichtendienste:</p>
<p>§ 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG genügt den Anforderungen an eine  hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke schon seiner Anlage nach  nicht. Der Bundesgesetzgeber begnügt sich hier damit, in lediglich  generalisierender Weise die Aufgabenfelder zu umreißen, für die ein  Datenabruf nach Maßgabe späterer Gesetzgebung, insbesondere auch der  Länder, möglich sein soll. Damit kommt er seiner Verantwortung für die  verfassungsrechtlich gebotene Begrenzung der Verwendungszwecke nicht  nach. Vielmehr schafft der Bundesgesetzgeber durch die Pflicht der  Diensteanbieter zur vorsorglichen Speicherung aller  Telekommunikationsverkehrsdaten, verbunden gleichzeitig mit der Freigabe  dieser Daten für die Verwendung durch die Polizei und die  Nachrichtendienste im Rahmen annähernd deren gesamter Aufgabenstellung,  ein für vielfältige und unbegrenzte Verwendungen offenen Datenpool, auf  den nur durch grobe Zielsetzungen beschränkt jeweils aufgrund eigener  Entscheidungen der Gesetzgeber in Bund und Ländern zugegriffen werden  kann. Die Bereitstellung eines solchen seiner Zwecksetzung nach offenen  Datenpools hebt den notwendigen Zusammenhang zwischen Speicherung und  Speicherungszweck auf und ist mit der Verfassung nicht vereinbar.</p>
<p>Die Ausgestaltung der Verwendung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten  ist auch insoweit unverhältnismäßig, als für die Übermittlung keinerlei  Schutz von Vertrauensbeziehungen vorgesehen ist. Zumindest für einen  engen Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesenen  Telekommunikationsverbindungen ist ein solcher Schutz grundsätzlich  geboten.</p>
<p><strong>Mittelbare Nutzung der Daten für Auskünfte der Diensteanbieter:</strong></p>
<p>Nicht in jeder Hinsicht genügt auch § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG den  verfassungsrechtlichen Anforderungen. Zwar begegnet es keinen Bedenken,  dass nach dieser Vorschrift Auskünfte unabhängig von einem Straftaten  oder Rechtsgüterkatalog zulässig sind. Nicht mit der Verfassung zu  vereinbaren ist demgegenüber, dass solche Auskünfte ohne weitere  Begrenzung auch allgemein für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten  ermöglicht werden. Auch fehlt es an Benachrichtigungspflichten im  Anschluss an solche Auskünfte.</p>
<p><strong>6. Vereinbarkeit mit Art. 12 GG</strong></p>
<p>Demgegenüber sind die angegriffenen Vorschriften hinsichtlich Art. 12  Abs. 1 GG, soweit in diesem Verfahren hierüber zu entscheiden ist,  keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Die Auferlegung der  Speicherungspflicht wirkt gegenüber den betroffenen Diensteanbietern  typischerweise nicht übermäßig belastend. Unverhältnismäßig ist die  Speicherungspflicht insbesondere nicht in Bezug auf die finanziellen  Lasten, die den Unternehmen durch die Speicherungspflicht nach § 113a  TKG und die hieran knüpfenden Folgeverpflichtungen wie die  Gewährleistung von Datensicherheit erwachsen. Der Gesetzgeber ist  innerhalb seines insoweit weiten Gestaltungsspielraums nicht darauf  beschränkt, Private nur dann in Dienst zu nehmen, wenn ihre berufliche  Tätigkeit unmittelbar Gefahren auslösen kann oder sie hinsichtlich  dieser Gefahren unmittelbar ein Verschulden trifft. Vielmehr reicht  insoweit eine hinreichende Sach und Verantwortungsnähe zwischen der  beruflichen Tätigkeit und der auferlegten Verpflichtung. Gegen die den  Speicherungspflichtigen erwachsenden Kostenlasten bestehen danach keine  grundsätzlichen Bedenken. Der Gesetzgeber verlagert auf diese Weise die  mit der Speicherung verbundenen Kosten entsprechend der Privatisierung  des Telekommunikationssektors insgesamt in den Markt. So wie die  Telekommunikationsunternehmen die neuen Chancen der  Telekommunikationstechnik zur Gewinnerzielung nutzen können, müssen sie  auch die Kosten für die Einhegung der neuen Sicherheitsrisiken, die mit  der Telekommunikation verbunden sind, übernehmen und in ihren Preisen  verarbeiten.</p>
<p><strong>7. Nichtigkeit der angegriffenen Vorschriften</strong></p>
<p>Der Verstoß gegen das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/grundrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundrecht">Grundrecht</a> auf Schutz des  Telekommunikationsgeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG führt zur  Nichtigkeit der §§ 113a und 113b TKG sowie von § 100g Abs. 1 Satz 1  StPO, soweit danach Verkehrsdaten gemäß § 113a TKG erhoben werden  dürfen. Die angegriffenen Normen sind daher unter Feststellung der  Grundrechtsverletzung für nichtig zu erklären (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 1  und § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG).</p>
<p>Die Entscheidung ist hinsichtlich der europarechtlichen Fragen, der  formellen Verfassungsmäßigkeit und der grundsätzlichen Vereinbarkeit der  vorsorglichen Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung mit der  Verfassung im Ergebnis einstimmig ergangen. Hinsichtlich der Beurteilung  der §§ 113a und 113b TKG als verfassungswidrig ist sie im Ergebnis mit  7:1 Stimmen und hinsichtlich weiterer materiellrechtlicher Fragen,  soweit aus den Sondervoten ersichtlich, mit 6:2 Stimmen ergangen.</p>
<p>Dass die Vorschriften gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG für nichtig und  nicht nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären sind, hat der  Senat mit 4:4 Stimmen entschieden. Demzufolge können die Vorschriften  auch nicht in eingeschränktem Umfang übergangsweise weiter angewendet  werden, sondern verbleibt es bei der gesetzlichen Regelfolge der  Nichtigerklärung.</p>
<p><strong>Sondervotum des Richters Schluckebier:</strong></p>
<p>1. In der Speicherung der Verkehrsdaten für die Dauer von sechs Monaten  bei den Diensteanbietern liegt kein Eingriff in das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/grundrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundrecht">Grundrecht</a> aus Art.  10 Abs. 1 GG von solchem Gewicht, dass er als „besonders schwer“ und  damit gleichermaßen klassifiziert werden könnte wie ein unmittelbarer  Zugriff durch die öffentliche Gewalt auf Kommunikationsinhalte. Die  Verkehrsdaten verbleiben in der Sphäre der privaten Diensteanbieter, bei  denen sie aus betriebstechnischen Gründen anfallen und von denen der  einzelne Telekommunikationsteilnehmer aufgrund der vertraglichen Bindung  erwarten kann, dass diese sie in ihrer Sphäre strikt vertraulich  behandeln und schützen. Wird die nach dem Stand der Technik mögliche  Datensicherheit gewährleistet, so fehlt deshalb auch eine  objektivierbare Grundlage für die Annahme eines speicherungsbedingten  Einschüchterungseffekts beim Bürger. Die Speicherung erstreckt sich  nicht auf den Inhalt der Telekommunikation. Bei der Gewichtung des  Eingriffs muss deshalb eine wahrnehmbare Distanz zu solchen besonders  schweren Eingriffen gewahrt bleiben, wie sie bei der akustischen  Wohnraumüberwachung, der inhaltlichen Telekommunikationsüberwachung oder  der sogenannten Online-Durchsuchung informationstechnischer Systeme  durch unmittelbaren Zugriff staatlicher Organe vorliegen, und bei denen  in besonderem Maße das Risiko besteht, dass der absolut geschützte  Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen wird. Besonders  eingriffsintensiv ist danach nicht bereits die Speicherung der  Verkehrsdaten beim Diensteanbieter, sondern erst der Abruf und die  Nutzung der Verkehrsdaten durch staatliche Stellen im Einzelfall nach  den dafür bestehenden Rechtsgrundlagen; diese wie auch die richterliche  Anordnung der Verkehrsdatenerhebung unterliegen ihrerseits den strikten  Anforderungen der Verhältnismäßigkeit.</p>
<p>2. Die angegriffenen Regelungen sind im Grundsatz nicht unangemessen,  den Betroffenen zumutbar und damit verhältnismäßig im engeren Sinne. Der  Gesetzgeber hat sich mit der Pflicht zur Speicherung der  Telekommunikationsverkehrsdaten für die Dauer von sechs Monaten, einer  Verwendungszweckregelung und der strafprozessrechtlichen  Erhebungsregelung in dem ihm von Verfassungs wegen zukommenden  Gestaltungsrahmen gehalten. Die Schutzpflicht des Staates gegenüber  seinen Bürgern schließt die Aufgabe ein, geeignete Maßnahmen zu  ergreifen, um die Verletzung von Rechtsgütern zu verhindern oder sie  aufzuklären und die Verantwortung für Rechtsgutsverletzungen zuzuweisen.  In diesem Sinne zählt die Gewährleistung des Schutzes der Bürger und  ihrer Grundrechte sowie der Grundlagen des Gemeinwesens und die  Verhinderung wie die Aufklärung bedeutsamer Straftaten zugleich zu den  Voraussetzungen eines friedlichen Zusammenlebens und des unbeschwerten  Gebrauchs der Grundrechte durch den Bürger. Effektive Aufklärung von  Straftaten und wirksame Gefahrenabwehr sind daher nicht per se eine  Bedrohung für die Freiheit der Bürger.</p>
