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	<title>Jur-Blog.de &#187; Datenschutz</title>
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	<description>Blog zum IT-Recht - Rechtsanwalt Exner, Kiel</description>
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		<title>BVerwG: Speicherung in Datei „Gewalttäter Sport“ &#8211; Fußball-Fan unterliegt mit Löschungs-Antrag</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Jul 2010 06:00:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BVerwG, Urteil vom 09.06.2010, Az. 6 C 5.09 &#8211; Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute eine Klage abgewiesen, mit der der Kläger die Löschung seiner Daten in der beim Bundeskriminalamt eingerichteten Datei &#8220;Gewalttäter Sport&#8221; erreichen wollte. Der Kläger ist Anhänger des Fußballvereins Hannover 96. Am 24. Mai 2006 besuchte er ein Regionalliga-Spiel im Leine-Stadion in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bverwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerwG">BVerwG</a>, Urteil vom 09.06.2010, Az. 6 C 5.09 &#8211; Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute eine Klage abgewiesen, mit der der Kläger die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/loschung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Löschung">Löschung</a> seiner Daten in der beim Bundeskriminalamt eingerichteten Datei &#8220;Gewalttäter Sport&#8221; erreichen wollte. Der Kläger ist Anhänger des Fußballvereins Hannover 96. Am 24. Mai 2006 besuchte er ein Regionalliga-Spiel im Leine-Stadion in Letter. Kurz nach Spielbeginn betrat eine Gruppe von ca. 30 bis 40 Anhängern von Hannover 96 &#8211; darunter der Kläger &#8211; das Stadion, überkletterte die Absperrung und lief vor den gegnerischen Fan-Block. Aus der Gruppe wurden zwei bis drei Feuerwerkskörper, ein Bengalfeuer und ein fester Gegenstand &#8211; möglicherweise ein Stein &#8211; geworfen. Nach Zeugenberichten lief der Kläger mit an der Spitze der Gruppe. Das gegen ihn wegen Landfriedensbruchs eingeleitete Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft gem. § 170 StPO eingestellt, weil dem Kläger eine Beteiligung an Ausschreitungen in der Menge nach Zeugenaussagen nicht nachzuweisen war. Auf ein von ihm gestelltes Auskunftsersuchen teilte die beklagte Polizeidirektion Hannover dem Kläger mit, dass er &#8220;im Zusammenhang (….) mit einem polizeilichen Einschreiten am 24. Mai 2006&#8243; wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs in der Verbunddatei &#8220;Gewalttäter Sport&#8221; &#8220;insbesondere&#8221; mit den Daten Name und Vorname, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Personalausweisdaten und Vereinszuordnung erfasst sei und dass die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/loschung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Löschung">Löschung</a> des Datensatzes am 24. Mai 2011 anstehe.</p>
<p><span id="more-2303"></span></p>
<p>Mit seiner auf <a href="http://www.jur-blog.de/tag/loschung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Löschung">Löschung</a> gerichteten Klage hatte er beim Verwaltungsgericht Hannover und beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg Erfolg: Die Datei &#8220;Gewalttäter Sport&#8221; sei errichtet und betrieben worden, ohne dass der Bundesminister des Innern eine gem. § 7 Abs. 6 BKAG vorgesehene Verordnung über die Art der zu speichernden Daten erlassen habe.</p>
<p>Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts legte die Polizeidirektion Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein. Am 28. Mai 2010 hat das Bundesministerium des Innern einen Verordnungsentwurf vorgelegt, dem der Bundesrat am 4. Juni 2010 zugestimmt hat. Die Verordnung ist heute in Kraft getreten.</p>
<p>Auf dieser Grundlage hat das Bundesverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es ist dem Einwand des Klägers nicht gefolgt, die weitere Speicherung seiner Daten sei nach der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht zulässig. Nach § 8 Abs. 3 BKAG ist die Speicherung nur dann unzulässig, wenn sich aus den Gründen der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsentscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Das war hier nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht der Fall.</p>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bverwg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerwG">BVerwG</a>, PM Nr. 47/2010, Az. 6 C 5.09 vom 09.06.2010</p>
<p style="text-align: center;">- *** -</p>
<h4>Artikel auf www.jur-blog.de zur &#8220;Datei Gewalttäter-Sport&#8221;</h4>
<ul>
<li><a title="Permanent-Link zu VG Hannover: Volltext- Urteil Hooligan- Datei bzw. Gewalttäter Sport (GWS)" rel="bookmark" href="../../../../../datenschutz-recht/rechtsanwalt/2008-07/vg-hannover-volltext-urteil-hooligan-datei-gewalttaeter-sport-gws/"> <strong>VG Hannover: Volltext- Urteil Hooligan- Datei bzw. Gewalttäter Sport (GWS) </strong></a></li>
</ul>
<p>VG Hannover, Urteil vom 22.05.2008, Az. 10 A 2412/07 – Hooligan-Datei – Das VG Hannover hatte mit seiner Entscheidung vom Mai die bisherige Praxis des BKA zur Errichtung und Handhabung der Verbunddatei „Gewalttäter Sport” (GWS) verurteilt. Zugleich war die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/loschung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Löschung">Löschung</a> der Daten der GWS ausgesprochen. Dies war eine Sensation. Die Führung und zentrale Verwaltung der [...]</p>
<ul>
<li><a title="Permanent-Link zu VG Hannover: BKA muss ´Hooligan-Datei ´ vor Fußball-EM löschen" rel="bookmark" href="../../../../../datenschutz-recht/rechtsanwalt/2008-05/vg-hannover-bka-muss-%c2%b4hooligan-datei-%c2%b4-vor-fussball-em-loeschen/"> <strong>VG Hannover: BKA muss ´Hooligan-Datei ´ vor Fußball-EM löschen </strong></a></li>
</ul>
<p>Die nach einem Bericht des NDR seit Jahren beim Bundeskriminalamt (BKA) geführte Datei ´Gewalttäter Sport´ ist nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Hannover (Az. 10 A 2412/07) rechtswidrig. In der so genannten Hooligan-Datei sollen die Daten von ca. 10.000 ´Hooligans und anderer, bei Sportereignissen auffällig gewordener Personen´ gespeichert sein. Für diese Erfassung von personenbezogenen Daten fehle eine [...]</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
	Tags: <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bverwg/" title="BVerwG" rel="tag">BVerwG</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/datei/" title="Datei" rel="tag">Datei</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/datenschutz/" title="Datenschutz" rel="tag">Datenschutz</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/category/datenschutz-recht/" title="Datenschutz-Recht" rel="tag">Datenschutz-Recht</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/fusball/" title="Fußball" rel="tag">Fußball</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/loschung/" title="Löschung" rel="tag">Löschung</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/category/strafrecht-und-it/" title="Strafrecht und IT" rel="tag">Strafrecht und IT</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a><br /><br />

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		<title>BGH: Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) wegen Schwärzung von Kontoauszügen</title>
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		<pubDate>Fri, 14 Aug 2009 19:17:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Beschluss vom 4. August 2009, Az. VI ZR 228/08 &#8211; Datenschutz geht nicht so weit, dass man die Einkommensverhältnisse der Ehefrau bei einem Antrag von Prozesskostenhilfe (PKH) verschweigen dürfte. Diese Erfahrung musste ein Kollege aus Hamburg machen. Dass er schließlich sogar den Bundesgerichtshof anrief darf verwundern: Immerhin ist bei dem Bezug von staatlichen Leistungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Beschluss vom 4. August 2009, Az. VI ZR 228/08 &#8211; <a href="http://www.jur-blog.de/tag/datenschutz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Datenschutz">Datenschutz</a> geht nicht so weit, dass man die Einkommensverhältnisse der Ehefrau bei einem Antrag von Prozesskostenhilfe (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/pkh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with PKH">PKH</a>) verschweigen dürfte. Diese Erfahrung musste ein Kollege aus Hamburg machen. Dass er schließlich sogar den Bundesgerichtshof anrief darf verwundern: Immerhin ist bei dem Bezug von staatlichen Leistungen die Bedürftiigkeit zu prüfen und in der Regel Voraussetzung für die Gewährung von staatlichen Mitteln.</p>
<p><span id="more-1877"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>: Versagung von Prozesskostenhilfe (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/pkh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with PKH">PKH</a>)</h2>
<h3>Beschluss vom 4. August 2009, Az. VI ZR 228/08</h3>
<p>in dem Rechtsstreit</p>
<p>Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009</p>
<p>durch die Richter [...] und die Richterin [...]</p>
<p>beschlossen:</p>
<p>Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der Kläger seine Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der mit Verfügungen vom 20. April und 25. Juni 2008 gesetzten Frist nicht im geforderten Umfang glaubhaft gemacht hat (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die trotz mehrfacher ausdrücklicher Aufforderung zur Vorlage der Kontoauszüge sämtlicher Konten eingereichten, zum Teil geschwärzten Kontoauszüge erlauben nicht die erforderliche Prüfung der Vermögensverhältnisse der Ehefrau.</p>
