Artikel-Schlagworte: „Computer“

LG Kiel, Beschluß vom 6.5.2009, 2 O 112/09 – Red. Leitsätze

  1. Der Drittauskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG setzt neben der Erbringung der Dienstleistung in “gewerblichem Ausmaß” durch den Dritten voraus, dass die Urheberrechtsverletzung nach § 101 Abs. 1 UrhG selbst in “gewerblichem Ausmaß” begangen worden ist.
  2. In “gewerblichem Ausmaß” begangene Rechtsverletzungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden.
  3. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, fallen in der Regel nicht unter diesen Begriff, sondern erst Handlungen mit einer Einnahmeerzielungsabsicht oder eine nach außen deutlich werdende Teilnahme der Anschlussinhaber am Erwerbsleben.

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OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.06.2009, Az. 11 U 71/08 – Red. Leitsatz: Bei Verkauf eines gebrauchten Computers, auf dessen Gehäuse noch das Echtheitszertifikat (Certificate of Authenticity) angebracht ist, ohne OEM-Software und dem Datenträger mit dieser Software, stellt weder eine Urheberrechtsverletzung noch eine illegale Vervielfältigung der Software dar.

Anm.: Das erscheint so naheliegend, dass die Frage ist: Wie konnte es zu diesem Prozess kommen?

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BGH, Urteil vom 20. Mai 2009, Az. I ZR 239/06 – CAD-Software – Red. Leitsätze:

  1. Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes – hier Professor an einer Fachhochschule – eine unerlaubte Handlung begeht, verletzt dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber obliegende Amtspflicht.
  2. Die Klägerin hatte in eine öffentliche Zugänglichmachung ihres Computer-Programms nicht eingewilligt, denn sie war nur mit einer kostenlosen Nutzung und Verbreitung der „Lightversion“ ihres Programms einverstanden.
  3. Im Urheberrecht gelten generell hohe Sorgfaltsanforderungen und begründet daher bereits leichte Fahrlässigkeit den Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung.
  4. Fällt dem Beamten – wie hier – lediglich Fahrlässigkeit zu Last, so kann er nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar nur in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die Klägerin kann jedoch nicht auf anderweitige Ersatzmöglichkeiten verwiesen werden.
  5. Die Klägerin kann ihren Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen und als Schadensersatz danach eine angemessene und übliche Lizenzgebühr beanspruchen.

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VG Schleswig-Holstein, 03.08.2009, Az. 14 A 243/08 – Eine Software-Entwicklungsfirma hat einen grundlegenden Streit um die GEZ-Gebührenpflicht (vielleicht nur vorerst) gewonnen. Vorliegend ging es um Computer, die gar keine Sprache, Musik und Geräusche wiedergeben konnten. Die Möglichkeit der weiteren Erweiterung der Nutzbarkeit hat dem VG Schleswig nicht ausgereicht, eine Gebührenpflicht anzunehmen. “Es könne bei gewerblich genutzten internetfähigen PCs nicht wie bei monofunktionalen herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten allein aus der Nutzungsmöglichkeit darauf geschlossen werden, dass sie zum Empfang bereitgehalten werden, da dies wegen der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten nicht typischerweise der Fall sei.” heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Dem ist zuzustimmen.

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OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2009, Az. I-20 U 247/08 – Red. Leitsatze:

  1. Gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erschöpft sich das Verbreitungsrecht – mit Ausnahme des Vermietrechts – in Bezug auf ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms, das mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht wird.
  2. Erschöpfung kann danach nur bezogen auf ein in einem Vervielfältigungsstück körperlich festgelegtes Werk eintreten.
  3. Es bleibt der Entscheidung des Rechtsinhabers überlassen, die Weiterverbreitung der körperlichen Werkstücke zu erleichtern oder – wie im vorliegenden Fall – zu erschweren, indem er zur Verkörperung eine Ware wählt (Vorinstallation auf einem Comupter), die nur schwer handelbar ist.
  4. Eine Analogie zu § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG ist auch nicht mit der Erwägung des Landgerichts gerechtfertigt, die Art der Verkörperung sei derart, dass sie die Verkehrsfähigkeit der Software erheblich erschwere, und deshalb sei der vorliegende den Fällen der Online-Übertragung von Software gleichzustellen.

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PM BMJ, Ber­lin, 29. Mai 2009 – “Der Deut­sche Bun­des­tag hat heute das Ge­setz zur Um­set­zung der Ak­tio­närs­rech­te­richt­li­nie (ARUG) ver­ab­schie­det. Ak­tio­nä­re wer­den künf­tig bes­ser in­for­miert und ihnen wird die Stimm­rechts­aus­übung er­leich­tert. Zu­sam­men mit einer Ver­ein­fa­chung des Voll­machts­stimm­rechts der Ban­ken will das Ge­setz die Prä­senz von Ak­tio­nä­ren in der Haupt­ver­samm­lung er­hö­hen. Das ARUG er­schwert so­ge­nann­ten “räu­be­ri­schen Ak­tio­nä­ren” das Ge­schäft und ent­hält zudem eine für die Pra­xis wich­ti­ge Neu­ord­nung des Fris­ten­re­gimes im Vor­feld der Haupt­ver­samm­lung.

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Nun auch OVG NRW: Rundfunkgebührenpflicht für PC mit Internetzugang
Wie der Bayer. Verwaltungsgerichtshof, (Urteil vom 19.5.2009, Az. 7 B 08.2922) hat nun auch das oberste Verwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen Personal- Computer (PC) mit Internetzugang als rundfunkgebührenpflichtig angesehen. Im vorliegenden Fall ging es um Studenten. Wenn es um Studenten in einer WG oder Studentenwohnheim ging, ist allerdings zu fragen, ob nicht nach § 5 Abs. 3 RundfGebStV wegen eines angemeldeten Radios auf dem Grundstück die Gebührenpflicht für die Computer doch schon entfällt (vgl VG Berlin, Az.: VG 27 A 245.08).
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Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19.5.2009 Az. 7 B 08.2922 – Ausschließlich beruflich eingesetzte Personal- Computer (PC) mit Internetzugang werden zunehmend (vgl. VG Würzburg)  von der Rechtsprechung als rundfunkgebührenpflichtig angesehen. Die Gebührenpflicht entfällt daher nicht schon deshalb, weil der Computer allein beruflich genutzt wird.
Davon unberühert bleibt aber regelmäßig die Rundfunkgebührenbefreiung nach § 5 Abs. 3 RundfGebStV, also wenn der internetfähige Computer z. B. zugleich auf dem Grundstück der Privatwohnung betrieben wird. Anders sieht es jedoch die GEZ, die auch dann einen gewerblich angemeldeten Anschluss für eine Rundfunkgebührenbefreiung verlangt. Dass eine weitere Gebührenpflicht nach wohl richtiger Ansicht schon nach § 2 Abs. 2 RundfGebStV entfallen müsste, wird dabei übersehen.

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