<p>In dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zum  Rechtsgüterschutz und dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner  von der Verfassung verbürgten Rechte ist es zunächst Aufgabe des  Gesetzgebers, in abstrakter Weise einen Ausgleich der widerstreitenden  Interessen zu erreichen. Ihm kommt dabei ein Einschätzungs- und  Gestaltungsspielraum zu. Ziel des Gesetzgebers war es hier, den  unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen, rechtsstaatlichen  Strafrechtspflege angesichts einer grundlegenden Veränderung der  Kommunikationsmöglichkeiten und des Kommunikationsverhaltens der  Menschen in den letzten Jahren Rechnung zu tragen. Dieses Ziel setzt  grundsätzlich die Ermittelbarkeit der zur Aufklärung erforderlichen  Tatsachen voraus. Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass  gerade Telekommunikationsverkehrsdaten aufgrund der technischen  Entwicklung hin zu Flatrates oftmals entweder überhaupt nicht  gespeichert werden oder bereits wieder gelöscht sind, bevor eine  richterliche Anordnung zur Auskunftserteilung erwirkt werden kann oder  auch nur die für einen entsprechenden Antrag erforderlichen  Informationen ermittelt sind. Die Tatsache, dass elektronische oder  digitale Kommunikationsmittel in nahezu alle Lebensbereiche vorgedrungen  sind und deshalb in bestimmten Bereichen die Strafverfolgung und auch  die Gefahrenabwehr erschweren, berücksichtigt die Senatsmehrheit zwar  bei der Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der  Verkehrsdatenspeicherung, gewichtet sie aber bei der  Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne unter dem Aspekt der  Angemessenheit und Zumutbarkeit nicht in dem gebotenen Maße.</p>
<p>Die Senatsmehrheit schränkt damit zugleich den Einschätzungs- und  Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, auf dem Felde der  Straftatenaufklärung und der Gefahrenabwehr zum Schutz der Menschen  angemessene und zumutbare Regelungen zu treffen, im praktischen Ergebnis  nahezu vollständig ein. Dadurch trägt sie auch dem Gebot  verfassungsrichterlicher Zurückhaltung („judicial self-restraint“) gegenüber konzeptionellen Entscheidungen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers nicht hinreichend Rechnung. Das Urteil gibt eine  Speicherdauer von sechs Monaten also dem durch die EG-Richtlinie  geforderten Mindestmaß als an der Obergrenze liegend und  verfassungsrechtlich allenfalls rechtfertigungsfähig vor, schreibt dem  Gesetzgeber regelungstechnisch vor, dass die Verwendungszweckregelung  zugleich die Zugriffsvoraussetzungen enthalten muss, beschränkt ihn auf  eine Katalogtatentechnik im Strafrecht, schließt die Möglichkeit der  Nutzung der Verkehrsdaten auch zur Aufklärung von mittels  Telekommunikationsmitteln begangenen schwer aufklärbaren Straftaten aus  und erweitert die Benachrichtigungspflichten in bestimmter Art. Danach  bleibt dem Gesetzgeber kein nennenswerter Spielraum mehr für eine  Ausgestaltung in eigener politischer Verantwortung.</p>
<p>Der Senat verwehrt dem Gesetzgeber insbesondere die Abrufbarkeit der  nach § 113a TKG gespeicherten Verkehrsdaten für die Aufklärung von  Straftaten, die nicht im derzeitigen Katalog des § 100a Abs. 2 StPO  bezeichnet, aber im Einzelfall von erheblicher Bedeutung sind, sowie von  solchen Taten, die mittels Telekommunikation begangen sind (§ 100g Abs.  1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StPO). Hinsichtlich der letztgenannten Taten wird  nicht genügend gewichtet, dass der Gesetzgeber hier von erheblichen  Aufklärungsschwierigkeiten ausgeht. Da es Sache des Gesetzgebers ist,  eine wirksame Strafverfolgung zu gewährleisten und keine beträchtlichen  Schutzlücken entstehen zu lassen, kann es ihm nicht versagt sein, auch  bei Straftaten, die zwar nicht besonders schwer sind, aber Rechtsgüter  von Gewicht schädigen den Zugriff auf die Verkehrsdaten zu eröffnen,  weil nach seiner Einschätzung nur so das Entstehen faktisch weitgehend  rechtsfreier Räume und ein weitgehendes Leerlaufen der Aufklärung  ausgeschlossen werden kann. Hinzu kommt, dass sich der Gesetzgeber bei  der Gestaltung der strafprozessualen Zugriffsbefugnis an Kriterien  orientiert hat, die der Senat in seinem Urteil vom 12. März 2003  (BVerfGE 107, 299 &lt;322&gt;) zur Herausgabe von Verbindungsdaten der  Telekommunikation gebilligt hat.</p>
<p>3. Im Rechtsfolgenausspruch hätte es auch auf der Grundlage der  verfassungsrechtlichen Würdigung der Senatsmehrheit unter Rückgriff auf  eine ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nahe gelegen,  dem Gesetzgeber eine Frist für eine Neuregelung zu setzen und die  bestehenden Vorschriften in Anlehnung an die Maßgaben der vom Senat  erlassenen einstweiligen Anordnungen für vorübergehend weiter anwendbar  zu erklären, um nachhaltige Defizite insbesondere bei der Aufklärung von  Straftaten, aber auch bei der Gefahrenabwehr zu vermeiden.</p>
<p><strong>Sondervotum Richter Eichberger:</strong></p>
<p>Das Sondervotum schließt sich der Kritik des Richters Schluckebier an  der Beurteilung der Eingriffsintensität der Speicherung der  Telekommunikationsverkehrsdaten als Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG im  Wesentlichen an. Die den §§ 113a, 113b TKG zugrunde liegende  gesetzgeberische Konzeption einer gestuften legislativen Verantwortung  für die Speicherungsanordnung auf der einen Seite und den Datenabruf auf  der anderen Seite steht im Grundsatz mit der Verfassung in Einklang.  Dies gilt insbesondere für die in § 100g StPO geregelte Verwendung der  nach § 113a TKG gespeicherten Daten zu Zwecken der Strafverfolgung. Der  Gesetzgeber ist nicht gezwungen die Verhältnismäßigkeit der  Abrufregelung ausschließlich an dem größtmöglichen Eingriff eines  umfassenden, letztlich auf ein Bewegungs- oder Sozialprofil des  betroffenen Bürgers abzielenden Datenabrufs zu messen, sondern darf  berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Datenabfragen weitaus geringeres  Gewicht haben, über deren Zumutbarkeit im Einzelfall der hierzu berufene  Richter zu entscheiden hat.</p></blockquote>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>, PM 11/2010, 02.03.2010</p>
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		<title>BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs. 2 UrhG (Deckelung der Abmahnkosten) unzulässig</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Feb 2010 11:49:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
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		<description><![CDATA[BVerfG, Beschluss vom 20.01.2010; Az. 1 BvR 2062/09 – Das wichtigste aus der Pressemitteilung in Kürze: Der Beschwerdeführer nennt nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hat. Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Beschwerdeführer außerdem grundsätzlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>, Beschluss vom 20.01.2010; Az. 1 BvR 2062/09 – Das wichtigste aus der Pressemitteilung in Kürze:</p>
<ul>
<li>Der Beschwerdeführer nennt nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hat.</li>
<li>Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Beschwerdeführer außerdem grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen.</li>
</ul>
<p><strong>Anm. RA Exner, Kiel</strong>: Es ist erstaunlich, dass nicht auch eine Mißbrauchsgebühr auferlegt wurde. Ohne konkrete Schilderung einer Beeinträchtigung und ohne Erschöpfung des Rechtswegs wurde das Verfassungsgericht angerufen. Die Entscheidung gibt aber einen Fingerzeig für die Anwaltspraxis. Sie it deshlab lesenswert. In der Praxis wird einerseits die Deckelung der Abmahnkostenoft schon mit der Abmahnung (insb. bei <a href="http://www.jur-blog.de/tag/filesharing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with filesharing">Filesharing</a>) vorab von den Abmahnern für unanwendbar erklärt. Andererseits wird die Anwendung der Deckelung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a> vielfach gegen Abmahnungen geltend gemacht, ohne die Voraussetzungen zu prüfen. Wie eine alte Rechtsweisheit aber sagt: Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!</p>
<blockquote>
<h3>Rechtsgrundlage § 97a UrhG [Abmahnung]</h3>
<p>(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.</p>
<p>(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 Euro.</p></blockquote>