<p>Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.02.2008 &#8211; 324 O 469/07 &#8211; OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2008 &#8211; 7 U 31/08 -</p>
<p>Unterschriften</p></blockquote>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
	Tags: <a href="http://www.jur-blog.de/tag/auskunft/" title="Auskunft" rel="tag">Auskunft</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" title="BGH" rel="tag">BGH</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/datenschutz/" title="Datenschutz" rel="tag">Datenschutz</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/category/datenschutz-recht/" title="Datenschutz-Recht" rel="tag">Datenschutz-Recht</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamburg/" title="Hamburg" rel="tag">Hamburg</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/category/lokales/" title="Lokales" rel="tag">Lokales</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/pkh/" title="PKH" rel="tag">PKH</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a><br /><br />

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		<title>LG Köln: Keine Unterlassung gegen Internet-Titelbörse bei rechtskräftig titulierter Forderung und zu weitem Antrag</title>
		<link>http://www.jur-blog.de/datenschutz-recht/rechtsanwalt/2009-07/koeln-keine-unterlassung-gegen-internet-titelboerse-bei-rechtskraeftig-titulierter-forderung-und-zu-weitem-antrag/</link>
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		<pubDate>Tue, 28 Jul 2009 06:13:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Community-Recht]]></category>
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		<category><![CDATA[Titel]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.jur-blog.de/?p=1768</guid>
		<description><![CDATA[LG Köln, Urteil vom 24.06.2009, Az. 28 O 116/09 &#8211; Red. Leitsätze: Ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur aus der Veröffentlichung von individualisierenden Merkmalen folgen, wenn über diese – wie z.B. Namen und Adressdaten – der Verfügungskläger als betroffene Person aus der Veröffentlichung erkennbar wird. Eine zu weite Fassung eines datenschutzrechtlichen Verbotsantrags führt zur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>LG Köln, Urteil vom 24.06.2009, Az. 28 O 116/09 &#8211; Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Ein Verstoß gegen das allgemeine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/persoenlichkeitsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Persönlichkeitsrecht">Persönlichkeitsrecht</a> nur aus der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/veroeffentlichung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Veröffentlichung">Veröffentlichung</a> von individualisierenden Merkmalen folgen, wenn über diese – wie z.B. Namen und Adressdaten – der Verfügungskläger als betroffene Person aus der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/veroeffentlichung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Veröffentlichung">Veröffentlichung</a> erkennbar wird.</li>
<li>Eine zu weite Fassung eines datenschutzrechtlichen Verbotsantrags führt zur Abweisung als unbegründet, sofern nicht eine konkrete Verletzungsform von dem Antrag ohne Weiteres abgespalten werden kann.</li>
</ol>
<p><span id="more-1768"></span>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>LG Köln, Urteil vom 24.06.2009, Az. 28 O 116/09 &#8211; Kein Unterlassungsanspruch gegen Internet-Titelbörse bei rechtskräftig titulierter Forderung</h2>
<h4>Tenor</h4>
<ul>
<li>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.</li>
<li>Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger.</li>
<li>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</li>
</ul>
<h4>Sachverhalt</h4>
<p>Der Verfügungskläger begehrt die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassung">Unterlassung</a> der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/veroeffentlichung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Veröffentlichung">Veröffentlichung</a> einer rechtskräftig titulierten Forderung gegen ihn in dem Online-Portal www.anonym1.de der Verfügungsbeklagten.</p>
<p>Der Verfügungskläger ist Schuldner einer Forderung aus dem rechtskräftigen Prozessvergleich AG Bergisch Gladbach, Az. 61 C 371/07. Diese Forderung ist bisher nicht beglichen.</p>
<p>Mit Schreiben vom 12.02.2009 informierte die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger, dass sie im Auftrag des Gläubigers des Prozessvergleiches die Forderung in der von ihr betriebenen Online-Titelbörse zum Kauf anbiete.</p>
<p>In der Titelbörse werden kostenlos Informationen über die Forderungen angeboten, die mittels einer Suchmaske nach Namen / verschiedener Adressdaten, Forderungsart, -alter und -höhe abgefragt werden können. Zuvor muss der Abfragende lediglich seine Namen und seine E-Mail-Adresse angeben, sowie die AGB bestätigen.</p>
<p>Der Verfügungskläger ist der Ansicht, durch diese Art der Abfragemöglichkeit sei er in seinem allgemeinen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/persoenlichkeitsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Persönlichkeitsrecht">Persönlichkeitsrecht</a> verletzt, da praktisch jeder erfahren könne, welche Schulden er habe. Die Verhältnismäßigkeit sei nicht gewahrt.</p>
<p>Der Verfügungskläger beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen,</p>
<p>auf der Internetplattform [...].de gegen den Antragsteller bestehende rechtskräftig titulierte Forderungen zu veröffentlichen zum Zwecke, die Forderungen Kaufinteressenten anzubieten, die von der Antragsgegnerin Zugang zur Schuldtitel-Datenbank erhalten haben.</p>
<p>Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Verfügungsantrag zurückzuweisen.</p>
<p>Die Verfügungsbeklagte behauptet, der Server auf dem die Daten gepflegt werden, befinde sich in der Schweiz. Sie könnten allerdings – was unstreitig ist – auf dem deutschen Markt abgerufen werden. Der Webauftritt sei rechtlich überprüft und mit einer deutschen Landesdatenschutzbehörde abgestimmt worden. Sie ist der Ansicht grundsätzliche Bedenken hinsichtlich des Forderungshandels bestünden nicht. Der Verfügungskläger sei auch selber schuld, da er die Forderung – wie es sich gehört – längst hätte begleichen können, und er seinen Gläubiger dann nicht zu dem streitgegenständlichen Handeln, d. h. zu der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/veroeffentlichung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Veröffentlichung">Veröffentlichung</a> in der Titelbörse veranlasst hätte.</p>
<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>
<h4>Entscheidung</h4>
<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber unbegründet.</p>
<p>Dem Verfügungskläger steht wegen der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/veroeffentlichung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Veröffentlichung">Veröffentlichung</a> rechtskräftig titulierter Forderungen in jeglicher Form durch die Beklagte in ihrer Online-Datenbank kein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach §§ 823 I, 1004 BGB unter Berücksichtigung von § 29 BDSG zu, da dieser Anspruch in seiner Verallgemeinerung auch auf die Untersagung rechtlich zulässiger Handlungen gerichtet ist.</p>
<p>Grundsätzlich können, worauf die Verfügungsbeklagte zu Recht hinweist, und was der Verfügungskläger auch nicht in Abrede stellt, titulierte Forderungen gehandelt werden. Ein Verbot in dem begehrten Umfang kommt bereits aus diesem Grund nicht in Betracht.</p>
<p>Ein solcher Handel ist erst unzulässig, wenn ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/persoenlichkeitsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Persönlichkeitsrecht">Persönlichkeitsrecht</a> des Verfügungsklägers vorliegt. Ein Verstoß gegen das allgemeine <a href="http://www.jur-blog.de/tag/persoenlichkeitsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Persönlichkeitsrecht">Persönlichkeitsrecht</a> des Verfügungsklägers kann aber nur aus der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/veroeffentlichung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Veröffentlichung">Veröffentlichung</a> von individualisierenden Merkmalen folgen, wenn über diese – wie z.B. Namen und Adressdaten – der Verfügungskläger als betroffene Person aus der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/veroeffentlichung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Veröffentlichung">Veröffentlichung</a> erkennbar wird. Nur hierdurch wird die persönlichkeitsrechtsrelevante Betroffenheit ausgelöst, die die Rechtswidrigkeit der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/veroeffentlichung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Veröffentlichung">Veröffentlichung</a>, und damit verbunden den Unterlassungsanspruch, auslösen kann.</p>
