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BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 – Vorratsdatenspeicherung – Das Wichtigste in Kürze:
- Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind.
- Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung.
- Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten.
- Die angegriffenen Vorschriften greifen auch soweit es um die Speicherung der Internetzugangsdaten und um die Ermächtigung zu Auskünften nach § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG geht in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG (Telekommunikationsgeheimnis) ein.
- Würden auch schwere Verletzungen des Telekommunikationsgeheimnisses im Ergebnis sanktionslos bleiben mit der Folge, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts angesichts der immateriellen Natur dieses Rechts verkümmern würde, widerspräche dies der Verpflichtung der staatlichen Gewalt, dem Einzelnen die Entfaltung seiner Persönlichkeit zu ermöglichen und ihn vor Persönlichkeitsrechtsgefährdungen durch Dritte zu schützen.
- Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kommt nicht in Betracht, da es auf einen möglichen Vorrang des Gemeinschaftsrechts nicht ankommt.
LG Darmstadt, Urteil vom 22.11.2007, Az. 9 O 257/07 – Immer noch zu häufig gehen Verbraucher Online- Angeboten auf den Leim, die als so genannte Abo-Fallen bezeichnet werden. Kommt es dann zur Mahnung – insb. durch Inkassostellen oder (Inkasso)-Anwälte, so zahlen die Betroffenen oftmals. Dabei ist der Vorgang unzulässig, wie auch das folgende Verfahren einer Verbraucherzentrale zeigte. Vorliegend war die Testzeit nach den Allgemeinen Geschäftbedingungen (AGB) schon kurz bemessen (Ablauf des Anmeldetags!) und war automatisch mit dem Übergang in ein kostenpflichtiges Abonnement verbunden. Ebensos war die Annahme der AGB mit der Datenschutzerklärung gekoppelt.