<p><span id="more-2200"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>: Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs. 2 UrhG (Deckelung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/abmahnkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnkosten">Abmahnkosten</a>) unzulässig</h2>
<h3>Beschluss vom 20.01.2010; Az. <a title="BVerfG | Deckelung der Abmahnkosten, VB" href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100120_1bvr206209.htm" target="_blank">1 BvR 2062/09</a> –</h3>
<p>Der am 1. September 2008 in Kraft getretene § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) beschränkt den Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung wegen der Verletzung von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechten in einfach gelagerten Fällen auf 100,&#8211; €. Vor dieser Gesetzesänderung konnten bei einer begründeten anwaltlichen Abmahnung die vollen Gebühren, die sich am Streitwert orientierten, vom Verletzer ersetzt verlangt werden.</p>
<p>Der Beschwerdeführer veräußert bei eBay und in einem eBay-Shop gebrauchte Hifi-Geräte. Die dabei verwendeten Produktfotos stellt er mit erheblichem Aufwand selbst her. Weil diese Fotos von anderen eBay-Mitgliedern kopiert und im Rahmen eigener Auktionen verwendet wurden, beauftragte er einen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/anwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Anwalt">Anwalt</a> mit Abmahnungen. Die Abmahnungen waren teilweise außergerichtlich erfolgreich, teilweise musste der Beschwerdeführer seinen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch (§ 97 UrhG) gerichtlich durchsetzen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine von § 97a Abs. 2 UrhG ausgehende Verletzung seines Grundrechts am geistigen Eigentum und eine unzulässige Rückwirkung, weil er nicht mehr die vollen Anwaltskosten für die Abmahnung vom Gegner erstattet erhält. Die Ansprüche von Urhebern bei Verletzung ihrer Rechte würden dadurch praktisch wertlos.</p>
<p>Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht geltend machen konnte, unmittelbar durch die angegriffene Vorschrift beeinträchtigt zu sein. Er nennt nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hat, und er beziffert auch nicht den ihm entstandenen oder voraussichtlich künftig entstehenden Schaden.</p>
<p>Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Beschwerdeführer außerdem grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen. Die fachgerichtliche Entscheidung verschiedener, durch die Neuregelung aufgeworfener Zweifelsfragen ist geeignet, die verfassungsrechtliche Bewertung der Norm zu beeinflussen. Dabei macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass schon das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel illegitim wäre, nämlich zu verhindern, dass die Verletzer von Urheberrechten in Bagatellfällen überzogene Anwaltshonorare bezahlen müssen. Dem Gesetzgeber muss Zeit gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten. Dabei befinden sich auch die Honorarpraxis der Rechtsanwälte und mögliche, an der Neuregelung ausgerichtete Honorarmodelle noch in der Entwicklung.</p>
<p>Auch im Hinblick auf die gerügte „Rückwirkung“ der Norm ist derzeit eine Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht geboten. Denn in „Altfällen“ (Abmahnvorgänge, die vor Inkrafttreten des neuen § 97a UrhG in Gang gesetzt, jedoch mangels Zahlung der Anwaltskosten durch den Verletzer nicht abgeschlossen wurden) dürfte eine Auslegung des § 97a Abs. 2 UrhG möglich sein, welche die Urheber nicht ihres einmal entstandenen und somit als grundrechtliches Eigentum geschützten Aufwendungserstattungsanspruchs weitgehend beraubt.</p>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>, Pressemitteilung Nr. 6/2010 vom 12. Februar 2010</p></blockquote>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>BVerfG: Abschöpfung übergangsbedingter Mehrerlöse bei Stromnetzzugangs nicht zur Entscheidung angenommen</title>
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		<pubDate>Tue, 19 Jan 2010 03:34:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BVerfG: Beschluss vom 21.12.2009 – 1 BvR 2738/08 – Im Juli 2005 trat das novellierte Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz &#8211; EnWG) in Kraft. Dieses Gesetz ersetzte europäischen Richtlinien folgend das unter dem Energiewirtschaftsgesetz 1998 entwickelte Prinzip eines verhandelten Netzzugangs auf der Basis einer privatrechtlich ausgehandelten Verbändevereinbarung durch ein System eines staatlich regulierten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>: Beschluss vom 21.12.2009 – 1 BvR 2738/08 – Im Juli 2005 trat das novellierte Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz &#8211; EnWG) in Kraft. Dieses Gesetz ersetzte europäischen Richtlinien folgend das unter dem Energiewirtschaftsgesetz 1998 entwickelte Prinzip eines verhandelten Netzzugangs auf der Basis einer privatrechtlich ausgehandelten Verbändevereinbarung durch ein System eines staatlich regulierten Netzzugangs. Entgelte, die andere Stromanbieter für den Netzzugang zahlen müssen, bedürfen nunmehr nach § 23a Abs. 1 EnWG einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Regulierungsbehörde (sog. ex-ante-Kontrolle). Die Genehmigung ist gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 EnWG zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) entsprechen. Nach dem &#8211; inzwischen außer Kraft getretenen &#8211; § 118 Abs. 1b EnWG hatten Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen erstmals drei Monate nach Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung am 29. Juli 2005 und damit spätestens am 29. Oktober 2005 einen Genehmigungsantrag zu stellen. Für den Übergangszeitraum bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde über den erstmaligen Antrag nach den neuen gesetzlichen Regelungen galt, dass bei rechtzeitiger Antragstellung die vertraglich vereinbarten regelmäßig höheren Netzentgelte bis zur Entscheidung über den Antrag „beibehalten“ werden konnten (§ 118 Abs. 1b Satz 2, § 23a Abs. 5 EnWG).</p>
<p><span id="more-2159"></span></p>
<blockquote><p>Die Beschwerdeführerin betreibt in Form einer GmbH in verschiedenen Bundesländern ein Stromübertragungsnetz. Die Anteile an der Beschwerdeführerin werden zu 100 % von einer Aktiengesellschaft (AG) gehalten. Deren Anteile sind zu 100 % im Eigentum einer Gesellschaft mit Sitz in Stockholm, die vollständig dem schwedischen Staat gehört.</p>
<p>Die Beschwerdeführerin beantragte im Oktober 2005 die Genehmigung von Netznutzungsentgelten nach § 23a EnWG. Diesem Antrag entsprach die Bundesnetzagentur im Juni 2006 nur teilweise und kürzte die beantragten Netzentgelte um knapp 18 %. Zugleich gab sie der Beschwerdeführerin auf, die in der Zeit vom 1. November 2005 bis zum 30. Juni 2006 erzielten Mehrerlöse für den Netzzugang zu berechnen und kostenmindernd in der nächsten Kalkulationsperiode (ab 1. Januar 2007) zu berücksichtigen (sog. Mehrerlösabschöpfung oder Mehrerlössaldierung). Dabei ging die Bundesnetzagentur von Mehrerlösen im Umfang von 67 Millionen € aus. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin hob das Oberlandesgericht die Auflage zur Saldierung der Mehrerlöse auf. Mit Beschluss vom 14. August 2008 gab der Bundesgerichtshof der Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur statt und hob den Beschluss des Oberlandesgerichts auf, soweit dieser die Anordnung der Mehrerlössaldierung aufgehoben hatte. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben und eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG gerügt.</p>
<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Ob sich die Beschwerdeführerin als eine juristische Person mit Sitz im Inland, deren Anteile jedoch letztlich vollständig vom schwedischen Staat gehalten werden, auf die von ihr geltend gemachten Grundrechte berufen kann, konnte offen bleiben. Denn die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil die Beschwerdeführerin durch die angegriffene Entscheidung nicht in etwaigen Grundrechten verletzt wird. Die Entscheidung trägt dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung und hält auch inhaltlich den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG stand. Darüber hinaus verstößt sie nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes.</p>