<p>Ob dies vorliegend der Fall ist, muss die Kammer aber wegen des beantragten generellen Veröffentlichungsverbotes nicht prüfen. Der Verfügungskläger hat seinen Antrag weder nach den ihm in der Güteverhandlung erteilten Hinweisen, insbesondere, dass es im Hinblick auf das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/persoenlichkeitsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Persönlichkeitsrecht">Persönlichkeitsrecht</a> des Verfügungsklägers bzw. § 29 BDSG unzulässig sein könnte, die Forderung unter Nennung der persönlichen Daten wie Namen und Anschrift zu veröffentlichen, modifiziert, noch einen (unechten) Hilfsantrag gestellt. Er hat ausdrücklich erklärt, es solle bei dem generellen Verbotsantrag bleiben.</p>
<p>Nach seinem Antrag begehrt der Verfügungskläger eindeutig ein generelles Verbot der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/veroeffentlichung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Veröffentlichung">Veröffentlichung</a>. Dieses dem klaren Antragswortlaut entsprechende Antragsverständnis hat der Verfügungskläger auch ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung zur Entscheidung gestellt.</p>
<p>Eine zu weite Fassung des Verbotsantrags führt aber zur Abweisung als unbegründet, sofern nicht eine konkrete Verletzungsform von dem Antrag ohne Weiteres abgespalten werden kann (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 27. Auflage 2009, § 253 Rn. 13b).</p>
<p>Es ist anerkannt, dass bei einem Unterlassungsantrag und dementsprechend bei der Verurteilung im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen gestattet sind, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass eine in bestimmter Form begangene Verletzungshandlung nicht nur die Wiederholung der genau identischen Verletzungsform vermuten lässt, sondern auch eine Vermutung für die Begehung zwar leicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleicher Handlungen begründet. Ein Unterlassungsantrag wird jedoch dann (teilweise) unbegründet, wenn er durch eine zu weite Verallgemeinerung über den bestehenden Anspruch hinausgeht, insbesondere wenn er auch Handlungen einbezieht, die nicht rechtswidrig sind. Bei einem zu weit gefassten Unterlassungsantrag, dem eine konkrete Maßnahme zugrunde liegt, wird allerdings nicht selten dem Klagebegehren zu entnehmen sein, dass jedenfalls diese konkret beanstandete Maßnahme untersagt werden soll. Eine solche Annahme setzt aber zumindest voraus, dass unzweifelhaft ist, dass ein solcher Anspruchsteil ohne Schwierigkeiten als Minus von dem zu weit gefassten Klageantrag abgespalten werden kann, und zudem, dass ohne weiteres festgestellt werden kann, welche konkrete Verletzungsform auf jeden Fall verboten werden soll. Die Umformulierung des Klageantrags in eine Richtung, in der er Erfolg hat oder &#8211; insbesondere bei einem entsprechenden Beweisergebnis &#8211; Erfolg haben könnte, ist nicht Sache des Gerichts, das lediglich nach § 139 I ZPO auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken darf (vgl. zu einemwettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag: <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, NJW 1999, 1332, 1334 – Vorratslücken).</p>
<p>Nach dem gesamten Vortrag des Verfügungsklägers kann aber nicht ohne weiteres festgestellt werden, was in jedem Fall verboten werden soll. Konkrete Angaben, was bzw. welche Angaben er jedenfalls für unzulässig im Hinblick auf sein <a href="http://www.jur-blog.de/tag/persoenlichkeitsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Persönlichkeitsrecht">Persönlichkeitsrecht</a> hält, liegen nicht vor. Er wendet sich lediglich gegen die nach seiner Ansicht bestehende gesamte anprangernde Wirkung durch dieses für jeden frei zugängliche Schuldnerverzeichnis. Eine Umformulierung des Antrags, sodass der Antrag zumindest teilweise Erfolg haben könnte, durch das Gericht kann daher ebenso wie ein Verbot hinsichtlich der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/veroeffentlichung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Veröffentlichung">Veröffentlichung</a> der rechtskräftig titulierten Forderung unter Nennung von persönlichen Daten oder anderen persönlichkeitsrechtsverletzenden Anhaltspunkten nicht erfolgen.</p>
<p>Auch wenn das Gericht im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen § 938 ZPO in der Gestaltung des Verfügungsverbots freier ist, folgt hieraus keine über die gerade genannten Grundsätze hinausreiche Eingriffsmöglichkeit bei der Entscheidungsgestaltung.</p>
<p>Zwar bestimmt nach § 938 I ZPO das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind, jedoch muss sich die Anordnung im Rahmen des gestellten Antrags halten. § 938 I ZPO hebt den Grundsatz der Antragsbindung nicht auf, bedeutet aber eine Lockerung, da der Antragsteller bzw. Verfügungskläger nur sein Rechtsschutzziel angeben muss, nicht aber eine bestimmte Maßnahme zu beantragen braucht. Beim Antrag auf eine Unterlassungsverfügung – wie vorliegend – muss allerdings das erstrebte Verbot genau bezeichnet sein (vgl. Vollkommer, in: Zöller, a.a.O., § 938 Rn. 2; OLG Koblenz, NJW-RR 1987, 95, 96). Dies ist vorliegend aber – wie dargestellt – nicht der Fall.</p>
<p>Ob die von der Verfügungsbeklagten vorgenommene &#8220;Eingangskontrolle&#8221; zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs ausreichend ist, und ob anhand der anzugebenden Daten in jedem Einzelfall eine nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erforderlich Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Interessenten oder der Allgemeinheit auf der einen Seite und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen auf der anderen Seite vorgenommen werden kann, kann daher dahinstehen.</p>
<p>Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.</p></blockquote>
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		<title>OLG Celle: Benutzen eines Mobiltelefons bzw. Autotelefons</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Jul 2009 23:29:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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		<description><![CDATA[OLG Celle, Beschluss vom 17.06.2009, 311 SsRs 29/09 (7551 Js 86769/08 StA H.) &#8211; Red. Leitsätze: § 23 Abs. 1a StVO verbietet zunächst lediglich die Benutzung von Mobil- oder Autotelefonen, nicht aber die Benutzung oder Bedienung von Funkgeräten. Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO kann anzunehmen sein, wenn der Betroffene ein Funkgerät nutzt, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>OLG Celle, Beschluss vom 17.06.2009, 311 SsRs 29/09 (7551 Js 86769/08 StA H.) &#8211; Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>§ 23 Abs. 1a StVO verbietet zunächst lediglich die Benutzung von Mobil- oder Autotelefonen, nicht aber die Benutzung oder Bedienung von Funkgeräten.</li>
<li>Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO kann anzunehmen sein, wenn der Betroffene ein Funkgerät nutzt, das nach seinem äußeren Anschein einem Mobiltelefon gleicht und als solches auch im öffentlichen Fernsprechnetz benutzt werden kann.</li>
</ol>
<p><span id="more-1467"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<h4>OLG Celle, Beschluss vom 17.06.2009, 311 SsRs 29/09 (7551 Js 86769/08 StA H.) &#8211; Benutzens eines Mobiltelefons bzw. Autotelefons</h4>
<p>In der Bußgeldsache [...] wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit</p>
<p>hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts H. vom 1. Dezember 2008 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### am 17. Juni 2009 beschlossen:</p>
<p>Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.</p>
<p>Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts H. zurückverwiesen.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>I. Das Amtsgericht H. verurteilte den Betroffenen „wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 30 km/h um 6 km/h sowie des verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons bzw. Autotelefons“ zu einer Geldbuße von 75 EUR. Nach den getroffenen Feststellungen, die auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Betroffenen beruhen, befuhr dieser am 22. Juli 2008 gegen 7:54 Uhr die G.straße in H. mit einem Pkw. Die zulässige Geschwindigkeit betrug an dieser Stelle 30 km/h. Der Betroffene führte das Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mindestens 36 km/h. Während der Fahrt hielt der Betroffene sich ein MobilFunkgerät an das rechte Ohr und kommunizierte damit während der Fahrt. Dieses unterschied sich weder der Größe noch den Bedienungsfunktionen dem äußeren Anschein nach von einem herkömmlichen Handy und war nach Angaben des Betroffenen für den Gebrauch an einer Freisprechanlage nutzbar. Unter Hinweis auf Wortlaut und Sinn und Zweck von § 23 Abs. 1a StVO hat das Amtsgericht das MobilFunkgerät des Betroffenen unter den Anwendungsbereich der Norm subsumiert.</p>
<p>Gegen dieses Urteil hat der Betroffene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Rechtsbeschwerde gestellt. Letzterem hat das Amtsgericht am 15. Dezember 2008 stattgegeben. Der Senat hat durch Beschluss vom 2. Juni 2009 die Rechtsbeschwerde zugelassen und die Entscheidung auf den Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern übertragen.</p>
<p>II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat zumindest vorläufigen Erfolg.</p>
<p>1. Der Rechtsbeschwerde steht die Versäumung der Frist zu ihrer Erhebung nicht entgegen. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 15. Dezember 2008 zwar in fehlender Zuständigkeit (§ 46 Abs. 1 StPO), aber mit bindender Wirkung (§ 46 Abs. 2 StPO) Wiedereinsetzung gewährt. Der Begründung der Rechtsbeschwerde ist auch zu entnehmen, dass der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts rügt, indem er die Anwendung des § 23 Abs. 1a StVO auf MobilFunkgeräte in Frage stellt.</p>
