Artikel-Schlagworte: „Computer“

Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19.5.2009 Az. 7 B 08.2922 – Ausschließlich beruflich eingesetzte Personal- (PC) mit Internetzugang werden zunehmend (vgl. VG Würzburg)  von der Rechtsprechung als rundfunkgebührenpflichtig angesehen. Die Gebührenpflicht entfällt daher nicht schon deshalb, weil der allein beruflich genutzt wird.
Davon unberühert bleibt aber regelmäßig die Rundfunkgebührenbefreiung nach § 5 Abs. 3 RundfGebStV, also wenn der internetfähige z. B. zugleich auf dem Grundstück der Privatwohnung betrieben wird. Anders sieht es jedoch die , die auch dann einen gewerblich angemeldeten Anschluss für eine Rundfunkgebührenbefreiung verlangt. Dass eine weitere Gebührenpflicht nach wohl richtiger Ansicht schon nach § 2 Abs. 2 RundfGebStV entfallen müsste, wird dabei übersehen.

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VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, Az.: W 1 K 08.1886 – Die Aufzeichnungsmöglichkeit von TV- und Radiosendungen soll ausreichen, die Gebührenpflicht auszulösen. Selbst wenn der keine Soundkarte hätte oder mit Lautsprechern versehen sei, hindere dies die Gebührenpflicht nicht. Das Gericht sah ausdrücklich keinen Verstoß gegen Art. 3 GG (Gleichheitssatz) gegeben. Weiter heißt es:

“Die Zweitgerätefreiheit nach § 5 Abs. 3 RGebStV setze seiner Systematik nach ein von demselben Rundfunkteilnehmer bereitgehaltenes, ebenfalls nicht privat genutzes Erstgerät voraus.”

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, Urteil vom 3. März 2009 – 2 BvC 3/07 und 2 BvC 4/07 – Das Bundesverfassungsgericht hat den Einsatz von Wahlcomputern für erklärt, wenn keine ausreichende Möglichkeit der Prüfbarkeit des Wahlergebnisses besteht. Die Bundeswahlgeräteverordnung war daher nach ihrem Inhalt vom Gericht beanstandet worden: Nur eine Musterprüfung der Bauart genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben an das Gebot der Öffentlichkeit und Prüfbarkeit der Wahl nicht. Demnach war die Bundestagswahl 2005 teilweise .
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(PM IHA, Berlin, 18. Dezember 2008) Laut Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin in Sachen „Hotelverband Deutschland (IHA) gegen Berlin-Brandenburg (rbb)” vom 17. Dezember 2008 unterliegen internetfähige PCs nicht der Rundfunkgebührenpflicht, wenn diese nicht zum Zwecke des Empfangs von Radio- oder Fernsehprogrammen eingesetzt werden (Az.: VG 27 A 245.08). Ferner sind laut dem von der IHA erstrittenen Grundsatzurteil des VG Berlin Rundfunkgebühren für sogenannte neuartige Empfangsgeräte im gewerblichen Bereich ohnehin nicht zu entrichten, wenn auf ein und demselben Grundstück bereits ein anderes Rundfunkgerät von einem Dritten angemeldet ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Berufung aber nicht zugelassen. Zur schnellen Herstellung von Rechtssicherheit im Bundesgebiet ermöglicht das VG Berlin aber eine Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht.

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LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2008, Az. 17 TaBV 607/08 (n. rkr.) – Internetzugang für Betriebsrat – Red. Leitsätze: Als allgemeine Informationsquelle ist das ist grundsätzlich ein Internetzugang für die Betriebsratstätigkeit i. S. d. § 40 Abs 2 BetrVG erforderlich. Nur ausnahmeswiese können Interessen des Arbeitgebers eine andere Bewertung rechtfertigen. Die Aufgabenstellung des Betriebsrats hat keinen Einflussa uf die Frage der Erforderlichkeit eines Internetzugangs.

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In einem Beitrag von DerWesten wird online über eine des bekannten Bundesliga-Clubs Schalke04 informiert. Noch ist der unbekannt, der auf der Vereinsseite des Traditionsvereins Schalke04 eine fingierte Meldung einer Kündigung von Kevin Kuranyi eingeschmuggelt hatte. Die Meldung erschien ausgerechnet während des Länderspiels der deutschen Nationalmannschaft. Sie war als Eilmeldung qualifiziert. Laut Pressemitteilung soll demnach eine Computersabotage angezeigt worden sein. Die einschlägigen normen des Strafgesetzbuchs (StGB) lauten:

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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 28.01.2008; Az. 5 W 371/07 – Einstweilige Verfügungen und Klagen im Wettbewerbsrecht sind unzulässig, wenn diese gezielt bei Gerichten in erheblicher Entfernung zum Geschäfts-/Wohnsitz der Parteien liegen. Dies hat das KG im Hinblick auf den Handel mit Computerartikeln bei entschieden. Nach den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts können Rechtsverletzungen überall dort erfolgen, wo eine Rechtsvereltzung bestimmungsgemäß begangen wurde. Bei Abmahnungen von Rechtsverstößen im eigentlich Überall (so genannter fliegender ). Dies hat das Kammergericht jedoch eingeschränkt: Eine willkürliche Wahl eines entfernten Gerichtsstands ist unzulässig.

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Der hat dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehört auch der Zugang zum . Dieses stellt eine allgemein genutzte, umfassende Informationsquelle dar, die der Betriebsrat zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben regelmäßig benötigt. Ist die Einrichtung des Internetzugangs ohne weiteres möglich (Freischalten des Personalcomputers des Betriebsrats) und führt die Nutzung nicht zu besonderen Kosten, kann der den Internetzugang nicht verwehren.

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