<p>Die Anordnung der nachträglichen Mehrerlössaldierung, die durch die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt wird, greift in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein. Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine ausdrückliche Regelung zur Saldierung des im Zeitraum zwischen Antragstellung und Genehmigungserteilung erzielten Mehrerlöses enthält weder das Energiewirtschaftsgesetz noch die auf der Grundlage von § 24 EnWG ergangene Stromnetzentgeltverordnung. Dies machen sowohl die hier zugrunde liegende Entscheidung der Bundesnetzagentur als auch der angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs deutlich, indem diese auf die Systematik der einschlägigen Normen abstellen und letztlich auf eine entsprechende Anwendung der Stromnetzentgeltverordnung zurückgreifen.</p>
<p>Auch wenn eine rückwirkende Mehrerlösabschöpfung im juristischen Schrifttum mehrheitlich wegen des Fehlens einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage als unzulässig angesehen wird, bewegt sich der Bundesgerichtshof noch im Rahmen anerkannter Methoden der Rechtsfindung, wenn er die rückwirkende Mehrerlössaldierung auf eine analoge Anwendung der §§ 9, 11 StromNEV stützt und die analoge Heranziehung dieser Vorschriften aus dem Regelungszusammenhang der §§ 21, 23a Abs. 5 Satz 1, § 118 Abs. 1b EnWG und § 32 Abs. 2 StromNEV herleitet. Indem der Bundesgerichtshof insbesondere den §§ 21, 23a Abs. 5 EnWG und § 32 Abs. 2 StromNEV entnimmt, dass die Netzbetreiber auch im Übergangszeitraum an die materiellen Entgeltgrundsätze des § 21 EnWG gebunden seien und darüber hinausgehende Mehrerlöse nach §§ 9, 11 StromNEV zu saldieren hätten, entwickelt er einen rechtlichen Ansatz, der im Energiewirtschaftsgesetz angelegt ist. Es handelt sich nicht um eine Rechtsfindung, die sich vom Gesetz derart weit löst, dass sie nicht mehr mit dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar wäre.</p>
<p>Das der Entscheidung zugrunde liegende Normverständnis, wonach auch im Übergangszeitraum schon die materiellen Anforderungen an die Netzentgeltbestimmung gemäß § 21 EnWG maßgeblich sind, widerspricht nicht der gesetzgeberischen Grundentscheidung. Gleiches gilt für die darauf aufbauende Annahme, das Energiewirtschaftsgesetz sei im Hinblick auf die während des Übergangszeitraums erzielten Mehrerlöse lückenhaft und deshalb über eine analoge Anwendung der §§ 9, 11 StromNEV zu ergänzen.</p>
<p>Die Entscheidung hält auch inhaltlich den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG stand. Die nach den Grundsätzen des § 21 EnWG regulierte Entgeltbestimmung dient in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben der Öffnung des Netzzugangs für Dritte und damit der Förderung des Wettbewerbs, also vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls. Die durch die angegriffene Entscheidung bestätigte Mehrerlössaldierung ist auch geeignet und erforderlich, dieses Ziel zu erreichen. Indem die nach Maßgabe der materiellen Regelungen zuviel vereinnahmten Netzentgeltanteile in der nächsten Kalkulationsperiode mindernd in Ansatz zu bringen sind, wird den Grundsätzen des § 21 EnWG zur Wirksamkeit verholfen. Die Regelung führt dazu, dass die Umstellung auf das System der regulierten Netzentgelte zu einem möglichst frühen Zeitpunkt wirksam wird und für alle Netzbetreiber einheitlich ausfällt. Sie verhindert so Ungleichbehandlungen und Wettbewerbsverzerrungen. Ein gleich wirksames milderes Mittel zur Durchsetzung des beschriebenen Ziels ist nicht ersichtlich. Die getroffene Regelung steht zu dem angestrebten Zweck schließlich auch nicht außer Verhältnis. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach den Grundsätzen des § 21 Abs. 2 EnWG die Netzentgelte kostenbezogen zu ermitteln sind und die Netzentgeltregulierung damit trotz bestimmter Einschränkungen grundsätzlich dem Kostendeckungsprinzip folgt.</p>
<p>Die angegriffene Entscheidung verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die verfassungsrechtlichen Grundsätze zum Rückwirkungsverbot wurden zur Problematik der Rückwirkung von Gesetzen entwickelt. Inwieweit sie auch auf die richterliche Rechtsfortbildung Anwendung finden, bedarf vorliegend keiner grundsätzlichen Klärung.</p>
<p>Die Beschwerdeführerin wird durch die angegriffene Entscheidung auch nicht in ihrem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/grundrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundrecht">Grundrecht</a> aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Bundesgerichtshofs standen die von der Beschwerdeführerin im Übergangszeitraum vereinnahmten Netzentgelte der Beschwerdeführerin von vornherein nur in dem Umfang zu, der sich aus den materiellen Entgeltregelungen des Energiewirtschaftsgesetzes ergibt.</p></blockquote>
<p>Bundesverfassungsgericht &#8211; Pressestelle &#8211; PM Nr. 1/2010 vom 14.01.2010</p>
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		<title>BVerfG: Keine Entscheidung zur Zulässigkeit privater Digitalkopien</title>
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		<pubDate>Sun, 01 Nov 2009 09:34:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BVerfG, Beschluss vom 07.10.2009 – 1 BvR 3479/08 – Die Verfassungsbeschwerde betrifft § 53 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Zulässig sind danach einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen. Die Beschwerdeführer, Unternehmen der Musikindustrie, müssen es aufgrund dieser Norm hinnehmen, dass private Digitalkopien [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>, Beschluss vom 07.10.2009 – 1 BvR 3479/08 – Die Verfassungsbeschwerde betrifft § 53 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Zulässig sind danach einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen. Die Beschwerdeführer, Unternehmen der Musikindustrie, müssen es aufgrund dieser Norm hinnehmen, dass private Digitalkopien der von ihnen auf den Markt gebrachten Tonträger grundsätzlich zulässig sind. Dies hat aufgrund der rasanten technischen Entwicklung in diesem Bereich erhebliche Absatzrückgänge zur Folge. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer, § 53 Abs. 1 UrhG sei mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit er digitale Privatkopien ohne hinreichende Einschränkungen für zulässig erkläre.</p></blockquote>
<p><span id="more-2081"></span></p>
<blockquote><p>Die 3. Kammer des Erstens Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die im Dezember 2008 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, so kann sie gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Diese aus Gründen der Rechtssicherheit eng auszulegende Ausschlussfrist beginnt bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine unverändert gebliebene Norm nicht deshalb neu, weil der Gesetzgeber die Bestimmung gelegentlich der Änderung anderer Bestimmungen desselben Gesetzes erneut in seinen Willen aufgenommen hat. Bleibt die angegriffene Norm inhaltlich unverändert oder wird sie rein redaktionell angepasst, setzt kein neuer Fristlauf ein.</p>
<p>Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG begann hier nicht deshalb neu zu laufen, weil § 53 Abs. 1 UrhG durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 geändert worden ist. Denn der Gesetzgeber hat dabei die in Rede stehende Zulässigkeit digitaler Privatkopien unberührt gelassen. Die gesetzgeberische Klarstellung, dass auch digitale Vervielfältigungen erlaubt sein sollen, war bereits im Jahr 2003 erfolgt. Legt man die Argumentation der Beschwerdeführer zugrunde, hätte der Gesetzgeber schon damals berücksichtigen müssen, dass durch § 53 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit der zunehmenden Verbreitung der digitalen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/privatkopie/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Privatkopie">Privatkopie</a> ein Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Verwertungsrecht der Tonträgerhersteller bewirkt werde. Entsprechende Daten über kopierbedingte Umsatzrückgänge der Tonträgerhersteller lagen bereits vor und waren Gegenstand intensiver rechtspolitischer Diskussion unter Beteiligung der Musikindustrie.</p>
<p>Es bedurfte keiner Entscheidung, ob die von den Beschwerdeführern beklagte enteignende Wirkung von § 53 Abs. 1 UrhG angesichts einer immer stärkeren Verbreitung privater Digitalkopien bei einer etwaigen zukünftigen Urheberrechtsnovelle den Gesetzgeber dazu zwingt, die private Digitalkopie einzugrenzen oder &#8211; im Rahmen seines weiten Gestaltungsraums &#8211; sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um das Eigentumsrecht der Tonträgerhersteller nicht zu entwerten.</p></blockquote>
<p>Bundesverfassungsgericht &#8211; Pressestelle &#8211; PM Nr. 125/2009 vom 28. Oktober 2009</p>