<p>2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Sachrüge deckt durchgreifende Mängel des Urteils auf, was zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache führt.</p>
<p>a. Die Feststellungen des Urteils tragen einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO nicht.</p>
<p>aa. § 23 Abs. 1a StVO verbietet zunächst lediglich die Benutzung von Mobil oder Autotelefonen, nicht aber die Benutzung oder Bedienung von Funkgeräten (vgl. Janker, NZV 2006, 69. Jur. Zentr. des ADAC, DAR 2001, 145. Hentschel, § 23 StVO, Rn. 31). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Zwar stammt das Wort „Telefon“ von den griechischen Worten „tele“ (=fern, weit) und „phone“ (=Stimme) ab (Duden, Herkunftswörterbuch, 4. Aufl., S. 842), so dass auch ein Funkgerät als Fernsprechapparat darunter fiele. Im herkömmlichen Sprachgebrauch wird aber zwischen Telefon und Funkgerät in der Form differenziert, dass Telefone ein Fernsprechnetz benötigen, während Funkgeräte außerhalb desselben genutzt werden können. Da der Wortsinn des Gesetzes nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Gegenwart zu bestimmen ist (vgl. Fischer, § 1 StGB, Rn. 10 m.w.N.) und auch der Verordnungsgeber die Nutzung zur Führung von Gesprächen nur „im öffentlichen Fernsprechnetz“ bei Schaffung der Verbotsnorm im Auge hatte (vgl. BRDrs. 599/00, S. 18), sind Funkgeräte grundsätzlich nicht als Auto oder Mobiltelefone zu qualifizieren. Dass Sinn und Zweck der Regelung wegen der gleichartigen Gefährlichkeit von Telefon und Funkgerät eine Einbeziehung auch letzterer in den Anwendungsbereich zur Folge haben sollten (vgl. Humberg, SVR 2006, 247 (249)), reicht demgegenüber wegen des Wortlauts als äußerste Grenze zulässiger Auslegung (§ 1 StGB) nicht aus, um den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1a StVO zu erweitern (vgl. OLG Bamberg, NJW 2008, 599). Es läge vielmehr beim Verordnungsgeber, insoweit tätig zu werden, um die Nutzung von Funkgeräten beim Führen von Fahrzeugen durch Bußgeldandrohung zu bewehren.</p>
<p>bb. Indessen kann unter Berücksichtigung der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zur Nutzung von Mobiltelefonen ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO anzunehmen sein, wenn der Betroffene ein Funkgerät nutzt, das nach seinem äußeren Anschein einem Mobiltelefon gleicht und als solches auch im öffentlichen Fernsprechnetz benutzt werden kann. Der Senat folgt nämlich insoweit der Auffassung, dass bei sogenannten Kombinationsgeräten, die unter anderem auch als Mobiltelefone betrieben werden können, jede Art von Bedienung des Gerätes, auch wenn sie nicht der Kommunikation im öffentlichen Fernsprechnetz dient, den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO erfüllen kann (vgl. zu Navigationsgeräten OLG Köln, NZV 2008, 466. zu Organizern OLG Karlsruhe NJW 2007, 240 und OLG Hamm NZV 2003, 98. zustimmend LütkesBachmeier, Straßenverkehr, § 23 StVO Rn. 21. zum Einsatz als Diktiergerät OLG Jena NJW 2006, 3734. zum Ablesen der Uhr auf dem Display OLG Hamm NJW 2005, 2469. alldem zustimmend OLG Köln NZV 2005, 547). Diese Ansicht hält sich nicht nur im Rahmen des möglichen Bedeutungssinns („Benutzung eines Mobil oder Autotelefons“), sie entspricht auch der Begründung des Verordnungsgebers, der ausdrücklich von „sämtlichen Bedienfunktionen“ spricht und damit die Herstellung einer Telefonverbindung im öffentlichen Fernsprechnetz nicht für erforderlich hält (so auch Janker, a.a.O., S. 71. OLG Hamm, NZV 2003, 98). Eine andere Auffassung würde die Vorschrift weitgehend wirkungslos machen, weil der Nachweis, dass ein Gerät tatsächlich zur Verbindung im öffentlichen Fernsprechnetz genutzt werden soll, in der Praxis kaum zu führen wäre. Die Auswertung der EDV-Aufzeichnungen, die über die Verbindungsdaten vorgehalten werden, stünde für den Bereich der Ordnungswidrigkeiten völlig außer Verhältnis zum <a href="http://www.jur-blog.de/tag/datenschutz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Datenschutz">Datenschutz</a> (Bachmeier a.a.O.). Wenn es sich daher bei dem vom Betroffenen genutzten Gerät um ein Funkgerät handelt, das auch im öffentlichen Fernsprechnetz nutzbar wäre, läge ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vor, unabhängig davon, ob der Betroffene das Gerät in der konkreten Situation als Funkgerät oder als Mobiltelefon benutzt hätte. Dabei käme es auch nicht darauf an, ob es sich bei dem vom Betroffenen genutzten Gerät um ein Funkgerät mit Mobiltelefonnutzungsmöglichkeit handelt oder um ein Mobiltelefon, dass man auch außerhalb des Netzes als Funkgerät verwenden kann. Denn in beiden Fällen hätte der Fahrzeugführer nicht beide Hände für die Fahraufgabe frei, wodurch erhebliche Gefahren für den Straßenverkehr entstehen können. Dass auch die Nutzung von Geräten ohne Telefonfunktion erhebliche Gefahren nach sich ziehen kann, steht dabei außer Frage. Eine nur fragmentarische Regelung besonders häufiger Verhaltensweisen ist dem Straf bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht allerdings nicht fremd (vgl. Scheffler, NJV 2006, 128). Für eine einschränkende Auslegung, wie sie bei OLG Köln, NZV 2005, 547 angedacht wird, besteht daher keine Veranlassung.</p>
<p>cc. Dies zugrunde gelegt genügen die Feststellungen im angefochtenen Urteil dennoch nicht, um einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO nachzuvollziehen. Denn das Amtsgericht beschreibt das vom Betroffenen angeblich verwendete Gerät lediglich in der Form, dass es „sich weder der Größe noch den Bedienungsfunktionen dem äußeren Anschein nach von einem herkömmlichen Handy“ unterscheidet. Ob das vorgelegte Gerät aber auch als Mobiltelefon eingesetzt werden kann, steht damit nicht fest und bedarf weiterer Aufklärung.</p>
<p>b. Die Feststellungen tragen im Übrigen auch eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht. Grundsätzlich bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291) und der hiesigen Bußgeldsenate (vgl. Beschluss des 1. Bußgeldsenats vom 5. September 2002, 211 Ss 65/02. vom 20. Februar 2004, 211 Ss 16/04. Beschluss des 2. Bußgeldsenats vom 10. Juli 2003, 222 Ss 120/03. vom 8. Oktober 2004, 222 191/04) bei Verstößen gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Angabe der Messmethode und der Mitteilung des abgezogenen Toleranzwertes. Nur so ist das Rechtsbeschwerdegericht in der Lage nachzuprüfen, ob das materielle Recht richtig angewendet wurde. Derartige Angaben sind nur dann entbehrlich, wenn ein uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis des Betroffenen vorliegt. Insoweit muss der Betroffene in dem Wissen um sein eigenes Fahrverhalten glaubhaft einräumen, eine bestimmte Geschwindigkeit gefahren zu sein (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> a.a.O. und die vorgenannten Senatsentscheidungen). Diesem werden die Darlegungen des angefochtenen Urteils nicht gerecht. Zwar hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Feststellungen auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Betroffenen beruhen. Die Glaubhaftigkeit ist aber in den Urteilsgründen nicht ansatzweise belegt. Dies wäre erforderlich gewesen, da angesichts der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von lediglich 6 km/h von einem Kraftfahrer bemerkt wird.</p>
<p>3. Das Urteil konnte demnach insgesamt keinen Bestand haben. Die Sache war an das Amtsgericht H. zurückzuverweisen. Neben der Frage, ob das vom Betroffenen vorgelegte Mobil-Funkgerät auch als Mobiltelefon im öffentlichen Fernsprechnetz genutzt werden kann, wird sich das Amtsgericht auch damit befassen müssen, ob die Einlassung des Betroffenen, es habe sich tatsächlich bei dem von ihm zur Tatzeit benutzten Gerät um ein Funkgerät gehandelt, überhaupt glaubhaft ist. Dies könnte fraglich sein, wenn etwa das Halten des Funkgerätes an das Ohr nicht der üblichen Benutzungsweise entspricht &#8211; etwa wenn Lautsprecher und Mikrofoneingang identisch sind und das Gerät daher auch für den Empfang von Sprachtönen vor den Mund zu halten ist &#8211; bzw. ein Empfang von Sprachtönen durch ein Funkgerät in der konkreten Situation auszuschließen wäre &#8211; etwa wenn der Betroffene als Fahrlehrer einem Motorradfahrschüler nachgefahren sein will, dieser aber selbst keine Sprechmöglichkeiten gehabt hätte. Soweit sich der Betroffene in seiner Rechtsbeschwerde auf einen möglichen Verbotsirrtum beruft, weil er sich auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen vom 11. Juni 2004 an die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. verlassen haben will, weist der Senat darauf hin, dass gerade dieses Schreiben auf eine Anwendbarkeit von § 23 Abs. 1a StVO bzgl. Funkgeräten mit Einwahlmöglichkeit in das öffentliche Fernsprechnetz, über zwischengesteuerte Funkzentrale oder direkt, hinweist.</p>
<p>III. Für den Fall einer erneuten Verurteilung weist der Senat zudem darauf hin, dass Angaben zum Maß der erlaubten bzw. überhöhten Geschwindigkeit in die Urteilsformel nicht mit aufzunehmen sind. Diese ist nämlich von allem frei zu halten, was nicht unmittelbar der Erfüllung ihrer Aufgaben (Nennung der begangenen Tat und der getroffenen Anordnung) dient (vgl. MeyerGoßner, § 260 StPO, Rn. 20 m.w.N.).</p>
