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BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2010, Az. 6 C 22.08 – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat einer Klage der Deutschen Telekom AG (DT AG) gegen die im Hinblick auf den VDSL-Ausbau verfügte Regulierung des Marktes für Teilnehmeranschlüsse teilweise stattgegeben. Zum Festnetz der DT AG gehört das sog. Teilnehmeranschlussnetz, das herkömmlich aus Kupferdraht besteht und die bundesweit ca. 39 Millionen Endkundenanschlüsse über rund 300 000 Kabelverzweiger mit den etwa 8 000 Hauptverteilern verbindet. Die DT AG ist aufgrund ihrer markmächtigen Stellung verpflichtet, ihren Wettbewerbern Zugang zum Teilnehmeranschlussnetz zu gewähren; die Schnittstelle für den Zugang ist üblicherweise der Hauptverteiler.
BVerwG, Urteil vom 25.11.2009, Az. 6 C 34.08 – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass ein marktbeherrschendes Telekommunikationsunternehmen Entgelte für ihm auferlegte Zugangsverpflichtungen grundsätzlich in standardisierter Form kalkulieren und zur Genehmigung vorlegen muss.
Die Klägerin, die ein eigenes Telekommunikations-Festnetz betreibt, wendet sich gegen eine Entgeltgenehmigung, die die Bundesnetzagentur der beigeladenen Deutsche Telekom AG (DT AG) im Jahr 2005 erteilt hat. Ebenso wie die anderen Wettbewerber ist die Klägerin auf die Mitbenutzung der Teilnehmeranschlussleitung (TAL) der DT AG angewiesen, die sich in deren Netz von den Hauptverteilern bis zu den Teilnehmeranschlusseinheiten der einzelnen Endkunden verzweigt. Da die DT AG den bundesweiten Markt für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung beherrscht, hat ihr die Bundesnetzagentur durch bestandskräftige Regulierungsverfügung die Verpflichtung auferlegt, ihren Wettbewerbern diesen Zugang zu gewähren. Die Zugangsentgelte wurden zum Zweck der Preiskontrolle der vorherigen Genehmigung unterworfen. Mit dem hier umstrittenen Bescheid genehmigte die Bundesnetzagentur (BNetzA) der DT AG u.a. Entgelte für die notwendige Verkabelung zwischen den Hauptverteilern der DT AG und den Übergabeverteilern im Netz der Klägerin. Die für den Zeitraum von Dezember 2005 bis November 2006 genehmigten Entgelte errechnen sich anhand einer von der DT AG aufgestellten “Preisliste Montage nach Aufwand” in jedem Einzelfall nach einem Stundensatz je eingesetzter Arbeitskraft und aufgewandter Arbeitszeit; verbrauchtes Material wird “nach Aufmaß” in Rechnung gestellt. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Entgeltgenehmigung.
BVerwG, Urteil vom 26. November 2009, Az. 7 C 20.08 – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass das Elektro- und Elektronikgerätegesetz die Hersteller derartiger Geräte zu Recht verpflichtet, die auf den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellten und mit Altgeräten gefüllten Behältnisse auf eigene Kosten zurückzunehmen und zu entsorgen, auch soweit diese fremde Altgeräte enthalten.
BVerwG 6 C 31.08 und 6 C 32.08 – Urteile vom 28. Oktober 2009 – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die finanzielle Förderung der Neuerrichtung von Filmtheatern nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist.
Die Filmförderungsanstalt hatte zwei Anträge auf Förderung der Neuerrichtung von sog. Multiplex-Kinos in Villingen-Schwenningen und Leipzig mit der Begründung abgelehnt, durch die Neuerrichtungen an den genannten Orten würde dort die Sitzplatzausnutzung der Kinos erheblich verschlechtert werden. Die dagegen gerichteten Klagen des Filmtheaterbetreibers blieben in allen Instanzen ohne Erfolg.
BVerwG, Urteil vom 1. September 2009, Az. 6 C 4.09 – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute wesentliche Modalitäten des Rechtsschutzes bei der Vergabe von Funkfrequenzen geklärt. Das Urteil ist bedeutsam im Hinblick auf die sogenannte Breitbandstrategie der Bundesregierung, die die baldige Vergabe beträchtlicher Frequenzressourcen vorsieht, um Versorgungslücken im ländlichen Raum möglichst kurzfristig zu schließen. – Im vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Zuteilung freigewordener Frequenzen im 2,6-GHz-Bereich. Die Bundesnetzagentur hatte die Vergabe dieser Frequenzen im Wege eines Versteigerungsverfahrens angeordnet und hierfür bestimmte Vergabebedingungen festgelegt. Die Versteigerung selbst und die abschließende Zuteilung der Frequenzen stehen noch aus.
BVerwG, Beschlüsse vom 14.05.2009, Az. 6 VR 3.08; 6 VR 4.08 – Das Bundesministerium des Innern hatte gegenüber zwei Aktiengesellschaften dänischen Rechts ein sofort vollziehbares Verbot einer Betätigung in Deutschland nach den Vorschriften des deutschen Vereinsgesetzes ausgesprochen. Diese Gesellschaften betreiben auf der Grundlage einer dänischen Lizenz einen Fernsehsender, der ein Programm in kurdischer Sprache über Satellit europaweit ausstrahlt. Nach der Einschätzung des Ministeriums handelt der Fernsehsender als propagandistisches Sprachrohr für die nach Vereinsrecht verbotene “Arbeiterpartei Kurdistans” (PKK).
BVerwG 6 C 47.07 bis 50.07 und BVerwG 6 C 5.08 bis 9.08, Beschlüsse vom 26.02.2009 – Die Bescheide der Filmförderanstalt (FFA) kann mit Erfolg widersprochen werden. Wenn die FFA bisher von Kinobetreibern und die Unternehmen der Videowirtschaft durch Bescheid Filmabgaben erhoben hat, so fehlte es an einer – an der Verfassung gemessen – zulässien Rechtsgrundlage. Das BVerwG hat nun einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) in der Erhebung der Abgabe gesehen.
BVerwG Az. 6 C 39.07, Urteil vom 28.01.2009 – Nach einem ersten Urteil für die Bundesnetzagentur (BNetzA), hat nun die Telekom eine teilweise Aufhebung der damaligen Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht bewirkt. Bestätigt wurd die erstinstanzlich festgestellte Regulierungsbedürftigkeit des Vorleistungsmarktes für Bitstrom-Zugang. Damit ist der Kern des Anliegens der BNetzA gbestätigt worden. Das BVerwG beanstandete aber die Entgeltgenehmigungspflicht, da nicht geprüft worden sei, ob eine weniger belastende nachträgliche Entgeltregulierung ausgereicht hätte. Aus entsprechenden Gründen hob es ferner die Standardangebotspflicht auf. Es fragt sich, warum eine solche Prüfung nicht erfolgt ist und wie es nun weiter geht, wenn die BNEtzA eine solche Prüfung nachgeholt hat.
Eine fundierte Anaylse der einschlägigen Rechtsgrundlagen findet sich auf telemedicus.info. (m.w.N.)