<h2>Rechtsgrundlage:  § 53 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)</h2>
<h3>Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch</h3>
<p>(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.</p>
<p>(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen</p>
<ol>
<li> zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,</li>
<li> zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,</li>
<li> zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,</li>
<li> zum sonstigen eigenen Gebrauch,</li>
</ol>
<p style="padding-left: 30px;">a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,</p>
<p style="padding-left: 30px;">b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.</p>
<p>Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich</p>
<ol>
<li> die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder</li>
<li> eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder</li>
<li>das Archiv im öffentlichen Interesse tätig ist und keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.</li>
</ol>
<p>Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.</p>
<p>(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch</p>
<ol>
<li> zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder</li>
<li> für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl</li>
</ol>
<p>herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.</p>
<p>(4) Die Vervielfältigung</p>
<p>a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,</p>
<p>b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,</p>
<p>ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.</p>
<p>(5) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.</p>
<p>(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.</p>
<p>(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>BVerfG: Hinweis zur Verhandlung Vorratsdatenspeicherung</title>
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		<pubDate>Sat, 31 Oct 2009 19:23:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Vorratsdatenspeicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[BVerfG, PM Nr. 124/2009 vom 27.10.2009; Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 &#8211; Mündliche Verhandlung in Sachen „Vorratsdatenspeicherung“ &#8211; Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 15. Dezember 2009, [...] über mehrere Verfassungsbeschwerden, die sich gegen Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung (TKG) vom 21. Dezember 2007 richten. Dieses Gesetz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>, PM Nr. 124/2009 vom 27.10.2009; Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 &#8211; Mündliche Verhandlung in Sachen „<a href="http://www.jur-blog.de/tag/vorratsdatenspeicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vorratsdatenspeicherung">Vorratsdatenspeicherung</a>“  &#8211; Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 15. Dezember 2009, [...] über mehrere Verfassungsbeschwerden, die sich gegen Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung (TKG) vom 21. Dezember 2007 richten. Dieses Gesetz dient unter anderem dazu, die  Richtlinie der Europäischen Union über die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/vorratsdatenspeicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vorratsdatenspeicherung">Vorratsdatenspeicherung</a> in deutsches Recht umzusetzen. § 113a des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sieht vor, dass Verkehrsdaten, die bei der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten entstehen, von den Anbietern der Dienste jeweils für sechs Monate zu speichern sind. Dies gilt für Telefondienste ebenso wie für Internetzugangsdienste und e-Mail-Dienste. Zu speichern sind etwa bei Telefongesprächen die Rufnummern des Anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie Beginn und Ende des Gesprächs.</p>
<p><span id="more-2079"></span></p>
<p>Die anlasslos auf Vorrat gespeicherten Daten dürfen von den Diensteanbietern an die zuständigen Behörden zur Strafverfolgung (§ 113b Satz 1 Nr. 1 TKG), zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit (§ 113b Satz 1 Nr. 2 TKG) und zur Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes, des Bundesnachrichtendienstes und des militärischen Abschirmdienstes (§ 113b Satz 1 Nr. 3 TKG) übermittelt werden. Gesetzliche Voraussetzung für die Übermittlung der Daten ist, dass die betreffenden Behörden jeweils durch eine Rechtsgrundlage zum Abruf ermächtigt sind, die auf § 113a TKG Bezug nimmt. Für die Strafverfolgung gestattet den Zugriff auf die Vorratsdaten § 100g StPO. Insoweit ist auch diese Regelung Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.</p>
<p>Der von den Beschwerdeführern zunächst gestellte Antrag, §§ 113a, 113b TKG im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen, hatte teilweise Erfolg. Mit Beschluss vom 11. März 2008 (verlängert durch Beschluss vom 1. September 2008) erließ der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auf Antrag der Beschwerdeführer eine einstweilige Anordnung, nach der die Übermittlung der Vorratsdaten zu Strafverfolgungszwecken nach § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nur gemäß den in der einstweiligen Anordnung vorgesehenen Maßgaben erfolgen darf (Pressemitteilung Nr. 37/2008 vom 19. März 2008). Ein Anlass zur Erstreckung der einstweiligen Anordnung auf § 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG bestand zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung nicht, weil weder im Bereich der Gefahrenabwehr noch des Verfassungsschutzes und der Nachrichtendienste Rechtsgrundlagen für einen Abruf der nach § 113a TKG gespeicherten Vorratsdaten vorhanden waren.</p>
<p>Mittlerweile verweisen zahlreiche Landesgesetze auf § 113a TKG und gestatten den behördlichen Zugriff auf die nach dieser Regelung zu speichernden Daten auch zur Gefahrenabwehr und zur Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 erneuerte und erweiterte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (Pressemitteilung Nr. 92/2008 vom 6. November 2008) auf entsprechende Anträge der Beschwerdeführer die einstweilige Anordnung dahingehend, dass die nach § 113a TKG auf Vorrat gespeicherten Daten für die Gefahrenabwehr (§ 113b Satz 1 Nr. 2 TKG) von den Telekommunikationsdiensteanbietern nur unter einschränkenden Bedingungen an die ersuchende Behörde übermittelt werden dürfen.</p>
<p>Die Beschwerdeführer sehen durch die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/vorratsdatenspeicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vorratsdatenspeicherung">Vorratsdatenspeicherung</a> vor allem das Telekommunikationsgeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Sie halten die anlasslose Speicherung aller Telekommunikationsverbindungen für unverhältnismäßig. Insbesondere machen sie geltend, dass sich aus den gespeicherten Daten Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellen ließen. Einige Beschwerdeführer (Rechtsanwälte / Ärzte / Journalisten / Steuerberater) fühlen sich darüber hinaus durch die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/vorratsdatenspeicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vorratsdatenspeicherung">Vorratsdatenspeicherung</a> in ihrer Berufsfreiheit verletzt, weil sie die Vertraulichkeit der Kontakte zum Mandanten beeinträchtige. Eine Beschwerdeführerin, die einen Internetanonymisierungsdienst anbietet, rügt, die mit der Speicherung verbundenen Kosten beeinträchtigen die Anbieter von Telekommunikationsdiensten unverhältnismäßig in ihrer Berufsfreiheit. Die Speicherungspflicht führe für Anonymisierungsdienste faktisch zu einem Berufsverbot. Soweit sich das Bundesverfassungsgericht an einer verfassungsrechtlichen Prüfung in vollem Umfang gehindert sehe, weil es sich bei den beanstandeten Regelungen um die Umsetzung von EG-Recht handele, regen die Beschwerdeführer eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens an, weil sie die umzusetzende Richtlinie für gemeinschaftsrechtswidrig halten. [...]</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>VG Köln: Widerspruch blieb ohne aufschiebende Wirkung gegen Vorratsdatenspeicherung (VDS)</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Sep 2009 07:24:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[VG Köln, Beschluss vom 20.05.2009, Az. 21 L 234/09 &#8211; Das Hamburger Telekommunikationsunternehmens HanseNet konnte vor dem VG Köln keine aufschiebende Wirkung gegen die Speicherung von &#8220;Vorratsdaten&#8221; erwirken. Das Unternehmen hatte beantragt, dass es vorerst keine Maßnahmen zur Einführung der sogenannten &#8220;Vorratsdatenspeicherung&#8221; treffen muss. Der Antrag wurde vom Verwaltungsgericht Köln abgelehnt, welches das Interesse an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>VG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/koeln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a>, Beschluss vom 20.05.2009, Az. 21 L 234/09 &#8211; Das Hamburger Telekommunikationsunternehmens HanseNet konnte vor dem VG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/koeln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a> keine aufschiebende Wirkung gegen die Speicherung von &#8220;Vorratsdaten&#8221; erwirken. Das Unternehmen hatte beantragt, dass es vorerst keine Maßnahmen zur Einführung der sogenannten &#8220;<a href="http://www.jur-blog.de/tag/vorratsdatenspeicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vorratsdatenspeicherung">Vorratsdatenspeicherung</a>&#8221; treffen muss. Der Antrag wurde vom Verwaltungsgericht <a href="http://www.jur-blog.de/tag/koeln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a> abgelehnt, welches das Interesse an der Gefahrenabwehr höher bewertete als das Interesse des Unternehmens, notwendigen Kosten vorerst nicht aufwenden zu müssen.</p>