<p>Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet (§ 304 Abs. 4 StPO).</p>
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</ul>

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		<title>BGH: Zulässigkeit einer Lehrerbewertung im Internet (spickmich.de)</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Jun 2009 05:50:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08 &#8211; Nun hat auch das oberste Zivilgericht, der Bundesgerichtsshof (BGH) gegen zahlreicher kritische Stimmen aus die Benotung von Lehrern im Internet erlaubt. Er bestätigte damit das OLG Köln ( Urteil vom 03.07.2008, Az. 15 U 43/08 ) unter Abwägung der genannten Interessen die anonyme Einstellung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="BGH | Urteil zum Internet-Bewertungsportal spickmich.de" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;sid=512ad992043928f4d701bede2da55914&amp;nr=48601&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08</a> &#8211; Nun hat auch das oberste Zivilgericht, der Bundesgerichtsshof (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>) gegen zahlreicher kritische Stimmen aus die Benotung von Lehrern im Internet erlaubt. Er bestätigte damit das OLG Köln ( <a title="OLG Köln | Bewertungsportal Lehreer - spick-mich" href="http://www.jur-blog.de/arbeitsrecht-und-it/rechtsanwalt/2008-07/olg-koeln-lehrerbenotung-im-internet-erlaubt-spickmich-de/" target="_self">Urteil vom 03.07.2008, Az. 15 U 43/08</a> ) unter Abwägung der genannten Interessen die anonyme Einstellung von Bewertungen und Zitaten. Der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> wertete das Recht zur der Meinungsfreiheit höher, als die Betroffenen Rechte des Datenschutzes. Ein unberechtigtes Cyber-<a href="http://www.jur-blog.de/tag/mobbing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mobbing">Mobbing</a> bleibt aber unzulässig, wie aus dem Hinweis auf erforderliche Gesamtabwägung der betroffenen Rechte im Einzelfall zu entnehmen ist.</p>
<p><span id="more-1414"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>Bundesgerichtshof (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>) entscheidet über die Zulässigkeit einer Lehrerbewertung im Internet (www.spickmich.de)</h2>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08 &#8211; Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Website www.spickmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-mail-Adresse. An die E-mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zu dem Portal eröffnet. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa &#8220;cool und witzig&#8221;, &#8220;beliebt&#8221;, &#8220;motiviert&#8221;, &#8220;menschlich&#8221;, &#8220;gelassen&#8221; und &#8220;guter Unterricht&#8221;. Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können außerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt. Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf <a href="http://www.jur-blog.de/tag/loschung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Löschung">Löschung</a> bzw. <a href="http://www.jur-blog.de/tag/unterlassung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassung">Unterlassung</a> der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/veroeffentlichung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Veröffentlichung">Veröffentlichung</a> ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos.</p>
<p>Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und Ansprüche aus dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bundesdatenschutzgesetz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bundesdatenschutzgesetz">Bundesdatenschutzgesetz</a> zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision zurückgewiesen.</p>
<p>Unter den Umständen des Streitfalls hat der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.</p>
<p>Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.</p>
<p>Vorinstanzen: LG Köln – 28 O 319/07 – Urteil vom 30. Januar 2008; <a title="OLG Köln | Spick-mich Bewertungsportal Lehrer" href="http://www.jur-blog.de/arbeitsrecht-und-it/rechtsanwalt/2008-07/olg-koeln-lehrerbenotung-im-internet-erlaubt-spickmich-de/" target="_self">OLG Köln – 15 U 43/08 – Urteil vom 3. Juli 2008</a></p></blockquote>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 137/2009</p>
<hr /><h2>Kommentare</h2><ul><li><a href="http://www.jur-blog.de/datenschutz-recht/rechtsanwalt/2009-06/bgh-zulaessigkeit-lehrerbewertung-im-internet-spickmich-de/#comment-304">08.07.2009</a>, <a href='http://www.medizinrechtler.de/2009/07/allgemein/admin/bundesaerztekammer-anonyme-arztbewertung-im-internet-unserioes/' rel='external nofollow' class='url'>medizinrechtler.de</a> schreiben: <strong>Bundesärztekammer: Anonyme Arztbewertung im Internet unseriös...</strong>

Statement des Präsidenten der Bundesärztekammer, Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, zur Ankündigung der AOK, ein Arztbewertungsportal im Internet einzurichten (Berlin, 13.06.2009)
&#8220;Jeder Patient hat ein Anrecht darauf, sich bestmöglich behandeln...</li></ul><hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>EuGH: Verarbeitung personenbezogener Daten durch Steuerbehörden und Weitergabe von Daten an Journalisten.</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Jun 2009 10:44:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz-Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[EuGH, Urteil vom 16.12.2009, Az. C 73/07 – Die Erfassung von Namen und Einkommen stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch Steuerbehörden (hier: Finnland) dar und die Weitergabe von Daten an Journalisten ist an Richtlinie 95/46 zu messen. URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 16. Dezember 2008 zu: „Richtlinie 95/46/EG – Anwendungsbereich – Verarbeitung und Verkehr personenbezogener [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/eugh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with EuGH">EuGH</a>, Urteil vom 16.12.2009, Az. C 73/07 – Die Erfassung von Namen und Einkommen stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch Steuerbehörden (hier: Finnland) dar und die Weitergabe von Daten an Journalisten ist an Richtlinie 95/46 zu messen. <span id="more-1371"></span></p>
<h4 style="text-align: center;">URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 16. Dezember 2008</h4>
<p>zu: „Richtlinie 95/46/EG – Anwendungsbereich – Verarbeitung und Verkehr personenbezogener Steuerdaten – Schutz natürlicher Personen – Freiheit der Meinungsäußerung“</p>
<p>In der Rechtssache C 73/07</p>
<p>betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Korkein hallinto-oikeus (Finnland) mit Entscheidung vom 8. Februar 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Februar 2007, in dem Verfahren</p>
<p style="padding-left: 30px;">Tietosuojavaltuutettu   gegen   Satakunnan Markkinapörssi Oy, Satamedia Oy</p>
<p><strong>Ausgangsverfahren und Vorlagefragen</strong></p>
<p>Markkinapörssi erfasst seit vielen Jahren öffentliche Daten bei den Steuerbehörden, um diese jährlich auszugsweise in den Regionalausgaben der Zeitschrift Veropörssi zu veröffentlichen.</p>
<p>Die dort veröffentlichten Informationen umfassen Namen und Vornamen von etwa 1,2 Millionen natürlichen Personen, deren Einkommen bestimmte Schwellenwerte überschreitet, sowie auf 100 Euro genau deren Einkommen aus Kapital und Erwerbstätigkeit und Angaben zur Besteuerung ihres Vermögens. Diese Informationen werden in Gestalt einer alphabetischen Liste nach Gemeinde und Einkommenskategorie geordnet veröffentlicht.</p>
<p>Laut dem Vorlagebeschluss trägt Markkinapörssi vor, dass die in der Zeitschrift Veropörssi angegebenen personenbezogenen Daten auf Antrag kostenfrei entfernt werden können.</p>
<p>Auch wenn diese Zeitschrift Artikel, Zusammenfassungen und Anzeigen enthält, ist ihr Hauptzweck die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/veroeffentlichung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Veröffentlichung">Veröffentlichung</a> persönlicher Steuerdaten.</p>
<p>Markkinapörssi gab die in der Zeitschrift Veropörssi veröffentlichten personenbezogenen Daten auf einer CD-ROM an Satamedia weiter, die die gleichen Anteilseigner hat, um die Daten über einen Kurzmitteilungsdienst zu verbreiten. Zu diesem Zweck schlossen die beiden Gesellschaften eine Vereinbarung mit einem Mobilfunkunternehmen, das für Rechnung von Satamedia einen Kurzmitteilungsdienst einrichtete, der es Nutzern von Mobiltelefonen ermöglicht, sich gegen Zahlung von etwa zwei Euro die in der Zeitschrift Veropörssi veröffentlichten Daten auf ihr Telefon senden zu lassen. Auf Antrag werden die personenbezogenen Daten aus diesem Dienst entfernt.</p>
<p>Der Tietosuojavaltuutettu und die Tietosuojalautakunta, die finnischen Datenschutzbehörden, wachen über die Verarbeitung personenbezogener Daten und sind zu Entscheidungen gemäß dem Gesetz über personenbezogene Daten befugt.</p>
<p>Auf Beschwerden von Privatpersonen hin, die eine Verletzung ihrer Privatsphäre rügten, ersuchte der Tietosuojavaltuutettu, der mit einer Untersuchung der Tätigkeiten von Markkinapörssi und Satamedia betraut war, am 10. März 2004 die Tietosuojalautakunta, jenen die Fortsetzung ihrer Tätigkeiten in Bezug auf die in Rede stehende Verarbeitung personenbezogener Daten zu untersagen.</p>
<p>Nachdem die Tietosuojalautakunta den Antrag des Tietosuojavaltuutettu zurückgewiesen hatte, legte dieser einen Rechtsbehelf beim Helsingin hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht Helsinki) ein, das den Rechtsbehelf gleichfalls zurückwies. Der Tietosuojavaltuutettu legte daraufhin ein Rechtsmittel beim Korkein hallinto-oikeus ein.</p>
<p>Das vorlegende Gericht betont, dass das Rechtsmittel des Tietosuojavaltuutettu nicht die Weitergabe von Daten durch die finnischen Steuerbehörden betreffe. Es weist gleichfalls darauf hin, dass die Tatsache, dass die in Rede stehenden Steuerdaten öffentlich seien, nicht in Frage gestellt werde. Es hegt jedoch Zweifel in Bezug auf die spätere Verarbeitung dieser Daten.</p>
<p>Unter diesen Umständen hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:</p>
<p>1. Liegt eine Tätigkeit, die als „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie anzusehen ist, vor, wenn die Daten natürlicher Personen bezüglich ihres Einkommens aus Erwerbstätigkeit und Kapital und ihres Vermögens</p>
<p>a) auf der Grundlage öffentlicher Dokumente der Steuerbehörden erfasst und zum Zweck der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/veroeffentlichung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Veröffentlichung">Veröffentlichung</a> verarbeitet werden,</p>
<p>b) in einem Druckerzeugnis, in alphabetischer Reihenfolge und nach Einkommenskategorien aufgeführt, in Form umfassender, nach Gemeinden geordneter Listen veröffentlicht werden,</p>
<p>c) auf einer CD-ROM zur Verarbeitung zu kommerziellen Zwecken weitergegeben werden,</p>
<p>d) im Rahmen eines Kurzmitteilungsdienstes verwendet werden, in dem Mobilfunkbenutzer nach Versendung einer Kurzmitteilung mit dem Namen und dem Wohnort einer bestimmten Person an eine bestimmte Nummer als Antwort Daten über das Einkommen dieser Person aus Erwerbstätigkeit und Kapital sowie über deren Vermögen erhalten können?</p>
<p>2. Ist die Richtlinie dahin auszulegen, dass die verschiedenen vorstehend unter den Buchst. a bis d genannten Tätigkeiten als „Verarbeitung personenbezogener Daten allein zu journalistischen Zwecken“ im Sinne von Art. 9 der Richtlinie angesehen werden können, wenn berücksichtigt wird, dass Daten von mehr als einer Million von Steuerpflichtigen auf der Grundlage von Daten erhoben wurden, die nach den nationalen Rechtsvorschriften über die Öffentlichkeit öffentlich sind? Ist es für eine Beurteilung der Rechtssache von Bedeutung, dass der Hauptzweck dieser Tätigkeit die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/veroeffentlichung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Veröffentlichung">Veröffentlichung</a> der genannten Daten ist?</p>
<p>3. Ist Art. 17 der Richtlinie in Verbindung mit den Grundsätzen und Zielen der Richtlinie dahin auszulegen, dass die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/veroeffentlichung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Veröffentlichung">Veröffentlichung</a> von Daten, die zu journalistischen Zwecken erhoben worden sind, und deren Weitergabe für eine Verarbeitung zu kommerziellen Zwecken gegen diese Vorschrift verstößt?</p>
<p>4. Kann die Richtlinie so ausgelegt werden, dass diejenigen Personendateien, die nur in Medien veröffentlichtes Material als solches enthalten, überhaupt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen?</p>
<p>[…]</p>
<p>Aus diesen Gründen hat der <strong>Gerichtshof </strong>(Große Kammer) für Recht erkannt:</p>
<p>1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit, bei der die Daten natürlicher Personen bezüglich ihres Einkommens aus Erwerbstätigkeit und Kapital und ihres Vermögens</p>
<ul>
<li>auf der Grundlage öffentlicher Dokumente der Steuerbehörden erfasst und zum Zweck der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/veroeffentlichung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Veröffentlichung">Veröffentlichung</a> verarbeitet werden,</li>
<li>in einem Druckerzeugnis, in alphabetischer Reihenfolge und nach Einkommenskategorien aufgeführt, in Form umfassender, nach Gemeinden geordneter Listen veröffentlicht werden,</li>
<li>auf einer CD-ROM zur Verarbeitung zu kommerziellen Zwecken weitergegeben werden,</li>
<li>im Rahmen eines Kurzmitteilungsdienstes verwendet werden, in dem Mobilfunkbenutzer nach Versendung einer Kurzmitteilung mit dem Namen und dem Wohnort einer bestimmten Person an eine bestimmte Nummer als Antwort Daten über das Einkommen dieser Person aus Erwerbstätigkeit und Kapital sowie über deren Vermögen erhalten können, als „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.</li>
</ul>
<p>2. Art. 9 der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass die in der ersten Frage unter den Buchst. a bis d genannten Tätigkeiten, die Daten betreffen, die aus Dokumenten stammen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften öffentlich sind, als Verarbeitung personenbezogener Daten, die „allein zu journalistischen Zwecken“ im Sinne dieser Vorschrift erfolgt, anzusehen sind, wenn sie ausschließlich zum Ziel haben, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.</p>
<p>3. Die in der ersten Frage unter den Buchst. c und d beschriebene Verarbeitung personenbezogener Daten, die Behördendateien mit personenbezogenen Daten betrifft, die nur in Medien veröffentlichtes Material als solches enthalten, fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46.</p>
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		<title>OVG NRW: Empfänger von EU-Agrarsubventionen dürfen im Internet veröffentlicht werden</title>
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		<pubDate>Wed, 06 May 2009 15:37:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz-Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[OVG NRW, Beschlüsse vom 27.04.2009, Az. 16 B 566/09, 16 B 539/09 &#8211; Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Entscheidungen vom 27. April 2009 in zwei weiteren Eilverfahren entschieden, dass der Empfängername, der Wohnort und die Höhe der Agrarsubventionen aus Mitteln der EU auch in Deutschland vorläufig weiter im Internet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>OVG NRW, Beschlüsse vom 27.04.2009, Az. 16 B 566/09, 16 B 539/09 &#8211; Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Entscheidungen vom 27. April 2009 in zwei weiteren Eilverfahren entschieden, dass der Empfängername, der Wohnort und die Höhe der Agrarsubventionen aus Mitteln der EU auch in Deutschland vorläufig weiter im Internet veröffentlich werden dürfen. Der Senat hat damit anderslautende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Münster geändert.</p>
<p><span id="more-1309"></span></p>
<p>Nach Europarecht müssen die EU-Mitgliedstaaten bis Ende April 2009 den Empfängernamen, den Wohn- oder Betriebsort und die Höhe der Agrarsubvention für das abgelaufene Haushaltsjahr 2008 veröffentlichen. Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine spezielle Internetseite eingerichtet. Zwei betroffene Landwirte hatten unter Berufung auf ihr Recht auf <a href="http://www.jur-blog.de/tag/datenschutz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Datenschutz">Datenschutz</a> beim Verwaltungsgericht Münster beantragt, die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/veroeffentlichung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Veröffentlichung">Veröffentlichung</a> ihrer Daten auf dieser Internetseite vorläufig zu untersagen. Diesen Eilanträgen hatte das Verwaltungsgericht stattgegeben.</p>
<p>Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerden des Direktors der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen geändert und die Anträge der Landwirte auf vorläufige Untersagung der Datenveröffentlichung abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat die Ausführungen in seinem Beschluss vom 24. April 2009 &#8211; 16 B 485/09 &#8211; wiederholt und ergänzend angemerkt: Der mit der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/veroeffentlichung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Veröffentlichung">Veröffentlichung</a> eines Subventionsempfängers ohne Zweifel eintretenden Beeinträchtigung seines Recht auf <a href="http://www.jur-blog.de/tag/datenschutz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Datenschutz">Datenschutz</a> sei weder kein noch ein nur unerhebliches Gewicht beizumessen. Die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/veroeffentlichung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Veröffentlichung">Veröffentlichung</a> im Internet diene aber öffentlichen Transparenzbelangen, denen im Eilverfahren wegen der Summe aus ihrer besonderen Bedeutung (im Sinne eines höheren, überwiegenden Gewichts) und aus den Nachteilen bei einer späteren <a href="http://www.jur-blog.de/tag/veroeffentlichung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Veröffentlichung">Veröffentlichung</a> der Vorzug vor dem Interesse des Subventionsempfängers an Geheimhaltung zu geben sei.</p>