<p>Mit einer Verfügung vom 06. Juli 2009 hatte die Bundesnetzagentur (BNetzA) HanseNet AG dazu verpflichtet, die technischen Voraussetzungen zur Umsetzung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/vorratsdatenspeicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vorratsdatenspeicherung">Vorratsdatenspeicherung</a> zu schaffen. Diese Auflage war mit einer Frist von sechs Wochen versehen, in der das TK-Unternehmen ein Umsetzungskonzept vorlegen sollte. Hiergegen richtete sich der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerspruch/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerspruch">Widerspruch</a> von HanseNet. Dieser <a href="http://www.jur-blog.de/tag/widerspruch/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerspruch">Widerspruch</a> hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung und die Anordnung war damit sofort zu befolgen. Um die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gerichtlich anzuordnen zu lassen, hatte HanseNet den nun abgelehnten Antrag eingereicht.</p>
<p><span id="more-1999"></span></p>
<p>Gegenwärtig liegen zahlreiche Anträge gegen die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/vorratsdatenspeicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vorratsdatenspeicherung">Vorratsdatenspeicherung</a> beim Bundesverfassungsgericht (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>) vor. Angesichts der Bedeutung des Themas hat diese aber in der Sache noch nicht entschieden.</p>
<p>Den Antrag der HanseNet AG, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gerichtlich anzuordnen, hat das VG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/koeln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a> abgelehnt. Zur Begründung haben die Richter u.a. ausgeführt, dass die HanseNet gesetzlich zur <a href="http://www.jur-blog.de/tag/vorratsdatenspeicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vorratsdatenspeicherung">Vorratsdatenspeicherung</a> verpflichtet sei. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht über die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Verpflichtung noch nicht abschließend entschieden. Es habe im Wege einer einstweiligen Anordnung aber nur einschränkende Regelungen über die Weitergabe der Daten getroffen und – auch unter Berücksichtigung des Kostenaufwands für die Unternehmen – nicht die Speicherpflicht als solche ausgesetzt. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen sei das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung höher zu bewerten als das private Interesse der Antragstellerin. Insbesondere das Interesse an der Gefahrenabwehr und an effektiver Strafverfolgung überwiege bei der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen Abwägung die &#8220;privaten&#8221; Interessen der Antragstellerin. Die habe daher die für die Umsetzung der Speicherpflicht notwendigen Kosten vorerst aufzuwenden.</p>
<p>Anm.: Bislang nicht zu erkenen ist, ob das Gericht auch die Löschungspflichten des TK-Untenehmens nach BDSG berücksichtigt hat. Wäre nämlich die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/vorratsdatenspeicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vorratsdatenspeicherung">Vorratsdatenspeicherung</a> als soche rechswidrig, so wäre die HansaNet gesetzlich zur Löschung der Daten bzw. Datenzuordnungen verpflichtet. Es geht also nicht allein um &#8220;private&#8221; Kosten einer vorläufigen Speicherung der personenbezognen Daten. Es geht auch um das gesetzmäßige Verhalten der TK-Anbieter, die zwischen Ordnungsverfügungen und Bußgeldern der BNetzA und dem Datenschutzrecht bzw. den (bisher sich verständnisvoll-zurückhaltenden) Datenschutzbeauftragten in die Klemme geraten sind.</p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
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		<title>BVerfG: Videomessung eines Geschwindigkeitsverstoßes verstieß gegen informationelle Selbstbestimmung u. Gesetzesvorbehalt</title>
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		<pubDate>Fri, 21 Aug 2009 10:59:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BVerfG, Beschluss vom 11.08.2009, Az. 2 BvR 941/08 &#8211; Keine hinreichende Rechtgrundlage hat das Verfassungsgericht in dem Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1999. Dieser genüge nicht den Anforderungen an den Gesetezsvorbehalt der Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG und könne daher [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="BVerfG| Videomessung Geschwindigkeitsverstoss" href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090811_2bvr094108.html" target="_blank">BVerfG, Beschluss vom 11.08.2009, Az. 2 BvR 941/08</a> &#8211; Keine hinreichende Rechtgrundlage hat das Verfassungsgericht in dem Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1999. Dieser genüge nicht den Anforderungen an den Gesetezsvorbehalt der Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG und könne daher gegen die Grundrechte des Beschwerdeführers verstoßen. Auch wenn der die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritten hatte, müssten die Fachgerichte entscheiden, ob aus dem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folge.</p>
<p><a title="BVerfG| Videomessung Geschwindigkeitsverstoss" href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090811_2bvr094108.html" target="_blank"><span id="more-1927"></span></a></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>: Zur Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung</h2>
<p><a title="BVerfG| Videomessung Geschwindigkeitsverstoss" href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090811_2bvr094108.html" target="_blank">BVerfG, Beschluss vom 11.08.2009, Az. 2 BvR 941/08</a> – Im Januar 2006 wurde auf der BAB 19 in Fahrtrichtung Rostock von der Ordnungsbehörde eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/video-aufzeichnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Video-Aufzeichnung">Video-Aufzeichnung</a> erfolgte mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS. Dem Beschwerdeführer, der an diesem Tag mit seinem Pkw auf dieser Strecke fuhr, wird vorgeworfen, er habe bei km 98,6 fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritten. Deshalb wurde gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro festgesetzt. Die eingelegten Rechtsmittel gegen den Bußgeldbescheid, mit denen der Beschwerdeführer insbesondere rügte, dass die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/video-aufzeichnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Video-Aufzeichnung">Video-Aufzeichnung</a> des Verkehrsverstoßes mangels konkreten Tatverdachts ohne ausreichende Rechtsgrundlage angefertigt worden sei, hatten keinen Erfolg. Als ausreichende Rechtsgrundlage für die vorgenommene Geschwindigkeitsmessung wurde von den Gerichten der Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1999 angesehen.</p>
<p>Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, soweit sie zulässig ist, zur Entscheidung angenommen, das Urteil des Amtsgerichts Güstrow und den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Güstrow zurückverwiesen. Die Rechtsauffassung der Gerichte, die den Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern als Rechtsgrundlage für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung herangezogen haben, ist unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Sie ist insofern willkürlich und verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG.</p>
<p>Das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/grundrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundrecht">Grundrecht</a> auf informationelle Selbstbestimmung kann zwar im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung bedarf aber einer gesetzlichen Grundlage, die dem  rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist. Der als Rechtsgrundlage herangezogene Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern, stellt aber keine  geeignete Rechtsgrundlage für Eingriffe in dieses Recht dar. Bei dem Erlass handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift und damit um eine  verwaltungsinterne Anweisung. Mit Verwaltungsvorschriften wirken  vorgesetzte Behörden auf ein einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Gesetzesanwendung der untergeordneten Behörden hin. Sie sind kein Gesetz im Sinn des Art. 20 Abs. 3 sowie des Art. 97 Abs. 1 GG und können nur Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle sein.</p>
<p>Es kommt daher nur eine Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in Betracht. Denn die angegriffenen Gerichtsentscheidungen beruhen auf dem festgestellten Verfassungsverstoß, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Gerichte im Fall ordnungsgemäßer Prüfung zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wären. Nach den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen, die über § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren sinngemäß anwendbar sind, kann aus einem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgen.</p>
<p>Dieses ist mangels gesetzlicher Regelung anhand einer Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Es erscheint zumindest möglich, dass die Fachgerichte einen Rechtsverstoß annehmen, der ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht.</p>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>, PM Nr. 97/2009 vom 20.08.2009</p></blockquote>
<p>Aus der Entscheidung:</p>
<blockquote><p>Der Eingriff in das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/grundrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundrecht">Grundrecht</a> entfällt nicht dadurch, dass lediglich Verhaltensweisen im öffentlichen Raum erhoben wurden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet nicht allein den Schutz der Privat- und Intimsphäre, sondern trägt in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt, Rechnung (vgl. BVerfGE 65, 1 &lt;45&gt;; 120, 378 &lt;398 f.&gt;; BVerfGK 10, 330 &lt;336&gt;). Es liegt auch kein Fall vor, in dem Daten ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, dann aber ohne weiteren Erkenntnisgewinn, anonym und spurenlos wieder gelöscht werden, so dass aus diesem Grund die Eingriffsqualität verneint werden könnte (vgl. dazuBVerfGE 115, 320 &lt;343&gt;; 120, 378 &lt;399&gt; ). Die vom Beschwerdeführer angefertigten Videoaufnahmen wurden gerade in einem Bußgeldverfahren als Beweismittel genutzt. Inwiefern zwischen Übersichtsaufnahmen des auflaufenden Verkehrs und Aufnahmen der Fahrzeugführer sowie der Kennzeichen zu differenzieren ist, kann offen gelassen werden.</p>
<p>Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist (vgl.BVerfGE 65, 1 &lt;43 f.&gt;; 120, 378 &lt;401 ff.&gt; ; BVerfGK 10, 330 &lt;337&gt;). Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl.BVerfGE 65, 1 &lt;44 ff.&gt;; 100, 313 &lt;359 f.&gt;; BVerfGK 10, 330 &lt;337 f.&gt;).</p></blockquote>
<p><a title="BVerfG| Videomessung Geschwindigkeitsverstoss" href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090811_2bvr094108.html" target="_blank">BVerfG, Beschluss vom 11.08.2009, Az. 2 BvR 941/08</a>, Rz. 17 f.</p>
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</ul>

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		<title>BVerfG: Keine Annahme als Verfassungsbeschwerde &#8211; Haftung Presseschau für veröffentlichte Fremdbeiträge</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Aug 2009 11:13:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2009, Az. 1 BvR 134/03 – Red. Leitsätze aus der Entscheidung: Die angegriffene Verurteilung zur Unterlassung ist vorrangig an der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu messen. Diese gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="BVerfG | Haftung für Presseschau - keine Verfassungsbeschwerde" href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090625_1bvr013403.html" target="_blank">BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2009, Az. 1 BvR 134/03</a> – Red. Leitsätze aus der Entscheidung:</p>
<ol>
<li>Die angegriffene Verurteilung zur Unterlassung ist vorrangig an der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu messen.</li>
<li>Diese gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.</li>
<li>Die Behauptung einer Tatsache ist streng genommen zwar keine Meinungsäußerung, fällt aber gleichwohl in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, weil und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen ist, welche Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleistet (&#8230;).</li>
<li>Der Schutz von Tatsachenbehauptungen endet erst dort, wo sie zur Meinungsbildung nichts beitragen können, so dass nur die bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst wird (&#8230;).</li>
</ol>
<p><span id="more-1821"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>, Beschluss vom 25. Juli 2009 – 1 BvR 134/03 – Verfassungsbeschwerde wegen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/haftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haftung">Haftung</a> für in einer Presseschau veröffentlichte Fremdbeiträge nicht zur Entscheidung angenommen</h2>
<p>Die Beschwerdeführerin verlegt eine Zeitschrift, die sich mit dem  Börsengeschehen befasst. Im November 2000 veröffentlichte sie innerhalb  der ständigen Rubrik „Meinungen &#8211; Presseschau &#8211; Nachrichten“, in der sie  regelmäßig als solche gekennzeichnete fremde Berichte anderer Presseorgane wiedergibt, Auszüge aus einer zuvor in einer Tageszeitung erschienenen Berichterstattung, die sich mit einem strafrechtlichen  Ermittlungsverfahren gegen den Kläger des Ausgangsverfahrens wegen des  Verdachts der verbotenen Insidergeschäfte und des Betruges zum Nachteil  von Kapitalanlegern befasst. Das Strafverfahren wurde kurz darauf durch  die Staatsanwaltschaft eingestellt, da eine Beteiligung des Klägers an  den seinem Mitarbeiter vorgeworfenen Taten nicht nachgewiesen werden  könne.</p>
<p>Das Landgericht <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a> verurteilte die Beschwerdeführerin zur Unterlassung der in der beanstandeten Wiedergabe des Fremdberichtes enthaltenen Tatsachenbehauptung, der Kläger sei an den betreffenden Taten beteiligt gewesen. Diese Behauptung komme zwar nicht offen, wohl aber verdeckt in der beanstandeten Presseschau zum Ausdruck. Ob in dieser auszugsweisen Darstellung eine eigene Erklärung der Beschwerdeführerin zu sehen sei, könne offen bleiben, da sie jedenfalls als Verbreiterin fremder Äußerungen hafte. Eine Distanzierung, welche die Verbreiterhaftung ausschließen könne, liege hinreichend weder in der Veröffentlichungsform der kenntlich gemachten Wiedergabe fremder Beiträge innerhalb einer Presseschau, noch werde sie in genügender Weise durch den Hinweis bewirkt, die Beschwerdeführerin zitiere an dieser Stelle nur fremde Meinungen und enthalte sich der eigenen Stellungnahme. Angesichts ihres Verschuldens sei die Beschwerdeführerin auch dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.</p>