<p>Der Antragsteller im Verfahren 16 B 566/09 hat angekündigt, das Bundesverfassungsgericht anzurufen.</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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		<title>An ELENA scheiden sich die Geister</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Apr 2009 18:23:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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		<description><![CDATA[Was die einen als Innovation und Fortschritt feiern, wird von Interessierten am Datenschutz eher kritisch beäugt: Mit dem Gesetz über den elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) in Kraft seit dem 2.4.2009 sollen Anträge auf Sozialleistungen künftig wesentlich vereinfacht und beschleunigt werden. Gleichzeitig ist die elektronische Erfassung und Weitergabe der Sozialdaten für den Datenschutz eine ernste Herausforderung. Gerade [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Was die einen als Innovation und Fortschritt feiern, wird von Interessierten am <a href="http://www.jur-blog.de/tag/datenschutz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Datenschutz">Datenschutz</a> eher kritisch beäugt: Mit dem Gesetz über den elektronischen Entgeltnachweis (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/elena/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ELENA">ELENA</a>) in Kraft seit dem 2.4.2009 sollen Anträge auf Sozialleistungen künftig wesentlich vereinfacht und beschleunigt werden. Gleichzeitig ist die elektronische Erfassung und Weitergabe der Sozialdaten für den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/datenschutz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Datenschutz">Datenschutz</a> eine ernste Herausforderung. Gerade die Sozialdaten stellen eine Großzahl sensibler persönlicher Daten dar.</p>
<p><span id="more-1255"></span><br />
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel, &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h4>BMWi: Elektronischer Entgeltnachweis kommt 2010</h4>
<p>PM vom 2.4.2009 [....] Der Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Dr. Walther Otremba, im Rahmen eines <a href="http://www.jur-blog.de/tag/elena/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ELENA">ELENA</a>-Symposiums am 26. März 2009 in Berlin: &#8220;Nach Schätzungen des Normenkontrollrats sparen allein die deutschen Arbeitgeber jährlich rund 85 Millionen Euro ein. Nach jahrelangen Vorbereitungen und verschiedenen Modellprojekten dürfen sich alle Beteiligten künftig über wesentliche Erleichterungen freuen.&#8221; Neben dem Wegfall von Archivierungspflichten für Arbeitgeber profitierten auch Behörden sowie Bürgerinnen und Bürger vom <a href="http://www.jur-blog.de/tag/elena/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ELENA">ELENA</a>-Gesetz.</p>
<p>Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitgeber vom 1. Januar 2010 an die Entgeltdaten ihrer Beschäftigten verschlüsselt an eine zentrale Speicherstelle übertragen, wo sie unter einem Pseudonym gespeichert werden. Wenn 2012 dann der Regelbetrieb im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/elena/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ELENA">ELENA</a>-Verfahren startet, werden die für die Bewilligung von Anträgen auf Arbeitslosengeld, Wohngeld und Bundeselterngeld erforderlichen Daten unter Einsatz von Signaturkarten der Leistungsbezieher abgerufen und papiergebundene Arbeitgeberbescheinigungen nicht mehr nötig sein. Die Bearbeitung wird dadurch wesentlich beschleunigt und vereinfacht.</p>
<p>Die Antragsbearbeitung bei den Leistungsgewährenden Behörden erfolgt mit diesem Verfahren elektronisch, also ohne unnötige Wartezeiten und ohne das Ausfüllen von Papierformularen. Fehler bei der manuellen Übertragung von Daten entfallen daher.</p>
<p>Das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/elena/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ELENA">ELENA</a>-Verfahren ist eine der wesentlichen Maßnahmen, mit denen die Bundesregierung die Bürokratiekosten entscheidend senken will.</p></blockquote>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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</ul>

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		<title>ULD: Illegale Datennutzung, Inkassodrohungen und die Existenz einfacher Bürger</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Mar 2009 10:20:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz-Recht]]></category>
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		<category><![CDATA[Schleswig-Holstein]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht und IT]]></category>
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		<category><![CDATA[Inkasso]]></category>
		<category><![CDATA[Inkassodrohung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherzentrale]]></category>

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		<description><![CDATA[PM 09.03.2009 &#8211; Der Missbrauch von illegal erworbenen Kontodaten beschränkt sich nicht auf bloße Abzocke in unbedeutenden Einzelfällen &#8211; die Dimensionen des Betruges können Menschen in den Ruin treiben. Hintergrund ist der Datenskandal, den die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein (VZ) unter Mitwirkung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) &#8211; beide in Kiel &#8211; im August 2008 aufdeckte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>PM 09.03.2009 &#8211; Der Missbrauch von illegal erworbenen Kontodaten beschränkt sich nicht auf bloße Abzocke in unbedeutenden Einzelfällen &#8211; die Dimensionen des Betruges können Menschen in den Ruin treiben. Hintergrund ist der Datenskandal, den die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein (VZ) unter Mitwirkung des Unabhängigen Landeszentrums für <a href="http://www.jur-blog.de/tag/datenschutz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Datenschutz">Datenschutz</a> (ULD) &#8211; beide in Kiel &#8211; im August 2008 aufdeckte und der in der Folge ungeahnte Ausmaße annahm. So fanden sich unter den mehreren Millionen illegal gehandelten Datensätzen, die dem ULD mittlerweile zur Auswertung vorliegen, auch die Daten eines Betroffenen:</p>
<p><span id="more-1196"></span></p>
<blockquote><p><strong>Beispiel</strong>: Ein Rentner aus Schleswig-Holstein, mit einer guten Altersversorgung ausgestattet, verfolgte relativ harmlose Freizeitinteressen: er sammelte Münzen, abonnierte Zeitschriften und nahm hin und wieder an Gewinnspielen teil. Als der heute 70-jährige Mann vor 4-5 Jahren erkrankte, war er für mehrere Monate nicht in der Lage, sich um seine finanziellen Angelegenheiten zu kümmern. Krankheitsbedingt konnte er Werbeanrufe und -zuschriften nicht kritisch hinterfragen, so dass ihm weitere Bestellungen und Abonnements untergeschoben werden konnten. Zudem fanden die Telefonnummer und die Kontodaten des Rentners auf dem illegalen Datenmarkt immer weitere Verbreitung. Daraus folgten weitere Abbuchungen aufgrund fingierter Verträge sowie weitere Werbeanrufe und -zuschriften.<br />
Im August 2008, als die Familie des Rentners auf seine Lage aufmerksam wurde, erhielt der Mann bis zu 50 Werbezusendungen pro Tag, von insgesamt 107 Absenderadressen aus aller Welt, darunter auch aus China, Australien und Kanada. Aus rechtswidrigen einzelnen Abbuchungen in zweistelliger Höhe ergab sich zuletzt eine monatliche Kontobelastung von 1.400 Euro ohne Zustimmung des Kontoinhabers. Der geschätzte Gesamtschaden beläuft sich auf ca. 30.000 Euro. Mehrfach wurde der Mann sogar von Inkassounternehmen unter Druck gesetzt, vermeintlich geschuldete Beträge per Scheck zu begleichen.</p></blockquote>
<p>Ein Abgleich der durch das ULD ermittelten Daten des Rentners zeigte, dass diese in dem für 850,- Euro von der Verbraucherzentrale Bundesverband beschafften Satz von mehreren Millionen Betroffener enthalten war.  Thilo Weichert, Leiter des ULD: „Wir müssen davon ausgehen, dass die uns vorliegenden Datensätze nur ein Bruchteil dessen sind, was an Daten unkontrolliert derzeit im Umlauf ist. Nach einer Zeit der Vorsicht bei den illegalen Datenhändlern stellen wir auf Grund von Beschwerden fest, dass die Praxis der illegalen Abbuchungen wieder voll im Gang ist.&#8221;<br />
Einmal „entwischte&#8221; Daten sind, so die Erfahrung vieler Betroffener, der Datenschützer und der Verbraucherschützer, beliebig reproduzierbar und ab einem bestimmten Verbreitungsgrad nicht mehr „einzufangen&#8221;. Dies führt oft zu einer Flut von Werbeanrufen und -zuschriften und &#8211; wie das Beispiel zeigt &#8211; möglicherweise zu massenhaften illegalen Abbuchungen, denen jeweils einzeln widersprochen werden muss. Der bürokratische Aufwand überfordert viele Betroffenen und belastet sie psychisch und zeitlich.</p>
<p>(&#8230;) Wer unberechtigte Lastschriften zurückholt, muss nach jüngsten Erfahrungen der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein damit rechnen, dass er nach Monaten von einem Inkassobüro belästigt wird.</p>
<p>„Ein solcher Fall liegt uns vor&#8221;, so Thomas Hagen, Sprecher der Verbraucherzentrale. „Eine Verbraucherin, der wir im Zuge des Datenskandals 2008 den Rat gaben eine unberechtigte Lastschrift zurück zu rufen, wurde jetzt per Post von einem Inkassounternehmen aufgefordert, die unberechtigte Forderung eines Glückspielunternehmens plus den entsprechenden Aufwand für die Inkassodienstleistung zu bezahlen&#8221;, so Hagen weiter. Die Verbraucherzentrale vermutet, dass die unberechtigten Forderungen an unseriöse Inkassounternehmen weitergegeben werden, die dann mit Schufa-Einträgen, Anwälten, Gericht und hohen Kosten drohen. Es gibt viele Menschen, die sich davon einschüchtern lassen und bezahlen, um den Ärger los zu sein.</p>
<p>Der Rat der Verbraucherzentrale: Ungerechtfertigte Forderungen auf keinen Fall bezahlen und im Zweifel die Rechtsberatung der Verbraucherzentrale aufsuchen.</p>