<p>Das Hanseatische Oberlandesgericht <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a> wies die hiergegen gerichtete Berufung zurück. Mit Veröffentlichung ihrer Presseschau habe die Beschwerdeführerin auch nicht einen „Markt der Meinungen“ eröffnet, der einer Verbreiterhaftung entgegenstehe könne, denn die beanstandete Wiedergabe des Fremdberichts sei thematisch isoliert und gerade nicht im Rahmen einer Zusammenstellung verschiedener Äußerungen zu demselben Thema veröffentlicht worden.</p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerin insbesondere eine Verletzung ihrer Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) rügt, hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die angegriffenen Entscheidungen begegnen allerdings Bedenken, soweit die Verurteilung zu Unterlassung und Schadensersatz auf eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung gestützt wurde. Verfassungsrechtlich ist es zwar dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte demjenigen, der die Äußerung eines Dritten verbreitet, ohne sie sich zu eigen zu machen, die Pflicht auferlegen, sich vom Wahrheitsgehalt der weitergegebenen Tatsachenbehauptungen zu vergewissern. Auch bei Bemessung derjenigen Sorgfaltspflichten, die der Presse bei Verbreitung einer fremden Äußerung abzuverlangen sind, darf die Wahrheitspflicht aber nicht überspannt werden, um den von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren. Eine Presseschau beziehungsweise ein Pressespiegel stellt ein klassisches Instrument der Presseberichterstattung dar, um dem Mediennutzer einen Überblick über das in der Presse referierte oder vertretene Meinungsspektrum zu einem aktuellen Thema zu vermitteln. Ungeachtet dessen, ob eine solche Veröffentlichung in Form einer gegenüberstellenden Darstellung verschiedener Meinungen und Standpunkte zu einem bestimmten Thema erfolgt, die in der fachgerichtlichen Rechtsprechung in Anwendung der Rechtsfigur der Eröffnung eines Marktes der Meinungen bereits eine Privilegierung durch Einschränkung der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/haftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haftung">Haftung</a> des Veröffentlichenden als Verbreiter erfährt, oder ob die Presseschau sich auf die Wiedergabe thematisch für sich stehender Fremdberichte beschränkt, nimmt die Presse auf diese Weise ihre Aufgabe wahr, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken. Bereits aus der äußeren Form einer Presseschau, die in einer eigenständigen Rubrik publiziert wird und sich unter exakter Quellenangabe sowie Verzicht auf sprachliche Eleganz auf knappe Auszüge fremder Berichte beschränkt, ergibt sich aus Sicht des unvoreingenommenen Lesers im Übrigen, dass an dieser Stelle ein Fremdbericht in stark verkürzter Form wiedergegeben wird, dem keine eigenen Recherchen des Verbreiters zu Grunde liegen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist daher zumindest zweifelhaft, ob im Fall einer Presseschau den Verbreiter die Recherchepflicht uneingeschränkt trifft beziehungsweise ob nicht die eindeutige Kennzeichnung als gekürzter Fremdbericht im Regelfall als hinreichende Distanzierung anzusehen ist. Die angegriffenen Entscheidungen lassen nicht erkennen, dass die Fachgerichte bei Bemessung der Sorgfalts? oder Distanzierungspflichten des Verbreiters die Ausstrahlungswirkungen des Grundrechts der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hinreichend berücksichtigt haben. Ebenso ist ihren Gründen nicht zu entnehmen, dass die Fachgerichte den Verbürgungen des Art. 10 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erfahren haben und die einer von den Gerichten angenommenen generellen Obliegenheit, sich von dem Inhalt einer wiedergegebenen Fremdberichterstattung zu distanzieren, möglicherweise entgegenstehen, hinreichend Rechnung getragen haben.</p>
<p>Einer endgültigen Entscheidung bedürfen die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen allerdings nicht, da deutlich absehbar ist, dass die Beschwerdeführerin auch bei Zurückverweisung in der Sache keinen Erfolg haben wird. Die Fachgerichte haben bei Beurteilung des den Schadensersatzanspruch tragenden Verschuldens in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch Auslassung wesentlicher Tatsachen den Sinngehalt des Ursprungsbeitrages verfälscht hat. Die darin liegende grobe Verletzung der pressemäßigen Sorgfaltspflichten, die mit Rücksicht auf das Persönlichkeitsrecht des von der wiedergegebenen Berichterstattung Betroffenen auch bei Verbreitung fremder Äußerungen in einer Presseschau Beachtung verlangen, ist geeignet, die angegriffenen Entscheidungen ungeachtet einer eventuell eingeschränkten Recherchepflicht oder einer eventuellen Distanzierung von der Richtigkeit der selektiv wiedergegebenen Tatsachenbehauptungen im Rahmen einer Abwägung zu tragen. Die Entscheidungen lassen auch erkennen, dass die Gerichte im Fall der Zurückverweisung im Rahmen der Abwägung zu keinem anderen Ergebnis kommen würden.</p>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>, Pressemitteilung Nr. 93/2009 vom 11. August 2009</p></blockquote>
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		<title>VG Berlin: Filmabgabe, Zahlungspflicht der Kinobetreiber trotz Verfahren beim BVerfG</title>
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		<pubDate>Wed, 29 Jul 2009 23:59:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[VG Berlin, Beschluss vom 27.07.2009, Az. VG 22 L 147.09 – Die Prüfung der Filmabgabe durch das Bundesverfassungsgericht entbindet Kino-Betreiber nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin nicht von ihrer laufenden Zahlungspflicht. Die Antragstellerin betreibt eine Vielzahl von Kinos. Sie ist auf der Grundlage des § 66 des Filmförderungsgesetzes als gewerbliche Kino-Bbetreiberin verpflichtet, eine aus dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>VG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/berlin/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berlin">Berlin</a>, Beschluss vom 27.07.2009, Az. VG 22 L 147.09 – Die Prüfung der Filmabgabe durch das Bundesverfassungsgericht entbindet Kino-Betreiber nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts <a href="http://www.jur-blog.de/tag/berlin/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berlin">Berlin</a> nicht von ihrer laufenden Zahlungspflicht. Die Antragstellerin betreibt eine Vielzahl von Kinos. Sie ist auf der Grundlage des § 66 des Filmförderungsgesetzes als gewerbliche Kino-Bbetreiberin verpflichtet, eine aus dem Verkauf von Kino-Karten finanzierte Filmabgabe zu entrichten.</p>
<p><span id="more-1773"></span></p>
<p>Die 22. Kammer des Verwaltungsgerichts <a href="http://www.jur-blog.de/tag/berlin/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berlin">Berlin</a> hatte im Jahre 2007 geurteilt, dass die Filmabgabe – auf der Grundlage der vergleichbaren damaligen Fassung der Norm &#8211; verfassungsgemäß sei. Demgegenüber geht das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren von der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung aus; es hat daher das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Dort steht eine Entscheidung aus.</p>
<p>Mit ihrem Eilantrag wollte die Antragstellerin nunmehr ihrer Verpflichtung zur Filmabgabe für das Jahr 2009 vorerst entgehen. Zur Begründung berief sie sich auf die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, welches die Gleichbehandlung der Filmtheaterbetreiber mit den Fernsehanstalten verletzt sieht.</p>
<p>Die 22. Kammer ist zum Ergebnis gekommen, dass die Filmabgabe gleichwohl vorerst weiter gezahlt werden müsse. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand lasse sich nicht voraussagen, ob die Erhebung einer Filmabgabe vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben werde. Im Rahmen einer Interessenabwägung seien daher die öffentlichen Interessen der Filmförderungsanstalt gegenüber den privaten Interessen der Antragstellerin als höherrangig zu bewerten. Grundsätzlich seien Geldforderungen der öffentlichen Hand zunächst zu erbringen, zumal eine eventuell erforderlich werdende Rückzahlung als gesichert angesehen werden könne. Die Antragstellerin habe nicht geltend gemacht, zur Entrichtung der Filmabgabe aus finanziellen Gründen nicht in der Lage zu sein. Demgegenüber könne die Filmförderungsanstalt die ihr durch das Filmförderungsgesetz übertragenen Aufgaben nur erfüllen, wenn ihr Finanzierungsanspruch nicht ausgesetzt werde. Dabei sei nicht nur auf die Höhe der Filmabgabe der Antragstellerin abzustellen, sondern zu berücksichtigen, dass weitere Filmtheaterbetreiber die Vorgehensweise der Antragstellerin nachahmen und ebenfalls eine Vollziehungsaussetzung erstreben würden, anstatt zunächst den weiteren Verlauf des bereits beim Bundesverfassungsgericht (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>) anhängigen Verfahrens abzuwarten.</p>
<p>Gegen den Beschluss kann beim Oberverwaltungsgericht <a href="http://www.jur-blog.de/tag/berlin/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berlin">Berlin</a>-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.</p>
<p>VG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/berlin/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berlin">Berlin</a>, Pressemitteilung Nr. 33/2009 vom 28.07.2009</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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