<p>Probleme entstehen u. a. dort, wo Vertragsverhältnisse grundsätzlich nur per Lastschriftverfahren abgewickelt werden, z. B. mit Versorgungsunternehmen oder einigen Telekommunikationsanbietern. Hier ist eine Neubewertung und Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlich. Das Lastschriftverfahren dient in erster Linie der effizienten und kostenschonenden Verwaltung gerade von Massenverträgen. Leider ist es den Indiskretionen und dem mangelnden <a href="http://www.jur-blog.de/tag/datenschutz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Datenschutz">Datenschutz</a> in Callcentern, die für große Unternehmen tätig waren, zuzuschreiben, dass sich inzwischen viele Millionen Datensätze von Verbrauchern auf dem illegalen Datenmarkt befinden. Solange der Missbrauch der persönlichen Daten nicht ausgeschlossen werden kann, ist es nicht zu akzeptieren, dass dem Verbraucher das Risiko aus Lastschriftverfahren zur Bequemlichkeit der Unternehmen angelastet wird.</p>
<p>Stellen Verbraucher fest, dass ihre personenbezogenen Daten, insbesondere ihre Kontodaten missbraucht werden, so sollten sie sich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde, in Schleswig-Holstein an das ULD, wenden. Das ULD wertet die Missbrauchsfälle aus und versucht weiterhin &#8211; evtl. unter Einbeziehung der Strafverfolgungsbehörden &#8211; den Sumpf des illegalen Datenhandels auszutrocknen. Die Beschwerden der Betroffenen liefern hierbei wertvolle Ermittlungsansätze.</p>
<p>Thilo Weichert: „Mit der geplanten Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes könnte künftig sauber zwischen illegaler und legaler Datennutzung unterschieden werden. Ob das Gesetz noch kommen wird, ist angesichts des massiven Widerstands aus der Wirtschaft mehr als fraglich. Unabhängig davon müssen wir den illegalen Datenhändlern schon heute das Handwerk legen.&#8221;</p>
<p>Kiel, Pressemitteilung <a title="Unabhängiges Zentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein" href="https://www.datenschutzzentrum.de/index.htm" target="_blank">ULD </a><a title="Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein" href="http://www.verbraucherzentrale-sh.de/" target="_blank">/ Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein</a> vom 09.03.2009</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
	Tags: <a href="http://www.jur-blog.de/tag/datenschutz/" title="Datenschutz" rel="tag">Datenschutz</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/category/datenschutz-recht/" title="Datenschutz-Recht" rel="tag">Datenschutz-Recht</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/category/e-mail-marketing/" title="E-Mail &amp; Marketing" rel="tag">E-Mail &amp; Marketing</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/inkasso/" title="Inkasso" rel="tag">Inkasso</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/inkassodrohung/" title="Inkassodrohung" rel="tag">Inkassodrohung</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/category/lokales/kiel/" title="Kiel" rel="tag">Kiel</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/category/lokales/schleswig-holstein/" title="Schleswig-Holstein" rel="tag">Schleswig-Holstein</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/category/strafrecht-und-it/" title="Strafrecht und IT" rel="tag">Strafrecht und IT</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/category/verbraucherschutz/" title="Verbraucherschutz" rel="tag">Verbraucherschutz</a>, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/verbraucherzentrale/" title="Verbraucherzentrale" rel="tag">Verbraucherzentrale</a><br /><br />

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		<title>Bundesrat: Elektronischer Personalausweis mit RFID-Chip kommt</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Feb 2009 22:50:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Software / Hardware]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesdatenschutzgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Reform]]></category>
		<category><![CDATA[Signatur]]></category>
		<category><![CDATA[Zertifikat]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 13.02.2009 hat der Bundesrat eine umfangreiche Sammlung von Gesetzen beschlossen bzw. wie kritisch vermerkt wird &#8220;durchgewunken&#8221;. Unter diesen Gesetzen befindet sich auch die neuregelung zum elektronischen Personalausweis. Dieser wird künftig auch biometrische Daten des Inhabers enthalten können. Nach den Erläuterungen des Bundesrats zur Tagesordnung soll der neue Personalausweis drei Funktionen erfüllen: Die hoheitliche Ausweisfunktion [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 13.02.2009 hat der Bundesrat eine umfangreiche Sammlung von Gesetzen beschlossen bzw. wie kritisch vermerkt wird &#8220;durchgewunken&#8221;. Unter diesen Gesetzen befindet sich auch die neuregelung zum elektronischen Personalausweis. Dieser wird künftig auch biometrische Daten des Inhabers enthalten können.</p>
<p><span id="more-1069"></span></p>
<p>Nach den <a title="ePersonalausweis | Bundesrat" href="http://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/854/erl/6,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/6.pdf" target="_blank">Erläuterungen des Bundesrats zur Tagesordnung</a> soll der neue Personalausweis drei Funktionen erfüllen:</p>
<blockquote><p>Die hoheitliche Ausweisfunktion wird über die Speicherung auf einem elektronischen Chip um biometrische Daten des Gesichts und auf Wunsch der Bürgerinnen und Bürger um Daten zweier Finger erweitert. Die mit Fingerabdrücken ausgestatteten Personalausweise entsprechen dem Sicherheitsniveau der Reisepässe.<br />
Der elektronische Identitätsnachweis soll die verbindliche elektronische Übermittlung von Identitätsmerkmalen (ohne biometrische Daten) in Online-Anwendungen und in lokalen Verarbeitungsprozessen (z. B. an Automaten) ermöglichen. Der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann seinen Personalausweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen, soweit diese hierfür einen Zugang eröffnet haben.<br />
Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises. Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises ist über den Besitz des Ausweises und das Wissen der Geheimnummer an den Ausweisinhaber gebunden. Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises wird den Ausweisinhabern nicht aufgezwungen. Die Bürgerinnen und Bürger können jederzeit seine Ausschaltung verlangen.<br />
Die Daten können von Diensteanbietern nur abgefragt werden, wenn sie ein gültiges Berechtigungszertifikat an den Personalausweisinhaber übermitteln und dieser in der Folge seine Geheimnummer eingibt.<br />
Darüber hinaus wird die Möglichkeit geschaffen, eine Funktion für die qualifizierte elektronische <a href="http://www.jur-blog.de/tag/signatur/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Signatur">Signatur</a> gemäß Signaturgesetz auf den Personalausweis aufzubringen und ihn so für verschiedene Formen verbindlichen, identitätsrelevanten Handelns im elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen. Die optionale Signaturfunktion schafft für die Ausweisinhaber die Voraussetzungen dafür, im elektronischen Rechtsverkehr Erklärungen abzugeben, die hinsichtlich Integrität und Authentizität dauerhaft beweisbar sind.</p></blockquote>
<p>In einem <a title="Kostenregelung neuer Personalausweis | golem.de" href="http://www.golem.de/0902/65266.html" target="_blank">Artikel auf golem.de 13.02.2009</a> wird die Unbestimmtheit der Kostenregelung des Gesetzes kritisiert:</p>
<blockquote>
<h4>Bundesrat stimmt elektronischem Personalausweis zu</h4>
<p>Personalausweis mit RFID-Chip wird ab November 2010 ausgegeben. Der Bundesrat hat den neuen Personalausweis durchgewunken. Das bedeutet: Ab November 2010 können die Ausweise mit biometrischen Merkmalen und elektronischem Identitätsnachweis ausgegeben werden. Der Bundesrat hat heute dem im Dezember 2008 vom Bundestag beschlossenen &#8220;Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften&#8221; zugestimmt. Damit ist der Weg für den neuen Personalausweis mit Chip frei.<br />
Der Ausweis, der ab November 2010 ausgegeben wird, hat die Größe einer Scheckkarte und verfügt über einen RFID-Chip, auf dem die biometrischen Daten des Gesichts erfasst sind. Wer möchte, kann auch Daten von zwei Fingern auf dem Chip speichern lassen. (&#8230;)<br />
Die durch die Erfassung biometrischer Daten und die Integration des Chips entstehenden Kosten sollen laut Gesetz durch &#8220;ein Gebührenmodell finanziert&#8221; werden. Es ist also damit zu rechnen, dass der neue Personalausweis teurer wird als der bisherige.  (wp)</p></blockquote>
<p>Die nachdrückliche Kritik am gläsernen Bürger und den Bedenken an der Technik der RFID-Chips und der Verschlüsselung sind damit vorerst vergessen. Namhafte Vertreter der <a title="Datenschutz und Personalausweis, RFID | Schaar" href="http://www.bfdi.bund.de/cln_007/nn_531474/DE/Oeffentlichkeitsarbeit/RedenUndInterviews/2008/14-02Festveranstaltung50SitzugAK-Technik.html__nnn=true" target="_blank">Kritik, z. B. der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar</a>, bleibt nun nur noch die Kontrolle der Umsetzung.</p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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